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DGAP-HV: VBH Holding Aktiengesellschaft: -2-

DJ DGAP-HV: VBH Holding Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 22.05.2013 in Stuttgart mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: VBH Holding Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der 
Einberufung zur Hauptversammlung 
VBH Holding Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung am 22.05.2013 in Stuttgart mit dem Ziel der 
europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
12.04.2013 / 15:08 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
   VBH Holding Aktiengesellschaft 
 
   Korntal-Münchingen 
 
   ISIN: DE0007600702 - WKN 760070 
 
 
   Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 
 
   Wir laden ein zur 24. ordentlichen Hauptversammlung 
   am Mittwoch, dem 22. Mai 2013, 10.00 Uhr 
   im Haus der Wirtschaft 
   König-Karl-Halle 
   Willi-Bleicher-Straße 19, 70174 Stuttgart 
 
   A.) TAGESORDNUNG 
 
   1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 31.12.2012, des 
   gebilligten Konzernabschlusses zum 31.12.2012, der Lageberichte der 
   VBH Holding AG und des Konzerns sowie des Berichtes des Aufsichtsrats 
   für das Geschäftsjahr 2012 und der erläuternden Berichte des Vorstands 
   zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4 und Abs. 5, 315 Abs. 2 Nr. 5 und 
   Abs. 4 HGB 
 
   Die vorgenannten Unterlagen können seit dem 28. März 2013 im Internet 
   unter www.vbh-holding.com (Bereich Investor Relations) und in den 
   Geschäftsräumen am Sitz der Gesellschaft, Siemensstraße 38, 70825 
   Korntal-Münchingen, eingesehen werden. Auf Verlangen erhält jeder 
   Aktionär unverzüglich und kostenlos eine Abschrift der Unterlagen. Die 
   vorgenannten Unterlagen liegen auch in der Hauptversammlung aus. 
 
   2. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands 
   für das Geschäftsjahr 2012 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands 
   für das Geschäftsjahr 2012 Entlastung zu erteilen. 
 
   3. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des 
   Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2012 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
   Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2012 Entlastung zu erteilen. 
 
   4. Wahlen zum Aufsichtsrat 
 
   Die Herren Andreas Schill und Stefan M. Heck haben ihr jeweiliges Amt 
   als Mitglied des Aufsichtsrats zum 26. bzw. 30. September 2012 
   niedergelegt mit der Folge, dass dem Aufsichtsrat nicht die durch 
   Satzung festgesetzte Zahl von Mitgliedern angehörte. Das zuständige 
   Amtsgericht Stuttgart hat mit Beschluss vom 19. September 2012 die 
   Herren Gerhard Walter Sommerer und Stefan Huber gemäß § 104 Abs. 2 
   Satz 1 und 2 AktG mit Wirkung zum 1. Oktober 2012 zu Mitgliedern des 
   Aufsichtsrats bestellt. 
   Die Amtszeit sämtlicher von den Aktionären gewählten Mitglieder des 
   Aufsichtsrats endet mit Ablauf der heutigen ordentlichen 
   Hauptversammlung, so dass ohnehin eine vollständige Neuwahl ansteht. 
   Der Aufsichtsrat setzt sich nach § 8 Abs. 1 der Satzung, §§ 96 Abs. 1, 
   101 Abs. 1 AktG sowie § 1 Abs. 1 Drittelbeteiligungsgesetz (vormals: 
   Betriebsverfassungsgesetz 1952) aus sechs Mitgliedern zusammen, von 
   denen vier von der Hauptversammlung zu wählen sind. Die 
   Hauptversammlung ist bei der Wahl der Vertreter der Aktionäre an 
   Wahlvorschläge nicht gebunden. 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, folgende Vertreter der Aktionäre für die 
   Zeit bis zum Ablauf der Hauptversammlung, die über die Entlastung für 
   das Geschäftsjahr 2017 entscheidet, in den Aufsichtsrat zu wählen: 
 
   a) Herrn Stefan Huber, CEO und Partner, Helbling Business Advisors 
   GmbH, Düsseldorf, und Helbling Business Advisors AG, Zürich (Schweiz), 
   Baar, Schweiz 
 
   Herr Huber ist Mitglied folgender gesetzlich zu bildender 
   Aufsichtsräte: 
 
   - CEDES Holding AG, Mitglied des Verwaltungsrats, Landquart (Schweiz) 
 
   - ESPROS Holding AG, Mitglied des Verwaltungsrats, Sargans (Schweiz) 
 
   Herr Huber leitet hauptberuflich eine international tätige 
   Beratungsgesellschaft mit Niederlassung in der Schweiz und 
   Deutschland. Es besteht die Möglichkeit, dass diese mit Kunden, 
   Lieferanten oder sonstigen Geschäftspartnern der VBH-Gruppe in 
   geschäftlichen Beziehungen steht. Das von Herrn Huber geleitete 
   Beratungsunternehmen war in der Vergangenheit und aktuell für andere 
   Gesellschaften eines wesentlich an der VBH Holding AG beteiligten 
   Aktionärs tätig. Im Übrigen steht Herr Huber nicht in einer 
   persönlichen oder geschäftlichen Beziehung zu der Gesellschaft, deren 
   Organen, einem wesentlich an der Gesellschaft beteiligten Aktionär 
   oder einem kontrollierenden Aktionär oder einem mit einem solchen 
   verbundenen Unternehmen und übt keine Organfunktionen oder 
   Beratungsaufgaben bei wesentlichen Wettbewerbern der VBH Holding AG 
   aus. 
 
   b) Herrn Prof. Rainer Kirchdörfer, Rechtsanwalt, Korntal-Münchingen 
   Herr Prof. Kirchdörfer ist Mitglied folgender gesetzlich zu bildender 
   Aufsichtsräte: 
 
   - Vorsitzender des Aufsichtsrats der Bauerfeind AG, Zeulenroda 
 
   - Mitglied des Aufsichtsrats der Berner SE, Künzelsau 
 
   - Stellvertretender Vorsitzender des Verwaltungsrats der Conrad 
   Electronics SE, Hirschau 
 
   - Mitglied des Aufsichtsrats der Cronbank AG, Dreieich 
 
   - Vorsitzender des Aufsichtsrats der MHK Group AG, Dreieich 
 
   Herr Prof. Kirchdörfer steht in geschäftlicher Beziehung zur Sozietät 
   Hennerkes, Kirchdörfer & Lorz, die die VBH Holding AG laufend 
   insbesondere in aktienrechtlichen und kapitalmarktrechtlichen Fragen 
   berät. Er ist dort Sozius und übt die Funktion als Rechtsanwalt aus. 
   Im Übrigen steht Herr Prof. Kirchdörfer nicht in einer persönlichen 
   oder geschäftlichen Beziehung zu der Gesellschaft, deren Organen, 
   einem wesentlich an der Gesellschaft beteiligten Aktionär oder einem 
   kontrollierenden Aktionär oder einem mit einem solchen verbundenen 
   Unternehmen und übt keine Organfunktionen oder Beratungsaufgaben bei 
   wesentlichen Wettbewerbern der VBH Holding AG aus. Es ist 
   beabsichtigt, dass Herr Prof. Rainer Kirchdörfer im Falle seiner Wahl 
   weiterhin die Funktion des Vorsitzenden des Aufsichtsrats der VBH 
   Holding AG ausübt. 
 
   c) Herrn Thorsten W. Albrecht, Rechtsanwalt, Hamburg 
 
   Herr Albrecht ist Mitglied des folgenden gesetzlich zu bildenden 
   Aufsichtsrates: 
 
   - Aufsichtsratsvorsitzender der ALBIS PLASTIC GmbH, Hamburg 
 
   Herr Albrecht berät im Rahmen seiner anwaltlichen Tätigkeit die LISOMA 
   Beteiligungs-GmbH mit Sitz in Hamburg, einen wesentlich an der VBH 
   Holding AG beteiligten Aktionär, insbesondere in 
   gesellschaftsrechtlichen Fragen. Im Übrigen steht Herr Albrecht nicht 
   in einer persönlichen oder geschäftlichen Beziehung zu der 
   Gesellschaft, deren Organen, einem wesentlich an der Gesellschaft 
   beteiligten Aktionär oder einem kontrollierenden Aktionär oder einem 
   mit einem solchen verbundenen Unternehmen und übt keine 
   Organfunktionen oder Beratungsaufgaben bei wesentlichen Wettbewerbern 
   der VBH Holding AG aus. 
 
   d) Herrn Gerhard Walter Sommerer, Diplom-Wirtschaftsinformatiker, 
   Unternehmensberater, Wildberg 
 
   Herr Sommerer hat keine weiteren Mitgliedschaften in gesetzlich zu 
   bildenden Aufsichtsräten. 
 
   Herr Sommerer steht nicht in einer persönlichen oder geschäftlichen 
   Beziehung zu der Gesellschaft, deren Organen, einem wesentlich an der 
   Gesellschaft beteiligten Aktionär oder einem kontrollierenden Aktionär 
   oder einem mit einem solchen verbundenen Unternehmen. Er übt keine 
   Organfunktionen oder Beratungsaufgaben bei wesentlichen Wettbewerbern 
   der VBH Holding AG aus. 
 
   5. Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen Genehmigten 
   Kapitals mit der Möglichkeit der Bar- und Sachkapitalerhöhung unter 
   Ausschluss des gesetzlichen Bezugsrechts der Aktionäre sowie 
   entsprechende Satzungsänderungen 
 
   § 4 Abs. 3 der Satzung der Gesellschaft enthält ein Genehmigtes 
   Kapital. Demnach ist der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrates 
   dazu ermächtigt, das Grundkapital um bis zu EUR 20.000.000,- durch 
   Ausgabe neuer stimmberechtigter, auf den Inhaber lautender Stammaktien 
   ohne Nennwert (Stückaktien) zu erhöhen. Dieses Genehmigte Kapital 
   läuft in unmittelbarer zeitlicher Nähe zum voraussichtlichen Termin 
   der nächsten ordentlichen Hauptversammlung, nämlich am 9. Juni 2014, 
   aus und soll durch ein neues Genehmigtes Kapital ersetzt und die 
   Satzung entsprechend angepasst werden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgende Beschlüsse zu fassen: 
 
   a) Die Ermächtigung des Vorstands gemäß § 4 Abs. 3 der Satzung der 
   Gesellschaft, das Grundkapital um bis zu EUR 20.000.000,- durch 
   Ausgabe neuer stimmberechtigter, auf den Inhaber lautender Stammaktien 
   ohne Nennwert (Stückaktien) zu erhöhen (genehmigtes Kapital) wird mit 
   Wirkung auf den Zeitpunkt der Eintragung des gemäß Buchstabe b) zu 
   beschließenden neuen genehmigten Kapitals aufgehoben. 
 
   b) Der Vorstand wird ermächtigt, in der Zeit bis zum 21. Mai 2018 mit 
   Zustimmung des Aufsichtsrates das Grundkapital der Gesellschaft 
   einmalig oder mehrfach um bis zu insgesamt EUR 20.000.000,- durch 
   Ausgabe neuer stimmberechtigter, auf den Inhaber lautender Stammaktien 
   ohne Nennwert (Stückaktien) zu erhöhen (genehmigtes Kapital). Die 
   Kapitalerhöhungen können gegen Bareinlagen- und/oder Sacheinlagen 
   erfolgen. 
 
   Der Vorstand wird ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates 
   das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre für folgende Fälle 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 12, 2013 09:08 ET (13:08 GMT)

auszuschließen: 
 
   (aa) für die aufgrund des Bezugsverhältnisses entstehenden 
   Spitzenbeträge; 
 
   (bb) für eine Kapitalerhöhung mit Sacheinlagen zum Erwerb von 
   Unternehmen oder von Beteiligungen an Unternehmen (auch wenn neben den 
   Aktien eine Kaufpreiskomponente in bar ausgezahlt wird), wenn der 
   Erwerb des Unternehmens oder der Beteiligung im wohlverstandenen 
   Interesse der Gesellschaft liegt; 
 
   (cc) für eine Kapitalerhöhung gegen Bareinlage, in Höhe von bis zu 
   insgesamt 10 % sowohl des im Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser 
   Ermächtigung als auch des im Zeitpunkt der Ausübung dieser 
   Ermächtigung bestehenden Grundkapitals, sofern der Ausgabebetrag der 
   neuen Aktien den Börsenkurs der bereits notierten Aktien gleicher 
   Gattung und Ausstattung nicht wesentlich unterschreitet. Auf diese 
   Begrenzung auf 10 % des Grundkapitals sind diejenigen Aktien 
   anzurechnen, die aufgrund einer entsprechenden Ermächtigung der 
   Hauptversammlung gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG während der Wirksamkeit 
   dieser Ermächtigung erworben und gemäß §§ 71 Abs. 1 Nr. 8, 186 Abs. 3 
   Satz 4 AktG veräußert werden. 
 
   Der Vorstand wird weiter ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates 
   einen vom Gesetz abweichenden Beginn der Gewinnberechtigung zu 
   bestimmen sowie die weiteren Einzelheiten einer Kapitalerhöhung und 
   ihrer Durchführung, insbesondere den Ausgabebetrag und das für die 
   neuen Aktien zu leistende Entgelt festzusetzen sowie die Einräumung 
   des Bezugsrechts im Wege eines mittelbaren Bezugsrechts gem. § 186 
   Abs. 5 AktG zu bestimmen. § 4 Abs. 3 der Satzung wird aufgehoben und 
   wie folgt neu gefasst: 
 
   '3. Der Vorstand ist ermächtigt, in der Zeit bis zum 21. Mai 2018 mit 
   Zustimmung des Aufsichtsrates das Grundkapital der Gesellschaft 
   einmalig oder mehrfach um bis zu insgesamt EUR 20.000.000,- durch 
   Ausgabe neuer stimmberechtigter, auf den Inhaber lautender Stammaktien 
   ohne Nennwert (Stückaktien) zu erhöhen (Genehmigtes Kapital). Die 
   Kapitalerhöhungen können gegen Bareinlagen und/oder Sacheinlagen 
   erfolgen. 
   Der Vorstand ist ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates 
   das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre für folgende Fälle 
   auszuschließen: 
 
   - für die aufgrund des Bezugsverhältnisses entstehenden 
   Spitzenbeträge; 
 
   - für eine Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen zum Erwerb von 
   Unternehmen oder von Beteiligungen an Unternehmen (auch wenn neben den 
   Aktien eine Kaufpreiskomponente in bar ausgezahlt wird), wenn der 
   Erwerb des Unternehmens oder der Beteiligung im wohlverstandenen 
   Interesse der Gesellschaft liegt; 
 
   - für eine Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen, in Höhe von bis zu 
   insgesamt 10 % sowohl des im Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser 
   Ermächtigung als auch des im Zeitpunkt der Ausübung dieser 
   Ermächtigung bestehenden Grundkapitals, sofern der Ausgabebetrag der 
   neuen Aktien den Börsenkurs der bereits notierten Aktien gleicher 
   Gattung und Ausstattung nicht wesentlich unterschreitet. Auf diese 
   Begrenzung auf 10 % des Grundkapitals sind diejenigen Aktien 
   anzurechnen, die aufgrund einer entsprechenden Ermächtigung der 
   Hauptversammlung gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG während der Wirksamkeit 
   dieser Ermächtigung erworben und gemäß §§ 71 Abs. 1 Nr. 8, 186 Abs. 3 
   Satz 4 AktG veräußert werden. 
 
   Der Vorstand ist weiter ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates 
   einen vom Gesetz abweichenden Beginn der Gewinnberechtigung zu 
   bestimmen sowie die weiteren Einzelheiten einer Kapitalerhöhung und 
   ihrer Durchführung, insbesondere den Ausgabebetrag und das für die 
   neuen Aktien zu leistende Entgelt festzusetzen sowie die Einräumung 
   des Bezugsrechts im Wege eines mittelbaren Bezugsrechts gemäß § 186 
   Abs. 5 AktG zu bestimmen.' 
 
   c) Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, § 4 der Satzung nach völliger oder 
   teilweiser Durchführung der Kapitalerhöhung aus dem Genehmigten 
   Kapital oder nach Ablauf der Ermächtigungsfrist ohne Kapitalerhöhung 
   entsprechend im Wortlaut anzupassen. 
 
   Bericht des Vorstandes zu Punkt 5 Buchstabe b) der Tagesordnung gemäß 
   § 203 Abs. 2 i.V.m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG: 
 
   Der Vorstand hat gemäß § 203 Abs. 2 i.V.m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG 
   einen schriftlichen Bericht über die gemäß Punkt 5 Buchstabe b) der 
   Tagesordnung vorgeschlagene Ermächtigung zum Ausschluss des 
   Bezugsrechts erstattet. Der Bericht liegt vom Tage der Einberufung der 
   Hauptversammlung in den Geschäftsräumen der Gesellschaft zur Einsicht 
   der Aktionäre aus. Auf Verlangen wird der Bericht jedem Aktionär 
   unverzüglich und kostenlos übersandt. Der Bericht wird wie folgt 
   bekannt gemacht: 
 
   'Die dem Vorstand unter TOP 5 Buchstabe b) eingeräumte Ermächtigung 
   sieht den Ausschluss des gesetzlichen Bezugsrechts der Aktionäre vor. 
   Damit soll der Vorstand ggf. in die Lage versetzt werden, von der 
   Ausnutzung des Genehmigten Kapitals auch unter Ausschluss des 
   Bezugsrechts der Aktionäre Gebrauch zu machen. 
 
   a) Der Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge ermöglicht die 
   Ausnutzung der Ermächtigung durch runde Beträge zur Herstellung eines 
   glatten Bezugsverhältnisses. Der Bezugsrechtsausschluss ist 
   erforderlich, um eine praktikable Handhabung der Kapitalerhöhung zu 
   gewährleisten und um etwaige Spitzen verwerten zu können. Der mögliche 
   Verwässerungseffekt für die Aktionäre ist wegen der Beschränkung auf 
   die Spitzenbeträge vernachlässigbar. 
 
   b) Daneben schafft die erteilte Ermächtigung die Möglichkeit, das 
   Bezugsrecht der Aktionäre bei Sachkapitalerhöhungen mit Zustimmung des 
   Aufsichtsrates auszuschließen, um in geeigneten Fällen Unternehmen 
   oder Beteiligungen an Unternehmen gegen Überlassung von Aktien der VBH 
   Holding AG erwerben zu können. Für einen Ausbau der Geschäftsfelder, 
   der durch Expansion der Gesellschaft im In- und Ausland umgesetzt 
   werden kann, sind Akquisitionen in Erwägung zu ziehen. Je nach 
   Größenordnung eines Erwerbs von Beteiligungen oder den Erwartungen der 
   Verkäuferseite kann es zweckmäßig oder auch erforderlich sein, die 
   Gegenleistung ganz oder teilweise durch Aktien zu erbringen (u.U. auch 
   bei Zuzahlung einer Kaufpreiskomponente in bar). Um in diesen Fällen 
   in der Lage zu sein, sich bietende Erwerbsmöglichkeiten wahrzunehmen, 
   muss die Gesellschaft, falls erforderlich, ihr Grundkapital unter 
   Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre durch Ausnutzung des 
   Genehmigten Kapitals erhöhen. Da eine Kapitalerhöhung für solche 
   Erwerbe vielfach kurzfristig erfolgen muss, ist auch insoweit die 
   Schaffung eines Genehmigten Kapitals mit der Möglichkeit des 
   Bezugsrechtsausschlusses erforderlich. Wenn sich Möglichkeiten zu 
   einem solchen Erwerb von Unternehmen oder Beteiligungen 
   konkretisieren, wird der Vorstand sorgfältig prüfen, ob er von der 
   Ermächtigung zur Kapitalerhöhung mit Bezugsrechtsausschluss Gebrauch 
   machen soll. Er wird dies nur tun, wenn der Erwerb gegen Ausgabe von 
   VBH-Aktien im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft liegt. Nur 
   wenn diese Voraussetzungen gegeben sind, wird auch der Aufsichtsrat 
   seine nach dem Gesetz erforderliche Zustimmung zur Ausnutzung des 
   Genehmigten Kapitals erteilen. Bei der Festlegung der 
   Bewertungsrelationen wird der Vorstand sicherstellen, dass die 
   Interessen der Aktionäre angemessen gewahrt werden. In der Regel wird 
   der Vorstand sich bei der Bemessung des Wertes der als Gegenleistung 
   hingegebenen Aktien am Börsenkurs der Aktie der VBH Holding AG 
   orientieren. Eine schematische Anknüpfung an einen Börsenkurs ist 
   indes nicht vorgesehen, insbesondere um einmal erzielte 
   Verhandlungsergebnisse nicht durch Schwankungen des Börsenkurses in 
   Frage zu stellen. Über die Einzelheiten der Ausnutzung des Genehmigten 
   Kapitals wird der Vorstand in der Hauptversammlung berichten, die auf 
   einen etwaigen Erwerb gegen Ausgabe von Aktien der VBH Holding AG 
   folgt. 
 
   c) Die erteilte Ermächtigung sieht darüber hinaus die Möglichkeit vor, 
   das gesetzliche Bezugsrecht auszuschließen, wenn die Kapitalerhöhung 
   gegen Bareinlagen in Höhe von bis zu insgesamt 10 % sowohl des im 
   Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung als auch des im 
   Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung bestehenden Grundkapitals 
   erfolgt, sofern der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der 
   bereits notierten Aktien gleicher Gattung und Ausstattung nicht 
   wesentlich unterschreitet. Rechtsgrundlage für diesen 
   Bezugsrechtsausschluss ist § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG. Ein etwaiger 
   Abschlag vom aktuellen Börsenpreis wird voraussichtlich nicht über 3 
   %, jedenfalls aber maximal bei 5 % des Börsenpreises liegen. Diese 
   Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses soll der Verwaltung, dem 
   durch den Gesetzgeber durch die Fassung des § 186 Abs. 3 S. 4 AktG 
   bezweckten Ziel entsprechend, die Unternehmensfinanzierung durch 
   Eigenkapitalaufnahme erleichtern. Der Vorstand erhält hierdurch ein 
   zusätzliches Finanzierungsinstrument, um die Stellung der Gesellschaft 

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April 12, 2013 09:08 ET (13:08 GMT)

© 2013 Dow Jones News
Software vor dem Comeback – diese 5 Aktien könnten durchstarten!
Während Halbleiter- und KI-Infrastrukturwerte von einem Hoch zum nächsten jagen, wurden viele Software-Aktien in den vergangenen Monaten regelrecht aus den Depots gedrängt. Die Angst vor Disruption hat Investoren zu einem radikalen Strategiewechsel veranlasst – mit der Folge, dass zahlreiche Qualitätsunternehmen heute auf Mehrjahrestiefs notieren.

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