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DGAP-HV: Telegate AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 05.06.2013 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: Telegate AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
Telegate AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
05.06.2013 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß 
§121 AktG 
 
24.04.2013 / 15:07 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
   telegate AG 
 
   Planegg-Martinsried 
 
   WKN 511 880 
 
   ISIN DE0005118806 
 
 
   Wir laden unsere Aktionäre zu der am 
 
   Mittwoch, den 05. Juni 2013, 11:00 Uhr, 
 
   im Konferenzzentrum des Mercedes Benz-Centers München, Arnulfstraße 
   61, 80636 München stattfindenden 
 
   ordentlichen Hauptversammlung 
 
   ein. 
 
   I. 
   TAGESORDNUNG 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und 
           des Lageberichts der telegate AG zum 31. Dezember 2012, des 
           gebilligten Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts für 
           das Geschäftsjahr 2012, des Berichts des Aufsichtsrats sowie 
           des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben gemäß § 
           289 Abs. 4, § 315 Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs (HGB) 
 
 
           Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten 
           Jahresabschluss und den Konzernabschluss am 06. März 2013 
           gebilligt und den Jahresabschluss damit festgestellt. Die 
           unter diesem Tagesordnungspunkt genannten Unterlagen liegen 
           vom Tag der Einberufung an in den Geschäftsräumen der telegate 
           AG, Fraunhoferstraße 12a, 82152 Planegg-Martinsried, 
           Deutschland, zur Einsicht der Aktionäre aus, sind über die 
           Internetseite der Gesellschaft unter 
 
           http://www.telegate.com/htm/de/Investor_Relations/Hauptversammlung.htm 
           zugänglich und werden der Hauptversammlung ebenfalls 
           zugänglich gemacht. Eine Abschrift wird jedem Aktionär auf 
           Verlangen unverzüglich und kostenlos erteilt und zugesandt. 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Verwendung des 
           Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2012 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn aus 
           dem abgelaufenen Geschäftsjahr 2012 in Höhe von EUR 
           47.777.727,50 wie folgt zu verwenden: 
 
 
  1.  Verteilung an die Aktionäre unter Ausschüttung 
      einer Dividende von EUR 2,00 je Stückaktie ISIN 
      DE0005118806 - Wertpapierkennnummer (WKN) 511 880 
 
      auf 19.111.091 Stückaktien für das Geschäftsjahr    EUR  38.222.182,00 
      2012: 
 
  2.  Gewinnvortrag:                                      EUR   9.555.545,50 
 
      _________________________________________________- 
      ______________________________________________ 
 
  3.  Bilanzgewinn                                        EUR  47.777.727,50 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2012 
 
 
           Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den gegenwärtigen 
           Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2012 
           Entlastung zu erteilen. 
 
 
     4.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2012 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den gegenwärtigen und 
           ehemaligen Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 
           2012 Entlastung zu erteilen. 
 
 
     5.    Wahl des Abschlussprüfers und 
           Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2013 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf die Empfehlung des 
           Prüfungsausschusses, vor, die PricewaterhouseCoopers AG, 
           Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München zum Abschlussprüfer 
           und Konzernabschlussprüfer der Gesellschaft und gegebenenfalls 
           zum Prüfer für die prüferische Durchsicht von 
           Zwischenfinanzberichten für das Geschäftsjahr 2013 zu wählen. 
 
 
     6.    Änderung der Satzung der Gesellschaft in Ziff. 4.1 
           (1), Ziff. 4.1 (3), Ziff. 4.3 (1) und Ziff. 4.4 (6) der 
           Satzung 
 
 
           Die Satzung der telegate AG geht im Rahmen der Vorschriften 
           zur Zusammensetzung und Organisation des Aufsichtsrats von der 
           Anwendung des Mitbestimmungsgesetzes 1976 aus. Vorstand und 
           Aufsichtsrat beabsichtigen, für den Fall einer Anwendbarkeit 
           des Drittelbeteiligungsgesetzes statt des 
           Mitbestimmungsgesetzes 1976, Satzungsregelungen zur 
           Zusammensetzung und Organisation des Aufsichtsrats zu 
           schaffen. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher folgende 
           Beschlussfassungen vor: 
 
 
       a)    Ziff. 4.1 (1) der Satzung wird wie folgt neu 
             gefasst: 
 
 
             'Der Aufsichtsrat besteht bei Anwendbarkeit des 
             Mitbestimmungsgesetzes 1976 aus zwölf Mitgliedern. Hiervon 
             werden sechs Mitglieder von der Hauptversammlung und sechs 
             von den Arbeitnehmern nach den Vorschriften des 
             Mitbestimmungsgesetzes 1976 gewählt. Ist der Aufsichtsrat 
             nach dem DrittelbG zusammenzusetzen, besteht er aus sechs 
             Mitgliedern, von denen vier durch die Hauptversammlung und 
             zwei durch die Arbeitnehmer zu wählen sind.' 
 
 
       b)    Ziff. 4.1 (3) der Satzung wird wie folgt neu 
             gefasst: 
 
 
             'Für Aufsichtsratsmitglieder, die von der Hauptversammlung 
             gewählt werden, können Ersatzmitglieder bestellt werden. Sie 
             werden nach einer bei der Wahl festzulegenden Reihenfolge 
             Mitglieder des Aufsichtsrates, wenn Aufsichtsratsmitglieder 
             der Anteilseigner, als deren Ersatzmitglieder sie gewählt 
             wurden, vor Ablauf ihrer Amtszeit aus dem Aufsichtsrat 
             ausscheiden. Ihr Amt als Aufsichtsratsmitglied erlischt und 
             ihre Stellung als Ersatzmitglied lebt wieder auf, wenn die 
             Hauptversammlung für ein vorzeitig ausgeschiedenes und durch 
             das Ersatzmitglied ersetztes Aufsichtsratsmitglied eine 
             Neuwahl vornimmt. 
 
 
             Die Wahl von Ersatzmitgliedern für die 
             Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer richtet sich nach 
             den gesetzlichen Vorgaben. 
 
 
             Das Amt eines Ersatzmitgliedes erlischt in jedem Fall mit 
             Ablauf der Amtszeit des weggefallenen 
             Aufsichtsratsmitgliedes. Soll die Nachwahl für ein 
             weggefallenes Aufsichtsratsmitglied der Anteilseigner das 
             Ausscheiden eines nachgerückten Ersatzmitgliedes bewirken, 
             so bedarf der Beschluss der Hauptversammlung über die 
             Nachwahl einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen 
             Stimmen.' 
 
 
       c)    Ziff. 4.3 (1) der Satzung wird wie folgt neu 
             gefasst: 
 
 
             'Unter Vorsitz des an Lebensjahren ältesten 
             Aufsichtsratsmitglieds der Anteilseigner wählt der 
             Aufsichtsrat in der ersten Sitzung nach seiner Wahl für 
             seine Amtszeit oder für eine kürzere von ihm bestimmte Frist 
             aus seiner Mitte den Vorsitzenden des Aufsichtsrates. Unter 
             Anwendbarkeit des Mitbestimmungsgesetzes 1976 wird ein 
             Stellvertreter nach Maßgabe des § 27 Abs. 1 und 2 des 
             Mitbestimmungsgesetzes 1976 gewählt; andernfalls wählt der 
             Aufsichtsrat einen Stellvertreter des Vorsitzenden des 
             Aufsichtsrates aus seiner Mitte. 
 
 
             Der Vorsitzende des Aufsichtsrates und sein Stellvertreter 
             können jederzeit und ohne Angabe von Gründen dieses Amt 
             niederlegen oder vom Aufsichtsrat aus diesem Amt abberufen 
             werden.' 
 
 
       d)    Ziff. 4.4 (6) der Satzung wird wie folgt neu 
             gefasst: 
 
 
             'Ist das Mitbestimmungsgesetz 1976 anwendbar, bildet der 
             Aufsichtsrat unmittelbar nach der Wahl des Vorsitzenden und 
             seines Stellvertreters zur Wahrnehmung der in § 31 Abs. 3 
             Mitbestimmungsgesetz 1976 bezeichneten Aufgaben einen 
             Ausschuss, dem der Vorsitzende, sein Stellvertreter sowie 
             ein von den Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer und 
             der Anteilseigner mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen 
             gewähltes Mitglied angehören. 
 
 
             Der Aufsichtsrat kann aus seiner Mitte weitere Ausschüsse 
             bilden und ihnen in seiner Geschäftsordnung oder durch 
             besonderen Beschluss Aufgaben und Befugnisse übertragen. Für 
             die Aufsichtsratsausschüsse gelten die Bestimmungen der 
             Ziffern 4.2, 4.3, 4.4 dieser Satzung sinngemäß. Ergibt eine 
             Abstimmung im Ausschuss Stimmengleichheit, hat bei einer 
             erneuten Abstimmung über denselben Gegenstand, wenn auch die 
             Stimmengleichheit ergibt, der Vorsitzende des Ausschusses 
             zwei Stimmen. Dem Aufsichtsrat ist regelmäßig über die 
             Arbeit der Ausschüsse zu berichten.' 
 
 
 
   II. 
   Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte 
 
   Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung ist das Grundkapital 
   der Gesellschaft eingeteilt in 19.111.091 Stückaktien, die jeweils 
   eine Stimme gewähren. Die Gesellschaft hält keine eigenen Aktien. 
   Damit sind im Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung alle 
   Aktien teilnahme- und stimmberechtigt. 
 
   Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die 

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April 24, 2013 09:07 ET (13:07 GMT)

© 2013 Dow Jones News
Software vor dem Comeback – diese 5 Aktien könnten durchstarten!
Während Halbleiter- und KI-Infrastrukturwerte von einem Hoch zum nächsten jagen, wurden viele Software-Aktien in den vergangenen Monaten regelrecht aus den Depots gedrängt. Die Angst vor Disruption hat Investoren zu einem radikalen Strategiewechsel veranlasst – mit der Folge, dass zahlreiche Qualitätsunternehmen heute auf Mehrjahrestiefs notieren.

Doch genau hier entsteht eine seltene Chance. Denn während die Bewertungen im Halbleitersektor inzwischen auf ambitionierten Niveaus liegen, ist der Bewertungsabschlag bei Software-Titeln so hoch wie seit Jahren nicht mehr. Gleichzeitig liefern viele Unternehmen weiterhin starke Wachstumszahlen und integrieren KI erfolgreich in ihre Geschäftsmodelle. Die Diskrepanz zwischen Kursentwicklung und operativer Stärke könnte sich schon bald auflösen.

Für Anleger bedeutet das: antizyklisch denken und gezielt zugreifen, bevor der Markt dreht. Denn erste technische Signale deuten darauf hin, dass sich die Trendwende bereits anbahnt.

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