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DGAP-HV: alstria office REIT-AG: Bekanntmachung -6-

DJ DGAP-HV: alstria office REIT-AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 29.05.2013 in Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: alstria office REIT-AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
alstria office REIT-AG: Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung am 29.05.2013 in Hamburg mit dem Ziel der 
europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
17.04.2013 / 15:11 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
   English convenience translation available under: 
 
   www.alstria.com -> Investors -> Annual General Meeting 
 
 
   alstria office REIT-AG 
 
   Hamburg 
 
   ISIN: DE000A0LD2U1 
 
   Wertpapierkennnummer: A0LD2U 
 
 
   Einladung zur Hauptversammlung 
 
 
   Hiermit laden wir die Aktionäre unserer Gesellschaft ein zur 
   ordentlichen Hauptversammlung am 
 
   Mittwoch, 29. Mai 2013, 10:00 Uhr, 
 
   in der Handwerkskammer Hamburg, 
 
   Holstenwall 12, 20355 Hamburg, 
 
   Raum 304. 
 
   Tagesordnung der Hauptversammlung 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des 
           gebilligten Konzernabschlusses und der Lageberichte für die 
           alstria office REIT-AG und den Konzern zum 31. Dezember 2012 
           sowie des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben 
           nach §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB, des 
           Gewinnverwendungsvorschlags des Vorstands sowie des Berichts 
           des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2012 
 
 
           Die genannten Unterlagen können im Internet unter 
           www.alstria.de -> Investoren -> Hauptversammlung eingesehen 
           werden. Die Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung 
           ausliegen. 
 
 
           Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand am 14. Februar 2013 
           aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss am 28. 
           Februar 2013 gebilligt und den Jahresabschluss damit 
           festgestellt. Eine Feststellung durch die Hauptversammlung 
           erfolgt daher nicht. Die unter diesem Tagesordnungspunkt 
           genannten Unterlagen sind der Hauptversammlung nach § 176 Abs. 
           1 Satz 1 AktG zugänglich zu machen, ohne dass es einer 
           Beschlussfassung hierzu bedarf. 
 
 
     2.    Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 
           2012 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
           2012 erzielten Bilanzgewinn in Höhe von EUR 39.500.000,00 wie 
           folgt zu verwenden: 
 
 
       a)    Ausschüttung an die Aktionäre von EUR 
             39.466.743,50, also eine Dividende von EUR 0,50 je 
             dividendenberechtigter Stückaktie. 
 
 
       b)    Einstellung in Gewinnrücklagen in Höhe von EUR 
             0,00. 
 
 
       c)    Gewinnvortrag in Höhe von EUR 33.256,50. 
 
 
 
     3.    Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 
           2012 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
           2012 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für diesen Zeitraum 
           Entlastung zu erteilen. 
 
 
     4.    Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 
           2012 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
           2012 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen 
           Zeitraum Entlastung zu erteilen. 
 
 
     5.    Wahl des Abschlussprüfers und des 
           Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2013 und die 
           prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts zum 30. 
           Juni 2013 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines 
           Prüfungsausschusses vor zu beschließen: 
 
 
       a)    Zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer 
             für das Geschäftsjahr 2013 wird die Deloitte & Touche GmbH 
             Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Niederlassung Hamburg, 
             bestellt. 
 
 
       b)    Zum Abschlussprüfer für die prüferische 
             Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts 2013 wird ebenfalls 
             die Deloitte & Touche GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
             Niederlassung Hamburg, bestellt. 
 
 
 
     6.    Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2013 
           mit der Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss, Aufhebung des 
           Genehmigten Kapitals 2012 und entsprechende Satzungsänderung 
 
 
           Die Laufzeit des bestehenden Genehmigten Kapitals 2012 ist 
           gemäß § 5 Abs. 3 der Satzung der Gesellschaft bis zum 23. 
           Oktober 2013 befristet. Das Genehmigte Kapital 2012 soll daher 
           durch ein neues Genehmigtes Kapital 2013 ersetzt werden, das 
           erneut in Höhe von 50 Prozent des bestehenden Grundkapitals 
           sowie mit einer Laufzeit von 18 Monaten geschaffen werden 
           soll. Die Aufhebung des Genehmigten Kapitals 2012 soll 
           aufschiebend bedingt sein auf die Eintragung des Genehmigten 
           Kapitals 2013 in das Handelsregister der Gesellschaft. 
 
 
           Die Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss bei 
           Kapitalerhöhungen gegen Bar- oder Sacheinlagen soll insgesamt 
           auf zwanzig vom Hundert des Grundkapitals beschränkt werden. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, wie folgt zu 
           beschließen: 
 
 
       a)    Ermächtigung 
 
 
             Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital der 
             Gesellschaft bis zum 28. November 2014 mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender 
             Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen einmalig oder 
             mehrmals um bis zu insgesamt EUR 39.466.743,00 zu erhöhen 
             (Genehmigtes Kapital 2013). 
 
 
             Den Aktionären ist grundsätzlich ein Bezugsrecht zu 
             gewähren. Das gesetzliche Bezugsrecht kann auch in der Weise 
             eingeräumt werden, dass die neuen Aktien von einem oder 
             mehreren Kreditinstituten mit der Verpflichtung übernommen 
             werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten. 
 
 
             Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, 
 
 
         *     um etwaige Spitzenbeträge vom Bezugsrecht 
               auszunehmen; 
 
 
         *     bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen, wenn 
               der Ausgabepreis der neuen Aktien den Börsenkurs der 
               bereits börsennotierten Aktien nicht wesentlich 
               unterschreitet und die unter Ausschluss des Bezugsrechts 
               gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegebenen Aktien 
               insgesamt zehn vom Hundert des Grundkapitals weder im 
               Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der 
               Ausübung der vorliegenden Ermächtigung übersteigen; 
 
 
         *     soweit dies erforderlich ist, um den Gläubigern 
               der von der alstria office REIT-AG begebenen 
               Schuldverschreibungen (einschließlich Genussrechten oder 
               Gewinnschuldverschreibungen) mit Wandlungs- oder 
               Optionsrechten bzw. einer Wandlungspflicht ein Bezugsrecht 
               auf neue Aktien in dem Umfang einzuräumen, wie es ihnen 
               nach Ausübung ihres Wandlungs- oder Optionsrechts bzw. 
               nach Erfüllung einer Wandlungspflicht zustünde; 
 
 
         *     bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen. 
 
 
 
             Die Summe der unter Ausschluss des Bezugsrechts bei 
             Kapitalerhöhungen gegen Bar- und/oder Sacheinlagen 
             ausgegebenen Aktien darf zwanzig vom Hundert des 
             Grundkapitals weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der 
             Ermächtigung noch im Zeitpunkt ihrer Ausnutzung übersteigen. 
             Auf diese Begrenzung sind Aktien anzurechnen, die unter 
             Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2013 unter Ausschluss 
             des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG oder gegen 
             Sacheinlagen ausgegeben wurden, sowie solche Aktien, die 
             während der Laufzeit des Genehmigten Kapitals 2013 zur 
             Bedienung von Schuldverschreibungen (einschließlich 
             Genussrechten und Gewinnschuldverschreibungen) mit 
             Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. einer Wandlungspflicht 
             ausgegeben wurden bzw. auszugeben sind, sofern die 
             Schuldverschreibungen bzw. die 
             Genussrechte/Gewinnschuldverschreibungen mit Ausschluss des 
             Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben wurden. 
             Unberücksichtigt hiervon bleibt die Ausgabe von 
             Wandelgenussscheinen an Arbeitnehmer der Gesellschaft bzw. 
             mit der Gesellschaft verbundener Unternehmen. 
 
 
             Der Vorstand wird ferner ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die 
             Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen. 
 
 
       b)    Aufhebung des Genehmigten Kapitals 2012 
 
 
             Die von der Hauptversammlung am 24. April 2012 unter 
             Tagesordnungspunkt 7 beschlossene Ermächtigung zur Erhöhung 
             des Grundkapitals der Gesellschaft (Genehmigtes Kapital 
             2012) in § 5 Abs. 3 der Satzung und die von der 
             Hauptversammlung am 24. April 2012 unter 
             Tagesordnungspunkten 8 und 9 beschlossenen Ermächtigungen 
             zum Ausschluss des Bezugsrechts in § 5 Abs. 4a und 4b der 
             Satzung werden mit Wirksamkeit des Genehmigten Kapitals 2013 
             gemäß vorstehendem lit. a) aufgehoben. 
 
 
       c)    Satzungsänderungen 
 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 17, 2013 09:11 ET (13:11 GMT)

DJ DGAP-HV: alstria office REIT-AG: Bekanntmachung -2-

§ 5 Abs. 3 und Abs. 4 der Satzung werden unter Aufhebung der 
             bisherigen Abs. 4a und 4b wie folgt gefasst: 
 
 
             '(3) Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital der 
             Gesellschaft bis zum 28. November 2014 mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender 
             Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen einmalig oder 
             mehrmals um bis zu insgesamt EUR 39.466.743,00 zu erhöhen 
             (Genehmigtes Kapital 2013). 
 
 
             Den Aktionären ist grundsätzlich ein Bezugsrecht zu 
             gewähren. Das gesetzliche Bezugsrecht kann auch in der Weise 
             eingeräumt werden, dass die neuen Aktien von einem oder 
             mehreren Kreditinstituten mit der Verpflichtung übernommen 
             werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten. 
 
 
             (4) Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre betreffend das 
             Genehmigte Kapital 2013 (§ 5 Abs. 3 der Satzung) 
             auszuschließen, 
 
 
         *     um etwaige Spitzenbeträge vom Bezugsrecht 
               auszunehmen; 
 
 
         *     bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen, wenn 
               der Ausgabepreis der neuen Aktien den Börsenkurs der 
               bereits börsennotierten Aktien nicht wesentlich 
               unterschreitet und die unter Ausschluss des Bezugsrechts 
               gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegebenen Aktien 
               insgesamt zehn vom Hundert des Grundkapitals weder im 
               Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der 
               Ausübung der vorliegenden Ermächtigung übersteigen; 
 
 
         *     soweit dies erforderlich ist, um den Gläubigern 
               der von der alstria office REIT-AG begebenen 
               Schuldverschreibungen (einschließlich Genussrechten oder 
               Gewinnschuldverschreibungen) mit Wandlungs- oder 
               Optionsrechten bzw. einer Wandlungspflicht ein Bezugsrecht 
               auf neue Aktien in dem Umfang einzuräumen, wie es ihnen 
               nach Ausübung ihres Wandlungs- oder Optionsrechts bzw. 
               nach Erfüllung einer Wandlungspflicht zustünde; 
 
 
         *     bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen. 
 
 
 
             Die Summe der unter Ausschluss des Bezugsrechts bei 
             Kapitalerhöhungen gegen Bar- und/oder Sacheinlagen 
             ausgegebenen Aktien darf zwanzig vom Hundert des 
             Grundkapitals weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der 
             Ermächtigung noch im Zeitpunkt ihrer Ausnutzung übersteigen. 
             Auf diese Begrenzung sind Aktien anzurechnen, die unter 
             Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2013 unter Ausschluss 
             des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG oder gegen 
             Sacheinlagen ausgegeben wurden, sowie solche Aktien, die 
             während der Laufzeit des Genehmigten Kapitals 2013 zur 
             Bedienung von Schuldverschreibungen (einschließlich 
             Genussrechten und Gewinnschuldverschreibungen) mit 
             Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. einer Wandlungspflicht 
             ausgegeben wurden bzw. auszugeben sind, sofern die 
             Schuldverschreibungen bzw. die 
             Genussrechte/Gewinnschuldverschreibungen mit Ausschluss des 
             Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben wurden. 
             Unberücksichtigt hiervon bleibt die Ausgabe von 
             Wandelgenussscheinen an Arbeitnehmer der Gesellschaft bzw. 
             mit der Gesellschaft verbundener Unternehmen. 
 
 
             Der Vorstand ist ferner ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die 
             Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen.' 
 
 
       d)    Ermächtigung zur Satzungsanpassung 
 
 
             Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung an 
             den Umfang einer im Einzelfall durchgeführten 
             Kapitalerhöhung aus Genehmigtem Kapital 2013 entsprechend 
             anzupassen sowie alle sonstigen damit im Zusammenhang 
             stehenden Anpassungen der Satzung vorzunehmen, die nur die 
             Fassung betreffen. Entsprechendes gilt, falls das Genehmigte 
             Kapital 2013 bis zum Ablauf der Ermächtigung nicht oder 
             nicht vollständig ausgenutzt worden ist. 
 
 
       e)    Anmeldung der Satzungsänderung 
 
 
             Der Vorstand wird angewiesen, die Aufhebung des bestehenden 
             Genehmigten Kapitals 2012 nur zusammen mit der beschlossenen 
             Schaffung des neuen Genehmigten Kapitals 2013 in Höhe von 
             EUR 39.466.743,00 mit den entsprechenden Satzungsänderungen 
             gemäß vorstehendem lit. c) zur Eintragung in das 
             Handelsregister der Gesellschaft anzumelden mit der Maßgabe, 
             dass die Aufhebung des Genehmigten Kapitals 2012 nur in das 
             Handelsregister eingetragen werden soll, wenn sichergestellt 
             ist, dass zeitgleich oder im unmittelbaren Anschluss daran 
             das neue Genehmigte Kapital 2013 in das Handelsregister 
             eingetragen wird. 
 
 
 
     7.    Ermächtigung zur Ausgabe von Options- oder 
           Wandelanleihen, Genussrechten oder Gewinnschuldverschreibungen 
           und zum Ausschluss des Bezugsrechts, Schaffung eines neuen 
           Bedingten Kapitals 2013, Aufhebung des Bedingten Kapitals 2010 
           und entsprechende Satzungsänderung 
 
 
           Wandel- und Optionsanleihen, Genussrechte oder 
           Gewinnschuldverschreibungen können wesentliche Instrumente 
           sein, um für eine angemessene Kapitalausstattung als 
           entscheidende Grundlage der Unternehmensentwicklung zu sorgen. 
           Bei Nutzung dieser Finanzierungsinstrumente fließt der 
           Gesellschaft Kapital zu, das ihr später unter Umständen als 
           Eigenkapital erhalten bleibt. 
 
 
           Mit Beschluss der Hauptversammlung vom 16. Juni 2010 wurde der 
           Vorstand der Gesellschaft unter Tagesordnungspunkt 9 zur 
           Ausgabe von Options- oder Wandelanleihen, Genussrechten oder 
           Gewinnschuldverschreibungen sowie zum Ausschluss des 
           Bezugsrechts ermächtigt. Die in diesem Zusammenhang erteilte 
           Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts für 
           Schuldverschreibungen wurde bereits aufgebraucht durch die 
           Ausgabe von neuen Aktien aus genehmigtem Kapital unter 
           Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
           während der Laufzeit der gewährten Ermächtigung. 
 
 
           Daher soll die durch die Hauptversammlung vom 16. Juni 2010 
           der Gesellschaft unter Tagesordnungspunkt 9 erteilte 
           Ermächtigung erneuert werden. Dabei wird ergänzend die Nutzung 
           der Ermächtigung auch für Sacheinlagen mit einem 
           entsprechenden Bezugsrechtsausschluss vorgesehen. Auch sollen 
           der Gesamtnennbetrag der Schuldverschreibungen und das 
           bedingte Kapital erhöht werden. Im Gleichklang mit der unter 
           Tagesordnungspunkt 6 vorgesehenen Ermächtigung zum Genehmigten 
           Kapital 2013 soll auch diese Ermächtigung eine Laufzeit von 18 
           Monaten erhalten. 
 
 
           Die Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss bei 
           Kapitalerhöhungen soll insgesamt auf zwanzig vom Hundert des 
           Grundkapitals beschränkt werden. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, wie folgt zu 
           beschließen: 
 
 
       a)    Ermächtigung zur Begebung von 
             Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrechten 
             bzw. Wandlungspflichten, Genussrechten und 
             Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombination dieser 
             Instrumente) sowie Aufhebung der bisherigen Ermächtigung 
 
 
         aa)   Laufzeit der Ermächtigung, Nennbetrag 
 
 
               Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
               Aufsichtsrats bis zum 28. November 2014 einmalig oder 
               mehrmals auf den Inhaber lautende Options- oder 
               Wandelanleihen, Genussrechte oder 
               Gewinnschuldverschreibungen oder eine Kombination dieser 
               Instrumente (zusammen 'Schuldverschreibungen') im 
               Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 600.000.000,00 auszugeben 
               und den Inhabern von Optionsanleihen Optionsrechte bzw. 
               den Inhabern von Wandelanleihen Wandlungsrechte für auf 
               den Inhaber lautende Aktien der Gesellschaft mit einem 
               anteiligen Betrag des Grundkapitals von insgesamt bis zu 
               EUR 38.000.000,00 nach näherer Maßgabe der Options- bzw. 
               Wandelanleihebedingungen zu gewähren. Die Ausgabe von 
               Schuldverschreibungen kann auch gegen Erbringung von 
               Sachleistungen erfolgen. 
 
 
               Für die Schuldverschreibungen können unterschiedliche 
               Laufzeiten vorgesehen werden. Die Schuldverschreibungen 
               können außer in Euro auch - unter Begrenzung auf den 
               entsprechenden Euro-Gegenwert - in der gesetzlichen 
               Währung eines OECD-Landes begeben werden. 
 
 
         bb)   Bezugsrecht, Bezugsrechtsausschluss 
 
 
               Den Aktionären steht grundsätzlich ein Bezugsrecht auf die 
               Schuldverschreibungen zu. Das gesetzliche Bezugsrecht kann 

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April 17, 2013 09:11 ET (13:11 GMT)

DJ DGAP-HV: alstria office REIT-AG: Bekanntmachung -3-

auch in der Weise eingeräumt werden, dass die 
               Schuldverschreibungen von einem oder mehreren 
               Kreditinstituten mit der Verpflichtung übernommen werden, 
               sie den Aktionären zum Bezug anzubieten. 
 
 
               Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des 
               Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auf die 
               Schuldverschreibungen auszuschließen 
 
 
           *     für Spitzenbeträge; 
 
 
           *     soweit es erforderlich ist, um den Inhabern 
                 von Wandlungs- oder Optionsrechten auf Aktien der 
                 Gesellschaft bzw. den Gläubigern von mit 
                 Wandlungspflichten ausgestatteten Schuldverschreibungen 
                 und/oder Wandelgenussrechten ein Bezugsrecht in dem 
                 Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung dieser 
                 Rechte bzw. nach Erfüllung der Wandlungspflichten 
                 zustünde; 
 
 
           *     sofern Schuldverschreibungen gegen 
                 Barleistung ausgegeben werden und der Ausgabepreis den 
                 nach anerkannten finanzmathematischen Grundsätzen 
                 ermittelten theoretischen Marktwert der 
                 Schuldverschreibungen nicht wesentlich unterschreitet. 
                 Diese Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss gilt 
                 jedoch nur für Schuldverschreibungen mit Rechten auf 
                 Aktien, auf die ein anteiliger Betrag des Grundkapitals 
                 von insgesamt nicht mehr als 10 vom Hundert des 
                 Grundkapitals entfällt, und zwar weder im Zeitpunkt des 
                 Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser 
                 Ermächtigung; 
 
 
           *     soweit Schuldverschreibungen gegen 
                 Sachleistung ausgegeben werden, sofern der Wert der 
                 Sachleistung in einem angemessenen Verhältnis zu dem 
                 nach vorstehendem Punkt zu ermittelnden Marktwert der 
                 Schuldverschreibungen steht. 
 
 
 
               Die Summe der Aktien, die unter Schuldverschreibungen 
               auszugeben sind, welche nach dieser Ermächtigung unter 
               Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben werden, darf 
               zwanzig vom Hundert des Grundkapitals weder im Zeitpunkt 
               des Wirksamwerdens der Ermächtigung noch im Zeitpunkt 
               ihrer Ausnutzung übersteigen. Auf diese Begrenzung sind 
               Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit dieser 
               Ermächtigung unter Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 
               2013 unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre gemäß 
               § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG oder gegen Sacheinlagen 
               ausgegeben wurden, sowie solche Aktien, die während der 
               Laufzeit dieser Ermächtigung zur Bedienung von 
               Schuldverschreibungen (einschließlich Genussrechten und 
               Gewinnschuldverschreibungen) mit Wandlungs- oder 
               Optionsrechten bzw. einer Wandlungspflicht ausgegeben 
               wurden bzw. auszugeben sind, sofern die 
               Schuldverschreibungen bzw. die 
               Genussrechte/Gewinnschuldverschreibungen mit Ausschluss 
               des Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben wurden. 
               Unberücksichtigt hiervon bleibt die Ausgabe von 
               Wandelgenussscheinen an Arbeitnehmer der Gesellschaft bzw. 
               mit der Gesellschaft verbundener Unternehmen. 
 
 
               Soweit darüber hinaus Genussrechte oder 
               Gewinnschuldverschreibungen ohne Wandlungsrecht/-pflicht 
               oder Optionsrecht ausgegeben werden, wird der Vorstand 
               ermächtigt, das Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung 
               des Aufsichtsrats insgesamt auszuschließen, wenn diese 
               Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen 
               obligationsähnlich ausgestattet sind, d.h. keine 
               Mitgliedschaftsrechte in der Gesellschaft begründen, keine 
               Beteiligung am Liquidationserlös gewähren und die Höhe der 
               Verzinsung nicht auf Grundlage der Höhe des 
               Jahresüberschusses, des Bilanzgewinns oder der Dividende 
               berechnet wird. Außerdem müssen in diesem Fall die 
               Verzinsung und der Ausgabebetrag der Genussrechte oder 
               Gewinnschuldverschreibungen den zum Zeitpunkt der Begebung 
               aktuellen Marktkonditionen entsprechen. 
 
 
         cc)   Optionsrechte 
 
 
               Im Falle der Ausgabe von Optionsanleihen werden jeder 
               Schuldverschreibung ein oder mehrere Optionsscheine 
               beigefügt, die den Inhaber nach näherer Maßgabe der vom 
               Vorstand festzulegenden Optionsbedingungen zum Bezug von 
               auf den Inhaber lautenden Stückaktien der alstria office 
               REIT-AG berechtigen. Für auf Euro lautende, durch die 
               alstria office REIT-AG begebene Optionsanleihen können die 
               Optionsbedingungen vorsehen, dass der Optionspreis auch 
               durch Übertragung von Schuldverschreibungen und 
               gegebenenfalls eine bare Zuzahlung erfüllt werden kann. 
               Der anteilige Betrag des Grundkapitals, der auf die je 
               Schuldverschreibung zu beziehenden Aktien entfällt, darf 
               den Nennbetrag der Schuldverschreibungen nicht 
               übersteigen. Soweit sich Bruchteile von Aktien ergeben, 
               kann vorgesehen werden, dass diese Bruchteile nach Maßgabe 
               der Options- bzw. Anleihebedingungen, gegebenenfalls gegen 
               Zuzahlung, zum Bezug ganzer Aktien aufaddiert werden 
               können. Entsprechendes gilt, wenn Optionsscheine einem 
               Genussrecht oder einer Gewinnschuldverschreibung beigefügt 
               werden. 
 
 
         dd)   Wandlungsrechte 
 
 
               Im Falle der Ausgabe von Wandelanleihen erhalten die 
               Inhaber das Recht, ihre Schuldverschreibungen gemäß den 
               vom Vorstand festgelegten Wandelanleihebedingungen in auf 
               den Inhaber lautende Stückaktien der alstria office 
               REIT-AG zu wandeln. Das Wandlungsverhältnis ergibt sich 
               aus der Division des Nennbetrages durch den festgesetzten 
               Wandlungspreis für eine Aktie der Gesellschaft und kann 
               auf eine volle Zahl auf- oder abgerundet werden; ferner 
               kann sowohl eine in bar zu leistende Zuzahlung als auch 
               die Zusammenlegung oder ein Ausgleich in bar für nicht 
               wandlungsfähige Spitzen festgesetzt werden. Entsprechendes 
               gilt, wenn sich das Wandlungsrecht auf ein Genussrecht 
               oder eine Gewinnschuldverschreibung bezieht. 
 
 
         ee)   Options- bzw. Wandlungspreis 
 
 
               Im Fall der Begebung von Schuldverschreibungen, die ein 
               Options- oder Wandlungsrecht gewähren oder eine 
               Wandlungspflicht bestimmen, beträgt der Options- bzw. 
               Wandlungspreis mindestens EUR 1,00. 
 
 
               Bei mit Options- oder Wandlungsrechten oder 
               Wandlungspflichten verbundenen Schuldverschreibungen kann 
               der Options- bzw. Wandlungspreis unbeschadet des § 9 Abs. 
               1 AktG im Falle der wirtschaftlichen Verwässerung des 
               Werts der Options- oder Wandlungsrechte oder 
               Wandlungspflicht nach näherer Bestimmung der 
               Schuldverschreibung wertwahrend angepasst werden, soweit 
               die Anpassung nicht schon durch Gesetz geregelt ist. Dies 
               gilt insbesondere auch im Falle der Kapitalerhöhung und 
               -herabsetzung sowie Dividendenzahlung an die Aktionäre der 
               Gesellschaft. Im Übrigen kann bei einer Kontrollerlangung 
               durch Dritte eine marktübliche Anpassung des Options- bzw. 
               Wandlungspreises sowie eine Laufzeitverkürzung vorgesehen 
               werden. 
 
 
         ff)   Sonstige Regelungen einschließlich 
               Wandlungspflicht 
 
 
               Die Anleihebedingungen können das Recht der Gesellschaft 
               vorsehen, im Falle der Wandlung bzw. Optionsausübung nicht 
               neue Aktien zu gewähren, sondern einen Geldbetrag zu 
               zahlen. Die Anleihebedingungen können auch vorsehen, dass 
               die Options- bzw. Wandelanleihen nach Wahl der 
               Gesellschaft statt in neue Aktien aus Bedingtem Kapital in 
               bereits existierende Aktien der Gesellschaft gewandelt 
               werden können bzw. das Optionsrecht durch Lieferung 
               solcher Aktien erfüllt werden kann. 
 
 
               Die Bedingungen der Schuldverschreibungen können auch eine 
               Wandlungspflicht zum Ende der Laufzeit (oder zu einem 
               anderen Zeitpunkt) oder das Recht der Gesellschaft 
               vorsehen, bei Endfälligkeit der mit einem Wandlungs- oder 
               Optionsrecht verbundenen Schuldverschreibungen (dies 
               umfasst auch eine Fälligkeit wegen Kündigung) den 
               Gläubigern der Schuldverschreibung ganz oder teilweise 
               anstelle der Zahlung des fälligen Geldbetrags Aktien der 
               Gesellschaft zu gewähren. Der anteilige Betrag des 
               Grundkapitals der bei Wandlung bzw. Optionsausübung 
               auszugebenden Aktien darf den Nennbetrag der 

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April 17, 2013 09:11 ET (13:11 GMT)

DJ DGAP-HV: alstria office REIT-AG: Bekanntmachung -4-

Schuldverschreibungen nicht übersteigen. § 9 Abs. 1 i.V.m. 
               § 199 Abs. 2 AktG ist zu beachten. 
 
 
               Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
               Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Ausgabe und 
               Ausstattung der Schuldverschreibungen, insbesondere 
               Zinssatz, Ausgabekurs, Laufzeit und Stückelung, 
               Verwässerungsschutzbestimmungen, sowie Options- bzw. 
               Wandlungszeitraum zu bestimmen. 
 
 
         gg)   Aufhebung der bisherigen Ermächtigung 
 
 
               Die von der Hauptversammlung am 16. Juni 2010 unter 
               Tagesordnungspunkt 9 beschlossene Ermächtigung zur Ausgabe 
               von Options- oder Wandelanleihen, Genussrechten oder 
               Gewinnschuldverschreibungen wird mit Wirksamkeit dieser 
               Ermächtigung gemäß aa) bis ff) aufgehoben. 
 
 
 
       b)    Schaffung eines neuen Bedingten Kapitals 2013 und 
             Aufhebung des Bedingten Kapitals 2010 
 
 
         aa)   Schaffung eines neuen Bedingten Kapitals 2013 
 
 
               Das Grundkapital wird um bis zu EUR 38.000.000,00 durch 
               Ausgabe von bis zu 38.000.000 neuen, auf den Inhaber 
               lautende nennwertlose Stückaktien mit einem anteiligen 
               Betrag des Grundkapitals von je EUR 1,00 bedingt erhöht 
               (Bedingtes Kapital 2013). Die bedingte Kapitalerhöhung 
               dient der Gewährung von auf den Inhaber lautenden 
               Stückaktien an die Inhaber von Wandel- oder 
               Optionsanleihen, Genussrechten oder 
               Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser 
               Instrumente) jeweils mit 
               Options-/Wandlungsrechten/Wandlungspflichten, die aufgrund 
               der von der Hauptversammlung vom 29. Mai 2013 unter 
               Tagesordnungspunkt 7 beschlossenen Ermächtigung bis zum 
               28. November 2014 von der alstria office REIT-AG 
               ausgegeben werden. Die Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zu 
               dem nach Maßgabe des vorstehend bezeichneten 
               Ermächtigungsbeschlusses jeweils zu bestimmenden 
               Wandlungs- bzw. Optionspreis. 
 
 
               Die bedingte Kapitalerhöhung ist nur insoweit 
               durchzuführen, wie von Options- bzw. Wandlungsrechten 
               Gebrauch gemacht wird bzw. zur Wandlung verpflichtete 
               Inhaber von Anleihen ihre Verpflichtung zur Wandlung 
               erfüllen und soweit nicht ein Barausgleich gewährt oder 
               eigene Aktien zur Bedienung eingesetzt werden. Der 
               Vorstand ist im Einklang mit § 6 Abs. 3 Satz 2 der Satzung 
               ermächtigt, die Gewinnberechtigung für die aufgrund der 
               Ausübung des Options- bzw. Wandlungsrechts oder der 
               Erfüllung der Wandlungspflicht ausgegebenen neuen Aktien 
               abweichend von § 60 Abs. 2 AktG festzulegen. 
 
 
               Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
               Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung 
               der bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen. 
 
 
         bb)   Aufhebung des Bedingten Kapitals 2010 
 
 
               Das von der Hauptversammlung am 16. Juni 2010 unter 
               Tagesordnungspunkt 9 beschlossene Bedingte Kapital 2010 in 
               § 5 Abs. 5 der Satzung wird mit Wirksamkeit des Bedingten 
               Kapitals 2013 gemäß vorstehendem lit. aa) aufgehoben. 
 
 
 
       c)    Satzungsänderungen 
 
 
             § 5 Abs. 5 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: 
 
 
             '(5) Das Grundkapital ist durch Ausgabe von bis zu 
             38.000.000 auf den Inhaber lautenden Stückaktien um bis zu 
             EUR 38.000.000,00 bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2013). 
             Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, 
             wie die Inhaber von Options- oder Wandlungsrechten bzw. die 
             zur Wandlung Verpflichteten aus Options- oder 
             Wandelanleihen, Genussrechten oder 
             Gewinnschuldverschreibungen, die von der alstria office 
             REIT-AG aufgrund der von der Hauptversammlung vom 29. Mai 
             2013 unter Tagesordnungspunkt 7 beschlossenen Ermächtigung 
             ausgegeben werden, von ihren Options- bzw. Wandlungsrechten 
             Gebrauch machen oder, soweit sie zur Wandlung verpflichtet 
             sind, ihre Verpflichtung zur Wandlung erfüllen, soweit nicht 
             ein Barausgleich gewährt oder eigene Aktien zur Bedienung 
             eingesetzt werden. 
 
 
             Der Vorstand ist im Einklang mit § 6 Abs. 3 Satz 2 der 
             Satzung ermächtigt, die Gewinnberechtigung für die aufgrund 
             der Ausübung des Options- bzw. Wandlungsrechts oder der 
             Erfüllung der Wandlungspflicht ausgegebenen neuen Aktien 
             abweichend von § 60 Abs. 2 AktG festzulegen. Der Vorstand 
             ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die 
             weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten 
             Kapitalerhöhung festzusetzen.' 
 
 
       d)    Ermächtigung zur Satzungsanpassung 
 
 
             Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung 
             entsprechend der jeweiligen Ausgabe der Bezugsaktien 
             anzupassen sowie alle sonstigen damit in Zusammenhang 
             stehenden Anpassungen der Satzung vorzunehmen, die nur die 
             Fassung betreffen. Entsprechendes gilt im Falle der 
             Nichtausnutzung der Ermächtigung zur Ausgabe von Options- 
             oder Wandelanleihen, Genussrechten oder 
             Gewinnschuldverschreibungen nach Ablauf des 
             Ermächtigungszeitraums sowie im Falle der Nichtausnutzung 
             des Bedingten Kapitals 2013 nach Ablauf der Fristen für die 
             Ausübung von Options- oder Wandlungsrechten bzw. für die 
             Erfüllung von Wandlungspflichten. 
 
 
 
   Berichte und Hinweise an die Hauptversammlung 
 
   Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 6 
 
   (Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2013 mit der Möglichkeit 
   zum Bezugsrechtsausschluss, Aufhebung des Genehmigten Kapitals 2012 
   und entsprechende Satzungsänderung) 
 
   Die Laufzeit des Genehmigten Kapitals 2012 in § 5 Abs. 3 der Satzung 
   ist bis zum 23. Oktober 2013 befristet. Daher schlagen Vorstand und 
   Aufsichtsrat unter Tagesordnungspunkt 6 vor, das bestehende genehmigte 
   Kapital durch ein neues genehmigtes Kapital erneut in Höhe von 50 vom 
   Hundert des Grundkapitals der Gesellschaft, also nunmehr in Höhe von 
   EUR 39.466.743,00 (Genehmigtes Kapital 2013) zu ersetzen. Das 
   bestehende Genehmigte Kapital 2012 soll nur und erst dann aufgehoben 
   werden, wenn sichergestellt ist, dass das neue Genehmigte Kapital 2013 
   zur Verfügung steht. Auch die Laufzeit des neuen Genehmigten Kapitals 
   2013 wird 18 Monate betragen und bleibt damit deutlich hinter der 
   möglichen Laufzeit von maximal fünf Jahren zurück. Der Vorstand ist 
   weiterhin der Ansicht, dass eine regelmäßige, enge Abstimmung von 
   Kapitalmaßnahmen und den dazu erforderlichen Ermächtigungen mit den 
   Aktionären der Gesellschaft in deren Interesse liegt. 
 
   Die alstria office REIT-AG muss jederzeit in der Lage sein, im 
   Interesse ihrer Aktionäre schnell und flexibel in den sich wandelnden 
   Immobilienmärkten handeln zu können. Der Vorstand sieht es daher als 
   seine Pflicht an, dafür zu sorgen, dass die Gesellschaft - unabhängig 
   von konkreten Ausnutzungsplänen - stets über die notwendigen 
   Instrumente der Kapitalbeschaffung verfügt. Da Entscheidungen über die 
   Deckung eines Kapitalbedarfs in der Regel kurzfristig zu treffen sind, 
   ist es wichtig, dass die Gesellschaft hierbei nicht von der zeit- und 
   kostenintensiven Einberufung einer Hauptversammlung abhängig ist. Mit 
   dem Instrument des genehmigten Kapitals hat der Gesetzgeber diesem 
   Erfordernis Rechnung getragen. Als gängigste Anlässe für die 
   Inanspruchnahme eines genehmigten Kapitals sind dabei die Stärkung der 
   Eigenkapitalbasis und die Finanzierung von Beteiligungserwerben (bei 
   der alstria office REIT-AG vor allem in der Form von 
   Immobilienerwerben) zu nennen. 
 
   Nach der unter Tagesordnungspunkt 6 durch Vorstand und Aufsichtsrat 
   vorgeschlagenen Ermächtigung soll den Aktionären bei der Ausnutzung 
   des Genehmigten Kapitals 2013 grundsätzlich ein Bezugsrecht zustehen. 
   Um die Abwicklung zu erleichtern, soll der Gesellschaft die 
   Möglichkeit eingeräumt werden, die Zeichnung der Aktien durch ein oder 
   mehrere Kreditinstitute zuzulassen mit der Verpflichtung, den 
   Aktionären die Aktien entsprechend ihrem Bezugsrecht anzubieten 
   (mittelbares Bezugsrecht im Sinne von § 186 Abs. 5 AktG). 
 
   Das Bezugsrecht soll mit Zustimmung des Aufsichtsrats für 
   Spitzenbeträge ausgeschlossen werden können. Dies ermöglicht die 
   Ausnutzung der Ermächtigung durch runde Beträge. Dadurch wird die 
   Abwicklung einer Emission erleichtert. Die als so genannte 'freie 
   Spitzen' vom Bezugsrecht ausgenommenen neuen Aktien werden bestmöglich 
   für die Gesellschaft verwertet. 
 
   Weiterhin soll das Bezugsrecht mit Zustimmung des Aufsichtsrats auch 
   ausgeschlossen werden können, wenn die neuen Aktien bei 
   Barkapitalerhöhungen zu einem Betrag ausgegeben werden, der den 
   Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet und die ausgegebenen 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 17, 2013 09:11 ET (13:11 GMT)

DJ DGAP-HV: alstria office REIT-AG: Bekanntmachung -5-

Aktien insgesamt zehn vom Hundert des Grundkapitals nicht 
   überschreiten. Der Ausschluss des Bezugsrechts ermöglicht dabei nicht 
   nur ein zeitnäheres Agieren, sondern auch eine Platzierung der Aktien 
   zu einem börsenkursnahen Preis. Zwar gestattet § 186 Abs. 2 AktG eine 
   Veröffentlichung des Bezugspreises bis zum drittletzten Tag der 
   Bezugsfrist. Angesichts der häufig zu beobachtenden Volatilität an den 
   Aktienmärkten besteht aber auch dann ein Marktrisiko über mehrere 
   Tage, welches zu Sicherheitsabschlägen bei der Festlegung des 
   Bezugspreises und so zu nicht marktnahen Konditionen führen kann. Auch 
   ist bei Bestand eines Bezugsrechts wegen der Ungewissheit seiner 
   Ausübung (Bezugsverhalten) die erfolgreiche Platzierung bei Dritten 
   gefährdet bzw. mit zusätzlichen Aufwendungen verbunden. Schließlich 
   kann bei Einräumung eines Bezugsrechts die Gesellschaft wegen der 
   Länge der Bezugsfrist nicht kurzfristig auf günstige bzw. ungünstige 
   Marktverhältnisse reagieren, sondern ist möglicherweise rückläufigen 
   Aktienkursen während der Bezugsfrist ausgesetzt, die zu einer für die 
   Gesellschaft ungünstigen Finanzierung führen können. Darüber hinaus 
   kann mit einer derartigen Platzierung die Gewinnung neuer 
   Aktionärsgruppen angestrebt werden. 
 
   Diese Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss versetzt die 
   Gesellschaft in die Lage, Marktchancen im Immobilienmarkt schnell und 
   flexibel zu nutzen und einen hierbei entstehenden Kapitalbedarf 
   gegebenenfalls auch sehr kurzfristig zu decken. Bei Ausnutzung der 
   Ermächtigung wird der Vorstand den Abschlag nach seiner Einschätzung 
   so niedrig bemessen, wie dies nach den zum Zeitpunkt der Platzierung 
   vorherrschenden Marktbedingungen möglich ist. 
 
   Die unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
   ausgegebenen Aktien dürfen insgesamt zehn vom Hundert des 
   Grundkapitals nicht überschreiten, und zwar weder im Zeitpunkt des 
   Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausnutzung der Ermächtigung. 
 
   Durch diese Vorgaben wird im Einklang mit der gesetzlichen Regelung 
   dem Bedürfnis der Aktionäre im Hinblick auf einen Verwässerungsschutz 
   ihres Anteilsbesitzes Rechnung getragen. Jeder Aktionär hat aufgrund 
   des börsenkursnahen Ausgabekurses der neuen Aktien grundsätzlich die 
   Möglichkeit, die zur Aufrechterhaltung seiner Anteilsquote 
   erforderlichen Aktien zu annähernd gleichen Bedingungen über die Börse 
   zu erwerben. Es ist daher sichergestellt, dass in Übereinstimmung mit 
   der gesetzlichen Wertung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG die Vermögens- 
   wie auch die Stimmrechtsinteressen bei einer Ausnutzung des 
   Genehmigten Kapitals 2013 unter Ausschluss des Bezugsrechts angemessen 
   gewahrt werden, während der Gesellschaft im Interesse aller Aktionäre 
   weitere Handlungsspielräume eröffnet werden. 
 
   Darüber hinaus soll das Bezugsrecht ausgeschlossen werden können, 
   soweit es erforderlich ist, um auch den Gläubigern von bestehenden und 
   künftig auszugebenden Schuldverschreibungen (einschließlich 
   Wandelgenussrechten) mit Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. einer 
   Wandlungspflicht ein Bezugsrecht auf neue Aktien geben zu können, wenn 
   dies die Bedingungen der jeweiligen Schuldverschreibung (bzw. des 
   Wandelgenussrechts) vorsehen. Solche Schuldverschreibungen (bzw. 
   Wandelgenussrechte) haben in der Regel einen Verwässerungsschutz. 
   Werden nachfolgend Aktien mit Bezugsrecht unter dem aktuellen 
   Börsenkurs der Aktie ausgegeben, so wird der Wert der einzelnen Aktie 
   rechnerisch verwässert. Bei ansonsten gleichbleibenden Konditionen 
   würde sich daher auch der Wert des Options- bzw. Wandlungsrechts der 
   Gläubiger von Schuldverschreibungen (bzw. Wandelgenussrechten) 
   verringern. Um die wertmäßige Benachteiligung der Gläubiger von 
   Options- bzw. Wandelschuldverschreibungen sowie von 
   Wandelgenussrechten zu vermeiden, gibt es deshalb in der Regel den 
   Verwässerungsschutz, der besagt, dass den Gläubigern bei nachfolgenden 
   Aktienemissionen mit Bezugsrecht der Aktionäre entweder eine 
   Ermäßigung des Options- bzw. Wandlungspreises oder ein Bezugsrecht auf 
   neue Aktien eingeräumt wird, wie es auch den Aktionären zusteht. Die 
   Gläubiger werden damit so gestellt, als ob sie ihr Options- oder 
   Wandlungsrecht bereits ausgeübt hätten bzw. eine Wandlungspflicht 
   erfüllt wäre. Damit die Gesellschaft in der Lage ist, den Gläubigern 
   ein solches Bezugsrecht einzuräumen, ist ein Ausschluss des 
   Bezugsrechts der Aktionäre erforderlich. Die Möglichkeit, anstelle 
   einer Ermäßigung des Options- bzw. Wandlungspreises den Gläubigern von 
   Options-, Wandelschuldverschreibungen bzw. Wandelgenussrechten Aktien 
   zu gewähren, kann für die Gesellschaft wirtschaftlich günstiger sein. 
   Durch die Gewährung von Aktien statt einer Reduktion des Options- bzw. 
   Wandlungspreises kann die Gesellschaft einen höheren Ausgabekurs für 
   die bei der Wandlung oder Optionsausübung auszugebenden Aktien 
   erzielen. 
 
   Das Bezugsrecht der Aktionäre soll auch bei Kapitalerhöhungen gegen 
   Sacheinlagen ausgeschlossen werden können. Damit wird es dem Vorstand 
   in geeigneten Einzelfällen ermöglicht, Aktien der Gesellschaft im 
   Zusammenhang mit dem Erwerb von Unternehmen, Unternehmensbeteiligungen 
   oder anderen Wirtschaftsgütern einsetzen zu können. So kann sich in 
   Verhandlungen durchaus die Notwendigkeit ergeben, als Gegenleistung 
   nicht Geld, sondern Aktien bereitstellen zu müssen. Diese Möglichkeit 
   schafft einen Vorteil im Wettbewerb um interessante 
   Akquisitionsobjekte sowie den notwendigen Spielraum, sich bietende 
   Gelegenheiten zum Erwerb von Immobilien oder Unternehmensbeteiligungen 
   liquiditätsschonend nutzen zu können. Auch unter dem Gesichtspunkt 
   einer optimalen Finanzierungsstruktur kann die Hingabe von Aktien 
   sinnvoll sein. Der Gesellschaft erwächst dadurch kein Nachteil, denn 
   die Emission von Aktien gegen Sachleistung setzt voraus, dass der Wert 
   der Sachleistung in einem angemessenen Verhältnis zum Wert der Aktien 
   steht. 
 
   Die Gesellschaft hat als REIT-Aktiengesellschaft unter anderem ein 
   Mindestkapital aufzuweisen (vgl. § 15 REIT-Gesetz). Immobilienerwerbe 
   müssen daher zu einem erheblichen Teil mit Eigenkapital finanziert 
   werden. Deshalb ist die Gesellschaft insbesondere im Hinblick auf ein 
   weiteres Wachstum auf die Aufnahme von Eigenkapital angewiesen. Es 
   liegt daher im Interesse der alstria office REIT-AG, einen Teil des 
   Genehmigten Kapitals 2013 von bis zu zwanzig vom Hundert des 
   Grundkapitals zur Ausgabe neuer Aktien gegen Sacheinlagen unter 
   Ausschluss des Bezugsrechts nutzen zu können. Bei Ausnutzung der 
   Ermächtigung wird der Vorstand den Abschlag so niedrig bemessen, wie 
   dies nach den zum Zeitpunkt der Platzierung vorherrschenden 
   Marktbedingungen möglich ist. 
 
   Von den ihm erteilten Ermächtigungen zum Ausschluss des Bezugsrechts 
   darf der Vorstand maximal in einem solchen Umfang Gebrauch machen, 
   dass die insgesamt unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen 
   Aktien weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ermächtigung noch im 
   Zeitpunkt ihrer Ausübung zwanzig vom Hundert des Grundkapitals der 
   Gesellschaft übersteigen. Auf diese Begrenzung sind Aktien 
   anzurechnen, die unter Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2013 unter 
   Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG sowie gegen 
   Sacheinlagen ausgegeben wurden, sowie solche Aktien, die während der 
   Laufzeit des Genehmigten Kapitals 2013 zur Bedienung von 
   Schuldverschreibungen (einschließlich Genussrechten und 
   Gewinnschuldverschreibungen) mit Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. 
   einer Wandlungspflicht ausgegeben wurden bzw. auszugeben sind, sofern 
   die Schuldverschreibungen bzw. die 
   Genussrechte/Gewinnschuldverschreibungen mit Ausschluss des 
   Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben wurden. Dadurch wird der 
   Gesamtumfang einer bezugsrechtsfreien Ausgabe von Aktien beschränkt 
   und die Aktionäre werden auf diese Weise zusätzlich gegen eine 
   mögliche Verwässerung ihrer bestehenden Beteiligungen abgesichert. 
   Unberücksichtigt bleibt hiervon die Ausgabe von Wandelgenussscheinen 
   an Arbeitnehmer der Gesellschaft und mit der Gesellschaft verbundener 
   Unternehmen. So ist die Gesellschaft gemäß Beschlussfassung der 
   Hauptversammlung vom 24. April 2012 ermächtigt, 500.000 
   Wandelgenussscheine unter Ausschluss des Bezugsrechts an Arbeitnehmer 
   auszugeben. Dies dient der Incentivierung der Mitarbeiter der 
   Gesellschaft und mit ihr verbundener Unternehmen. Diese 
   Wandelgenussscheine sind insgesamt in bis zu 500.000 Aktien der 
   Gesellschaft zu wandeln, was 0,6 Prozent des Grundkapitals der 
   Gesellschaft entspricht. 
 
   Der Vorstand wird in jedem Einzelfall sorgfältig prüfen, ob er von der 
   Ermächtigung zur Kapitalerhöhung unter Ausschluss des Bezugsrechts der 
   Aktionäre Gebrauch machen wird. Er wird dies nur dann tun, wenn es 
   nach Einschätzung des Vorstands und des Aufsichtsrats im Interesse der 
   Gesellschaft und damit ihrer Aktionäre liegt. 
 
   Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 7 
 
   (Ermächtigung zur Ausgabe von Options- oder Wandelanleihen, 
   Genussrechten oder Gewinnschuldverschreibungen und zum Ausschluss des 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 17, 2013 09:11 ET (13:11 GMT)

Bezugsrechts, Schaffung eines neuen Bedingten Kapitals 2013, Aufhebung 
   des Bedingten Kapitals 2010 und entsprechende Satzungsänderung) 
 
   Die vorgeschlagene Erneuerung der Ermächtigung zur Ausgabe von 
   Options- oder Wandelanleihen, Genussrechten oder 
   Gewinnschuldverschreibungen oder einer Kombination dieser Instrumente 
   ('Schuldverschreibungen') im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 
   600.000.000,00 sowie zur Schaffung des dazugehörigen Bedingten 
   Kapitals von bis zu EUR 38.000.000,00 soll der alstria office REIT-AG 
   die unten noch näher erläuterten Möglichkeiten zur Finanzierung ihrer 
   Aktivitäten gewähren und dem Vorstand weiterhin mit Zustimmung des 
   Aufsichtsrats insbesondere bei Eintritt günstiger 
   Kapitalmarktbedingungen den Weg zu einer im Interesse der Gesellschaft 
   liegenden flexiblen und zeitnahen Finanzierung eröffnen. 
 
   Die vorgeschlagene Ermächtigung soll die Ermächtigung ersetzen, die in 
   der Hauptversammlung der Gesellschaft vom 16. Juni 2010 unter 
   Tagesordnungspunkt 9 beschlossen wurde. Im Gleichklang mit der unter 
   Tagesordnungspunkt 6 vorgesehenen Ermächtigung zum Genehmigten Kapital 
   2013 soll auch die Ermächtigung zur Ausgabe von Options- oder 
   Wandelanleihen, Genussrechten oder Gewinnschuldverschreibungen eine 
   Laufzeit von 18 Monaten erhalten. 
 
   In der neu zu fassenden Ermächtigung wird der Mindestpreis auf EUR 
   1,00 festgelegt. Hierdurch soll entsprechender Handlungsspielraum der 
   Gesellschaft bei der Gestaltung der Ausgabe geschaffen werden. 
 
   Den Aktionären steht jedoch zur Vermeidung einer Verwässerung 
   grundsätzlich das gesetzliche Bezugsrecht auf Schuldverschreibungen 
   zu, die mit Options- bzw. Wandlungsrechten oder Wandlungspflichten 
   verbunden sind (§ 221 Abs. 4 i.V.m. § 186 Abs. 1 AktG). Um die 
   Abwicklung zu erleichtern, soll der Gesellschaft die Möglichkeit 
   eingeräumt werden, die Schuldverschreibungen an ein Kreditinstitut 
   oder ein Konsortium von Kreditinstituten mit der Verpflichtung 
   auszugeben, den Aktionären die Schuldverschreibungen entsprechend 
   ihrem Bezugsrecht anzubieten (mittelbares Bezugsrecht im Sinne von § 
   186 Abs. 5 AktG). 
 
   Der Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge ermöglicht die 
   Ausnutzung der erbetenen Ermächtigung durch runde Beträge. Dies 
   erleichtert die Abwicklung des Bezugsrechts der Aktionäre. 
 
   Der Ausschluss des Bezugsrechts zugunsten der Inhaber von bereits 
   ausgegebenen Wandlungs- und Optionsrechten oder Wandlungspflichten hat 
   den Vorteil, dass der Wandlungs- bzw. Optionspreis für die bereits 
   ausgegebenen Wandlungs- bzw. Optionsrechte oder Wandlungspflichten 
   nicht ermäßigt zu werden braucht und dadurch insgesamt ein höherer 
   Mittelzufluss ermöglicht wird. Beide Fälle des 
   Bezugsrechtsausschlusses liegen daher im Interesse der Gesellschaft 
   und ihrer Aktionäre. 
 
   Der Vorstand wird ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
   das Bezugsrecht der Aktionäre vollständig auszuschließen, wenn die 
   Ausgabe der mit Options- oder Wandlungsrechten oder Wandlungspflichten 
   verbundenen Schuldverschreibungen gegen Barleistung und zu einem Kurs 
   erfolgt, der den Marktwert dieser Schuldverschreibungen nicht 
   wesentlich unterschreitet. Hierdurch erhält die Gesellschaft die 
   Möglichkeit, Marktchancen schnell und flexibel zu nutzen und durch 
   eine marktnahe Festsetzung der Konditionen bessere Bedingungen bei der 
   Festlegung von Zinssatz und Ausgabepreis der Schuldverschreibung zu 
   erreichen. Eine marktnahe Konditionenfestsetzung und reibungslose 
   Platzierung wäre bei Wahrung des Bezugsrechtes nicht möglich. Zwar 
   gestattet § 186 Abs. 2 AktG eine Veröffentlichung des Bezugspreises 
   (und damit der Konditionen dieser Schuldverschreibungen) bis zum 
   drittletzten Tag der Bezugsfrist. Angesichts der häufig zu 
   beobachtenden Volatilität an den Aktienmärkten besteht aber auch dann 
   ein Marktrisiko über mehrere Tage, welches zu Sicherheitsabschlägen 
   bei der Festlegung der Anleihekonditionen und so zu nicht marktnahen 
   Konditionen führen kann. Auch ist bei Bestand eines Bezugsrechts wegen 
   der Ungewissheit seiner Ausübung (Bezugsverhalten) die erfolgreiche 
   Platzierung bei Dritten gefährdet bzw. mit zusätzlichen Aufwendungen 
   verbunden. Schließlich kann bei Einräumung eines Bezugsrechts die 
   Gesellschaft wegen der Länge der Bezugsfrist nicht kurzfristig auf 
   günstige bzw. ungünstige Marktverhältnisse reagieren, sondern ist 
   möglicherweise rückläufigen Aktienkursen während der Bezugsfrist 
   ausgesetzt, die zu einer für die Gesellschaft ungünstigen Finanzierung 
   führen können. 
 
   Für diesen Fall eines vollständigen Ausschlusses des Bezugsrechts gilt 
   gemäß § 221 Abs. 4 Satz 2 AktG die Bestimmung des § 186 Abs. 3 Satz 4 
   AktG sinngemäß. Die dort geregelte Grenze für Bezugsrechtsausschlüsse 
   von zehn vom Hundert des Grundkapitals ist nach dem Beschlussinhalt 
   einzuhalten. Durch eine entsprechende Vorgabe im 
   Ermächtigungsbeschluss ist ebenfalls sichergestellt, dass auch im 
   Falle einer Kapitalherabsetzung die Zehn-Prozent-Grenze nicht 
   überschritten wird, da die Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss 
   ausdrücklich zehn vom Hundert des Grundkapitals nicht übersteigen 
   darf, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch - falls 
   dieser Wert geringer ist - im Zeitpunkt der Ausübung der vorliegenden 
   Ermächtigung. Zusätzlich können jedoch unter Ausschluss des 
   Bezugsrechts der Aktionäre nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG aus dem 
   Genehmigten Kapital 2013 (vgl. Tagesordnungspunkt 6 der 
   Hauptversammlung) Aktien in Höhe von bis zu weiteren 10 % des 
   Grundkapitals ausgegeben werden. 
 
   Aus § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ergibt sich ferner, dass bei einer 
   Kapitalerhöhung der Ausgabepreis der Aktien den Börsenpreis nicht 
   wesentlich unterschreiten darf. Hierdurch soll sichergestellt werden, 
   dass eine nennenswerte wirtschaftliche Verwässerung des Wertes der 
   Aktien nicht eintritt. Ob ein solcher Verwässerungseffekt bei der 
   bezugsrechtsfreien Ausgabe von mit Options- oder Wandlungsrechten oder 
   Wandlungspflichten verbundenen Schuldverschreibungen eintritt, kann 
   ermittelt werden, indem hierbei der hypothetische Börsenpreis der 
   Schuldverschreibungen nach anerkannten, insbesondere 
   finanzmathematischen Methoden errechnet und mit dem Ausgabepreis der 
   Schuldverschreibung verglichen wird. Liegt nach pflichtgemäßer Prüfung 
   dieser Ausgabepreis nur unwesentlich unter dem hypothetischen 
   Börsenpreis zum Zeitpunkt der Begebung der Schuldverschreibung, ist 
   nach dem Sinn und Zweck der Regelung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ein 
   Bezugsrechtsausschluss wegen des nur unwesentlichen Abschlags 
   zulässig. Der Beschluss sieht deshalb vor, dass der Vorstand vor 
   Ausgabe der mit Options- oder Wandlungsrechten oder Wandlungspflichten 
   verbundenen Schuldverschreibungen nach pflichtgemäßer Prüfung zu der 
   Auffassung gelangt, dass der vorgesehene Ausgabepreis zu keiner 
   nennenswerten Verwässerung des Wertes der Aktien führt. Damit würde 
   der rechnerische Marktwert eines Bezugsrechts auf beinahe Null sinken, 
   so dass den Aktionären durch den Bezugsrechtsausschluss kein 
   nennenswerter wirtschaftlicher Nachteil entstehen kann. Unabhängig von 
   dieser Prüfung durch den Vorstand ist eine marktgerechte 
   Konditionenfestsetzung und damit die Vermeidung einer nennenswerten 
   Wertverwässerung im Falle der Durchführung eines 
   Bookbuilding-Verfahrens gewährleistet. Bei diesem Verfahren werden die 
   Schuldverschreibungen auf der Grundlage der von Investoren abgegebenen 
   Kaufanträge festgelegt und so der Gesamtwert der Schuldverschreibung 
   marktnah bestimmt. All dies stellt sicher, dass eine nennenswerte 
   Verwässerung des Wertes der Aktien durch den Bezugsrechtsausschluss 
   nicht eintritt. 
 
   Außerdem haben die Aktionäre die Möglichkeit, ihren Anteil am 
   Grundkapital der Gesellschaft auch nach Ausübung von Wandlungs- oder 
   Optionsrechten oder dem Eintritt der Wandlungspflicht jederzeit durch 
   Zukäufe von Aktien über die Börse aufrechtzuerhalten. Demgegenüber 
   ermöglicht die Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss der 
   Gesellschaft marktnahe Konditionenfestsetzung, größtmögliche 
   Sicherheit hinsichtlich der Platzierbarkeit bei Dritten und die 
   kurzfristige Ausnutzung günstiger Marktsituationen. 
 
   Darüber hinaus sieht die Ermächtigung vor, dass bei Ausgabe von 
   Schuldverschreibungen gegen Sacheinlage das Bezugsrecht ausgeschlossen 
   werden kann. Hierdurch werden der Gesellschaft neue Möglichkeiten 
   eröffnet, die Schuldverschreibung auch als Finanzierungsmittel für den 
   Erwerb von Sacheinlagen zu nutzen. Dies kann insbesondere erforderlich 
   sein, um entsprechende Gelegenheiten zum Erwerb von Unternehmen, 
   Unternehmensteilen, Beteiligungen oder anderen Wirtschaftsgüter 
   liquiditätsschonend nutzen zu können. Auch unter dem Gesichtspunkt 
   einer optimalen Finanzierungsstruktur kann die Hingabe von 
   Schuldverschreibungen sinnvoll sein. 
 
   Die Summe der Aktien, die unter Schuldverschreibungen auszugeben sind, 
   welche nach dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts 
   ausgegeben werden, darf zwanzig vom Hundert des Grundkapitals weder im 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 17, 2013 09:11 ET (13:11 GMT)

© 2013 Dow Jones News
Software vor dem Comeback – diese 5 Aktien könnten durchstarten!
Während Halbleiter- und KI-Infrastrukturwerte von einem Hoch zum nächsten jagen, wurden viele Software-Aktien in den vergangenen Monaten regelrecht aus den Depots gedrängt. Die Angst vor Disruption hat Investoren zu einem radikalen Strategiewechsel veranlasst – mit der Folge, dass zahlreiche Qualitätsunternehmen heute auf Mehrjahrestiefs notieren.

Doch genau hier entsteht eine seltene Chance. Denn während die Bewertungen im Halbleitersektor inzwischen auf ambitionierten Niveaus liegen, ist der Bewertungsabschlag bei Software-Titeln so hoch wie seit Jahren nicht mehr. Gleichzeitig liefern viele Unternehmen weiterhin starke Wachstumszahlen und integrieren KI erfolgreich in ihre Geschäftsmodelle. Die Diskrepanz zwischen Kursentwicklung und operativer Stärke könnte sich schon bald auflösen.

Für Anleger bedeutet das: antizyklisch denken und gezielt zugreifen, bevor der Markt dreht. Denn erste technische Signale deuten darauf hin, dass sich die Trendwende bereits anbahnt.

In unserem aktuellen Spezialreport stellen wir fünf Software-Aktien vor, die besonders aussichtsreich positioniert sind – mit starker Marktstellung, attraktiver Bewertung und hohem Aufholpotenzial.

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Werbehinweise: Die Billigung des Basisprospekts durch die BaFin ist nicht als ihre Befürwortung der angebotenen Wertpapiere zu verstehen. Wir empfehlen Interessenten und potenziellen Anlegern den Basisprospekt und die Endgültigen Bedingungen zu lesen, bevor sie eine Anlageentscheidung treffen, um sich möglichst umfassend zu informieren, insbesondere über die potenziellen Risiken und Chancen des Wertpapiers. Sie sind im Begriff, ein Produkt zu erwerben, das nicht einfach ist und schwer zu verstehen sein kann.