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DGAP-HV: ADVA Optical Networking SE: -4-

DJ DGAP-HV: ADVA Optical Networking SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 04.06.2013 in Meiningen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: ADVA Optical Networking SE / Bekanntmachung der Einberufung 
zur Hauptversammlung 
ADVA Optical Networking SE: Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung am 04.06.2013 in Meiningen mit dem Ziel der 
europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
24.04.2013 / 15:09 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
   ADVA Optical Networking SE 
 
   Meiningen 
 
   - ISIN DE 000 510 300 6 - 
   (Wertpapierkennnummer 510 300) 
 
 
   Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung am 4. Juni 2013 
 
   Die Aktionäre unserer Gesellschaft werden hiermit zu der am Dienstag, 
   4. Juni 2013, um 11.00 Uhr (MESZ) (Einlass ab 10.00 Uhr), im Hotel 
   Sächsischer Hof, Georgstraße 1, 98617 Meiningen, Deutschland, 
   stattfindenden 
 
   ordentlichen Hauptversammlung 
 
   eingeladen. 
 
   Tagesordnung 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 
           31. Dezember 2012, des Lageberichts für das Geschäftsjahr 
           2012, des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 
           2012, des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 
           2012, des Konzernlageberichts für das Geschäftsjahr 2012 und 
           des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben gemäß 
           §§ 289 Abs. 4, Abs. 5, 315 Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs (HGB) 
 
 
           Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten 
           Jahresabschluss gebilligt und den Jahresabschluss damit 
           festgestellt. Somit entfällt eine Feststellung durch die 
           Hauptversammlung. Der Jahresabschluss, der Lagebericht, der 
           Konzernabschluss, der Konzernlagebericht, der Bericht des 
           Aufsichtsrats und der Bericht des Vorstands zu den Angaben 
           gemäß §§ 289 Abs. 4, Abs. 5, 315 Abs. 4 HGB sind der 
           Hauptversammlung zugänglich zu machen. Ein Beschluss wird zu 
           diesem Tagesordnungspunkt nicht gefasst. 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Verwendung des 
           Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2012 
 
 
           Der Jahresabschluss der ADVA Optical Networking SE zum 31. 
           Dezember 2012 weist einen Bilanzgewinn von EUR 20.275.939,01 
           aus. Aufgrund einer Ausschüttungssperre nach § 268 Abs. 8 HGB 
           darf gegenwärtig jedoch keine Dividendenzahlung vorgenommen 
           werden. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, den Bilanzgewinn 
           des Geschäftsjahres 2012 in Höhe von EUR 20.275.939,01 in 
           voller Höhe auf neue Rechnung vorzutragen. 
 
 
     3.    Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das 
           Geschäftsjahr 2012 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, allen Mitgliedern des 
           Vorstands der ADVA AG Optical Networking und allen Mitgliedern 
           des Vorstands der ADVA Optical Networking SE, die im 
           Geschäftsjahr 2012 amtiert haben, für dieses Geschäftsjahr 
           Entlastung zu erteilen. 
 
 
     4.    Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für 
           das Geschäftsjahr 2012 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, allen Mitgliedern des 
           Aufsichtsrats der ADVA AG Optical Networking und allen 
           Mitgliedern des Aufsichtsrats der ADVA Optical Networking SE, 
           die im Geschäftsjahr 2012 amtiert haben, für dieses 
           Geschäftsjahr Entlastung zu erteilen. 
 
 
     5.    Wahl des Abschlussprüfers und des 
           Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2013 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung des 
           Prüfungsausschusses vor, die PricewaterhouseCoopers 
           Aktiengesellschaft, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, 
           zum Abschlussprüfer und zum Konzernabschlussprüfer für das 
           Geschäftsjahr 2013 zu wählen. 
 
 
     6.    Beschlussfassung über Neuwahlen zum Aufsichtsrat 
 
 
           Die Amtszeit der amtierenden Mitglieder des ersten 
           Aufsichtsrats der ADVA Optical Networking SE, die durch § 8 
           Abs. 3 der Satzung der Gesellschaft bestellt wurden, endet 
           nach der vorgenannten Bestimmung mit Beendigung der auf den 4. 
           Juni 2013 einberufenen Hauptversammlung der Gesellschaft. 
 
 
           Der Aufsichtsrat der Gesellschaft setzt sich nach Art. 40 Abs. 
           2, Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. 
           Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft 
           (SE), § 17 SE-Ausführungsgesetz und § 8 Abs. 1 Satz 2 der 
           Satzung der Gesellschaft aus 3 Mitgliedern zusammen, die von 
           der Hauptversammlung gewählt werden. 
 
 
           Es ist beabsichtigt, die Wahlen zum Aufsichtsrat im Wege der 
           Einzelabstimmung durchzuführen. 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, als Vertreter der Anteilseigner 
 
 
 
 
         1.    Herrn Anthony Maher, wohnhaft in München, 
               Geschäftsführer (Managing Director) der 
               Unternehmensberatungsgesellschaft Belmondo Capital, Inc. 
               und ehemaliges Mitglied des Bereichsvorstands Siemens 
               Information and Communication Networks der Siemens AG, 
 
 
         2.    Frau Prof. Dr. Johanna Hey, wohnhaft in Köln, 
               Professorin für Steuerrecht an der Universität zu Köln, 
               sowie 
 
 
         3.    Herrn Eric Protiva, wohnhaft in Atherton 
               (Kalifornien), USA, Geschäftsführer der EGORA Holding 
               GmbH, 
 
 
 
 
           in den Aufsichtsrat zu wählen, und zwar für die Zeit bis zur 
           Beendigung der Hauptversammlung, die über ihre Entlastung für 
           das Geschäftsjahr 2016 beschließt. 
 
 
           Es wird darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, Herrn 
           Anthony Maher im Fall seiner Wahl in den Aufsichtsrat als 
           Kandidaten für den Aufsichtsratsvorsitz vorzuschlagen. 
 
 
           Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden. 
 
 
           Im Hinblick auf die Mitgliedschaft der zur Wahl 
           vorgeschlagenen Personen in anderen gesetzlich zu bildenden 
           Aufsichtsräten und vergleichbaren in- und ausländischen 
           Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen werden folgende 
           Angaben gemacht: 
 
 
           Herr Anthony Maher ist weder Mitglied eines anderen gesetzlich 
           zu bildenden Aufsichtsrats noch Mitglied in vergleichbaren 
           ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen. 
 
 
           Frau Prof. Dr. Johanna Hey ist kein Mitglied eines anderen 
           gesetzlich zu bildenden Aufsichtsrats jedoch 
 
 
       -     Mitglied des zentralen Beirats der Commerzbank 
             AG, Frankfurt am Main. 
 
 
 
           Herr Eric Protiva ist bei den folgenden Gesellschaften 
           Mitglied eines gesetzlich zu bildenden Aufsichtsrats bzw. 
           vergleichbaren ausländischen Kontrollgremiums eines 
           Wirtschaftsunternehmens: 
 
 
       -     Mitglied des Aufsichtsrats der AMS Technologies 
             AG, Martinsried/München, 
 
 
       -     Mitglied des Board of Directors der Elforlight 
             Ltd., Daventry, Vereinigtes Königreich. 
 
 
 
           Angaben nach Ziffer 5.4.1 Absatz 4-6 des Deutschen Corporate 
           Governance Kodex: 
 
 
           Herr Eric Protiva ist Geschäftsführer der EGORA Ventures GmbH 
           und der EGORA Holding GmbH. Die EGORA Ventures GmbH hält 
           unmittelbar ca. 13,2% der Anteile an der Gesellschaft. Die 
           EGORA Holding GmbH hält unmittelbar ca. 4,9% der Aktien der 
           Gesellschaft und mittelbar über ihre 100%ige 
           Tochtergesellschaft EGORA Ventures GmbH weitere ca. 13,2% der 
           Aktien an der Gesellschaft. Insoweit besteht zwischen Herrn 
           Eric Protiva und wesentlich an der Gesellschaft beteiligten 
           Aktionären eine geschäftliche Beziehung i.S. der Ziffer 5.4.1 
           des Deutschen Corporate Governance Kodex. Darüber hinaus ist 
           Herr Eric Protiva der Vater des Vorsitzenden des Vorstands der 
           Gesellschaft, so dass auch eine persönliche Beziehung zu einem 
           Organmitglied i.S. der Ziffer 5.4.1 des Deutschen Corporate 
           Governance Kodex gegeben ist. 
 
 
           Im Hinblick auf Frau Prof. Hey und Herrn Maher wird erklärt, 
           dass nach Einschätzung des Aufsichtsrats keiner der beiden 
           Kandidaten in nach Ziffer 5.4.1 des Deutschen Governance Kodex 
           offenzulegenden persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen 
           zur Gesellschaft oder deren Konzernunternehmen, den Organen 
           der Gesellschaft oder einem wesentlich an der Gesellschaft 
           beteiligten Aktionär steht. 
 
 
     7.    Festsetzung der variablen Vergütung für den 
           Aufsichtsrat der ADVA AG Optical Networking für das 
           Geschäftsjahr 2012 
 
 
           Mit Eintragung des Formwechsels der ADVA AG Optical Networking 
           in die ADVA Optical Networking SE in das Handelsregister am 
           23. Juli 2012 endete die Amtszeit der Aufsichtsratsmitglieder 
           der ADVA AG Optical Networking. Die Mitglieder des 
           Aufsichtsrats der ADVA AG Optical Networking erhalten für ihre 
           bis dahin erbrachte Tätigkeit eine Vergütung nach Maßgabe des 
           Beschlusses der Hauptversammlung der Gesellschaft vom 13. Juni 
           2007 zu Tagesordnungspunkt 6. 
 
 
           Danach erhält jedes Aufsichtsratsmitglied neben dem Ersatz 

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April 24, 2013 09:09 ET (13:09 GMT)

DJ DGAP-HV: ADVA Optical Networking SE: -2-

seiner Auslagen eine feste, nach Ablauf des Geschäftsjahres 
           zahlbare Vergütung. Neben dieser festen Vergütung erhalten die 
           Mitglieder des Aufsichtsrats jährlich eine am 
           Unternehmenserfolg orientierte variable Vergütung, deren Höhe 
           auf Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat jeweils von 
           derjenigen Hauptversammlung festgelegt werden soll, die über 
           die Entlastung des Aufsichtsrates für das betreffende 
           Geschäftsjahr beschließt. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden 
           Beschluss zu fassen: 
 
 
           Zusätzlich zur festen Vergütung erhalten die 
           Aufsichtsratsmitglieder der ADVA AG Optical Networking für das 
           Geschäftsjahr 2012 jeweils eine variable Vergütung in Höhe von 
           EUR 5.000 pro zwölfmonatige Zugehörigkeit zum Aufsichtsrat der 
           ADVA AG Optical Networking. Der stellvertretende 
           Aufsichtsratsvorsitzende sowie der Vorsitzende des 
           Prüfungsausschusses erhalten jeweils das Zweifache des 
           vorgenannten Betrages, der Aufsichtsratsvorsitzende erhält das 
           Dreifache des vorgenannten Betrages. Aufsichtsratsmitgliedern, 
           die dem Aufsichtsrat nicht für die Dauer des gesamten 
           Geschäftsjahres 2012 angehörten, wird die variable Vergütung 
           zeitanteilig im Verhältnis zur Dauer ihrer Amtszugehörigkeit 
           in diesem Geschäftsjahr gewährt. Gleiches gilt, soweit 
           Mitglieder des Aufsichtsrats eines der vorstehend 
           beschriebenen besonderen Ämter nicht während des gesamten 
           Geschäftsjahres 2012 ausgeübt haben, für die vorstehend 
           beschriebene Erhöhung der variablen Vergütung. 
 
 
     8.    Festsetzung der Vergütung des Aufsichtsrats der 
           ADVA Optical Networking SE für das Geschäftsjahr 2012 und die 
           Folgejahre 
 
 
           Das bisherige Vergütungssystem des Aufsichtsrats, das neben 
           einer festen auch eine erfolgsabhängige Vergütung vorsieht, 
           wurde 2007 entsprechend den damaligen Empfehlungen des 
           Deutschen Corporate Governance Kodex beschlossen. Hiernach 
           sollten die Mitglieder des Aufsichtsrats auch eine 
           erfolgsorientierte Vergütung erhalten. In der neuesten Fassung 
           des Deutschen Corporate Governance Kodex wird eine 
           erfolgsorientierte Vergütung nur noch als Möglichkeit genannt. 
           Vorstand und Aufsichtsrat sind der Ansicht, dass eine 
           erfolgsunabhängige Festvergütung für die Mitglieder des 
           Aufsichtsrats vorzugswürdig ist. Für die Vergütung der 
           Mitglieder des Aufsichtsrats der ADVA Optical Networking SE 
           schlagen Vorstand und Aufsichtsrat daher vor: 
 
 
           Jedes Aufsichtsratsmitglied der ADVA Optical Networking SE 
           erhält neben dem Ersatz seiner Auslagen eine feste jährliche 
           Vergütung. Diese feste Vergütung beträgt für den 
           Aufsichtsratsvorsitzenden EUR 100.000 und für die übrigen 
           Mitglieder des Aufsichtsrats je EUR 45.000. Der Vorsitzende 
           des Prüfungsausschusses erhält für seine Tätigkeit zusätzlich 
           EUR 45.000. Die Zahlung der jährlichen Vergütung erfolgt in 
           vier Tranchen jeweils zum Ende eines Quartals. Bei 
           Veränderungen im Aufsichtsrat und/oder seinen Ausschüssen 
           erfolgt die Vergütung zeitanteilig. Ferner trägt die 
           Gesellschaft die Prämien einer 
           Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung, soweit die 
           Gesellschaft eine solche Versicherung zugunsten der Mitglieder 
           des Aufsichtsrats abgeschlossen hat. 
 
 
           Diese Vergütungsregelung gilt ab dem Zeitpunkt des 
           Wirksamwerdens der formwechselnden Umwandlung der ADVA AG 
           Optical Networking in die ADVA Optical Networking SE und dient 
           zugleich der Festsetzung der Vergütung des ersten 
           Aufsichtsrats der ADVA Optical Networking SE entsprechend § 
           113 Abs. 2 AktG. 
 
 
     9.    Beschlussfassung über die Aufhebung des 
           genehmigten Kapitals 2008/III (in der Satzung als genehmigtes 
           Kapital III bezeichnet) und des genehmigten Kapitals 2009/I 
           (in der Satzung als genehmigtes Kapital I bezeichnet) sowie 
           die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals 2013/I mit 
           Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss; Satzungsänderung 
 
 
           Das genehmigte Kapital 2008/III gemäß § 4 Abs. 4b) der Satzung 
           (dort als genehmigtes Kapital III bezeichnet) dient 
           ausschließlich der Bedienung von Bezugsrechten der zu Ziffer 1 
           des Tagesordnungspunktes 12 der Hauptversammlung vom 14. Juni 
           2005 beschlossenen Optionsanleihe, unter Berücksichtigung der 
           Änderungen dieses Beschlusses durch die Beschlüsse der 
           Hauptversammlungen vom 13. Juni 2006 zu Tagesordnungspunkt 9, 
           vom 13. Juni 2007 zu Tagesordnungspunkt 10, sowie vom 11. Juni 
           2008 zu Tagesordnungspunkt 7 Ziffer 1 (insgesamt: 
           'Optionsanleihe Mitarbeiter 2005'). Das genehmigte Kapital III 
           betrug ursprünglich EUR 1.500.000. Am 21. Januar 2011, am 13. 
           Juli 2011 und am 26. September 2011 sind Ausnutzungen des in § 
           4 Abs. 4b der Satzung geregelten Kapitals III in das 
           Handelsregister eingetragen worden. Durch diese Ausnutzungen 
           genehmigten Kapitals wurde das Grundkapital der Gesellschaft 
           um insgesamt EUR 135.750 erhöht. Die Ermächtigung in § 4 Abs. 
           4b) der Satzung läuft zum 30. Juni 2013 aus. Es sind 
           gegenwärtig keine Bezugsrechte mehr ausstehend, die noch durch 
           das vorgenannte genehmigte Kapital bedient werden könnten. Aus 
           diesem Grund soll das vorgenannte genehmigte Kapital 
           aufgehoben werden. 
 
 
           Durch Beschluss der Hauptversammlung wurde der Vorstand ferner 
           ermächtigt, das Grundkapital mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
           bis zum 10. Juni 2014 gegen Bar- oder Sacheinlage einmal oder 
           mehrmals um insgesamt bis zu EUR 21.500.000 zu erhöhen, wobei 
           das Bezugsrecht der Aktionäre unter bestimmten Voraussetzungen 
           ausgeschlossen werden kann (genehmigtes Kapital 2009/I, in der 
           Satzung als genehmigtes Kapital I bezeichnet). Mit Beschluss 
           des Vorstands vom 1. Juli 2010 und Zustimmung des 
           Aufsichtsrats vom selben Tag hat die Gesellschaft im Rahmen 
           einer Barkapitalerhöhung das vorgenannte genehmigte Kapital 
           teilweise ausgenutzt und dadurch ihr im Handelsregister 
           eingetragenes Grundkapital um EUR 551.471 erhöht. Nach dieser 
           Ausnutzung besteht das genehmigte Kapital 2009/I noch im 
           Volumen von EUR 20.948.529. Um den Handlungsspielraum der 
           Verwaltung zu erweitern, soll nicht nur das genehmigte Kapital 
           2008/III, sondern auch das gesamte noch bestehende genehmigte 
           Kapital 2009/I aufgehoben und durch ein neues genehmigtes 
           Kapital ersetzt werden. 
 
 
           Die vorgeschlagene Aufhebung des genehmigten Kapitals 2008/III 
           und 2009/I soll nur wirksam werden, wenn das genehmigte 
           Kapital 2013/I wirksam an deren Stelle tritt. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu beschließen: 
 
 
       a)    Aufhebung des genehmigten Kapitals 2008/III und 
             2009/1 
 
 
             Das genehmigte Kapital 2008/III gemäß bisherigem § 4 Abs. 4b 
             der Satzung und das genehmigte Kapital 2009/I gemäß 
             derzeitigem § 4 Abs. 4 der Satzung werden, soweit diese 
             Ermächtigungen noch nicht ausgenutzt wurden, mit Wirkung zum 
             Zeitpunkt der Eintragung des gemäß lit. b) und c) 
             beschlossenen genehmigen Kapitals 2013/I im Handelsregister 
             aufgehoben. 
 
 
       b)    Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals 
             2013/I 
 
 
             Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats das Grundkapital bis zum 3. Juni 2018 durch 
             ein- oder mehrmalige Ausgabe von insgesamt bis zu 23.911.326 
             (in Worten: dreiundzwanzig Millionen neunhundertelftausend 
             dreihundertsechsundzwanzig) neuen, auf den Inhaber lautenden 
             Stückaktien (Stammaktien) gegen Bar- oder Sacheinlagen um 
             insgesamt bis zu EUR 23.911.326 (in Worten: dreiundzwanzig 
             Millionen neunhundertelftausend dreihundertsechsundzwanzig) 
             zu erhöhen (genehmigtes Kapital 2013/I). 
 
 
             Die Ermächtigung kann in Teilbeträgen ausgenutzt werden. Der 
             Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
             den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der 
             Aktienausgabe festzulegen. 
 
 
             Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats das Bezugsrecht bei Kapitalerhöhungen gegen 
             Sacheinlagen auszuschließen, soweit die während der Laufzeit 
             dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts der 
             Aktionäre gegen Bar- oder Sacheinlagen ausgegebenen Aktien 
             insgesamt 20% des Grundkapitals nicht überschreiten, und 

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April 24, 2013 09:09 ET (13:09 GMT)

DJ DGAP-HV: ADVA Optical Networking SE: -3-

zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt 
             der Ausnutzung dieser Ermächtigung. 
 
 
             Bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen ist den Aktionären 
             grundsätzlich ein Bezugsrecht auf die neuen Aktien 
             einzuräumen. Die neuen Aktien sollen von mindestens einem 
             Kreditinstitut oder mindestens einem nach § 53 Abs. 1 Satz 1 
             oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das 
             Kreditwesen (KWG) tätigen Unternehmen mit der Verpflichtung 
             übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten. 
 
 
             Der Vorstand wird darüber hinaus ermächtigt, mit Zustimmung 
             des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre bei 
             Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen auszuschließen, soweit 
             die während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter 
             Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre gegen Bar- oder 
             Sacheinlagen ausgegebenen Aktien insgesamt 20% des 
             Grundkapitals nicht überschreiten, und zwar weder im 
             Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der 
             Ausnutzung dieser Ermächtigung, 
 
 
         aa)   wenn der Ausschluss des Bezugsrechts erfolgt, 
               um etwaige Spitzen zu verwerten, oder 
 
 
         bb)   soweit der Bezugsrechtsausschluss zum 
               Verwässerungsschutz erforderlich ist, um Inhabern von 
               Wandlungs- oder Optionsrechten, die von der Gesellschaft 
               oder von Gesellschaften, an denen die Gesellschaft 
               unmittelbar oder mittelbar mehrheitlich beteiligt ist, 
               ausgegeben wurden oder werden, ein Bezugsrecht auf neue 
               Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach 
               Ausübung der Wandlungs- oder Optionsrechte oder nach 
               Erfüllung von Wandlungspflichten zustünde, oder 
 
 
         cc)   wenn der Ausgabebetrag der neuen Aktien den 
               Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet und die gemäß 
               oder in sinngemäßer Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 des 
               Aktiengesetzes (AktG) gegen Bareinlagen unter Ausschluss 
               des Bezugsrechts während der Laufzeit dieser Ermächtigung 
               ausgegebenen Aktien insgesamt 10% des Grundkapitals nicht 
               überschreiten, und zwar weder zum Zeitpunkt des 
               Wirksamwerdens noch zum Zeitpunkt der Ausübung dieser 
               Ermächtigung. Auf die Begrenzung auf 10% des Grundkapitals 
               sind anzurechnen: 
 
 
           *     eigene Aktien, die während der Laufzeit 
                 dieser Ermächtigung in entsprechender Anwendung von § 
                 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts 
                 der Aktionäre veräußert werden und 
 
 
           *     Aktien, die zur Bedienung von 
                 Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrechten 
                 ausgegeben werden oder auszugeben sind, sofern und 
                 soweit die Schuldverschreibungen während der Laufzeit 
                 dieser Ermächtigung in sinngemäßer Anwendung von § 186 
                 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts 
                 ausgegeben werden. 
 
 
 
 
       c)    Satzungsänderungen 
 
 
             § 4 Abs. 4 der Satzung wird geändert und wie folgt neu 
             gefasst: 
 
 
             'Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats das Grundkapital bis zum 3. Juni 2018 durch 
             ein- oder mehrmalige Ausgabe von insgesamt bis zu 23.911.326 
             (in Worten: dreiundzwanzig Millionen neunhundertelftausend 
             dreihundertsechsundzwanzig) neuen, auf den Inhaber lautenden 
             Stückaktien (Stammaktien) gegen Bar- oder Sacheinlagen um 
             insgesamt bis zu EUR 23.911.326 (in Worten: dreiundzwanzig 
             Millionen neunhundertelftausend dreihundertsechsundzwanzig) 
             zu erhöhen (genehmigtes Kapital 2013/I). 
 
 
             Die Ermächtigung kann in Teilbeträgen ausgenutzt werden. Der 
             Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
             den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der 
             Aktienausgabe festzulegen. 
 
 
             Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats das Bezugsrecht bei Kapitalerhöhungen gegen 
             Sacheinlagen auszuschließen, soweit die während der Laufzeit 
             dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts der 
             Aktionäre gegen Bar- oder Sacheinlagen ausgegebenen Aktien 
             insgesamt 20% des Grundkapitals nicht überschreiten, und 
             zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt 
             der Ausnutzung dieser Ermächtigung. 
 
 
             Bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen ist den Aktionären 
             grundsätzlich ein Bezugsrecht auf die neuen Aktien 
             einzuräumen. Die neuen Aktien sollen von mindestens einem 
             Kreditinstitut oder mindestens einem nach § 53 Abs. 1 Satz 1 
             oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 KWG tätigen Unternehmen 
             mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären 
             zum Bezug anzubieten. 
 
 
             Der Vorstand ist darüber hinaus ermächtigt, mit Zustimmung 
             des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre bei 
             Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen auszuschließen, soweit 
             die während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter 
             Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre gegen Bar- oder 
             Sacheinlagen ausgegebenen Aktien insgesamt 20% des 
             Grundkapitals nicht überschreiten, und zwar weder im 
             Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der 
             Ausnutzung dieser Ermächtigung, 
 
 
         aa)   wenn der Ausschluss des Bezugsrechts erfolgt um 
               etwaige Spitzen zu verwerten, oder 
 
 
         bb)   soweit der Bezugsrechtsausschluss zum 
               Verwässerungsschutz erforderlich ist, um Inhabern von 
               Wandlungs- oder Optionsrechten, die von der Gesellschaft 
               oder von Gesellschaften, an denen die Gesellschaft 
               unmittelbar oder mittelbar mehrheitlich beteiligt ist, 
               ausgegeben wurden oder werden, ein Bezugsrecht auf neue 
               Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach 
               Ausübung der Wandlungs- oder Optionsrechte oder nach 
               Erfüllung von Wandlungspflichten zustünde, oder 
 
 
         cc)   wenn der Ausgabebetrag der neuen Aktien den 
               Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet und die gemäß 
               oder in sinngemäßer Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
               gegen Bareinlagen unter Ausschluss des Bezugsrechts 
               während der Laufzeit dieser Ermächtigung ausgegebenen 
               Aktien insgesamt 10% des Grundkapitals nicht 
               überschreiten, und zwar weder zum Zeitpunkt des 
               Wirksamwerdens noch zum Zeitpunkt der Ausübung dieser 
               Ermächtigung. Auf die Begrenzung auf 10% des Grundkapitals 
               sind anzurechnen: 
 
 
           *     eigene Aktien, die während der Laufzeit 
                 dieser Ermächtigung in entsprechender Anwendung von § 
                 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts 
                 der Aktionäre veräußert werden und 
 
 
           *     Aktien, die zur Bedienung von 
                 Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrechten 
                 ausgegeben werden oder auszugeben sind, sofern und 
                 soweit die Schuldverschreibungen während der Laufzeit 
                 dieser Ermächtigung in sinngemäßer Anwendung von § 186 
                 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts 
                 ausgegeben werden.' 
 
 
 
 
             § 4 Abs. 4b der Satzung wird ersatzlos aufgehoben. 
 
 
 
     10.   Beschlussfassung über die teilweise Aufhebung des 
           bedingten Kapitals 2003/2008; Beschlussfassung über eine 
           Erweiterung der Ermächtigung zur Ausgabe von 
           Aktienoptionsrechten (Aktienoptionsprogramm 2011) und die 
           Schaffung eines weiteren bedingten Kapitals 
 
 
           Die Hauptversammlung der Gesellschaft vom 11. Juni 2003 hat 
           den Vorstand und, soweit Mitglieder des Vorstands betroffen 
           sind, den Aufsichtsrat zu Tagesordnungspunkt 13 ermächtigt, 
           mit Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig, mehrmals oder - im 
           Falle des Freiwerdens von ausgegebenen Optionsrechten - 
           wiederholt Bezugsrechte für den Bezug von bis zu 2.119.000 
           Stück auf den Inhaber lautende Stammaktien der Gesellschaft an 
           Mitglieder des Vorstands, Mitglieder der Geschäftsführung 
           verbundener Unternehmen, Arbeitnehmer der Gesellschaft und 
           Arbeitnehmer verbundener Unternehmen nach Maßgabe der im 
           vorgenannten Beschluss näher dargelegten Anforderungen zu 
           gewähren. Durch den gleichen Beschluss ist ein bedingtes 
           Kapital in Höhe von EUR 2.119.000 geschaffen worden. 
 
 
           Durch Beschluss der Hauptversammlung vom 4. Juni 2004 zu 
           Tagesordnungspunkt 9 und vom 14. Juni 2005 wurde u.a. die 

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April 24, 2013 09:09 ET (13:09 GMT)

Anzahl der auszugebenden Bezugsrechte von 2.119.000 um 
           insgesamt 371.000 auf 2.490.000 Stück erhöht. Ferner wurde das 
           Grundkapital der Gesellschaft um bis zu EUR 2.490.000 bedingt 
           erhöht. 
 
 
           In dem am 31. Dezember 2005 abgelaufenen Geschäftsjahr wurden 
           insgesamt 285.548 Bezugsrechte ausgeübt und 285.548 neue 
           Stückaktien der Gesellschaft mit einem rechnerischen Anteil am 
           Grundkapital von EUR 285.548 ausgegeben. 
 
 
           Durch Beschluss der Hauptversammlung vom 13. Juni 2006 zu 
           Tagesordnungspunkt 8 wurde u.a. die Anzahl der auszugebenden 
           Bezugsrechte von 2.204.452 um 975.548 auf 3.180.000 Stück 
           erhöht. Ferner wurde das Grundkapital der Gesellschaft um bis 
           zu EUR 3.180.000 bedingt erhöht. In dem am 31. Dezember 2006 
           abgelaufenen Geschäftsjahr wurden insgesamt 339.114 
           Bezugsrechte ausgeübt und 339.114 neue Stückaktien der 
           Gesellschaft mit rechnerischem Anteil am Grundkapital von EUR 
           339.114 ausgegeben. 
 
 
           Durch Beschluss der Hauptversammlung vom 13. Juni 2007 zu 
           Tagesordnungspunkt 9 wurde u.a. die Anzahl der auszugebenden 
           Bezugsrechte von 2.840.886 um 1.259.114 auf 4.100.000 Stück 
           erhöht. Ferner wurde das Grundkapital um EUR 4.100.000 bedingt 
           erhöht. In dem am 31. Dezember 2007 abgelaufenen Geschäftsjahr 
           wurden 187.851 Bezugsrechte ausgeübt und 187.851 neue 
           Stückaktien der Gesellschaft mit rechnerischem Anteil am 
           Grundkapital von EUR 187.851 ausgegeben. 
 
 
           Durch Beschluss der Hauptversammlung vom 11. Juni 2008 zu 
           Tagesordnungspunkt 6 wurde u.a. die Anzahl der auszugebenden 
           Bezugsrechte von 3.912.149 um 697.851 auf 4.610.000 erhöht. 
           Ferner wurde das Grundkapital um EUR 4.610.000 bedingt erhöht. 
           Im Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum Ablauf des 
           Geschäftsjahres 2010 wurden 468.328 Bezugsrechte ausgeübt und 
           468.328 neue Stückaktien der Gesellschaft mit rechnerischem 
           Anteil am Grundkapital von EUR 468.328 ausgegeben. 
 
 
           Die Hauptversammlung vom 16. Mai 2011 hat zu 
           Tagesordnungspunkt 8a die Ermächtigung zur Ausgabe von 
           Bezugsrechten nach Maßgabe der Beschlüsse der Hauptversammlung 
           vom 11. Juni 2003 zu Tagesordnungspunkt 13, Ziffer 1, des 
           Beschlusses der Hauptversammlung vom 4. Juni 2004 zu 
           Tagesordnungspunkt 9, Ziffer 1, des Beschlusses der 
           Hauptversammlung vom 14. Juni 2005 zu Tagesordnungspunkt 10, 
           Ziffer 1, des Beschlusses der Hauptversammlung vom 13. Juni 
           2006 zu Tagesordnungspunkt 8, Ziffer 1, des Beschlusses der 
           Hauptversammlung vom 13. Juni 2007 zu Tagesordnungspunkt 9, 
           Ziffer 1 und des Beschlusses der Hauptversammlung vom 11. Juni 
           2008 zu Tagesordnungspunkt 6, Ziffer 1 (insgesamt 
           'Aktienoptionsprogramm 
           2003/2008') aufgehoben, soweit diese Ermächtigung noch nicht 
           ausgenutzt wurde. Das zugehörige bedingte Kapital wurde um EUR 
           345.672 auf EUR 3.796.000 reduziert. In dem am 31. Dezember 
           2011 abgelaufenen Geschäftsjahr wurden 219.989 Bezugsrechte 
           ausgeübt und 219.989 neue Stückaktien der Gesellschaft mit 
           rechnerischem Anteil am Grundkapital von EUR 219.989 
           ausgegeben. 
 
 
           Durch Beschluss der Hauptversammlung vom 24. Mai 2012 zu 
           Tagesordnungspunkt 8 wurde u.a. das in § 4 Abs. 5j der Satzung 
           geregelte bedingte Kapital auf EUR 2.824.209 reduziert. In dem 
           am 31. Dezember 2012 abgelaufenen Geschäftsjahr wurden 297.777 
           Bezugsrechte ausgeübt und 297.777 neue Stückaktien der 
           Gesellschaft mit rechnerischem Anteil am Grundkapital von EUR 
           297.777 ausgegeben. Das bedingte Kapital 2003/2008 beträgt 
           nach Ausgabe der Bezugsaktien im Geschäftsjahr 2012 noch EUR 
           2.526.432. 
 
 
           Aufgrund des Aktienoptionsprogramms 2003/2008 sind zum 31. 
           März 2013 allerdings nur 2.228.861 Bezugsrechte ausgegeben, 
           die noch durch das bedingte Kapital 2003/2008 bedient werden 
           können. Da von der in § 4 Abs. 5j in Bezug genommenen 
           Ermächtigung zur Ausgabe von Optionsrechten seit der 
           Hauptversammlung vom 16. Mai 2011 kein Gebrauch mehr gemacht 
           werden kann, also die Ausgabe weiterer Optionsrechte nicht 
           mehr möglich ist, soll das in § 4 Abs. 5j der Satzung 
           geregelte bedingte Kapital weiter auf EUR 2.228.861 reduziert 
           werden, da es nur noch in diesem Umfang für seinen Zweck 
           verwendet werden kann. 
 
 
           Die Hauptversammlung der Gesellschaft vom 16. Mai 2011 hat den 
           Vorstand zu Tagesordnungspunkt 8b ermächtigt, mit Zustimmung 
           des Aufsichtsrats einmalig, mehrmals oder - im Falle des 
           Freiwerdens von ausgegebenen Optionsrechten wie z.B. durch 
           Kündigung oder eine sonstige Beendigung der Einräumung von 
           Bezugsrechten - wiederholt Bezugsrechte für den Bezug von bis 
           zu 920.000 Stück auf den Inhaber lautende Stammaktien der 
           Gesellschaft an Mitglieder des Vorstands, Mitglieder der 
           Geschäftsführung verbundener Unternehmen, Arbeitnehmer der 
           Gesellschaft und Arbeitnehmer verbundener Unternehmen nach 
           Maßgabe der im vorgenannten Beschluss näher dargelegten 
           Anforderungen zu gewähren (Aktienoptionsprogramm 2011). Soweit 
           Bezugsrechte an Mitglieder des Vorstands gewährt werden, 
           erfolgte die Ermächtigung des Aufsichtsrats an Stelle des 
           Vorstands. Durch den gleichen Beschluss ist ein bedingtes 
           Kapital in Höhe von EUR 920.000 geschaffen worden. 
 
 
           Durch Beschluss der Hauptversammlung 24. Mai 2012 zu 
           Tagesordnungspunkt 8 wurde u.a. die Anzahl der auszugebenden 
           Bezugsrechte für das Aktienoptionsprogramm 2011 von 920.000 um 
           insgesamt 1.008.000 auf 1.928.000 Stück erhöht. Ferner wurde 
           das Grundkapital der Gesellschaft um bis zu EUR 1.928.000 
           bedingt erhöht. 
 
 
           Der durch die Reduktion des in § 4 Abs. 5j der Satzung 
           geregelten bedingten Kapitals frei werdende Spielraum soll für 
           die Erweiterung des Aktienoptionsprogramms 2011 genutzt 
           werden. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu beschließen: 
 
 
       d)    Beschlussfassung über die teilweise Aufhebung 
             des bedingten Kapitals 2003/2008 und Satzungsänderung 
 
 
             Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu 
             beschließen: 
 
 
             Das zur Bedienung ausgegebener Bezugsrechte auf Basis der 
             Ermächtigung zur Ausgabe von Bezugsrechten nach Maßgabe der 
             Beschlüsse der Hauptversammlung vom 11. Juni 2003 zu 
             Tagesordnungspunkt 13, Ziffer 1, des Beschlusses der 
             Hauptversammlung vom 4. Juni 2004 zu Tagesordnungspunkt 9, 
             Ziffer 1, des Beschlusses der Hauptversammlung vom 14. Juni 
             2005 zu Tagesordnungspunkt 10, Ziffer 1, des Beschlusses der 
             Hauptversammlung vom 13. Juni 2006 zu Tagesordnungspunkt 8, 
             Ziffer 1, des Beschlusses der Hauptversammlung vom 13. Juni 
             2007 zu Tagesordnungspunkt 9, Ziffer 1 und des Beschlusses 
             der Hauptversammlung vom 11. Juni 2008 zu Tagesordnungspunkt 
             6, Ziffer 1, geschaffene bedingte Kapital (im 
             Handelsregister als Bedingtes Kapital 2003/2008 bezeichnet) 
             wird auf EUR 2.228.861 reduziert. 
 
 
             § 4 Abs. 5j der Satzung wird wie folgt geändert: 
 
 
             'Das Grundkapital der Gesellschaft wird um bis zu EUR 
             2.228.861 durch Ausgabe von bis zu 2.228.861 auf den Inhaber 
             lautende Stückaktien (Stammaktien) bedingt erhöht. Die 
             bedingte Kapitalerhöhung dient der Gewährung von 
             Bezugsrechten an Vorstandsmitglieder und Arbeitnehmer der 
             Gesellschaft sowie Mitglieder der Geschäftsführung und 
             Arbeitnehmer verbundener Unternehmen nach Maßgabe des 
             Beschlusses der Hauptversammlung vom 11. Juni 2003 zu 
             Tagesordnungspunkt 13, Ziffer 1, des Beschlusses der 
             Hauptversammlung vom 4. Juni 2004 zu Tagesordnungspunkt 9, 
             Ziffer 1, des Beschlusses der Hauptversammlung vom 14. Juni 
             2005 zu Tagesordnungspunkt 10, Ziffer 1, des Beschlusses der 
             Hauptversammlung vom 13. Juni 2006 zu Tagesordnungspunkt 8, 
             Ziffer 1, des Beschlusses der Hauptversammlung vom 13. Juni 
             2007 zu Tagesordnungspunkt 9, Ziffer 1, sowie des 
             Beschlusses der Hauptversammlung vom 11. Juni 2008 zu 
             Tagesordnungspunkt 6, Ziffer 1. Die bedingte Kapitalerhöhung 
             wird nur insoweit durchgeführt, wie die Inhaber von 
             Bezugsrechten von ihrem Recht Gebrauch machen. Die neuen 
             Aktien nehmen jeweils von Beginn des Geschäftsjahres an, in 
             dem sie durch Ausübung von Bezugsrechten entstehen, am 
             Gewinn teil. Der Vorstand ist ermächtigt - bzw. der 
             Aufsichtsrat soweit der Vorstand betroffen ist - die 
             weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten 
             Kapitalerhöhung sowie die Ausgestaltung der Bezugsrechte 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 24, 2013 09:09 ET (13:09 GMT)

© 2013 Dow Jones News
Software vor dem Comeback – diese 5 Aktien könnten durchstarten!
Während Halbleiter- und KI-Infrastrukturwerte von einem Hoch zum nächsten jagen, wurden viele Software-Aktien in den vergangenen Monaten regelrecht aus den Depots gedrängt. Die Angst vor Disruption hat Investoren zu einem radikalen Strategiewechsel veranlasst – mit der Folge, dass zahlreiche Qualitätsunternehmen heute auf Mehrjahrestiefs notieren.

Doch genau hier entsteht eine seltene Chance. Denn während die Bewertungen im Halbleitersektor inzwischen auf ambitionierten Niveaus liegen, ist der Bewertungsabschlag bei Software-Titeln so hoch wie seit Jahren nicht mehr. Gleichzeitig liefern viele Unternehmen weiterhin starke Wachstumszahlen und integrieren KI erfolgreich in ihre Geschäftsmodelle. Die Diskrepanz zwischen Kursentwicklung und operativer Stärke könnte sich schon bald auflösen.

Für Anleger bedeutet das: antizyklisch denken und gezielt zugreifen, bevor der Markt dreht. Denn erste technische Signale deuten darauf hin, dass sich die Trendwende bereits anbahnt.

In unserem aktuellen Spezialreport stellen wir fünf Software-Aktien vor, die besonders aussichtsreich positioniert sind – mit starker Marktstellung, attraktiver Bewertung und hohem Aufholpotenzial.

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Werbehinweise: Die Billigung des Basisprospekts durch die BaFin ist nicht als ihre Befürwortung der angebotenen Wertpapiere zu verstehen. Wir empfehlen Interessenten und potenziellen Anlegern den Basisprospekt und die Endgültigen Bedingungen zu lesen, bevor sie eine Anlageentscheidung treffen, um sich möglichst umfassend zu informieren, insbesondere über die potenziellen Risiken und Chancen des Wertpapiers. Sie sind im Begriff, ein Produkt zu erwerben, das nicht einfach ist und schwer zu verstehen sein kann.