Anzeige
Mehr »
Dienstag, 09.06.2026 - Börsentäglich über 12.000 News
Pentagon in Alarmbereitschaft? Dieser Rohstoff könnte jetzt Gold in den Schatten stellen
Anzeige

Indizes

Kurs

%
News
24 h / 7 T
Aufrufe
7 Tage

Aktien

Kurs

%
News
24 h / 7 T
Aufrufe
7 Tage

Xetra-Orderbuch

Fonds

Kurs

%

Devisen

Kurs

%

Rohstoffe

Kurs

%

Themen

Kurs

%

Erweiterte Suche
Dow Jones News
115 Leser
Artikel bewerten:
(0)

DGAP-HV: MIFA Mitteldeutsche Fahrradwerke AG: -2-

DJ DGAP-HV: MIFA Mitteldeutsche Fahrradwerke AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 28.05.2013 in Sömmerda mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: MIFA Mitteldeutsche Fahrradwerke AG / Bekanntmachung der 
Einberufung zur Hauptversammlung 
MIFA Mitteldeutsche Fahrradwerke AG: Bekanntmachung der Einberufung 
zur Hauptversammlung am 28.05.2013 in Sömmerda mit dem Ziel der 
europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
19.04.2013 / 15:08 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
   MIFA Mitteldeutsche Fahrradwerke AG 
 
   Sangerhausen 
 
   - ISIN DE000A0B95Y8 - 
   - WKN A0B95Y - 
 
 
   Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 2013 
 
   Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der am 28. Mai 2013 um 10.30 Uhr 
   (MESZ), in den Räumlichkeiten Volkshaus Sömmerda, Weißenseer Straße 
   33, 99610 Sömmerda, stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein. 
 
   Tagesordnung 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und 
           des gebilligten Konzernabschlusses, des Lageberichts der 
           Gesellschaft und des Konzernlageberichts für das Geschäftsjahr 
           2012, des Berichts des Aufsichtsrats sowie des erläuternden 
           Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Absatz 4, 
           315 Absatz 4 HGB 
 
 
           Die zu Tagesordnungspunkt 1 vorgelegten Unterlagen können von 
           der Einberufung der Hauptversammlung an auf der Internetseite 
           der Gesellschaft unter der Adresse www.mifa.de im Bereich 
           Investor Relations/Hauptversammlung eingesehen werden. 
 
 
           Der Aufsichtsrat hat am 12. April 2013 den vom Vorstand 
           aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss 
           gebilligt; der Jahresabschluss ist damit festgestellt. Daher 
           erfolgt nach der gesetzlichen Regelung hierzu keine 
           Beschlussfassung der Hauptversammlung. Auch eine 
           Beschlussfassung über die weiteren in Tagesordnungspunkt 1 
           genannten, der Hauptversammlung vorzulegenden Unterlagen ist 
           gesetzlich nicht vorgesehen. 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Verwendung des 
           Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2012 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den für das 
           Geschäftsjahr 2012 ausgewiesenen Bilanzgewinn in Höhe von EUR 
           5.319.261,80 auf neue Rechnung vorzutragen. 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2012 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
           2012 amtierenden Mitgliedern des Vorstands Entlastung für 
           diesen Zeitraum zu erteilen. 
 
 
     4.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2012 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
           2012 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats Entlastung für 
           diesen Zeitraum zu erteilen. 
 
 
     5.    Beschlussfassung über die Bestellung des 
           Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das 
           Geschäftsjahr 2013 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Mittelrheinische Treuhand 
           GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
           Steuerberatungsgesellschaft, Erfurt zum Abschlussprüfer und 
           Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2013, sowie als 
           Prüfer für die prüferische Durchsicht des 
           Konzernzwischenabschlusses und Zwischenlageberichts für die 
           ersten sechs Monate dieses Geschäftsjahres zu bestellen. 
 
 
     6.    Beschlussfassung über Satzungsänderung zur 
           Bereinigung der Satzung 
 
 
           Durch eine kürzliche Gesetzesänderung wurde der ehemalige 
           'elektronische Bundesanzeiger' in § 25 AktG nunmehr in 
           'Bundesanzeiger' umbenannt. Dies soll auch in der Satzung der 
           MIFA reflektiert werden, indem in § 3 Abs. 1 der Satzung im 
           Hinblick auf Bekanntmachungen der Gesellschaft statt auf den 
           'elektronischen Bundesanzeiger' nun auf den 'Bundesanzeiger' 
           verwiesen werden soll. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, § 3 Abs. 1 der 
           Satzung wie folgt neu zu fassen: 
 
 
           'Die Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen im 
           Bundesanzeiger, soweit nicht das Gesetz etwas anderes 
           bestimmt.' 
 
 
     7.    Beschlussfassung über die Aufhebung des 
           bestehenden genehmigten Kapitals und die Schaffung eines neuen 
           genehmigten Kapitals sowie die entsprechende Satzungsänderung 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen: 
 
 
       1.    Das bisherige genehmigte Kapital in § 5 Absatz 4 
             der Satzung wird mit Wirkung auf den Zeitpunkt der 
             Eintragung des nachfolgend bestimmten neuen genehmigten 
             Kapitals aufgehoben. 
 
 
       2.    Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 27. 
             Mai 2018 einmalig oder in Teilbeträgen um bis zu EUR 
             4.899.463,00 durch Ausgabe von bis zu 4.899.463 neuen 
             Inhaberstückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu 
             erhöhen (genehmigtes Kapital). Den Aktionären steht 
             grundsätzlich das gesetzliche Bezugsrecht zu. Die neuen 
             Aktien können auch von einem oder mehreren durch den 
             Vorstand bestimmten Kreditinstituten oder Unternehmen i.S.v. 
             § 186 Absatz 5 Satz 1 AktG mit der Verpflichtung übernommen 
             werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares 
             Bezugsrecht). Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung 
             des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre 
             in folgenden Fällen auszuschließen: 
 
 
         a)    zum Ausgleich von Spitzenbeträgen; 
 
 
         b)    wenn die Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen 
               erfolgt, zehn Prozent des Grundkapitals nicht übersteigt 
               und der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis 
               nicht wesentlich unterschreitet; 
 
 
         c)    wenn die Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen 
               erfolgt zur Gewährung von Aktien im Rahmen von 
               Unternehmenszusammenschlüssen oder zum Zweck des Erwerbs 
               von Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen an 
               Unternehmen oder sonstigen Vermögensgegenständen. 
 
 
 
             Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der Aktienrechte, die 
             Einzelheiten der Kapitalerhöhung sowie die Bedingungen der 
             Aktienausgabe, insbesondere den Ausgabebetrag, festzulegen. 
 
 
       3.    § 5 Absatz 4 der Satzung wird wie folgt neu 
             gefasst: 
 
 
             'Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 27. 
             Mai 2018 einmalig oder in Teilbeträgen um bis zu EUR 
             4.899.463,00 durch Ausgabe von bis zu 4.899.463 neuen 
             Inhaberstückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu 
             erhöhen (genehmigtes Kapital). Den Aktionären steht 
             grundsätzlich das gesetzliche Bezugsrecht zu. Die neuen 
             Aktien können auch von einem oder mehreren durch den 
             Vorstand bestimmten Kreditinstituten oder Unternehmen i.S.v. 
             § 186 Absatz 5 Satz 1 AktG mit der Verpflichtung übernommen 
             werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares 
             Bezugsrecht). Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung 
             des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre 
             in folgenden Fällen auszuschließen: 
 
 
         a)    zum Ausgleich von Spitzenbeträgen; 
 
 
         b)    wenn die Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen 
               erfolgt, zehn Prozent des Grundkapitals nicht übersteigt 
               und der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis 
               nicht wesentlich unterschreitet; 
 
 
         c)    wenn die Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen 
               erfolgt zur Gewährung von Aktien im Rahmen von 
               Unternehmenszusammenschlüssen oder zum Zweck des Erwerbs 
               von Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen an 
               Unternehmen oder sonstigen Vermögensgegenständen. 
 
 
 
             Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der Aktienrechte, die 
             Einzelheiten der Kapitalerhöhung sowie die Bedingungen der 
             Aktienausgabe, insbesondere den Ausgabebetrag, festzulegen.' 
 
 
 
     8.    Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb 
           und zur Verwendung eigener Aktien 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen: 
 
 
       1.    Die MIFA Mitteldeutsche Fahrradwerke AG wird 
             ermächtigt, bis zum Ablauf des 27. Mai 2018 eigene Aktien 
             mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von insgesamt 
             bis zu 10 % des im Zeitpunkt der Hauptversammlung 
             existierenden Grundkapitals zu erwerben. Die Ermächtigung 
             kann ganz oder in Teilbeträgen, einmal oder mehrmals 
             ausgeübt werden. 
 
 
       2.    Der Erwerb der eigenen Aktien der Gesellschaft 
             erfolgt nach Wahl des Vorstands über die Börse oder im 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 19, 2013 09:08 ET (13:08 GMT)

Rahmen eines öffentlichen Erwerbsangebots an alle Aktionäre. 
 
 
       3.    Erfolgt der Erwerb der eigenen Aktien über die 
             Börse, so darf der von der Gesellschaft gezahlte Gegenwert 
             der Aktien (ohne Erwerbsnebenkosten) den Eröffnungskurs im 
             Xetra-Handel (oder in einem vergleichbaren Nachfolgesystem) 
             am Handelstag an der Frankfurter Wertpapierbörse, Frankfurt 
             am Main ('Frankfurter Wertpapierbörse'), an dem der Erwerb 
             eigener Aktien jeweils erfolgt, um nicht mehr als 10 % 
             überschreiten oder unterschreiten. 
 
 
       4.    Erfolgt der Erwerb der eigenen Aktien im Wege 
             eines öffentlichen Erwerbsangebots an die Aktionäre der 
             Gesellschaft, darf der gebotene Kaufpreis je Aktie (ohne 
             Erwerbsnebenkosten) den Durchschnitt der 
             Schlussauktionspreise im Xetra-Handel (oder in einem 
             vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter 
             Wertpapierbörse an den letzten 5 Handelstagen vor dem Tag 
             der Veröffentlichung des Angebots um nicht mehr als 10 % 
             überschreiten oder unterschreiten. Das Volumen des Angebots 
             kann begrenzt werden. Sofern die gesamte Annahme des 
             Angebots durch Aktionäre der Gesellschaft das 
             Angebotsvolumen überschreitet, muss der Erwerb unter 
             insoweit partiellem Ausschluss eines eventuellen 
             Andienungsrechts der Aktionäre im Verhältnis der jeweils 
             angebotenen Aktien erfolgen. Ein bevorrechtigter Erwerb bzw. 
             eine bevorrechtigte Annahme geringerer Stückzahlen bis zu 
             100 Stück zum Erwerb angebotener Aktien der Gesellschaft je 
             Aktionär der Gesellschaft kann unter insoweit partiellem 
             Ausschluss eines eventuellen Rechts der Aktionäre zur 
             Andienung ihrer Aktien vorgesehen werden. Ebenfalls 
             vorgesehen werden kann eine Rundung nach kaufmännischen 
             Gesichtspunkten zur Vermeidung rechnerischer Bruchteile von 
             Aktien. Die nähere Ausgestaltung des Angebots bzw. einer an 
             die Aktionäre gerichteten öffentlichen Aufforderung zur 
             Abgabe von Verkaufsangeboten bestimmt der Vorstand der 
             Gesellschaft. 
 
 
       5.    Der Vorstand wird ermächtigt, die aufgrund dieser 
             Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien über die Börse oder 
             über ein Angebot an alle Aktionäre zu veräußern. Bei einem 
             Angebot an alle Aktionäre wird das Bezugsrecht für etwaige 
             Spitzenbeträge ausgeschlossen. Der Vorstand wird ferner 
             ermächtigt, die aufgrund dieser oder einer früheren 
             Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien zu allen gesetzlich 
             zulässigen Zwecken zu verwenden. Ausgenommen ist in jedem 
             Fall der Handel in eigenen Aktien. Zulässig sind 
             insbesondere die folgenden Zwecke: 
 
 
         a)    Die Aktien können gegen Sachleistung veräußert 
               werden, insbesondere als (Teil-)Gegenleistung im Rahmen 
               von Unternehmenszusammenschlüssen oder zum Erwerb von 
               Unternehmen, Beteiligungen an Unternehmen oder 
               Unternehmensteilen oder zum Erwerb sonstiger 
               Vermögensgegenstände verwendet werden. Das Bezugsrecht der 
               Aktionäre wird insoweit ausgeschlossen. 
 
 
         b)    Die Aktien können unter Ausschluss des 
               Bezugsrechts der Aktionäre auch in anderer Weise als über 
               die Börse oder durch ein Angebot an die Aktionäre 
               veräußert werden, wenn die Aktien gegen Barzahlung zu 
               einem Preis veräußert werden, der den Börsenpreis der 
               Aktien der Gesellschaft nicht wesentlich unterschreitet. 
               Diese Ermächtigung gilt jedoch nur mit der Maßgabe, dass 
               die unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 71 Abs. 1 
               Nr. 8 Satz 5 i.V.m. § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG veräußerten 
               Aktien insgesamt 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft 
               nicht überschreiten dürfen. Auf diese Begrenzung sind 
               diejenigen Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit 
               dieser Ermächtigung bis zum Zeitpunkt ihrer Ausnutzung aus 
               genehmigtem Kapital unter Ausschluss des Bezugsrechts 
               gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden. 
 
 
         c)    Die Aktien können eingezogen werden, ohne dass 
               die Einziehung oder die Durchführung der Einziehung eines 
               weiteren Hauptversammlungsbeschlusses bedarf. Die 
               Einziehung kann auf einen Teil der erworbenen Aktien 
               beschränkt werden. 
 
 
 
       6.    Vorstehende Ermächtigungen betreffend die 
             Verwendung der erworbenen eigenen Aktien können einmal oder 
             mehrmals, ganz oder in Teilen, einzeln oder gemeinsam 
             ausgeübt werden. 
 
 
 
   Berichte des Vorstands an die Hauptversammlung 
 
   Bericht des Vorstands zu Punkt 7 der Tagesordnung über den 
   Bezugsrechtsausschluss bei genehmigtem Kapital gemäß § 203 Absatz 2 
   Satz 2 AktG i.V.m. § 186 Absatz 4 Satz 2 AktG 
 
     1.    Die von der Hauptversammlung am 11. Mai 2012 
           beschlossene Ermächtigung des Vorstands, mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 10. 
           Mai 2017 einmalig oder in Teilbeträgen um bis zu EUR 
           4.000.000,00 zu erhöhen, wurde seit der letzten 
           Hauptversammlung zweimal in Anspruch genommen. Zum einen 
           wurden im Rahmen der Barkapitalerhöhung mit Bezugsrecht im 
           Juni 2012 1.600.000 neue Aktien ausgegeben, zum anderen wurden 
           im Rahmen der vollständigen Übernahme der Grace GmbH & Co. KG 
           im Oktober 2012 198.926 neue Aktien durch Sachkapitalerhöhung 
           an die ehemaligen Eigentümer der Grace GmbH & Co. KG 
           ausgegeben. Über den Bezugsrechtsausschluss im Rahmen der 
           Sachkapitalerhöhung für den Erwerb der Grace GmbH & Co. KG 
           wird der Vorstand der Hauptversammlung gesondert Bericht 
           erstatten. 
 
 
           Infolge der zweimaligen Ausnutzung des genehmigten Kapitals 
           seit Erteilung der Ermächtigung enthält die Satzung der 
           Gesellschaft in § 5 Absatz 4 gegenwärtig ein genehmigtes 
           Kapital in Höhe von nur noch EUR 2.201.074,00. 
 
 
           Um der Gesellschaft ausreichende Handlungsoptionen und damit 
           die notwendige Flexibilität bei ihrer Finanzierung zu geben, 
           soll unter Aufhebung des bestehenden genehmigten Kapitals ein 
           neues genehmigtes Kapital geschaffen werden, welches 50% der 
           gegenwärtig bestehenden Grundkapitalziffer betragen und erneut 
           für fünf Jahre nach der Hauptversammlung, also bis zum 27. Mai 
           2018 gültig sein soll. Die vorgeschlagene neue Ermächtigung 
           entspricht inhaltlich im Wesentlichen dem bisherigen 
           genehmigten Kapital gemäß § 5 Abs. 4 der Satzung. 
 
 
     2.    Bei der Ausnutzung des genehmigten Kapitals haben 
           die Aktionäre grundsätzlich ein Bezugsrecht. Anstelle einer 
           unmittelbaren Ausgabe der neuen Aktien an die Aktionäre können 
           die neuen Aktien auch von einem oder mehreren durch den 
           Vorstand bestimmten Kreditinstituten mit der Verpflichtung 
           übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten 
           (mittelbares Bezugsrecht). Durch die Zwischenschaltung von 
           Kreditinstituten wird die Abwicklung der Aktienausgabe 
           technisch erleichtert. Der Vorstand soll ermächtigt werden, 
           mit Zustimmung des Aufsichtsrats in den nachfolgend 
           beschriebenen Fällen das Bezugsrecht auszuschließen. 
 
 
     3.    Zunächst sollen Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der 
           Aktionäre ausgenommen werden können (vorgeschlagener § 5 Abs. 
           4 lit. a der Satzung). Diese Ermächtigung dient der 
           Verwaltungsvereinfachung. Der Vorstand ist mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats danach berechtigt, Spitzenbeträge, die infolge 
           des Bezugsverhältnisses entstehen, zur Erleichterung der 
           Abwicklung auszuschließen. 
 
 
     4.    Die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts 
           soll sodann bei Barkapitalerhöhungen für den Fall gelten, dass 
           der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis nicht 
           wesentlich unterschreitet und die Anzahl der unter Ausschluss 
           des Bezugsrechts ausgegebenen Aktien insgesamt zehn Prozent 
           des Grundkapitals nicht überschreitet (vorgeschlagener § 5 
           Abs. 4 lit. b der Satzung). 
 
 
           Durch den Bezugsrechtsausschluss im Rahmen einer 
           Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen innerhalb der 10 % Grenze 
           des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG wird die Unternehmensfinanzierung 
           der Gesellschaft durch Eigenkapitalaufnahme erleichtert. Die 
           Gesellschaft erhält so die Möglichkeit, an den Kapitalmärkten 
           kurzfristig, flexibel und kostengünstig neues Kapital 
           aufzunehmen. Weiterhin besteht auf diesem Wege die 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 19, 2013 09:08 ET (13:08 GMT)

© 2013 Dow Jones News
Software vor dem Comeback – diese 5 Aktien könnten durchstarten!
Während Halbleiter- und KI-Infrastrukturwerte von einem Hoch zum nächsten jagen, wurden viele Software-Aktien in den vergangenen Monaten regelrecht aus den Depots gedrängt. Die Angst vor Disruption hat Investoren zu einem radikalen Strategiewechsel veranlasst – mit der Folge, dass zahlreiche Qualitätsunternehmen heute auf Mehrjahrestiefs notieren.

Doch genau hier entsteht eine seltene Chance. Denn während die Bewertungen im Halbleitersektor inzwischen auf ambitionierten Niveaus liegen, ist der Bewertungsabschlag bei Software-Titeln so hoch wie seit Jahren nicht mehr. Gleichzeitig liefern viele Unternehmen weiterhin starke Wachstumszahlen und integrieren KI erfolgreich in ihre Geschäftsmodelle. Die Diskrepanz zwischen Kursentwicklung und operativer Stärke könnte sich schon bald auflösen.

Für Anleger bedeutet das: antizyklisch denken und gezielt zugreifen, bevor der Markt dreht. Denn erste technische Signale deuten darauf hin, dass sich die Trendwende bereits anbahnt.

In unserem aktuellen Spezialreport stellen wir fünf Software-Aktien vor, die besonders aussichtsreich positioniert sind – mit starker Marktstellung, attraktiver Bewertung und hohem Aufholpotenzial.

Jetzt den kostenlosen Report sichern – bevor der Software-Rebound Fahrt aufnimmt!
Werbehinweise: Die Billigung des Basisprospekts durch die BaFin ist nicht als ihre Befürwortung der angebotenen Wertpapiere zu verstehen. Wir empfehlen Interessenten und potenziellen Anlegern den Basisprospekt und die Endgültigen Bedingungen zu lesen, bevor sie eine Anlageentscheidung treffen, um sich möglichst umfassend zu informieren, insbesondere über die potenziellen Risiken und Chancen des Wertpapiers. Sie sind im Begriff, ein Produkt zu erwerben, das nicht einfach ist und schwer zu verstehen sein kann.