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DGAP-HV: Homag Group AG: Bekanntmachung der -2-

DJ DGAP-HV: Homag Group AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 28.05.2013 in Freudenstadt mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: Homag Group AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
Homag Group AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
28.05.2013 in Freudenstadt mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung 
gemäß §121 AktG 
 
16.04.2013 / 15:08 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
   Homag Group AG 
 
   Schopfloch 
 
   ISIN: DE0005297204 
   Wertpapierkennnummer: 529720 
 
 
   Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 2013 
 
   Wir laden hiermit unsere Aktionäre zur ordentlichen Hauptversammlung 
   der Homag Group AG ein, die am 
 
   Dienstag, dem 28. Mai 2013, um 10.30 Uhr im Kurhaus Freudenstadt, 
   Lauterbadstraße 5, 72250 Freudenstadt, stattfindet. 
 
   Tagesordnung 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und 
           des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2012, des 
           Vorschlags des Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns, 
           des zusammengefassten Lageberichts und Konzernlageberichts, 
           des Berichts des Aufsichtsrats sowie des erläuternden Berichts 
           des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4 und Abs. 5, 
           315 Abs. 4 HGB, jeweils für das am 31. Dezember 2012 
           abgelaufene Geschäftsjahr 2012 
 
 
           Auf der Internetseite der Gesellschaft unter 
 
 
           www.homag-group.com/hauptversammlung 
 
 
           befinden sich Erläuterungen, warum zu diesem 
           Tagesordnungspunkt kein Beschluss gefasst werden soll. 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Verwendung des 
           Bilanzgewinns 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im festgestellten 
           Jahresabschluss der Homag Group AG ausgewiesenen Bilanzgewinn 
           des Geschäftsjahrs 2012 in Höhe von EUR 30.665.996,13 wie 
           folgt zu verwenden: 
 
 
  -                           Ausschüttung einer         EUR   3.922.000,00 
                              Dividende von EUR 0,25 je 
                              dividendenberechtigter 
                              Stückaktie auf 15.688.000 
                              dividendenberechtigte 
                              Stückaktien 
 
  -                           Gewinnvortrag              EUR  26.743.996,13 
 
  _________________________- 
  _________________________- 
  _________________________- 
  _________________________ 
 
  Bilanzgewinn                                           EUR  30.665.996,13 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Vorstands 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Vorstands für das Geschäftsjahr 2012 Entlastung zu erteilen. 
 
 
     4.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Aufsichtsrats 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2012 Entlastung zu 
           erteilen. 
 
 
     5.    Wahl des Abschlussprüfers und des 
           Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2013 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines 
           Prüfungsausschusses vor, die 
 
 
           Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart, 
 
 
           zum Abschlussprüfer und zum Konzernabschlussprüfer für das 
           Geschäftsjahr 2013 zu wählen. Dieser nimmt auch die 
           prüferische Durchsicht unterjähriger Finanzberichte vor, 
           sofern eine solche erfolgt. 
 
 
     6.    Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen 
           genehmigten Kapitals mit der Möglichkeit zum Ausschluss des 
           Bezugsrechts der Aktionäre und eine entsprechende Änderung der 
           Satzung 
 
 
           Die mit Beschluss der Hauptversammlung vom 22. Juni 2007 
           geschaffenen Ermächtigungen des Vorstands, mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats neue Aktien auszugeben (genehmigte Kapitalia), 
           sind mit Ablauf des 30. Juni 2008 ('Genehmigtes Kapital I') 
           und mit Ablauf des 31. Mai 2012 ('Genehmigtes Kapital II') 
           ausgelaufen. Zur Erweiterung des Handlungsspielraums der 
           Gesellschaft, insbesondere für zukünftiges Wachstum, soll ein 
           neues genehmigtes Kapital geschaffen werden. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen deshalb vor, wie folgt zu 
           beschließen: 
 
 
       'a)   Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 30. 
             April 2018 um bis zu insgesamt EUR 3.922.000,00 (in Worten: 
             Euro drei Millionen neunhundertzweiundzwanzigtausend Komma 
             null null) gegen Bar- oder Sacheinlagen durch ein- oder 
             mehrmalige Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender 
             Stückaktien zu erhöhen ('Genehmigtes Kapital'). 
 
 
             Den Aktionären ist ein Bezugsrecht einzuräumen. Der Vorstand 
             kann allerdings mit Zustimmung des Aufsichtsrats das 
             Bezugsrecht der Aktionäre für Spitzenbeträge ausschließen. 
 
 
             Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung von 
             Kapitalerhöhungen aus dem Genehmigten Kapital festzulegen. 
             Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, bei Ausnutzung des 
             Genehmigten Kapitals die Fassung der Satzung entsprechend 
             anzupassen. 
 
 
       b)    § 4 Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft wird wie 
             folgt neu gefasst: 
 
 
         '(2)  Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung 
               des Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft bis 
               zum 30. April 2018 um bis zu insgesamt EUR 3.922.000,00 
               (in Worten: Euro drei Millionen 
               neunhundertzweiundzwanzigtausend Komma null null) gegen 
               Bar- oder Sacheinlagen durch ein- oder mehrmalige Ausgabe 
               neuer, auf den Inhaber lautender Stückaktien zu erhöhen 
               ('Genehmigtes Kapital'). 
 
 
               Den Aktionären ist ein Bezugsrecht einzuräumen. Der 
               Vorstand kann allerdings mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
               das Bezugsrecht der Aktionäre für Spitzenbeträge 
               ausschließen. 
 
 
               Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des 
               Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung 
               von Kapitalerhöhungen aus dem Genehmigten Kapital 
               festzulegen. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, bei 
               Ausnutzung des Genehmigten Kapitals die Fassung der 
               Satzung entsprechend anzupassen.' 
 
 
 
       c)    § 4 Abs. 3 der Satzung wird ersatzlos gestrichen, 
             wodurch der bisherige § 4 Abs. 4 zu Abs. 3 wird.' 
 
 
 
           Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 6 gemäß § 203 Abs. 
           2 Satz 2 AktG in Verbindung mit § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG 
 
 
           Der Vorstand hat einen schriftlichen Bericht erstattet, 
           weshalb er ermächtigt werden möchte, über den Ausschluss des 
           Bezugsrechts der Aktionäre nach Tagesordnungspunkt 6 lit. a) 
           entscheiden zu können. Der Bericht liegt vom Tag der 
           Einberufung der Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der 
           Gesellschaft zur Einsicht der Aktionäre aus und ist über die 
           Internetseite der Gesellschaft unter 
 
 
           www.homag-group.com/hauptversammlung 
 
 
           abrufbar. Auf Verlangen wird der Bericht jedem Aktionär 
           unverzüglich und kostenlos übersandt. 
 
 
           Der Bericht hat folgenden Inhalt: 
 
 
           Unter Tagesordnungspunkt 6 wird vorgeschlagen, den Vorstand zu 
           ermächtigen, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital 
           der Gesellschaft bis zum 30. April 2018 um bis zu insgesamt 
           EUR 3.922.000,00 gegen Bar- oder Sacheinlagen durch ein- oder 
           mehrmalige Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender 
           Stückaktien zu erhöhen. Den Aktionären ist grundsätzlich ein 
           Bezugsrecht zu gewähren. 
 
 
           Der Vorstand wird unter Tagesordnungspunkt 6 lit. a), zweiter 
           Absatz, aber ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
           Spitzenbeträge vom Bezugsrecht auszunehmen. Solche 
           Spitzenbeträge können sich aus dem Betrag des jeweiligen 
           Emissionsvolumens und der Darstellung eines praktikablen 
           Bezugsverhältnisses ergeben. Die beantragte Ermächtigung zum 
           Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge ermöglicht die 
           Kapitalerhöhung in einem glatten Bezugsverhältnis. Dies 
           erleichtert die Abwicklung des Bezugsrechts der Aktionäre. 
           Ohne den Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge würden 
           die technische Durchführung der Kapitalerhöhung und die 
           Ausübung des Bezugsrechts erheblich erschwert. Die als freie 
           Spitzen vom Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen neuen 
           Aktien werden entweder durch Verkauf über die Börse oder in 
           sonstiger Weise bestmöglich für die Gesellschaft verwertet. 
 
 
     7.    Beschlussfassung über die Zustimmung zum Abschluss 
           eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags zwischen der 
           Homag Group AG und der Brandt Kantentechnik GmbH 
 
 
           Die Homag Group AG hält sämtliche Geschäftsanteile an der 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 16, 2013 09:08 ET (13:08 GMT)

Brandt Kantentechnik GmbH, Lemgo. Die Homag Group AG und die 
           Brandt Kantentechnik GmbH beabsichtigen, einen Beherrschungs- 
           und Gewinnabführungsvertrag mit folgendem Wortlaut zu 
           schließen: 
 
 
          ' Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag 
 
 
           zwischen 
 
 
       (1)   Homag Group AG , Homagstraße 3-5, 72296 
             Schopfloch, vertreten durch den Vorstand 
 
 
 
          - nachfolgend ' Organträgerin ' genannt - 
 
 
           und 
 
 
       (2)   Brandt Kantentechnik GmbH , Weststraße 2, 32657 
             Lemgo, vertreten durch die Geschäftsführer 
 
 
 
          - nachfolgend ' Organgesellschaft ' genannt - 
 
 
          VORBEMERKUNG 
 
 
       (A)   Die Organgesellschaft mit Sitz in Lemgo ist im 
             Handelsregister des Amtsgerichts Lemgo unter HRB 1132 
             eingetragen. 
 
 
       (B)   Die Organträgerin mit Sitz in Schopfloch, 
             eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Stuttgart 
             unter HRB 440649, hält sämtliche Geschäftsanteile an der 
             Organgesellschaft. 
 
 
       (C)   Die Organträgerin und die Organgesellschaft 
             beabsichtigen, nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen 
             einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag (' Vertrag 
             ') zu schließen. 
 
 
 
           Dies vorausgeschickt, vereinbaren die Parteien was folgt: 
 
 
            § 1 
          Leitung 
 
 
       (1)   Die Organgesellschaft unterstellt die Leitung 
             ihrer Gesellschaft der Organträgerin. 
 
 
       (2)   Die Organträgerin ist demgemäß berechtigt, der 
             Geschäftsführung der Organgesellschaft hinsichtlich der 
             Leitung der Organgesellschaft Weisungen zu erteilen. Die 
             Geschäftsführung der Organgesellschaft ist verpflichtet, 
             diese Weisungen zu befolgen. Die Geschäftsführung und 
             Vertretung der Organgesellschaft obliegen weiterhin der 
             Geschäftsführung der Organgesellschaft. 
 
 
       (3)   Die Organträgerin wird Weisungen durch ihren 
             Vorstand vornehmen oder - soweit gesetzlich zulässig - durch 
             beauftragte Personen unter Angabe von Umfang und Zeitdauer 
             ihrer Weisungsbefugnis. Bei der Ausübung von Weisungen ist 
             die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften 
             Geschäftsleiters anzuwenden. 
 
 
       (4)   Weisungen sind schriftlich, per Telefax oder per 
             E-Mail zu erteilen oder, falls sie mündlich erteilt werden, 
             unverzüglich schriftlich, per Telefax oder per E-Mail zu 
             bestätigen. 
 
 
       (5)   Die Organträgerin kann der Geschäftsführung der 
             Organgesellschaft nicht die Weisung erteilen, diesen Vertrag 
             zu ändern, aufrechtzuerhalten oder zu beendigen. 
 
 
 
                § 2 
          Gewinnabführung 
 
 
       (1)   Die Organgesellschaft verpflichtet sich, 
             entsprechend § 301 AktG, der in seiner jeweils geltenden 
             Fassung auf diesen Vertrag anzuwenden ist, ihren gesamten 
             Gewinn an die Organträgerin abzuführen. Abzuführen ist - 
             vorbehaltlich der Bildung oder Auflösung von anderen 
             Gewinnrücklagen nach Absatz 2 - der ohne die Gewinnabführung 
             entstehende Jahresüberschuss, vermindert um einen etwaigen 
             Verlustvortrag aus dem Vorjahr und den nach § 268 Abs. 8 HGB 
             ausschüttungsgesperrten Betrag. 
 
 
       (2)   Die Organgesellschaft kann mit Zustimmung der 
             Organträgerin Beträge aus dem Jahresüberschuss insoweit in 
             andere Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 HGB) einstellen, als 
             dies handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger 
             kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist. 
             Während der Dauer dieses Vertrags gebildete andere 
             Gewinnrücklagen nach § 272 Abs. 3 HGB sind aufzulösen und 
             zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrags zu verwenden oder als 
             Gewinn abzuführen, wenn die Organträgerin dies verlangt. 
             Gewinnrücklagen im Sinne von § 272 Abs. 3 HGB, die vor 
             Beginn dieses Vertrags gebildet wurden, dürfen weder 
             abgeführt noch zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrags 
             verwendet werden. Gleiches gilt für Kapitalrücklagen (§ 272 
             Abs. 2 HGB), die vor oder während dieses Vertrags gebildet 
             worden sind. 
 
 
 
                § 3 
          Verlustübernahme 
 
 
       (1)   Die Organträgerin ist entsprechend der 
             Vorschrift des § 302 AktG, der in seiner jeweils geltenden 
             Fassung und in seiner Gesamtheit auf diesen Vertrag 
             anzuwenden ist, zur Verlustübernahme verpflichtet. 
 
 
       (2)   Die Organträgerin ist nur berechtigt, gegenüber 
             einem Anspruch der Organgesellschaft auf Verlustübernahme 
             gemäß vorstehendem Absatz 1 die Aufrechnung mit eigenen 
             Ansprüchen zu erklären oder ein Zurückbehaltungsrecht 
             geltend zu machen, wenn und soweit der Anspruch der 
             Organträgerin werthaltig ist. Der Anspruch ist insbesondere 
             dann nicht werthaltig, wenn die Organgesellschaft in ihrer 
             Existenz gefährdet ist. 
 
 
 
                 § 4 
          Informationsrecht 
 
 
           Die Organträgerin ist jederzeit berechtigt, Bücher und 
           sonstige Geschäftsunterlagen der Organgesellschaft einzusehen. 
           Die Geschäftsführung der Organgesellschaft ist verpflichtet, 
           der Organträgerin jederzeit alle von ihr gewünschten Auskünfte 
           über sämtliche rechtliche, geschäftliche und organisatorische 
           Angelegenheiten der Organgesellschaft zu erteilen. 
 
 
                         § 5 
          Feststellung des Jahresabschlusses 
 
 
       (1)   Der Jahresabschluss der Organgesellschaft ist 
             vor dem Jahresabschluss der Organträgerin aufzustellen und 
             festzustellen. 
 
 
       (2)   Das zu übernehmende Jahresergebnis der 
             Organgesellschaft ist im Jahresabschluss der Organträgerin 
             für dasselbe Geschäftsjahr zu erfassen, wenn die 
             Geschäftsjahre der Organgesellschaft und der Organträgerin 
             gleichzeitig enden. Endet das Geschäftsjahr der 
             Organträgerin später als das der Organgesellschaft, ist das 
             zu übernehmende Jahresergebnis der Organgesellschaft im 
             Jahresabschluss der Organträgerin für das laufende 
             Geschäftsjahr der Organträgerin zu erfassen. 
 
 
 
                                § 6 
          Wirksamwerden, Dauer und Beendigung des Vertrags 
 
 
       (1)   Der Vertrag steht unter den aufschiebenden 
             Bedingungen der Zustimmung der Hauptversammlung der 
             Organträgerin sowie der Zustimmung der 
             Gesellschafterversammlung der Organgesellschaft. 
 
 
       (2)   Der Vertrag wird mit seiner Eintragung in das 
             Handelsregister der Organgesellschaft wirksam, nicht jedoch 
             vor Eintritt sämtlicher aufschiebenden Bedingungen nach 
             Absatz 1. Der Vertrag gilt - mit Ausnahme des Weisungsrechts 
             nach § 1, das ab dem Wirksamwerden besteht - rückwirkend für 
             das gesamte bei Eintragung dieses Vertrags in das 
             Handelsregister der Organgesellschaft laufende Geschäftsjahr 
             der Organgesellschaft. 
 
 
       (3)   Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit 
             geschlossen. Er kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist 
             von drei Monaten jeweils zum Ende des Geschäftsjahrs der 
             Organgesellschaft gekündigt werden, frühestens jedoch zum 
             Ablauf des fünften vollen Zeitjahrs nach seinem 
             Wirksamwerden im Sinne von Absatz 2. 
 
 
       (4)   Das Recht zur außerordentlichen Kündigung des 
             Vertrags aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger 
             Grund, der zur außerordentlichen Kündigung des Vertrags 
             berechtigt, ist insbesondere dann gegeben, wenn die 
             Organträgerin nicht mehr mehrheitlich (Mehrheit der Anteile 
             oder Mehrheit der Stimmrechte) an der Organgesellschaft 
             beteiligt ist mit der Folge, dass die Voraussetzungen der 
             finanziellen Eingliederung der Organgesellschaft in die 
             Organträgerin gemäß Steuerrecht nicht mehr gegeben sind, 
             oder wenn ein anderer in den jeweils geltenden 
             Körperschaftsteuerrichtlinien (derzeit: R 60 Abs. 6 KStR 
             2004) als wichtiger Grund anerkannter Umstand eintritt. 
 
 
       (5)   Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen. Für 
             die Einhaltung der Frist kommt es auf den Zeitpunkt des 
             Zugangs des Kündigungsschreibens bei der anderen 
             Gesellschaft an. 
 
 
       (6)   Bei Vertragsende ist die Organträgerin 
             entsprechend der Vorschrift des § 303 AktG, der in seiner 
             jeweils geltenden Fassung auf diesen Vertrag anzuwenden ist, 
             verpflichtet, den Gläubigern der Organgesellschaft 
             Sicherheit zu leisten. 
 
 
 
                  § 7 
          Schlussbestimmungen 
 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 16, 2013 09:08 ET (13:08 GMT)

© 2013 Dow Jones News
Software vor dem Comeback – diese 5 Aktien könnten durchstarten!
Während Halbleiter- und KI-Infrastrukturwerte von einem Hoch zum nächsten jagen, wurden viele Software-Aktien in den vergangenen Monaten regelrecht aus den Depots gedrängt. Die Angst vor Disruption hat Investoren zu einem radikalen Strategiewechsel veranlasst – mit der Folge, dass zahlreiche Qualitätsunternehmen heute auf Mehrjahrestiefs notieren.

Doch genau hier entsteht eine seltene Chance. Denn während die Bewertungen im Halbleitersektor inzwischen auf ambitionierten Niveaus liegen, ist der Bewertungsabschlag bei Software-Titeln so hoch wie seit Jahren nicht mehr. Gleichzeitig liefern viele Unternehmen weiterhin starke Wachstumszahlen und integrieren KI erfolgreich in ihre Geschäftsmodelle. Die Diskrepanz zwischen Kursentwicklung und operativer Stärke könnte sich schon bald auflösen.

Für Anleger bedeutet das: antizyklisch denken und gezielt zugreifen, bevor der Markt dreht. Denn erste technische Signale deuten darauf hin, dass sich die Trendwende bereits anbahnt.

In unserem aktuellen Spezialreport stellen wir fünf Software-Aktien vor, die besonders aussichtsreich positioniert sind – mit starker Marktstellung, attraktiver Bewertung und hohem Aufholpotenzial.

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Werbehinweise: Die Billigung des Basisprospekts durch die BaFin ist nicht als ihre Befürwortung der angebotenen Wertpapiere zu verstehen. Wir empfehlen Interessenten und potenziellen Anlegern den Basisprospekt und die Endgültigen Bedingungen zu lesen, bevor sie eine Anlageentscheidung treffen, um sich möglichst umfassend zu informieren, insbesondere über die potenziellen Risiken und Chancen des Wertpapiers. Sie sind im Begriff, ein Produkt zu erwerben, das nicht einfach ist und schwer zu verstehen sein kann.