DGAP-HV: Telegate AG / Bekanntmachung der Einberufung zur
Hauptversammlung
Telegate AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am
05.06.2013 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß
§121 AktG
24.04.2013 / 15:07
=--------------------------------------------------------------------
telegate AG
Planegg-Martinsried
WKN 511 880
ISIN DE0005118806
Wir laden unsere Aktionäre zu der am
Mittwoch, den 05. Juni 2013, 11:00 Uhr,
im Konferenzzentrum des Mercedes Benz-Centers München, Arnulfstraße
61, 80636 München stattfindenden
ordentlichen Hauptversammlung
ein.
I.
TAGESORDNUNG
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und
des Lageberichts der telegate AG zum 31. Dezember 2012, des
gebilligten Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts für
das Geschäftsjahr 2012, des Berichts des Aufsichtsrats sowie
des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben gemäß §
289 Abs. 4, § 315 Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs (HGB)
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten
Jahresabschluss und den Konzernabschluss am 06. März 2013
gebilligt und den Jahresabschluss damit festgestellt. Die
unter diesem Tagesordnungspunkt genannten Unterlagen liegen
vom Tag der Einberufung an in den Geschäftsräumen der telegate
AG, Fraunhoferstraße 12a, 82152 Planegg-Martinsried,
Deutschland, zur Einsicht der Aktionäre aus, sind über die
Internetseite der Gesellschaft unter
http://www.telegate.com/htm/de/Investor_Relations/Hauptversammlung.htm
zugänglich und werden der Hauptversammlung ebenfalls
zugänglich gemacht. Eine Abschrift wird jedem Aktionär auf
Verlangen unverzüglich und kostenlos erteilt und zugesandt.
2. Beschlussfassung über die Verwendung des
Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2012
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn aus
dem abgelaufenen Geschäftsjahr 2012 in Höhe von EUR
47.777.727,50 wie folgt zu verwenden:
1. Verteilung an die Aktionäre unter Ausschüttung
einer Dividende von EUR 2,00 je Stückaktie ISIN
DE0005118806 - Wertpapierkennnummer (WKN) 511 880
auf 19.111.091 Stückaktien für das Geschäftsjahr EUR 38.222.182,00
2012:
2. Gewinnvortrag: EUR 9.555.545,50
_________________________________________________-
______________________________________________
3. Bilanzgewinn EUR 47.777.727,50
3. Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2012
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den gegenwärtigen
Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2012
Entlastung zu erteilen.
4. Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2012
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den gegenwärtigen und
ehemaligen Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr
2012 Entlastung zu erteilen.
5. Wahl des Abschlussprüfers und
Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2013
Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf die Empfehlung des
Prüfungsausschusses, vor, die PricewaterhouseCoopers AG,
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München zum Abschlussprüfer
und Konzernabschlussprüfer der Gesellschaft und gegebenenfalls
zum Prüfer für die prüferische Durchsicht von
Zwischenfinanzberichten für das Geschäftsjahr 2013 zu wählen.
6. Änderung der Satzung der Gesellschaft in Ziff. 4.1
(1), Ziff. 4.1 (3), Ziff. 4.3 (1) und Ziff. 4.4 (6) der
Satzung
Die Satzung der telegate AG geht im Rahmen der Vorschriften
zur Zusammensetzung und Organisation des Aufsichtsrats von der
Anwendung des Mitbestimmungsgesetzes 1976 aus. Vorstand und
Aufsichtsrat beabsichtigen, für den Fall einer Anwendbarkeit
des Drittelbeteiligungsgesetzes statt des
Mitbestimmungsgesetzes 1976, Satzungsregelungen zur
Zusammensetzung und Organisation des Aufsichtsrats zu
schaffen. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher folgende
Beschlussfassungen vor:
a) Ziff. 4.1 (1) der Satzung wird wie folgt neu
gefasst:
'Der Aufsichtsrat besteht bei Anwendbarkeit des
Mitbestimmungsgesetzes 1976 aus zwölf Mitgliedern. Hiervon
werden sechs Mitglieder von der Hauptversammlung und sechs
von den Arbeitnehmern nach den Vorschriften des
Mitbestimmungsgesetzes 1976 gewählt. Ist der Aufsichtsrat
nach dem DrittelbG zusammenzusetzen, besteht er aus sechs
Mitgliedern, von denen vier durch die Hauptversammlung und
zwei durch die Arbeitnehmer zu wählen sind.'
b) Ziff. 4.1 (3) der Satzung wird wie folgt neu
gefasst:
'Für Aufsichtsratsmitglieder, die von der Hauptversammlung
gewählt werden, können Ersatzmitglieder bestellt werden. Sie
werden nach einer bei der Wahl festzulegenden Reihenfolge
Mitglieder des Aufsichtsrates, wenn Aufsichtsratsmitglieder
der Anteilseigner, als deren Ersatzmitglieder sie gewählt
wurden, vor Ablauf ihrer Amtszeit aus dem Aufsichtsrat
ausscheiden. Ihr Amt als Aufsichtsratsmitglied erlischt und
ihre Stellung als Ersatzmitglied lebt wieder auf, wenn die
Hauptversammlung für ein vorzeitig ausgeschiedenes und durch
das Ersatzmitglied ersetztes Aufsichtsratsmitglied eine
Neuwahl vornimmt.
Die Wahl von Ersatzmitgliedern für die
Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer richtet sich nach
den gesetzlichen Vorgaben.
Das Amt eines Ersatzmitgliedes erlischt in jedem Fall mit
Ablauf der Amtszeit des weggefallenen
Aufsichtsratsmitgliedes. Soll die Nachwahl für ein
weggefallenes Aufsichtsratsmitglied der Anteilseigner das
Ausscheiden eines nachgerückten Ersatzmitgliedes bewirken,
so bedarf der Beschluss der Hauptversammlung über die
Nachwahl einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen
Stimmen.'
c) Ziff. 4.3 (1) der Satzung wird wie folgt neu
gefasst:
'Unter Vorsitz des an Lebensjahren ältesten
Aufsichtsratsmitglieds der Anteilseigner wählt der
Aufsichtsrat in der ersten Sitzung nach seiner Wahl für
seine Amtszeit oder für eine kürzere von ihm bestimmte Frist
aus seiner Mitte den Vorsitzenden des Aufsichtsrates. Unter
Anwendbarkeit des Mitbestimmungsgesetzes 1976 wird ein
Stellvertreter nach Maßgabe des § 27 Abs. 1 und 2 des
Mitbestimmungsgesetzes 1976 gewählt; andernfalls wählt der
Aufsichtsrat einen Stellvertreter des Vorsitzenden des
Aufsichtsrates aus seiner Mitte.
Der Vorsitzende des Aufsichtsrates und sein Stellvertreter
können jederzeit und ohne Angabe von Gründen dieses Amt
niederlegen oder vom Aufsichtsrat aus diesem Amt abberufen
werden.'
d) Ziff. 4.4 (6) der Satzung wird wie folgt neu
gefasst:
'Ist das Mitbestimmungsgesetz 1976 anwendbar, bildet der
Aufsichtsrat unmittelbar nach der Wahl des Vorsitzenden und
seines Stellvertreters zur Wahrnehmung der in § 31 Abs. 3
Mitbestimmungsgesetz 1976 bezeichneten Aufgaben einen
Ausschuss, dem der Vorsitzende, sein Stellvertreter sowie
ein von den Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer und
der Anteilseigner mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen
gewähltes Mitglied angehören.
Der Aufsichtsrat kann aus seiner Mitte weitere Ausschüsse
bilden und ihnen in seiner Geschäftsordnung oder durch
besonderen Beschluss Aufgaben und Befugnisse übertragen. Für
die Aufsichtsratsausschüsse gelten die Bestimmungen der
Ziffern 4.2, 4.3, 4.4 dieser Satzung sinngemäß. Ergibt eine
Abstimmung im Ausschuss Stimmengleichheit, hat bei einer
erneuten Abstimmung über denselben Gegenstand, wenn auch die
Stimmengleichheit ergibt, der Vorsitzende des Ausschusses
zwei Stimmen. Dem Aufsichtsrat ist regelmäßig über die
Arbeit der Ausschüsse zu berichten.'
II.
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung ist das Grundkapital
der Gesellschaft eingeteilt in 19.111.091 Stückaktien, die jeweils
eine Stimme gewähren. Die Gesellschaft hält keine eigenen Aktien.
Damit sind im Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung alle
Aktien teilnahme- und stimmberechtigt.
Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
April 24, 2013 09:07 ET (13:07 GMT)
© 2013 Dow Jones News
