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(1)

DGAP-HV: VBH Holding Aktiengesellschaft: -6-

DJ DGAP-HV: VBH Holding Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 22.05.2013 in Stuttgart mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: VBH Holding Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der 
Einberufung zur Hauptversammlung 
VBH Holding Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung am 22.05.2013 in Stuttgart mit dem Ziel der 
europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
12.04.2013 / 15:08 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
   VBH Holding Aktiengesellschaft 
 
   Korntal-Münchingen 
 
   ISIN: DE0007600702 - WKN 760070 
 
 
   Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 
 
   Wir laden ein zur 24. ordentlichen Hauptversammlung 
   am Mittwoch, dem 22. Mai 2013, 10.00 Uhr 
   im Haus der Wirtschaft 
   König-Karl-Halle 
   Willi-Bleicher-Straße 19, 70174 Stuttgart 
 
   A.) TAGESORDNUNG 
 
   1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 31.12.2012, des 
   gebilligten Konzernabschlusses zum 31.12.2012, der Lageberichte der 
   VBH Holding AG und des Konzerns sowie des Berichtes des Aufsichtsrats 
   für das Geschäftsjahr 2012 und der erläuternden Berichte des Vorstands 
   zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4 und Abs. 5, 315 Abs. 2 Nr. 5 und 
   Abs. 4 HGB 
 
   Die vorgenannten Unterlagen können seit dem 28. März 2013 im Internet 
   unter www.vbh-holding.com (Bereich Investor Relations) und in den 
   Geschäftsräumen am Sitz der Gesellschaft, Siemensstraße 38, 70825 
   Korntal-Münchingen, eingesehen werden. Auf Verlangen erhält jeder 
   Aktionär unverzüglich und kostenlos eine Abschrift der Unterlagen. Die 
   vorgenannten Unterlagen liegen auch in der Hauptversammlung aus. 
 
   2. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands 
   für das Geschäftsjahr 2012 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands 
   für das Geschäftsjahr 2012 Entlastung zu erteilen. 
 
   3. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des 
   Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2012 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
   Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2012 Entlastung zu erteilen. 
 
   4. Wahlen zum Aufsichtsrat 
 
   Die Herren Andreas Schill und Stefan M. Heck haben ihr jeweiliges Amt 
   als Mitglied des Aufsichtsrats zum 26. bzw. 30. September 2012 
   niedergelegt mit der Folge, dass dem Aufsichtsrat nicht die durch 
   Satzung festgesetzte Zahl von Mitgliedern angehörte. Das zuständige 
   Amtsgericht Stuttgart hat mit Beschluss vom 19. September 2012 die 
   Herren Gerhard Walter Sommerer und Stefan Huber gemäß § 104 Abs. 2 
   Satz 1 und 2 AktG mit Wirkung zum 1. Oktober 2012 zu Mitgliedern des 
   Aufsichtsrats bestellt. 
   Die Amtszeit sämtlicher von den Aktionären gewählten Mitglieder des 
   Aufsichtsrats endet mit Ablauf der heutigen ordentlichen 
   Hauptversammlung, so dass ohnehin eine vollständige Neuwahl ansteht. 
   Der Aufsichtsrat setzt sich nach § 8 Abs. 1 der Satzung, §§ 96 Abs. 1, 
   101 Abs. 1 AktG sowie § 1 Abs. 1 Drittelbeteiligungsgesetz (vormals: 
   Betriebsverfassungsgesetz 1952) aus sechs Mitgliedern zusammen, von 
   denen vier von der Hauptversammlung zu wählen sind. Die 
   Hauptversammlung ist bei der Wahl der Vertreter der Aktionäre an 
   Wahlvorschläge nicht gebunden. 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, folgende Vertreter der Aktionäre für die 
   Zeit bis zum Ablauf der Hauptversammlung, die über die Entlastung für 
   das Geschäftsjahr 2017 entscheidet, in den Aufsichtsrat zu wählen: 
 
   a) Herrn Stefan Huber, CEO und Partner, Helbling Business Advisors 
   GmbH, Düsseldorf, und Helbling Business Advisors AG, Zürich (Schweiz), 
   Baar, Schweiz 
 
   Herr Huber ist Mitglied folgender gesetzlich zu bildender 
   Aufsichtsräte: 
 
   - CEDES Holding AG, Mitglied des Verwaltungsrats, Landquart (Schweiz) 
 
   - ESPROS Holding AG, Mitglied des Verwaltungsrats, Sargans (Schweiz) 
 
   Herr Huber leitet hauptberuflich eine international tätige 
   Beratungsgesellschaft mit Niederlassung in der Schweiz und 
   Deutschland. Es besteht die Möglichkeit, dass diese mit Kunden, 
   Lieferanten oder sonstigen Geschäftspartnern der VBH-Gruppe in 
   geschäftlichen Beziehungen steht. Das von Herrn Huber geleitete 
   Beratungsunternehmen war in der Vergangenheit und aktuell für andere 
   Gesellschaften eines wesentlich an der VBH Holding AG beteiligten 
   Aktionärs tätig. Im Übrigen steht Herr Huber nicht in einer 
   persönlichen oder geschäftlichen Beziehung zu der Gesellschaft, deren 
   Organen, einem wesentlich an der Gesellschaft beteiligten Aktionär 
   oder einem kontrollierenden Aktionär oder einem mit einem solchen 
   verbundenen Unternehmen und übt keine Organfunktionen oder 
   Beratungsaufgaben bei wesentlichen Wettbewerbern der VBH Holding AG 
   aus. 
 
   b) Herrn Prof. Rainer Kirchdörfer, Rechtsanwalt, Korntal-Münchingen 
   Herr Prof. Kirchdörfer ist Mitglied folgender gesetzlich zu bildender 
   Aufsichtsräte: 
 
   - Vorsitzender des Aufsichtsrats der Bauerfeind AG, Zeulenroda 
 
   - Mitglied des Aufsichtsrats der Berner SE, Künzelsau 
 
   - Stellvertretender Vorsitzender des Verwaltungsrats der Conrad 
   Electronics SE, Hirschau 
 
   - Mitglied des Aufsichtsrats der Cronbank AG, Dreieich 
 
   - Vorsitzender des Aufsichtsrats der MHK Group AG, Dreieich 
 
   Herr Prof. Kirchdörfer steht in geschäftlicher Beziehung zur Sozietät 
   Hennerkes, Kirchdörfer & Lorz, die die VBH Holding AG laufend 
   insbesondere in aktienrechtlichen und kapitalmarktrechtlichen Fragen 
   berät. Er ist dort Sozius und übt die Funktion als Rechtsanwalt aus. 
   Im Übrigen steht Herr Prof. Kirchdörfer nicht in einer persönlichen 
   oder geschäftlichen Beziehung zu der Gesellschaft, deren Organen, 
   einem wesentlich an der Gesellschaft beteiligten Aktionär oder einem 
   kontrollierenden Aktionär oder einem mit einem solchen verbundenen 
   Unternehmen und übt keine Organfunktionen oder Beratungsaufgaben bei 
   wesentlichen Wettbewerbern der VBH Holding AG aus. Es ist 
   beabsichtigt, dass Herr Prof. Rainer Kirchdörfer im Falle seiner Wahl 
   weiterhin die Funktion des Vorsitzenden des Aufsichtsrats der VBH 
   Holding AG ausübt. 
 
   c) Herrn Thorsten W. Albrecht, Rechtsanwalt, Hamburg 
 
   Herr Albrecht ist Mitglied des folgenden gesetzlich zu bildenden 
   Aufsichtsrates: 
 
   - Aufsichtsratsvorsitzender der ALBIS PLASTIC GmbH, Hamburg 
 
   Herr Albrecht berät im Rahmen seiner anwaltlichen Tätigkeit die LISOMA 
   Beteiligungs-GmbH mit Sitz in Hamburg, einen wesentlich an der VBH 
   Holding AG beteiligten Aktionär, insbesondere in 
   gesellschaftsrechtlichen Fragen. Im Übrigen steht Herr Albrecht nicht 
   in einer persönlichen oder geschäftlichen Beziehung zu der 
   Gesellschaft, deren Organen, einem wesentlich an der Gesellschaft 
   beteiligten Aktionär oder einem kontrollierenden Aktionär oder einem 
   mit einem solchen verbundenen Unternehmen und übt keine 
   Organfunktionen oder Beratungsaufgaben bei wesentlichen Wettbewerbern 
   der VBH Holding AG aus. 
 
   d) Herrn Gerhard Walter Sommerer, Diplom-Wirtschaftsinformatiker, 
   Unternehmensberater, Wildberg 
 
   Herr Sommerer hat keine weiteren Mitgliedschaften in gesetzlich zu 
   bildenden Aufsichtsräten. 
 
   Herr Sommerer steht nicht in einer persönlichen oder geschäftlichen 
   Beziehung zu der Gesellschaft, deren Organen, einem wesentlich an der 
   Gesellschaft beteiligten Aktionär oder einem kontrollierenden Aktionär 
   oder einem mit einem solchen verbundenen Unternehmen. Er übt keine 
   Organfunktionen oder Beratungsaufgaben bei wesentlichen Wettbewerbern 
   der VBH Holding AG aus. 
 
   5. Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen Genehmigten 
   Kapitals mit der Möglichkeit der Bar- und Sachkapitalerhöhung unter 
   Ausschluss des gesetzlichen Bezugsrechts der Aktionäre sowie 
   entsprechende Satzungsänderungen 
 
   § 4 Abs. 3 der Satzung der Gesellschaft enthält ein Genehmigtes 
   Kapital. Demnach ist der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrates 
   dazu ermächtigt, das Grundkapital um bis zu EUR 20.000.000,- durch 
   Ausgabe neuer stimmberechtigter, auf den Inhaber lautender Stammaktien 
   ohne Nennwert (Stückaktien) zu erhöhen. Dieses Genehmigte Kapital 
   läuft in unmittelbarer zeitlicher Nähe zum voraussichtlichen Termin 
   der nächsten ordentlichen Hauptversammlung, nämlich am 9. Juni 2014, 
   aus und soll durch ein neues Genehmigtes Kapital ersetzt und die 
   Satzung entsprechend angepasst werden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgende Beschlüsse zu fassen: 
 
   a) Die Ermächtigung des Vorstands gemäß § 4 Abs. 3 der Satzung der 
   Gesellschaft, das Grundkapital um bis zu EUR 20.000.000,- durch 
   Ausgabe neuer stimmberechtigter, auf den Inhaber lautender Stammaktien 
   ohne Nennwert (Stückaktien) zu erhöhen (genehmigtes Kapital) wird mit 
   Wirkung auf den Zeitpunkt der Eintragung des gemäß Buchstabe b) zu 
   beschließenden neuen genehmigten Kapitals aufgehoben. 
 
   b) Der Vorstand wird ermächtigt, in der Zeit bis zum 21. Mai 2018 mit 
   Zustimmung des Aufsichtsrates das Grundkapital der Gesellschaft 
   einmalig oder mehrfach um bis zu insgesamt EUR 20.000.000,- durch 
   Ausgabe neuer stimmberechtigter, auf den Inhaber lautender Stammaktien 
   ohne Nennwert (Stückaktien) zu erhöhen (genehmigtes Kapital). Die 
   Kapitalerhöhungen können gegen Bareinlagen- und/oder Sacheinlagen 
   erfolgen. 
 
   Der Vorstand wird ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates 
   das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre für folgende Fälle 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 12, 2013 09:08 ET (13:08 GMT)

DJ DGAP-HV: VBH Holding Aktiengesellschaft: -2-

auszuschließen: 
 
   (aa) für die aufgrund des Bezugsverhältnisses entstehenden 
   Spitzenbeträge; 
 
   (bb) für eine Kapitalerhöhung mit Sacheinlagen zum Erwerb von 
   Unternehmen oder von Beteiligungen an Unternehmen (auch wenn neben den 
   Aktien eine Kaufpreiskomponente in bar ausgezahlt wird), wenn der 
   Erwerb des Unternehmens oder der Beteiligung im wohlverstandenen 
   Interesse der Gesellschaft liegt; 
 
   (cc) für eine Kapitalerhöhung gegen Bareinlage, in Höhe von bis zu 
   insgesamt 10 % sowohl des im Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser 
   Ermächtigung als auch des im Zeitpunkt der Ausübung dieser 
   Ermächtigung bestehenden Grundkapitals, sofern der Ausgabebetrag der 
   neuen Aktien den Börsenkurs der bereits notierten Aktien gleicher 
   Gattung und Ausstattung nicht wesentlich unterschreitet. Auf diese 
   Begrenzung auf 10 % des Grundkapitals sind diejenigen Aktien 
   anzurechnen, die aufgrund einer entsprechenden Ermächtigung der 
   Hauptversammlung gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG während der Wirksamkeit 
   dieser Ermächtigung erworben und gemäß §§ 71 Abs. 1 Nr. 8, 186 Abs. 3 
   Satz 4 AktG veräußert werden. 
 
   Der Vorstand wird weiter ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates 
   einen vom Gesetz abweichenden Beginn der Gewinnberechtigung zu 
   bestimmen sowie die weiteren Einzelheiten einer Kapitalerhöhung und 
   ihrer Durchführung, insbesondere den Ausgabebetrag und das für die 
   neuen Aktien zu leistende Entgelt festzusetzen sowie die Einräumung 
   des Bezugsrechts im Wege eines mittelbaren Bezugsrechts gem. § 186 
   Abs. 5 AktG zu bestimmen. § 4 Abs. 3 der Satzung wird aufgehoben und 
   wie folgt neu gefasst: 
 
   '3. Der Vorstand ist ermächtigt, in der Zeit bis zum 21. Mai 2018 mit 
   Zustimmung des Aufsichtsrates das Grundkapital der Gesellschaft 
   einmalig oder mehrfach um bis zu insgesamt EUR 20.000.000,- durch 
   Ausgabe neuer stimmberechtigter, auf den Inhaber lautender Stammaktien 
   ohne Nennwert (Stückaktien) zu erhöhen (Genehmigtes Kapital). Die 
   Kapitalerhöhungen können gegen Bareinlagen und/oder Sacheinlagen 
   erfolgen. 
   Der Vorstand ist ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates 
   das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre für folgende Fälle 
   auszuschließen: 
 
   - für die aufgrund des Bezugsverhältnisses entstehenden 
   Spitzenbeträge; 
 
   - für eine Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen zum Erwerb von 
   Unternehmen oder von Beteiligungen an Unternehmen (auch wenn neben den 
   Aktien eine Kaufpreiskomponente in bar ausgezahlt wird), wenn der 
   Erwerb des Unternehmens oder der Beteiligung im wohlverstandenen 
   Interesse der Gesellschaft liegt; 
 
   - für eine Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen, in Höhe von bis zu 
   insgesamt 10 % sowohl des im Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser 
   Ermächtigung als auch des im Zeitpunkt der Ausübung dieser 
   Ermächtigung bestehenden Grundkapitals, sofern der Ausgabebetrag der 
   neuen Aktien den Börsenkurs der bereits notierten Aktien gleicher 
   Gattung und Ausstattung nicht wesentlich unterschreitet. Auf diese 
   Begrenzung auf 10 % des Grundkapitals sind diejenigen Aktien 
   anzurechnen, die aufgrund einer entsprechenden Ermächtigung der 
   Hauptversammlung gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG während der Wirksamkeit 
   dieser Ermächtigung erworben und gemäß §§ 71 Abs. 1 Nr. 8, 186 Abs. 3 
   Satz 4 AktG veräußert werden. 
 
   Der Vorstand ist weiter ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates 
   einen vom Gesetz abweichenden Beginn der Gewinnberechtigung zu 
   bestimmen sowie die weiteren Einzelheiten einer Kapitalerhöhung und 
   ihrer Durchführung, insbesondere den Ausgabebetrag und das für die 
   neuen Aktien zu leistende Entgelt festzusetzen sowie die Einräumung 
   des Bezugsrechts im Wege eines mittelbaren Bezugsrechts gemäß § 186 
   Abs. 5 AktG zu bestimmen.' 
 
   c) Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, § 4 der Satzung nach völliger oder 
   teilweiser Durchführung der Kapitalerhöhung aus dem Genehmigten 
   Kapital oder nach Ablauf der Ermächtigungsfrist ohne Kapitalerhöhung 
   entsprechend im Wortlaut anzupassen. 
 
   Bericht des Vorstandes zu Punkt 5 Buchstabe b) der Tagesordnung gemäß 
   § 203 Abs. 2 i.V.m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG: 
 
   Der Vorstand hat gemäß § 203 Abs. 2 i.V.m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG 
   einen schriftlichen Bericht über die gemäß Punkt 5 Buchstabe b) der 
   Tagesordnung vorgeschlagene Ermächtigung zum Ausschluss des 
   Bezugsrechts erstattet. Der Bericht liegt vom Tage der Einberufung der 
   Hauptversammlung in den Geschäftsräumen der Gesellschaft zur Einsicht 
   der Aktionäre aus. Auf Verlangen wird der Bericht jedem Aktionär 
   unverzüglich und kostenlos übersandt. Der Bericht wird wie folgt 
   bekannt gemacht: 
 
   'Die dem Vorstand unter TOP 5 Buchstabe b) eingeräumte Ermächtigung 
   sieht den Ausschluss des gesetzlichen Bezugsrechts der Aktionäre vor. 
   Damit soll der Vorstand ggf. in die Lage versetzt werden, von der 
   Ausnutzung des Genehmigten Kapitals auch unter Ausschluss des 
   Bezugsrechts der Aktionäre Gebrauch zu machen. 
 
   a) Der Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge ermöglicht die 
   Ausnutzung der Ermächtigung durch runde Beträge zur Herstellung eines 
   glatten Bezugsverhältnisses. Der Bezugsrechtsausschluss ist 
   erforderlich, um eine praktikable Handhabung der Kapitalerhöhung zu 
   gewährleisten und um etwaige Spitzen verwerten zu können. Der mögliche 
   Verwässerungseffekt für die Aktionäre ist wegen der Beschränkung auf 
   die Spitzenbeträge vernachlässigbar. 
 
   b) Daneben schafft die erteilte Ermächtigung die Möglichkeit, das 
   Bezugsrecht der Aktionäre bei Sachkapitalerhöhungen mit Zustimmung des 
   Aufsichtsrates auszuschließen, um in geeigneten Fällen Unternehmen 
   oder Beteiligungen an Unternehmen gegen Überlassung von Aktien der VBH 
   Holding AG erwerben zu können. Für einen Ausbau der Geschäftsfelder, 
   der durch Expansion der Gesellschaft im In- und Ausland umgesetzt 
   werden kann, sind Akquisitionen in Erwägung zu ziehen. Je nach 
   Größenordnung eines Erwerbs von Beteiligungen oder den Erwartungen der 
   Verkäuferseite kann es zweckmäßig oder auch erforderlich sein, die 
   Gegenleistung ganz oder teilweise durch Aktien zu erbringen (u.U. auch 
   bei Zuzahlung einer Kaufpreiskomponente in bar). Um in diesen Fällen 
   in der Lage zu sein, sich bietende Erwerbsmöglichkeiten wahrzunehmen, 
   muss die Gesellschaft, falls erforderlich, ihr Grundkapital unter 
   Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre durch Ausnutzung des 
   Genehmigten Kapitals erhöhen. Da eine Kapitalerhöhung für solche 
   Erwerbe vielfach kurzfristig erfolgen muss, ist auch insoweit die 
   Schaffung eines Genehmigten Kapitals mit der Möglichkeit des 
   Bezugsrechtsausschlusses erforderlich. Wenn sich Möglichkeiten zu 
   einem solchen Erwerb von Unternehmen oder Beteiligungen 
   konkretisieren, wird der Vorstand sorgfältig prüfen, ob er von der 
   Ermächtigung zur Kapitalerhöhung mit Bezugsrechtsausschluss Gebrauch 
   machen soll. Er wird dies nur tun, wenn der Erwerb gegen Ausgabe von 
   VBH-Aktien im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft liegt. Nur 
   wenn diese Voraussetzungen gegeben sind, wird auch der Aufsichtsrat 
   seine nach dem Gesetz erforderliche Zustimmung zur Ausnutzung des 
   Genehmigten Kapitals erteilen. Bei der Festlegung der 
   Bewertungsrelationen wird der Vorstand sicherstellen, dass die 
   Interessen der Aktionäre angemessen gewahrt werden. In der Regel wird 
   der Vorstand sich bei der Bemessung des Wertes der als Gegenleistung 
   hingegebenen Aktien am Börsenkurs der Aktie der VBH Holding AG 
   orientieren. Eine schematische Anknüpfung an einen Börsenkurs ist 
   indes nicht vorgesehen, insbesondere um einmal erzielte 
   Verhandlungsergebnisse nicht durch Schwankungen des Börsenkurses in 
   Frage zu stellen. Über die Einzelheiten der Ausnutzung des Genehmigten 
   Kapitals wird der Vorstand in der Hauptversammlung berichten, die auf 
   einen etwaigen Erwerb gegen Ausgabe von Aktien der VBH Holding AG 
   folgt. 
 
   c) Die erteilte Ermächtigung sieht darüber hinaus die Möglichkeit vor, 
   das gesetzliche Bezugsrecht auszuschließen, wenn die Kapitalerhöhung 
   gegen Bareinlagen in Höhe von bis zu insgesamt 10 % sowohl des im 
   Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung als auch des im 
   Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung bestehenden Grundkapitals 
   erfolgt, sofern der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der 
   bereits notierten Aktien gleicher Gattung und Ausstattung nicht 
   wesentlich unterschreitet. Rechtsgrundlage für diesen 
   Bezugsrechtsausschluss ist § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG. Ein etwaiger 
   Abschlag vom aktuellen Börsenpreis wird voraussichtlich nicht über 3 
   %, jedenfalls aber maximal bei 5 % des Börsenpreises liegen. Diese 
   Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses soll der Verwaltung, dem 
   durch den Gesetzgeber durch die Fassung des § 186 Abs. 3 S. 4 AktG 
   bezweckten Ziel entsprechend, die Unternehmensfinanzierung durch 
   Eigenkapitalaufnahme erleichtern. Der Vorstand erhält hierdurch ein 
   zusätzliches Finanzierungsinstrument, um die Stellung der Gesellschaft 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 12, 2013 09:08 ET (13:08 GMT)

DJ DGAP-HV: VBH Holding Aktiengesellschaft: -3-

auf in- und ausländischen Märkten zu stärken. Der 
   Bezugsrechtsausschluss gibt dem Vorstand die Möglichkeit, neue 
   strategische Investoren oder Finanzinvestoren zu gewinnen. Dieser 
   Bezugsrechtsausschluss soll die Verwaltung in die Lage versetzen, die 
   sich aufgrund der jeweiligen Börsenverfassung bietenden Möglichkeiten 
   schnell, flexibel und kostengünstig zu nutzen und durch die marktnahe 
   Preisfestsetzung einen möglichst hohen Ausgabebetrag und damit eine 
   größtmögliche Stärkung der Eigenmittel zu erreichen. Damit ist es dem 
   Vorstand möglich, auch kurzfristig eine zusätzliche von 
   Kreditinstituten unabhängige Finanzierung der Gesellschaft zu 
   realisieren oder strategische Allianzen mit einem unternehmerischen 
   Partner einzugehen. Eine derartige Kapitalerhöhung führt wegen der 
   schnelleren Handlungsmöglichkeit erfahrungsgemäß zu einem deutlich 
   höheren Mittelzufluss bei der Gesellschaft als eine vergleichbare 
   Kapitalerhöhung mit Bezugsrecht der Aktionäre. Sie liegt somit im 
   Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre. Dabei wird dem 
   Schutzbedürfnis der Aktionäre vor einer Verwässerung ihres 
   Anteilsbesitzes Rechnung getragen, da ein Bezugsrechtsausschluss nur 
   für einen Betrag möglich ist, der 10 % des im Zeitpunkt des 
   Hauptversammlungsbeschlusses vorhandenen Grundkapitals nicht 
   übersteigt. Auf diese Begrenzung auf 10 % des Grundkapitals sind 
   diejenigen Aktien anzurechnen, die aufgrund einer entsprechenden 
   Ermächtigung der Hauptversammlung gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG während 
   der Wirksamkeit dieser Ermächtigung erworben und gemäß den §§ 71 Abs. 
   1 Nr. 8, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG veräußert werden. Ferner ist 
   festgelegt, dass die Ausgabe der Aktien zur Wahrung der Belange der 
   Aktionäre in enger Anlehnung an den Börsenkurs zu erfolgen hat.' 
 
   6. Neufassung von § 2, § 8, § 12 und § 13 der Satzung 
 
   § 2 (Gegenstand des Unternehmens) der derzeitigen Satzung der VBH 
   Holding AG soll den Unternehmensgegenstand der VBH Holding AG als sog. 
   'geschäftsleitende Holding' genauer wiedergeben als dies bisher der 
   Fall ist. 
 
   § 8 Abs. 1 der Satzung (Zusammensetzung des Aufsichtsrats) verweist 
   hinsichtlich der gesetzlichen Bestimmungen zur Zusammensetzung des 
   Aufsichtsrats und der Repräsentation der Arbeitnehmer auf die 
   Bestimmungen des Betriebsverfassungsgesetzes 1952, die seit längerer 
   Zeit durch das Drittelbeteiligungsgesetz ersetzt wurden. Insoweit 
   sollte die Satzung sprachlich angepasst werden. 
 
   § 13 (Ort der Hauptversammlung) der Satzung sieht vor, dass die 
   Hauptversammlung zwingend am Sitz der Gesellschaft oder einem anderen 
   deutschen Börsenplatz stattfinden muss. Diese Regelung sollte aus 
   praktischen Gründen, insbesondere, um einen geeigneten Tagungsort 
   bereitstellen zu können, dahingehend ergänzt werden, dass die 
   Hauptversammlung auch an einem anderen Ort im Oberlandesgerichtsbezirk 
   Stuttgart stattfinden kann. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen deshalb vor, Folgendes zu 
   beschließen: 
 
   a) § 2 der Satzung (Gegenstand des Unternehmens) wird aufgehoben und 
   wie folgt neu gefasst: 
 
   '§ 2 
 
   Gegenstand des Unternehmens 
 
   (1) Gegenstand des Unternehmens ist die Leitung von Unternehmen und 
   die Verwaltung von Beteiligungen sowie die Pflege und der Schutz von 
   Marken und anderen gewerblichen Schutzrechten (geschäftsleitende 
   Holding). Dies umfasst insbesondere den Erwerb, das Halten und 
   Verwalten von Beteiligungen an Unternehmen jeder Art, insbesondere an 
   Unternehmen, deren Gegenstand der Handel mit Baubeschlägen, 
   Möbelbeschlägen, Werkzeugen, Maschinen, Bauelementen und Systemteilen, 
   Spezialbeschlägen und verwandten Artikeln ist, deren Zusammenfassung 
   unter einheitlicher Leitung sowie deren Unterstützung und Beratung 
   einschließlich der Übernahme der zentralen Geschäftsführung und von 
   Dienstleistungen für diese Unternehmen sowie die Lizenzvergabe 
   betreffend Marken und sonstiger gewerblicher Schutzrechte. 
 
   (2) Die Gesellschaft darf andere in- und ausländische Unternehmen 
   jeder Rechtsform gründen, erwerben oder sich an ihnen beteiligen und 
   ihre Geschäfte führen sowie Zweigniederlassungen im In- und Ausland 
   errichten sowie alle sonstigen den Geschäftszwecken fördernden 
   Maßnahmen durchführen und die Geschäftsführung eines oder mehrerer 
   Unternehmen übernehmen. 
 
   (3) Die Gesellschaft kann Unternehmensverträge, insbesondere 
   Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträge sowie 
   Unternehmenspachtverträge, abschließen.' 
 
   b) § 8 Abs. 1 der Satzung (Zusammensetzung des Aufsichtsrats) wird wie 
   folgt geändert: 
 
   Die Worte 'Betriebsverfassungsgesetzes 1952' werden durch die Worte 
   'Gesetzes über die Drittelbeteiligung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat 
   (Drittelbeteiligungsgesetz)' ersetzt. 
 
   c) In § 12 der Satzung (Vergütung) wird ein neuer Abs. 5 eingefügt, 
   der bisherige Abs. 5 wird Abs. 6. Der neue Abs. 5 lautet: 
 
   '(5) Die Vergütung gemäß Abs. 1 bis 4 wird insgesamt fällig mit 
   Beendigung derjenigen ordentlichen Hauptversammlung, die den 
   festgestellten Jahresabschluss und den gebilligten Konzernabschluss 
   für das Geschäftsjahr, für das die Vergütung gezahlt werden soll, 
   entgegennimmt.' 
 
   d) § 13 (Ort der Hauptversammlung) der Satzung wird aufgehoben und wie 
   folgt neu gefasst: 
 
   '§ 13 
 
   Ort der Hauptversammlung 
 
   Die Hauptversammlung findet am Sitz der Gesellschaft, an einem anderen 
   Ort innerhalb des Oberlandesgerichtsbezirks Stuttgart oder an einem 
   deutschen Börsenplatz statt.' 
 
   7. Änderung des bestehenden Beherrschungs- und 
   Gewinnabführungsvertrags mit der esco Metallbausysteme GmbH 
 
   a) Es existiert ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag vom 10. 
   Mai 2001 zwischen der VBH Holding AG als Obergesellschaft und der esco 
   Metallbausysteme GmbH (vormals firmierend als esco 
   Metallbaubeschlag-Handel Gesellschaft mbH) mit Sitz in Ditzingen, 
   eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Stuttgart unter HRB 
   202074 als Untergesellschaft. Es ist beabsichtigt, diesen 
   Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag den tatsächlichen 
   Bedürfnissen und aktuellen (steuer-) rechtlichen Erfordernissen, 
   insbesondere des § 17 Satz 2 Nr. 2 KStG anzupassen, indem der Vertrag 
   als Gewinnabführungsvertrag neu gefasst wird. 
 
   b) Die Änderungen gegenüber dem bisherigen Inhalt des Beherrschungs- 
   und Gewinnabführungsvertrags der VBH Holding AG mit der esco 
   Metallbausysteme GmbH (im Vertrag auch als 'esco GmbH' bezeichnet) 
   sollen wie folgt lauten: 
 
   - § 1 (Leitung der esco GmbH), § 2 (Auskunftsrecht) und § 5 
   (Wirksamwerden) werden ersatzlos gestrichen. 
 
   - § 3 (Gewinnabführung) wird als neue Ziff. 1 wie folgt neu gefasst: 
 
   '1.Gewinnabführung 
 
   1.1 Die esco GmbH verpflichtet sich, ihren ganzen Gewinn an die VBH 
   Holding AG abzuführen. Abzuführen ist - vorbehaltlich einer Bildung 
   oder Auflösung von anderen Gewinnrücklagen nach Abschnitt 1.2 dieses 
   Vertrags - der ohne die Gewinnabführung entstehende Jahresüberschuss, 
   vermindert um einen etwaigen Verlustvortrag aus dem Vorjahr, um den 
   Betrag, der nach § 300 AktG in die gesetzlichen Rücklagen einzustellen 
   ist, und den nach § 268 Abs. 8 HGB ausschüttungsgesperrten Betrag. 
 
   1.2 Die esco GmbH kann mit Zustimmung der VBH Holding AG Beträge aus 
   dem Jahresüberschuss in andere Gewinnrücklagen einstellen, sofern dies 
   handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer 
   Beurteilung wirtschaftlich begründet ist. Während der Dauer des 
   Vertrages gebildete Rücklagen nach § 272 Abs. 3 HGB sind auf Verlangen 
   der VBH Holding AG aufzulösen und zum Ausgleich eines 
   Jahresfehlbetrages zu verwenden.' 
 
   - § 4 (Verlustübernahme) wird als neue Ziff. 2 wie folgt neu gefasst: 
 
   '2. Verlustübernahme 
 
   Es wird eine Verlustübernahme entsprechend den Vorschriften des § 302 
   AktG in seiner jeweils gültigen Fassung vereinbart.' 
 
   - § 6 (Vertragsdauer) wird neue Ziff. 3 und in Abs. 1 der Satzteil '- 
   mit Ausnahme des Weisungsrechts -' ersatzlos gestrichen. Im Übrigen 
   bleibt § 6 als neue Ziff. 3 inhaltlich unverändert. Der als 
   Gewinnabführungsvertrag neugefasste Beherrschungs- und 
   Gewinnabführungsvertrag zwischen der VBH Holding AG und der esco 
   Metallbausysteme GmbH vom 10. Mai 2001 lautet somit vollständig wie 
   folgt: 
 
   'GEWINNABFÜHRUNGSVERTRAG 
   vom 7. Mai 2001 
   in der Fassung vom [.] 
 
   zwischen 
 
   VBH Holding AG 
   mit Sitz in Korntal-Münchingen, 
   eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Stuttgart 
   unter HRB 203096, 
   Siemensstr. 38, 70825 Korntal-Münchingen 
 
   Und 
 
   esco Metallbausysteme GmbH 
   mit Sitz in Ditzingen, 
   eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Stuttgart 
   unter HRB 202074, 
   Dieselstraße 2, 71254 Ditzingen 
 
   - nachfolgend auch 'esco GmbH' - 
 
   1. Gewinnabführung 
 
   1.1 Die esco GmbH verpflichtet sich, ihren ganzen Gewinn an die VBH 
   Holding AG abzuführen. Abzuführen ist - vorbehaltlich einer Bildung 
   oder Auflösung von anderen Gewinnrücklagen nach Abschnitt 1.2 dieses 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 12, 2013 09:08 ET (13:08 GMT)

DJ DGAP-HV: VBH Holding Aktiengesellschaft: -4-

Vertrags - der ohne die Gewinnabführung entstehende Jahresüberschuss, 
   vermindert um einen etwaigen Verlustvortrag aus dem Vorjahr, um den 
   Betrag, der nach § 300 AktG in die gesetzlichen Rücklagen einzustellen 
   ist, und den nach § 268 Abs. 8 HGB ausschüttungsgesperrten Betrag. 
 
   1.2 Die esco GmbH kann mit Zustimmung der VBH Holding AG Beträge aus 
   dem Jahresüberschuss in andere Gewinnrücklagen einstellen, sofern dies 
   handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer 
   Beurteilung wirtschaftlich begründet ist. Während der Dauer des 
   Vertrages gebildete Rücklagen nach § 272 Abs. 3 HGB sind auf Verlangen 
   der VBH Holding AG aufzulösen und zum Ausgleich eines 
   Jahresfehlbetrages zu verwenden. 
 
   2. Verlustübernahme 
 
   Es wird eine Verlustübernahme entsprechend den Vorschriften des § 302 
   AktG in seiner jeweils gültigen Fassung vereinbart. 
 
   3. Vertragsdauer 
 
   3.1 Der Vertrag gilt für die Zeit ab dem 1. Januar 2001. Er wird für 
   die Zeit bis zum Ablauf des 31. Dezember 2005 fest abgeschlossen und 
   verlängert sich unverändert jeweils um ein Jahr, falls er nicht 
   spätestens 6 Monate vor seinem Ablauf von einem Vertragspartner 
   gekündigt wird. 
 
   3.2 Das Recht zur Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund bleibt 
   unberührt. Beide Vertragsparteien sind insbesondere zur Kündigung aus 
   wichtigem Grund berechtigt, wenn die VBH Holding AG nicht mehr 
   unmittelbar oder mittelbar über eine Stimmrechtsmehrheit an der esco 
   GmbH verfügt.' 
 
   c) Von der Einberufung der Hauptversammlung an liegen in den 
   Geschäftsräumen der VBH Holding AG folgende Unterlagen zur Einsicht 
   durch die Aktionäre aus: 
 
   - Ein Entwurf der Neufassung des Gewinnabführungsvertrags; 
 
   - die Jahresabschlüsse und Lageberichte der VBH Holding AG für die 
   letzten drei Geschäftsjahre; 
 
   - die Jahresabschlüsse und Lageberichte der esco Metallbausysteme GmbH 
   für die letzten drei Geschäftsjahre; 
 
   - der gemeinsame Bericht des Vorstands der VBH Holding AG und der 
   Geschäftsführung der esco Metallbausysteme GmbH zu der Neufassung des 
   Gewinnabführungsvertrages. 
 
   Die vorgenannten Unterlagen liegen auch in der Hauptversammlung zur 
   Einsichtnahme durch die Aktionäre aus. Eine Abschrift der vorgenannten 
   Unterlagen wird jedem Aktionär auf Verlangen kostenlos und 
   unverzüglich übersandt. In Übereinstimmung mit §§ 295 Abs. 1 Satz 2, 
   293b Abs. 1 Halbs. 2 AktG ist ein Prüfungsbericht nicht erstellt 
   worden. 
 
   d) Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den vorstehend unter 
   Buchstabe b) wiedergegebenen Änderungen in dem zwischen der VBH 
   Holding AG und der esco Metallbausysteme GmbH bestehenden 
   Beherrschungsund Gewinnabführungsvertrag vom 10. Mai 2001 zuzustimmen. 
 
   Gemeinsamer Bericht zu Tagesordnungspunkt 7 gemäß §§ 295 Abs. 1 Satz 
   2, 293a Abs. 1 AktG: 
 
   Gemeinsam mit der Geschäftsführung der unter lit. a) bezeichneten 
   Tochtergesellschaft hat der Vorstand der VBH Holding AG gemäß §§ 295 
   Abs. 1 Satz 2, 293a Abs. 1 AktG einen schriftlichen Bericht zu dem bei 
   Tagesordnungspunkt 7 zur Beschlussfassung vorgeschlagenen Änderungen 
   des dort bezeichneten Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages 
   erstattet. Der Bericht liegt vom Tage der Einberufung der 
   Hauptversammlung in den Geschäftsräumen der Gesellschaft zur Einsicht 
   der Aktionäre aus; er wird auf Verlangen jedem Aktionär unverzüglich 
   und kostenlos übersandt. Der Bericht wird wie folgt bekannt gemacht: 
   Bericht zur Neufassung des Gewinnabführungsvertrages der VBH Holding 
   AG (Obergesellschaft) mit der esco Metallbausysteme GmbH 
   (Untergesellschaft) gemäß oben Buchstabe b): 
 
   '1 Vorbemerkung 
 
   Die Obergesellschaft ist die alleinige Gesellschafterin der 
   Untergesellschaft. Die Obergesellschaft und die Untergesellschaft 
   haben am 10. Mai 2001 einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag 
   geschlossen, der in das Handelsregister der Untergesellschaft 
   (Amtsgericht Stuttgart, HRB 202074; vormals Amtsgericht Ludwigsburg, 
   HRB 2074) eingetragen wurde ('Beherrschungs- und 
   Gewinnabführungsvertrag'). Zur Anpassung an die tatsächlichen 
   Bedürfnissen und aktuellen (steuer-) rechtlichen Erfordernisse, 
   insbesondere des § 17 Satz 2 Nr. 2 KStG, soll der Vertrag als 
   Gewinnabführungsvertrag neu gefasst werden. Die Neufassung des 
   Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags als 
   Gewinnabführungsvertrag bedarf gemäß §§ 295, 293 Abs. 1 und 2 AktG der 
   Zustimmung der Hauptversammlung der Obergesellschaft und der 
   Gesellschafterversammlung der Untergesellschaft. Die Neufassung des 
   Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags als 
   Gewinnabführungsvertrag wird der Gesellschafterversammlung der 
   Untergesellschaft zur Zustimmung in notarieller Form vorgelegt. Die 
   Neufassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags als 
   Gewinnabführungsvertrag wird der Hauptversammlung der Obergesellschaft 
   am 22. Mai 2013 gemäß §§ 295, 293 Abs. 1 AktG zur Zustimmung 
   vorgelegt. Die Neufassung des Beherrschungs- und 
   Gewinnabführungsvertrags als Gewinnabführungsvertrag wird erst 
   wirksam, wenn sie in das Handelsregister der Untergesellschaft 
   eingetragen worden ist, §§ 295, 294 Abs. 2 AktG. Eine Eintragung in 
   das Handelsregister der Obergesellschaft ist nicht erforderlich. 
 
   2 Die Parteien des als Gewinnabführungsvertrag neugefassten 
   Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags 
 
   2.1 Die Untergesellschaft 
 
   Die Untergesellschaft ist eine GmbH nach deutschem Recht mit Sitz in 
   71254 Ditzingen, Dieselstraße 2, eingetragen im Handelsregister des 
   Amtsgerichts Stuttgart unter HRB 202074. Satzungsgemäßer Gegenstand 
   des Unternehmens ist der Handel mit Beschlägen aller Art, insbesondere 
   mit Metallbaubeschlägen, sowie Eisenwaren, Werkzeugen, Maschinen und 
   Stahlsystemteilen für Türen, Fenster und Fassden sowie die Entwicklung 
   von Systemlösungen im Beschläge- und Fassadenbereich. Die Gesellschaft 
   ist zu allen Handlungen berechtigt, die geeignet erscheinen, den 
   Gegenstand des Unternehmens unmittelbar oder mittelbar zu fördern. Sie 
   kann insbesondere im In- und Ausland Zweigniederlassungen errichten, 
   sich an anderen Unternehmen des In- und Auslands beteiligen, solche 
   Unternehmen erwerben oder gründen und solche Unternehmen ganz oder 
   teilweise unter einheitlicher Leitung zusammenfassen. 
 
   2.2 Die Obergesellschaft 
 
   Die Obergesellschaft ist eine börsennotierte Aktiengesellschaft nach 
   deutschem Recht mit Sitz in 70825 Korntal-Münchingen, Siemensstraße 
   38, eingetragen im Handelsregister beim Amtsgericht Stuttgart unter 
   HRB 203096. Satzungsgemäßer Gegenstand des Unternehmens ist die 
   Leitung der mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmen und die 
   Gründung und Beteiligung an in- und ausländischen Unternehmen jeder 
   Rechtsform, insbesondere solchen, deren Gegenstand der Handel mit 
   Baubeschlägen, Möbelbeschlägen, Werkzeugen, Maschinen, Bauelementen 
   und Systemteilen, Spezialbeschlägen und verwandter Artikel ist. Die 
   Gesellschaft ist zu allen nicht erlaubnispflichtigen Geschäften und 
   Maßnahmen berechtigt, die dem Gegenstand des Unternehmens dienen. Sie 
   kann zu diesem Zweck auch andere Unternehmen gründen, erwerben und 
   sich an ihnen beteiligen; ferner Zweigniederlassungen im In- und 
   Ausland errichten. 
 
   3 Änderung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags 
 
   Der als Gewinnabführungsvertrag neugefasste Beherrschungs- und 
   Gewinnabführungsvertrag entspricht dem gesetzlichen Leitbild des 
   Gewinnabführungsvertrags und enthält die üblichen Bestimmungen zur 
   Begründung einer steuerlichen Organschaft. Er hat den folgenden 
   Inhalt: 
 
   'GEWINNABFÜHRUNGSVERTRAG 
   vom 7. Mai 2001 
   in der Fassung vom [.] 
 
   zwischen 
 
   VBH Holding AG 
   mit Sitz in Korntal-Münchingen, 
   eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Stuttgart 
   unter HRB 203096, 
   Siemensstr. 38, 70825 Korntal-Münchingen 
 
   und 
 
   esco Metallbausysteme GmbH 
   mit Sitz in Ditzingen, 
   eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Stuttgart 
   unter HRB 202074, 
   Dieselstraße 2, 71254 Ditzingen 
   - nachfolgend auch 'esco GmbH' - 
 
   1. Gewinnabführung 
 
   1.1 Die esco GmbH verpflichtet sich, ihren ganzen Gewinn an die VBH 
   Holding AG abzuführen. Abzuführen ist - vorbehaltlich einer Bildung 
   oder Auflösung von anderen Gewinnrücklagen nach Abschnitt 1.2 dieses 
   Vertrags - der ohne die Gewinnabführung entstehende Jahresüberschuss, 
   vermindert um einen etwaigen Verlustvortrag aus dem Vorjahr, um den 
   Betrag, der nach § 300 AktG in die gesetzlichen Rücklagen einzustellen 
   ist, und den nach § 268 Abs. 8 HGB ausschüttungsgesperrten Betrag. 
 
   1.2 Die esco GmbH kann mit Zustimmung der VBH Holding AG Beträge aus 
   dem Jahresüberschuss in andere Gewinnrücklagen einstellen, sofern dies 
   handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer 
   Beurteilung wirtschaftlich begründet ist. Während der Dauer des 
   Vertrages gebildete Rücklagen nach § 272 Abs. 3 HGB sind auf Verlangen 
   der VBH Holding AG aufzulösen und zum Ausgleich eines 
   Jahresfehlbetrages zu verwenden. 
 
   2. Verlustübernahme 
 

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April 12, 2013 09:08 ET (13:08 GMT)

DJ DGAP-HV: VBH Holding Aktiengesellschaft: -5-

Es wird eine Verlustübernahme entsprechend den Vorschriften des § 302 
   AktG in seiner jeweils gültigen Fassung vereinbart. 
 
   3. Vertragsdauer 
 
   3.1 Der Vertrag gilt für die Zeit ab dem 1. Januar 2001. Er wird für 
   die Zeit bis zum Ablauf des 31. Dezember 2005 fest abgeschlossen und 
   verlängert sich unverändert jeweils um ein Jahr, falls er nicht 
   spätestens 6 Monate vor seinem Ablauf von einem Vertragspartner 
   gekündigt wird. 
 
   3.2 Das Recht zur Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund bleibt 
   unberührt. Beide Vertragsparteien sind insbesondere zur Kündigung aus 
   wichtigem Grund berechtigt, wenn die VBH Holding AG nicht mehr 
   unmittelbar oder mittelbar über eine Stimmrechtsmehrheit an der esco 
   GmbH verfügt.' 
 
   4 Gründe für die Änderung des Beherrschungs- und 
   Gewinnabführungsvertrages 
 
   Die Neufassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages 
   zwischen der Obergesellschaft und der Untergesellschaft als 
   Gewinnabführungsvertrag dient der Anpassung an die tatsächlichen 
   Bedürfnissen und aktuellen (steuer-)rechtlichen Erfordernisse, 
   insbesondere des § 17 Satz 2 Nr. 2 KStG, und war aus diesem Grund auch 
   sachlich angezeigt und ohne Alternative. 
 
   5 Vertragsprüfung, Ausgleich, Abfindung 
 
   Da alle Geschäftsanteile der Untergesellschaft der Obergesellschaft 
   gehören, bedurfte es keiner Prüfung der Neufassung des Beherrschungs- 
   und Gewinnabführungsvertrages als Gewinnabführungsvertrag und keines 
   Prüfberichts sowie keiner Regelungen über Ausgleichszahlung oder 
   Abfindung für außen stehende Gesellschafter (§ 293b Abs. 1 2. 
   Halbsatz).' 
 
   8. Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das 
   Geschäftsjahr 2013 
 
   Wie vom Prüfungsausschuss des Aufsichtsrats empfohlen, schlägt der 
   Aufsichtsrat vor, die Rödl & Partner GmbH, 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Steuerberatungsgesellschaft, 
   Nürnberg, zum Abschlussprüfer der AG und zum Konzernabschlussprüfer 
   für das Geschäftsjahr 2013 zu wählen. 
 
   B.) TEILNAHMEBEDINGUNGEN 
 
   1. Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die 
   Ausübung des Stimmrechts sowie Erklärung der Bedeutung des 
   Nachweisstichtags 
 
   Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Stimmrechtsausübung ist 
   berechtigt, wer sich rechtzeitig bei der Gesellschaft anmeldet. Die 
   Aktionäre müssen zudem ihre Berechtigung zur Teilnahme an der 
   Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts rechtzeitig 
   nachweisen; hierzu bedarf es des Nachweises des Anteilsbesitzes durch 
   das depotführende Institut, der sich auf den 1. Mai 2013, 24:00 Uhr 
   ('Nachweisstichtag'), beziehen muss. Rechtzeitig sind Anmeldung und 
   Anteilsbesitznachweis, wenn sie der Gesellschaft spätestens bis 15. 
   Mai 2013, 24:00 Uhr, zugehen. Anmeldung sowie Anteilsbesitznachweis 
   müssen in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache 
   erfolgen und sind an folgende Adresse zu übermitteln: 
 
   VBH Holding AG 
   c/o C-HV AG 
   Gewerbepark 10 
   92289 Ursensollen 
   Telefax: +49 (0) 9628 - 92 99 871 
   E-Mail: hv@anmeldestelle.net 
 
   Nach Eingang der Anmeldung und des Anteilsbesitznachweises werden 
   Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt. Wir bitten darum, 
   frühzeitig für die Übersendung der Anmeldung und des 
   Anteilsbesitznachweises zu sorgen, um den rechtzeitigen Erhalt der 
   Eintrittskarten nicht zu gefährden; wir empfehlen, alsbald das 
   depotführende Institut zu kontaktieren. 
 
   Für die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur 
   Ausübung des Stimmrechts gilt nur derjenige als Aktionär, der insoweit 
   den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die Berechtigung 
   bemisst sich allein nach dem Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag. 
   Veränderungen im Aktienbestand nach dem Nachweisstichtag sind für den 
   Umfang und die Ausübung des Teilnahme- und Stimmrechts bedeutungslos. 
   Zum Nachweisstichtag entsteht aber nicht eine Art Veräußerungssperre 
   für den Anteilsbesitz. Auch bei (vollständiger oder teilweiser) 
   Veräußerung nach dem Nachweisstichtag ist für die Berechtigung allein 
   der Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag maßgeblich. Umgekehrt bleiben 
   Zuerwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag entsprechend außer 
   Betracht: Wer etwa zum Nachweisstichtag nicht Aktionär ist, aber noch 
   vor der Hauptversammlung Aktien erwirbt, ist nicht 
   teilnahmeberechtigt. Keine Bedeutung hat der Nachweisstichtag 
   allerdings für die Dividendenberechtigung. 
 
   2. Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten 
 
   a) Aktionäre, die sich ordnungsgemäß zur Teilnahme an der 
   Hauptversammlung angemeldet haben (vgl. oben Ziff. 1), können ihre 
   Rechte in der Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten 
   wahrnehmen lassen; bevollmächtigen kann der Aktionär eine Person 
   seiner Wahl, auch z.B. die depotführende Bank oder eine 
   Aktionärsvereinigung. Es wird gebeten, der Gesellschaft den Namen des 
   Aktionärs und des Bevollmächtigten sowie die Eintrittskarten-Nummer 
   mitzuteilen. Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann 
   die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen. 
 
   Wenn nicht ein Kreditinstitut oder eine dem gleichgestellte Person 
   oder Institution (vgl. § 135 AktG) bevollmächtigt wird, dann muss die 
   Erteilung der Vollmacht, ihr Nachweis gegenüber der Gesellschaft und 
   ggf. ihr Widerruf in Textform (§ 126b BGB) erfolgen. Etwa geltende 
   Besonderheiten für die Bevollmächtigung eines Kreditinstituts oder 
   einer dem gleichgestellten Person oder Institution (vgl. § 135 AktG) 
   bleiben unberührt und lassen es empfehlenswert erscheinen, dass sich 
   Vollmachtgeber und Vollmachtnehmer in diesem Fall rechtzeitig 
   abstimmen. Mit der Eintrittskarte erhalten die Aktionäre ein Formular 
   zur Vollmachtserteilung. Die Formulare zur Bevollmächtigung sind 
   außerdem im Internet unter http://www. vbh-holding.com zum Download 
   bereitgestellt oder können unter folgenden Kontaktdaten bei der 
   Gesellschaft angefordert werden: 
 
   VBH Holding AG 
   Investor Relations 
   Siemensstraße 38 
   70825 Korntal-Münchingen 
   Telefax: +49 (0) 7150 - 15 331 
   E-Mail: ir@vbh.de 
 
   Die Gesellschaft bittet darum, dass Erklärungen über die Erteilung der 
   Vollmacht, ihren Nachweis gegenüber der Gesellschaft und ggf. ihren 
   Widerruf an ebenfalls diese Kontaktdaten der Gesellschaft 
   (Postanschrift oder Fax oder E-Mail) gerichtet werden, es sei denn, 
   der Bevollmächtigte weist am Tag der Hauptversammlung bei der 
   Einlasskontrolle die Vollmacht vor. 
 
   b) Wir bieten unseren Aktionären, die sich ordnungsgemäß zur Teilnahme 
   an der Hauptversammlung angemeldet haben (s. oben Ziff. 1), an, sich 
   durch von der Gesellschaft benannte weisungsgebundene 
   Stimmrechtsvertreter in der Hauptversammlung vertreten zu lassen. Die 
   Vollmachten und Weisungen hierzu müssen in Textform (§ 126b BGB) 
   übermittelt werden. Entsprechende Formulare werden zusammen mit den 
   Eintrittskarten verschickt, können ferner angefordert werden unter den 
   vorstehend bei Buchstabe a) genannten Kontaktdaten der Gesellschaft 
   (Postanschrift oder Fax oder E-Mail) und stehen außerdem im Internet 
   bereit zum Download unter http://www.vbhholding.com. 
 
   c) Vollmachten und Weisungen an Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft 
   sollen zur organisatorischen Erleichterung bitte bis 20. Mai 2013, 
   24:00 Uhr, bei der Gesellschaft eingegangen sein unter den vorstehend 
   bei Buchstabe a) genannten Kontaktdaten der Gesellschaft 
   (Postanschrift oder Fax oder E-Mail), können an den 
   Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft aber auch während der 
   Hauptversammlung bis zum Ende der Generaldebatte noch erteilt werden. 
   Es ist zu beachten, dass die von der Gesellschaft benannten 
   Stimmrechtsvertreter durch die Vollmachten nur zur Stimmrechtsausübung 
   befugt sind, wenn und soweit ihnen eine ausdrückliche Weisung zu 
   einzelnen Gegenständen der Tagesordnung erteilt wurde. 
 
   3. Auskunftsrecht der Aktionäre 
 
   Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand 
   Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie 
   zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung 
   erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die 
   rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem 
   verbundenen Unternehmen. Macht eine Gesellschaft von den 
   Erleichterungen nach § 266 Abs. 1 Satz 3, § 276 oder § 288 HGB 
   Gebrauch, so kann jeder Aktionär verlangen, dass ihm in der 
   Hauptversammlung über den Jahresabschluss der Jahresabschluss in der 
   Form vorgelegt wird, die er ohne Anwendung dieser Vorschriften hätte. 
   Die Auskunftspflicht des Vorstandes eines Mutterunternehmens (§ 290 
   Abs. 1, 2 HGB) in der Hauptversammlung, der der Konzernabschluss und 
   der Konzernlagebericht vorgelegt werden, erstreckt sich auch auf die 
   Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen 
   Unternehmen. Von einer Beantwortung einzelner Fragen kann der Vorstand 
   aus den in § 131 Abs. 3 AktG genannten Gründen absehen (z.B. keine 
   Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen). 
 
   4. Recht der Aktionäre auf Gegenvorschläge/Wahlvorschläge 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 12, 2013 09:08 ET (13:08 GMT)

Jeder Aktionär ist berechtigt, Gegenanträge zu Punkten der 
   Tagesordnung oder Wahlvorschläge zu übersenden. Solche Anträge werden 
   einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung und einer 
   etwaigen Stellungnahme von Vorstand und/oder Aufsichtsrat unter 
   http://www.vbh-holding.com zugänglich gemacht, falls der Aktionär 
   spätestens bis 7. Mai 2013, 24:00 Uhr, einen Gegenantrag gegen einen 
   Beschlussvorschlag zu einem bestimmten TOP mit Begründung an 
   (ausschließlich) die oben bei Ziff. 2 Buchstabe a) genannten 
   Kontaktdaten der Gesellschaft (Postanschrift oder Fax oder E-Mail) 
   übersandt hat. 
 
   Von der Veröffentlichung eines Gegenantrags und seiner Begründung kann 
   die Gesellschaft unter den in § 126 Abs. 2 AktG genannten 
   Voraussetzungen absehen. Eine Begründung eines Gegenantrags braucht 
   beispielsweise nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt 
   mehr als 5.000 Zeichen beträgt. 
 
   Die vorstehenden Regelungen für Gegenanträge gelten sinngemäß ebenso 
   für den Gegenvorschlag eines Aktionärs zur Wahl des 
   Abschlussprüfers/Konzernabschlussprüfers oder von 
   Aufsichtsratsmitgliedern. Wahlvorschläge müssen nicht begründet 
   werden. Abgesehen von den Fällen des § 126 Abs. 2 i.V.m. § 127 Satz 1 
   AktG brauchen Wahlvorschläge nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn 
   sie nicht die Angaben nach § 124 Abs. 3 Satz 4 und § 125 Abs. 1 Satz 5 
   AktG enthalten (Name, ausgeübter Beruf und Wohnort der zur Wahl zum 
   Prüfer oder Aufsichtsratsmitglied vorgeschlagenen Person; bei 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sind Firma und Sitz anzugeben; 
   Gegenvorschlägen zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern sind Angaben 
   zur Mitgliedschaft des Kandidaten in anderen gesetzlich zu bildenden 
   Aufsichtsräten und vergleichbaren in- und ausländischen 
   Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen beizufügen). Aktionäre 
   werden darum gebeten, sich um die Darlegung ihrer Aktionärseigenschaft 
   im Zeitpunkt der Übersendung des Gegenantrags bzw. Wahlvorschlags zu 
   bemühen. 
 
   5. Verlangen einer Ergänzung der Tagesordnung 
 
   Aktionäre, deren Anteile zusammen 5% des Grundkapitals oder den 
   anteiligen Betrag von EUR 500.000,- erreichen, können verlangen, dass 
   Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. 
   Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage 
   beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich (§ 126 BGB) an den Vorstand 
   der Gesellschaft zu richten unter: 
 
   VBH Holding AG 
   Der Vorstand 
   Siemensstraße 38 
   70825 Korntal-Münchingen 
   E-Mail: ir@vbh.de (unter den Voraussetzungen des § 126a BGB) 
 
   Der Antrag, mit dem die Ergänzung der Tagesordnung verlangt wird, muss 
   der Gesellschaft spätestens bis 21. April 2013, 24:00 Uhr, zugehen. 
   Der Antragsteller muss nachweisen, dass er zu dem Zeitpunkt, zu dem 
   sein Antrag dem Vorstand der Gesellschaft zugeht, seit mindestens drei 
   Monaten Aktionär ist. 
 
   6. Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung 
 
   Im Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung sind insgesamt 
   45.879.408 auf den Inhaber lautende Stamm-Stückaktien der VBH Holding 
   AG ausgegeben; jede Aktie gewährt eine Stimme. Die Gesellschaft hält 
   derzeit keine eigenen Aktien; alle ausgegebenen Aktien sind teilnahme- 
   und stimmberechtigt. 
 
   7. Informationen (Unterlagen) auf der Internetseite der VBH Holding AG 
 
   Folgende Informationen sind auf der Internetseite der Gesellschaft 
   unter www.vbh-holding.com zugänglich: 
 
   - der Inhalt dieser Einberufung; 
 
   - etwaige der Versammlung zugänglich zu machenden Unterlagen; 
 
   - die Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der 
   Einberufung; 
 
   - die Formulare, die für die Erteilung einer Vollmacht für die 
   Hauptversammlung verwendet werden können; 
 
   - nähere Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre auf Ergänzung der 
   Tagesordnung, Stellung von Gegenanträgen bzw. Abgabe von 
   Wahlvorschlägen sowie zum Auskunftsrecht; 
 
   - ggf. zu veröffentlichende Gegenanträge und Wahlvorschläge. 
 
   Wir würden uns freuen, Sie in Stuttgart begrüßen zu dürfen. 
 
   Korntal-Münchingen, im April 2013 
 
   VBH Holding Aktiengesellschaft 
 
   Der Vorstand 
 
   Rainer Hribar, Frieder Bangerter, Jürgen Kassel, Ulrich Lindner 
 
 
 
 
 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
12.04.2013 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche 
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und 
Pressemitteilungen. 
Medienarchiv unter http://www.dgap-medientreff.de und 
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206981 12.04.2013 
 

(END) Dow Jones Newswires

April 12, 2013 09:08 ET (13:08 GMT)

© 2013 Dow Jones News
Software vor dem Comeback – diese 5 Aktien könnten durchstarten!
Während Halbleiter- und KI-Infrastrukturwerte von einem Hoch zum nächsten jagen, wurden viele Software-Aktien in den vergangenen Monaten regelrecht aus den Depots gedrängt. Die Angst vor Disruption hat Investoren zu einem radikalen Strategiewechsel veranlasst – mit der Folge, dass zahlreiche Qualitätsunternehmen heute auf Mehrjahrestiefs notieren.

Doch genau hier entsteht eine seltene Chance. Denn während die Bewertungen im Halbleitersektor inzwischen auf ambitionierten Niveaus liegen, ist der Bewertungsabschlag bei Software-Titeln so hoch wie seit Jahren nicht mehr. Gleichzeitig liefern viele Unternehmen weiterhin starke Wachstumszahlen und integrieren KI erfolgreich in ihre Geschäftsmodelle. Die Diskrepanz zwischen Kursentwicklung und operativer Stärke könnte sich schon bald auflösen.

Für Anleger bedeutet das: antizyklisch denken und gezielt zugreifen, bevor der Markt dreht. Denn erste technische Signale deuten darauf hin, dass sich die Trendwende bereits anbahnt.

In unserem aktuellen Spezialreport stellen wir fünf Software-Aktien vor, die besonders aussichtsreich positioniert sind – mit starker Marktstellung, attraktiver Bewertung und hohem Aufholpotenzial.

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