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DGAP-HV: FRoSTA Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 07.06.2013 in Bremerhaven mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: FRoSTA Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung 
zur Hauptversammlung 
FRoSTA Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung am 07.06.2013 in Bremerhaven mit dem Ziel der 
europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
11.04.2013 / 15:09 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
   FRoSTA Aktiengesellschaft 
 
   Bremerhaven 
 
   WKN 606900 
   ISIN DE 0006069008 
 
 
   Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 
 
            FRoSTA Aktiengesellschaft 
            Am Lunedeich 116 
            27572 Bremerhaven 
            Telefon 0471/97 36-0 
            Telefax 0471/7 51 63 
            www.frosta-ag.com 
 
   Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der am Freitag, dem 7. Juni 
   2013, 11.00 Uhr, in der Stadthalle Bremerhaven, Wilhelm-Kaisen-Platz 
   1, 27576 Bremerhaven, stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung 
   ein. 
 
   Tagesordnung: 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des 
           gebilligten Konzernabschlusses sowie des zusammengefassten 
           Lageberichts der FRoSTA AKTIENGESELLSCHAFT und des Konzerns 
           sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 
           2012 
 
 
           Die genannten Unterlagen können im Internet unter 
           www.frosta-ag.com/Investor_Relations/Hauptversammlung und in 
           den Geschäftsräumen der Gesellschaft Am Lunedeich 116, 27572 
           Bremerhaven, eingesehen werden. Sie werden den Aktionären auf 
           Anfrage auch zugesandt. Ferner werden die Unterlagen in der 
           Hauptversammlung zugänglich sein und näher erläutert werden. 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Verwendung des 
           Bilanzgewinns 
 
 
           Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, aus dem zum 31. 
           Dezember 2012 ausgewiesenen Bilanzgewinn in Höhe von EUR 
           5.021.925,00 eine Dividende von EUR 0,75 je 
           dividendenberechtigter Aktie, entsprechend einer 
           Dividendensumme von 5.021.925,00, zu zahlen. 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2012 
 
 
           Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
           2012 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für diesen Zeitraum 
           Entlastung zu erteilen. 
 
 
     4.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2012 
 
 
           Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
           2012 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen 
           Zeitraum Entlastung zu erteilen. 
 
 
     5.    Beschlussfassung über die Schaffung eines 
           genehmigten Kapitals: Satzungsänderung in § 4 Absatz 3 
 
 
           Durch Beschluss der Hauptversammlung vom 1. Juli 2011 ist ein 
           bis zum 30. Juni 2016 befristetes genehmigtes Kapital 
           (§§ 202 ff. AktG) in Höhe von bis zu EUR 500.000,00 zur 
           Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender Aktien an Mitarbeiter 
           und Vorstandsmitglieder der Gesellschaft und an Mitarbeiter 
           und Geschäftsführer der mit ihr verbundenen Unternehmen, und 
           zwar gegen Geldeinlagen, geschaffen worden. Von dieser 
           Ermächtigung hat der Vorstand bisher im Umfang von EUR 
           420.974,08 Gebrauch gemacht. 
 
 
           Da auch weiterhin Mitarbeiteraktien und auch Aktien an 
           Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft sowie an 
           Geschäftsführer der mit ihr verbundenen Unternehmen ausgegeben 
           werden sollen, schlagen Aufsichtsrat und Vorstand vor, ein 
           neues genehmigtes Kapital zu schaffen, und zwar durch 
           folgenden Beschluss: 
 
 
           Das derzeit genehmigte Kapital gemäß § 4 Absatz 3 der Satzung 
           wird aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: 
 
 
           'Der Vorstand ist für die Dauer von fünf Jahren ab Eintragung 
           dieser Satzungsänderung in das Handelsregister ermächtigt, das 
           Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
           um bis zu EUR 500.000,00 durch einmalige oder mehrmalige 
           Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender Aktien an Mitarbeiter 
           und Vorstandsmitglieder der Gesellschaft und an Mitarbeiter 
           und Geschäftsführer der mit ihr verbundenen Unternehmen gegen 
           Bareinlagen zu erhöhen. Das Bezugsrecht der Aktionäre ist 
           ausgeschlossen. Die Erhöhung des Grundkapitals gemäß 
           vorstehender Bestimmung kann dergestalt erfolgen, dass das neu 
           geschaffene Kapital ganz oder teilweise aus Stammaktien oder 
           aus Vorzugsaktien ohne Stimmrecht besteht. Die neuen 
           Vorzugsaktien sind entsprechend § 4 a der Satzung 
           auszustatten. Soweit Aktien an Vorstandsmitglieder der 
           Gesellschaft ausgegeben werden sollen, ist, soweit gesetzlich 
           erforderlich, der Aufsichtsrat entsprechend ermächtigt. 
 
 
           Über die Ausgabe neuer Aktien, den Inhalt der Aktienrechte und 
           die Bedingungen der Aktienausgabe entscheidet der Vorstand mit 
           Zustimmung des Aufsichtsrats. Soweit Vorstandsmitglieder 
           betroffen sind, ist der Aufsichtsrat entsprechend ermächtigt. 
           Zugleich ist der Aufsichtsrat ermächtigt, im Falle der 
           Ausübung der vorstehenden Ermächtigung den § 4 der Satzung 
           jeweils entsprechend dem Stand der Durchführung der Erhöhung 
           des Grundkapitals anzupassen.' 
 
 
           Gemäß §§ 203 Abs. 2 Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG gibt der 
           Vorstand zu diesem Punkt der Tagesordnung folgenden Bericht an 
           die Hauptversammlung: 
 
 
             'Soweit die vorgeschlagene Neufassung von § 4 
             Abs. 3 der Satzung vorsieht, dass durch Ausnutzung des 
             genehmigten Kapitals geschaffene neue Aktien an Mitarbeiter 
             der Gesellschaft und der mit ihr verbundenen Unternehmen 
             ausgegeben werden dürfen, dient der Ausschluss des 
             Bezugsrechts dazu, von der in § 202 Abs. 4 AktG vorgesehenen 
             Möglichkeit zur Ausgabe von Arbeitnehmeraktien Gebrauch zu 
             machen. 
 
 
             Soweit die vorgeschlagene Neufassung von § 4 Abs. 3 der 
             Satzung - entsprechend der bisherigen Fassung - vorsieht, 
             dass neue Aktien darüber hinaus auch an Mitglieder des 
             Vorstandes der Gesellschaft sowie an Geschäftsführer der mit 
             ihr verbundenen Unternehmen ausgegeben werden dürfen, 
             begünstigt die Neufassung einen Personenkreis, der nicht von 
             § 202 Abs. 4 AktG erfasst wird. Insoweit dient der 
             Ausschluss des Bezugsrechts dazu, dem Umstand Rechnung zu 
             tragen, dass sich das von der Gesellschaft aufgelegte Senior 
             Executive Award System (SEAS) auch an diesen Personenkreis 
             richtet. Mit dem SEAS verfolgt die Gesellschaft das Ziel, 
             ausgewählte Führungskräfte der Gesellschaft und ihrer 
             verbundenen Unternehmen durch die Ausgabe von Aktien dazu 
             anzuhalten, ihr Handeln an den langfristigen Zielen der 
             Gesellschaft zu orientieren, und diese Führungskräfte damit 
             zugleich langfristig an den FRoSTA-Konzern zu binden. Ohne 
             den Ausschluss des Bezugsrechts müsste sich die Gesellschaft 
             diejenigen Aktien, die zur Erfüllung der an 
             Vorstandsmitglieder der Gesellschaft oder an Geschäftsführer 
             verbundener Unternehmen erteilten Zusagen erforderlich sind, 
             zum Börsenkurs beschaffen. Die Erweiterung der Ermächtigung 
             auch auf diesen Personenkreis versetzt den Vorstand hingegen 
             in die Lage, auch die zur Erfüllung dieser Zusagen 
             erforderlichen Aktien flexibel und liquiditätsschonend durch 
             Ausübung des genehmigten Kapitals zu generieren. Da das 
             Volumen der Ermächtigung insgesamt (einschließlich der zur 
             Ausgabe an Arbeitnehmer bestimmten Aktien) mit bis zu EUR 
             500.000,00 lediglich bis zu 3 % des gegenwärtigen 
             Grundkapitals ausmacht, werden die Beteiligungsrechte der 
             Aktionäre durch den Bezugsrechtsausschluss nur geringfügig 
             beeinträchtigt.' 
 
 
 
     6.    Beschlussfassung über die Schaffung eines 
           genehmigten Kapitals: Satzungsänderung in § 4 Absatz 4 
 
 
           Der jetzige § 4 Abs. 4 der Satzung enthält ein bis zum 30. 
           Juni 2012 befristetes genehmigtes Kapital (§§ 202 ff. AktG) in 
           Höhe von bis zu EUR 5.000.000,00 zur Ausgabe von auf den 
           Inhaber lautenden Stamm- oder Vorzugsaktien. Das Bezugsrecht 
           der Aktionäre konnte nur zur Herstellung eines glatten 
           Bezugsverhältnisses für Spitzenbeträge ausgeschlossen werden. 
 
 
           Obwohl die Gesellschaft zur Zeit über eine ausreichende 
           Kapitalausstattung verfügt, erscheint es sinnvoll, auch in 
           Zukunft einen angemessenen Bewegungsspielraum für eine weitere 
           Expansion vorzuhalten. Die Gesellschaft möchte deshalb auch 
           nach dem Auslaufen der bisherigen Ermächtigung die Möglichkeit 
           haben, durch Ausnutzen des genehmigten Kapitals die Zufuhr von 
           Eigenmitteln zu bewirken. 
 
 
           Aufsichtsrat und Vorstand schlagen daher vor, ein neues 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 11, 2013 09:09 ET (13:09 GMT)

© 2013 Dow Jones News
Software vor dem Comeback – diese 5 Aktien könnten durchstarten!
Während Halbleiter- und KI-Infrastrukturwerte von einem Hoch zum nächsten jagen, wurden viele Software-Aktien in den vergangenen Monaten regelrecht aus den Depots gedrängt. Die Angst vor Disruption hat Investoren zu einem radikalen Strategiewechsel veranlasst – mit der Folge, dass zahlreiche Qualitätsunternehmen heute auf Mehrjahrestiefs notieren.

Doch genau hier entsteht eine seltene Chance. Denn während die Bewertungen im Halbleitersektor inzwischen auf ambitionierten Niveaus liegen, ist der Bewertungsabschlag bei Software-Titeln so hoch wie seit Jahren nicht mehr. Gleichzeitig liefern viele Unternehmen weiterhin starke Wachstumszahlen und integrieren KI erfolgreich in ihre Geschäftsmodelle. Die Diskrepanz zwischen Kursentwicklung und operativer Stärke könnte sich schon bald auflösen.

Für Anleger bedeutet das: antizyklisch denken und gezielt zugreifen, bevor der Markt dreht. Denn erste technische Signale deuten darauf hin, dass sich die Trendwende bereits anbahnt.

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Werbehinweise: Die Billigung des Basisprospekts durch die BaFin ist nicht als ihre Befürwortung der angebotenen Wertpapiere zu verstehen. Wir empfehlen Interessenten und potenziellen Anlegern den Basisprospekt und die Endgültigen Bedingungen zu lesen, bevor sie eine Anlageentscheidung treffen, um sich möglichst umfassend zu informieren, insbesondere über die potenziellen Risiken und Chancen des Wertpapiers. Sie sind im Begriff, ein Produkt zu erwerben, das nicht einfach ist und schwer zu verstehen sein kann.