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DGAP-HV: alstria office REIT-AG: Bekanntmachung -3-

DJ DGAP-HV: alstria office REIT-AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 29.05.2013 in Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: alstria office REIT-AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
alstria office REIT-AG: Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung am 29.05.2013 in Hamburg mit dem Ziel der 
europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
17.04.2013 / 15:11 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
   English convenience translation available under: 
 
   www.alstria.com -> Investors -> Annual General Meeting 
 
 
   alstria office REIT-AG 
 
   Hamburg 
 
   ISIN: DE000A0LD2U1 
 
   Wertpapierkennnummer: A0LD2U 
 
 
   Einladung zur Hauptversammlung 
 
 
   Hiermit laden wir die Aktionäre unserer Gesellschaft ein zur 
   ordentlichen Hauptversammlung am 
 
   Mittwoch, 29. Mai 2013, 10:00 Uhr, 
 
   in der Handwerkskammer Hamburg, 
 
   Holstenwall 12, 20355 Hamburg, 
 
   Raum 304. 
 
   Tagesordnung der Hauptversammlung 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des 
           gebilligten Konzernabschlusses und der Lageberichte für die 
           alstria office REIT-AG und den Konzern zum 31. Dezember 2012 
           sowie des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben 
           nach §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB, des 
           Gewinnverwendungsvorschlags des Vorstands sowie des Berichts 
           des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2012 
 
 
           Die genannten Unterlagen können im Internet unter 
           www.alstria.de -> Investoren -> Hauptversammlung eingesehen 
           werden. Die Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung 
           ausliegen. 
 
 
           Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand am 14. Februar 2013 
           aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss am 28. 
           Februar 2013 gebilligt und den Jahresabschluss damit 
           festgestellt. Eine Feststellung durch die Hauptversammlung 
           erfolgt daher nicht. Die unter diesem Tagesordnungspunkt 
           genannten Unterlagen sind der Hauptversammlung nach § 176 Abs. 
           1 Satz 1 AktG zugänglich zu machen, ohne dass es einer 
           Beschlussfassung hierzu bedarf. 
 
 
     2.    Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 
           2012 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
           2012 erzielten Bilanzgewinn in Höhe von EUR 39.500.000,00 wie 
           folgt zu verwenden: 
 
 
       a)    Ausschüttung an die Aktionäre von EUR 
             39.466.743,50, also eine Dividende von EUR 0,50 je 
             dividendenberechtigter Stückaktie. 
 
 
       b)    Einstellung in Gewinnrücklagen in Höhe von EUR 
             0,00. 
 
 
       c)    Gewinnvortrag in Höhe von EUR 33.256,50. 
 
 
 
     3.    Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 
           2012 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
           2012 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für diesen Zeitraum 
           Entlastung zu erteilen. 
 
 
     4.    Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 
           2012 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
           2012 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen 
           Zeitraum Entlastung zu erteilen. 
 
 
     5.    Wahl des Abschlussprüfers und des 
           Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2013 und die 
           prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts zum 30. 
           Juni 2013 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines 
           Prüfungsausschusses vor zu beschließen: 
 
 
       a)    Zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer 
             für das Geschäftsjahr 2013 wird die Deloitte & Touche GmbH 
             Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Niederlassung Hamburg, 
             bestellt. 
 
 
       b)    Zum Abschlussprüfer für die prüferische 
             Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts 2013 wird ebenfalls 
             die Deloitte & Touche GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
             Niederlassung Hamburg, bestellt. 
 
 
 
     6.    Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2013 
           mit der Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss, Aufhebung des 
           Genehmigten Kapitals 2012 und entsprechende Satzungsänderung 
 
 
           Die Laufzeit des bestehenden Genehmigten Kapitals 2012 ist 
           gemäß § 5 Abs. 3 der Satzung der Gesellschaft bis zum 23. 
           Oktober 2013 befristet. Das Genehmigte Kapital 2012 soll daher 
           durch ein neues Genehmigtes Kapital 2013 ersetzt werden, das 
           erneut in Höhe von 50 Prozent des bestehenden Grundkapitals 
           sowie mit einer Laufzeit von 18 Monaten geschaffen werden 
           soll. Die Aufhebung des Genehmigten Kapitals 2012 soll 
           aufschiebend bedingt sein auf die Eintragung des Genehmigten 
           Kapitals 2013 in das Handelsregister der Gesellschaft. 
 
 
           Die Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss bei 
           Kapitalerhöhungen gegen Bar- oder Sacheinlagen soll insgesamt 
           auf zwanzig vom Hundert des Grundkapitals beschränkt werden. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, wie folgt zu 
           beschließen: 
 
 
       a)    Ermächtigung 
 
 
             Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital der 
             Gesellschaft bis zum 28. November 2014 mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender 
             Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen einmalig oder 
             mehrmals um bis zu insgesamt EUR 39.466.743,00 zu erhöhen 
             (Genehmigtes Kapital 2013). 
 
 
             Den Aktionären ist grundsätzlich ein Bezugsrecht zu 
             gewähren. Das gesetzliche Bezugsrecht kann auch in der Weise 
             eingeräumt werden, dass die neuen Aktien von einem oder 
             mehreren Kreditinstituten mit der Verpflichtung übernommen 
             werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten. 
 
 
             Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, 
 
 
         *     um etwaige Spitzenbeträge vom Bezugsrecht 
               auszunehmen; 
 
 
         *     bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen, wenn 
               der Ausgabepreis der neuen Aktien den Börsenkurs der 
               bereits börsennotierten Aktien nicht wesentlich 
               unterschreitet und die unter Ausschluss des Bezugsrechts 
               gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegebenen Aktien 
               insgesamt zehn vom Hundert des Grundkapitals weder im 
               Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der 
               Ausübung der vorliegenden Ermächtigung übersteigen; 
 
 
         *     soweit dies erforderlich ist, um den Gläubigern 
               der von der alstria office REIT-AG begebenen 
               Schuldverschreibungen (einschließlich Genussrechten oder 
               Gewinnschuldverschreibungen) mit Wandlungs- oder 
               Optionsrechten bzw. einer Wandlungspflicht ein Bezugsrecht 
               auf neue Aktien in dem Umfang einzuräumen, wie es ihnen 
               nach Ausübung ihres Wandlungs- oder Optionsrechts bzw. 
               nach Erfüllung einer Wandlungspflicht zustünde; 
 
 
         *     bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen. 
 
 
 
             Die Summe der unter Ausschluss des Bezugsrechts bei 
             Kapitalerhöhungen gegen Bar- und/oder Sacheinlagen 
             ausgegebenen Aktien darf zwanzig vom Hundert des 
             Grundkapitals weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der 
             Ermächtigung noch im Zeitpunkt ihrer Ausnutzung übersteigen. 
             Auf diese Begrenzung sind Aktien anzurechnen, die unter 
             Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2013 unter Ausschluss 
             des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG oder gegen 
             Sacheinlagen ausgegeben wurden, sowie solche Aktien, die 
             während der Laufzeit des Genehmigten Kapitals 2013 zur 
             Bedienung von Schuldverschreibungen (einschließlich 
             Genussrechten und Gewinnschuldverschreibungen) mit 
             Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. einer Wandlungspflicht 
             ausgegeben wurden bzw. auszugeben sind, sofern die 
             Schuldverschreibungen bzw. die 
             Genussrechte/Gewinnschuldverschreibungen mit Ausschluss des 
             Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben wurden. 
             Unberücksichtigt hiervon bleibt die Ausgabe von 
             Wandelgenussscheinen an Arbeitnehmer der Gesellschaft bzw. 
             mit der Gesellschaft verbundener Unternehmen. 
 
 
             Der Vorstand wird ferner ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die 
             Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen. 
 
 
       b)    Aufhebung des Genehmigten Kapitals 2012 
 
 
             Die von der Hauptversammlung am 24. April 2012 unter 
             Tagesordnungspunkt 7 beschlossene Ermächtigung zur Erhöhung 
             des Grundkapitals der Gesellschaft (Genehmigtes Kapital 
             2012) in § 5 Abs. 3 der Satzung und die von der 
             Hauptversammlung am 24. April 2012 unter 
             Tagesordnungspunkten 8 und 9 beschlossenen Ermächtigungen 
             zum Ausschluss des Bezugsrechts in § 5 Abs. 4a und 4b der 
             Satzung werden mit Wirksamkeit des Genehmigten Kapitals 2013 
             gemäß vorstehendem lit. a) aufgehoben. 
 
 
       c)    Satzungsänderungen 
 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 17, 2013 09:11 ET (13:11 GMT)

DJ DGAP-HV: alstria office REIT-AG: Bekanntmachung -2-

§ 5 Abs. 3 und Abs. 4 der Satzung werden unter Aufhebung der 
             bisherigen Abs. 4a und 4b wie folgt gefasst: 
 
 
             '(3) Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital der 
             Gesellschaft bis zum 28. November 2014 mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender 
             Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen einmalig oder 
             mehrmals um bis zu insgesamt EUR 39.466.743,00 zu erhöhen 
             (Genehmigtes Kapital 2013). 
 
 
             Den Aktionären ist grundsätzlich ein Bezugsrecht zu 
             gewähren. Das gesetzliche Bezugsrecht kann auch in der Weise 
             eingeräumt werden, dass die neuen Aktien von einem oder 
             mehreren Kreditinstituten mit der Verpflichtung übernommen 
             werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten. 
 
 
             (4) Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre betreffend das 
             Genehmigte Kapital 2013 (§ 5 Abs. 3 der Satzung) 
             auszuschließen, 
 
 
         *     um etwaige Spitzenbeträge vom Bezugsrecht 
               auszunehmen; 
 
 
         *     bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen, wenn 
               der Ausgabepreis der neuen Aktien den Börsenkurs der 
               bereits börsennotierten Aktien nicht wesentlich 
               unterschreitet und die unter Ausschluss des Bezugsrechts 
               gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegebenen Aktien 
               insgesamt zehn vom Hundert des Grundkapitals weder im 
               Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der 
               Ausübung der vorliegenden Ermächtigung übersteigen; 
 
 
         *     soweit dies erforderlich ist, um den Gläubigern 
               der von der alstria office REIT-AG begebenen 
               Schuldverschreibungen (einschließlich Genussrechten oder 
               Gewinnschuldverschreibungen) mit Wandlungs- oder 
               Optionsrechten bzw. einer Wandlungspflicht ein Bezugsrecht 
               auf neue Aktien in dem Umfang einzuräumen, wie es ihnen 
               nach Ausübung ihres Wandlungs- oder Optionsrechts bzw. 
               nach Erfüllung einer Wandlungspflicht zustünde; 
 
 
         *     bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen. 
 
 
 
             Die Summe der unter Ausschluss des Bezugsrechts bei 
             Kapitalerhöhungen gegen Bar- und/oder Sacheinlagen 
             ausgegebenen Aktien darf zwanzig vom Hundert des 
             Grundkapitals weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der 
             Ermächtigung noch im Zeitpunkt ihrer Ausnutzung übersteigen. 
             Auf diese Begrenzung sind Aktien anzurechnen, die unter 
             Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2013 unter Ausschluss 
             des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG oder gegen 
             Sacheinlagen ausgegeben wurden, sowie solche Aktien, die 
             während der Laufzeit des Genehmigten Kapitals 2013 zur 
             Bedienung von Schuldverschreibungen (einschließlich 
             Genussrechten und Gewinnschuldverschreibungen) mit 
             Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. einer Wandlungspflicht 
             ausgegeben wurden bzw. auszugeben sind, sofern die 
             Schuldverschreibungen bzw. die 
             Genussrechte/Gewinnschuldverschreibungen mit Ausschluss des 
             Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben wurden. 
             Unberücksichtigt hiervon bleibt die Ausgabe von 
             Wandelgenussscheinen an Arbeitnehmer der Gesellschaft bzw. 
             mit der Gesellschaft verbundener Unternehmen. 
 
 
             Der Vorstand ist ferner ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die 
             Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen.' 
 
 
       d)    Ermächtigung zur Satzungsanpassung 
 
 
             Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung an 
             den Umfang einer im Einzelfall durchgeführten 
             Kapitalerhöhung aus Genehmigtem Kapital 2013 entsprechend 
             anzupassen sowie alle sonstigen damit im Zusammenhang 
             stehenden Anpassungen der Satzung vorzunehmen, die nur die 
             Fassung betreffen. Entsprechendes gilt, falls das Genehmigte 
             Kapital 2013 bis zum Ablauf der Ermächtigung nicht oder 
             nicht vollständig ausgenutzt worden ist. 
 
 
       e)    Anmeldung der Satzungsänderung 
 
 
             Der Vorstand wird angewiesen, die Aufhebung des bestehenden 
             Genehmigten Kapitals 2012 nur zusammen mit der beschlossenen 
             Schaffung des neuen Genehmigten Kapitals 2013 in Höhe von 
             EUR 39.466.743,00 mit den entsprechenden Satzungsänderungen 
             gemäß vorstehendem lit. c) zur Eintragung in das 
             Handelsregister der Gesellschaft anzumelden mit der Maßgabe, 
             dass die Aufhebung des Genehmigten Kapitals 2012 nur in das 
             Handelsregister eingetragen werden soll, wenn sichergestellt 
             ist, dass zeitgleich oder im unmittelbaren Anschluss daran 
             das neue Genehmigte Kapital 2013 in das Handelsregister 
             eingetragen wird. 
 
 
 
     7.    Ermächtigung zur Ausgabe von Options- oder 
           Wandelanleihen, Genussrechten oder Gewinnschuldverschreibungen 
           und zum Ausschluss des Bezugsrechts, Schaffung eines neuen 
           Bedingten Kapitals 2013, Aufhebung des Bedingten Kapitals 2010 
           und entsprechende Satzungsänderung 
 
 
           Wandel- und Optionsanleihen, Genussrechte oder 
           Gewinnschuldverschreibungen können wesentliche Instrumente 
           sein, um für eine angemessene Kapitalausstattung als 
           entscheidende Grundlage der Unternehmensentwicklung zu sorgen. 
           Bei Nutzung dieser Finanzierungsinstrumente fließt der 
           Gesellschaft Kapital zu, das ihr später unter Umständen als 
           Eigenkapital erhalten bleibt. 
 
 
           Mit Beschluss der Hauptversammlung vom 16. Juni 2010 wurde der 
           Vorstand der Gesellschaft unter Tagesordnungspunkt 9 zur 
           Ausgabe von Options- oder Wandelanleihen, Genussrechten oder 
           Gewinnschuldverschreibungen sowie zum Ausschluss des 
           Bezugsrechts ermächtigt. Die in diesem Zusammenhang erteilte 
           Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts für 
           Schuldverschreibungen wurde bereits aufgebraucht durch die 
           Ausgabe von neuen Aktien aus genehmigtem Kapital unter 
           Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
           während der Laufzeit der gewährten Ermächtigung. 
 
 
           Daher soll die durch die Hauptversammlung vom 16. Juni 2010 
           der Gesellschaft unter Tagesordnungspunkt 9 erteilte 
           Ermächtigung erneuert werden. Dabei wird ergänzend die Nutzung 
           der Ermächtigung auch für Sacheinlagen mit einem 
           entsprechenden Bezugsrechtsausschluss vorgesehen. Auch sollen 
           der Gesamtnennbetrag der Schuldverschreibungen und das 
           bedingte Kapital erhöht werden. Im Gleichklang mit der unter 
           Tagesordnungspunkt 6 vorgesehenen Ermächtigung zum Genehmigten 
           Kapital 2013 soll auch diese Ermächtigung eine Laufzeit von 18 
           Monaten erhalten. 
 
 
           Die Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss bei 
           Kapitalerhöhungen soll insgesamt auf zwanzig vom Hundert des 
           Grundkapitals beschränkt werden. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, wie folgt zu 
           beschließen: 
 
 
       a)    Ermächtigung zur Begebung von 
             Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrechten 
             bzw. Wandlungspflichten, Genussrechten und 
             Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombination dieser 
             Instrumente) sowie Aufhebung der bisherigen Ermächtigung 
 
 
         aa)   Laufzeit der Ermächtigung, Nennbetrag 
 
 
               Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
               Aufsichtsrats bis zum 28. November 2014 einmalig oder 
               mehrmals auf den Inhaber lautende Options- oder 
               Wandelanleihen, Genussrechte oder 
               Gewinnschuldverschreibungen oder eine Kombination dieser 
               Instrumente (zusammen 'Schuldverschreibungen') im 
               Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 600.000.000,00 auszugeben 
               und den Inhabern von Optionsanleihen Optionsrechte bzw. 
               den Inhabern von Wandelanleihen Wandlungsrechte für auf 
               den Inhaber lautende Aktien der Gesellschaft mit einem 
               anteiligen Betrag des Grundkapitals von insgesamt bis zu 
               EUR 38.000.000,00 nach näherer Maßgabe der Options- bzw. 
               Wandelanleihebedingungen zu gewähren. Die Ausgabe von 
               Schuldverschreibungen kann auch gegen Erbringung von 
               Sachleistungen erfolgen. 
 
 
               Für die Schuldverschreibungen können unterschiedliche 
               Laufzeiten vorgesehen werden. Die Schuldverschreibungen 
               können außer in Euro auch - unter Begrenzung auf den 
               entsprechenden Euro-Gegenwert - in der gesetzlichen 
               Währung eines OECD-Landes begeben werden. 
 
 
         bb)   Bezugsrecht, Bezugsrechtsausschluss 
 
 
               Den Aktionären steht grundsätzlich ein Bezugsrecht auf die 
               Schuldverschreibungen zu. Das gesetzliche Bezugsrecht kann 

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April 17, 2013 09:11 ET (13:11 GMT)

auch in der Weise eingeräumt werden, dass die 
               Schuldverschreibungen von einem oder mehreren 
               Kreditinstituten mit der Verpflichtung übernommen werden, 
               sie den Aktionären zum Bezug anzubieten. 
 
 
               Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des 
               Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auf die 
               Schuldverschreibungen auszuschließen 
 
 
           *     für Spitzenbeträge; 
 
 
           *     soweit es erforderlich ist, um den Inhabern 
                 von Wandlungs- oder Optionsrechten auf Aktien der 
                 Gesellschaft bzw. den Gläubigern von mit 
                 Wandlungspflichten ausgestatteten Schuldverschreibungen 
                 und/oder Wandelgenussrechten ein Bezugsrecht in dem 
                 Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung dieser 
                 Rechte bzw. nach Erfüllung der Wandlungspflichten 
                 zustünde; 
 
 
           *     sofern Schuldverschreibungen gegen 
                 Barleistung ausgegeben werden und der Ausgabepreis den 
                 nach anerkannten finanzmathematischen Grundsätzen 
                 ermittelten theoretischen Marktwert der 
                 Schuldverschreibungen nicht wesentlich unterschreitet. 
                 Diese Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss gilt 
                 jedoch nur für Schuldverschreibungen mit Rechten auf 
                 Aktien, auf die ein anteiliger Betrag des Grundkapitals 
                 von insgesamt nicht mehr als 10 vom Hundert des 
                 Grundkapitals entfällt, und zwar weder im Zeitpunkt des 
                 Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser 
                 Ermächtigung; 
 
 
           *     soweit Schuldverschreibungen gegen 
                 Sachleistung ausgegeben werden, sofern der Wert der 
                 Sachleistung in einem angemessenen Verhältnis zu dem 
                 nach vorstehendem Punkt zu ermittelnden Marktwert der 
                 Schuldverschreibungen steht. 
 
 
 
               Die Summe der Aktien, die unter Schuldverschreibungen 
               auszugeben sind, welche nach dieser Ermächtigung unter 
               Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben werden, darf 
               zwanzig vom Hundert des Grundkapitals weder im Zeitpunkt 
               des Wirksamwerdens der Ermächtigung noch im Zeitpunkt 
               ihrer Ausnutzung übersteigen. Auf diese Begrenzung sind 
               Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit dieser 
               Ermächtigung unter Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 
               2013 unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre gemäß 
               § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG oder gegen Sacheinlagen 
               ausgegeben wurden, sowie solche Aktien, die während der 
               Laufzeit dieser Ermächtigung zur Bedienung von 
               Schuldverschreibungen (einschließlich Genussrechten und 
               Gewinnschuldverschreibungen) mit Wandlungs- oder 
               Optionsrechten bzw. einer Wandlungspflicht ausgegeben 
               wurden bzw. auszugeben sind, sofern die 
               Schuldverschreibungen bzw. die 
               Genussrechte/Gewinnschuldverschreibungen mit Ausschluss 
               des Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben wurden. 
               Unberücksichtigt hiervon bleibt die Ausgabe von 
               Wandelgenussscheinen an Arbeitnehmer der Gesellschaft bzw. 
               mit der Gesellschaft verbundener Unternehmen. 
 
 
               Soweit darüber hinaus Genussrechte oder 
               Gewinnschuldverschreibungen ohne Wandlungsrecht/-pflicht 
               oder Optionsrecht ausgegeben werden, wird der Vorstand 
               ermächtigt, das Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung 
               des Aufsichtsrats insgesamt auszuschließen, wenn diese 
               Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen 
               obligationsähnlich ausgestattet sind, d.h. keine 
               Mitgliedschaftsrechte in der Gesellschaft begründen, keine 
               Beteiligung am Liquidationserlös gewähren und die Höhe der 
               Verzinsung nicht auf Grundlage der Höhe des 
               Jahresüberschusses, des Bilanzgewinns oder der Dividende 
               berechnet wird. Außerdem müssen in diesem Fall die 
               Verzinsung und der Ausgabebetrag der Genussrechte oder 
               Gewinnschuldverschreibungen den zum Zeitpunkt der Begebung 
               aktuellen Marktkonditionen entsprechen. 
 
 
         cc)   Optionsrechte 
 
 
               Im Falle der Ausgabe von Optionsanleihen werden jeder 
               Schuldverschreibung ein oder mehrere Optionsscheine 
               beigefügt, die den Inhaber nach näherer Maßgabe der vom 
               Vorstand festzulegenden Optionsbedingungen zum Bezug von 
               auf den Inhaber lautenden Stückaktien der alstria office 
               REIT-AG berechtigen. Für auf Euro lautende, durch die 
               alstria office REIT-AG begebene Optionsanleihen können die 
               Optionsbedingungen vorsehen, dass der Optionspreis auch 
               durch Übertragung von Schuldverschreibungen und 
               gegebenenfalls eine bare Zuzahlung erfüllt werden kann. 
               Der anteilige Betrag des Grundkapitals, der auf die je 
               Schuldverschreibung zu beziehenden Aktien entfällt, darf 
               den Nennbetrag der Schuldverschreibungen nicht 
               übersteigen. Soweit sich Bruchteile von Aktien ergeben, 
               kann vorgesehen werden, dass diese Bruchteile nach Maßgabe 
               der Options- bzw. Anleihebedingungen, gegebenenfalls gegen 
               Zuzahlung, zum Bezug ganzer Aktien aufaddiert werden 
               können. Entsprechendes gilt, wenn Optionsscheine einem 
               Genussrecht oder einer Gewinnschuldverschreibung beigefügt 
               werden. 
 
 
         dd)   Wandlungsrechte 
 
 
               Im Falle der Ausgabe von Wandelanleihen erhalten die 
               Inhaber das Recht, ihre Schuldverschreibungen gemäß den 
               vom Vorstand festgelegten Wandelanleihebedingungen in auf 
               den Inhaber lautende Stückaktien der alstria office 
               REIT-AG zu wandeln. Das Wandlungsverhältnis ergibt sich 
               aus der Division des Nennbetrages durch den festgesetzten 
               Wandlungspreis für eine Aktie der Gesellschaft und kann 
               auf eine volle Zahl auf- oder abgerundet werden; ferner 
               kann sowohl eine in bar zu leistende Zuzahlung als auch 
               die Zusammenlegung oder ein Ausgleich in bar für nicht 
               wandlungsfähige Spitzen festgesetzt werden. Entsprechendes 
               gilt, wenn sich das Wandlungsrecht auf ein Genussrecht 
               oder eine Gewinnschuldverschreibung bezieht. 
 
 
         ee)   Options- bzw. Wandlungspreis 
 
 
               Im Fall der Begebung von Schuldverschreibungen, die ein 
               Options- oder Wandlungsrecht gewähren oder eine 
               Wandlungspflicht bestimmen, beträgt der Options- bzw. 
               Wandlungspreis mindestens EUR 1,00. 
 
 
               Bei mit Options- oder Wandlungsrechten oder 
               Wandlungspflichten verbundenen Schuldverschreibungen kann 
               der Options- bzw. Wandlungspreis unbeschadet des § 9 Abs. 
               1 AktG im Falle der wirtschaftlichen Verwässerung des 
               Werts der Options- oder Wandlungsrechte oder 
               Wandlungspflicht nach näherer Bestimmung der 
               Schuldverschreibung wertwahrend angepasst werden, soweit 
               die Anpassung nicht schon durch Gesetz geregelt ist. Dies 
               gilt insbesondere auch im Falle der Kapitalerhöhung und 
               -herabsetzung sowie Dividendenzahlung an die Aktionäre der 
               Gesellschaft. Im Übrigen kann bei einer Kontrollerlangung 
               durch Dritte eine marktübliche Anpassung des Options- bzw. 
               Wandlungspreises sowie eine Laufzeitverkürzung vorgesehen 
               werden. 
 
 
         ff)   Sonstige Regelungen einschließlich 
               Wandlungspflicht 
 
 
               Die Anleihebedingungen können das Recht der Gesellschaft 
               vorsehen, im Falle der Wandlung bzw. Optionsausübung nicht 
               neue Aktien zu gewähren, sondern einen Geldbetrag zu 
               zahlen. Die Anleihebedingungen können auch vorsehen, dass 
               die Options- bzw. Wandelanleihen nach Wahl der 
               Gesellschaft statt in neue Aktien aus Bedingtem Kapital in 
               bereits existierende Aktien der Gesellschaft gewandelt 
               werden können bzw. das Optionsrecht durch Lieferung 
               solcher Aktien erfüllt werden kann. 
 
 
               Die Bedingungen der Schuldverschreibungen können auch eine 
               Wandlungspflicht zum Ende der Laufzeit (oder zu einem 
               anderen Zeitpunkt) oder das Recht der Gesellschaft 
               vorsehen, bei Endfälligkeit der mit einem Wandlungs- oder 
               Optionsrecht verbundenen Schuldverschreibungen (dies 
               umfasst auch eine Fälligkeit wegen Kündigung) den 
               Gläubigern der Schuldverschreibung ganz oder teilweise 
               anstelle der Zahlung des fälligen Geldbetrags Aktien der 
               Gesellschaft zu gewähren. Der anteilige Betrag des 
               Grundkapitals der bei Wandlung bzw. Optionsausübung 
               auszugebenden Aktien darf den Nennbetrag der 

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April 17, 2013 09:11 ET (13:11 GMT)

© 2013 Dow Jones News
Software vor dem Comeback – diese 5 Aktien könnten durchstarten!
Während Halbleiter- und KI-Infrastrukturwerte von einem Hoch zum nächsten jagen, wurden viele Software-Aktien in den vergangenen Monaten regelrecht aus den Depots gedrängt. Die Angst vor Disruption hat Investoren zu einem radikalen Strategiewechsel veranlasst – mit der Folge, dass zahlreiche Qualitätsunternehmen heute auf Mehrjahrestiefs notieren.

Doch genau hier entsteht eine seltene Chance. Denn während die Bewertungen im Halbleitersektor inzwischen auf ambitionierten Niveaus liegen, ist der Bewertungsabschlag bei Software-Titeln so hoch wie seit Jahren nicht mehr. Gleichzeitig liefern viele Unternehmen weiterhin starke Wachstumszahlen und integrieren KI erfolgreich in ihre Geschäftsmodelle. Die Diskrepanz zwischen Kursentwicklung und operativer Stärke könnte sich schon bald auflösen.

Für Anleger bedeutet das: antizyklisch denken und gezielt zugreifen, bevor der Markt dreht. Denn erste technische Signale deuten darauf hin, dass sich die Trendwende bereits anbahnt.

In unserem aktuellen Spezialreport stellen wir fünf Software-Aktien vor, die besonders aussichtsreich positioniert sind – mit starker Marktstellung, attraktiver Bewertung und hohem Aufholpotenzial.

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Werbehinweise: Die Billigung des Basisprospekts durch die BaFin ist nicht als ihre Befürwortung der angebotenen Wertpapiere zu verstehen. Wir empfehlen Interessenten und potenziellen Anlegern den Basisprospekt und die Endgültigen Bedingungen zu lesen, bevor sie eine Anlageentscheidung treffen, um sich möglichst umfassend zu informieren, insbesondere über die potenziellen Risiken und Chancen des Wertpapiers. Sie sind im Begriff, ein Produkt zu erwerben, das nicht einfach ist und schwer zu verstehen sein kann.