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DGAP-HV: Homag Group AG: Bekanntmachung der -5-

DJ DGAP-HV: Homag Group AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 28.05.2013 in Freudenstadt mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: Homag Group AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
Homag Group AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
28.05.2013 in Freudenstadt mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung 
gemäß §121 AktG 
 
16.04.2013 / 15:08 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
   Homag Group AG 
 
   Schopfloch 
 
   ISIN: DE0005297204 
   Wertpapierkennnummer: 529720 
 
 
   Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 2013 
 
   Wir laden hiermit unsere Aktionäre zur ordentlichen Hauptversammlung 
   der Homag Group AG ein, die am 
 
   Dienstag, dem 28. Mai 2013, um 10.30 Uhr im Kurhaus Freudenstadt, 
   Lauterbadstraße 5, 72250 Freudenstadt, stattfindet. 
 
   Tagesordnung 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und 
           des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2012, des 
           Vorschlags des Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns, 
           des zusammengefassten Lageberichts und Konzernlageberichts, 
           des Berichts des Aufsichtsrats sowie des erläuternden Berichts 
           des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4 und Abs. 5, 
           315 Abs. 4 HGB, jeweils für das am 31. Dezember 2012 
           abgelaufene Geschäftsjahr 2012 
 
 
           Auf der Internetseite der Gesellschaft unter 
 
 
           www.homag-group.com/hauptversammlung 
 
 
           befinden sich Erläuterungen, warum zu diesem 
           Tagesordnungspunkt kein Beschluss gefasst werden soll. 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Verwendung des 
           Bilanzgewinns 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im festgestellten 
           Jahresabschluss der Homag Group AG ausgewiesenen Bilanzgewinn 
           des Geschäftsjahrs 2012 in Höhe von EUR 30.665.996,13 wie 
           folgt zu verwenden: 
 
 
  -                           Ausschüttung einer         EUR   3.922.000,00 
                              Dividende von EUR 0,25 je 
                              dividendenberechtigter 
                              Stückaktie auf 15.688.000 
                              dividendenberechtigte 
                              Stückaktien 
 
  -                           Gewinnvortrag              EUR  26.743.996,13 
 
  _________________________- 
  _________________________- 
  _________________________- 
  _________________________ 
 
  Bilanzgewinn                                           EUR  30.665.996,13 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Vorstands 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Vorstands für das Geschäftsjahr 2012 Entlastung zu erteilen. 
 
 
     4.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Aufsichtsrats 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2012 Entlastung zu 
           erteilen. 
 
 
     5.    Wahl des Abschlussprüfers und des 
           Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2013 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines 
           Prüfungsausschusses vor, die 
 
 
           Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart, 
 
 
           zum Abschlussprüfer und zum Konzernabschlussprüfer für das 
           Geschäftsjahr 2013 zu wählen. Dieser nimmt auch die 
           prüferische Durchsicht unterjähriger Finanzberichte vor, 
           sofern eine solche erfolgt. 
 
 
     6.    Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen 
           genehmigten Kapitals mit der Möglichkeit zum Ausschluss des 
           Bezugsrechts der Aktionäre und eine entsprechende Änderung der 
           Satzung 
 
 
           Die mit Beschluss der Hauptversammlung vom 22. Juni 2007 
           geschaffenen Ermächtigungen des Vorstands, mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats neue Aktien auszugeben (genehmigte Kapitalia), 
           sind mit Ablauf des 30. Juni 2008 ('Genehmigtes Kapital I') 
           und mit Ablauf des 31. Mai 2012 ('Genehmigtes Kapital II') 
           ausgelaufen. Zur Erweiterung des Handlungsspielraums der 
           Gesellschaft, insbesondere für zukünftiges Wachstum, soll ein 
           neues genehmigtes Kapital geschaffen werden. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen deshalb vor, wie folgt zu 
           beschließen: 
 
 
       'a)   Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 30. 
             April 2018 um bis zu insgesamt EUR 3.922.000,00 (in Worten: 
             Euro drei Millionen neunhundertzweiundzwanzigtausend Komma 
             null null) gegen Bar- oder Sacheinlagen durch ein- oder 
             mehrmalige Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender 
             Stückaktien zu erhöhen ('Genehmigtes Kapital'). 
 
 
             Den Aktionären ist ein Bezugsrecht einzuräumen. Der Vorstand 
             kann allerdings mit Zustimmung des Aufsichtsrats das 
             Bezugsrecht der Aktionäre für Spitzenbeträge ausschließen. 
 
 
             Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung von 
             Kapitalerhöhungen aus dem Genehmigten Kapital festzulegen. 
             Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, bei Ausnutzung des 
             Genehmigten Kapitals die Fassung der Satzung entsprechend 
             anzupassen. 
 
 
       b)    § 4 Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft wird wie 
             folgt neu gefasst: 
 
 
         '(2)  Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung 
               des Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft bis 
               zum 30. April 2018 um bis zu insgesamt EUR 3.922.000,00 
               (in Worten: Euro drei Millionen 
               neunhundertzweiundzwanzigtausend Komma null null) gegen 
               Bar- oder Sacheinlagen durch ein- oder mehrmalige Ausgabe 
               neuer, auf den Inhaber lautender Stückaktien zu erhöhen 
               ('Genehmigtes Kapital'). 
 
 
               Den Aktionären ist ein Bezugsrecht einzuräumen. Der 
               Vorstand kann allerdings mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
               das Bezugsrecht der Aktionäre für Spitzenbeträge 
               ausschließen. 
 
 
               Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des 
               Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung 
               von Kapitalerhöhungen aus dem Genehmigten Kapital 
               festzulegen. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, bei 
               Ausnutzung des Genehmigten Kapitals die Fassung der 
               Satzung entsprechend anzupassen.' 
 
 
 
       c)    § 4 Abs. 3 der Satzung wird ersatzlos gestrichen, 
             wodurch der bisherige § 4 Abs. 4 zu Abs. 3 wird.' 
 
 
 
           Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 6 gemäß § 203 Abs. 
           2 Satz 2 AktG in Verbindung mit § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG 
 
 
           Der Vorstand hat einen schriftlichen Bericht erstattet, 
           weshalb er ermächtigt werden möchte, über den Ausschluss des 
           Bezugsrechts der Aktionäre nach Tagesordnungspunkt 6 lit. a) 
           entscheiden zu können. Der Bericht liegt vom Tag der 
           Einberufung der Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der 
           Gesellschaft zur Einsicht der Aktionäre aus und ist über die 
           Internetseite der Gesellschaft unter 
 
 
           www.homag-group.com/hauptversammlung 
 
 
           abrufbar. Auf Verlangen wird der Bericht jedem Aktionär 
           unverzüglich und kostenlos übersandt. 
 
 
           Der Bericht hat folgenden Inhalt: 
 
 
           Unter Tagesordnungspunkt 6 wird vorgeschlagen, den Vorstand zu 
           ermächtigen, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital 
           der Gesellschaft bis zum 30. April 2018 um bis zu insgesamt 
           EUR 3.922.000,00 gegen Bar- oder Sacheinlagen durch ein- oder 
           mehrmalige Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender 
           Stückaktien zu erhöhen. Den Aktionären ist grundsätzlich ein 
           Bezugsrecht zu gewähren. 
 
 
           Der Vorstand wird unter Tagesordnungspunkt 6 lit. a), zweiter 
           Absatz, aber ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
           Spitzenbeträge vom Bezugsrecht auszunehmen. Solche 
           Spitzenbeträge können sich aus dem Betrag des jeweiligen 
           Emissionsvolumens und der Darstellung eines praktikablen 
           Bezugsverhältnisses ergeben. Die beantragte Ermächtigung zum 
           Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge ermöglicht die 
           Kapitalerhöhung in einem glatten Bezugsverhältnis. Dies 
           erleichtert die Abwicklung des Bezugsrechts der Aktionäre. 
           Ohne den Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge würden 
           die technische Durchführung der Kapitalerhöhung und die 
           Ausübung des Bezugsrechts erheblich erschwert. Die als freie 
           Spitzen vom Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen neuen 
           Aktien werden entweder durch Verkauf über die Börse oder in 
           sonstiger Weise bestmöglich für die Gesellschaft verwertet. 
 
 
     7.    Beschlussfassung über die Zustimmung zum Abschluss 
           eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags zwischen der 
           Homag Group AG und der Brandt Kantentechnik GmbH 
 
 
           Die Homag Group AG hält sämtliche Geschäftsanteile an der 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 16, 2013 09:08 ET (13:08 GMT)

DJ DGAP-HV: Homag Group AG: Bekanntmachung der -2-

Brandt Kantentechnik GmbH, Lemgo. Die Homag Group AG und die 
           Brandt Kantentechnik GmbH beabsichtigen, einen Beherrschungs- 
           und Gewinnabführungsvertrag mit folgendem Wortlaut zu 
           schließen: 
 
 
          ' Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag 
 
 
           zwischen 
 
 
       (1)   Homag Group AG , Homagstraße 3-5, 72296 
             Schopfloch, vertreten durch den Vorstand 
 
 
 
          - nachfolgend ' Organträgerin ' genannt - 
 
 
           und 
 
 
       (2)   Brandt Kantentechnik GmbH , Weststraße 2, 32657 
             Lemgo, vertreten durch die Geschäftsführer 
 
 
 
          - nachfolgend ' Organgesellschaft ' genannt - 
 
 
          VORBEMERKUNG 
 
 
       (A)   Die Organgesellschaft mit Sitz in Lemgo ist im 
             Handelsregister des Amtsgerichts Lemgo unter HRB 1132 
             eingetragen. 
 
 
       (B)   Die Organträgerin mit Sitz in Schopfloch, 
             eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Stuttgart 
             unter HRB 440649, hält sämtliche Geschäftsanteile an der 
             Organgesellschaft. 
 
 
       (C)   Die Organträgerin und die Organgesellschaft 
             beabsichtigen, nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen 
             einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag (' Vertrag 
             ') zu schließen. 
 
 
 
           Dies vorausgeschickt, vereinbaren die Parteien was folgt: 
 
 
            § 1 
          Leitung 
 
 
       (1)   Die Organgesellschaft unterstellt die Leitung 
             ihrer Gesellschaft der Organträgerin. 
 
 
       (2)   Die Organträgerin ist demgemäß berechtigt, der 
             Geschäftsführung der Organgesellschaft hinsichtlich der 
             Leitung der Organgesellschaft Weisungen zu erteilen. Die 
             Geschäftsführung der Organgesellschaft ist verpflichtet, 
             diese Weisungen zu befolgen. Die Geschäftsführung und 
             Vertretung der Organgesellschaft obliegen weiterhin der 
             Geschäftsführung der Organgesellschaft. 
 
 
       (3)   Die Organträgerin wird Weisungen durch ihren 
             Vorstand vornehmen oder - soweit gesetzlich zulässig - durch 
             beauftragte Personen unter Angabe von Umfang und Zeitdauer 
             ihrer Weisungsbefugnis. Bei der Ausübung von Weisungen ist 
             die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften 
             Geschäftsleiters anzuwenden. 
 
 
       (4)   Weisungen sind schriftlich, per Telefax oder per 
             E-Mail zu erteilen oder, falls sie mündlich erteilt werden, 
             unverzüglich schriftlich, per Telefax oder per E-Mail zu 
             bestätigen. 
 
 
       (5)   Die Organträgerin kann der Geschäftsführung der 
             Organgesellschaft nicht die Weisung erteilen, diesen Vertrag 
             zu ändern, aufrechtzuerhalten oder zu beendigen. 
 
 
 
                § 2 
          Gewinnabführung 
 
 
       (1)   Die Organgesellschaft verpflichtet sich, 
             entsprechend § 301 AktG, der in seiner jeweils geltenden 
             Fassung auf diesen Vertrag anzuwenden ist, ihren gesamten 
             Gewinn an die Organträgerin abzuführen. Abzuführen ist - 
             vorbehaltlich der Bildung oder Auflösung von anderen 
             Gewinnrücklagen nach Absatz 2 - der ohne die Gewinnabführung 
             entstehende Jahresüberschuss, vermindert um einen etwaigen 
             Verlustvortrag aus dem Vorjahr und den nach § 268 Abs. 8 HGB 
             ausschüttungsgesperrten Betrag. 
 
 
       (2)   Die Organgesellschaft kann mit Zustimmung der 
             Organträgerin Beträge aus dem Jahresüberschuss insoweit in 
             andere Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 HGB) einstellen, als 
             dies handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger 
             kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist. 
             Während der Dauer dieses Vertrags gebildete andere 
             Gewinnrücklagen nach § 272 Abs. 3 HGB sind aufzulösen und 
             zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrags zu verwenden oder als 
             Gewinn abzuführen, wenn die Organträgerin dies verlangt. 
             Gewinnrücklagen im Sinne von § 272 Abs. 3 HGB, die vor 
             Beginn dieses Vertrags gebildet wurden, dürfen weder 
             abgeführt noch zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrags 
             verwendet werden. Gleiches gilt für Kapitalrücklagen (§ 272 
             Abs. 2 HGB), die vor oder während dieses Vertrags gebildet 
             worden sind. 
 
 
 
                § 3 
          Verlustübernahme 
 
 
       (1)   Die Organträgerin ist entsprechend der 
             Vorschrift des § 302 AktG, der in seiner jeweils geltenden 
             Fassung und in seiner Gesamtheit auf diesen Vertrag 
             anzuwenden ist, zur Verlustübernahme verpflichtet. 
 
 
       (2)   Die Organträgerin ist nur berechtigt, gegenüber 
             einem Anspruch der Organgesellschaft auf Verlustübernahme 
             gemäß vorstehendem Absatz 1 die Aufrechnung mit eigenen 
             Ansprüchen zu erklären oder ein Zurückbehaltungsrecht 
             geltend zu machen, wenn und soweit der Anspruch der 
             Organträgerin werthaltig ist. Der Anspruch ist insbesondere 
             dann nicht werthaltig, wenn die Organgesellschaft in ihrer 
             Existenz gefährdet ist. 
 
 
 
                 § 4 
          Informationsrecht 
 
 
           Die Organträgerin ist jederzeit berechtigt, Bücher und 
           sonstige Geschäftsunterlagen der Organgesellschaft einzusehen. 
           Die Geschäftsführung der Organgesellschaft ist verpflichtet, 
           der Organträgerin jederzeit alle von ihr gewünschten Auskünfte 
           über sämtliche rechtliche, geschäftliche und organisatorische 
           Angelegenheiten der Organgesellschaft zu erteilen. 
 
 
                         § 5 
          Feststellung des Jahresabschlusses 
 
 
       (1)   Der Jahresabschluss der Organgesellschaft ist 
             vor dem Jahresabschluss der Organträgerin aufzustellen und 
             festzustellen. 
 
 
       (2)   Das zu übernehmende Jahresergebnis der 
             Organgesellschaft ist im Jahresabschluss der Organträgerin 
             für dasselbe Geschäftsjahr zu erfassen, wenn die 
             Geschäftsjahre der Organgesellschaft und der Organträgerin 
             gleichzeitig enden. Endet das Geschäftsjahr der 
             Organträgerin später als das der Organgesellschaft, ist das 
             zu übernehmende Jahresergebnis der Organgesellschaft im 
             Jahresabschluss der Organträgerin für das laufende 
             Geschäftsjahr der Organträgerin zu erfassen. 
 
 
 
                                § 6 
          Wirksamwerden, Dauer und Beendigung des Vertrags 
 
 
       (1)   Der Vertrag steht unter den aufschiebenden 
             Bedingungen der Zustimmung der Hauptversammlung der 
             Organträgerin sowie der Zustimmung der 
             Gesellschafterversammlung der Organgesellschaft. 
 
 
       (2)   Der Vertrag wird mit seiner Eintragung in das 
             Handelsregister der Organgesellschaft wirksam, nicht jedoch 
             vor Eintritt sämtlicher aufschiebenden Bedingungen nach 
             Absatz 1. Der Vertrag gilt - mit Ausnahme des Weisungsrechts 
             nach § 1, das ab dem Wirksamwerden besteht - rückwirkend für 
             das gesamte bei Eintragung dieses Vertrags in das 
             Handelsregister der Organgesellschaft laufende Geschäftsjahr 
             der Organgesellschaft. 
 
 
       (3)   Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit 
             geschlossen. Er kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist 
             von drei Monaten jeweils zum Ende des Geschäftsjahrs der 
             Organgesellschaft gekündigt werden, frühestens jedoch zum 
             Ablauf des fünften vollen Zeitjahrs nach seinem 
             Wirksamwerden im Sinne von Absatz 2. 
 
 
       (4)   Das Recht zur außerordentlichen Kündigung des 
             Vertrags aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger 
             Grund, der zur außerordentlichen Kündigung des Vertrags 
             berechtigt, ist insbesondere dann gegeben, wenn die 
             Organträgerin nicht mehr mehrheitlich (Mehrheit der Anteile 
             oder Mehrheit der Stimmrechte) an der Organgesellschaft 
             beteiligt ist mit der Folge, dass die Voraussetzungen der 
             finanziellen Eingliederung der Organgesellschaft in die 
             Organträgerin gemäß Steuerrecht nicht mehr gegeben sind, 
             oder wenn ein anderer in den jeweils geltenden 
             Körperschaftsteuerrichtlinien (derzeit: R 60 Abs. 6 KStR 
             2004) als wichtiger Grund anerkannter Umstand eintritt. 
 
 
       (5)   Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen. Für 
             die Einhaltung der Frist kommt es auf den Zeitpunkt des 
             Zugangs des Kündigungsschreibens bei der anderen 
             Gesellschaft an. 
 
 
       (6)   Bei Vertragsende ist die Organträgerin 
             entsprechend der Vorschrift des § 303 AktG, der in seiner 
             jeweils geltenden Fassung auf diesen Vertrag anzuwenden ist, 
             verpflichtet, den Gläubigern der Organgesellschaft 
             Sicherheit zu leisten. 
 
 
 
                  § 7 
          Schlussbestimmungen 
 
 

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April 16, 2013 09:08 ET (13:08 GMT)

DJ DGAP-HV: Homag Group AG: Bekanntmachung der -3-

(1)   Mündliche oder schriftliche Nebenabreden wurden 
             nicht getroffen. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags 
             bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt 
             auch für eine Änderung dieser Schriftformklausel. 
 
 
       (2)   Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags oder eine 
             künftig in ihn aufgenommene Bestimmung ganz oder teilweise 
             unwirksam oder undurchführbar sein oder werden oder sollte 
             sich in diesem Vertrag eine Lücke befinden, so wird dadurch 
             die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die 
             Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen oder 
             unanwendbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke eine 
             angemessene Regelung zu vereinbaren, die im Rahmen des 
             rechtlich Zulässigen dem am nächsten kommt, was die Parteien 
             gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck dieses Vertrags 
             gewollt hätten, sofern sie den Punkt bedacht hätten. 
 
 
 
 
          ________________, den _________    _______________, den _________ 
 
          (Homag Group AG)                   (Brandt Kantentechnik GmbH)' 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Abschluss des 
           vorstehend im Wortlaut wiedergegebenen Beherrschungs- und 
           Gewinnabführungsvertrags zuzustimmen. 
 
 
           Von der Einberufung der Hauptversammlung an und bis zu deren 
           Ablauf liegen in den Geschäftsräumen der Homag Group AG 
           (Homagstraße 3-5, 72296 Schopfloch) zur Einsicht der Aktionäre 
           aus: 
 
 
       -     der Entwurf des Beherrschungs- und 
             Gewinnabführungsvertrags zwischen der Homag Group AG und der 
             Brandt Kantentechnik GmbH; 
 
 
       -     die Jahresabschlüsse der Homag Group AG und der 
             Brandt Kantentechnik GmbH für die Geschäftsjahre 2010, 2011 
             und 2012; 
 
 
       -     die Konzernabschlüsse der Homag Group AG für die 
             Geschäftsjahre 2010, 2011 und 2012; 
 
 
       -     die Lageberichte der Brandt Kantentechnik GmbH 
             für die Geschäftsjahre 2010, 2011 und 2012; 
 
 
       -     der Lagebericht und der Konzernlagebericht der 
             Homag Group AG für das Geschäftsjahr 2010 sowie die 
             zusammengefassten Lageberichte und Konzernlageberichte der 
             Homag Group AG für die Geschäftsjahre 2011 und 2012; 
 
 
       -     der gemeinsame Bericht des Vorstands der Homag 
             Group AG und der Geschäftsführung der Brandt Kantentechnik 
             GmbH zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag 
             entsprechend § 293a AktG. 
 
 
 
           Auf Verlangen erhält jeder Aktionär unverzüglich und kostenlos 
           eine Abschrift dieser Unterlagen zugesandt. Das Verlangen ist 
           zu richten an: 
 
 
           Homag Group AG 
           Hauptversammlungsservice 
           Homagstraße 3-5 
           72296 Schopfloch, 
           oder 
           Telefax: +49 (0) 7443/13-8-2594, 
           oder 
           E-Mail: HV@homag-group.de 
 
 
           Die Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung ausliegen. 
           Sie können auch über die Internetseite der Gesellschaft unter 
 
 
           www.homag-group.com/hauptversammlung 
 
 
           abgerufen werden. 
 
 
     8.    Beschlussfassung über die Neugestaltung der 
           Aufsichtsratsvergütung (Satzungsänderung) 
 
 
           Vor dem Hintergrund der Neuregelung der Empfehlung zur 
           Aufsichtsratsvergütung gemäß der ab dem 15. Juni 2012 
           geltenden Fassung des Deutschen Corporate Governance Kodex 
           ('Kodex') soll die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder an 
           die Neufassung des Kodex in Ziffer 5.4.6 Abs. 2 angepasst 
           werden. Eine erfolgsabhängige Vergütung des Aufsichtsrats wird 
           vom Kodex nicht mehr empfohlen. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat sind der Auffassung, dass eine 
           ausschließlich fixe Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder 
           besser als die bisherige - auch einen variablen Anteil 
           beinhaltende - Vergütungsform geeignet ist, den unabhängig vom 
           Unternehmenserfolg generell bestehenden Beratungs- und 
           Kontrollaufgaben des Aufsichtsrats Rechnung zu tragen. Ferner 
           erscheint es angemessen, die Vergütung für die Tätigkeit im 
           Prüfungsausschuss der stark gestiegenen Bedeutung der Arbeit 
           des Prüfungsausschusses und dem damit einhergehenden 
           gestiegenen Arbeitsaufwand anzupassen. Die 
           Aufsichtsratsvergütung soll auch künftig sicherstellen, 
           Mitglieder für den Aufsichtsrat gewinnen zu können, die über 
           hohe Kompetenz sowie langjährige, auch internationale 
           Erfahrung in der Führung und Beratung von 
           Wirtschaftsunternehmen verfügen. 
 
 
           Vor diesem Hintergrund soll die Vergütung der 
           Aufsichtsratsmitglieder auf eine reine Fixvergütung umgestellt 
           werden. Dies würde auch zu einer Vereinfachung der Struktur 
           der Aufsichtsratsvergütung führen. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor zu beschließen, § 
           14 der Satzung wie folgt neu zu fassen: 
 
 
           ' § 14 
           Vergütung 
 
 
       (1)   Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten für 
             jedes volle Geschäftsjahr ihrer Zugehörigkeit zum 
             Aufsichtsrat eine feste Vergütung in Höhe von EUR 10.000,00. 
             Ferner erhalten die Mitglieder des Aufsichtsrats pro 
             Aufsichtsratssitzung eine Pauschalvergütung in Höhe von EUR 
             2.000,00. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats erhält den 
             dreifachen, der stellvertretende Vorsitzende den 
             eineinhalbfachen Betrag der festen Vergütung sowie der 
             Pauschalvergütung pro Aufsichtsratssitzung. 
 
 
       (2)   Aufsichtsratsmitglieder, die zugleich Mitglied 
             des Prüfungsausschusses sind, erhalten pro Ausschusssitzung 
             eine Pauschalvergütung in Höhe von EUR 2.500,00. Der 
             Vorsitzende des Prüfungsausschusses erhält den doppelten 
             Betrag der Pauschalvergütung pro Ausschusssitzung. 
 
 
       (3)   Aufsichtsratsmitglieder, die zugleich Mitglied 
             eines anderen Ausschusses sind, erhalten pro 
             Ausschusssitzung eine Pauschalvergütung in Höhe von EUR 
             1.500,00. Der Vorsitzende des Ausschusses erhält den 
             doppelten Betrag der Pauschalvergütung pro Ausschusssitzung. 
 
 
       (4)   Aufsichtsratsmitglieder, die dem Aufsichtsrat 
             nicht während eines vollen Geschäftsjahrs angehört haben, 
             erhalten die feste Vergütung (vgl. Absatz 1) entsprechend 
             der Dauer ihrer Aufsichtsratszugehörigkeit in dem 
             betreffenden Geschäftsjahr. 
 
 
       (5)   Die feste Vergütung sowie die 
             Pauschalvergütungen für Aufsichtsratssitzungen und für 
             Ausschusssitzungen sind jeweils innerhalb eines Monats nach 
             der Hauptversammlung, die über die Entlastung des 
             Aufsichtsrats für das betreffende Geschäftsjahr entscheidet, 
             zahlbar. 
 
 
       (6)   Für die Aufsichtsratsmitglieder wird als 
             Nebenleistung eine Directors & Officers Liability Insurance 
             (D&O-Versicherung) durch die Gesellschaft im Rahmen der 
             gesetzlichen Bestimmungen abgeschlossen. 
 
 
       (7)   Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten ferner 
             Ersatz aller Auslagen sowie Ersatz der etwa auf ihre 
             Vergütung und Auslagen zu entrichtenden Umsatzsteuer. 
 
 
       (8)   Die Regelungen dieses § 14 gelten erstmals für 
             die für das Geschäftsjahr 2013 zu zahlende Vergütung.' 
 
 
 
   Teilnahme an der Hauptversammlung 
 
   Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts 
   sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich zur 
   Hauptversammlung anmelden ('Anmeldung') und der Gesellschaft die 
   Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung 
   des Stimmrechts nachweisen ('Nachweis'). Für den Nachweis reicht ein 
   in Textform erstellter besonderer Nachweis des Anteilsbesitzes durch 
   das depotführende Institut aus. 
 
   Der Nachweis hat sich auf den Beginn des einundzwanzigsten Tages vor 
   der Hauptversammlung, mithin auf den Beginn des 7. Mai 2013 (d.h. 7. 
   Mai 2013, 0.00 Uhr) zu beziehen ('Nachweiszeitpunkt'). Die 
   Berechtigung im vorstehenden Sinne bemisst sich dabei ausschließlich 
   nach dem Anteilsbesitz des Aktionärs im Nachweiszeitpunkt, ohne dass 
   damit eine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes 
   einherginge. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen 
   Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweiszeitpunkt ist für die 
   Berechtigung ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs im 
   Nachweiszeitpunkt maßgeblich; d.h., Veräußerungen oder der Erwerb von 
   Aktien nach dem Nachweiszeitpunkt haben keine Auswirkungen auf die 
   Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung 
   des Stimmrechts. 
 
   Die Anmeldung und der Nachweis müssen bei der Gesellschaft in 
   deutscher oder englischer Sprache spätestens am 
 

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April 16, 2013 09:08 ET (13:08 GMT)

DJ DGAP-HV: Homag Group AG: Bekanntmachung der -4-

Dienstag, 21. Mai 2013, 24.00 Uhr, 
 
   eingehen. Bitte verwenden Sie hierfür folgende Adresse (auch bei der 
   Übersendung per Telefax oder per E-Mail ist für den Zweck der 
   Fristwahrung der Zeitpunkt des Eingangs maßgebend): 
 
   Homag Group AG 
   c/o Commerzbank AG 
   GS-MO 4.1.1 General Meetings 
   60261 Frankfurt am Main, 
   oder 
   Telefax: +49 (0) 69/136-26351, 
   oder 
   E-Mail: hv-eintrittskarten@commerzbank.com 
 
   Stimmrechtsausübung durch Bevollmächtigte 
 
     a)    Aktionäre, die nicht selbst an der Hauptversammlung 
           teilnehmen können oder wollen, können ihr Stimm- und ihre 
           sonstigen Aktionärsrechte unter entsprechender 
           Vollmachtserteilung durch Bevollmächtigte, auch durch eine 
           Vereinigung von Aktionären, ausüben lassen. Auch im Fall der 
           Stimmrechtsausübung durch Bevollmächtigte sind eine 
           fristgerechte Anmeldung zur Hauptversammlung und ein Nachweis 
           des Anteilsbesitzes erforderlich. Die Erteilung der Vollmacht, 
           ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber 
           der Gesellschaft bedürfen der Textform. Ein Formular, von dem 
           bei der Vollmachtserteilung Gebrauch gemacht werden kann, wird 
           den Aktionären zusammen mit der Eintrittskarte zur 
           Hauptversammlung übermittelt. Darüber hinaus kann ein Formular 
           auch im Internet unter 
 
 
           www.homag-group.com/hauptversammlung 
 
 
           abgerufen werden und wird auf Verlangen auch jedem Aktionär 
           unverzüglich und kostenlos übermittelt. Das Verlangen ist zu 
           richten an: 
 
 
           Homag Group AG 
           Hauptversammlungsservice 
           Homagstraße 3-5 
           72296 Schopfloch, 
           oder 
           Telefax: +49 (0) 7443/13-8-2594, 
           oder 
           E-Mail: HV@homag-group.de 
 
 
           Diese Adresse (einschließlich Telefax-Nummer und 
           E-Mail-Adresse) steht von der Einberufung der Hauptversammlung 
           an auch für die Vollmachtserteilung gegenüber der 
           Gesellschaft, die Übermittlung des Nachweises einer gegenüber 
           dem Bevollmächtigten erklärten Bevollmächtigung und den 
           Widerruf von Vollmachten zur Verfügung. 
 
 
           Wenn ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder ein 
           anderer der in § 135 AktG diesen gleichgestellter Rechtsträger 
           bevollmächtigt werden soll, besteht - in Ausnahme zu 
           vorstehendem Grundsatz - ein Textformerfordernis weder nach 
           dem Gesetz noch nach der Satzung der Gesellschaft. Wir weisen 
           jedoch darauf hin, dass in diesen Fällen die Kreditinstitute, 
           Aktionärsvereinigungen oder die diesen gleichgestellten 
           Rechtsträger, die bevollmächtigt werden sollen, möglicherweise 
           eine besondere Form der Vollmacht verlangen, weil sie gemäß § 
           135 AktG die Vollmacht nachprüfbar festhalten müssen. 
           Aktionäre, die ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung 
           oder einen anderen der in § 135 AktG diesen gleichgestellten 
           Rechtsträger bevollmächtigen möchten, sollten sich deshalb mit 
           diesen über ein mögliches Formerfordernis für die Vollmacht 
           abstimmen. 
 
 
     b)    Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären als 
           Service an, von der Gesellschaft benannte weisungsgebundene 
           Stimmrechtsvertreter zu bevollmächtigen. Die von der 
           Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter üben das 
           Stimmrecht ausschließlich auf der Grundlage der vom Aktionär 
           erteilten Weisungen aus. Die Aktionäre, die den von der 
           Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertretern eine Vollmacht 
           erteilen wollen, benötigen hierzu eine Eintrittskarte zur 
           Hauptversammlung. Die Erteilung der Vollmacht an die von der 
           Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter, ihr Widerruf und 
           die Erteilung von Weisungen bedürfen der Textform. Ein 
           Formular für die Vollmachts- und Weisungserteilung und weitere 
           Informationen werden den Aktionären zusammen mit der 
           Eintrittskarte zur Hauptversammlung übermittelt. 
 
 
           Vollmachten an die von der Gesellschaft benannten 
           Stimmrechtsvertreter unter Erteilung von Weisungen müssen - 
           sofern die Vollmachten nicht während der Hauptversammlung 
           erteilt werden - der Gesellschaft bis spätestens Montag, 27. 
           Mai 2013, 24.00 Uhr, unter der folgenden Adresse zugehen: 
 
 
           Homag Group AG 
           Hauptversammlungsservice 
           Homagstraße 3-5 
           72296 Schopfloch, 
           oder 
           Telefax: +49 (0) 7443/13-8-2594, 
           oder 
           E-Mail: HV@homag-group.de 
 
 
   Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der 
   Hauptversammlung 
 
   Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt EUR 15.688.000,00 und ist in 
   15.688.000 Stückaktien eingeteilt. Jede Stückaktie gewährt in der 
   Hauptversammlung eine Stimme. Die Gesamtzahl der Aktien und 
   Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt 
   damit 15.688.000. 
 
   Rechte der Aktionäre nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1 
   AktG 
 
   Gemäß § 122 Abs. 2 AktG können Aktionäre, deren Anteile zusammen den 
   zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 
   500.000,00 erreichen, verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung 
   gesetzt und bekannt gemacht werden. Das Verlangen muss schriftlich an 
   den Vorstand gerichtet werden und bei der Gesellschaft spätestens am 
   Samstag, 27. April 2013, 24.00 Uhr, eingehen. Wir bitten, derartige 
   Verlangen an folgende Adresse zu übersenden: 
 
   Homag Group AG 
   Vorstand 
   Homagstraße 3-5 
   72296 Schopfloch 
 
   Gemäß § 126 Abs. 1 AktG kann jeder Aktionär der Gesellschaft einen 
   Gegenantrag zu einem Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat zu einem 
   bestimmten Punkt der Tagesordnung übersenden. Ein Gegenantrag ist nach 
   näherer Maßgabe von § 126 Abs. 1 und 2 AktG auf der Internetseite der 
   Gesellschaft zugänglich zu machen, wenn er bei der Gesellschaft unter 
   der nachfolgend bekannt gemachten Adresse spätestens am Montag, 13. 
   Mai 2013, 24.00 Uhr, eingeht. 
 
   Jeder Aktionär kann außerdem nach näherer Maßgabe von § 127 AktG der 
   Gesellschaft einen Wahlvorschlag zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern 
   oder von Abschlussprüfern übermitteln. Ein Wahlvorschlag ist nach 
   näherer Maßgabe von §§ 127, 126 Abs. 1 und 2 AktG auf der 
   Internetseite der Gesellschaft zugänglich zu machen, wenn er bei der 
   Gesellschaft unter der nachfolgend bekannt gemachten Adresse 
   spätestens am Montag, 13. Mai 2013, 24.00 Uhr, eingeht. 
 
   Wir werden rechtzeitig eingehende Gegenanträge und Wahlvorschläge im 
   Internet unter 
 
   www.homag-group.com/hauptversammlung 
 
   zugänglich machen, sofern sie den gesetzlichen Anforderungen genügen. 
   Etwaige Stellungnahmen der Verwaltung werden wir ebenfalls unter der 
   genannten Internetadresse zugänglich machen. Rechtzeitig eingehende 
   Ergänzungsanträge werden wir bekannt machen, sofern sie den 
   gesetzlichen Anforderungen genügen. 
 
   Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären sind ausschließlich zu 
   richten an: 
 
   Homag Group AG 
   Hauptversammlungsservice 
   Homagstraße 3-5 
   72296 Schopfloch, 
   oder 
   Telefax: +49 (0) 7443/13-8-2594, 
   oder 
   E-Mail: HV@homag-group.de 
 
   Anderweitig adressierte Gegenanträge und Wahlvorschläge werden nicht 
   berücksichtigt. 
 
   In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär vom Vorstand Auskunft über 
   Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen, soweit die Auskunft zur 
   sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands der Tagesordnung 
   erforderlich ist (§ 131 Abs. 1 AktG). Das Auskunftsrecht kann in der 
   Hauptversammlung ausgeübt werden, ohne dass es einer vorherigen 
   Ankündigung oder sonstigen Mitteilung bedürfte. 
 
   Nähere Erläuterungen und Informationen zu den Rechten der Aktionäre 
   nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127 und 131 Abs. 1 AktG stehen den 
   Aktionären auf der Internetseite der Gesellschaft unter 
 
   www.homag-group.com/hauptversammlung 
 
   zur Verfügung. 
 
   Hinweis auf die Internetseite der Gesellschaft und die dort nach § 
   124a AktG zugänglichen Informationen 
 
   Die Informationen nach § 124a AktG zur Hauptversammlung finden sich 
   auf der Internetseite der Gesellschaft unter 
 
   www.homag-group.com/hauptversammlung. 
 
   Ausliegende und abrufbare Unterlagen 
 
   In den Geschäftsräumen der Gesellschaft, Homagstraße 3-5, 72296 
   Schopfloch, liegen seit Einberufung der Hauptversammlung und bis zu 
   deren Ablauf der festgestellte Jahresabschluss, der gebilligte 
   Konzernabschluss, der zusammengefasste Lagebericht und 
   Konzernlagebericht und der Bericht des Aufsichtsrats sowie der 
   erläuternde Bericht des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4 
   und Abs. 5, 315 Abs. 4 HGB, jeweils für das Geschäftsjahr 2012, und 
   der Vorschlag des Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns zur 
   Einsicht der Aktionäre aus. Gleiches gilt für die Vorlagen zu den 

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April 16, 2013 09:08 ET (13:08 GMT)

Tagesordnungspunkten 6 und 7. Auf Verlangen wird jedem Aktionär 
   unverzüglich und kostenlos eine Abschrift der Vorlagen erteilt. Das 
   Verlangen ist zu richten an: 
 
   Homag Group AG 
   Hauptversammlungsservice 
   Homagstraße 3-5 
   72296 Schopfloch, 
   oder 
   Telefax: +49 (0) 7443/13-8-2594, 
   oder 
   E-Mail: HV@homag-group.de 
 
   Die vorbezeichneten Unterlagen sind auch auf der Internetseite der 
   Gesellschaft unter 
 
   www.homag-group.com/hauptversammlung 
 
   abrufbar. 
 
   Schopfloch, im April 2013 
 
   Homag Group AG mit Sitz in Schopfloch 
 
   Der Vorstand 
 
 
 
 
 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
16.04.2013 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche 
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und 
Pressemitteilungen. 
Medienarchiv unter http://www.dgap-medientreff.de und 
http://www.dgap.de 
 
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207281 16.04.2013 
 

(END) Dow Jones Newswires

April 16, 2013 09:08 ET (13:08 GMT)

© 2013 Dow Jones News
Software vor dem Comeback – diese 5 Aktien könnten durchstarten!
Während Halbleiter- und KI-Infrastrukturwerte von einem Hoch zum nächsten jagen, wurden viele Software-Aktien in den vergangenen Monaten regelrecht aus den Depots gedrängt. Die Angst vor Disruption hat Investoren zu einem radikalen Strategiewechsel veranlasst – mit der Folge, dass zahlreiche Qualitätsunternehmen heute auf Mehrjahrestiefs notieren.

Doch genau hier entsteht eine seltene Chance. Denn während die Bewertungen im Halbleitersektor inzwischen auf ambitionierten Niveaus liegen, ist der Bewertungsabschlag bei Software-Titeln so hoch wie seit Jahren nicht mehr. Gleichzeitig liefern viele Unternehmen weiterhin starke Wachstumszahlen und integrieren KI erfolgreich in ihre Geschäftsmodelle. Die Diskrepanz zwischen Kursentwicklung und operativer Stärke könnte sich schon bald auflösen.

Für Anleger bedeutet das: antizyklisch denken und gezielt zugreifen, bevor der Markt dreht. Denn erste technische Signale deuten darauf hin, dass sich die Trendwende bereits anbahnt.

In unserem aktuellen Spezialreport stellen wir fünf Software-Aktien vor, die besonders aussichtsreich positioniert sind – mit starker Marktstellung, attraktiver Bewertung und hohem Aufholpotenzial.

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