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DGAP-HV: Phoenix Solar Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 06.06.2013 in Fürstenfeldbruck mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: Phoenix Solar Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der 
Einberufung zur Hauptversammlung 
Phoenix Solar Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung am 06.06.2013 in Fürstenfeldbruck mit dem Ziel der 
europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
23.04.2013 / 15:08 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
   Phoenix Solar Aktiengesellschaft 
 
   Sulzemoos, Landkreis Dachau 
 
   WKN A0BVU9 
   ISIN DE000A0BVU93 
 
 
   Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 
 
   Wir laden die Aktionäre unserer Gesellschaft zur ordentlichen 
   Hauptversammlung ein. 
 
           Donnerstag, den 6. Juni 2013, 11:00 Uhr 
           Veranstaltungsforum Fürstenfeld 
           Stadtsaal, 
           Fürstenfeld 12 
           82256 Fürstenfeldbruck 
 
 
   Tagesordnung 
 
   Tagesordnungspunkt 1 
 
   Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten 
   Konzernabschlusses für das Geschäftsjahr 2012, der Lageberichte für 
   die Phoenix Solar Aktiengesellschaft und den Konzern für das 
   Geschäftsjahr 2012, des Berichts des Aufsichtsrats sowie des 
   erläuternden Berichts zu den Angaben nach §§ 289 Absatz 4, 315 Absatz 
   4 Handelsgesetzbuch für das Geschäftsjahr 2012 
 
   Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist zu diesem 
   Tagesordnungspunkt keine Beschlussfassung vorgesehen, weil der 
   Aufsichtsrat den Jahres- und den Konzernabschluss bereits gebilligt 
   hat und der Jahresabschluss damit festgestellt ist. Für die übrigen 
   Unterlagen, die unter diesem Tagesordnungspunkt genannt werden, sieht 
   das Gesetz generell lediglich die Information der Aktionäre durch die 
   Möglichkeit zur Einsichtnahme und keine Beschlussfassung durch die 
   Hauptversammlung vor. 
 
   Tagesordnungspunkt 2 
 
   Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2012 
   amtierenden Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2012 
   Entlastung zu erteilen. 
 
   Tagesordnungspunkt 3 
 
   Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2012 
   amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2012 
   Entlastung zu erteilen. 
 
   Tagesordnungspunkt 4 
 
   Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, die 
 
   PricewaterhouseCoopers Aktiengesellschaft 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, 
 
   zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 
   2013 sowie für die etwaige prüferische Durchsicht des 
   Halbjahresfinanzberichts 2013 zu wählen. 
 
   Tagesordnungspunkt 5 
 
   Beschlussfassung über eine Änderung von § 2 Absatz 2 der Satzung 
 
   Die Gesellschaft wird den Gegenstand ihres Unternehmens im Zuge der 
   Konzentration auf ihr internationales Geschäft noch stärker als bisher 
   über Tochtergesellschaften ausüben. Diese Entwicklung soll durch eine 
   entsprechende Ergänzung von § 2 Absatz 2 der Satzung nachvollzogen und 
   klargestellt werden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen: 
 
   § 2 Absatz 2 der Satzung der Gesellschaft wird um den folgenden Satz 
   ergänzt: 
 
   'Sie kann den Gegenstand ihres Unternehmens auch ganz oder teilweise 
   als Holdinggesellschaft verfolgen.' 
 
   Im Übrigen bleibt § 2 Absatz 2 der Satzung der Gesellschaft unberührt. 
 
   Tagesordnungspunkt 6 
 
   Beschlussfassung über die Änderung von § 10 Absatz 2 sowie § 14 Absatz 
   2 und Absatz 5 Satz 3 der Satzung 
 
   Der Aufsichtsrat der Gesellschaft wurde durch Beschluss der 
   ordentlichen Hauptversammlung 2012 von sechs auf drei Mitglieder 
   verkleinert. Damit die Beschlussfähigkeit des Gremiums auch dann 
   gewahrt bleibt, wenn ein Mitglied des Aufsichtsrats sich bei einer 
   Abstimmung seiner Stimme enthalten möchte, soll § 10 Absatz 2 Satz 4 
   der Satzung, wonach eine Enthaltung nicht als eine abgegebene Stimme 
   gilt, ersatzlos aufgehoben werden. 
 
   Weiter soll in § 14 Absatz 2 der Satzung vorgesehen werden, dass der 
   Vorsitzende des Aufsichtsrats auch bei der Leitung der 
   Hauptversammlung erforderlichenfalls von seinem Stellvertreter 
   vertreten wird. Auf diese Weise soll sichergestellt werden, dass die 
   Aufsichtsratsmitglieder den Leiter der Hauptversammlung auch dann 
   stellen bzw. bestimmen, wenn der Vorsitzende des Aufsichtsrats 
   verhindert ist und eine kurzfristige Beschlussfassung des 
   Aufsichtsrats über die Person des Versammlungsleiters nicht ohne 
   weiteres möglich erscheint. 
 
   Darüber hinaus soll durch eine Ergänzung von § 14 Absatz 5 Satz 3 der 
   Satzung klargestellt werden, dass für Beschlüsse der Hauptversammlung, 
   die neben der Mehrheit der abgegebenen Stimmen auch einer 
   Kapitalmehrheit bedürfen, die einfache Mehrheit des bei der 
   Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals genügt, soweit nicht die 
   Satzung oder zwingende gesetzliche Vorschriften etwas anderes 
   bestimmen. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen: 
 
     a)    § 10 Absatz 2 Satz 4 der Satzung wird ersatzlos 
           aufgehoben. Im Übrigen bleibt § 10 Absatz 2 der Satzung 
           unberührt. 
 
 
     b)    § 14 Absatz 2 der Satzung wird wie folgt neu 
           gefasst: 
 
 
           'Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der Vorsitzende des 
           Aufsichtsrats. Ist der Vorsitzende des Aufsichtsrats nicht 
           erschienen oder nicht zur Leitung der Versammlung bereit, so 
           führt den Vorsitz in der Hauptversammlung sein Stellvertreter. 
           Ist auch dieser nicht erschienen oder nicht zur Leitung der 
           Versammlung bereit, so bestimmen die erschienenen 
           Aufsichtsratsmitglieder den Versammlungsleiter.' 
 
 
     c)    § 14 Absatz 5 Satz 3 der Satzung wird wie folgt neu 
           gefasst: 
 
 
           'Beschlüsse der Hauptversammlung werden, soweit diese Satzung 
           nicht im Einzelfall etwas anderes anordnet oder zwingende 
           gesetzliche Vorschriften entgegenstehen, mit einfacher 
           Mehrheit der abgegebenen Stimmen und, soweit eine 
           Kapitalmehrheit erforderlich ist, mit einfacher Mehrheit des 
           bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals gefasst.' 
 
 
           Im Übrigen bleibt § 14 Absatz 5 der Satzung unberührt. 
 
 
   ******* 
 
   Weitere Angaben zur Einberufung 
 
   Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte 
 
   Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beläuft sich die 
   Gesamtzahl der Aktien der Gesellschaft auf 7.372.700 Stück; die 
   Gesamtzahl der Stimmrechte beträgt 7.372.700. 
 
   Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die 
   Ausübung des Stimmrechts 
 
   Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts 
   sind die Aktionäre berechtigt, die sich mindestens sechs Tage vor der 
   Hauptversammlung, wobei bei der Berechnung der Anmeldefrist weder der 
   Tag des Zugangs der Anmeldung noch der Tag der Hauptversammlung 
   mitzurechnen sind, also bis zum Ablauf des 30. Mai 2013 (24:00 Uhr), 
   bei der Gesellschaft unter der Adresse 
 
           Phoenix Solar Aktiengesellschaft 
           c/o Computershare Operations Center 
           80249 München 
           Telefax: +49 89 30903-74675 
           E-Mail: anmeldestelle@computershare.de 
 
 
   angemeldet und ihre Berechtigung nachgewiesen haben. Als Nachweis der 
   Berechtigung reicht ein in Textform in deutscher oder englischer 
   Sprache erstellter Nachweis des depotführenden Instituts über den 
   Aktienbesitz aus. Der Nachweis hat sich auf den Beginn des 21. Tages 
   vor dem Tag der Hauptversammlung, d.h. auf den 16. Mai 2013 (0:00 Uhr) 
   ('Nachweisstichtag'), zu beziehen. 
 
   Bedeutung des Nachweisstichtages 
 
   Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der 
   Hauptversammlung und für die Ausübung des Stimmrechts nur als 
   Aktionär, wer den Nachweis über den Aktienbesitz erbracht hat. Die 
   Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts bemessen 
   sich dabei ausschließlich nach dem Aktienbesitz des Aktionärs zum 
   Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die 
   Veräußerbarkeit des Aktienbesitzes einher. Auch im Fall der 
   vollständigen oder partiellen Veräußerung des Aktienbesitzes nach dem 
   Nachweisstichtag ist für die Berechtigung zur Teilnahme und den Umfang 
   des Stimmrechts ausschließlich der Aktienbesitz des Aktionärs zum 
   Nachweisstichtag maßgeblich; d.h. Veräußerungen von Aktien nach dem 
   Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur 
   Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für den 
   Erwerb von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum 
   Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär 
   werden, sind für die von ihnen gehaltenen Aktien nur teilnahme- und 
   stimmberechtigt, soweit sie sich bevollmächtigen oder zur 
   Rechtsausübung ermächtigen lassen. Der Nachweisstichtag hat keine 
   Bedeutung für eine etwaige Dividendenberechtigung. 
 
   Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten 
 
   Das Stimmrecht kann durch einen Bevollmächtigten ausgeübt werden, zum 
   Beispiel ein Kreditinstitut oder eine Aktionärsvereinigung. 
   Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 23, 2013 09:08 ET (13:08 GMT)

© 2013 Dow Jones News
Software vor dem Comeback – diese 5 Aktien könnten durchstarten!
Während Halbleiter- und KI-Infrastrukturwerte von einem Hoch zum nächsten jagen, wurden viele Software-Aktien in den vergangenen Monaten regelrecht aus den Depots gedrängt. Die Angst vor Disruption hat Investoren zu einem radikalen Strategiewechsel veranlasst – mit der Folge, dass zahlreiche Qualitätsunternehmen heute auf Mehrjahrestiefs notieren.

Doch genau hier entsteht eine seltene Chance. Denn während die Bewertungen im Halbleitersektor inzwischen auf ambitionierten Niveaus liegen, ist der Bewertungsabschlag bei Software-Titeln so hoch wie seit Jahren nicht mehr. Gleichzeitig liefern viele Unternehmen weiterhin starke Wachstumszahlen und integrieren KI erfolgreich in ihre Geschäftsmodelle. Die Diskrepanz zwischen Kursentwicklung und operativer Stärke könnte sich schon bald auflösen.

Für Anleger bedeutet das: antizyklisch denken und gezielt zugreifen, bevor der Markt dreht. Denn erste technische Signale deuten darauf hin, dass sich die Trendwende bereits anbahnt.

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