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DGAP-HV: Integralis AG: Bekanntmachung der -3-

DJ DGAP-HV: Integralis AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 04.06.2013 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: Integralis AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
Integralis AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
04.06.2013 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß 
§121 AktG 
 
19.04.2013 / 15:11 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
   Integralis AG 
 
   Ismaning 
 
   ISIN DE0005155030 
 
   WKN 515503 
 
 
   EINLADUNG zur ordentlichen Hauptversammlung DER AKTIONÄRE 
 
   Die Aktionäre der Integralis AG werden hiermit zu der am 
 
   Dienstag, 04. Juni 2013, um 10.00 Uhr 
 
   in den Räumlichkeiten des 
 
   Convention Center 
 
   Rochusberg 6 
 
   80333 München 
 
   stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung eingeladen. 
 
   I. 
   Tagesordnung und Beschlussvorschläge 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der 
           Integralis AG zum 31. Dezember 2012 sowie des gebilligten 
           Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2012, des Lageberichts für 
           die Integralis AG und des Konzernlageberichts, des Berichts 
           des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2012 sowie des 
           erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 
           Abs. 4, 315 Abs. 4 Handelsgesetzbuch 
 
 
           Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahres- 
           und Konzernabschluss gebilligt; damit ist der Jahresabschluss 
           festgestellt. Somit entfällt eine Feststellung durch die 
           Hauptversammlung. Die Hauptversammlung hat zu diesem 
           Tagesordnungspunkt deshalb keinen Beschluss zu fassen. 
           Jahresabschluss und Lagebericht, Konzernabschluss und 
           Konzernlagebericht, der Bericht des Aufsichtsrats und der 
           Bericht des Vorstands mit den Angaben nach §§ 289 Abs. 4, 315 
           Abs. 4 Handelsgesetzbuch sind der Hauptversammlung, ohne dass 
           es nach dem Aktiengesetz einer Beschlussfassung bedarf, 
           zugänglich zu machen. 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Entlastung des 
           Vorstandes für das Geschäftsjahr 2012 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Vorstandes für das Geschäftsjahr 2012 Entlastung zu erteilen. 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung des 
           Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2012 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2012 Entlastung zu 
           erteilen. 
 
 
     4.    Wahl des Abschluss- und Konzernabschlussprüfers 
           für das Geschäftsjahr 2013 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, die KPMG AG 
           Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Ganghoferstraße 29, 80339 
           München, zum Abschluss- und Konzernabschlussprüfer für das 
           Geschäftsjahr 2013 zu wählen. 
 
 
     5.    Beschlussfassung über Satzungsänderungen; 
           Firmenänderung 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die Satzung der 
           Gesellschaft zu ändern und wie folgt zu beschließen: 
 
 
       a)    § 1 Ziffer 1 der Satzung der Gesellschaft 
             (Rechtsform, Firma, Sitz) wird wie folgt neu gefasst: 
 
 
             'Die Gesellschaft führt die Firma 
 
 
            NTT Com Security AG.' 
 
 
       b)    § 11 der Satzung der Gesellschaft 
             (Schlussbestimmungen) wird wie folgt neu gefasst: 
 
 
             'Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen nur im 
             Bundesanzeiger, soweit gesetzliche Bestimmungen keine andere 
             Form der Bekanntmachung zwingend vorsehen.' 
 
 
 
     6.    Beschlussfassung über die Zustimmung zur Änderung 
           des bestehenden Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages 
           zwischen der Gesellschaft und der Integralis Deutschland GmbH 
           vom 25. März 2008 
 
 
           Die Integralis AG als herrschendes Unternehmen und die 
           Integralis Deutschland GmbH als abhängiges Unternehmen haben 
           am 25. März 2008 einen Beherrschungs- und 
           Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen. Die Geschäftsleitungen 
           der Integralis AG und der Integralis Deutschland GmbH 
           beabsichtigen, den Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag 
           neu zu fassen. Mit der Neufassung soll die Formulierung des 
           Vertrages an die aktuellen gesetzlichen Anforderungen 
           angepasst werden, um sicherzustellen, dass der Wortlaut des 
           Vertrages den aktuellen rechtlichen, insbesondere 
           steuerrechtlichen Anforderungen, genügt. Die wesentlichen 
           Änderungen sind: In Ziff. 2.1 wird ergänzt, dass der als 
           Gewinn abzuführende Betrag auch um den nach § 268 Abs. 8 HGB 
           ausschüttungsgesperrten Betrag zu verringern ist. In Ziff. 3.1 
           wird bezüglich der Verpflichtung der Integralis AG zur 
           Übernahme der Verluste der Integralis Deutschland GmbH ein 
           dynamischer Verweis auf § 302 AktG in seiner jeweils gültigen 
           Fassung aufgenommen. In Ziff. 4.1 wird lediglich eine 
           redaktionelle Änderung aufgenommen und klargestellt, dass der 
           neu gefasste Vertrag unter dem Vorbehalt der Zustimmung der 
           Hauptversammlung der Integralis AG und der 
           Gesellschafterversammlung der Integralis Deutschland GmbH 
           geschlossen wurde. Zudem wird Ziff. 4.1 um Bestimmungen über 
           das Wirksamwerden der Vertragsänderung ergänzt. In Ziff. 4.3 
           wird die bisher enthaltene Bestimmung zur 
           Mindestvertragslaufzeit bis zum 31.12.2012 infolge 
           zwischenzeitlich erfolgten Zeitablaufs gestrichen. 
 
 
           Der geänderte Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag hat 
           folgenden Wortlaut: 
 
 
          'Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag 
 
 
           zwischen der 
 
 
       1.    Integralis Aktiengesellschaft mit Sitz in 
             Ismaning, Robert-Bürkle-Straße 3, 85737 Ismaning, 
             eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München 
             unter HRB 121349 
 
 
            - im Folgenden auch 'Integralis AG' genannt - 
 
 
 
           und der 
 
 
       2.    Integralis Deutschland GmbH mit Sitz in Ismaning, 
             Robert-Bürkle-Straße 3, 85737 Ismaning, eingetragen im 
             Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 147654 
 
 
            - im Folgenden auch 'Integralis Deutschland' genannt - 
 
 
 
       0.    Präambel 
 
 
             Integralis AG ist alleinige Gesellschafterin der Integralis 
             Deutschland und hält am Stammkapital der Integralis 
             Deutschland in Höhe von EUR 265.220,00 sämtliche 
             Geschäftsanteile in folgender Verteilung: 
 
 
            Gesellschafter    Geschäftsanteile zu nominal EUR 
 
            Integralis AG     EUR 96.280,00 
                              EUR 92.900,00 
                              EUR 43.980,00 
                              EUR 32.060,00 
 
            Summe             EUR 265.220,00 
 
 
 
       1.    Leitung 
 
 
       1.1   Integralis Deutschland unterstellt die Leitung 
             ihrer Gesellschaft der Integralis AG. Die Integralis AG ist 
             demgemäß berechtigt, der Geschäftsführung von Integralis 
             Deutschland hinsichtlich der Leitung der Gesellschaft 
             Weisungen zu erteilen, und zwar allgemeine und 
             einzelfallbezogene. 
 
 
       1.2   Integralis AG wird ihr Weisungsrecht nur durch 
             den Vorstand ausüben. Weisungen bedürfen der Schriftform. 
 
 
       1.3   Integralis Deutschland kann jedoch nicht die 
             Weisung erteilt werden, diesen Vertrag zu ändern, 
             aufrechtzuerhalten oder zu beendigen. 
 
 
       2.    Gewinnabführung 
 
 
       2.1   Die Integralis Deutschland verpflichtet sich, 
             ihren gesamten Gewinn an die Integralis AG abzuführen. 
             Abzuführen ist - vorbehaltlich der Bildung oder Auflösung 
             von Rücklagen nach Ziffer 2.2 - der ohne die Gewinnabführung 
             entstehende Jahresüberschuss, vermindert um einen etwaigen 
             Verlustvortrag aus dem Vorjahr, um den Betrag, der 
             entsprechend § 300 AktG in die gesetzliche Rücklage 
             einzustellen ist, und um den nach § 268 Abs. 8 HGB 
             ausschüttungsgesperrten Betrag. 
 
 
       2.2   Die Integralis Deutschland kann mit Zustimmung 
             der Integralis AG Beträge aus dem Jahresüberschuss insoweit 
             in andere Gewinnrücklagen einstellen, als dies 
             handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger 
             kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist. 
             Während der Dauer dieses Vertrages gebildete andere 
             Gewinnrücklagen sind auf Verlangen von Integralis AG 
             aufzulösen und zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrages zu 
             verwenden oder als Gewinn abzuführen. Die Abführung von 
             Beträgen aus der Auflösung von anderen Gewinnrücklagen nach 
             vorstehendem Satz, die vor Wirksamwerden dieses Vertrages 
             gebildet wurden, ist ausgeschlossen. 
 
 
       2.3   Die Verpflichtung zur Gewinnabführung gilt 
             erstmals für den ganzen Gewinn des Geschäftsjahres, in dem 
             dieser Vertrag wirksam wird. Sie wird jeweils am Schluss 
             eines Geschäftsjahres fällig und ist ab diesem Zeitpunkt mit 

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April 19, 2013 09:11 ET (13:11 GMT)

DJ DGAP-HV: Integralis AG: Bekanntmachung der -2-

5 % für das Jahr zu verzinsen. 
 
 
       3.    Verlustübernahme 
 
 
       3.1   Die Integralis AG ist gegenüber der Integralis 
             Deutschland entsprechend den Vorschriften des § 302 AktG in 
             seiner jeweils gültigen Fassung zur Verlustübernahme 
             verpflichtet. 
 
 
       3.2   Ziff. 2.3 S. 1 gilt für die Verpflichtung zur 
             Verlustübernahme entsprechend. Der Anspruch auf 
             Verlustübernahme entsteht am Bilanzstichtag der Integralis 
             Deutschland und ist mit seiner Entstehung fällig. Der 
             Anspruch ist ab dem Zeitpunkt der Fälligkeit mit 5% für das 
             Jahr zu verzinsen. 
 
 
       4.    Wirksamwerden und Dauer 
 
 
       4.1   Der Vertrag ist unter dem Vorbehalt der 
             Zustimmung der Hauptversammlung der Integralis AG und der 
             Gesellschafterversammlung der Integralis Deutschland am 
             25.03.2008 erstmals geschlossen worden. Er ist mit 
             Eintragung in das Handelsregister am Sitz der Integralis 
             Deutschland erstmals wirksam geworden und gilt - mit 
             Ausnahme des Weisungsrechts - rückwirkend für die Zeit ab 
             dem 01.01.2008. Die der ordentlichen Hauptversammlung der 
             Integralis AG des Jahres 2013 zur Zustimmung vorgelegte 
             Änderung und die sich aus der Änderung ergebende Fassung des 
             Vertrages werden mit der Eintragung der Änderung in das 
             Handelsregister des Sitzes der Integralis Deutschland 
             wirksam und gelten - soweit die Änderung nicht das 
             Weisungsrecht betrifft - rückwirkend für die Zeit ab Beginn 
             des Geschäftsjahres der Integralis Deutschland, in welchem 
             die Änderung des Vertrages in das Handelsregister des Sitzes 
             der Integralis Deutschland eingetragen wird. 
 
 
       4.2   Der Vertrag kann unter Einhaltung einer 
             Kündigungsfrist von einem Monat gekündigt werden. Wird er 
             nicht gekündigt, so verlängert er sich bei gleicher 
             Kündigungsfrist um jeweils ein Kalenderjahr. Die Kündigung 
             hat schriftlich zu erfolgen. 
 
 
       4.3   Das Recht zur Kündigung des Vertrages aus 
             wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist bleibt 
             unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn 
             die Integralis AG nicht mehr unmittelbar oder mittelbar 
             mehrheitlich an der Integralis Deutschland beteiligt ist 
             sowie im Fall der Verschmelzung, Spaltung oder Liquidation 
             der Integralis Deutschland oder Integralis AG. 
 
 
       4.4   Wenn der Vertrag endet, hat die Integralis AG den 
             Gläubigern der Integralis Deutschland entsprechend § 303 
             AktG Sicherheit zu leisten. 
 
 
       5.    Schlussbestimmung 
 
 
             Sollten einzelne Vertragsbestimmungen ganz oder teilweise 
             unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit 
             des übrigen Vertragsinhalts nicht berührt. Die weggefallene 
             Bestimmung ist durch die wirksame Bestimmung zu ersetzen, 
             die dem Zweck der weggefallenen Bestimmung am nächsten 
             kommt. Die gilt entsprechend für Regelungslücken.' 
 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu 
           beschließen: 
 
 
           Der Änderung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages 
           zwischen der Integralis AG und der Integralis Deutschland GmbH 
           wird zugestimmt. 
 
 
           Der Vorstand der Integralis AG und die Geschäftsführung der 
           Integralis Deutschland GmbH haben gemäß § 295 Abs. 1 i.V.m. § 
           293a Abs. 1 AktG einen gemeinsamen schriftlichen Bericht über 
           die in diesem Tagesordnungspunkt Ziff. 6 vorgeschlagene 
           Zustimmung zur Änderung des Beherrschungs- und 
           Gewinnabführungsvertrages mit der Integralis Deutschland GmbH 
           erstattet. 
 
 
   II. 
   Teilnahme 
 
   Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts 
   sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich bis spätestens am 28. 
   Mai 2013, 24.00 Uhr (eingehend), bei der Gesellschaft angemeldet haben 
   und während der gesamten Hauptversammlung ununterbrochen im 
   Aktienregister als Aktionäre der Gesellschaft eingetragen sind. 
 
   Aktionäre, die im Aktienregister eingetragen sind, können sich unter 
   Angabe der Aktionärsnummer schriftlich, per Fax oder per E-Mail bei 
   der Integralis AG unter der Anschrift 
 
   Integralis AG 
   c/o Computershare Operations Center 
   D-80249 München 
   Fax-Nr.: +49 (0) 89 30903 74675 
   E-Mail: anmeldestelle@computershare.de 
 
   anmelden. 
 
   Jede Stückaktie gewährt in der Hauptversammlung eine Stimme. 
 
   Freie Verfügbarkeit der Aktien; Umschreibungsstopp 
 
   Die Aktien werden durch eine Anmeldung zur Hauptversammlung nicht 
   blockiert; Aktionäre können deshalb über ihre Aktien auch nach 
   erfolgter Anmeldung weiterhin frei verfügen. 
 
   Maßgeblich für das Stimmrecht ist der im Aktienregister eingetragene 
   Bestand am Tag der Hauptversammlung. Dieser wird dem Bestand am Ende 
   des Anmeldeschlusstages entsprechen, da Aufträge zur Umschreibung des 
   Aktienregisters in der Zeit vom 29. Mai 2013 bis einschließlich zum 
   04. Juni 2013 erst mit Gültigkeitsdatum 05. Juni 2013 verarbeitet und 
   berücksichtigt werden. 
 
   Bevollmächtigung 
 
   Aktionäre, die im Aktienregister eingetragen sind, können ihr 
   Stimmrecht in der Hauptversammlung unter entsprechender 
   Vollmachtserteilung durch einen Bevollmächtigten, auch durch ein 
   Kreditinstitut oder eine Aktionärsvereinigung, ausüben lassen. Auch in 
   diesem Fall muss die Anmeldung rechtzeitig erfolgen. 
 
   Ferner können die Aktionäre ihr Stimmrecht weisungsgebunden durch den 
   Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft ausüben. In jedem Fall der 
   Bevollmächtigung bedarf es der ordnungsgemäßen Anmeldung durch den 
   Aktionär oder den Bevollmächtigten. Bevollmächtigt der Aktionär mehr 
   als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen 
   zurückweisen. 
 
   Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der 
   Bevollmächtigung bedürfen der Textform, wenn weder ein Kreditinstitut, 
   noch eine Aktionärsvereinigung oder eine andere der in § 135 AktG 
   gleichgestellten Institutionen oder Personen zur Ausübung des 
   Stimmrechts bevollmächtigt wird. Werden Vollmachten zur 
   Stimmrechtsausübung an Kreditinstitute, ihnen gleichgestellte 
   Institute oder Unternehmen (§ 135 Abs. 10, § 125 Abs. 5 AktG) sowie 
   Aktionärsvereinigungen oder Personen im Sinne von § 135 Abs. 8 AktG 
   erteilt, besteht kein Textformerfordernis, jedoch ist die 
   Vollmachtserteilung vom Bevollmächtigten nachprüfbar festzuhalten; sie 
   muss zudem vollständig sein und darf nur mit der Stimmrechtsausübung 
   verbundene Erklärungen enthalten. Wir bitten daher die Aktionäre, sich 
   in diesem Fall mit dem zu Bevollmächtigenden über die Form der 
   Vollmacht abzustimmen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen 
   Bestimmungen, insbesondere § 135 AktG. 
 
   Der Nachweis der Bevollmächtigung kann am Tag der Hauptversammlung 
   durch den Bevollmächtigten am Versammlungsort erbracht werden. Ferner 
   kann der Nachweis über die Bestellung eines Bevollmächtigten der 
   Integralis AG an die nachfolgende Adresse, Faxnummer oder 
   E-Mail-Adresse übermittelt werden: 
 
   Integralis AG 
   c/o Computershare Operations Center 
   D-80249 München 
   Fax-Nr.: +49 (0) 89 30903 74675 
   E-Mail: integralis-hv2013@computershare.de 
 
   Für den Widerruf einer Vollmacht gelten die vorherigen Sätze 
   entsprechend. Das persönliche Erscheinen des Aktionärs in der 
   Hauptversammlung gilt für sich genommen nicht als Widerruf einer zuvor 
   erteilten Vollmacht. Vielmehr hat der Aktionär dann auf der 
   Hauptversammlung einen entsprechenden Widerruf (z.B. auf den von der 
   Gesellschaft vorbereiteten Widerrufformularen) zu erklären. 
 
   Ist ein Kreditinstitut im Aktienregister eingetragen, so kann dieses 
   das Stimmrecht für Aktien, die ihm nicht gehören, nur aufgrund einer 
   Ermächtigung des Aktionärs ausüben. 
 
   Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft 
 
   Als Service bietet die Integralis AG ihren Aktionären wieder an, sich 
   durch von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter vertreten zu 
   lassen. Soweit die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft 
   bevollmächtigt werden, müssen diesen in jedem Fall Weisungen für die 
   Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Die Stimmrechtsvertreter üben 
   das Stimmrecht ausschließlich auf der Grundlage der vom Aktionär 
   erteilten Weisungen aus. Ohne Weisungen werden sich die 
   Stimmrechtsvertreter der Stimme enthalten. Die Stimmrechtsvertreter 
   der Gesellschaft nehmen keine Vollmachten zu Verfahrensanträgen, zur 
   Einlegung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse, zur 
   Ausübung des Rede- und Fragerechts oder zur Stellung von Anträgen 
   entgegen. Die Bevollmächtigung der Stimmrechtsvertreter und die 
   Weisungserteilung sind in der oben genannten Textform oder in 
   elektronischer Form zu erteilen. Weitere Einzelheiten können die 
   Aktionäre den ihnen übersandten Unterlagen entnehmen. Auch diejenigen 

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April 19, 2013 09:11 ET (13:11 GMT)

Aktionäre, die den von der Gesellschaft benannten 
   Stimmrechtsvertretern eine Vollmacht erteilen wollen, müssen sich 
   rechtzeitig bei der Gesellschaft anmelden. 
 
   Die Vollmachten und Weisungen für die Stimmrechtsvertreter sind bis 
   spätestens Montag, den 03. Juni 2013, 14.00 Uhr, - bei der 
   Gesellschaft unter der nachfolgend genannten Adresse, Faxnummer oder 
   E-Mail-Adresse eingehend - zurückzusenden, andernfalls können diese 
   nicht berücksichtigt werden: 
 
   Integralis AG 
   c/o Computershare Operations Center 
   D-80249 München 
   Fax-Nr.: +49 (0) 89 30903 74675 
   E-Mail: integralis-hv2013@computershare.de 
 
   Darüber hinaus bieten wir form- und fristgerecht angemeldeten und in 
   der Hauptversammlung erschienenen Aktionären, Aktionärsvertretern bzw. 
   deren Bevollmächtigten an, die von der Gesellschaft benannten 
   Stimmrechtsvertreter auch während der Hauptversammlung mit der 
   Ausübung des Stimmrechts zu bevollmächtigen. 
 
   Einsehbare Unterlagen und Informationen auf der Internetseite der 
   Gesellschaft 
 
   Die nachfolgenden Unterlagen können vom Tag der Einberufung an im 
   Internet unter www.integralis.de im Bereich 'Investor 
   Relations/Hauptversammlung' eingesehen werden und werden auch in der 
   Hauptversammlung zur Einsichtnahme der Aktionäre ausgelegt: 
 
     -     die Jahresabschlüsse der Integralis AG für die 
           Geschäftsjahre 2012, 2011 und 2010 
 
 
     -     die Konzernabschlüsse der Integralis für die 
           Geschäftsjahre 2012, 2011 und 2010 
 
 
     -     die Lageberichte für die Integralis AG und den 
           Konzern für die Geschäftsjahre 2012, 2011 und 2010 
 
 
     -     der Bericht des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 
           2012 
 
 
     -     der erläuternde Bericht zu den Angaben nach §§ 289 
           Abs. 4, 315 Abs. 4 des Handelsgesetzbuches 
 
 
     -     der Entwurf der Änderungsvereinbarung mit dem 
           Wortlaut des geänderten Beherrschungs- und 
           Gewinnabführungsvertrages zwischen der Integralis AG und der 
           Integralis Deutschland GmbH 
 
 
     -     die Jahresabschlüsse der Integralis Deutschland 
           GmbH für die Geschäftsjahre 2012, 2011 und 2010 
 
 
     -     der nach § 295 Abs. 1 i.V.m. § 293a Abs. 1 AktG 
           erstattete gemeinsame Bericht des Vorstandes der Integralis AG 
           und der Geschäftsführung der Integralis Deutschland GmbH sowie 
 
 
     -     der bisherige Beherrschungs- und 
           Gewinnabführungsvertrag vom 25.03.2008 
 
 
   Der Jahresabschluss der Integralis Deutschland GmbH wird in den 
   Konzernabschluss der Integralis AG einbezogen. Die Integralis 
   Deutschland GmbH war für die Jahresabschlüsse der vergangenen drei 
   Geschäftsjahre (2010 bis 2012) gemäß § 264 Abs. 3 HGB von der Pflicht 
   zur Aufstellung eines den Vorschriften für Kapitalgesellschaften 
   entsprechenden Jahresabschlusses und dessen Prüfung und Offenlegung 
   befreit. 
 
   Die Einberufung der Hauptversammlung mit den gesetzlich geforderten 
   Angaben und Erläuterungen ist über die Internetseite der Gesellschaft 
   www.integralis.de im Bereich 'Investor Relations/Hauptversammlung' 
   zugänglich. Gleiches gilt auch für die weiteren Informationen nach § 
   124a Aktiengesetz, die ebenfalls über die Internetseite der 
   Gesellschaft www.integralis.de im Bereich 'Investor 
   Relations/Hauptversammlung' zugänglich sind. Die Abstimmungsergebnisse 
   werden nach der Hauptversammlung unter der gleichen Internetadresse 
   bekannt gegeben. 
 
   Anfragen, Anträge, Wahlvorschläge, Auskunftsverlangen 
   (Angaben zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, 
   § 127, § 131 Aktiengesetz) 
 
   Tagesordnungsergänzungsverlangen gemäß § 122 Abs. 1 Aktiengesetz 
 
   Aktionäre, deren Anteil zusammen den zwanzigsten Teil des 
   Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 erreichen 
   (dies entspricht 500.000 Aktien), können gemäß § 122 Abs. 2 
   Aktiengesetz verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt 
   und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine 
   Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist 
   schriftlich an den Vorstand der Gesellschaft zu richten. Es muss der 
   Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Versammlung, also bis 
   spätestens zum 04. Mai 2013, 24.00 Uhr, zugehen. 
 
   Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens drei 
   Monaten hinsichtlich des Mindestaktienbesitzes Inhaber der Aktien sind 
   und dass sie die Aktien bis (einschließlich) zur Absendung der 
   Antragstellung gehalten haben. 
 
   Etwaige Ergänzungsverlangen bitten wir, an folgende Adresse zu 
   richten: 
 
   Vorstand der Integralis AG 
   Robert-Bürkle-Straße 3 
   D-85737 Ismaning 
 
   Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden, sofern sie 
   nicht schon mit der Einberufung bekanntgemacht wurden, unverzüglich 
   nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht und 
   solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon 
   ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten 
   Europäischen Union verbreiten. Sie werden zudem den Aktionären 
   mitgeteilt und unter www.integralis.de im Bereich 'Investor 
   Relations/Hauptversammlung' veröffentlicht. 
 
   Gegenanträge und Wahlvorschläge gemäß § 126 Abs. 1, § 127 Aktiengesetz 
 
   Die Aktionäre können ferner der Gesellschaft Gegenanträge gegen 
   Vorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu bestimmten Punkten 
   der Tagesordnung sowie Wahlvorschläge übersenden. Gegenanträge müssen 
   mit einer Begründung versehen sein. Gegenanträge, Wahlvorschläge und 
   sonstige Anfragen von Aktionären zur Hauptversammlung sind 
   ausschließlich zu richten an: 
 
   Integralis AG 
   - Investor Relations - 
   Robert-Bürkle-Straße 3 
   D-85737 Ismaning 
   Fax-Nr.: +49 (0) 89 945 73 180 
   E-Mail: ir@integralis.com 
 
   Die Integralis AG wird alle Gegenanträge zu einem Vorschlag des 
   Vorstands und/oder des Aufsichtsrats zu einem bestimmten 
   Tagesordnungspunkt gemäß § 126 Abs. 1 Aktiengesetz und Wahlvorschläge 
   gemäß § 127 Aktiengesetz einschließlich einer Begründung (diese ist 
   bei Wahlvorschlägen gemäß § 127 Aktiengesetz nicht erforderlich) und 
   einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung im Internet unter 
   www.integralis.de im Bereich 'Investor Relations/Hauptversammlung' 
   veröffentlichen, wenn sie der Integralis AG spätestens bis zum 20. Mai 
   2013 bis 24.00 Uhr unter der oben genannten Adresse, Fax-Nummer oder 
   E-Mail-Adresse zugehen. 
 
   Gegenanträge und Wahlvorschläge sind nur dann gestellt, wenn sie 
   während der Hauptversammlung mündlich gestellt werden. 
 
   Das Recht eines jeden Aktionärs, während der Hauptversammlung 
   Gegenanträge zu den verschiedenen Tagesordnungspunkten bzw. 
   Wahlvorschläge zur Wahl des Abschlussprüfers (Tagesordnungspunkt 4) 
   auch ohne vorherige und fristgerechte Übermittlung an die Gesellschaft 
   zu stellen, bleibt unberührt. 
 
   Auskunftsrecht gemäß § 131 Abs. 1 Aktiengesetz 
 
   In der Hauptversammlung ist jedem Aktionär oder Aktionärsvertreter auf 
   Verlangen vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft 
   zu geben, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung eines 
   Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist und kein 
   Auskunftsverweigerungsrecht besteht. Die Auskunftspflicht des 
   Vorstands erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen 
   Beziehungen der Integralis AG zu den mit ihr verbundenen Unternehmen. 
   Sie betrifft auch die Lage des Integralis-Konzerns und der in den 
   Integralis-Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. 
 
   Unter den in § 131 Abs. 3 Aktiengesetz genannten Voraussetzungen darf 
   der Vorstand die Auskunft verweigern. 
 
   Nach § 9 Abs. 5 der Satzung kann der Versammlungsleiter das Rede- und 
   Fragerecht der Aktionäre zeitlich angemessen beschränken; er kann 
   insbesondere bereits zu Beginn oder während der Hauptversammlung den 
   zeitlichen Rahmen für den gesamten Verlauf der Hauptversammlung, für 
   die Aussprache zu den einzelnen Tagesordnungspunkten sowie für den 
   einzelnen Frage- und Redebeitrag angemessen festsetzen. 
 
   Weitergehende Erläuterungen 
 
   Weitergehende Erläuterungen zu den Antragsrechten (§§ 122 Abs. 2, 126 
   Abs. 1, 127 Abs. 1 Aktiengesetz) und Auskunftsrechten (§ 131 
   Aktiengesetz) der Aktionäre können im Internet unter www.integralis.de 
   im Bereich 'Investor Relations/Hauptversammlung' eingesehen werden. 
 
   Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte zum Zeitpunkt der Einberufung 
   der Hauptversammlung 
 
   Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das 
   Grundkapital der Gesellschaft EUR 13.036.884,00 und ist eingeteilt in 
   13.036.884 Stückaktien. Die Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte an 
   der Gesellschaft im Zeitpunkt der Bekanntmachung der Einberufung der 
   Hauptversammlung im Bundesanzeiger beträgt damit jeweils 13.036.884. 
   Aus von der Gesellschaft gehaltenen oder ihr gemäß § 71d Aktiengesetz 
   zuzurechnenden eigenen Aktien können keine Stimmrechte ausgeübt 
   werden; zum Zeitpunkt der Bekanntmachung der Einberufung der 
   Hauptversammlung im Bundesanzeiger hält die Gesellschaft 296.840 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 19, 2013 09:11 ET (13:11 GMT)

© 2013 Dow Jones News
Software vor dem Comeback – diese 5 Aktien könnten durchstarten!
Während Halbleiter- und KI-Infrastrukturwerte von einem Hoch zum nächsten jagen, wurden viele Software-Aktien in den vergangenen Monaten regelrecht aus den Depots gedrängt. Die Angst vor Disruption hat Investoren zu einem radikalen Strategiewechsel veranlasst – mit der Folge, dass zahlreiche Qualitätsunternehmen heute auf Mehrjahrestiefs notieren.

Doch genau hier entsteht eine seltene Chance. Denn während die Bewertungen im Halbleitersektor inzwischen auf ambitionierten Niveaus liegen, ist der Bewertungsabschlag bei Software-Titeln so hoch wie seit Jahren nicht mehr. Gleichzeitig liefern viele Unternehmen weiterhin starke Wachstumszahlen und integrieren KI erfolgreich in ihre Geschäftsmodelle. Die Diskrepanz zwischen Kursentwicklung und operativer Stärke könnte sich schon bald auflösen.

Für Anleger bedeutet das: antizyklisch denken und gezielt zugreifen, bevor der Markt dreht. Denn erste technische Signale deuten darauf hin, dass sich die Trendwende bereits anbahnt.

In unserem aktuellen Spezialreport stellen wir fünf Software-Aktien vor, die besonders aussichtsreich positioniert sind – mit starker Marktstellung, attraktiver Bewertung und hohem Aufholpotenzial.

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Werbehinweise: Die Billigung des Basisprospekts durch die BaFin ist nicht als ihre Befürwortung der angebotenen Wertpapiere zu verstehen. Wir empfehlen Interessenten und potenziellen Anlegern den Basisprospekt und die Endgültigen Bedingungen zu lesen, bevor sie eine Anlageentscheidung treffen, um sich möglichst umfassend zu informieren, insbesondere über die potenziellen Risiken und Chancen des Wertpapiers. Sie sind im Begriff, ein Produkt zu erwerben, das nicht einfach ist und schwer zu verstehen sein kann.