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DGAP-HV: Douglas Holding AG: Bekanntmachung der -3-

DJ DGAP-HV: Douglas Holding AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 28.05.2013 in Hagen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: Douglas Holding AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
Douglas Holding AG: Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung am 28.05.2013 in Hagen mit dem Ziel der europaweiten 
Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
12.04.2013 / 15:07 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
   DOUGLAS HOLDING AG 
 
   Hagen/Westfalen 
 
   Wertpapier-Kenn-Nummer: 609 900 
 
   ISIN: DE 000 609 900 5 
 
 
   Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 2013 
 
   Sehr geehrte DOUGLAS-Aktionäre! 
 
   Wir laden Sie herzlich ein zur ordentlichen Hauptversammlung 
 
   am 28. Mai 2013 um 10.30 Uhr (Einlass ab 9.30 Uhr) 
 
   in die Stadthalle Hagen, Wasserloses Tal 2, 58093 Hagen. 
 
   TAGESORDNUNG 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des 
           gebilligten Konzernabschlusses, des zusammengefassten 
           Lageberichts für die DOUGLAS HOLDING AG und den Konzern 
           jeweils für das Geschäftsjahr vom 1. Oktober 2011 bis zum 30. 
           September 2012 sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das 
           Geschäftsjahr vom 1. Oktober 2011 bis zum 30. September 2012 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands 
           für das Geschäftsjahr vom 1. Oktober 2011 bis zum 30. 
           September 2012 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
           2011/12 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für diesen 
           Zeitraum Entlastung zu erteilen. 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung des 
           Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr vom 1. Oktober 2011 bis 
           zum 30. September 2012 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
           2011/12 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen 
           Zeitraum Entlastung zu erteilen. 
 
 
     4.    Wahlen zum Aufsichtsrat 
 
 
           Der Aufsichtsrat der Gesellschaft besteht gemäß § 6 Abs. 1 der 
           Satzung i. V. m. § 96 Abs. 1 Aktiengesetz (AktG) und § 7 Abs. 
           1 Satz 1 Nr. 3 des Mitbestimmungsgesetzes vom 4. Mai 1976 
           (MitbestG) aus 16 Mitgliedern, von denen acht Mitglieder gemäß 
           §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG von den Aktionären gewählt 
           werden. 
 
 
           Die Amtszeit der von den Aktionären gewählten 
           Aufsichtsratsmitglieder Dr. Dr. h.c. Jörn Kreke, Dr. Mark 
           Wössner, Dr. Ulrich Wolters und Claus-Matthias Böge läuft mit 
           dem Ende der Hauptversammlung am 28. Mai 2013 ab. Darüber 
           hinaus haben die Herren Dr. h.c. August Oetker und Dr. Ernst 
           F. Schröder ihre Aufsichtsratsmandate am 12. Dezember 2012 
           niedergelegt. Das Amtsgericht Hagen hat auf Antrag des 
           Vorstands der DOUGLAS HOLDING AG mit Beschluss vom 12. Februar 
           2013 die Herren Wilhelm Plumpe und Hans-Hermann A. Lotter zu 
           Mitgliedern des Aufsichtsrats bestellt. Diese sollen nunmehr 
           ebenfalls durch die Hauptversammlung gewählt werden. 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt der Hauptversammlung - gestützt auf 
           einen entsprechenden Vorschlag seines Nominierungsausschusses 
           - vor, folgende Personen als Vertreter der Aktionäre in den 
           Aufsichtsrat zu wählen: 
 
 
 
 
               a) Herrn Dr. Dr. h.c. Jörn Kreke, Kaufmann, 
               Aufsichtsratsvorsitzender der DOUGLAS HOLDING AG, wohnhaft 
               in Hagen 
 
 
               b) Herrn Dr. Ulrich Wolters, selbständiger 
               Unternehmensberater, wohnhaft in Mülheim a.d. Ruhr 
 
 
               c) Herrn Wilhelm Plumpe, Dipl-Kaufmann, 
               selbständiger Unternehmer und Gesellschafter sowie 
               Geschäftsführer zahlreicher Gesellschaften, u.a. der WP 
               Invest GmbH, wohnhaft in Hamburg 
 
 
               d) Herrn Hans-Hermann A. Lotter, Dipl.rer.nat., 
               MBA (Univ. Miami), Operating Partner von Advent 
               International, wohnhaft in Frankfurt am Main 
 
 
               e) Herrn Ronald van der Vis, ehem. CEO der 
               Esprit Holding Ltd. und Mitglied des Verwaltungsrats der 
               Sonova Holding AG, wohnhaft in Laren/Niederlande 
 
 
               f) Herrn Bernd Beetz, ehem. CEO der Coty Inc., 
               wohnhaft in Champéry/Schweiz 
 
 
 
 
           Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden. 
 
 
           Angaben gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG zu Mitgliedschaften der 
           vorgeschlagenen Kandidaten in (i) anderen gesetzlich zu 
           bildenden Aufsichtsräten und (ii) in vergleichbaren in- und 
           ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen und 
           (iii) Angaben gemäß Ziffer 5.4.1 Abs. 4 Deutscher Corporate 
           Governance Kodex zu den persönlichen und geschäftlichen 
           Beziehungen der Kandidaten zur DOUGLAS-Gruppe, zu den Organen 
           der DOUGLAS HOLDING AG und direkt oder indirekt mit mehr als 
           10 % an der DOUGLAS HOLDING AG beteiligten Aktionären: 
 
 
           Dr. Dr. h.c. Jörn Kreke: 
 
 
           (i) 
 
 
       -     Deutsche Euroshop AG, Hamburg 
 
 
       -     Capital Stage AG, Hamburg 
 
 
 
           (ii) 
 
 
       -     Kalorimeta AG & Co. KG, Hamburg 
 
 
       -     Urbana Energietechnik AG & Co. KG, Hamburg 
 
 
 
           (iii) Herr Dr. Dr. h.c. Jörn Kreke ist der Vater des 
           Vorstandsvorsitzenden der DOUGLAS HOLDING AG, Herrn Dr. 
           Henning Kreke. Herr Dr. Dr. h.c. Jörn Kreke ist ferner über 
           die von ihm mit seinem Sohn, Herrn Dr. Henning Kreke, 
           mittelbar gemeinsam kontrollierte Lobelia Beteiligungs GmbH an 
           der AI Beauty & Cy S.C.A., Luxemburg, beteiligt, die wiederum 
           mittelbare Alleingesellschafterin der Hauptaktionärin der 
           DOUGLAS HOLDING AG, der Beauty Holding Two GmbH, ist. 
 
 
           Dr. Ulrich Wolters: 
 
 
           (i) 
 
 
       -     Deichmann SE, Essen 
 
 
       -     Novotergum AG, Mülheim a.d. Ruhr (Vorsitz) 
 
 
 
           (ii) Bunzl PLC, London/Großbritannien 
 
 
           (iii) Keine 
 
 
           Wilhelm Plumpe: 
 
 
           (i) 
 
 
       -     GFKL Financial Services AG, Essen 
 
 
       -     Vinnolit Geschäftsführungs GmbH, Ismaning 
 
 
 
           (ii) 
 
 
       -     Oxea Holding GmbH, Oberhausen 
 
 
       -     H.C. Starck GmbH, Goslar 
 
 
 
           (iii) Keine 
 
 
           Hans-Hermann A. Lotter: 
 
 
           (i) 
 
 
       -     GFKL Financial Services AG, Essen (Vorsitzender) 
 
 
 
           (ii) 
 
 
       -     Universal Leasing GmbH, Essen 
 
 
 
           (iii) Herr Lotter ist Partner bei Advent International, welche 
           die Investmentfonds berät, die gemeinsam mit der Lobelia 
           Beteiligungs GmbH mittelbar die Hauptaktionärin der DOUGLAS 
           HOLDING AG, die Beauty Holding Two GmbH, kontrollieren. 
 
 
           Ronald van der Vis: 
 
 
           (i) Keine 
 
 
           (ii) 
 
 
       -     Sonova Holding AG, Stäfe/Schweiz 
 
 
 
           (iii) Keine 
 
 
           Bernd Beetz: 
 
 
           (i) Keine 
 
 
           (ii) 
 
 
       -     Archetypes, Inc., New York/USA 
 
 
       -     Coty, Inc., New York/USA 
 
 
 
           (iii) Keine 
 
 
     5.    Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
           vom 1. Oktober 2012 bis zum 30. September 2013 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines Prüfungs- und 
           Finanzausschusses vor, zum Abschlussprüfer für das 
           Geschäftsjahr vom 1. Oktober 2012 bis 30. September 2013 die 
           RBS RoeverBroennerSusat GmbH & Co. KG, 
           Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Domstraße 15, 20095 Hamburg, 
           zu wählen. Diese nimmt auch die prüferische Durchsicht 
           unterjähriger Finanzberichte vor, wenn eine solche Durchsicht 
           erfolgen sollte. 
 
 
     6.    Beschlussfassung über die Übertragung der Aktien 
           der Minderheitsaktionäre der DOUGLAS HOLDING AG, Hagen, auf 
           die Beauty Holding Two GmbH, Frankfurt a.M., gegen Gewährung 
           einer angemessenen Barabfindung gemäß §§ 327a ff. AktG 
 
 
           Die Beauty Holding Two GmbH mit Sitz in Frankfurt a.M., 
           eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt a.M. 
           unter HRB 96067, ist gegenwärtig unmittelbar mit insgesamt 
           38.169.068 auf den Inhaber lautenden Stückaktien am 
           Grundkapital der DOUGLAS HOLDING AG beteiligt. Das 
           Grundkapital der DOUGLAS HOLDING AG beträgt 118.301.151,00 
           Euro. Es ist eingeteilt in 39.433.717 auf den Inhaber lautende 
           Stückaktien. Damit hält die Beauty Holding Two GmbH mehr als 
           95 % des Grundkapitals der DOUGLAS HOLDING AG und ist deren 
           Hauptaktionärin im Sinne des § 327a Abs. 1 Satz 1 Aktiengesetz 
           ('AktG'). 
 
 
           Die Beauty Holding Two GmbH hat sich entschlossen, von der in 
           §§ 327a ff. AktG geregelten Möglichkeit, die Aktien der 
           Minderheitsaktionäre gegen Gewährung einer angemessenen 
           Barabfindung auf den Hauptaktionär zu übertragen (sog. 
           aktienrechtlicher Squeeze Out), Gebrauch zu machen. Mit 
           Schreiben vom 15. Januar 2013 hat die Beauty Holding Two GmbH 
           durch ihre Rechtsvorgängerin, die Beauty Holding Three AG mit 
           Sitz in Frankfurt am Main, das Verlangen an den Vorstand der 
           DOUGLAS HOLDING AG gerichtet, alle notwendigen Maßnahmen zu 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 12, 2013 09:07 ET (13:07 GMT)

DJ DGAP-HV: Douglas Holding AG: Bekanntmachung der -2-

ergreifen, damit die Hauptversammlung der DOUGLAS HOLDING AG 
           gemäß § 327a Abs. 1 AktG einen Beschluss über die Übertragung 
           der Aktien der Minderheitsgesellschafter auf die Beauty 
           Holding Two GmbH als Hauptaktionärin gegen Gewährung einer 
           angemessenen Barabfindung fassen kann. Die Beauty Holding 
           Three AG wurde durch Verschmelzungsvertrag vom 11. Februar 
           2013 auf die Beauty Holding Two GmbH (seinerzeit noch Beauty 
           Holding Two AG) verschmolzen. Mit Eintragung am 20. Februar 
           2013 in das Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main 
           wurde die Verschmelzung wirksam. Mit Schreiben vom 28. Februar 
           2013 hat die Beauty Holding Two GmbH (seinerzeit noch Beauty 
           Holding Two AG) ein wiederholendes Verlangen an den Vorstand 
           der DOUGLAS HOLDING AG gerichtet. 
 
 
           Mit Schreiben vom 15. März 2013 an den Vorstand der DOUGLAS 
           HOLDING AG hat die Beauty Holding Two GmbH (zum Zeitpunkt des 
           Schreibens noch Beauty Holding Two AG) ihr Verlangen 
           konkretisiert und die Barabfindung auf 37,64 Euro je auf den 
           Inhaber lautende Stückaktie festgelegt. 
 
 
           In einem schriftlichen Bericht an die Hauptversammlung vom 20. 
           März 2013 hat die Beauty Holding Two GmbH die Voraussetzungen 
           für die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre 
           dargelegt und die Angemessenheit der von ihr festgesetzten 
           Barabfindung erläutert und begründet (sog. 
           Übertragungsbericht). Die Angemessenheit der Barabfindung 
           wurde durch die PKF Fasselt Schlage Partnerschaft 
           Wirtschaftsprüfungsgesellschaft/Steuerberatungsgesellschaft, 
           Duisburg, als dem durch das Landgericht Dortmund ausgewählten 
           und durch Beschluss vom 17. Januar 2013 bestellten 
           sachverständigen Prüfer für die Prüfung der Angemessenheit der 
           Barabfindung geprüft und bestätigt. Die PKF Fasselt Schlage 
           Partnerschaft 
           Wirtschaftsprüfungsgesellschaft/Steuerberatungsgesellschaft, 
           Duisburg hat hierüber am 22. März 2013 einen Prüfungsbericht 
           gemäß § 327 c Abs. 2 Satz 2 bis 4 AktG erstattet. 
 
 
           Zudem hat die Beauty Holding Two GmbH dem Vorstand der DOUGLAS 
           HOLDING AG eine Gewährleistungserklärung der Commerzbank AG, 
           Frankfurt a.M., gemäß § 327b Abs. 3 AktG übermittelt. Durch 
           diese Erklärung übernimmt die Commerzbank AG die 
           Gewährleistung für die Verpflichtung der Beauty Holding Two 
           GmbH, den Minderheitsaktionären nach Eintragung des 
           Übertragungsbeschlusses im Handelsregister unverzüglich die 
           festgelegte Barabfindung für die übertragenen Aktien der 
           DOUGLAS HOLDING AG zu zahlen. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu 
           fassen: 
 
 
             'Die auf den Inhaber lautenden Stückaktien der 
             übrigen Aktionäre der DOUGLAS HOLDING AG mit Sitz in Hagen 
             (Minderheitsaktionäre) werden gemäß §§ 327a ff. AktG gegen 
             Gewährung einer von der Hauptaktionärin, Beauty Holding Two 
             GmbH mit Sitz in Frankfurt am Main, zu zahlenden 
             angemessenen Barabfindung in Höhe von EUR 37,64 je auf den 
             Inhaber lautende Stückaktie der DOUGLAS HOLDING AG mit einem 
             auf die jeweilige Stückaktie entfallenden anteiligen Betrag 
             des Grundkapitals von EUR 3,00 auf die Hauptaktionärin 
             übertragen.' 
 
 
 
   Teilnahme an der Hauptversammlung 
 
   Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts 
   sind gemäß § 16 der Satzung nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die 
   sich bis zum Ablauf des 21. Mai 2013 (24.00 Uhr MESZ) unter der 
   nachstehenden Adresse anmelden und ihre Berechtigung nachgewiesen 
   haben: 
 
   DOUGLAS HOLDING AG 
   c/o Haubrok Corporate Events GmbH 
   Landshuter Allee 10 
   80637 München 
   Deutschland 
   Telefax: +49 (0) 89 210 27 289 
   E-Mail: anmeldung@haubrok-ce.de 
 
   Der Nachweis des Aktienbesitzes hat sich auf den Beginn des 7. Mai 
   2013 (0.00 Uhr MESZ) (Nachweisstichtag) zu beziehen. Der Nachweis muss 
   in deutscher oder englischer Sprache in Textform (§ 126 b BGB) durch 
   das depotführende Institut erbracht werden. 
 
   Für die Teilnahme an der Versammlung und die Ausübung des Stimmrechts 
   gilt als Aktionär nur derjenige, der den Nachweis erbracht hat. Die 
   Berechtigung zur Teilnahme an der Versammlung und der Umfang des 
   Stimmrechts richten sich ausschließlich - neben der Notwendigkeit zur 
   Anmeldung - nach dem Aktienbesitz zum Nachweisstichtag. Mit dem 
   Nachweisstichtag ist keine Sperre für die Veräußerung von Aktien 
   verbunden. Auch bei vollständiger oder teilweiser Veräußerung von 
   Aktien nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang 
   des Stimmrechts ausschließlich der Aktienbesitz zum Nachweisstichtag 
   maßgebend. Personen, die zum Nachweisstichtag keine Aktien besitzen 
   und erst danach Aktionär werden, sind an der Versammlung weder 
   teilnahme- noch stimmberechtigt, es sei denn, sie haben sich insoweit 
   bevollmächtigen lassen. Der Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für 
   die Dividendenberechtigung. 
 
   Jedem angemeldeten Aktionär wird eine Eintrittskarte zugeschickt. Der 
   Besitz einer Eintrittskarte ist anders als die ordnungsgemäße 
   Anmeldung und der Nachweiserbringung aber keine 
   Teilnahmevoraussetzung. 
 
   Stimmrechtsvertretung 
 
   Aktionäre, die nicht selbst an der Hauptversammlung teilnehmen wollen, 
   können ihr Stimmrecht unter entsprechender Vollmachterteilung durch 
   einen Bevollmächtigten, auch durch ein Kreditinstitut oder eine 
   Vereinigung von Aktionären, ausüben lassen. Bevollmächtigt ein 
   Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft jedoch eine 
   oder mehrere von diesen zurückweisen. 
 
   Werden weder ein Kreditinstitut noch eine Vereinigung von Aktionären 
   oder eine sonstige von § 135 Abs. 8 AktG oder § 135 Abs. 10 i. V. m. § 
   125 Abs. 5 AktG erfasste Person oder Institution bevollmächtigt, 
   müssen die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der 
   Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft gemäß dem Aktiengesetz in 
   Textform (§ 126b BGB) erfolgen. 
 
   Die Vollmacht und ihr Widerruf können entweder unter oben genannter 
   Anmeldeadresse (inkl. Telefax-Nummer) gegenüber der Gesellschaft oder 
   gegenüber dem Bevollmächtigten erklärt werden. Wird die Vollmacht 
   gegenüber dem Bevollmächtigten erteilt, so bedarf es eines Nachweises 
   der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft in Textform (§ 126b 
   BGB). Dieser kann am Tag der Hauptversammlung bei der Einlasskontrolle 
   erbracht werden, durch die Übermittlung des Nachweises an die oben 
   genannte Anmeldeadresse (inkl. Telefax-Nummer) erfolgen oder an die 
   E-Mail-Adresse hv2013@douglas-holding.com übermittelt werden. 
 
   Wir weisen darauf hin, dass im Falle der Bevollmächtigung eines 
   Kreditinstituts, einer Aktionärsvereinigung oder sonstiger von § 135 
   Abs. 8 AktG oder § 135 Abs. 10 i. V. m. § 125 Abs. 5 AktG erfasster 
   Personen oder Institutionen diese möglicherweise eine besondere Form 
   der Vollmacht verlangen, weil sie gemäß § 135 AktG die Vollmacht 
   nachprüfbar festhalten müssen. Bitte stimmen Sie sich daher, wenn Sie 
   ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere der in 
   § 135 Abs. 8 AktG oder § 135 Abs. 10 i. V. m. § 125 Abs. 5 AktG 
   gleichgestellten Institutionen oder Personen bevollmächtigen wollen, 
   mit diesen Institutionen oder Personen über eine mögliche Form der 
   Vollmacht ab. Eines gesonderten Nachweises der Bevollmächtigung bedarf 
   es in diesem Fall nicht. 
 
   Für die Vollmachtserteilung kann das auf der Rückseite der 
   Eintrittskarte abgedruckte Vollmachtsformular genutzt werden. Des 
   Weiteren steht den Aktionären ein Formular zur Vollmachterteilung auf 
   der Webseite der Gesellschaft unter www.dhag-hv.com zum Download zur 
   Verfügung. Es kann außerdem bei der Gesellschaft kostenlos angefordert 
   werden. 
 
   Als besonderen Service bieten wir unseren Aktionären wie schon in den 
   Vorjahren an, von der Gesellschaft benannte, weisungsgebundene 
   Stimmrechtsvertreter bereits vor der Hauptversammlung zu 
   bevollmächtigen. Soweit von der Gesellschaft benannte 
   Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt werden, müssen diesen Weisungen 
   für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Die 
   Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. 
   Damit der Stimmrechtsvertreter die überlassenen Vollmachten und 
   Weisungen in der Hauptversammlung ausüben kann, müssen die Vollmacht 
   und die Weisungen ihm bis zum Ablauf des 27. Mai 2013 (24.00 Uhr MESZ) 
   vorliegen. Vollmachten und Weisungen an den Stimmrechtsvertreter sind 
   an die im Abschnitt 'Teilnahme an der Hauptversammlung' genannte 
   Anschrift (inkl. Telefax-Nummer und E-Mail-Adresse) zu übermitteln. 
 
   Weitere Informationen zur Stimmrechtsvertretung erhalten die Aktionäre 
   zusammen mit der Eintrittskarte zur Hauptversammlung von ihrer 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 12, 2013 09:07 ET (13:07 GMT)

Depotbank. Informationen zur Stimmrechtsvertretung stehen den 
   Aktionären auch unter der Internetadresse ,www.dhag-hv.com' zur 
   Verfügung. 
 
   Anträge und Wahlvorschläge 
 
   Jeder Aktionär der Gesellschaft ist gemäß § 126 Abs. 1 AktG 
   berechtigt, Gegenanträge gegen einen Vorschlag von Vorstand und/oder 
   Aufsichtsrat zu bestimmten Tagesordnungspunkten zu übersenden. Solche 
   Anträge sind unter Angabe des Namens des Aktionärs und einer 
   Begründung ausschließlich an folgende Adresse, Faxnummer oder 
   E-Mail-Adresse zu richten: 
 
   DOUGLAS HOLDING AG 
   c/o Haubrok Corporate Events GmbH 
   Landshuter Allee 10 
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   Deutschland 
   Telefax: +49 (0) 89 210 27 298 
   E-Mail: gegenantraege@haubrok-ce.de 
 
   Bis spätestens 14 Tage vor dem Tag der Hauptversammlung, d.h. bis zum 
   13. Mai 2013 (24.00 Uhr MESZ), eingegangene Gegenanträge von 
   Aktionären werden im Internet unter http://www.dhag-hv.com 
   unverzüglich zugänglich gemacht, sofern die übrigen Voraussetzungen 
   für eine Pflicht zur Veröffentlichung gemäß § 126 AktG erfüllt sind. 
   In § 126 Abs. 2 AktG nennt das Gesetz Gründe, bei deren Vorliegen ein 
   Gegenantrag und dessen Begründung nicht über die Internetseite 
   zugänglich gemacht werden müssen. Anderweitig adressierte oder 
   verspätet eingegangene Anträge von Aktionären müssen unberücksichtigt 
   bleiben. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls 
   unter der genannten Internetadresse veröffentlicht. 
 
   Stellen mehrere Aktionäre zu demselben Gegenstand der Beschlussfassung 
   Gegenanträge, so kann der Vorstand die Gegenanträge und ihre 
   Begründungen zusammenfassen. 
 
   Ferner können Aktionäre gemäß § 127 AktG Vorschläge zur Wahl von 
   Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern machen. Für den 
   Vorschlag eines Aktionärs zur Wahl des Abschlussprüfers und des 
   Konzernabschlussprüfers sowie von Mitgliedern des Aufsichtsrats gelten 
   die vorstehenden Ausführungen zu § 126 Abs. 1 AktG (einschließlich der 
   angegebenen Frist und Adresse sowie Faxnummer und E-Mail-Adresse) 
   gemäß § 127 AktG entsprechend mit der Maßgabe, dass der Wahlvorschlag 
   nicht begründet werden muss. Anderweitig adressierte oder verspätet 
   eingegangene Wahlvorschläge müssen unberücksichtigt bleiben. Der 
   Vorstand braucht Wahlvorschläge von Aktionären außer in den Fällen des 
   § 127 Satz 1 i.V.m. § 126 Abs. 2 AktG auch dann nicht zugänglich zu 
   machen, wenn diese nicht die Angaben nach § 124 Abs. 3 Satz 4 AktG 
   (Angabe von Namen, ausgeübtem Beruf und Wohnort der vorgeschlagenen 
   Aufsichtsratsmitglieder oder Prüfer) enthalten. Vorschläge zur Wahl 
   von Aufsichtsratsmitgliedern müssen zudem dann nicht zugänglich 
   gemacht werden, wenn ihnen keine Angaben gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 
   AktG (Angaben zur Mitgliedschaft des vorgeschlagenen Mitglieds des 
   Aufsichtsrats in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten) 
   beigefügt sind. 
 
   Das Recht eines jeden Aktionärs, während der Hauptversammlung 
   Gegenanträge zu den verschiedenen Tagesordnungspunkten oder 
   Wahlvorschläge auch ohne vorherige und fristgerechte Übermittlung an 
   die Gesellschaft zu stellen, bleibt unberührt. 
 
   Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung gemäß § 122 Abs. 2 AktG 
 
   Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des 
   Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 500.000 Euro erreichen, 
   können gemäß § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die 
   Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. Das Verlangen muss 
   schriftlich (§ 126 BGB) an den Vorstand der Gesellschaft (Adresse: 
   Douglas Holding AG, Vorstand, Kabeler Straße 4, 58099 Hagen) gerichtet 
   werden und muss der Gesellschaft spätestens bis zum 27. April 2013 
   (24.00 Uhr MESZ) zugehen. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung 
   oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Gemäß § 142 Abs. 2 Satz 2 AktG 
   i.V.m. § 122 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 1 AktG haben die Antragsteller 
   nachzuweisen, dass sie seit mindestens drei Monaten vor dem Tag der 
   Hauptversammlung, d. h. mindestens seit dem 28. Februar 2013 (0.00 Uhr 
   MESZ), Inhaber der Aktien sind und die Aktien bis zur Entscheidung 
   über den Antrag halten werden. 
 
   Auskunftsrecht nach § 131 Abs. 1 AktG 
 
   In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär oder Aktionärsvertreter 
   gemäß § 131 Abs. 1 AktG verlangen, dass der Vorstand Auskunft über 
   Angelegenheiten der Gesellschaft gibt, soweit sie zur sachgemäßen 
   Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die 
   Pflicht zur Auskunft erstreckt sich auch auf die rechtlichen und 
   geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen 
   Unternehmen, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung des 
   Gegenstandes der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht 
   erstreckt sich gemäß § 131 Abs. 1 Satz 4 AktG auch auf die Lage des 
   Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. 
   Auskunftsverlangen sind in der Hauptversammlung grundsätzlich mündlich 
   in deutscher Sprache im Rahmen der Aussprache zu stellen. Der Vorstand 
   darf die Auskunft unter den in § 131 Abs. 3 AktG genannten Gründen 
   verweigern. 
 
   Weitergehende Erläuterungen 
 
   Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre gemäß §§ 122 
   Abs. 2, 126 Abs. 1, 127 und 131 AktG sind auf der Internetseite der 
   Gesellschaft unter www.dhag-hv.com erhältlich. 
 
   Unterlagen zur Hauptversammlung und Informationen nach § 124a AktG: 
 
   Über die Internetadresse www.dhag-hv.com sind die unter 
   Tagesordnungspunkt 1 genannten Unterlagen sowie zu Tagesordnungspunkt 
   6 die nachstehend genannten Unterlagen zugänglich: 
 
     *     der Entwurf des Übertragungsbeschlusses, 
 
 
     *     die Jahresabschlüsse, die Konzernabschlüsse und die 
           zusammengefassten Lageberichte für die DOUGLAS HOLDING AG und 
           den Konzern jeweils für die Geschäftsjahre 2009/10, 2010/11 
           und 2011/12, 
 
 
     *     der von der Beauty Holding Two GmbH nach § 327c 
           Abs. 2 Satz 1 AktG erstattete schriftliche Übertragungsbericht 
           vom 20. März 2013, einschließlich der folgenden Anlagen: 
 
 
       -     das Übertragungsverlangen vom 15. Januar 2013 
 
 
       -     das wiederholende Verlangen vom 28. Februar 2013 
 
 
       -     das konkretisierte Übertragungsverlangen vom 15. 
             März 2013 
 
 
       -     die gutachterliche Stellungnahme der Ebner Stolz 
             Mönning Bachem GmbH & Co. KG vom 18. März 2013 zur 
             angemessenen Barabfindung gemäß § 327 b Abs. 1 AktG 
 
 
       -     die Beschlüsse des Landgerichts Dortmunds über 
             die Bestellung des sachverständigen Prüfers 
 
 
       -     eine Liste der Tochtergesellschaften der DOUGLAS 
             HOLDING AG 
 
 
       -     die Gesellschafterstruktur der Beauty Holding Two 
             GmbH 
 
 
       -     die Gewährleistungserklärung der Commerzbank AG 
             gemäß § 327b Abs. 3 AktG 
 
 
 
     *     der von der PKF Fasselt Schlage Partnerschaft 
           Wirtschaftsprüfungsgesellschaft/Steuerberatungsgesellschaft, 
           Duisburg, nach § 327c Abs. 2 Satz 4 i.V.m. § 293e Abs. 1 AktG 
           erstattete Prüfungsbericht vom 22. März 2013 über die Prüfung 
           der Angemessenheit der von der Beauty Holding Two GmbH 
           festgelegten Barabfindung. 
 
 
   Gemäß §§ 175 Abs. 2 Satz 4, 327c Abs. 5 AktG ist die Auslage der unter 
   TOP 1 genannten sowie der vorgenannten Unterlagen in den 
   Geschäftsräumen der Gesellschaft und eine Zusendung nicht vorgesehen, 
   da die Unterlagen auf der Internetseite der Gesellschaft zugänglich 
   sind. Die Unterlagen werden außerdem während der Hauptversammlung am 
   Versammlungsort zur Einsichtnahme ausliegen. 
 
   Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der 
   Hauptversammlung 
 
   Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung verfügt die 
   Gesellschaft über ein Grundkapital von 118.301.151,00 Euro; es ist 
   eingeteilt in 39.433.717 Stückaktien ohne Nennbetrag mit einem 
   anteiligen Betrag am Grundkapital von 3,00 Euro je Aktie. Jede Aktie 
   gewährt eine Stimme. Die Gesamtzahl der teilnahme- und 
   stimmberechtigten Aktien beträgt damit 39.433.717. Die Gesellschaft 
   hält im Zeitpunkt der Einberufung keine eigenen Aktien. 
 
   Bild- und Tonübertragung der Hauptversammlung 
 
   Aktionäre der Gesellschaft und Interessenten können die Eröffnung der 
   Hauptversammlung durch den Versammlungsleiter sowie die Rede des 
   Vorstandsvorsitzenden in der Hauptversammlung am 28. Mai 2013 ab 10.30 
   Uhr live im Internet unter http://www.dhag-hv.com verfolgen bzw. auch 
   nach der Hauptversammlung unter dieser Internetadresse abrufen. 
 
   Veröffentlichungen auf der Internetseite 
 
   Diese Einberufung der Hauptversammlung und weitere gemäß § 124a AktG 
   auf der Internetseite der Gesellschaft zugänglich zu machende 
   Unterlagen, Anträge von Aktionären und Informationen sowie etwaige bei 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 12, 2013 09:07 ET (13:07 GMT)

© 2013 Dow Jones News
Software vor dem Comeback – diese 5 Aktien könnten durchstarten!
Während Halbleiter- und KI-Infrastrukturwerte von einem Hoch zum nächsten jagen, wurden viele Software-Aktien in den vergangenen Monaten regelrecht aus den Depots gedrängt. Die Angst vor Disruption hat Investoren zu einem radikalen Strategiewechsel veranlasst – mit der Folge, dass zahlreiche Qualitätsunternehmen heute auf Mehrjahrestiefs notieren.

Doch genau hier entsteht eine seltene Chance. Denn während die Bewertungen im Halbleitersektor inzwischen auf ambitionierten Niveaus liegen, ist der Bewertungsabschlag bei Software-Titeln so hoch wie seit Jahren nicht mehr. Gleichzeitig liefern viele Unternehmen weiterhin starke Wachstumszahlen und integrieren KI erfolgreich in ihre Geschäftsmodelle. Die Diskrepanz zwischen Kursentwicklung und operativer Stärke könnte sich schon bald auflösen.

Für Anleger bedeutet das: antizyklisch denken und gezielt zugreifen, bevor der Markt dreht. Denn erste technische Signale deuten darauf hin, dass sich die Trendwende bereits anbahnt.

In unserem aktuellen Spezialreport stellen wir fünf Software-Aktien vor, die besonders aussichtsreich positioniert sind – mit starker Marktstellung, attraktiver Bewertung und hohem Aufholpotenzial.

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