DGAP-HV: Phoenix Solar Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der
Einberufung zur Hauptversammlung
Phoenix Solar Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur
Hauptversammlung am 06.06.2013 in Fürstenfeldbruck mit dem Ziel der
europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
23.04.2013 / 15:08
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Phoenix Solar Aktiengesellschaft
Sulzemoos, Landkreis Dachau
WKN A0BVU9
ISIN DE000A0BVU93
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung
Wir laden die Aktionäre unserer Gesellschaft zur ordentlichen
Hauptversammlung ein.
Donnerstag, den 6. Juni 2013, 11:00 Uhr
Veranstaltungsforum Fürstenfeld
Stadtsaal,
Fürstenfeld 12
82256 Fürstenfeldbruck
Tagesordnung
Tagesordnungspunkt 1
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten
Konzernabschlusses für das Geschäftsjahr 2012, der Lageberichte für
die Phoenix Solar Aktiengesellschaft und den Konzern für das
Geschäftsjahr 2012, des Berichts des Aufsichtsrats sowie des
erläuternden Berichts zu den Angaben nach §§ 289 Absatz 4, 315 Absatz
4 Handelsgesetzbuch für das Geschäftsjahr 2012
Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist zu diesem
Tagesordnungspunkt keine Beschlussfassung vorgesehen, weil der
Aufsichtsrat den Jahres- und den Konzernabschluss bereits gebilligt
hat und der Jahresabschluss damit festgestellt ist. Für die übrigen
Unterlagen, die unter diesem Tagesordnungspunkt genannt werden, sieht
das Gesetz generell lediglich die Information der Aktionäre durch die
Möglichkeit zur Einsichtnahme und keine Beschlussfassung durch die
Hauptversammlung vor.
Tagesordnungspunkt 2
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2012
amtierenden Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2012
Entlastung zu erteilen.
Tagesordnungspunkt 3
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2012
amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2012
Entlastung zu erteilen.
Tagesordnungspunkt 4
Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die
PricewaterhouseCoopers Aktiengesellschaft
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München,
zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr
2013 sowie für die etwaige prüferische Durchsicht des
Halbjahresfinanzberichts 2013 zu wählen.
Tagesordnungspunkt 5
Beschlussfassung über eine Änderung von § 2 Absatz 2 der Satzung
Die Gesellschaft wird den Gegenstand ihres Unternehmens im Zuge der
Konzentration auf ihr internationales Geschäft noch stärker als bisher
über Tochtergesellschaften ausüben. Diese Entwicklung soll durch eine
entsprechende Ergänzung von § 2 Absatz 2 der Satzung nachvollzogen und
klargestellt werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:
§ 2 Absatz 2 der Satzung der Gesellschaft wird um den folgenden Satz
ergänzt:
'Sie kann den Gegenstand ihres Unternehmens auch ganz oder teilweise
als Holdinggesellschaft verfolgen.'
Im Übrigen bleibt § 2 Absatz 2 der Satzung der Gesellschaft unberührt.
Tagesordnungspunkt 6
Beschlussfassung über die Änderung von § 10 Absatz 2 sowie § 14 Absatz
2 und Absatz 5 Satz 3 der Satzung
Der Aufsichtsrat der Gesellschaft wurde durch Beschluss der
ordentlichen Hauptversammlung 2012 von sechs auf drei Mitglieder
verkleinert. Damit die Beschlussfähigkeit des Gremiums auch dann
gewahrt bleibt, wenn ein Mitglied des Aufsichtsrats sich bei einer
Abstimmung seiner Stimme enthalten möchte, soll § 10 Absatz 2 Satz 4
der Satzung, wonach eine Enthaltung nicht als eine abgegebene Stimme
gilt, ersatzlos aufgehoben werden.
Weiter soll in § 14 Absatz 2 der Satzung vorgesehen werden, dass der
Vorsitzende des Aufsichtsrats auch bei der Leitung der
Hauptversammlung erforderlichenfalls von seinem Stellvertreter
vertreten wird. Auf diese Weise soll sichergestellt werden, dass die
Aufsichtsratsmitglieder den Leiter der Hauptversammlung auch dann
stellen bzw. bestimmen, wenn der Vorsitzende des Aufsichtsrats
verhindert ist und eine kurzfristige Beschlussfassung des
Aufsichtsrats über die Person des Versammlungsleiters nicht ohne
weiteres möglich erscheint.
Darüber hinaus soll durch eine Ergänzung von § 14 Absatz 5 Satz 3 der
Satzung klargestellt werden, dass für Beschlüsse der Hauptversammlung,
die neben der Mehrheit der abgegebenen Stimmen auch einer
Kapitalmehrheit bedürfen, die einfache Mehrheit des bei der
Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals genügt, soweit nicht die
Satzung oder zwingende gesetzliche Vorschriften etwas anderes
bestimmen.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:
a) § 10 Absatz 2 Satz 4 der Satzung wird ersatzlos
aufgehoben. Im Übrigen bleibt § 10 Absatz 2 der Satzung
unberührt.
b) § 14 Absatz 2 der Satzung wird wie folgt neu
gefasst:
'Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der Vorsitzende des
Aufsichtsrats. Ist der Vorsitzende des Aufsichtsrats nicht
erschienen oder nicht zur Leitung der Versammlung bereit, so
führt den Vorsitz in der Hauptversammlung sein Stellvertreter.
Ist auch dieser nicht erschienen oder nicht zur Leitung der
Versammlung bereit, so bestimmen die erschienenen
Aufsichtsratsmitglieder den Versammlungsleiter.'
c) § 14 Absatz 5 Satz 3 der Satzung wird wie folgt neu
gefasst:
'Beschlüsse der Hauptversammlung werden, soweit diese Satzung
nicht im Einzelfall etwas anderes anordnet oder zwingende
gesetzliche Vorschriften entgegenstehen, mit einfacher
Mehrheit der abgegebenen Stimmen und, soweit eine
Kapitalmehrheit erforderlich ist, mit einfacher Mehrheit des
bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals gefasst.'
Im Übrigen bleibt § 14 Absatz 5 der Satzung unberührt.
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Weitere Angaben zur Einberufung
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beläuft sich die
Gesamtzahl der Aktien der Gesellschaft auf 7.372.700 Stück; die
Gesamtzahl der Stimmrechte beträgt 7.372.700.
Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die
Ausübung des Stimmrechts
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts
sind die Aktionäre berechtigt, die sich mindestens sechs Tage vor der
Hauptversammlung, wobei bei der Berechnung der Anmeldefrist weder der
Tag des Zugangs der Anmeldung noch der Tag der Hauptversammlung
mitzurechnen sind, also bis zum Ablauf des 30. Mai 2013 (24:00 Uhr),
bei der Gesellschaft unter der Adresse
Phoenix Solar Aktiengesellschaft
c/o Computershare Operations Center
80249 München
Telefax: +49 89 30903-74675
E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
angemeldet und ihre Berechtigung nachgewiesen haben. Als Nachweis der
Berechtigung reicht ein in Textform in deutscher oder englischer
Sprache erstellter Nachweis des depotführenden Instituts über den
Aktienbesitz aus. Der Nachweis hat sich auf den Beginn des 21. Tages
vor dem Tag der Hauptversammlung, d.h. auf den 16. Mai 2013 (0:00 Uhr)
('Nachweisstichtag'), zu beziehen.
Bedeutung des Nachweisstichtages
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der
Hauptversammlung und für die Ausübung des Stimmrechts nur als
Aktionär, wer den Nachweis über den Aktienbesitz erbracht hat. Die
Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts bemessen
sich dabei ausschließlich nach dem Aktienbesitz des Aktionärs zum
Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die
Veräußerbarkeit des Aktienbesitzes einher. Auch im Fall der
vollständigen oder partiellen Veräußerung des Aktienbesitzes nach dem
Nachweisstichtag ist für die Berechtigung zur Teilnahme und den Umfang
des Stimmrechts ausschließlich der Aktienbesitz des Aktionärs zum
Nachweisstichtag maßgeblich; d.h. Veräußerungen von Aktien nach dem
Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur
Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für den
Erwerb von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum
Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär
werden, sind für die von ihnen gehaltenen Aktien nur teilnahme- und
stimmberechtigt, soweit sie sich bevollmächtigen oder zur
Rechtsausübung ermächtigen lassen. Der Nachweisstichtag hat keine
Bedeutung für eine etwaige Dividendenberechtigung.
Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten
Das Stimmrecht kann durch einen Bevollmächtigten ausgeübt werden, zum
Beispiel ein Kreditinstitut oder eine Aktionärsvereinigung.
Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die
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April 23, 2013 09:08 ET (13:08 GMT)
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