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DGAP-HV: MIFA Mitteldeutsche Fahrradwerke AG: -5-

DJ DGAP-HV: MIFA Mitteldeutsche Fahrradwerke AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 28.05.2013 in Sömmerda mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: MIFA Mitteldeutsche Fahrradwerke AG / Bekanntmachung der 
Einberufung zur Hauptversammlung 
MIFA Mitteldeutsche Fahrradwerke AG: Bekanntmachung der Einberufung 
zur Hauptversammlung am 28.05.2013 in Sömmerda mit dem Ziel der 
europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
19.04.2013 / 15:08 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
   MIFA Mitteldeutsche Fahrradwerke AG 
 
   Sangerhausen 
 
   - ISIN DE000A0B95Y8 - 
   - WKN A0B95Y - 
 
 
   Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 2013 
 
   Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der am 28. Mai 2013 um 10.30 Uhr 
   (MESZ), in den Räumlichkeiten Volkshaus Sömmerda, Weißenseer Straße 
   33, 99610 Sömmerda, stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein. 
 
   Tagesordnung 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und 
           des gebilligten Konzernabschlusses, des Lageberichts der 
           Gesellschaft und des Konzernlageberichts für das Geschäftsjahr 
           2012, des Berichts des Aufsichtsrats sowie des erläuternden 
           Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Absatz 4, 
           315 Absatz 4 HGB 
 
 
           Die zu Tagesordnungspunkt 1 vorgelegten Unterlagen können von 
           der Einberufung der Hauptversammlung an auf der Internetseite 
           der Gesellschaft unter der Adresse www.mifa.de im Bereich 
           Investor Relations/Hauptversammlung eingesehen werden. 
 
 
           Der Aufsichtsrat hat am 12. April 2013 den vom Vorstand 
           aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss 
           gebilligt; der Jahresabschluss ist damit festgestellt. Daher 
           erfolgt nach der gesetzlichen Regelung hierzu keine 
           Beschlussfassung der Hauptversammlung. Auch eine 
           Beschlussfassung über die weiteren in Tagesordnungspunkt 1 
           genannten, der Hauptversammlung vorzulegenden Unterlagen ist 
           gesetzlich nicht vorgesehen. 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Verwendung des 
           Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2012 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den für das 
           Geschäftsjahr 2012 ausgewiesenen Bilanzgewinn in Höhe von EUR 
           5.319.261,80 auf neue Rechnung vorzutragen. 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2012 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
           2012 amtierenden Mitgliedern des Vorstands Entlastung für 
           diesen Zeitraum zu erteilen. 
 
 
     4.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2012 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
           2012 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats Entlastung für 
           diesen Zeitraum zu erteilen. 
 
 
     5.    Beschlussfassung über die Bestellung des 
           Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das 
           Geschäftsjahr 2013 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Mittelrheinische Treuhand 
           GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
           Steuerberatungsgesellschaft, Erfurt zum Abschlussprüfer und 
           Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2013, sowie als 
           Prüfer für die prüferische Durchsicht des 
           Konzernzwischenabschlusses und Zwischenlageberichts für die 
           ersten sechs Monate dieses Geschäftsjahres zu bestellen. 
 
 
     6.    Beschlussfassung über Satzungsänderung zur 
           Bereinigung der Satzung 
 
 
           Durch eine kürzliche Gesetzesänderung wurde der ehemalige 
           'elektronische Bundesanzeiger' in § 25 AktG nunmehr in 
           'Bundesanzeiger' umbenannt. Dies soll auch in der Satzung der 
           MIFA reflektiert werden, indem in § 3 Abs. 1 der Satzung im 
           Hinblick auf Bekanntmachungen der Gesellschaft statt auf den 
           'elektronischen Bundesanzeiger' nun auf den 'Bundesanzeiger' 
           verwiesen werden soll. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, § 3 Abs. 1 der 
           Satzung wie folgt neu zu fassen: 
 
 
           'Die Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen im 
           Bundesanzeiger, soweit nicht das Gesetz etwas anderes 
           bestimmt.' 
 
 
     7.    Beschlussfassung über die Aufhebung des 
           bestehenden genehmigten Kapitals und die Schaffung eines neuen 
           genehmigten Kapitals sowie die entsprechende Satzungsänderung 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen: 
 
 
       1.    Das bisherige genehmigte Kapital in § 5 Absatz 4 
             der Satzung wird mit Wirkung auf den Zeitpunkt der 
             Eintragung des nachfolgend bestimmten neuen genehmigten 
             Kapitals aufgehoben. 
 
 
       2.    Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 27. 
             Mai 2018 einmalig oder in Teilbeträgen um bis zu EUR 
             4.899.463,00 durch Ausgabe von bis zu 4.899.463 neuen 
             Inhaberstückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu 
             erhöhen (genehmigtes Kapital). Den Aktionären steht 
             grundsätzlich das gesetzliche Bezugsrecht zu. Die neuen 
             Aktien können auch von einem oder mehreren durch den 
             Vorstand bestimmten Kreditinstituten oder Unternehmen i.S.v. 
             § 186 Absatz 5 Satz 1 AktG mit der Verpflichtung übernommen 
             werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares 
             Bezugsrecht). Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung 
             des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre 
             in folgenden Fällen auszuschließen: 
 
 
         a)    zum Ausgleich von Spitzenbeträgen; 
 
 
         b)    wenn die Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen 
               erfolgt, zehn Prozent des Grundkapitals nicht übersteigt 
               und der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis 
               nicht wesentlich unterschreitet; 
 
 
         c)    wenn die Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen 
               erfolgt zur Gewährung von Aktien im Rahmen von 
               Unternehmenszusammenschlüssen oder zum Zweck des Erwerbs 
               von Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen an 
               Unternehmen oder sonstigen Vermögensgegenständen. 
 
 
 
             Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der Aktienrechte, die 
             Einzelheiten der Kapitalerhöhung sowie die Bedingungen der 
             Aktienausgabe, insbesondere den Ausgabebetrag, festzulegen. 
 
 
       3.    § 5 Absatz 4 der Satzung wird wie folgt neu 
             gefasst: 
 
 
             'Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 27. 
             Mai 2018 einmalig oder in Teilbeträgen um bis zu EUR 
             4.899.463,00 durch Ausgabe von bis zu 4.899.463 neuen 
             Inhaberstückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu 
             erhöhen (genehmigtes Kapital). Den Aktionären steht 
             grundsätzlich das gesetzliche Bezugsrecht zu. Die neuen 
             Aktien können auch von einem oder mehreren durch den 
             Vorstand bestimmten Kreditinstituten oder Unternehmen i.S.v. 
             § 186 Absatz 5 Satz 1 AktG mit der Verpflichtung übernommen 
             werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares 
             Bezugsrecht). Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung 
             des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre 
             in folgenden Fällen auszuschließen: 
 
 
         a)    zum Ausgleich von Spitzenbeträgen; 
 
 
         b)    wenn die Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen 
               erfolgt, zehn Prozent des Grundkapitals nicht übersteigt 
               und der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis 
               nicht wesentlich unterschreitet; 
 
 
         c)    wenn die Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen 
               erfolgt zur Gewährung von Aktien im Rahmen von 
               Unternehmenszusammenschlüssen oder zum Zweck des Erwerbs 
               von Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen an 
               Unternehmen oder sonstigen Vermögensgegenständen. 
 
 
 
             Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der Aktienrechte, die 
             Einzelheiten der Kapitalerhöhung sowie die Bedingungen der 
             Aktienausgabe, insbesondere den Ausgabebetrag, festzulegen.' 
 
 
 
     8.    Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb 
           und zur Verwendung eigener Aktien 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen: 
 
 
       1.    Die MIFA Mitteldeutsche Fahrradwerke AG wird 
             ermächtigt, bis zum Ablauf des 27. Mai 2018 eigene Aktien 
             mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von insgesamt 
             bis zu 10 % des im Zeitpunkt der Hauptversammlung 
             existierenden Grundkapitals zu erwerben. Die Ermächtigung 
             kann ganz oder in Teilbeträgen, einmal oder mehrmals 
             ausgeübt werden. 
 
 
       2.    Der Erwerb der eigenen Aktien der Gesellschaft 
             erfolgt nach Wahl des Vorstands über die Börse oder im 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 19, 2013 09:08 ET (13:08 GMT)

DJ DGAP-HV: MIFA Mitteldeutsche Fahrradwerke AG: -2-

Rahmen eines öffentlichen Erwerbsangebots an alle Aktionäre. 
 
 
       3.    Erfolgt der Erwerb der eigenen Aktien über die 
             Börse, so darf der von der Gesellschaft gezahlte Gegenwert 
             der Aktien (ohne Erwerbsnebenkosten) den Eröffnungskurs im 
             Xetra-Handel (oder in einem vergleichbaren Nachfolgesystem) 
             am Handelstag an der Frankfurter Wertpapierbörse, Frankfurt 
             am Main ('Frankfurter Wertpapierbörse'), an dem der Erwerb 
             eigener Aktien jeweils erfolgt, um nicht mehr als 10 % 
             überschreiten oder unterschreiten. 
 
 
       4.    Erfolgt der Erwerb der eigenen Aktien im Wege 
             eines öffentlichen Erwerbsangebots an die Aktionäre der 
             Gesellschaft, darf der gebotene Kaufpreis je Aktie (ohne 
             Erwerbsnebenkosten) den Durchschnitt der 
             Schlussauktionspreise im Xetra-Handel (oder in einem 
             vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter 
             Wertpapierbörse an den letzten 5 Handelstagen vor dem Tag 
             der Veröffentlichung des Angebots um nicht mehr als 10 % 
             überschreiten oder unterschreiten. Das Volumen des Angebots 
             kann begrenzt werden. Sofern die gesamte Annahme des 
             Angebots durch Aktionäre der Gesellschaft das 
             Angebotsvolumen überschreitet, muss der Erwerb unter 
             insoweit partiellem Ausschluss eines eventuellen 
             Andienungsrechts der Aktionäre im Verhältnis der jeweils 
             angebotenen Aktien erfolgen. Ein bevorrechtigter Erwerb bzw. 
             eine bevorrechtigte Annahme geringerer Stückzahlen bis zu 
             100 Stück zum Erwerb angebotener Aktien der Gesellschaft je 
             Aktionär der Gesellschaft kann unter insoweit partiellem 
             Ausschluss eines eventuellen Rechts der Aktionäre zur 
             Andienung ihrer Aktien vorgesehen werden. Ebenfalls 
             vorgesehen werden kann eine Rundung nach kaufmännischen 
             Gesichtspunkten zur Vermeidung rechnerischer Bruchteile von 
             Aktien. Die nähere Ausgestaltung des Angebots bzw. einer an 
             die Aktionäre gerichteten öffentlichen Aufforderung zur 
             Abgabe von Verkaufsangeboten bestimmt der Vorstand der 
             Gesellschaft. 
 
 
       5.    Der Vorstand wird ermächtigt, die aufgrund dieser 
             Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien über die Börse oder 
             über ein Angebot an alle Aktionäre zu veräußern. Bei einem 
             Angebot an alle Aktionäre wird das Bezugsrecht für etwaige 
             Spitzenbeträge ausgeschlossen. Der Vorstand wird ferner 
             ermächtigt, die aufgrund dieser oder einer früheren 
             Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien zu allen gesetzlich 
             zulässigen Zwecken zu verwenden. Ausgenommen ist in jedem 
             Fall der Handel in eigenen Aktien. Zulässig sind 
             insbesondere die folgenden Zwecke: 
 
 
         a)    Die Aktien können gegen Sachleistung veräußert 
               werden, insbesondere als (Teil-)Gegenleistung im Rahmen 
               von Unternehmenszusammenschlüssen oder zum Erwerb von 
               Unternehmen, Beteiligungen an Unternehmen oder 
               Unternehmensteilen oder zum Erwerb sonstiger 
               Vermögensgegenstände verwendet werden. Das Bezugsrecht der 
               Aktionäre wird insoweit ausgeschlossen. 
 
 
         b)    Die Aktien können unter Ausschluss des 
               Bezugsrechts der Aktionäre auch in anderer Weise als über 
               die Börse oder durch ein Angebot an die Aktionäre 
               veräußert werden, wenn die Aktien gegen Barzahlung zu 
               einem Preis veräußert werden, der den Börsenpreis der 
               Aktien der Gesellschaft nicht wesentlich unterschreitet. 
               Diese Ermächtigung gilt jedoch nur mit der Maßgabe, dass 
               die unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 71 Abs. 1 
               Nr. 8 Satz 5 i.V.m. § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG veräußerten 
               Aktien insgesamt 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft 
               nicht überschreiten dürfen. Auf diese Begrenzung sind 
               diejenigen Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit 
               dieser Ermächtigung bis zum Zeitpunkt ihrer Ausnutzung aus 
               genehmigtem Kapital unter Ausschluss des Bezugsrechts 
               gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden. 
 
 
         c)    Die Aktien können eingezogen werden, ohne dass 
               die Einziehung oder die Durchführung der Einziehung eines 
               weiteren Hauptversammlungsbeschlusses bedarf. Die 
               Einziehung kann auf einen Teil der erworbenen Aktien 
               beschränkt werden. 
 
 
 
       6.    Vorstehende Ermächtigungen betreffend die 
             Verwendung der erworbenen eigenen Aktien können einmal oder 
             mehrmals, ganz oder in Teilen, einzeln oder gemeinsam 
             ausgeübt werden. 
 
 
 
   Berichte des Vorstands an die Hauptversammlung 
 
   Bericht des Vorstands zu Punkt 7 der Tagesordnung über den 
   Bezugsrechtsausschluss bei genehmigtem Kapital gemäß § 203 Absatz 2 
   Satz 2 AktG i.V.m. § 186 Absatz 4 Satz 2 AktG 
 
     1.    Die von der Hauptversammlung am 11. Mai 2012 
           beschlossene Ermächtigung des Vorstands, mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 10. 
           Mai 2017 einmalig oder in Teilbeträgen um bis zu EUR 
           4.000.000,00 zu erhöhen, wurde seit der letzten 
           Hauptversammlung zweimal in Anspruch genommen. Zum einen 
           wurden im Rahmen der Barkapitalerhöhung mit Bezugsrecht im 
           Juni 2012 1.600.000 neue Aktien ausgegeben, zum anderen wurden 
           im Rahmen der vollständigen Übernahme der Grace GmbH & Co. KG 
           im Oktober 2012 198.926 neue Aktien durch Sachkapitalerhöhung 
           an die ehemaligen Eigentümer der Grace GmbH & Co. KG 
           ausgegeben. Über den Bezugsrechtsausschluss im Rahmen der 
           Sachkapitalerhöhung für den Erwerb der Grace GmbH & Co. KG 
           wird der Vorstand der Hauptversammlung gesondert Bericht 
           erstatten. 
 
 
           Infolge der zweimaligen Ausnutzung des genehmigten Kapitals 
           seit Erteilung der Ermächtigung enthält die Satzung der 
           Gesellschaft in § 5 Absatz 4 gegenwärtig ein genehmigtes 
           Kapital in Höhe von nur noch EUR 2.201.074,00. 
 
 
           Um der Gesellschaft ausreichende Handlungsoptionen und damit 
           die notwendige Flexibilität bei ihrer Finanzierung zu geben, 
           soll unter Aufhebung des bestehenden genehmigten Kapitals ein 
           neues genehmigtes Kapital geschaffen werden, welches 50% der 
           gegenwärtig bestehenden Grundkapitalziffer betragen und erneut 
           für fünf Jahre nach der Hauptversammlung, also bis zum 27. Mai 
           2018 gültig sein soll. Die vorgeschlagene neue Ermächtigung 
           entspricht inhaltlich im Wesentlichen dem bisherigen 
           genehmigten Kapital gemäß § 5 Abs. 4 der Satzung. 
 
 
     2.    Bei der Ausnutzung des genehmigten Kapitals haben 
           die Aktionäre grundsätzlich ein Bezugsrecht. Anstelle einer 
           unmittelbaren Ausgabe der neuen Aktien an die Aktionäre können 
           die neuen Aktien auch von einem oder mehreren durch den 
           Vorstand bestimmten Kreditinstituten mit der Verpflichtung 
           übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten 
           (mittelbares Bezugsrecht). Durch die Zwischenschaltung von 
           Kreditinstituten wird die Abwicklung der Aktienausgabe 
           technisch erleichtert. Der Vorstand soll ermächtigt werden, 
           mit Zustimmung des Aufsichtsrats in den nachfolgend 
           beschriebenen Fällen das Bezugsrecht auszuschließen. 
 
 
     3.    Zunächst sollen Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der 
           Aktionäre ausgenommen werden können (vorgeschlagener § 5 Abs. 
           4 lit. a der Satzung). Diese Ermächtigung dient der 
           Verwaltungsvereinfachung. Der Vorstand ist mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats danach berechtigt, Spitzenbeträge, die infolge 
           des Bezugsverhältnisses entstehen, zur Erleichterung der 
           Abwicklung auszuschließen. 
 
 
     4.    Die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts 
           soll sodann bei Barkapitalerhöhungen für den Fall gelten, dass 
           der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis nicht 
           wesentlich unterschreitet und die Anzahl der unter Ausschluss 
           des Bezugsrechts ausgegebenen Aktien insgesamt zehn Prozent 
           des Grundkapitals nicht überschreitet (vorgeschlagener § 5 
           Abs. 4 lit. b der Satzung). 
 
 
           Durch den Bezugsrechtsausschluss im Rahmen einer 
           Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen innerhalb der 10 % Grenze 
           des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG wird die Unternehmensfinanzierung 
           der Gesellschaft durch Eigenkapitalaufnahme erleichtert. Die 
           Gesellschaft erhält so die Möglichkeit, an den Kapitalmärkten 
           kurzfristig, flexibel und kostengünstig neues Kapital 
           aufzunehmen. Weiterhin besteht auf diesem Wege die 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 19, 2013 09:08 ET (13:08 GMT)

DJ DGAP-HV: MIFA Mitteldeutsche Fahrradwerke AG: -3-

Möglichkeit, strategische Investoren, institutionelle Anleger 
           oder sonstige Aktionärsgruppen zu gewinnen. Darüber hinaus 
           sind aufgrund der unkomplizierten Abwicklung höhere Erlöse aus 
           den neu auszugebenden Aktien zu erwarten. 
 
 
           Bei Ausnutzung der Ermächtigung wird der Vorstand die 
           Abweichung vom Börsenpreis so niedrig bemessen, wie dies nach 
           den zum Zeitpunkt der Platzierung vorherrschenden 
           Marktbedingungen möglich ist. Durch diese Vorgaben wird im 
           Einklang mit der gesetzlichen Regelung dem Interesse der 
           Aktionäre am Schutz vor einer Verwässerung ihres 
           Anteilsbesitzes Rechnung getragen. Jeder Aktionär hat darüber 
           hinaus aufgrund des börsenkursnahen Ausgabebetrages der neuen 
           Aktien und aufgrund der volumenmäßigen Begrenzung der 
           Kapitalerhöhung unter Bezugsrechtsausschluss grundsätzlich die 
           Möglichkeit, die zur Aufrechterhaltung seiner Anteilsquote 
           erforderlichen Aktien zu annähernd gleichen Bedingungen über 
           die Börse zu erwerben. 
 
 
     5.    Des Weiteren soll die Ermächtigung zum Ausschluss 
           des Bezugsrechts für die Ausgabe neuer Aktien im Rahmen von 
           Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen gelten, wenn die neuen 
           Aktien im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder zum 
           Zweck des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen, 
           Beteiligungen an Unternehmen oder sonstigen 
           Vermögensgegenständen gewährt werden (vorgeschlagener § 5 Abs. 
           4 lit. c der Satzung). 
 
 
           Die MIFA Mitteldeutsche Fahrradwerke AG steht in einem 
           intensiven Wettbewerb. Um in diesem Wettbewerb bestehen zu 
           können, muss die Gesellschaft in der Lage sein, schnell und 
           kurzfristig zu handeln. Hierzu gehört insbesondere auch die 
           Möglichkeit, bei sich bietender Gelegenheit kurzfristig 
           Unternehmen, Unternehmensteile oder Beteiligungen an 
           Unternehmen zu erwerben oder einen Unternehmenszusammenschluss 
           einzugehen, um hierdurch die eigene Wettbewerbsposition, etwa 
           durch Größenvorteile oder die Erzielung von Synergien, zu 
           verbessern. Durch das genehmigte Kapital und die Ermächtigung 
           zum Bezugsrechtsausschluss bei Sachkapitalerhöhungen wird die 
           Gesellschaft in die Lage versetzt, derartige Akquisitionen 
           schnell und kostengünstig durchführen zu können. Die 
           Möglichkeit der Sachkapitalerhöhung ermöglicht es der 
           Gesellschaft, bei Unternehmens- oder Beteiligungserwerben als 
           Gegenleistung Aktien zu gewähren. Die Liquidität der 
           Gesellschaft kann dadurch geschont werden. Für die 
           Gesellschaft besteht auf diese Weise außerdem die Möglichkeit, 
           den oder die Veräußerer gegen Gewährung von Aktien stärker an 
           sich zu binden. Zurzeit gibt es keine konkreten 
           Akquisitionsvorhaben, für die das genehmigte Kapital 
           ausgenutzt werden soll. 
 
 
     6.    Der Vorstand wird in jedem Einzelfall sorgfältig 
           prüfen, ob er von der Ermächtigung zur Kapitalerhöhung unter 
           Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre Gebrauch machen 
           wird. Von dieser Möglichkeit wird nur dann Gebrauch gemacht, 
           wenn dies nach Einschätzung des Vorstands und des 
           Aufsichtsrats im Interesse der Gesellschaft und damit ihrer 
           Aktionäre liegt. 
 
 
     7.    Der Vorstand wird der Hauptversammlung über jede 
           erfolgte Ausnutzung des genehmigten Kapitals berichten. 
 
 
   Bericht des Vorstands zu Punkt 8 der Tagesordnung über die 
   Ermächtigung zum Ausschluss eines etwaigen Andienungsrechts und des 
   Bezugsrechts beim Erwerb und bei der Verwendung eigener Aktien gemäß 
   §§ 71 Abs. 1 Nr. 8, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG 
 
           Der Vorstand erstattet gemäß §§ 71 Abs. 1 Nr. 8, 
           186 Abs. 4 Satz 2 AktG diesen Bericht. 
 
 
           Tagesordnungspunkt 8 beinhaltet den Vorschlag, die 
           Gesellschaft zu ermächtigen, bis zum Ablauf des 27. Mai 2018 
           Aktien der MIFA Mitteldeutsche Fahrradwerke AG ('MIFA-Aktien') 
           mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital der 
           Gesellschaft von insgesamt bis zu 10 % des bei 
           Beschlussfassung bestehenden Grundkapitals zu erwerben und 
           entsprechend der Ermächtigung über diese zu verfügen. 
 
 
           a) Erwerb der Aktien 
 
 
           Der Erwerb der Aktien darf über die Börse oder aufgrund eines 
           öffentlichen Erwerbsangebots an alle Aktionäre erfolgen. Beim 
           Erwerb über die Börse ist aufgrund der gesetzlichen Definition 
           die Einhaltung des aktienrechtlichen 
           Gleichbehandlungsgrundsatzes gewährleistet. 
 
 
           Neben dem Erwerb über die Börse soll die Gesellschaft die 
           Möglichkeit erhalten, eigene Aktien durch ein öffentliches 
           Kaufangebot zu erwerben. Bei dieser Variante kann jeder 
           verkaufswillige Aktionär der Gesellschaft entscheiden, wie 
           viele Aktien und, bei Festlegung einer Preisspanne, zu welchem 
           Preis er diese anbieten möchte. Übersteigt die zum 
           festgesetzten Preis angebotene Menge die von der Gesellschaft 
           nachgefragte Anzahl an Aktien, so muss eine Zuteilung der 
           Annahme der Verkaufsangebote erfolgen. Hierbei soll es möglich 
           sein, eine bevorrechtigte Annahme kleiner Offerten oder 
           kleiner Teile von Offerten bis zu maximal 100 Stück Aktien 
           vorzusehen. Diese Möglichkeit dient dazu, gebrochene Beträge 
           bei der Festlegung der zu erwerbenden Quoten und kleine 
           Restbestände zu vermeiden und damit die technische Abwicklung 
           zu erleichtern. Auch eine faktische Beeinträchtigung von 
           Kleinaktionären kann so vermieden werden. Im Übrigen kann die 
           Repartierung nach dem Verhältnis der angebotenen Aktien 
           (Andienungsquoten) statt nach Beteiligungsquoten erfolgen, 
           weil sich das Erwerbsverfahren so in einem wirtschaftlich 
           vernünftigen Rahmen technisch abwickeln lässt. Schließlich 
           soll eine Rundung nach kaufmännischen Grundsätzen zur 
           Vermeidung rechnerischer Bruchteile von Aktien vorgesehen 
           werden können. Insoweit kann die Erwerbsquote und die Anzahl 
           der von einzelnen andienenden Aktionären zu erwerbenden Aktien 
           so gerundet werden, wie es erforderlich ist, um den Erwerb 
           ganzer Aktien abwicklungstechnisch darzustellen. Der Vorstand 
           hält einen hierin liegenden Ausschluss eines etwaigen 
           weitergehenden Andienungsrechts der Aktionäre für sachlich 
           gerechtfertigt sowie gegenüber den Aktionären für angemessen. 
 
 
           b) Verwendung der Aktien 
 
 
           Durch die Möglichkeit des Wiederverkaufs eigener Aktien können 
           diese zur erneuten Beschaffung von Eigenmitteln verwendet 
           werden. Als Möglichkeiten des Wiederverkaufs sieht die 
           Ermächtigung eine - die Gleichbehandlung der Aktionäre bereits 
           nach der gesetzlichen Definition sicherstellenden - 
           Veräußerung über die Börse oder ein Angebot an alle Aktionäre 
           vor. 
 
 
           Bei einer Veräußerung von eigenen Aktien im Rahmen eines an 
           die Aktionäre gerichteten Angebots soll der Vorstand 
           ermächtigt werden, das Bezugsrecht der Aktionäre für 
           Spitzenbeträge auszuschließen. Dies ist erforderlich, um die 
           Abgabe erworbener eigener Aktien im Wege eines Angebots an die 
           Aktionäre technisch durchführen zu können. Die als freie 
           Spitzen vom Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen eigenen 
           Aktien werden entweder durch Verkauf an der Börse oder in 
           sonstiger Weise bestmöglich für die Gesellschaft verwertet. 
 
 
           Die eigenen Aktien der Gesellschaft sollen auch zur Verfügung 
           stehen, um diese im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen 
           oder zum Erwerb von Unternehmen, Beteiligungen an Unternehmen 
           oder Unternehmensteilen sowie sonstiger Vermögensgegenstände 
           unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre als 
           Gegenleistung anbieten zu können. Hierdurch soll die 
           Gesellschaft die Möglichkeit erhalten, kurzfristig, flexibel 
           und unter Schonung der Liquidität auf vorteilhafte Angebote 
           oder sich sonst bietende Gelegenheiten zu 
           Unternehmenszusammenschlüssen, zum Erwerb von Unternehmen, 
           Beteiligungen an Unternehmen, Unternehmensteilen oder 
           sonstiger Vermögensgegenstände reagieren zu können. Nicht 
           selten ergibt sich aus den Verhandlungen die Notwendigkeit, 
           als Gegenleistung nicht Geld, sondern Aktien bereitzustellen. 
           Dem trägt die Ermächtigung Rechnung. Bei der Festlegung der 
           Bewertungsrelation wird der Vorstand darauf achten, die 
           Interessen der Aktionäre angemessen zu berücksichtigen. Er 
           wird sich bei der Bemessung des Wertes der als Gegenleistung 

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April 19, 2013 09:08 ET (13:08 GMT)

DJ DGAP-HV: MIFA Mitteldeutsche Fahrradwerke AG: -4-

gewährten eigenen Aktien am Börsenkurs der MIFA-Aktien 
           orientieren. Eine starre Anknüpfung an den Börsenkurs ist 
           indessen unter anderem deshalb nicht vorgesehen, um einmal 
           erzielte Verhandlungsergebnisse nicht durch Schwankungen des 
           Börsenkurses in Frage zu stellen. 
 
 
           Die Gesellschaft soll ferner in der Lage sein, unter den 
           Voraussetzungen des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG eigene Aktien 
           unter Ausschluss des Bezugsrechts anders als über die Börse 
           oder durch ein Angebot an alle Aktionäre gegen Barzahlung zu 
           veräußern. Die vorgeschlagene Möglichkeit zur Veräußerung 
           eigener Aktien dient unter anderem der vereinfachten 
           Mittelbeschaffung und damit der Sicherung einer angemessenen 
           Eigenkapitalausstattung der Gesellschaft. Diese Ermächtigung 
           des Vorstands zur Veräußerung der MIFA-Aktien wird dahingehend 
           beschränkt, dass unter Einbeziehung aller weiteren 
           Ermächtigungen gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG insgesamt 10 % 
           des bei der Beschlussfassung vorhandenen Grundkapitals der 
           Gesellschaft nicht überschritten werden dürfen. Somit wird die 
           10 %-Grenze hinsichtlich aller Ermächtigungen mit der 
           Möglichkeit eines Bezugsrechtsausschlusses nach § 186 Abs. 3 
           Satz 4 AktG eingehalten. Durch den so beschränkten Umfang der 
           Ermächtigung sowie dadurch, dass sich der Veräußerungspreis 
           für die zu veräußernden beziehungsweise zu gewährenden Aktien 
           am Börsenkurs zu orientieren hat und diesen nicht wesentlich 
           unterschreiten darf, werden die Vermögens- wie auch die 
           Stimmrechtsinteressen der Aktionäre bei der Veräußerung 
           eigener Aktien an Dritte unter Ausschluss des Bezugsrechts der 
           Aktionäre auf der Grundlage der Regelung des § 71 Abs. 1 Nr. 8 
           Satz 5 AktG in Verbindung mit § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
           angemessen gewahrt. 
 
 
           c) Prüfung im Einzelfall und Berichterstattung an die 
           Hauptversammlung 
 
 
           Der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats in jedem 
           Einzelfall sorgfältig prüfen, ob er von der Ermächtigung zum 
           Rückerwerb und zur Verwendung eigener Aktien unter Ausschluss 
           des Andienungs- und Bezugsrechts der Aktionäre Gebrauch machen 
           wird. Eine Ausnutzung dieser Möglichkeit wird nur dann 
           erfolgen, wenn dies nach Einschätzung von Vorstand und 
           Aufsichtsrat im Interesse der Gesellschaft und damit ihrer 
           Aktionäre liegt und verhältnismäßig ist. 
 
 
           Der Vorstand wird in der jeweils nächsten Hauptversammlung 
           über jede Ausnutzung der in Tagesordnungsordnungspunkt 8 
           erteilten Ermächtigungen berichten. 
 
 
   Teilnahme an der Hauptversammlung und Ausübung des Stimmrechts 
 
   Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts 
   sind nach § 15 der Satzung diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich 
   bei der Gesellschaft anmelden und einen von ihrem depotführenden 
   Institut erstellten besonderen Nachweis ihres Anteilsbesitzes 
   übermitteln. 
 
   Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich auf den Beginn des 21. 
   Tages vor der Hauptversammlung, also auf den 7. Mai 2013, 00:00 Uhr 
   (MESZ) ('Nachweisstichtag'), beziehen. Die Anmeldung zur 
   Hauptversammlung und der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der 
   Gesellschaft spätestens bis zum Ablauf 21. Mai 2013, 24:00 Uhr (MESZ), 
   oder unter folgender Adresse zugehen: 
 
   MIFA Mitteldeutsche Fahrradwerke AG 
   c/o Computershare Operations Center 
   80249 München 
   FAX: +49 89 30903-74675 
   E-Mail: anmeldestelle@computershare.de 
 
   Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes bedürfen der 
   Textform (§ 126b BGB) und müssen in deutscher oder englischer Sprache 
   abgefasst sein. 
 
   Nach Eingang der Anmeldung sowie des Nachweises ihres Anteilsbesitzes 
   bei der Gesellschaft werden den Aktionären Eintrittskarten für die 
   Hauptversammlung übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der 
   Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, möglichst 
   frühzeitig eine Eintrittskarte für die Teilnahme an der 
   Hauptversammlung bei ihrem depotführenden Institut anzufordern. Die 
   erforderliche Anmeldung und der Nachweis des maßgeblichen 
   Anteilsbesitzes werden in diesen Fällen durch das depotführende 
   Institut vorgenommen. Eintrittskarten sind reine Organisationsmittel 
   und stellen keine zusätzlichen Teilnahmebedingungen dar. 
 
   Bedeutung des Nachweisstichtags (Record Date) 
 
   Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der 
   Versammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer 
   den besonderen Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die 
   Berechtigung zur Teilnahme oder der Umfang des Stimmrechts bemisst 
   sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag. 
   Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des 
   Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen 
   Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die 
   Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der 
   Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich; d. h. 
   Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine 
   Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang des 
   Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Erwerbe und Zuerwerbe von Aktien 
   nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch 
   keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind nicht 
   teilnahme- und stimmberechtigt. Der Nachweisstichtag hat keine 
   Bedeutung für die Dividendenberechtigung. 
 
   Stimmrechtsvertretung durch einen Bevollmächtigten 
 
   Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen 
   möchten, können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung auch durch 
   einen Bevollmächtigten, zum Beispiel durch ein Kreditinstitut, eine 
   Aktionärsvereinigung oder eine andere Person ihrer Wahl, ausüben 
   lassen. Auch in diesen Fällen ist eine fristgerechte Anmeldung zur 
   Hauptversammlung und ein Nachweis des Anteilsbesitzes nach den 
   vorstehenden Bestimmungen erforderlich. 
 
   Vollmachten, die nicht an ein Kreditinstitut, eine 
   Aktionärsvereinigung oder eine andere der gem. aktienrechtlichen 
   Bestimmungen gleichgestellten Personen oder Institutionen erteilt 
   werden, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber 
   der Gesellschaft bedürfen der Textform. Die Erklärung der Erteilung 
   der Vollmacht kann gegenüber dem Bevollmächtigten oder gegenüber der 
   Gesellschaft erfolgen. Eine Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis 
   der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft können der 
   Gesellschaft an folgende Adresse, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse 
   übermittelt werden: 
 
   MIFA Mitteldeutsche Fahrradwerke AG 
   Hauptversammlung 2013 
   Frau Bettina Mirau 
   Kyselhäuser Straße 23 
   06526 Sangerhausen 
   oder per Fax: +49 (3464) 537-251 
   oder elektronisch per E-Mail: ir@mifa.de 
 
   Der Nachweis einer gegenüber dem Bevollmächtigten erteilten Vollmacht 
   kann gegenüber der Gesellschaft dadurch geführt werden, dass dieser 
   die Vollmacht am Tag der Hauptversammlung an der Einlasskontrolle 
   vorweist. Erfolgt die Erteilung der Vollmacht durch Erklärung 
   gegenüber der Gesellschaft, erübrigt sich ein gesonderter Nachweis 
   über die Erteilung der Vollmacht. 
 
   Wir bitten unsere Aktionäre, Vollmachten, Nachweise der 
   Bevollmächtigung und den Widerruf von Vollmachten per Post oder per 
   Telefax, bis zum 27. Mai 2013, 12:00 Uhr (MESZ) (Eingang), der 
   Gesellschaft zu übermitteln. An die genannte E-Mail-Adresse können 
   Vollmachten, Nachweise der Bevollmächtigung und Widerrufe von 
   Vollmachten per E-Mail bis zum Ende der Hauptversammlung übermittelt 
   werden. 
 
   Formulare zur Vollmachtserteilung erhalten die Aktionäre zusammen mit 
   der Eintrittskarte, die ihnen nach form- und fristgerechter Anmeldung 
   und Nachweis über den Anteilsbesitz zugesandt wird. 
 
   Für die Bevollmächtigung von Kreditinstituten, Aktionärsvereinigungen 
   oder anderen, diesen gem. § 135 Abs. 8 und Abs. 10 i. V. m. § 125 Abs. 
   5 AktG gleichgestellten Personen oder Institutionen sowie für den 
   Widerruf und den Nachweis einer solchen Bevollmächtigung können 
   Besonderheiten gelten; die Aktionäre werden gebeten, sich in einem 
   solchen Fall rechtzeitig mit der zu bevollmächtigenden Person oder 
   Institution über Form und Verfahren der Vollmachtserteilung 
   abzustimmen. 
 
   Stimmrechtsvertretung durch den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft 
 
   Aktionäre können sich auch durch den von der Gesellschaft benannten 
   weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter (Stimmrechtsvertreter der 
   Gesellschaft) vertreten lassen. Ein Formular, das zur Vollmachts- und 
   Weisungserteilung an den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft 
   verwendet werden kann, erhalten die Aktionäre zusammen mit der 
   Eintrittskarte. Aktionäre, die den von der Gesellschaft benannten 

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April 19, 2013 09:08 ET (13:08 GMT)

Stimmrechtsvertreter bereits vor der Hauptversammlung bevollmächtigen 
   möchten, werden zur organisatorischen Erleichterung gebeten, die 
   Vollmacht nebst Weisungen spätestens bis zum 27. Mai 2013, 12:00 Uhr 
   (MESZ) (Eingang) an die im Abschnitt 'Stimmrechtsvertretung durch 
   einen Bevollmächtigten' genannte Adresse, Telefax-Nummer oder E-Mail 
   Adresse zu übermitteln. 
 
   Darüber hinaus bieten wir form- und fristgerecht angemeldeten und in 
   der Hauptversammlung erschienenen Aktionären, Aktionärsvertretern bzw. 
   deren Bevollmächtigten an, den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft 
   auch während der Hauptversammlung mit der weisungsgebundenen Ausübung 
   des Stimmrechts zu bevollmächtigen. 
 
   Der von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter ist 
   verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. Dem Stimmrechtsvertreter 
   steht bei der Ausübung des Stimmrechts kein eigener Ermessenspielraum 
   zu. Bei Abstimmungen, für die keine ausdrückliche Weisung erteilt 
   wurde, enthält sich der Stimmrechtsvertreter der Stimme. Ferner nimmt 
   der von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter keine 
   Vollmachten zur Einlegung von Widersprüchen gegen 
   Hauptversammlungsbeschlüsse, zur Ausübung des Frage- und Rederechts 
   oder zur Stellung von Anträgen entgegen. 
 
   Angaben zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, 
   § 127, § 131 Abs. 1 AktG 
 
   Tagesordnungsergänzungsverlangen (§ 122 Abs. 2 AktG) 
 
   Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des 
   Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000 (dies 
   entspricht 500.000 Aktien) erreichen, können verlangen, dass 
   Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. 
   Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage 
   beiliegen. 
 
   Das Tagesordnungsergänzungsverlangen ist schriftlich an den Vorstand 
   der Gesellschaft zu richten. Es muss der Gesellschaft mindestens 30 
   Tage vor der Hauptversammlung, also bis spätestens zum 27. April 2013, 
   24:00 Uhr (MESZ), schriftlich zugehen. 
 
   Wir bitten, etwaige Tagesordnungsergänzungsverlangen an folgende 
   Adresse zu übermitteln: 
 
   MIFA Mitteldeutsche Fahrradwerke AG 
   Vorstand 
   Frau Bettina Mirau 
   Kyselhäuser Straße 23 
   06526 Sangerhausen 
 
   Gegenanträge und Wahlvorschläge (§§ 126 Abs. 1 und 127 AktG) 
 
   Darüber hinaus können Aktionäre der Gesellschaft Gegenanträge gegen 
   Vorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu bestimmten Punkten 
   der Tagesordnung sowie Wahlvorschläge zur Wahl eines 
   Aufsichtsratsmitglieds oder des Abschlussprüfers übersenden. 
   Gegenanträge müssen mit einer Begründung versehen sein. Gegenanträge 
   und Wahlvorschläge von Aktionären sind ausschließlich an die 
   nachstehende Adresse zu richten. Anderweitig adressierte Gegenanträge 
   und Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt. 
 
   MIFA Mitteldeutsche Fahrradwerke AG 
   Hauptversammlung 2013 
   Frau Bettina Mirau 
   Kyselhäuser Straße 23 
   06526 Sangerhausen 
   Fax: +49 (3464) 537-251 
   E-Mail: ir@mifa.de 
 
   Innerhalb der gesetzlichen Frist, d.h. bis zum 13. Mai 2013, 24:00 Uhr 
   (MESZ), eingehende, den gesetzlichen Anforderungen entsprechende 
   Gegenanträge und Wahlvorschläge werden auf der Internetseite der 
   Gesellschaft unter der Adresse www.mifa.de im Bereich Investor 
   Relations/Hauptversammlung zugänglich gemacht. 
 
   Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls unter der 
   genannten Internetseite veröffentlicht. 
 
   Auskunftsrecht (§ 131 Abs. 1 AktG) 
 
   Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand 
   Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit die 
   Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstandes der 
   Tagesordnung erforderlich ist und kein Auskunftsverweigerungsrecht 
   besteht. Die Auskunftspflicht des Vorstands erstreckt sich auch auf 
   die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu 
   einem verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns und der 
   in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. 
 
   Weitergehende Erläuterungen 
 
   Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 
   Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127, § 131 Abs. 1 AktG finden sich auf der 
   Internetseite der Gesellschaft unter der Adresse www.mifa.de im 
   Bereich Investor Relations/Hauptversammlung. 
 
   Hinweis auf die Internetseite der Gesellschaft 
 
   Den Aktionären werden die Informationen gemäß § 124a AktG auf der 
   Internetseite der Gesellschaft unter der Adresse www.mifa.de im 
   Bereich Investor Relations/Hauptversammlung zugänglich gemacht. 
 
   Anfragen und Anforderung von Unterlagen 
 
   Zur Erleichterung der Vorbereitung der Hauptversammlung und zur 
   Sicherstellung einer möglichen schnellen Reaktion der Gesellschaft auf 
   Anfragen zur Hauptversammlung bitten wir Anfragen und Anforderungen 
   von Unterlagen ausschließlich zu richten an die 
 
   MIFA Mitteldeutsche Fahrradwerke AG 
   Frau Bettina Mirau 
   Kyselhäuser Straße 23 
   06526 Sangerhausen 
   Fax: +49 (3464) 537-251 
   E-Mail: ir@mifa.de 
 
   Angaben zur Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der 
   Einberufung der Hauptversammlung 
 
   Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt EUR 9.798.926,00 und ist 
   eingeteilt in 9.798.926 Aktien. Die Gesamtzahl der Stimmrechte beträgt 
   9.798.926. Diese Angaben beziehen sich auf den Zeitpunkt der 
   Veröffentlichung dieser Einberufung im Bundesanzeiger. 
 
   Sangerhausen, im April 2013 
 
   MIFA Mitteldeutsche Fahrradwerke AG 
 
   Der Vorstand 
 
 
 
 
 
 
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19.04.2013 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche 
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und 
Pressemitteilungen. 
Medienarchiv unter http://www.dgap-medientreff.de und 
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Sprache:        Deutsch 
Unternehmen:    MIFA Mitteldeutsche Fahrradwerke AG 
                Kyselhäuser Straße 23 
                06526 Sangerhausen 
                Deutschland 
Telefon:        +49 3464 537-354 
Fax:            +49 3464 537-251 
E-Mail:         ir@mifa.de 
Internet:       http://www.mifa.de 
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WKN:            A0B95Y 
 
 
Ende der Mitteilung    DGAP News-Service 
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207812 19.04.2013 
 

(END) Dow Jones Newswires

April 19, 2013 09:08 ET (13:08 GMT)

© 2013 Dow Jones News
Software vor dem Comeback – diese 5 Aktien könnten durchstarten!
Während Halbleiter- und KI-Infrastrukturwerte von einem Hoch zum nächsten jagen, wurden viele Software-Aktien in den vergangenen Monaten regelrecht aus den Depots gedrängt. Die Angst vor Disruption hat Investoren zu einem radikalen Strategiewechsel veranlasst – mit der Folge, dass zahlreiche Qualitätsunternehmen heute auf Mehrjahrestiefs notieren.

Doch genau hier entsteht eine seltene Chance. Denn während die Bewertungen im Halbleitersektor inzwischen auf ambitionierten Niveaus liegen, ist der Bewertungsabschlag bei Software-Titeln so hoch wie seit Jahren nicht mehr. Gleichzeitig liefern viele Unternehmen weiterhin starke Wachstumszahlen und integrieren KI erfolgreich in ihre Geschäftsmodelle. Die Diskrepanz zwischen Kursentwicklung und operativer Stärke könnte sich schon bald auflösen.

Für Anleger bedeutet das: antizyklisch denken und gezielt zugreifen, bevor der Markt dreht. Denn erste technische Signale deuten darauf hin, dass sich die Trendwende bereits anbahnt.

In unserem aktuellen Spezialreport stellen wir fünf Software-Aktien vor, die besonders aussichtsreich positioniert sind – mit starker Marktstellung, attraktiver Bewertung und hohem Aufholpotenzial.

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Werbehinweise: Die Billigung des Basisprospekts durch die BaFin ist nicht als ihre Befürwortung der angebotenen Wertpapiere zu verstehen. Wir empfehlen Interessenten und potenziellen Anlegern den Basisprospekt und die Endgültigen Bedingungen zu lesen, bevor sie eine Anlageentscheidung treffen, um sich möglichst umfassend zu informieren, insbesondere über die potenziellen Risiken und Chancen des Wertpapiers. Sie sind im Begriff, ein Produkt zu erwerben, das nicht einfach ist und schwer zu verstehen sein kann.