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DGAP-HV: Douglas Holding AG: Bekanntmachung der -2-

DJ DGAP-HV: Douglas Holding AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 28.05.2013 in Hagen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: Douglas Holding AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
Douglas Holding AG: Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung am 28.05.2013 in Hagen mit dem Ziel der europaweiten 
Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
12.04.2013 / 15:07 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
   DOUGLAS HOLDING AG 
 
   Hagen/Westfalen 
 
   Wertpapier-Kenn-Nummer: 609 900 
 
   ISIN: DE 000 609 900 5 
 
 
   Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 2013 
 
   Sehr geehrte DOUGLAS-Aktionäre! 
 
   Wir laden Sie herzlich ein zur ordentlichen Hauptversammlung 
 
   am 28. Mai 2013 um 10.30 Uhr (Einlass ab 9.30 Uhr) 
 
   in die Stadthalle Hagen, Wasserloses Tal 2, 58093 Hagen. 
 
   TAGESORDNUNG 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des 
           gebilligten Konzernabschlusses, des zusammengefassten 
           Lageberichts für die DOUGLAS HOLDING AG und den Konzern 
           jeweils für das Geschäftsjahr vom 1. Oktober 2011 bis zum 30. 
           September 2012 sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das 
           Geschäftsjahr vom 1. Oktober 2011 bis zum 30. September 2012 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands 
           für das Geschäftsjahr vom 1. Oktober 2011 bis zum 30. 
           September 2012 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
           2011/12 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für diesen 
           Zeitraum Entlastung zu erteilen. 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung des 
           Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr vom 1. Oktober 2011 bis 
           zum 30. September 2012 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
           2011/12 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen 
           Zeitraum Entlastung zu erteilen. 
 
 
     4.    Wahlen zum Aufsichtsrat 
 
 
           Der Aufsichtsrat der Gesellschaft besteht gemäß § 6 Abs. 1 der 
           Satzung i. V. m. § 96 Abs. 1 Aktiengesetz (AktG) und § 7 Abs. 
           1 Satz 1 Nr. 3 des Mitbestimmungsgesetzes vom 4. Mai 1976 
           (MitbestG) aus 16 Mitgliedern, von denen acht Mitglieder gemäß 
           §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG von den Aktionären gewählt 
           werden. 
 
 
           Die Amtszeit der von den Aktionären gewählten 
           Aufsichtsratsmitglieder Dr. Dr. h.c. Jörn Kreke, Dr. Mark 
           Wössner, Dr. Ulrich Wolters und Claus-Matthias Böge läuft mit 
           dem Ende der Hauptversammlung am 28. Mai 2013 ab. Darüber 
           hinaus haben die Herren Dr. h.c. August Oetker und Dr. Ernst 
           F. Schröder ihre Aufsichtsratsmandate am 12. Dezember 2012 
           niedergelegt. Das Amtsgericht Hagen hat auf Antrag des 
           Vorstands der DOUGLAS HOLDING AG mit Beschluss vom 12. Februar 
           2013 die Herren Wilhelm Plumpe und Hans-Hermann A. Lotter zu 
           Mitgliedern des Aufsichtsrats bestellt. Diese sollen nunmehr 
           ebenfalls durch die Hauptversammlung gewählt werden. 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt der Hauptversammlung - gestützt auf 
           einen entsprechenden Vorschlag seines Nominierungsausschusses 
           - vor, folgende Personen als Vertreter der Aktionäre in den 
           Aufsichtsrat zu wählen: 
 
 
 
 
               a) Herrn Dr. Dr. h.c. Jörn Kreke, Kaufmann, 
               Aufsichtsratsvorsitzender der DOUGLAS HOLDING AG, wohnhaft 
               in Hagen 
 
 
               b) Herrn Dr. Ulrich Wolters, selbständiger 
               Unternehmensberater, wohnhaft in Mülheim a.d. Ruhr 
 
 
               c) Herrn Wilhelm Plumpe, Dipl-Kaufmann, 
               selbständiger Unternehmer und Gesellschafter sowie 
               Geschäftsführer zahlreicher Gesellschaften, u.a. der WP 
               Invest GmbH, wohnhaft in Hamburg 
 
 
               d) Herrn Hans-Hermann A. Lotter, Dipl.rer.nat., 
               MBA (Univ. Miami), Operating Partner von Advent 
               International, wohnhaft in Frankfurt am Main 
 
 
               e) Herrn Ronald van der Vis, ehem. CEO der 
               Esprit Holding Ltd. und Mitglied des Verwaltungsrats der 
               Sonova Holding AG, wohnhaft in Laren/Niederlande 
 
 
               f) Herrn Bernd Beetz, ehem. CEO der Coty Inc., 
               wohnhaft in Champéry/Schweiz 
 
 
 
 
           Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden. 
 
 
           Angaben gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG zu Mitgliedschaften der 
           vorgeschlagenen Kandidaten in (i) anderen gesetzlich zu 
           bildenden Aufsichtsräten und (ii) in vergleichbaren in- und 
           ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen und 
           (iii) Angaben gemäß Ziffer 5.4.1 Abs. 4 Deutscher Corporate 
           Governance Kodex zu den persönlichen und geschäftlichen 
           Beziehungen der Kandidaten zur DOUGLAS-Gruppe, zu den Organen 
           der DOUGLAS HOLDING AG und direkt oder indirekt mit mehr als 
           10 % an der DOUGLAS HOLDING AG beteiligten Aktionären: 
 
 
           Dr. Dr. h.c. Jörn Kreke: 
 
 
           (i) 
 
 
       -     Deutsche Euroshop AG, Hamburg 
 
 
       -     Capital Stage AG, Hamburg 
 
 
 
           (ii) 
 
 
       -     Kalorimeta AG & Co. KG, Hamburg 
 
 
       -     Urbana Energietechnik AG & Co. KG, Hamburg 
 
 
 
           (iii) Herr Dr. Dr. h.c. Jörn Kreke ist der Vater des 
           Vorstandsvorsitzenden der DOUGLAS HOLDING AG, Herrn Dr. 
           Henning Kreke. Herr Dr. Dr. h.c. Jörn Kreke ist ferner über 
           die von ihm mit seinem Sohn, Herrn Dr. Henning Kreke, 
           mittelbar gemeinsam kontrollierte Lobelia Beteiligungs GmbH an 
           der AI Beauty & Cy S.C.A., Luxemburg, beteiligt, die wiederum 
           mittelbare Alleingesellschafterin der Hauptaktionärin der 
           DOUGLAS HOLDING AG, der Beauty Holding Two GmbH, ist. 
 
 
           Dr. Ulrich Wolters: 
 
 
           (i) 
 
 
       -     Deichmann SE, Essen 
 
 
       -     Novotergum AG, Mülheim a.d. Ruhr (Vorsitz) 
 
 
 
           (ii) Bunzl PLC, London/Großbritannien 
 
 
           (iii) Keine 
 
 
           Wilhelm Plumpe: 
 
 
           (i) 
 
 
       -     GFKL Financial Services AG, Essen 
 
 
       -     Vinnolit Geschäftsführungs GmbH, Ismaning 
 
 
 
           (ii) 
 
 
       -     Oxea Holding GmbH, Oberhausen 
 
 
       -     H.C. Starck GmbH, Goslar 
 
 
 
           (iii) Keine 
 
 
           Hans-Hermann A. Lotter: 
 
 
           (i) 
 
 
       -     GFKL Financial Services AG, Essen (Vorsitzender) 
 
 
 
           (ii) 
 
 
       -     Universal Leasing GmbH, Essen 
 
 
 
           (iii) Herr Lotter ist Partner bei Advent International, welche 
           die Investmentfonds berät, die gemeinsam mit der Lobelia 
           Beteiligungs GmbH mittelbar die Hauptaktionärin der DOUGLAS 
           HOLDING AG, die Beauty Holding Two GmbH, kontrollieren. 
 
 
           Ronald van der Vis: 
 
 
           (i) Keine 
 
 
           (ii) 
 
 
       -     Sonova Holding AG, Stäfe/Schweiz 
 
 
 
           (iii) Keine 
 
 
           Bernd Beetz: 
 
 
           (i) Keine 
 
 
           (ii) 
 
 
       -     Archetypes, Inc., New York/USA 
 
 
       -     Coty, Inc., New York/USA 
 
 
 
           (iii) Keine 
 
 
     5.    Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
           vom 1. Oktober 2012 bis zum 30. September 2013 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines Prüfungs- und 
           Finanzausschusses vor, zum Abschlussprüfer für das 
           Geschäftsjahr vom 1. Oktober 2012 bis 30. September 2013 die 
           RBS RoeverBroennerSusat GmbH & Co. KG, 
           Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Domstraße 15, 20095 Hamburg, 
           zu wählen. Diese nimmt auch die prüferische Durchsicht 
           unterjähriger Finanzberichte vor, wenn eine solche Durchsicht 
           erfolgen sollte. 
 
 
     6.    Beschlussfassung über die Übertragung der Aktien 
           der Minderheitsaktionäre der DOUGLAS HOLDING AG, Hagen, auf 
           die Beauty Holding Two GmbH, Frankfurt a.M., gegen Gewährung 
           einer angemessenen Barabfindung gemäß §§ 327a ff. AktG 
 
 
           Die Beauty Holding Two GmbH mit Sitz in Frankfurt a.M., 
           eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt a.M. 
           unter HRB 96067, ist gegenwärtig unmittelbar mit insgesamt 
           38.169.068 auf den Inhaber lautenden Stückaktien am 
           Grundkapital der DOUGLAS HOLDING AG beteiligt. Das 
           Grundkapital der DOUGLAS HOLDING AG beträgt 118.301.151,00 
           Euro. Es ist eingeteilt in 39.433.717 auf den Inhaber lautende 
           Stückaktien. Damit hält die Beauty Holding Two GmbH mehr als 
           95 % des Grundkapitals der DOUGLAS HOLDING AG und ist deren 
           Hauptaktionärin im Sinne des § 327a Abs. 1 Satz 1 Aktiengesetz 
           ('AktG'). 
 
 
           Die Beauty Holding Two GmbH hat sich entschlossen, von der in 
           §§ 327a ff. AktG geregelten Möglichkeit, die Aktien der 
           Minderheitsaktionäre gegen Gewährung einer angemessenen 
           Barabfindung auf den Hauptaktionär zu übertragen (sog. 
           aktienrechtlicher Squeeze Out), Gebrauch zu machen. Mit 
           Schreiben vom 15. Januar 2013 hat die Beauty Holding Two GmbH 
           durch ihre Rechtsvorgängerin, die Beauty Holding Three AG mit 
           Sitz in Frankfurt am Main, das Verlangen an den Vorstand der 
           DOUGLAS HOLDING AG gerichtet, alle notwendigen Maßnahmen zu 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 12, 2013 09:07 ET (13:07 GMT)

ergreifen, damit die Hauptversammlung der DOUGLAS HOLDING AG 
           gemäß § 327a Abs. 1 AktG einen Beschluss über die Übertragung 
           der Aktien der Minderheitsgesellschafter auf die Beauty 
           Holding Two GmbH als Hauptaktionärin gegen Gewährung einer 
           angemessenen Barabfindung fassen kann. Die Beauty Holding 
           Three AG wurde durch Verschmelzungsvertrag vom 11. Februar 
           2013 auf die Beauty Holding Two GmbH (seinerzeit noch Beauty 
           Holding Two AG) verschmolzen. Mit Eintragung am 20. Februar 
           2013 in das Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main 
           wurde die Verschmelzung wirksam. Mit Schreiben vom 28. Februar 
           2013 hat die Beauty Holding Two GmbH (seinerzeit noch Beauty 
           Holding Two AG) ein wiederholendes Verlangen an den Vorstand 
           der DOUGLAS HOLDING AG gerichtet. 
 
 
           Mit Schreiben vom 15. März 2013 an den Vorstand der DOUGLAS 
           HOLDING AG hat die Beauty Holding Two GmbH (zum Zeitpunkt des 
           Schreibens noch Beauty Holding Two AG) ihr Verlangen 
           konkretisiert und die Barabfindung auf 37,64 Euro je auf den 
           Inhaber lautende Stückaktie festgelegt. 
 
 
           In einem schriftlichen Bericht an die Hauptversammlung vom 20. 
           März 2013 hat die Beauty Holding Two GmbH die Voraussetzungen 
           für die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre 
           dargelegt und die Angemessenheit der von ihr festgesetzten 
           Barabfindung erläutert und begründet (sog. 
           Übertragungsbericht). Die Angemessenheit der Barabfindung 
           wurde durch die PKF Fasselt Schlage Partnerschaft 
           Wirtschaftsprüfungsgesellschaft/Steuerberatungsgesellschaft, 
           Duisburg, als dem durch das Landgericht Dortmund ausgewählten 
           und durch Beschluss vom 17. Januar 2013 bestellten 
           sachverständigen Prüfer für die Prüfung der Angemessenheit der 
           Barabfindung geprüft und bestätigt. Die PKF Fasselt Schlage 
           Partnerschaft 
           Wirtschaftsprüfungsgesellschaft/Steuerberatungsgesellschaft, 
           Duisburg hat hierüber am 22. März 2013 einen Prüfungsbericht 
           gemäß § 327 c Abs. 2 Satz 2 bis 4 AktG erstattet. 
 
 
           Zudem hat die Beauty Holding Two GmbH dem Vorstand der DOUGLAS 
           HOLDING AG eine Gewährleistungserklärung der Commerzbank AG, 
           Frankfurt a.M., gemäß § 327b Abs. 3 AktG übermittelt. Durch 
           diese Erklärung übernimmt die Commerzbank AG die 
           Gewährleistung für die Verpflichtung der Beauty Holding Two 
           GmbH, den Minderheitsaktionären nach Eintragung des 
           Übertragungsbeschlusses im Handelsregister unverzüglich die 
           festgelegte Barabfindung für die übertragenen Aktien der 
           DOUGLAS HOLDING AG zu zahlen. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu 
           fassen: 
 
 
             'Die auf den Inhaber lautenden Stückaktien der 
             übrigen Aktionäre der DOUGLAS HOLDING AG mit Sitz in Hagen 
             (Minderheitsaktionäre) werden gemäß §§ 327a ff. AktG gegen 
             Gewährung einer von der Hauptaktionärin, Beauty Holding Two 
             GmbH mit Sitz in Frankfurt am Main, zu zahlenden 
             angemessenen Barabfindung in Höhe von EUR 37,64 je auf den 
             Inhaber lautende Stückaktie der DOUGLAS HOLDING AG mit einem 
             auf die jeweilige Stückaktie entfallenden anteiligen Betrag 
             des Grundkapitals von EUR 3,00 auf die Hauptaktionärin 
             übertragen.' 
 
 
 
   Teilnahme an der Hauptversammlung 
 
   Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts 
   sind gemäß § 16 der Satzung nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die 
   sich bis zum Ablauf des 21. Mai 2013 (24.00 Uhr MESZ) unter der 
   nachstehenden Adresse anmelden und ihre Berechtigung nachgewiesen 
   haben: 
 
   DOUGLAS HOLDING AG 
   c/o Haubrok Corporate Events GmbH 
   Landshuter Allee 10 
   80637 München 
   Deutschland 
   Telefax: +49 (0) 89 210 27 289 
   E-Mail: anmeldung@haubrok-ce.de 
 
   Der Nachweis des Aktienbesitzes hat sich auf den Beginn des 7. Mai 
   2013 (0.00 Uhr MESZ) (Nachweisstichtag) zu beziehen. Der Nachweis muss 
   in deutscher oder englischer Sprache in Textform (§ 126 b BGB) durch 
   das depotführende Institut erbracht werden. 
 
   Für die Teilnahme an der Versammlung und die Ausübung des Stimmrechts 
   gilt als Aktionär nur derjenige, der den Nachweis erbracht hat. Die 
   Berechtigung zur Teilnahme an der Versammlung und der Umfang des 
   Stimmrechts richten sich ausschließlich - neben der Notwendigkeit zur 
   Anmeldung - nach dem Aktienbesitz zum Nachweisstichtag. Mit dem 
   Nachweisstichtag ist keine Sperre für die Veräußerung von Aktien 
   verbunden. Auch bei vollständiger oder teilweiser Veräußerung von 
   Aktien nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang 
   des Stimmrechts ausschließlich der Aktienbesitz zum Nachweisstichtag 
   maßgebend. Personen, die zum Nachweisstichtag keine Aktien besitzen 
   und erst danach Aktionär werden, sind an der Versammlung weder 
   teilnahme- noch stimmberechtigt, es sei denn, sie haben sich insoweit 
   bevollmächtigen lassen. Der Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für 
   die Dividendenberechtigung. 
 
   Jedem angemeldeten Aktionär wird eine Eintrittskarte zugeschickt. Der 
   Besitz einer Eintrittskarte ist anders als die ordnungsgemäße 
   Anmeldung und der Nachweiserbringung aber keine 
   Teilnahmevoraussetzung. 
 
   Stimmrechtsvertretung 
 
   Aktionäre, die nicht selbst an der Hauptversammlung teilnehmen wollen, 
   können ihr Stimmrecht unter entsprechender Vollmachterteilung durch 
   einen Bevollmächtigten, auch durch ein Kreditinstitut oder eine 
   Vereinigung von Aktionären, ausüben lassen. Bevollmächtigt ein 
   Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft jedoch eine 
   oder mehrere von diesen zurückweisen. 
 
   Werden weder ein Kreditinstitut noch eine Vereinigung von Aktionären 
   oder eine sonstige von § 135 Abs. 8 AktG oder § 135 Abs. 10 i. V. m. § 
   125 Abs. 5 AktG erfasste Person oder Institution bevollmächtigt, 
   müssen die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der 
   Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft gemäß dem Aktiengesetz in 
   Textform (§ 126b BGB) erfolgen. 
 
   Die Vollmacht und ihr Widerruf können entweder unter oben genannter 
   Anmeldeadresse (inkl. Telefax-Nummer) gegenüber der Gesellschaft oder 
   gegenüber dem Bevollmächtigten erklärt werden. Wird die Vollmacht 
   gegenüber dem Bevollmächtigten erteilt, so bedarf es eines Nachweises 
   der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft in Textform (§ 126b 
   BGB). Dieser kann am Tag der Hauptversammlung bei der Einlasskontrolle 
   erbracht werden, durch die Übermittlung des Nachweises an die oben 
   genannte Anmeldeadresse (inkl. Telefax-Nummer) erfolgen oder an die 
   E-Mail-Adresse hv2013@douglas-holding.com übermittelt werden. 
 
   Wir weisen darauf hin, dass im Falle der Bevollmächtigung eines 
   Kreditinstituts, einer Aktionärsvereinigung oder sonstiger von § 135 
   Abs. 8 AktG oder § 135 Abs. 10 i. V. m. § 125 Abs. 5 AktG erfasster 
   Personen oder Institutionen diese möglicherweise eine besondere Form 
   der Vollmacht verlangen, weil sie gemäß § 135 AktG die Vollmacht 
   nachprüfbar festhalten müssen. Bitte stimmen Sie sich daher, wenn Sie 
   ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere der in 
   § 135 Abs. 8 AktG oder § 135 Abs. 10 i. V. m. § 125 Abs. 5 AktG 
   gleichgestellten Institutionen oder Personen bevollmächtigen wollen, 
   mit diesen Institutionen oder Personen über eine mögliche Form der 
   Vollmacht ab. Eines gesonderten Nachweises der Bevollmächtigung bedarf 
   es in diesem Fall nicht. 
 
   Für die Vollmachtserteilung kann das auf der Rückseite der 
   Eintrittskarte abgedruckte Vollmachtsformular genutzt werden. Des 
   Weiteren steht den Aktionären ein Formular zur Vollmachterteilung auf 
   der Webseite der Gesellschaft unter www.dhag-hv.com zum Download zur 
   Verfügung. Es kann außerdem bei der Gesellschaft kostenlos angefordert 
   werden. 
 
   Als besonderen Service bieten wir unseren Aktionären wie schon in den 
   Vorjahren an, von der Gesellschaft benannte, weisungsgebundene 
   Stimmrechtsvertreter bereits vor der Hauptversammlung zu 
   bevollmächtigen. Soweit von der Gesellschaft benannte 
   Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt werden, müssen diesen Weisungen 
   für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Die 
   Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. 
   Damit der Stimmrechtsvertreter die überlassenen Vollmachten und 
   Weisungen in der Hauptversammlung ausüben kann, müssen die Vollmacht 
   und die Weisungen ihm bis zum Ablauf des 27. Mai 2013 (24.00 Uhr MESZ) 
   vorliegen. Vollmachten und Weisungen an den Stimmrechtsvertreter sind 
   an die im Abschnitt 'Teilnahme an der Hauptversammlung' genannte 
   Anschrift (inkl. Telefax-Nummer und E-Mail-Adresse) zu übermitteln. 
 
   Weitere Informationen zur Stimmrechtsvertretung erhalten die Aktionäre 
   zusammen mit der Eintrittskarte zur Hauptversammlung von ihrer 

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April 12, 2013 09:07 ET (13:07 GMT)

© 2013 Dow Jones News
Software vor dem Comeback – diese 5 Aktien könnten durchstarten!
Während Halbleiter- und KI-Infrastrukturwerte von einem Hoch zum nächsten jagen, wurden viele Software-Aktien in den vergangenen Monaten regelrecht aus den Depots gedrängt. Die Angst vor Disruption hat Investoren zu einem radikalen Strategiewechsel veranlasst – mit der Folge, dass zahlreiche Qualitätsunternehmen heute auf Mehrjahrestiefs notieren.

Doch genau hier entsteht eine seltene Chance. Denn während die Bewertungen im Halbleitersektor inzwischen auf ambitionierten Niveaus liegen, ist der Bewertungsabschlag bei Software-Titeln so hoch wie seit Jahren nicht mehr. Gleichzeitig liefern viele Unternehmen weiterhin starke Wachstumszahlen und integrieren KI erfolgreich in ihre Geschäftsmodelle. Die Diskrepanz zwischen Kursentwicklung und operativer Stärke könnte sich schon bald auflösen.

Für Anleger bedeutet das: antizyklisch denken und gezielt zugreifen, bevor der Markt dreht. Denn erste technische Signale deuten darauf hin, dass sich die Trendwende bereits anbahnt.

In unserem aktuellen Spezialreport stellen wir fünf Software-Aktien vor, die besonders aussichtsreich positioniert sind – mit starker Marktstellung, attraktiver Bewertung und hohem Aufholpotenzial.

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