DJ DGAP-HV: Pironet NDH Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 28.05.2013 in Köln mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
DGAP-HV: Pironet NDH Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der
Einberufung zur Hauptversammlung
Pironet NDH Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur
Hauptversammlung am 28.05.2013 in Köln mit dem Ziel der europaweiten
Verbreitung gemäß §121 AktG
19.04.2013 / 15:09
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PIRONET NDH AG
Köln
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung
Köln, 28. Mai 2013
Wertpapierkennnummer: 691 640
ISIN-Nr.: DE 000 6 916 406
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung
Wir laden unsere Aktionäre zu der am
Dienstag, den 28. Mai 2013, ab 10:00 Uhr (Mitteleuropäische Sommerzeit
- MESZ)
im Congress-Centrum Nord,
Kölnmesse,
Eingang Congress-Centrum Nord,
Deutz-Mülheimer Straße 111,
D-50679 Köln
stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung der PIRONET NDH AG ein.
I. TAGESORDNUNG
TOP 1
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der PIRONET NDH AG und
des gebilligten Konzernabschlusses für das Geschäftsjahr 2012 mit dem
Lagebericht der PIRONET NDH AG und des Konzerns für das Geschäftsjahr
2012 (einschließlich des erläuternden Berichts des Vorstands zu den
Angaben nach §§ 289 Absatz 4 und Absatz 5, 315 Absatz 4 HGB) sowie dem
Bericht des Aufsichtsrats
Entsprechend §§ 172, 173 AktG ist zum Tagesordnungspunkt 1 keine
Beschlussfassung vorgesehen, da der Aufsichtsrat den vom Vorstand
aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss gebilligt hat
und der Jahresabschluss damit festgestellt ist. § 175 Absatz 1 Satz 1
AktG sieht lediglich vor, dass der Vorstand die Hauptversammlung zur
Entgegennahme unter anderem des festgestellten Jahresabschlusses und
des Lageberichts sowie bei einem Mutterunternehmen auch zur
Entgegennahme des vom Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschlusses und
des Konzernlageberichts einzuberufen hat.
Die vorgenannten Unterlagen werden in der Hauptversammlung erläutert
und werden dort auch ausliegen.
TOP 2
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn in Höhe von
EUR 5.295.986,50 wie folgt zu verwenden:
Ausschüttung einer Dividende in Höhe von EUR 0,15 je EUR 2.188.485,00
dividendenberechtigter Stückaktie:
Vortrag auf neue Rechnung: EUR 3.107.501,50
Der Geschäftsverlauf erlaubt auch für das Geschäftsjahr 2012 die
Ausschüttung einer Dividende von EUR 0,10 je Stückaktie. Jedoch
konnten im Geschäftsjahr 2012 durch die erfolgreiche Veräußerung der
Geschäftsanteile an der xplace GmbH und der nexum AG außerordentliche
einmalige Erlöse erzielt werden. Aus diesem Grunde haben Aufsichtsrat
und Vorstand der PIRONET NDH AG beschlossen, der diesjährigen
Hauptversammlung eine zusätzliche einmalige Dividendenausschüttung von
EUR 0,05 je dividendenberechtigter Stückaktie für das Geschäftsjahr
2012 vorzuschlagen. Insgesamt soll somit eine Dividende von EUR 0,15
je dividendenberechtigter Stückaktie zur Ausschüttung kommen
(Dividende für das Geschäftsjahr 2011: EUR 0,10).
Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung hält die
Gesellschaft keine eigenen Aktien. Sollte die Gesellschaft bis zum
Zeitpunkt der Hauptversammlung eigene Aktien erwerben, so sind diese
nicht dividendenberechtigt. Für diesen Fall wird in der
Hauptversammlung ein entsprechend angepasster Beschlussvorschlag zur
Abstimmung gestellt, der unverändert eine Dividende von
EUR 0,15 je dividendenberechtigter Stückaktie vorsieht.
Die Auszahlung der Dividende erfolgt unverzüglich nach der
Hauptversammlung, voraussichtlich ab dem 29. Mai 2013.
TOP 3
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für
das Geschäftsjahr 2012
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2012
amtierenden Mitgliedern des Vorstands für diesen Zeitraum Entlastung
zu erteilen.
TOP 4
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats
für das Geschäftsjahr 2012
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2012
amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen Zeitraum
Entlastung zu erteilen.
TOP 5
Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers und des
Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2013
Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines Prüfungsausschusses
vor, die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Ebner Stolz Mönning Bachem
GmbH & Co. KG, Köln zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer und
zum Prüfer für die prüferische Durchsicht von etwaigen
Zwischenberichten für das Geschäftsjahr 2013 zu wählen.
II. WEITERE ANGABEN
GESAMTZAHL DER AKTIEN UND STIMMRECHTE
Zum Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung ist das
Grundkapital der Gesellschaft in Höhe von EUR 14.589.900,00 in
14.589.900 Stückaktien eingeteilt, die jeweils eine Stimme gewähren.
VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE TEILNAHME AN DER HAUPTVERSAMMLUNG UND DIE
AUSÜBUNG DES STIMMRECHTS
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts
sind gemäß § 16 Absatz 1 und Absatz 2 der Satzung der Gesellschaft in
Verbindung mit § 123 Absatz 2 Satz 1 und 2 sowie Absatz 3 Satz 2 und 3
AktG nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich vor der
Hauptversammlung anmelden und der Gesellschaft ihren Anteilsbesitz
nachweisen.
Die Anmeldung bedarf der Textform (§ 126b BGB) und muss in deutscher
oder englischer Sprache erfolgen. Der Nachweis des Anteilsbesitzes
muss durch einen von dem depotführenden Kredit- oder
Finanzdienstleistungsinstitut in Textform (§ 126b BGB) erstellten und
in deutscher oder englischer Sprache abgefassten Nachweis erfolgen.
Der Nachweis des depotführenden Kredit- oder
Finanzdienstleistungsinstituts muss sich auf den Beginn des 07. Mai
2013 (00:00 Uhr MESZ) (sogenannter Nachweisstichtag) beziehen.
Sowohl die Anmeldung als auch der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen
der Gesellschaft jeweils spätestens bis zum Ablauf des 21. Mai 2013
(24:00 Uhr MESZ) unter der nachstehenden Adresse zugehen:
PIRONET NDH AG
c/o Haubrok Corporate Events GmbH
Landshuter Allee 10
80637 München
Deutschland
Oder per Telefax unter der Nummer:
+49 (0)89 / 210 27 298
Oder per E-Mail unter der Adresse:
meldedaten@haubrok-ce.de
Nach form- und fristgerechtem Eingang von Anmeldung und Nachweis des
Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft unter der zuvor genannten
Adresse, Telefaxnummer oder E-Mail-Adresse werden den Aktionären
Eintrittskarten für die Hauptversammlung ausgestellt. Um den
rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir
unsere Aktionäre, sich rechtzeitig mit dem depotführenden Kredit- oder
Finanzdienstleistungsinstitut abzustimmen.
BEDEUTUNG DES NACHWEISSTICHTAGS
Gemäß § 123 Absatz 3 Satz 6 AktG gilt im Verhältnis zur Gesellschaft
für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des
Stimmrechts nur derjenige als Aktionär, der den zuvor beschriebenen
Nachweis des Anteilsbesitzes fristgerecht erbracht hat. Veräußerungen
im Anteilsbesitz nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen
auf die Befugnis zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur
Ausübung des Stimmrechts. Aktionäre, die sich ordnungsgemäß angemeldet
und den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht haben, sind im
Verhältnis zur Gesellschaft also auch dann zur Teilnahme an der
Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts berechtigt, wenn sie
die Aktien nach dem Nachweisstichtag veräußert haben. Personen, die
zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach
Aktionär werden, sind im Verhältnis zur Gesellschaft nicht berechtigt,
als Aktionär an der Hauptversammlung teilzunehmen oder das Stimmrecht
auszuüben. Die Aktien werden nach erfolgter Anmeldung zur
Hauptversammlung nicht gesperrt, sondern bleiben frei handelbar.
VERFAHREN FÜR DIE STIMMABGABE DURCH EINEN BEVOLLMÄCHTIGTEN
Aktionäre können ihr Stimmrecht durch einen Bevollmächtigten, zum
Beispiel durch ein Kreditinstitut oder eine Aktionärsvereinigung oder
eine andere Person ihrer Wahl, ausüben lassen. Auch in diesen Fällen
sind der Nachweis des Anteilsbesitzes und die Anmeldung durch den
Aktionär oder den Bevollmächtigten nach Maßgabe des obigen Abschnitts
'Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die
Ausübung des Stimmrechts' erforderlich. Bevollmächtigt ein Aktionär
mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft gemäß § 134 Absatz 3
Satz 2 AktG eine oder mehrere von diesen zurückweisen.
Vollmachten können durch Erklärung gegenüber dem Bevollmächtigten oder
gegenüber der Gesellschaft erteilt werden. Wenn weder ein
Kreditinstitut noch ein nach § 135 Absatz 10 AktG in Verbindung mit §
125 Absatz 5 AktG den Kreditinstituten gleichgestelltes Institut oder
Unternehmen noch eine Aktionärsvereinigung oder eine diesen gemäß §
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April 19, 2013 09:09 ET (13:09 GMT)
135 Absatz 8 AktG gleichgestellte Person bevollmächtigt wird, bedürfen
die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der
Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft der Textform (§ 126b BGB).
Für die Übermittlung bietet die Gesellschaft eine Übersendung an
folgende Adresse an:
PIRONET NDH AG
c/o Haubrok Corporate Events GmbH
Landshuter Allee 10
80637 München
Deutschland
Oder per Telefax unter der Nummer:
+49 (0)89 / 210 27 298
Oder per E-Mail unter der Adresse:
vollmacht@haubrok-ce.de
Eine Bevollmächtigung kann auch dadurch nachgewiesen werden, dass der
Bevollmächtigte am Tag der Hauptversammlung an der Einlasskontrolle
die Vollmacht vorweist.
Aktionäre, die ein Kreditinstitut oder ein nach § 135 Absatz 10 AktG
in Verbindung mit § 125 Absatz 5 AktG den Kreditinstituten
gleichgestelltes Institut oder Unternehmen oder eine
Aktionärsvereinigung oder eine diesen gemäß § 135 Absatz 8 AktG
gleichgestellte Person bevollmächtigen wollen, werden gebeten, etwaige
Besonderheiten der Vollmachtserteilung bei dem jeweils zu
Bevollmächtigenden zu erfragen und sich mit diesem abzustimmen. Für
den Nachweis der Bevollmächtigung durch den Bevollmächtigten gegenüber
der Gesellschaft genügt ein in Textform (§ 126b BGB) erstellter
besonderer Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende
Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut (§ 135 Absatz 5 Satz 4, 1.
Halbsatz AktG in Verbindung mit § 123 Absatz 3 Satz 2 AktG).
Ein Vollmachtsformular erhalten Aktionäre zusammen mit der
Eintrittskarte zur Hauptversammlung. Das Vollmachtsformular wird
Aktionären ferner jederzeit auf Verlangen gegenüber der bereits
benannten Adresse, Telefaxnummer oder E-Mail-Adresse in Textform (§
126b BGB) übermittelt und steht auch unter
http://www.pironet-ndh-group.com/hv zum Download bereit.
BEVOLLMÄCHTIGUNG VON STIMMRECHTSVERTRETERN DER GESELLSCHAFT
Wir bieten unseren Aktionären auch die Möglichkeit an, ihr Stimmrecht
durch einen von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
ausüben zu lassen. Dem Stimmrechtsvertreter müssen dazu eine Vollmacht
und Weisungen für die Ausübung der Stimmrechte erteilt werden. Ohne
diese Weisungen ist die Vollmacht ungültig. Der Stimmrechtsvertreter
ist verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. Der von der Gesellschaft
benannte Stimmrechtsvertreter nimmt keine Aufträge zu Wortmeldungen
oder zum Stellen von Fragen oder Anträgen entgegen.
Aktionäre, die dem von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
eine Vollmacht erteilen möchten, benötigen hierzu eine Eintrittskarte
zur Hauptversammlung (auch wenn sie nicht persönlich an der
Hauptversammlung teilnehmen wollen). Mit der Eintrittskarte erhalten
sie das zur Erteilung der Vollmacht und der Weisungen zu verwendende
Formular. Das Vollmachtsformular wird Aktionären ferner jederzeit auf
Verlangen gegenüber der im vorstehenden Abschnitt ('Verfahren für die
Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten') benannten Adresse,
Telefaxnummer oder E-Mail-Adresse in Textform (§ 126b BGB) übermittelt
und steht auch unter http://www.pironet-ndh-group.com/hv zum Download
bereit. Wir bitten, dieses Formular vollständig ausgefüllt und
unterschrieben ausschließlich an die folgende Adresse zu senden:
An den Stimmrechtsvertreter der
PIRONET NDH AG
c/o Haubrok Corporate Events GmbH
Landshuter Allee 10
80637 München
Deutschland
Oder per Telefax unter der Nummer:
+49 (0)89 / 210 27 298
Oder per E-Mail unter der Adresse:
vollmacht@haubrok-ce.de
Vollmachtsformulare sollten möglichst bis zum 27. Mai 2013 (16:00 Uhr
MESZ) unter der genannten Adresse, der genannten Telefaxnummer oder
E-Mail-Adresse eingegangen sein.
III. RECHTE DER AKTIONÄRE NACH § 122 ABSATZ 2 AktG, § 126 ABSATZ 1
AktG, § 127 AktG und § 131 ABSATZ 1 AKTG
TAGESORDNUNGSERGÄNZUNGSVERLANGEN NACH § 122 ABSATZ 2 AKTG
Gemäß § 122 Absatz 2 AktG können Aktionäre, deren Anteile zusammen den
zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR
500.000,00 erreichen (Letzteres entspricht 500.000 Stückaktien der
Gesellschaft), verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung
gesetzt und bekanntgemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine
Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Ein solches Verlangen
ist schriftlich an den Vorstand der Gesellschaft zu richten. Wir
bitten darum, die folgende Anschrift zu verwenden:
PIRONET NDH AG
Der Vorstand
Von-der-Wettern-Straße 27
D-51149 Köln
Verlangen zur Ergänzung der Tagesordnung müssen der Gesellschaft
mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung, also bis 27. April 2013
(24:00 Uhr MESZ), zugehen.
§ 142 Absatz 2 Satz 2 AktG, wonach die Antragsteller nachzuweisen
haben, dass sie seit mindestens drei Monaten vor dem Tag der
Hauptversammlung Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis
zur Entscheidung über den Antrag halten, findet gemäß § 122 Absatz 2
Satz 1, Absatz 1 Satz 3 AktG entsprechende Anwendung. Die Gesellschaft
wird insoweit den Nachweis genügen lassen, dass die Antragsteller
mindestens in der Zeit vom Beginn des 28. Februar 2013 (00:00 Uhr
MESZ) bis zum Beginn des Tags der Absendung des Ergänzungsverlangens
Inhaber der für die Erreichung des zu Beginn dieses Abschnitts
genannten Quorums notwendigen Aktien gewesen sind. Aktienbesitzzeiten
Dritter kommen nach Maßgabe von § 70 AktG zur Anrechnung. Für den
Nachweis reicht eine entsprechende Bestätigung des depotführenden
Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstituts aus.
Ein bekanntzumachendes Verlangen im Sinne des § 122 Absatz 2 AktG wird
nach Maßgabe des § 124a Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 AktG im
Internet unter http://www.pironet-ndh-group.com/hv unverzüglich nach
seinem Eingang bei der Gesellschaft zugänglich gemacht.
ANTRÄGE UND WAHLVORSCHLÄGE NACH § 126 ABSATZ 1 UND § 127 AKTG
Jeder Aktionär hat das Recht, einen Gegenantrag gegen einen
Beschlussvorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat zu einem bestimmten
Tagesordnungspunkt zu stellen und Wahlvorschläge zu dem
Tagesordnungspunkt 5 ('Beschlussfassung über die Wahl des
Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr
2013') zu machen. Hierfür bedarf es vor der Hauptversammlung keiner
Ankündigung, Veröffentlichung oder sonstigen besonderen Handlung.
Die Gesellschaft wird Gegenanträge und Wahlvorschläge einschließlich
des Namens des Aktionärs, der Begründung (die allerdings für
Wahlvorschläge nicht erforderlich ist) sowie einer etwaigen
Stellungnahme der Verwaltung im Internet unter
http://www.pironet-ndh-group.com/hv unverzüglich zugänglich machen,
wenn sie der Aktionär bis spätestens 13. Mai 2013 (24:00 Uhr MESZ) der
Gesellschaft ausschließlich an folgende Adresse:
PIRONET NDH AG
Investor Relations
c/o Jens Wardenbach
Von-der-Wettern-Str. 27
D-51149 Köln
Oder per Telefax unter der Nummer:
+49 (0)2203 / 935 30 99
Oder per E-Mail an die Adresse:
ir@pironet-ndh.com
übersandt hat und die übrigen Voraussetzungen für eine Pflicht der
Gesellschaft zur Zugänglichmachung nach Maßgabe des § 126 AktG (bei
Gegenanträgen) bzw. § 127 AktG (bei Wahlvorschlägen) erfüllt sind.
Die Gesellschaft braucht einen Gegenantrag und dessen Begründung
beziehungsweise einen Wahlvorschlag nicht zugänglich zu machen, wenn
einer der Ausschlusstatbestände nach § 126 Absatz 2 AktG vorliegt,
etwa weil der Wahlvorschlag oder Gegenantrag zu einem gesetz- oder
satzungswidrigen Beschluss der Hauptversammlung führen würde oder die
Begründung in wesentlichen Punkten offensichtlich falsche oder
irreführende Angaben enthält. Die Begründung eines Gegenantrags
braucht nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr
als 5.000 Zeichen beträgt.
Vorstehende Ausführungen gelten für Wahlvorschläge hinsichtlich eines
in der Hauptversammlung zu wählenden Abschlussprüfers entsprechend.
Anders als Gegenanträge müssen Wahlvorschläge jedoch nicht begründet
werden. Wahlvorschläge müssen außer in den Fällen des § 126 Absatz 2
AktG auch dann nicht zugänglich gemacht werden, wenn sie nicht die
Angaben nach § 124 Absatz 3 Satz 4 und § 125 Absatz 1 Satz 5 AktG
enthalten. Demnach muss ein zulässiger Vorschlag zur Wahl einer
natürlichen Person den Namen, den ausgeübten Beruf und den Wohnort des
Vorgeschlagenen, bei Vorschlag der Wahl einer Gesellschaft die Firma
und den Sitz des Vorgeschlagenen enthalten (§ 124 Absatz 3 Satz 4
AktG).
Es wird darauf hingewiesen, dass Gegenanträge und Wahlvorschläge, auch
wenn sie der Gesellschaft vorab fristgerecht übermittelt worden sind,
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
April 19, 2013 09:09 ET (13:09 GMT)
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