DGAP-HV: MIFA Mitteldeutsche Fahrradwerke AG / Bekanntmachung der
Einberufung zur Hauptversammlung
MIFA Mitteldeutsche Fahrradwerke AG: Bekanntmachung der Einberufung
zur Hauptversammlung am 28.05.2013 in Sömmerda mit dem Ziel der
europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
19.04.2013 / 15:08
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MIFA Mitteldeutsche Fahrradwerke AG
Sangerhausen
- ISIN DE000A0B95Y8 -
- WKN A0B95Y -
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 2013
Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der am 28. Mai 2013 um 10.30 Uhr
(MESZ), in den Räumlichkeiten Volkshaus Sömmerda, Weißenseer Straße
33, 99610 Sömmerda, stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein.
Tagesordnung
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und
des gebilligten Konzernabschlusses, des Lageberichts der
Gesellschaft und des Konzernlageberichts für das Geschäftsjahr
2012, des Berichts des Aufsichtsrats sowie des erläuternden
Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Absatz 4,
315 Absatz 4 HGB
Die zu Tagesordnungspunkt 1 vorgelegten Unterlagen können von
der Einberufung der Hauptversammlung an auf der Internetseite
der Gesellschaft unter der Adresse www.mifa.de im Bereich
Investor Relations/Hauptversammlung eingesehen werden.
Der Aufsichtsrat hat am 12. April 2013 den vom Vorstand
aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss
gebilligt; der Jahresabschluss ist damit festgestellt. Daher
erfolgt nach der gesetzlichen Regelung hierzu keine
Beschlussfassung der Hauptversammlung. Auch eine
Beschlussfassung über die weiteren in Tagesordnungspunkt 1
genannten, der Hauptversammlung vorzulegenden Unterlagen ist
gesetzlich nicht vorgesehen.
2. Beschlussfassung über die Verwendung des
Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2012
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den für das
Geschäftsjahr 2012 ausgewiesenen Bilanzgewinn in Höhe von EUR
5.319.261,80 auf neue Rechnung vorzutragen.
3. Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2012
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr
2012 amtierenden Mitgliedern des Vorstands Entlastung für
diesen Zeitraum zu erteilen.
4. Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2012
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr
2012 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats Entlastung für
diesen Zeitraum zu erteilen.
5. Beschlussfassung über die Bestellung des
Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das
Geschäftsjahr 2013
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Mittelrheinische Treuhand
GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
Steuerberatungsgesellschaft, Erfurt zum Abschlussprüfer und
Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2013, sowie als
Prüfer für die prüferische Durchsicht des
Konzernzwischenabschlusses und Zwischenlageberichts für die
ersten sechs Monate dieses Geschäftsjahres zu bestellen.
6. Beschlussfassung über Satzungsänderung zur
Bereinigung der Satzung
Durch eine kürzliche Gesetzesänderung wurde der ehemalige
'elektronische Bundesanzeiger' in § 25 AktG nunmehr in
'Bundesanzeiger' umbenannt. Dies soll auch in der Satzung der
MIFA reflektiert werden, indem in § 3 Abs. 1 der Satzung im
Hinblick auf Bekanntmachungen der Gesellschaft statt auf den
'elektronischen Bundesanzeiger' nun auf den 'Bundesanzeiger'
verwiesen werden soll.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, § 3 Abs. 1 der
Satzung wie folgt neu zu fassen:
'Die Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen im
Bundesanzeiger, soweit nicht das Gesetz etwas anderes
bestimmt.'
7. Beschlussfassung über die Aufhebung des
bestehenden genehmigten Kapitals und die Schaffung eines neuen
genehmigten Kapitals sowie die entsprechende Satzungsänderung
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen:
1. Das bisherige genehmigte Kapital in § 5 Absatz 4
der Satzung wird mit Wirkung auf den Zeitpunkt der
Eintragung des nachfolgend bestimmten neuen genehmigten
Kapitals aufgehoben.
2. Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 27.
Mai 2018 einmalig oder in Teilbeträgen um bis zu EUR
4.899.463,00 durch Ausgabe von bis zu 4.899.463 neuen
Inhaberstückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu
erhöhen (genehmigtes Kapital). Den Aktionären steht
grundsätzlich das gesetzliche Bezugsrecht zu. Die neuen
Aktien können auch von einem oder mehreren durch den
Vorstand bestimmten Kreditinstituten oder Unternehmen i.S.v.
§ 186 Absatz 5 Satz 1 AktG mit der Verpflichtung übernommen
werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares
Bezugsrecht). Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung
des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre
in folgenden Fällen auszuschließen:
a) zum Ausgleich von Spitzenbeträgen;
b) wenn die Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen
erfolgt, zehn Prozent des Grundkapitals nicht übersteigt
und der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis
nicht wesentlich unterschreitet;
c) wenn die Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen
erfolgt zur Gewährung von Aktien im Rahmen von
Unternehmenszusammenschlüssen oder zum Zweck des Erwerbs
von Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen an
Unternehmen oder sonstigen Vermögensgegenständen.
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der Aktienrechte, die
Einzelheiten der Kapitalerhöhung sowie die Bedingungen der
Aktienausgabe, insbesondere den Ausgabebetrag, festzulegen.
3. § 5 Absatz 4 der Satzung wird wie folgt neu
gefasst:
'Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 27.
Mai 2018 einmalig oder in Teilbeträgen um bis zu EUR
4.899.463,00 durch Ausgabe von bis zu 4.899.463 neuen
Inhaberstückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu
erhöhen (genehmigtes Kapital). Den Aktionären steht
grundsätzlich das gesetzliche Bezugsrecht zu. Die neuen
Aktien können auch von einem oder mehreren durch den
Vorstand bestimmten Kreditinstituten oder Unternehmen i.S.v.
§ 186 Absatz 5 Satz 1 AktG mit der Verpflichtung übernommen
werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares
Bezugsrecht). Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung
des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre
in folgenden Fällen auszuschließen:
a) zum Ausgleich von Spitzenbeträgen;
b) wenn die Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen
erfolgt, zehn Prozent des Grundkapitals nicht übersteigt
und der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis
nicht wesentlich unterschreitet;
c) wenn die Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen
erfolgt zur Gewährung von Aktien im Rahmen von
Unternehmenszusammenschlüssen oder zum Zweck des Erwerbs
von Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen an
Unternehmen oder sonstigen Vermögensgegenständen.
Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der Aktienrechte, die
Einzelheiten der Kapitalerhöhung sowie die Bedingungen der
Aktienausgabe, insbesondere den Ausgabebetrag, festzulegen.'
8. Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb
und zur Verwendung eigener Aktien
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen:
1. Die MIFA Mitteldeutsche Fahrradwerke AG wird
ermächtigt, bis zum Ablauf des 27. Mai 2018 eigene Aktien
mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von insgesamt
bis zu 10 % des im Zeitpunkt der Hauptversammlung
existierenden Grundkapitals zu erwerben. Die Ermächtigung
kann ganz oder in Teilbeträgen, einmal oder mehrmals
ausgeübt werden.
2. Der Erwerb der eigenen Aktien der Gesellschaft
erfolgt nach Wahl des Vorstands über die Börse oder im
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