DJ DGAP-HV: Phoenix Solar Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 06.06.2013 in Fürstenfeldbruck mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
DGAP-HV: Phoenix Solar Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der
Einberufung zur Hauptversammlung
Phoenix Solar Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur
Hauptversammlung am 06.06.2013 in Fürstenfeldbruck mit dem Ziel der
europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
23.04.2013 / 15:08
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Phoenix Solar Aktiengesellschaft
Sulzemoos, Landkreis Dachau
WKN A0BVU9
ISIN DE000A0BVU93
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung
Wir laden die Aktionäre unserer Gesellschaft zur ordentlichen
Hauptversammlung ein.
Donnerstag, den 6. Juni 2013, 11:00 Uhr
Veranstaltungsforum Fürstenfeld
Stadtsaal,
Fürstenfeld 12
82256 Fürstenfeldbruck
Tagesordnung
Tagesordnungspunkt 1
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten
Konzernabschlusses für das Geschäftsjahr 2012, der Lageberichte für
die Phoenix Solar Aktiengesellschaft und den Konzern für das
Geschäftsjahr 2012, des Berichts des Aufsichtsrats sowie des
erläuternden Berichts zu den Angaben nach §§ 289 Absatz 4, 315 Absatz
4 Handelsgesetzbuch für das Geschäftsjahr 2012
Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist zu diesem
Tagesordnungspunkt keine Beschlussfassung vorgesehen, weil der
Aufsichtsrat den Jahres- und den Konzernabschluss bereits gebilligt
hat und der Jahresabschluss damit festgestellt ist. Für die übrigen
Unterlagen, die unter diesem Tagesordnungspunkt genannt werden, sieht
das Gesetz generell lediglich die Information der Aktionäre durch die
Möglichkeit zur Einsichtnahme und keine Beschlussfassung durch die
Hauptversammlung vor.
Tagesordnungspunkt 2
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2012
amtierenden Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2012
Entlastung zu erteilen.
Tagesordnungspunkt 3
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2012
amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2012
Entlastung zu erteilen.
Tagesordnungspunkt 4
Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die
PricewaterhouseCoopers Aktiengesellschaft
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München,
zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr
2013 sowie für die etwaige prüferische Durchsicht des
Halbjahresfinanzberichts 2013 zu wählen.
Tagesordnungspunkt 5
Beschlussfassung über eine Änderung von § 2 Absatz 2 der Satzung
Die Gesellschaft wird den Gegenstand ihres Unternehmens im Zuge der
Konzentration auf ihr internationales Geschäft noch stärker als bisher
über Tochtergesellschaften ausüben. Diese Entwicklung soll durch eine
entsprechende Ergänzung von § 2 Absatz 2 der Satzung nachvollzogen und
klargestellt werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:
§ 2 Absatz 2 der Satzung der Gesellschaft wird um den folgenden Satz
ergänzt:
'Sie kann den Gegenstand ihres Unternehmens auch ganz oder teilweise
als Holdinggesellschaft verfolgen.'
Im Übrigen bleibt § 2 Absatz 2 der Satzung der Gesellschaft unberührt.
Tagesordnungspunkt 6
Beschlussfassung über die Änderung von § 10 Absatz 2 sowie § 14 Absatz
2 und Absatz 5 Satz 3 der Satzung
Der Aufsichtsrat der Gesellschaft wurde durch Beschluss der
ordentlichen Hauptversammlung 2012 von sechs auf drei Mitglieder
verkleinert. Damit die Beschlussfähigkeit des Gremiums auch dann
gewahrt bleibt, wenn ein Mitglied des Aufsichtsrats sich bei einer
Abstimmung seiner Stimme enthalten möchte, soll § 10 Absatz 2 Satz 4
der Satzung, wonach eine Enthaltung nicht als eine abgegebene Stimme
gilt, ersatzlos aufgehoben werden.
Weiter soll in § 14 Absatz 2 der Satzung vorgesehen werden, dass der
Vorsitzende des Aufsichtsrats auch bei der Leitung der
Hauptversammlung erforderlichenfalls von seinem Stellvertreter
vertreten wird. Auf diese Weise soll sichergestellt werden, dass die
Aufsichtsratsmitglieder den Leiter der Hauptversammlung auch dann
stellen bzw. bestimmen, wenn der Vorsitzende des Aufsichtsrats
verhindert ist und eine kurzfristige Beschlussfassung des
Aufsichtsrats über die Person des Versammlungsleiters nicht ohne
weiteres möglich erscheint.
Darüber hinaus soll durch eine Ergänzung von § 14 Absatz 5 Satz 3 der
Satzung klargestellt werden, dass für Beschlüsse der Hauptversammlung,
die neben der Mehrheit der abgegebenen Stimmen auch einer
Kapitalmehrheit bedürfen, die einfache Mehrheit des bei der
Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals genügt, soweit nicht die
Satzung oder zwingende gesetzliche Vorschriften etwas anderes
bestimmen.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:
a) § 10 Absatz 2 Satz 4 der Satzung wird ersatzlos
aufgehoben. Im Übrigen bleibt § 10 Absatz 2 der Satzung
unberührt.
b) § 14 Absatz 2 der Satzung wird wie folgt neu
gefasst:
'Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der Vorsitzende des
Aufsichtsrats. Ist der Vorsitzende des Aufsichtsrats nicht
erschienen oder nicht zur Leitung der Versammlung bereit, so
führt den Vorsitz in der Hauptversammlung sein Stellvertreter.
Ist auch dieser nicht erschienen oder nicht zur Leitung der
Versammlung bereit, so bestimmen die erschienenen
Aufsichtsratsmitglieder den Versammlungsleiter.'
c) § 14 Absatz 5 Satz 3 der Satzung wird wie folgt neu
gefasst:
'Beschlüsse der Hauptversammlung werden, soweit diese Satzung
nicht im Einzelfall etwas anderes anordnet oder zwingende
gesetzliche Vorschriften entgegenstehen, mit einfacher
Mehrheit der abgegebenen Stimmen und, soweit eine
Kapitalmehrheit erforderlich ist, mit einfacher Mehrheit des
bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals gefasst.'
Im Übrigen bleibt § 14 Absatz 5 der Satzung unberührt.
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Weitere Angaben zur Einberufung
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beläuft sich die
Gesamtzahl der Aktien der Gesellschaft auf 7.372.700 Stück; die
Gesamtzahl der Stimmrechte beträgt 7.372.700.
Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die
Ausübung des Stimmrechts
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts
sind die Aktionäre berechtigt, die sich mindestens sechs Tage vor der
Hauptversammlung, wobei bei der Berechnung der Anmeldefrist weder der
Tag des Zugangs der Anmeldung noch der Tag der Hauptversammlung
mitzurechnen sind, also bis zum Ablauf des 30. Mai 2013 (24:00 Uhr),
bei der Gesellschaft unter der Adresse
Phoenix Solar Aktiengesellschaft
c/o Computershare Operations Center
80249 München
Telefax: +49 89 30903-74675
E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
angemeldet und ihre Berechtigung nachgewiesen haben. Als Nachweis der
Berechtigung reicht ein in Textform in deutscher oder englischer
Sprache erstellter Nachweis des depotführenden Instituts über den
Aktienbesitz aus. Der Nachweis hat sich auf den Beginn des 21. Tages
vor dem Tag der Hauptversammlung, d.h. auf den 16. Mai 2013 (0:00 Uhr)
('Nachweisstichtag'), zu beziehen.
Bedeutung des Nachweisstichtages
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der
Hauptversammlung und für die Ausübung des Stimmrechts nur als
Aktionär, wer den Nachweis über den Aktienbesitz erbracht hat. Die
Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts bemessen
sich dabei ausschließlich nach dem Aktienbesitz des Aktionärs zum
Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die
Veräußerbarkeit des Aktienbesitzes einher. Auch im Fall der
vollständigen oder partiellen Veräußerung des Aktienbesitzes nach dem
Nachweisstichtag ist für die Berechtigung zur Teilnahme und den Umfang
des Stimmrechts ausschließlich der Aktienbesitz des Aktionärs zum
Nachweisstichtag maßgeblich; d.h. Veräußerungen von Aktien nach dem
Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur
Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für den
Erwerb von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum
Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär
werden, sind für die von ihnen gehaltenen Aktien nur teilnahme- und
stimmberechtigt, soweit sie sich bevollmächtigen oder zur
Rechtsausübung ermächtigen lassen. Der Nachweisstichtag hat keine
Bedeutung für eine etwaige Dividendenberechtigung.
Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten
Das Stimmrecht kann durch einen Bevollmächtigten ausgeübt werden, zum
Beispiel ein Kreditinstitut oder eine Aktionärsvereinigung.
Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die
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April 23, 2013 09:08 ET (13:08 GMT)
Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen. Die Erteilung
der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung
gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform (§ 126b Bürgerliches
Gesetzbuch). Der Widerruf kann auch durch persönlichen Zugang des
Vollmachtgebers zur Hauptversammlung erfolgen. Wird ein
Kreditinstitut, ein nach § 135 Absatz 10 Aktiengesetz in Verbindung
mit § 125 Absatz 5 Aktiengesetz gleichgestelltes Institut oder
Unternehmen, eine Aktionärsvereinigung oder eine Person im Sinne von §
135 Absatz 8 Aktiengesetz bevollmächtigt, so können abweichende
Regelungen bestehen, die jeweils bei diesen zu erfragen sind.
Der Nachweis über die Bestellung eines Bevollmächtigten und die
Vollmacht zur Ausübung des Stimmrechts können an folgende
E-Mail-Adresse übersandt werden:
VollmachtPhoenixSolar2013@computershare.de
Wir bieten unseren Aktionären an, von der Gesellschaft benannte
Stimmrechtsvertreter zur Ausübung ihres Stimmrechts in der
Hauptversammlung zu bevollmächtigen. Von der Gesellschaft benannte
Stimmrechtsvertreter müssen bevollmächtigt und angewiesen werden und
haben das Recht, Untervollmacht zu erteilen. Die Erteilung der
Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung
gegenüber der Gesellschaft sowie die Weisung und deren Änderung und
Widerruf bedürfen der Textform (§ 126b Bürgerliches Gesetzbuch). Der
Widerruf kann auch durch persönlichen Zugang des Vollmachtgebers zur
Hauptversammlung erfolgen. Von der Gesellschaft benannte
Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, das Stimmrecht ausschließlich
gemäß den vom Aktionär erteilten Weisungen auszuüben. Soweit keine
ausdrückliche oder eine widersprüchliche oder unklare Weisung erteilt
worden ist, werden sich von der Gesellschaft benannte
Stimmrechtsvertreter bei dem jeweiligen Tagesordnungspunkt der Stimme
enthalten.
Die Vollmachten zur Ausübung des Stimmrechts nebst Weisungen für von
der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter können an folgende
E-Mail-Adresse übersandt werden:
anmeldestelle@computershare.de
Auch im Fall der Vollmachtserteilung sind Anmeldung und Nachweis des
Aktienbesitzes fristgerecht nach den vorstehenden Bestimmungen
erforderlich. Dies schließt eine Erteilung von Vollmachten nach
Anmeldung und Nachweis des Aktienbesitzes nicht aus.
Ergänzung der Tagesordnung auf Verlangen einer Minderheit gemäß § 122
Absatz 2 Aktiengesetz
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des
Grundkapitals (das entspricht 368.635 Stückaktien) oder den anteiligen
Betrag am Grundkapital von 500.000 Euro erreichen (das entspricht
500.000 Stückaktien), können gemäß § 122 Absatz 2 Aktiengesetz
verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt
gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine
Beschlussvorlage beiliegen.
Ergänzungsverlangen sind schriftlich an den Vorstand zu richten und
müssen der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Versammlung
zugehen; der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung sind
dabei nicht mitzurechnen. Letztmöglicher Zugangstermin ist also der 6.
Mai 2013 (24:00 Uhr). Später zugegangene Ergänzungsverlangen werden
nicht berücksichtigt.
Ergänzungsverlangen werden nur berücksichtigt, wenn die Antragsteller
nachweisen, dass sie seit mindestens drei Monaten vor dem Tag der
Hauptversammlung hinsichtlich des Mindestaktienbesitzes Inhaber der
Aktien sind (§ 142 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 122 Absatz 1
Satz 3, Absatz 2 Satz 1 Aktiengesetz).
Wir bitten, etwaige Ergänzungsverlangen an folgende Adresse zu
übermitteln:
Phoenix Solar Aktiengesellschaft
Der Vorstand
Hirschbergstraße 8
85254 Sulzemoos
Gegenanträge und Wahlvorschläge gemäß §§ 126 Absatz 1, 127
Aktiengesetz
Aktionäre können Gegenanträge gegen Vorschläge von Vorstand und
Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung stellen und
Vorschläge zur Wahl von Abschlussprüfern unterbreiten.
Zugänglich zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge, die mindestens
14 Tage vor der Versammlung, wobei der Tag des Zugangs und der Tag der
Hauptversammlung nicht mitzurechnen sind, also spätestens am 22. Mai
2013 (24:00 Uhr), bei der Gesellschaft eingehen, werden den anderen
Aktionären einschließlich des Namens des Aktionärs und der Begründung
unverzüglich auf der Internetseite der Gesellschaft
http://www.phoenixsolar-group.com/de.html unter 'Investor Relations'
und weiter 'Hauptversammlung' zugänglich gemacht. Etwaige
Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls dort veröffentlicht.
Gegenanträge werden - anders als Wahlvorschläge - nur dann zugänglich
gemacht, wenn sie mit einer Begründung versehen sind.
Etwaig zugänglich zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge sind
ausschließlich an die folgende Adresse zu übermitteln:
Phoenix Solar Aktiengesellschaft
Investor Relations
z. Hd. Dr. Joachim Fleing
Hirschbergstraße 8
85254 Sulzemoos
Fax: +49 8135 938-399
E-Mail: j.fleing@phoenixsolar.de
Anderweitig adressierte Gegenanträge und Wahlvorschläge werden nicht
berücksichtigt.
Auskunftsrecht gemäß § 131 Absatz 1 Aktiengesetz
Nach § 131 Absatz 1 Aktiengesetz ist jedem Aktionär auf Verlangen in
der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der
Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des
Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht
erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen
zu einem verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns und
der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen.
Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach § 122
Absatz 2, § 126 Absatz 1, §§ 127, 131 Absatz 1 Aktiengesetz stehen auf
der Internetseite der Gesellschaft
http://www.phoenixsolar-group.com/de.html unter 'Investor Relations'
und weiter 'Hauptversammlung' zur Verfügung.
Unterlagen zur Hauptversammlung und Informationen nach § 124a
Aktiengesetz
Die der Hauptversammlung zugänglich zu machenden Unterlagen sowie
weitere Informationen nach § 124a Aktiengesetz sind alsbald nach der
Einberufung der Hauptversammlung über die Internetseite der
Gesellschaft http://www.phoenixsolar-group.com/de.html unter 'Investor
Relations' und weiter 'Hauptversammlung' zugänglich.
Die zugänglich zu machenden Unterlagen liegen darüber hinaus in den
Geschäftsräumen der Gesellschaft, Hirschbergstraße 8, 85254 Sulzemoos,
sowie in der Hauptversammlung selbst zur Einsichtnahme durch die
Aktionäre aus. Auf Verlangen werden jedem Aktionär unverzüglich und
kostenlos Abschriften der ausliegenden Unterlagen erteilt.
Sulzemoos, im April 2013
Phoenix Solar Aktiengesellschaft
Der Vorstand
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23.04.2013 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und
Pressemitteilungen.
Medienarchiv unter http://www.dgap-medientreff.de und
http://www.dgap.de
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Sprache: Deutsch
Unternehmen: Phoenix Solar Aktiengesellschaft
Hirschbergstr. 8
85254 Sulzemoos
Deutschland
E-Mail: j.fleing@phoenixsolar.de
Internet: http://www.phoenixsolar.de
ISIN: DE000A0BVU93
WKN: A0BVU9
Börsen: Auslandsbörse(n) XETRA, Frankfurt am Main (Prime
Standard), , München (M:access), Stuttgart, Berlin,
Düsseldorf, Hamburg-Hannover
Ende der Mitteilung DGAP News-Service
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208224 23.04.2013
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April 23, 2013 09:08 ET (13:08 GMT)
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