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DGAP-HV: adesso AG: Bekanntmachung der -5-

DJ DGAP-HV: adesso AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 4. Juni 2013 in Dortmund mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

adesso AG  / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
 
23.04.2013 15:45 
 
Bekanntmachung gemäß  §121 AktG, übermittelt durch die DGAP - ein 
Unternehmen der EquityStory AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 
adesso AG, Dortmund - Einladung zur Hauptversammlung 
 
ISIN DE000A0Z23Q5, WKN A0Z23Q 
 
Hiermit laden wir die Aktionäre unserer Gesellschaft zur ordentlichen 
Hauptversammlung ein. 
 
Termin: 
Dienstag, 4. Juni 2013, 10:00 Uhr 
 
Ort: 
Kongresszentrum Westfalenhallen, Goldsaal, Rheinlanddamm 200, 44139 
Dortmund 
 
Tagesordnung 
 
 1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses mit dem Lagebericht 
    (einschließlich der Erläuterungen zu den Angaben nach § 289 Absatz 4 
    HGB) für das Geschäftsjahr 2012, des gebilligten Konzernabschlusses mit 
    dem Konzernlagebericht (einschließlich der Erläuterungen zu den Angaben 
    nach § 315 Absatz 4 HGB) für das Geschäftsjahr 2012 und dem Bericht des 
    Aufsichtsrats der adesso AG 
 
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den 
Konzernabschluss am 21.03.2013 gebilligt. Damit ist der Jahresabschluss 
festgestellt. Die unter diesem Tagesordnungspunkt genannten Unterlagen sind 
der Hauptversammlung vorzulegen, ohne dass es einer Beschlussfassung der 
Hauptversammlung bedarf. 
 
 2. Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns 
 
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Jahresabschluss 2012 
ausgewiesenen Bilanzgewinn in Höhe von EUR 4.027.439,89 wie folgt zu 
verwenden: Ausschüttung einer Dividende von EUR 0,18 je 
dividendenberechtigter Stückaktie = EUR 1.034.588,88 und Vortrag des 
Restbetrags auf neue Rechnung = EUR 2.992.851,01. 
 
 3. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das 
    Geschäftsjahr 2012 
 
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands 
Entlastung für das Geschäftsjahr 2012 zu erteilen. 
 
 4. Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das 
    Geschäftsjahr 2012 
 
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats 
Entlastung für das Geschäftsjahr 2012 zu erteilen. 
 
 5. Beschlussfassung über die Änderung von § 8 Ziff. 1 und 2 der Satzung 
 
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen: 
 
Die Satzung der Gesellschaft wird in § 8 Ziff. 1 und 2 wie folgt neu 
gefasst: 
 
'1. Der Aufsichtsrat besteht aus 6 Mitgliedern. 
 
 2. Die Wahl erfolgt für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, 
die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der 
Amtszeit beschließt. Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird 
nicht mitgerechnet. Die Hauptversammlung kann auch eine kürzere Amtszeit 
beschließen.' 
 
 6. Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrats (Ergänzungswahlen) 
 
Sofern die Hauptversammlung der Satzungsänderung unter Tagesordnungspunkt 5 
zustimmt, wird sich der Aufsichtsrat der Gesellschaft nach §§ 96 Abs. 1 
AktG, 101 Abs. 1 AktG in Verbindung mit dem ab Eintragung der 
Satzungsänderung im Handelsregister geltenden neuen Wortlaut von § 8 Ziff. 
1 und 2 der Satzung aus sechs Anteilseignervertretern zusammensetzen, deren 
Amtsdauer - sofern die Hauptversammlung keine kürzere Amtszeit beschließt - 
jeweils bis zur Beendigung der Hauptversammlung währt, die über ihre 
Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach Beginn ihrer Amtszeit 
beschließt; das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, nicht 
mitgerechnet. 
 
Im Hinblick auf diese Satzungsänderung sind daher drei weitere Mitglieder 
in den Aufsichtsrat zu wählen. Zur Herstellung eines Gleichlaufs der 
Amtszeiten sämtlicher Mitglieder des Aufsichtsrats sollen die drei weiteren 
Mitglieder lediglich bis zum Ende der Amtszeit der bisherigen drei 
Mitglieder bestellt werden, die bis zur Beendigung der Hauptversammlung 
währt, die über die Entlastung der Aufsichtsratsmitglieder für das 
Geschäftsjahr 2014 beschließt. Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge 
nicht gebunden. 
 
Der Aufsichtsrat schlägt vor, folgende Personen für die Dauer bis zur 
Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung der 
Aufsichtsratsmitglieder für das Geschäftsjahr 2014 beschließt, in den 
Aufsichtsrat zu wählen: 
 
 1) Herr Dipl.-Math. Heinz-Werner Richter, Dortmund, Mitglied des Vorstands 
    der Barmenia Versicherungen. 
 
Herr Richter gehört keinen weiteren gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten 
oder vergleichbaren in- oder ausländischen Kontrollgremien von 
Wirtschaftsunternehmen an. 
 
Herr Richter ist Mitglied des Vorstands der Barmenia Krankenversicherung a. 
G, der Barmenia Allgemeine Versicherungs-AG und der Barmenia 
Lebensversicherung a. G. (gemeinsam 'Barmenia Versicherungen'). Die 
Barmenia Versicherungen gehören zu den zehn größten Kunden des 
adesso-Konzerns. Umsätze mit den Barmenia Versicherungen beziehen sich ganz 
überwiegend auf Leistungen im Bereich der Beratung und Softwareentwicklung. 
 
Herr Richter ist außerdem Mitglied in zahlreichen Gremien des 
Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. ('GDV') sowie des 
Verbands der Privaten Krankenversicherung e.V. ('PKV'), die zum Kundenkreis 
der adesso AG zählen. Die Umsätze mit dem GDV und dem PKV beziehen sich 
ganz überwiegend auf Leistungen im Bereich der Beratung und 
Softwareentwicklung. 
 
Darüber hinaus unterhält Herr Richter keine persönlichen oder 
geschäftlichen Beziehungen zum Unternehmen, den Organen der Gesellschaft 
oder einem wesentlich an der Gesellschaft beteiligten Aktionär. 
 
 2) Herr Rainer Rudolf, Dortmund, Geschäftsführer der Stock Informatik GmbH 
    & Co. KG. 
 
Herr Rudolf ist Mitglied im Aufsichtsrat der jCatalog Software AG, 
Dortmund. Darüber hinaus gehört Herr Rudolf keinen weiteren gesetzlich zu 
bildenden Aufsichtsräten oder vergleichbaren in- oder ausländischen 
Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen an. 
 
Herr Rudolf ist dem Unternehmen als Gründer, ehemaliges Mitglied des 
Vorstands bis zum 30.09.2011 und als einer der Hauptanteilseigner eng 
verbunden, unterhält darüber hinaus aber keine persönlichen oder 
geschäftlichen Beziehungen zum Unternehmen, den Organen der Gesellschaft 
oder einem wesentlich an der Gesellschaft beteiligten Aktionär. 
 
 3) Herr Michael Stock, Bodenheim, Geschäftsführer der Stock Informatik 
    GmbH & Co. KG. 
 
Herr Stock ist Mitglied im Verwaltungsrat der SoPrevent AG, Eschen, 
Liechtenstein. Darüber hinaus gehört Herr Stock keinen weiteren gesetzlich 
zu bildenden Aufsichtsräten oder vergleichbaren in- oder ausländischen 
Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen an. 
 
Herr Stock unterhält als geschäftsführender Gesellschafter der Stock 
Informatik GmbH & Co. KG geschäftliche Beziehungen zu Herrn Rainer Rudolf, 
ebenfalls Geschäftsführer der Stock Informatik GmbH & Co. KG und wesentlich 
an der adesso AG beteiligter Aktionär. Darüber hinaus unterhält Herr Stock 
keine persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen zum Unternehmen, den 
Organen der Gesellschaft oder einem wesentlich an der Gesellschaft 
beteiligten Aktionär. 
 
Die Wahl soll gemäß Ziffer 5.4.3 Satz 1 Deutscher Corporate Governance 
Kodex als Einzelwahl durchgeführt werden. 
 
Die Kandidatur von Herrn Rainer Rudolf erfolgt gemäß § 100 Abs. 2 Satz 1 
Nr. 4 AktG auf Vorschlag des Aktionärs und Vorsitzenden des Aufsichtsrats 
Prof. Dr. Volker Gruhn, der mehr als 25 % der Stimmrechte an der 
Gesellschaft hält. Der Aufsichtsrat hat sich diesem Wahlvorschlag 
angeschlossen. 
 
Die Empfehlung von Ziffer 5.4.2 Satz 3 Deutscher Corporate Governance 
Kodex, wonach dem Aufsichtsrat nicht mehr als zwei ehemalige Mitglieder des 
Vorstands angehören sollen, wird auch im Falle einer Wahl von Herrn Rainer 
Rudolf eingehalten, da dem Aufsichtsrat keine weiteren ehemaligen 
Vorstandsmitglieder angehören. 
 
Die Wahl erfolgt mit Wirkung auf den Zeitpunkt Eintragung der 
Satzungsänderung unter Tagesordnungspunkt 5 in das Handelsregister der 
Gesellschaft. Sollte es nicht zu dieser Eintragung kommen, bleibt der 
Beschluss gegenstandslos. 
 
Der Aufsichtsrat in seiner jetzigen Zusammensetzung schlägt als Kandidaten 
für den Aufsichtsratsvorsitz auch in dem auf sechs Mitglieder erweiterten 
Aufsichtsrat Herrn Prof. Dr. Volker Gruhn vor (vgl. Ziff. 5.4.3 Satz 3 
Deutscher Corporate Governance Kodex). 
 
 7. Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2013 
 
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die DOSU AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
Dortmund, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das 
Geschäftsjahr 2013 zu wählen. 
 
 8. Beschlussfassung über die Zustimmung zu einem Gewinnabführungsvertrag 
    zwischen der adesso AG und der e-Spirit AG 
 
Die adesso AG (nachfolgend auch 'adesso') und die e-Spirit AG (nachfolgend 
auch 'e-Spirit'), eine 100%-ige Tochtergesellschaft der adesso AG, haben am 
14.03.2013 einen Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen. 
 
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Abschluss des 
Gewinnabführungsvertrages zuzustimmen. 
 
Der Gewinnabführungsvertrag zwischen der adesso AG und der e-Spirit AG hat 
folgenden Inhalt: 
 
Gewinnabführungsvertrag 
 
zwischen 
 
der adesso AG, Stockholmer Allee 24, 44269 Dortmund, Amtsgericht Dortmund, 
HRB 20663 
 
- nachfolgend 'adesso' genannt - 
 
und 
 
der e-Spirit AG, Barcelonaweg 14, 44269 Dortmund, Amtsgericht Dortmund, HRB 
20399, 
 
- nachfolgend 'e-Spirit' genannt - 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 23, 2013 09:45 ET (13:45 GMT)

DJ DGAP-HV: adesso AG: Bekanntmachung der -2-

- adesso und e-Spirit nachfolgend auch einzeln 'Vertragspartei' oder 
gemeinsam 'Vertragsparteien' - 
 
Die adesso ist die alleinige Gesellschafterin der e-Spirit. Durch den 
nachfolgenden Gewinnabführungsvertrag soll sich die e-Spirit verpflichten, 
ihren gesamten Gewinn jeweils an die adesso abzuführen. Dies 
vorausgeschickt, vereinbaren die Vertragsparteien was folgt: 
 
§ 1 
Gewinnabführung/Verlustübernahme 
 
(1) Die e-Spirit verpflichtet sich, erstmals für ihr laufendes 
Geschäftsjahr, in dem die Eintragung des Bestehens dieses Vertrages in das 
Handelsregister des Sitzes der e-Spirit erfolgt ist, - vorbehaltlich der 
Bildung oder Auflösung von Rücklagen nach Abs. (2) - ihren ganzen Gewinn 
entsprechend den Vorschriften des § 301 AktG in seiner jeweils gültigen 
Fassung, d. h. unter den dort für Gewinnabführungsverträge mit 
Aktiengesellschaften geregelten Voraussetzungen und in dem dafür geltenden 
Umfang, an die adesso abzuführen. 
 
(2) Die e-Spirit kann mit Zustimmung der adesso Beträge aus dem 
Jahresüberschuss insoweit in andere Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 HGB) 
einstellen, als dies handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger 
kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist. Während der Dauer 
dieses Vertrages gebildete andere Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 HGB) sind 
auf Verlangen der adesso aufzulösen und zum Ausgleich eines 
Jahresfehlbetrages zu verwenden oder als Gewinn abzuführen. Die Abführung 
von Beträgen aus der Auflösung anderer Rücklagen nach Satz 2, die vor 
Beginn dieses Vertrages gebildet wurden, ist ausgeschlossen. 
 
  Beträge aus der Auflösung von Kapitalrücklagen gem. § 272 Abs. 2 Nr. 4 
HGB dürfen weder abgeführt noch zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrages 
verwendet werden. 
 
(3) Die adesso ist gegenüber der e-Spirit entsprechend den Vorschriften des 
§ 302 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung, d. h. unter den dort für 
Gewinnabführungsverträge mit Aktiengesellschaften geregelten 
Voraussetzungen und in dem dafür geltenden Umfang, zur Verlustübernahme 
verpflichtet. 
 
(4) Die Abrechnung des Ergebnisses erfolgt mit Wertstellung zum Stichtag 
des Jahresabschlusses der e-Spirit. Die sich aus der Abrechnung ergebende 
Verpflichtung zur Gewinnabführung bzw. Verlustübernahme entsteht zum 
Bilanzstichtag der e-Spirit und ist zu diesem Zeitpunkt fällig. 
 
(5) Die Zahlungsverpflichtung ist spätestens vor Ablauf von drei Monaten 
nach Feststellung des Jahresabschlusses der e-Spirit zu erfüllen. Sie wird 
ab Fälligkeit bis zum Ausgleich der Forderung durch Zahlung oder durch 
Buchung auf die zwischen der adesso und der e-Spirit regelmäßig geführten 
Verrechnungskonten gem. §§ 352, 353 HGB verzinst. 
 
§ 2 
Wirksamwerden und Vertragsdauer 
 
(1) Der Vertrag wird unter dem Vorbehalt der Zustimmung der 
Gesellschafterver-sammlung der e-Spirit und der Zustimmung der 
Hauptversammlung der adesso abgeschlossen. Er wird wirksam mit der 
Eintragung seines Bestehens in das Handelsregister des Sitzes der e-Spirit 
und gilt rückwirkend zum Beginn des Geschäftsjahres der e-Spirit, in dem 
dieser Vertrag wirksam wird. 
 
(2) Der Vertrag ist mit einer festen Laufzeit von fünf Zeitjahren ab dem 
Beginn des Geschäftsjahres der e-Spirit, in dem die Eintragung des 
Vertrages in das Handelsregister des Sitzes der e-Spirit erfolgt, 
abgeschlossen. Der Vertrag verlängert sich mit gleichem Kündigungsrecht 
jeweils um ein Jahr, falls er nicht spätestens sechs Monate vor seinem 
Ablauf von einer Vertragspartei gekündigt wird. Sofern das Ende der 
Laufzeit nach Satz 1 oder einer Verlängerung nach Satz 2 nicht auf das Ende 
eines Geschäftsjahres der e-Spirit fällt, verlängert sich die Laufzeit bis 
zum Ende des dann laufenden Geschäftsjahres. Die Kündigung muss schriftlich 
erfolgen. 
 
(3) Das Recht zur Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund ohne 
Einhaltung einer Kündigungsfrist bleibt unberührt. 
 
  Die adesso ist insbesondere zur Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt, 
wenn ihr nicht mehr die Mehrheit der Stimmrechte aus den Anteilen an der 
e-Spirit zusteht oder die Voraussetzungen einer körperschaftsteuerlichen 
Organschaft nach der jeweils geltenden Fassung der entsprechenden 
Regelungen des Körper-schaftsteuergesetzes nicht mehr vorliegen. 
 
  Eine Kündigung aus wichtigem Grund ist für die adesso zudem zulässig, 
wenn eine der Vertragsparteien nach den Vorschriften des 
Umwandlungsgesetzes umgewandelt wird und der Vertrag hierdurch nicht 
bereits als rechtliche Folge der Umwandlung beendet wird. 
 
Die adesso ist im Falle der Kündigung aus wichtigem Grund lediglich zum 
Ausgleich der anteiligen Verluste der e-Spirit bis zur Beendigung des 
Vertrages aufgrund der Kündigung aus wichtigem Grund verpflichtet. 
Gleichfalls ist die e-Spirit nur zur Abführung ihres anteiligen Gewinns bis 
zur Beendigung des Vertrages aufgrund der Kündigung aus wichtigem Grund 
verpflichtet. 
 
(4)  Wenn der Vertrag endet, hat die adesso den Gläubigern der e-Spirit 
entsprechend § 303 AktG Sicherheit zu leisten. 
 
§ 3 
Schlussvorschriften 
 
(1)  Die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung deutschen Rechts. 
 
  Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam 
oder undurchführbar sein oder werden oder sollte sich in diesem Vertrag 
eine Lücke befinden, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen 
Bestimmungen nicht berührt werden. Die Vertragsparteien verpflichten sich, 
anstelle der unwirksamen oder unanwendbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung 
der Lücke eine angemessene Regelung zu vereinbaren, die im Rahmen des 
rechtlich Zulässigen dem am Nächsten kommt, was die Vertragsparteien 
gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck dieses Vertrages gewollt haben 
würden, sofern sie den Punkt bedacht hätten. 
 
Dortmund, den 14. März 2013 
 
______________________ 
adesso AG 
(- gesetzl. vertr. d. d. Mitglied des Vorstands Herrn Christoph Junge -) 
 
Dortmund, den 14. März 2013 
 
______________________ 
e-Spirit AG 
(- gesetzl. vertr. d. d. Mitglied des Vorstands Herrn Jörn Bodemann -) 
 
Der Vorstand der adesso AG hat zu dem Gewinnabführungsvertrag gemäß § 293 a 
AktG zusammen mit dem Vorstand der e-Spirit AG einen gemeinsamen Bericht 
erstattet, in dem der Gewinnabführungsvertrag und sein Inhalt im Einzelnen 
rechtlich und wirtschaftlich erläutert und begründet worden sind. 
 
Da es sich bei der e-Spirit AG um eine 100%-ige Tochtergesellschaft der 
adesso AG handelt, war eine Prüfung des Gewinnabführungsvertrages gemäß § 
293 b Abs. 1 AktG nicht erforderlich. Ein Ausgleich gemäß § 304 AktG wird 
nicht gewährt. Eine Verpflichtung zur Abfindung gemäß § 305 AktG war nicht 
vorzusehen. 
 
Von der Einberufung der Hauptversammlung an sind folgende Dokumente 
zusammen mit weiteren der Hauptversammlung zugänglich zu machenden 
Unterlagen sowie weiteren Informationen im Zusammenhang mit der 
Hauptversammlung auf der Internetseite der Gesellschaft unter 
www.adesso-group.de im Bereich Investor Relations (Hauptversammlung) zur 
Einsichtnahme der Aktionäre veröffentlicht: 
 
  - Der Gewinnabführungsvertrag zwischen der adesso AG und der e-Spirit AG 
 
  - Der gemeinsame Bericht des Vorstands der adesso AG und des Vorstands 
    der e-Spirit AG gemäß § 293 a AktG 
 
  - Die Jahresabschlüsse und die Lageberichte der adesso AG für die 
    Geschäftsjahre 2010, 2011 und 2012 
 
  - Die Jahresabschlüsse und die Lageberichte der e-Spirit AG für die 
    Geschäftsjahre 2010, 2011 und 2012 
 
Die vorstehend genannten Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung am 
04.06.2013 zur Einsichtnahme der Aktionäre ausliegen. 
 
 9. Beschlussfassung über die Zustimmung zu einem Gewinnabführungsvertrag 
    zwischen der adesso AG und der adesso mobile solutions GmbH 
 
Die adesso AG (nachfolgend auch 'adesso') und die adesso mobile solutions 
GmbH (nachfolgend auch 'adesso mobile solutions'), eine 100%-ige 
Tochtergesellschaft der adesso AG, haben am 14.03.2013 einen 
Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen. 
 
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Abschluss des 
Gewinnabführungsvertrages zuzustimmen. 
 
Der Gewinnabführungsvertrag zwischen der adesso AG und der adesso mobile 
solutions GmbH ist inhaltsgleich zum Gewinnabführungsvertrag mit der 
e-Spirit AG, der unter dem vorstehenden TOP 8 im Wortlaut wiedergeben ist. 
Es ändern sich lediglich 'Firmierung und Kurzform', 'Anschrift', 
'HRB-Nummer' sowie die 'Vertragspartner (Unternehmensvertreter)'. Auf eine 
erneute Abbildung des Wortlauts wird an dieser Stelle im Sinne einer 
übersichtlicheren Darstellung verzichtet. 
 
Der Vorstand der adesso AG hat zu dem Gewinnabführungsvertrag gemäß § 293 a 
AktG zusammen mit der Geschäftsführung der adesso mobile solutions GmbH 
einen gemeinsamen Bericht erstattet, in dem der Gewinnabführungsvertrag und 
sein Inhalt im Einzelnen rechtlich und wirtschaftlich erläutert und 
begründet worden sind. 
 
Da es sich bei der adesso mobile solutions GmbH um eine 100%-ige 
Tochtergesellschaft der adesso AG handelt, war eine Prüfung des 
Gewinnabführungsvertrages gemäß § 293 b Abs. 1 AktG nicht erforderlich. Ein 
Ausgleich gemäß § 304 AktG wird nicht gewährt. Eine Verpflichtung zur 
Abfindung gemäß § 305 AktG war nicht vorzusehen. 
 
Von der Einberufung der Hauptversammlung an sind folgende Dokumente 
zusammen mit weiteren der Hauptversammlung zugänglich zu machenden 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 23, 2013 09:45 ET (13:45 GMT)

DJ DGAP-HV: adesso AG: Bekanntmachung der -3-

Unterlagen sowie weiteren Informationen im Zusammenhang mit der 
Hauptversammlung auf der Internetseite der Gesellschaft unter 
www.adesso-group.de im Bereich Investor Relations (Hauptversammlung) zur 
Einsichtnahme der Aktionäre veröffentlicht: 
 
  - Der Gewinnabführungsvertrag zwischen der adesso AG und der adesso 
    mobile solutions GmbH 
 
  - Der gemeinsame Bericht des Vorstands der adesso AG und der 
    Geschäftsführung der adesso mobile solutions GmbH gemäß § 293 a AktG 
 
  - Die Jahresabschlüsse und die Lageberichte der adesso AG für die 
    Geschäftsjahre 2010, 2011 und 2012 
 
  - Die Jahresabschlüsse der adesso mobile solutions GmbH für die 
    Geschäftsjahre 2010, 2011 und 2012 
 
Die vorstehend genannten Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung am 
04.06.2013 zur Einsichtnahme der Aktionäre ausliegen. 
 
  - Beschlussfassung über die Zustimmung zu einem Gewinnabführungsvertrag 
    zwischen der adesso AG und der percision GmbH 
 
Die adesso AG (nachfolgend auch 'adesso') und die percision GmbH 
(nachfolgend auch 'percision'), eine 100%-ige Tochtergesellschaft der 
adesso AG, haben am 14.03.2013 einen Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen. 
 
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Abschluss des 
Gewinnabführungsvertrages zuzustimmen. 
 
Der Gewinnabführungsvertrag zwischen der adesso AG und der percision GmbH 
ist inhaltsgleich zum Gewinnabführungsvertrag mit der e-Spirit AG, der 
unter dem vorstehenden TOP 8 im Wortlaut wiedergeben ist. Es ändern sich 
lediglich 'Firmierung und Kurzform', 'Anschrift', 'HRB-Nummer' sowie die 
'Vertragspartner (Unternehmensvertreter)'. Auf eine erneute Abbildung des 
Wortlauts wird an dieser Stelle im Sinne einer übersichtlicheren 
Darstellung verzichtet. 
 
Der Vorstand der adesso AG hat zu dem Gewinnabführungsvertrag gemäß § 293 a 
AktG zusammen mit der Geschäftsführung der percision GmbH einen gemeinsamen 
Bericht erstattet, in dem der Gewinnabführungsvertrag und sein Inhalt im 
Einzelnen rechtlich und wirtschaftlich erläutert und begründet worden sind. 
 
Da es sich bei der percision GmbH um eine 100%-ige Tochtergesellschaft der 
adesso AG handelt, war eine Prüfung des Gewinnabführungsvertrages gemäß § 
293 b Abs. 1 AktG nicht erforderlich. Ein Ausgleich gemäß § 304 AktG wird 
nicht gewährt. Eine Verpflichtung zur Abfindung gemäß § 305 AktG war nicht 
vorzusehen. 
 
Von der Einberufung der Hauptversammlung an sind folgende Dokumente 
zusammen mit weiteren der Hauptversammlung zugänglich zu machenden 
Unterlagen sowie weiteren Informationen im Zusammenhang mit der 
Hauptversammlung auf der Internetseite der Gesellschaft unter 
www.adesso-group.de im Bereich Investor Relations (Hauptversammlung) zur 
Einsichtnahme der Aktionäre veröffentlicht: 
 
  - Der Gewinnabführungsvertrag zwischen der adesso AG und der percision 
    GmbH 
 
  - Der gemeinsame Bericht des Vorstands der adesso AG und der 
    Geschäftsführung der percision GmbH gemäß § 293 a AktG 
 
  - Die Jahresabschlüsse und die Lageberichte der adesso AG für die 
    Geschäftsjahre 2010, 2011 und 2012 
 
  - Die Jahresabschlüsse der percision GmbH für die Geschäftsjahre 2010, 
    2011 und 2012 
 
Die vorstehend genannten Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung am 
04.06.2013 zur Einsichtnahme der Aktionäre ausliegen. 
 
  - Beschlussfassung über Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals mit 
    der Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss und Änderung von § 3 Ziffer 
    8 der Satzung (Genehmigtes Kapital 2013) 
 
Das in § 3 Ziffer 8 der Satzung der Gesellschaft enthaltene genehmigte 
Kapital I, das den Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
das Grundkapital in Höhe von bis zu EUR 2.857.266,00 durch einmalige oder 
mehrmalige Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender Stammaktien 
(Stückaktien) gegen Bar- oder Sacheinlagen zu erhöhen, von der bislang noch 
kein Gebrauch gemacht worden ist, läuft am 19. Mai 2013 aus. Um die 
Gesellschaft auch künftig in die Lage zu versetzen, ihre 
Eigenkapitalausstattung den Erfordernissen entsprechend rasch und flexibel 
anpassen zu können, soll ein neues genehmigtes Kapital geschaffen werden. 
 
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden Beschluss zu 
fassen: 
 
Durch Neufassung von § 3 Ziffer 8 der Satzung wird ein neues genehmigtes 
Kapital wie folgt geschaffen: 
 
'8. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das 
Grundkapital der Gesellschaft bis zum 3. Juni 2018 einmalig oder mehrmals 
um bis zu insgesamt EUR 2.873.858,00 durch Ausgabe von insgesamt 2.873.858 
neuen, auf den Inhaber lautenden Stammaktien ohne Nennbetrag (Stückaktien) 
gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2013). Den 
Aktionären steht grundsätzlich ein Bezugsrecht zu. Die neuen Aktien können 
auch von einem oder mehreren Kreditinstituten mit der Verpflichtung 
übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten. 
 
Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats, das 
Bezugsrecht der Aktionäre ein- oder mehrmalig auszuschließen, a) soweit es 
erforderlich ist, um etwaige Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der Aktionäre 
auszunehmen, b) soweit die neuen Aktien gegen Sacheinlage, insbesondere in 
Form von Unternehmen, Teilen von Unternehmen und Beteiligungen an 
Unternehmen, Lizenzrechten oder Forderungen ausgegeben werden oder c) 
soweit neue Aktien gegen Bareinlagen ausgegeben werden und der auf die neu 
auszugebenden Aktien insgesamt entfallende anteilige Betrag des 
Grundkapitals den Betrag von insgesamt EUR 574.771,00 oder, sollte dieser 
Betrag niedriger sein, von insgesamt 10 % des zum Zeitpunkt des 
Wirksamwerdens und zum Zeitpunkt der erstmaligen Ausübung dieser 
Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss bestehenden Grundkapitals (der 
'Höchstbetrag') nicht überschreitet und der Ausgabepreis der neuen Aktien 
den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien der Gesellschaft 
gleicher Ausstattung zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des 
Ausgabepreises nicht wesentlich unterschreitet. 
 
Auf den Höchstbetrag ist das auf diejenigen Aktien entfallende Grundkapital 
anzurechnen, die zur Bedienung von Wandel- und/oder 
Optionsschuldverschreibungen ausgegeben werden oder auszugeben sind, die 
nach dem 4. Juni 2013 in entsprechender Anwendung von § 186 Absatz 3 Satz 4 
AktG unter Ausschluss des Bezugsrecht ausgegeben werden, oder die nach dem 
4. Juni 2013 in entsprechender Anwendung von § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG 
veräußert werden. Eine erfolgte Anrechnung entfällt, soweit Ermächtigungen 
zur Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen gemäß § 221 
Absatz 4 Satz 2, § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG oder zur Veräußerung von 
eigenen Aktien gemäß § 71 Absatz 1 Nr. 8, § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG nach 
einer Ausübung solcher Ermächtigungen, die zur Anrechnung geführt haben, 
von der Hauptversammlung erneut erteilt werden. 
 
Der Vorstand ist ferner ermächtigt, die weiteren Einzelheiten der 
Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
festzulegen. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung des § 3 der 
Satzung nach vollständiger oder teilweiser Durchführung der Erhöhung des 
Grundkapitals entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des genehmigten 
Kapitals und, falls das genehmigte Kapitals bis zum 3. Juni 2018 nicht oder 
nicht vollständig ausgenutzt worden sein sollte, nach Ablauf der 
Ermächtigungsfrist anzupassen.' 
 
Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung über den Ausschluss des 
Bezugsrechts zu Punkt 11 der Tagesordnung gemäß §§ 203 Abs. 2, 186 Abs. 3, 
Abs. 4 Satz 2 AktG 
 
Die Erteilung der Ermächtigung zur Erhöhung des Grundkapitals (Genehmigtes 
Kapital 2013) soll der Verwaltung für die folgenden fünf Jahre die 
Möglichkeit geben, sich im Bedarfsfall rasch und flexibel erforderlich 
werdendes Eigenkapital beschaffen zu können. Dabei ist die Verfügbarkeit 
von Finanzierungsinstrumenten unabhängig vom Turnus der jährlichen 
ordentlichen Hauptversammlungen von besonderer Wichtigkeit, da der 
Zeitpunkt, zu dem entsprechende Mittel beschafft werden müssen, nicht im 
Voraus bestimmt werden kann. Etwaige Transaktionen können im Wettbewerb mit 
anderen Unternehmen zudem häufig nur erfolgreich durchgeführt werden, wenn 
gesicherte Finanzierungsinstrumente bereits zum Zeitpunkt des 
Verhandlungsbeginns zur Verfügung stehen. Der Gesetzgeber hat dem sich 
daraus ergebenden Bedürfnis der Unternehmen Rechnung getragen und räumt 
Aktiengesellschaften die Möglichkeit ein, die Verwaltung zeitlich befristet 
und betragsmäßig beschränkt zu ermächtigen, das Grundkapital ohne einen 
weiteren Hauptversammlungsbeschluss zu erhöhen. Vorstand und Aufsichtsrat 
schlagen der Hauptversammlung daher vor, eine solche Ermächtigung zu 
erteilen. 
 
Bei Ausnutzung der Ermächtigung zur Ausgabe neuer Aktien ist den Aktionären 
grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. Damit können alle Aktionäre im 
Verhältnis ihrer Beteiligung an einer Kapitalerhöhung teilhaben und sowohl 
ihren Stimmrechtseinfluss als auch ihre wertmäßige Beteiligung an der 
Gesellschaft aufrechterhalten. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn die 
neuen Aktien den Aktionären nicht unmittelbar zum Bezug angeboten werden, 
sondern unter Einschaltung eines oder mehrerer Kreditinstitute, sofern 
diese verpflichtet sind, die übernommenen Aktien den Aktionären im Wege des 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 23, 2013 09:45 ET (13:45 GMT)

DJ DGAP-HV: adesso AG: Bekanntmachung der -4-

sog. mittelbaren Bezugsrechts zum Bezug anzubieten. Der Beschlussvorschlag 
sieht daher eine entsprechende Regelung vor. 
 
Die in Buchstabe a) vorgeschlagene Ermächtigung des Vorstands, mit 
Zustimmung des Aufsichtsrats etwaige Spitzenbeträge von dem Bezugsrecht der 
Aktionäre auszuschließen, dient dazu, im Hinblick auf den Betrag der 
jeweiligen Kapitalerhöhung ein praktikables Bezugsrechtsverhältnis 
darstellen zu können. 
 
Die in Buchstabe b) vorgeschlagene Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss 
soll der Gesellschaft insbesondere den Erwerb von Unternehmen, Teilen von 
Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen, von Lizenzrechten oder 
Forderungen gegen Gewährung von Aktien ermöglichen. Dies ist eine übliche 
Form der Akquisition. Die Praxis zeigt, dass in vielen Fällen die Inhaber 
attraktiver Akquisitionsobjekte als Gegenleistung insbesondere für die 
Veräußerung ihrer Anteile oder eines Unternehmens die Verschaffung von 
Aktien der erwerbenden Gesellschaft verlangen. Um auch solche 
Akquisitionsobjekte erwerben zu können, muss die Gesellschaft die 
Möglichkeit haben, ihr Grundkapital unter Umständen sehr kurzfristig gegen 
Sacheinlage unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre zu erhöhen. 
Zudem wird es der Gesellschaft durch die vorgeschlagene Regelung 
ermöglicht, Unternehmen, Teile von Unternehmen oder Beteiligungen an 
Unternehmen sowie sonstige Vermögensgegenstände, wie z. B. auch 
Lizenzrechte oder Forderungen gegen die Gesellschaft, zu erwerben, ohne 
dabei über Gebühr die eigene Liquidität in Anspruch nehmen zu müssen. 
 
Die in Buchstabe c) vorgesehene Ermächtigung, bei Ausgabe neuer Aktien 
gegen Bareinlage das Bezugsrecht der Aktionäre einmalig oder mehrmals für 
einen Teilbetrag des genehmigten Kapitals auszuschließen, der 10 % des 
derzeitigen Grundkapitals (EUR 574.771,00) und 10 % des zum Zeitpunkt des 
Wirksamwerdens und zum Zeitpunkt der erstmaligen Ausübung der Ermächtigung 
bestehenden Grundkapitals nicht übersteigt, stützt sich auf die Bestimmung 
des § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG. Die Begrenzung des Ermächtigungsbetrages 
für eine solche Kapitalerhöhung auf 10 % des Grundkapitals und das 
Erfordernis, dass der Ausgabebetrag der neuen Aktien den jeweiligen 
Börsenpreis der schon notierten Aktien zum Zeitpunkt der Ausgabe nicht 
wesentlich unterschreiten darf, stellen sicher, dass der Schutzbereich des 
Bezugsrechts, nämlich die Sicherung der Aktionäre vor einem Einflussverlust 
und einer Wertverwässerung, nicht bzw. nur in einem zumutbaren Maße berührt 
wird. Der Einfluss der vom Bezug ausgeschlossenen Aktionäre kann durch 
Nachkauf über die Börse gesichert werden. Für die Gesellschaft führt die 
bezugsrechtsfreie Kapitalerhöhung zu einer größtmöglichen Kapitalschöpfung 
und zu optimalen Erlösen. Die Gesellschaft wird insbesondere in die Lage 
versetzt, auf günstige Börsensituationen schnell und flexibel zu reagieren. 
Zwar gestattet § 186 Abs. 2 Satz 2 AktG eine Veröffentlichung des 
Bezugspreises bis spätestens drei Tage vor Ablauf der (mindestens 
zweiwöchigen) Bezugsfrist. Angesichts der Volatilität an den Aktienmärkten 
ist aber auch in diesem Fall ein Marktrisiko, namentlich ein 
Kursänderungsrisiko, über mehrere Tage in Rechnung zu stellen, das zu 
Sicherheitsabschlägen bei der Festlegung des Veräußerungspreises und so zu 
nicht marktnahen Konditionen führen kann. Zudem kann die Gesellschaft bei 
Einräumung eines Bezugsrechts wegen der Länge der Bezugsfrist nicht 
kurzfristig auf günstige Marktverhältnisse reagieren. Die Ermächtigung zum 
Ausschluss des Bezugsrechts liegt damit im Interesse der Gesellschaft und 
ihrer Aktionäre. 
 
Zum weiteren Schutz der Aktionäre vor Einflussverlust und Wertverwässerung 
ist die Ermächtigung für einen Bezugsrechtsausschluss dadurch begrenzt, 
dass andere, wie eine bezugsrechtslose Barkapitalerhöhung wirkende 
Kapitalmaßnahmen auf den Höchstbetrag angerechnet werden, bis zu dem eine 
Barkapitalerhöhung unter Bezugsrechtsausschluss erfolgen kann. So sieht die 
Ermächtigung vor, dass eine Veräußerung von Aktien, die die Gesellschaft 
aufgrund der Ermächtigung der Hauptversammlung gemäß § 71 Absatz 1 Nr. 8 
AktG erworben hat, ohne den Aktionären den Bezug dieser Aktien anzubieten, 
den Höchstbetrag ebenso reduziert, wie eine zukünftige Ausgabe von Wandel- 
und/oder Optionsschuldverschreibungen, soweit den Aktionären kein 
Bezugsrecht an diesen eingeräumt wird. 
 
Die vorstehende Anrechnung soll jedoch wieder entfallen, soweit nach einer 
Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen in entsprechender 
Anwendung von § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG, die zu einer Anrechnung auf den 
Höchstbetrag geführt hat, die Hauptversammlung eine neue Ermächtigung zur 
Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen mit der 
Möglichkeit zum erleichterten Bezugsrechtsausschluss in entsprechender 
Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG beschließt oder die Hauptversammlung 
erneut eine Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien mit 
der Möglichkeit zum erleichterten Bezugsrechtsausschluss in entsprechender 
Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG erteilt. Denn in diesen Fällen hat 
die Hauptversammlung erneut über die Ermächtigung zu einem erleichterten 
Bezugsrechtsausschluss entschieden, so dass der Grund der Anrechnung auf 
den Höchstbetrag wieder entfallen ist. Soweit erneut eigene Aktien oder 
Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen unter erleichtertem 
Bezugsrechtsausschluss ausgegeben werden können, soll die Ermächtigung zum 
erleichterten Bezugsrechtsausschluss für die (Rest-)Laufzeit der 
Ermächtigung mit anderen Worten auch wieder für die Ausgabe neuer Aktien 
aus dem genehmigten Kapital bestehen. Mit Inkrafttreten der neuen 
Ermächtigung zum erleichterten Bezugsrechtsausschluss fällt nämlich die 
durch die Ausgabe eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8, § 186 Abs. 3 Satz 
4 AktG bzw. die durch die Ausgabe von Wandel- und/oder 
Optionsschuldverschreibungen mit der Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss 
entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG entstandene Sperre hinsichtlich der 
Ausgabe neuer Aktien aus dem genehmigten Kapital weg. Da die 
Mehrheitsanforderungen an einen solchen Beschluss mit denen eines 
Beschlusses über die Ermächtigung zur Ausgabe neuer Aktien aus dem 
genehmigten Kapital unter erleichtertem Bezugsrechtsausschluss entsprechend 
§ 186 Abs. 3 Satz 4 AktG identisch sind, ist in der Beschlussfassung der 
Hauptversammlung über die Schaffung einer neuen Ermächtigung zum 
Bezugsrechtsausschluss gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG im Rahmen der 
Veräußerung eigener Aktien oder einer neuen Ermächtigung zur Ausgabe von 
Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen mit der Möglichkeit zum 
Bezugsrechtsausschluss entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zugleich auch 
eine Bestätigung hinsichtlich des Ermächtigungsbeschlusses zur Ausgabe 
neuer Aktien aus dem genehmigten Kapital gemäß § 203 Abs. 2, § 186 Abs. 3 
Satz 4 AktG zu sehen. Im Falle einer erneuten Ausübung einer Ermächtigung 
zum Bezugsrechtsausschluss in direkter oder entsprechender Anwendung von § 
186 Abs. 3 Satz 4 AktG erfolgt die Anrechnung erneut. Im Ergebnis führt 
diese Regelung dazu, dass (i) der Vorstand ohne erneute Beschlussfassung 
der Hauptversammlung während der (Rest-)Laufzeit der Ermächtigung insgesamt 
nur einmal vom erleichterten Bezugsrechtsausschluss gemäß oder entsprechend 
§ 186 Abs. 3 Satz 4 AktG Gebrauch machen kann und (ii) im Falle einer 
erneuten Beschlussfassung der Hauptversammlung der Vorstand während der 
(Rest-)Laufzeit der Ermächtigung wieder frei in der Wahl ist, ob er von den 
Erleichterungen des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG innerhalb der gesetzlichen 
Grenzen im Zusammenhang mit Barkapitalerhöhungen aus genehmigtem Kapital 
Gebrauch macht. 
 
Aufgrund der vorstehenden Ausführungen ist die Ermächtigung zum 
Bezugsrechtsausschluss in allen drei Fällen in den umschriebenen Grenzen 
erforderlich und im Interesse der Gesellschaft geboten. 
 
Der Vorstand wird im Einzelfall sorgfältig prüfen, ob er von der 
Ermächtigung zur Kapitalerhöhung unter Bezugsrechtsausschluss Gebrauch 
macht, falls sich die Möglichkeiten zum Erwerb von Unternehmen, Teilen von 
Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen oder sonstiger 
Vermögensgegenstände konkretisieren und dabei auch sorgfältig abwägen, ob 
als Gegenleistung zu übertragende Aktien ganz oder teilweise durch eine 
Kapitalerhöhung oder durch Erwerb eigener Aktien beschafft werden. Der 
Vorstand wird das Bezugsrecht der Aktionäre nur dann ausschließen, wenn der 
Erwerb gegen Ausgabe von Aktien der Gesellschaft in ihrem wohl verstandenen 
Interesse liegt. Der Aufsichtsrat wird seine erforderliche Zustimmung zur 
Ausnutzung des genehmigten Kapitals unter Ausschluss des Bezugsrechts der 
Aktionäre nur dann erteilen, wenn die beschriebenen sowie sämtliche 
gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Über die Einzelheiten der 
Ausnutzung des genehmigten Kapitals wird der Vorstand in der 
Hauptversammlung berichten, die auf eine etwaige Ausnutzung des genehmigten 
Kapitals folgt. 
 
Anzahl der Aktien und Stimmrechte 
 
Zum Zeitpunkt der Einberufung hat die Gesellschaft 5.747.716 Stückaktien 
ausgegeben, die jeweils eine Stimme gewähren. Die Gesellschaft hält keine 
eigenen Aktien. 
 
Teilnahmebedingungen 

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April 23, 2013 09:45 ET (13:45 GMT)

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind 
nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich bis zum Ablauf des 28. Mai 
2013 bei der Gesellschaft anmelden und ihren Aktienbesitz nachweisen. Die 
Anmeldung und der Nachweis haben in Textform unter der nachstehenden 
Adresse der Gesellschaft zu erfolgen: 
 
adesso AG 
c/o Computershare Operations Center 
80249 München 
Telefax: +49 89 309037-4675 
E-Mail: anmeldestelle@computershare.de 
 
Zum Nachweis des Aktienbesitzes ist eine in deutscher oder englischer 
Sprache erstellte Bescheinigung des depotführenden Instituts über den 
Aktienbesitz notwendig. Der Nachweis muss sich auf den Beginn des 
einundzwanzigsten Tages vor der Hauptversammlung (Nachweisstichtag), das 
ist der 14. Mai 2013, beziehen. 
 
Bedeutung des Nachweisstichtags (Record Date) 
 
Der Nachweisstichtag (Record Date) ist das entscheidende Datum für den 
Umfang und die Ausübung des Teilnahme- und Stimmrechts in der 
Hauptversammlung. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an 
der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, 
wer einen Nachweis des Anteilsbesitzes zum Record Date erbracht hat. 
Veränderungen im Aktienbestand nach dem Record Date haben hierfür keine 
Bedeutung. Aktionäre, die ihre Aktien erst nach dem Record Date erworben 
haben, können somit nicht an der Hauptversammlung teilnehmen. Aktionäre, 
die sich ordnungsgemäß angemeldet und den Nachweis erbracht haben, sind 
auch dann zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des 
Stimmrechts berechtigt, wenn sie die Aktien nach dem Record Date veräußern. 
Der Nachweisstichtag hat keine Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit der 
Aktien und ist kein relevantes Datum für eine eventuelle 
Dividendenberechtigung. 
 
Stimmrechtsvertretung 
 
Der Aktionär kann sein Stimmrecht bzw. sein Teilnahmerecht in der 
Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten, z. B. durch die 
depotführende Bank, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere Person 
seiner Wahl, ausüben lassen. 
 
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der 
Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform. Der 
Widerruf kann auch durch persönliches Erscheinen des Aktionärs zur 
Hauptversammlung erfolgen. 
 
Ausnahmen vom Textformerfordernis können für Kreditinstitute, 
Aktionärsvereinigungen oder diesen gleichgestellte Personen oder 
Institutionen bestehen, vgl. § 135 AktG, § 125 Abs. 5 AktG. Wir bitten 
daher unsere Aktionäre, die ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung 
oder ein anderes der in § 135 AktG gleichgestellten Institute, Unternehmen 
oder Personen mit der Stimmrechtsausübung bevollmächtigen wollen, sich mit 
dem zu Bevollmächtigenden über die Form der Vollmacht abzustimmen. 
 
Der Nachweis kann auch unter folgender E-Mail-Adresse übermittelt werden: 
 
hvvollmacht2013@adesso.de 
 
Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären weiter an, sich von 
weisungsgebundenen Stimmrechtsvertretern der Gesellschaft vertreten zu 
lassen. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der 
Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform, der 
Widerruf kann auch durch persönliches Erscheinen des Aktionärs zur 
Hauptversammlung erfolgen. 
 
Zur Bevollmächtigung kann das Formular verwendet werden, das den Aktionären 
nach deren ordnungsgemäßer Anmeldung zugesandt wird. 
 
Wir weisen darauf hin, dass auch zur Bevollmächtigung eine ordnungsgemäße 
Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes erforderlich sind. 
 
Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft 
einen oder mehrere von diesen zurückweisen. 
 
Rechte der Aktionäre: Ergänzung der Tagesordnung 
 
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals 
oder den anteiligen Betrag von 500.000 Euro erreichen, können verlangen, 
dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. 
 
Tagesordnungsergänzungsverlangen müssen schriftlich an den Vorstand 
gerichtet werden und der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der 
Versammlung, also bis zum Ablauf des 4. Mai 2013, zugehen. Wir bitten, 
solche Verlangen an folgende Adresse zu senden: 
 
adesso AG 
Vorstand 
Herrn Christoph Junge 
Stockholmer Allee 24 
44269 Dortmund 
 
Rechte der Aktionäre: Gegenanträge bzw. Wahlvorschläge 
 
Darüber hinaus ist jeder Aktionär berechtigt, Gegenanträge zu Punkten der 
Tagesordnung oder Wahlvorschläge zu übersenden. 
 
Die Gesellschaft wird Anträge von Aktionären einschließlich des Namens des 
Aktionärs, der Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung 
unter www.adesso-group.de zugänglich machen, wenn der Aktionär mindestens 
14 Tage vor der Versammlung, also bis zum Ablauf des 20. Mai 2013, der 
Gesellschaft einen zulässigen Gegenantrag gegen einen Vorschlag von 
Vorstand und Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung mit 
Begründung an nachfolgend genannte Adresse übersandt hat. 
 
adesso AG 
Vorstand 
Herrn Christoph Junge 
Stockholmer Allee 24 
44269 Dortmund 
Telefax: +49 231 930-8996 
E-Mail: ir@adesso.de 
 
Diese Regelungen gelten für den Vorschlag eines Aktionärs zur Wahl von 
Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern mit der Maßgabe 
sinngemäß, dass Wahlvorschläge nicht begründet werden müssen. 
 
Aktionäre werden gebeten, Ihre Aktionärseigenschaft im Zeitpunkt der 
Übersendung des Gegenantrags bzw. Wahlvorschlags nachzuweisen. 
 
Rechte der Aktionäre: Auskunftsrecht 
 
Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand 
Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur 
sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. 
Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und 
geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen 
Unternehmen. 
 
Um die sachgerechte Beantwortung zu erleichtern, werden Aktionäre und 
Aktionärsvertreter, die in der Hauptversammlung Fragen stellen möchten, 
höflich gebeten, diese Fragen möglichst frühzeitig an o. g. Adresse zu 
übersenden. Diese Übersendung ist keine förmliche Voraussetzung für die 
Beantwortung. Das Auskunftsrecht bleibt hiervon unberührt. 
 
Informationen auf der Internetseite der Gesellschaft 
 
Diese Einladung zur Hauptversammlung, die der Hauptversammlung zugänglich 
zu machenden Unterlagen und weitere Informationen im Zusammenhang mit der 
Hauptversammlung sind alsbald nach der Einberufung auf der Internetseite 
der Gesellschaft unter www.adesso-group.de im Bereich Investor Relations 
(Hauptversammlung) abrufbar. 
 
Dortmund, im April 2013 
 
adesso AG / Der Vorstand 
 
 
23.04.2013 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche 
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. 
DGAP-Medienarchive unter www.dgap-medientreff.de und www.dgap.de 
 
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Sprache:      Deutsch 
Unternehmen:  adesso AG 
              Stockholmer Allee 24 
              44269 Dortmund 
              Deutschland 
Telefon:      +49 (0) 231 930-9330 
Fax:          +49 (0) 231 930-8996 
E-Mail:       ir@adesso.de 
Internet:     www.adesso-group.de 
ISIN:         DE000A0Z23Q5 
WKN:          A0Z23Q 
Börsen:       Regulierter Markt in Frankfurt (General Standard); 
              Freiverkehr in Berlin, Düsseldorf, Hamburg, München, 
              Stuttgart 
 
Ende der Mitteilung                             DGAP News-Service 
 
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(END) Dow Jones Newswires

April 23, 2013 09:45 ET (13:45 GMT)

© 2013 Dow Jones News
Software vor dem Comeback – diese 5 Aktien könnten durchstarten!
Während Halbleiter- und KI-Infrastrukturwerte von einem Hoch zum nächsten jagen, wurden viele Software-Aktien in den vergangenen Monaten regelrecht aus den Depots gedrängt. Die Angst vor Disruption hat Investoren zu einem radikalen Strategiewechsel veranlasst – mit der Folge, dass zahlreiche Qualitätsunternehmen heute auf Mehrjahrestiefs notieren.

Doch genau hier entsteht eine seltene Chance. Denn während die Bewertungen im Halbleitersektor inzwischen auf ambitionierten Niveaus liegen, ist der Bewertungsabschlag bei Software-Titeln so hoch wie seit Jahren nicht mehr. Gleichzeitig liefern viele Unternehmen weiterhin starke Wachstumszahlen und integrieren KI erfolgreich in ihre Geschäftsmodelle. Die Diskrepanz zwischen Kursentwicklung und operativer Stärke könnte sich schon bald auflösen.

Für Anleger bedeutet das: antizyklisch denken und gezielt zugreifen, bevor der Markt dreht. Denn erste technische Signale deuten darauf hin, dass sich die Trendwende bereits anbahnt.

In unserem aktuellen Spezialreport stellen wir fünf Software-Aktien vor, die besonders aussichtsreich positioniert sind – mit starker Marktstellung, attraktiver Bewertung und hohem Aufholpotenzial.

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Werbehinweise: Die Billigung des Basisprospekts durch die BaFin ist nicht als ihre Befürwortung der angebotenen Wertpapiere zu verstehen. Wir empfehlen Interessenten und potenziellen Anlegern den Basisprospekt und die Endgültigen Bedingungen zu lesen, bevor sie eine Anlageentscheidung treffen, um sich möglichst umfassend zu informieren, insbesondere über die potenziellen Risiken und Chancen des Wertpapiers. Sie sind im Begriff, ein Produkt zu erwerben, das nicht einfach ist und schwer zu verstehen sein kann.