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DGAP-HV: CENIT Aktiengesellschaft: Bekanntmachung -2-

DJ DGAP-HV: CENIT Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 31.05.2013 in Leinfelden-Echterdingen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: CENIT Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
CENIT Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung am 31.05.2013 in Leinfelden-Echterdingen mit dem Ziel 
der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
19.04.2013 / 15:11 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
   CENIT Aktiengesellschaft 
 
   Stuttgart 
 
   ISIN DE0005407100 
 
 
   Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 
 
   Wir laden unsere Aktionäre ein zur ordentlichen Hauptversammlung 
 
   am Freitag, den 31. Mai 2013, um 10 Uhr, 
   in der Filderhalle Leinfelden, 
   Bahnhofstraße 61, 70771 Leinfelden-Echterdingen. 
 
   Tagesordnung 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des 
           gebilligten Konzernabschlusses, des Lageberichts sowie des 
           Konzernlageberichtes für das Geschäftsjahr 2012 mit dem 
           Bericht des Aufsichtsrats der CENIT Aktiengesellschaft sowie 
           des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 
           289 Abs. 4 und Abs. 5, 315 Abs. 2 Nr. 5, Abs. 4 HGB für das 
           Geschäftsjahr 2012 
 
 
   Die vorstehend bezeichneten Dokumente sind ab dem Tag der Einberufung 
   dieser Hauptversammlung unter www.cenit.de/Hauptversammlung zugänglich 
   und liegen in den Geschäftsräumen der CENIT Aktiengesellschaft zur 
   Einsichtnahme aus. 
 
   Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss 
   und den Konzernabschluss entsprechend §§ 172, 173 des Aktiengesetzes 
   am 02.04.2013 gebilligt und den Jahresabschluss damit festgestellt. 
   Somit entfällt eine entsprechende Beschlussfassung durch die 
   Hauptversammlung. 
 
     2.    Beschlussfassung über die Verwendung des 
           Bilanzgewinnes des Geschäftsjahres 2012 
 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den                        EUR 
   ausgewiesenen Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2012 in    4.650.384,74 
   Höhe von 
 
   wie folgt zu verwenden: 
 
   Ausschüttung einer Dividende in Höhe von 0,30 Euro                 EUR 
                                                             2.510.327,40 
 
   sowie einer Sonderdividende in Höhe von 0,25 Euro                  EUR 
                                                             2.091.939,50 
 
   je 8.367.758 dividendenberechtigter Stückaktien 
 
   Vortrag auf neue Rechnung                                          EUR 
                                                                48.117,84 
 
   Sofern die CENIT Aktiengesellschaft im Zeitpunkt der Beschlussfassung 
   durch die Hauptversammlung eigene Aktien hält, sind diese nach dem 
   Aktiengesetz nicht dividendenberechtigt. Der auf nicht 
   dividendenberechtigte Stückaktien entfallende Teilbetrag wird 
   ebenfalls auf neue Rechnung vorgetragen. 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Vorstands 
 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands 
   für das Geschäftsjahr 2012 Entlastung zu erteilen. 
 
     4.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Aufsichtsrats 
 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
   Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2012 Entlastung zu erteilen. 
 
     5.    Beschlussfassung über die Wahl des 
           Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2013 
 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, die BDO AG 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart, zum Abschlussprüfer für 
   den Jahresabschluss und den Konzernabschluss des Geschäftsjahres 2013 
   zu wählen. 
 
     6.    Wahlen zum Aufsichtsrat 
 
 
   Die Amtszeit der amtierenden Aufsichtsratsmitglieder endet mit Ablauf 
   dieser Hauptversammlung, so dass Neuwahlen notwendig sind. 
 
   Der Aufsichtsrat setzt sich nach §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 
   Aktiengesetz, § 5 Drittelbeteiligungsgesetz sowie § 10 Abs. 1 der 
   Satzung aus drei Aufsichtsratsmitgliedern zusammen, von denen zwei von 
   der Hauptversammlung zu wählen sind und eines nach § 5 
   Drittelbeteiligungsgesetz. 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt der Hauptversammlung vor, mit Wirkung auf den 
   Zeitpunkt der Beendigung dieser ordentlichen Hauptversammlung bis zur 
   Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das 
   vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt, wobei 
   das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, nicht mitgerechnet 
   wird, folgende Herren zu Aufsichtsräten der CENIT Aktiengesellschaft 
   zu wählen: 
 
     -     Dipl.-Kfm. Hubert Leypoldt, Wirtschaftsprüfer, 
           Steuerberater, Rechtsbeistand, Dettingen/Erms 
 
 
     -     Dipl.-Ing. Andreas Schmidt, Unternehmensberater, 
           Ahrensburg 
 
 
   Die Wahl findet als Einzelwahl statt. 
 
   Die zur Wahl vorgeschlagenen Personen sind nicht Mitglieder in anderen 
   gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten bzw. vergleichbaren in- und 
   ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen. 
 
   Für den Fall seiner Wahl wird Herr Andreas Schmidt für den 
   Aufsichtsratsvorsitz kandidieren. 
 
   Im Hinblick auf Ziff. 5.4.1. des Deutschen Corporate Governance Kodex 
   teilen wir Folgendes mit: 
 
   Herr Hubert Leypoldt hält 1.600 Aktien an der Gesellschaft. Mit Herrn 
   Hubert Leypoldt bestehen geschäftliche Beziehungen zur Gesellschaft 
   dergestalt, dass Herr Leypoldt als Steuerberater für die Gesellschaft 
   tätig ist. Die Steuerberatungsleistungen werden berufsüblich nach der 
   Steuerberatervergütungsverordnung - (StBVV) abgerechnet. 
 
   Weitere persönliche oder geschäftliche Beziehungen zu den Organen der 
   Gesellschaft oder zu einem wesentlich an der Gesellschaft beteiligten 
   Aktionär bestehen nicht. 
 
   Herr Andreas Schmidt hält 191.792 Aktien an der Gesellschaft. 
   Persönliche oder geschäftliche Beziehungen zu den Organen der 
   Gesellschaft oder einem wesentlich an der Gesellschaft beteiligten 
   Aktionär bestehen nicht. 
 
   Die Hauptversammlung ist an die Wahlvorschläge nicht gebunden. 
 
   Teilnahme an der Hauptversammlung 
 
   Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts 
   sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich bei der Gesellschaft 
   unter nachstehender Adresse mittels eines von ihrer Depotbank in 
   Textform erstellten besonderen Nachweises ihres Anteilsbesitzes 
   anmelden, wobei der Nachweis in deutscher oder englischer Sprache 
   verfasst sein muss: 
 
   CENIT Aktiengesellschaft 
   c/o PR IM TURM HV-Service AG 
   Römerstraße 72-74 
   68259 Mannheim 
   Fax: 0621/ 71 77 213 
   E-Mail: eintrittskarte@pr-im-turm.de 
 
   Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich auf den Beginn des 21. 
   Tages vor der Hauptversammlung, also den 10. Mai 2013, 0.00 Uhr, 
   beziehen und der Gesellschaft spätestens sechs Tage vor der 
   Hauptversammlung, also bis 24. Mai 2013, 24.00 Uhr, unter vorgenannter 
   Adresse zugehen. Nach Eingang des Nachweises ihres Anteilsbesitzes bei 
   der Gesellschaft werden den Aktionären Eintrittskarten für die 
   Hauptversammlung übersandt. Aktionäre, die bei ihrem depotführenden 
   Institut rechtzeitig eine Eintrittskarte angefordert haben, brauchen 
   nichts weiter zu veranlassen. Der Nachweis des Anteilsbesitzes wird in 
   diesem Fall durch die Depotbank erbracht. Der Erhalt einer 
   Eintrittskarte ist keine Voraussetzung für die Teilnahme an der 
   Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts, sondern dient 
   lediglich der leichteren organisatorischen Abwicklung. 
 
   Aktionäre können ungeachtet der Anmeldung zur Hauptversammlung über 
   ihre Aktien auch nach der Anmeldung weiterhin frei verfügen. Die 
   Aktien sind nicht gesperrt. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für 
   die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts 
   als Aktionär nur, wer den Nachweis des Aktienbesitzes zum 
   Nachweisstichtag erbracht hat. Veränderungen im Aktienbestand nach dem 
   Nachweisstichtag haben für den Umfang und die Ausübung des Teilnahme- 
   und Stimmrechts keine Bedeutung. Wer zum Nachweisstichtag noch keine 
   Aktien besitzt und erst danach erwirbt, ist nicht teilnahme- oder 
   stimmberechtigt. 
 
   Stimmrecht/Stimmrechtsvertreter 
 
   Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen, 
   können ihr Stimmrecht durch Bevollmächtigte, z.B. eine 
   Aktionärsvereinigung, ein Kreditinstitut oder einen sonstigen Dritten 
   ausüben lassen. Die CENIT Aktiengesellschaft bietet ihren Aktionären 
   auch an, einen von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter 
   bereits vor der Hauptversammlung zu bevollmächtigen. Dieser ist 
   weisungsgebunden, muss also zwingend entsprechend ihrer erteilten 
   Weisung abstimmen. 
 
   Wird weder ein Kreditinstitut noch eine Aktionärsvereinigung noch eine 
   diesen nach § 135 AktG oder § 135 i.V.m. § 125 Abs. 5 AktG 
   gleichgestellte Person oder Institution bevollmächtigt, ist die 
   Vollmacht gemäß § 134 Abs. 3 Satz 3 AktG in Textform (§ 126b BGB) zu 
   erteilen. Der Widerruf einer Vollmacht und der Nachweis der 
   Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen gemäß § 134 Abs. 
   3 Satz 3 AktG ebenfalls der Textform (§ 126b BGB). Aktionäre, die 
   einen Dritten bevollmächtigen möchten, werden gebeten, zur Erteilung 
   der Vollmacht das Formular zu verwenden, das auf der Rückseite der 
   Eintrittskarte abgedruckt ist. Das Vollmachtsformular wird den 
   Aktionären auch jederzeit auf schriftliches Verlangen zugesandt. 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 19, 2013 09:11 ET (13:11 GMT)

Soll ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine diesen 
   nach § 135 AktG oder § 135 i.V.m. § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellte 
   Person oder Institution bevollmächtigt werden, enthält die Satzung 
   keine besondere Regelung, so dass die gesetzlichen Regelungen gelten. 
   Möglicherweise verlangen die zu bevollmächtigenden Institutionen oder 
   Personen eine besondere Form der Vollmacht, weil sie die Vollmacht 
   nachprüfbar festhalten müssen. Bitte stimmen Sie sich daher 
   rechtzeitig mit dem zu Bevollmächtigenden über eine mögliche Form der 
   Vollmacht ab. 
 
   Der Nachweis der Bevollmächtigung muss entweder durch den 
   Bevollmächtigten vorgewiesen werden oder durch Erklärung gegenüber der 
   Gesellschaft an folgende Adresse erfolgen: 
 
   CENIT Aktiengesellschaft 
   c/o PR IM TURM HV-Service AG 
   Römerstraße 72-74 
   68259 Mannheim 
   Fax: 0621/ 71 77 213 
 
   Für die elektronische Übermittlung des Nachweises einer 
   Bevollmächtigung nutzen Sie bitte die passwortgeschützte 
   Vollmachts-Plattform unter der Internetadresse www.hv-vollmachten.de. 
   Die PIN für die Vollmachts-Plattform ist auf der Eintrittskarte 
   abgedruckt. Auch der Widerruf einer erteilten Vollmacht und deren 
   Änderung kann unter Nutzung der Vollmachts-Plattform erfolgen. 
 
   Soll der von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter 
   bevollmächtigt werden, müssen Sie zwingend Weisungen erteilen, wie das 
   Stimmrecht ausgeübt werden soll. Ohne Erteilung entsprechender 
   Weisungen ist die Vollmacht ungültig. Der Stimmrechtsvertreter muss 
   nach Maßgabe der ihm erteilten Weisungen abstimmen. Der 
   Stimmrechtsvertreter wird ausschließlich das Stimmrecht ausüben und 
   keine weitergehende Rechte wie Frage- oder Antragsrechte wahrnehmen. 
 
   Wenn Sie von dieser Möglichkeit Gebrauch machen möchten, können Sie 
   dies schriftlich (auch per Telefax) unter Verwendung des hierfür auf 
   der Eintrittskarte vorgesehenen Formulars tun. Nähere Einzelheiten 
   finden Sie auch auf der Eintrittskarte. 
 
   Die Vollmachten mit den Weisungen an den Stimmrechtsvertreter der 
   Gesellschaft müssen bis spätestens 29. Mai 2013, 18.00 Uhr bei der 
   Gesellschaft unter der nachstehenden Adresse eingegangen sein, 
   andernfalls können sie nicht berücksichtigt werden. 
 
   Senden Sie die Vollmachten und Weisungen bitte an: 
 
   CENIT Aktiengesellschaft 
   c/o PR IM TURM HV-Service AG 
   Römerstraße 72-74 
   68259 Mannheim 
   Fax: 0621/ 71 77 213 
 
   Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die 
   Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen. 
 
   Rechte der Aktionäre 
 
   Gemäß § 122 Abs. 2 AktG können Aktionäre, deren Anteile zusammen 
   mindestens 5% des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 
   500.000 erreichen, verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung 
   gesetzt und bekanntgemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine 
   Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen muss 
   der Gesellschaft schriftlich oder per Telefax unter Nachweis der 
   Aktionärsstellung mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung, also 
   bis spätestens 30. April 2013, 24.00 Uhr, unter folgender Adresse 
   zugehen: 
 
   CENIT Aktiengesellschaft 
   Investor Relations 
   Tanja Marinovic 
   Industriestraße 52-54 
   D-70565 Stuttgart 
   Telefax.: +49 (0)711/78 25 44 - 4320 
 
   Darüber hinaus können Aktionäre der Gesellschaft gemäß § 126 Abs. 1 
   AktG Gegenanträge gegen einen Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat 
   zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt übersenden. Solche Anträge sind 
   unter Angabe des Namens des Aktionärs und einer Begründung an folgende 
   Adresse zu richten: 
 
   CENIT Aktiengesellschaft 
   Investor Relations 
   Tanja Marinovic 
   Industriestraße 52-54 
   D-70565 Stuttgart 
   Telefax.: +49 (0)711 / 78 25 44 - 4320 
   t.marinovic@cenit.de 
 
   Gegenanträge von Aktionären, die mindestens 14 Tage vor dem Tag der 
   Hauptversammlung, also bis spätestens 16. Mai 2013, unter der 
   angegebenen Adresse eingehen, werden einschließlich einer etwaigen 
   Stellungnahme der Verwaltung allen Aktionären im Internet unter 
   www.cenit.de/Hauptversammlung unverzüglich zugänglich gemacht, sofern 
   die Voraussetzungen für eine Pflicht zur Veröffentlichung gemäß § 126 
   AktG erfüllt sind. Anderweitig adressierte Gegenanträge von Aktionären 
   müssen unberücksichtigt bleiben. Für den Vorschlag eines Aktionärs zur 
   Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers gelten die 
   vorstehenden Ausführungen zu § 126 Abs. 1 AktG (einschließlich der 
   angegebenen Adresse) gemäß § 127 AktG entsprechend mit der Maßgabe, 
   dass der Wahlvorschlag nicht begründet werden muss. 
 
   In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär gemäß § 131 Abs. 1 AktG 
   vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen, 
   soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der 
   Tagesordnung erforderlich ist. Von einer Beantwortung einzelner Fragen 
   kann der Vorstand aus den in § 131 Abs. 3 AktG genannten Gründen 
   absehen. 
 
   Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre gemäß §§ 122 
   Abs. 2, 126 Abs. 1, 127 und 131 Abs. 1 AktG sind im Internet unter 
   www.cenit.de/Hauptversammlung einzusehen. 
 
   Veröffentlichungen auf der Internetseite der Gesellschaft 
 
   Informationen gemäß § 124a AktG werden den Aktionären im Internet auf 
   der Homepage der CENIT Aktiengesellschaft unter 
   www.cenit.de/Hauptversammlung im Bereich Investor Relations zugänglich 
   gemacht. 
 
   Angaben gem. § 30b Abs. 1 Ziffer 1 WpHG 
 
   Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt EUR 8.367.758,- und ist 
   eingeteilt in 8.367.758 nennwertlose Stückaktien mit insgesamt 
   8.367.758 Stimmrechten. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der 
   Einberufung dieser Hauptversammlung keine eigenen Aktien. 
 
   Stuttgart, im April 2013 
 
   CENIT Aktiengesellschaft 
 
   - Der Vorstand - 
 
   Hinweis für Anforderungen nach § 125 AktG: 
 
   Bitte richten Sie Ihre Bestellung direkt an die von uns beauftragte PR 
   IM TURM HV-Service AG, z. Hd. Frau Krämer, Römerstraße 72-74, 68259 
   Mannheim, Fax 0621 / 70 99 07. 
 
 
 
 
 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
19.04.2013 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche 
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und 
Pressemitteilungen. 
Medienarchiv unter http://www.dgap-medientreff.de und 
http://www.dgap.de 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
 
Sprache:        Deutsch 
Unternehmen:    CENIT Aktiengesellschaft 
                Industriesstrasse 52-54 
                70565 Stuttgart 
                Deutschland 
E-Mail:         info@cenit.de 
Internet:       http://www.cenit.de 
 
 
Ende der Mitteilung    DGAP News-Service 
=-------------------------------------------------------------------- 
207804 19.04.2013 
 

(END) Dow Jones Newswires

April 19, 2013 09:11 ET (13:11 GMT)

© 2013 Dow Jones News
Software vor dem Comeback – diese 5 Aktien könnten durchstarten!
Während Halbleiter- und KI-Infrastrukturwerte von einem Hoch zum nächsten jagen, wurden viele Software-Aktien in den vergangenen Monaten regelrecht aus den Depots gedrängt. Die Angst vor Disruption hat Investoren zu einem radikalen Strategiewechsel veranlasst – mit der Folge, dass zahlreiche Qualitätsunternehmen heute auf Mehrjahrestiefs notieren.

Doch genau hier entsteht eine seltene Chance. Denn während die Bewertungen im Halbleitersektor inzwischen auf ambitionierten Niveaus liegen, ist der Bewertungsabschlag bei Software-Titeln so hoch wie seit Jahren nicht mehr. Gleichzeitig liefern viele Unternehmen weiterhin starke Wachstumszahlen und integrieren KI erfolgreich in ihre Geschäftsmodelle. Die Diskrepanz zwischen Kursentwicklung und operativer Stärke könnte sich schon bald auflösen.

Für Anleger bedeutet das: antizyklisch denken und gezielt zugreifen, bevor der Markt dreht. Denn erste technische Signale deuten darauf hin, dass sich die Trendwende bereits anbahnt.

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Werbehinweise: Die Billigung des Basisprospekts durch die BaFin ist nicht als ihre Befürwortung der angebotenen Wertpapiere zu verstehen. Wir empfehlen Interessenten und potenziellen Anlegern den Basisprospekt und die Endgültigen Bedingungen zu lesen, bevor sie eine Anlageentscheidung treffen, um sich möglichst umfassend zu informieren, insbesondere über die potenziellen Risiken und Chancen des Wertpapiers. Sie sind im Begriff, ein Produkt zu erwerben, das nicht einfach ist und schwer zu verstehen sein kann.