DJ DGAP-HV: ADVA Optical Networking SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 04.06.2013 in Meiningen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
DGAP-HV: ADVA Optical Networking SE / Bekanntmachung der Einberufung
zur Hauptversammlung
ADVA Optical Networking SE: Bekanntmachung der Einberufung zur
Hauptversammlung am 04.06.2013 in Meiningen mit dem Ziel der
europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
24.04.2013 / 15:09
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ADVA Optical Networking SE
Meiningen
- ISIN DE 000 510 300 6 -
(Wertpapierkennnummer 510 300)
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung am 4. Juni 2013
Die Aktionäre unserer Gesellschaft werden hiermit zu der am Dienstag,
4. Juni 2013, um 11.00 Uhr (MESZ) (Einlass ab 10.00 Uhr), im Hotel
Sächsischer Hof, Georgstraße 1, 98617 Meiningen, Deutschland,
stattfindenden
ordentlichen Hauptversammlung
eingeladen.
Tagesordnung
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum
31. Dezember 2012, des Lageberichts für das Geschäftsjahr
2012, des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr
2012, des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember
2012, des Konzernlageberichts für das Geschäftsjahr 2012 und
des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben gemäß
§§ 289 Abs. 4, Abs. 5, 315 Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs (HGB)
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten
Jahresabschluss gebilligt und den Jahresabschluss damit
festgestellt. Somit entfällt eine Feststellung durch die
Hauptversammlung. Der Jahresabschluss, der Lagebericht, der
Konzernabschluss, der Konzernlagebericht, der Bericht des
Aufsichtsrats und der Bericht des Vorstands zu den Angaben
gemäß §§ 289 Abs. 4, Abs. 5, 315 Abs. 4 HGB sind der
Hauptversammlung zugänglich zu machen. Ein Beschluss wird zu
diesem Tagesordnungspunkt nicht gefasst.
2. Beschlussfassung über die Verwendung des
Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2012
Der Jahresabschluss der ADVA Optical Networking SE zum 31.
Dezember 2012 weist einen Bilanzgewinn von EUR 20.275.939,01
aus. Aufgrund einer Ausschüttungssperre nach § 268 Abs. 8 HGB
darf gegenwärtig jedoch keine Dividendenzahlung vorgenommen
werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, den Bilanzgewinn
des Geschäftsjahres 2012 in Höhe von EUR 20.275.939,01 in
voller Höhe auf neue Rechnung vorzutragen.
3. Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das
Geschäftsjahr 2012
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, allen Mitgliedern des
Vorstands der ADVA AG Optical Networking und allen Mitgliedern
des Vorstands der ADVA Optical Networking SE, die im
Geschäftsjahr 2012 amtiert haben, für dieses Geschäftsjahr
Entlastung zu erteilen.
4. Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für
das Geschäftsjahr 2012
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, allen Mitgliedern des
Aufsichtsrats der ADVA AG Optical Networking und allen
Mitgliedern des Aufsichtsrats der ADVA Optical Networking SE,
die im Geschäftsjahr 2012 amtiert haben, für dieses
Geschäftsjahr Entlastung zu erteilen.
5. Wahl des Abschlussprüfers und des
Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2013
Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung des
Prüfungsausschusses vor, die PricewaterhouseCoopers
Aktiengesellschaft, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München,
zum Abschlussprüfer und zum Konzernabschlussprüfer für das
Geschäftsjahr 2013 zu wählen.
6. Beschlussfassung über Neuwahlen zum Aufsichtsrat
Die Amtszeit der amtierenden Mitglieder des ersten
Aufsichtsrats der ADVA Optical Networking SE, die durch § 8
Abs. 3 der Satzung der Gesellschaft bestellt wurden, endet
nach der vorgenannten Bestimmung mit Beendigung der auf den 4.
Juni 2013 einberufenen Hauptversammlung der Gesellschaft.
Der Aufsichtsrat der Gesellschaft setzt sich nach Art. 40 Abs.
2, Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8.
Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft
(SE), § 17 SE-Ausführungsgesetz und § 8 Abs. 1 Satz 2 der
Satzung der Gesellschaft aus 3 Mitgliedern zusammen, die von
der Hauptversammlung gewählt werden.
Es ist beabsichtigt, die Wahlen zum Aufsichtsrat im Wege der
Einzelabstimmung durchzuführen.
Der Aufsichtsrat schlägt vor, als Vertreter der Anteilseigner
1. Herrn Anthony Maher, wohnhaft in München,
Geschäftsführer (Managing Director) der
Unternehmensberatungsgesellschaft Belmondo Capital, Inc.
und ehemaliges Mitglied des Bereichsvorstands Siemens
Information and Communication Networks der Siemens AG,
2. Frau Prof. Dr. Johanna Hey, wohnhaft in Köln,
Professorin für Steuerrecht an der Universität zu Köln,
sowie
3. Herrn Eric Protiva, wohnhaft in Atherton
(Kalifornien), USA, Geschäftsführer der EGORA Holding
GmbH,
in den Aufsichtsrat zu wählen, und zwar für die Zeit bis zur
Beendigung der Hauptversammlung, die über ihre Entlastung für
das Geschäftsjahr 2016 beschließt.
Es wird darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, Herrn
Anthony Maher im Fall seiner Wahl in den Aufsichtsrat als
Kandidaten für den Aufsichtsratsvorsitz vorzuschlagen.
Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden.
Im Hinblick auf die Mitgliedschaft der zur Wahl
vorgeschlagenen Personen in anderen gesetzlich zu bildenden
Aufsichtsräten und vergleichbaren in- und ausländischen
Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen werden folgende
Angaben gemacht:
Herr Anthony Maher ist weder Mitglied eines anderen gesetzlich
zu bildenden Aufsichtsrats noch Mitglied in vergleichbaren
ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen.
Frau Prof. Dr. Johanna Hey ist kein Mitglied eines anderen
gesetzlich zu bildenden Aufsichtsrats jedoch
- Mitglied des zentralen Beirats der Commerzbank
AG, Frankfurt am Main.
Herr Eric Protiva ist bei den folgenden Gesellschaften
Mitglied eines gesetzlich zu bildenden Aufsichtsrats bzw.
vergleichbaren ausländischen Kontrollgremiums eines
Wirtschaftsunternehmens:
- Mitglied des Aufsichtsrats der AMS Technologies
AG, Martinsried/München,
- Mitglied des Board of Directors der Elforlight
Ltd., Daventry, Vereinigtes Königreich.
Angaben nach Ziffer 5.4.1 Absatz 4-6 des Deutschen Corporate
Governance Kodex:
Herr Eric Protiva ist Geschäftsführer der EGORA Ventures GmbH
und der EGORA Holding GmbH. Die EGORA Ventures GmbH hält
unmittelbar ca. 13,2% der Anteile an der Gesellschaft. Die
EGORA Holding GmbH hält unmittelbar ca. 4,9% der Aktien der
Gesellschaft und mittelbar über ihre 100%ige
Tochtergesellschaft EGORA Ventures GmbH weitere ca. 13,2% der
Aktien an der Gesellschaft. Insoweit besteht zwischen Herrn
Eric Protiva und wesentlich an der Gesellschaft beteiligten
Aktionären eine geschäftliche Beziehung i.S. der Ziffer 5.4.1
des Deutschen Corporate Governance Kodex. Darüber hinaus ist
Herr Eric Protiva der Vater des Vorsitzenden des Vorstands der
Gesellschaft, so dass auch eine persönliche Beziehung zu einem
Organmitglied i.S. der Ziffer 5.4.1 des Deutschen Corporate
Governance Kodex gegeben ist.
Im Hinblick auf Frau Prof. Hey und Herrn Maher wird erklärt,
dass nach Einschätzung des Aufsichtsrats keiner der beiden
Kandidaten in nach Ziffer 5.4.1 des Deutschen Governance Kodex
offenzulegenden persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen
zur Gesellschaft oder deren Konzernunternehmen, den Organen
der Gesellschaft oder einem wesentlich an der Gesellschaft
beteiligten Aktionär steht.
7. Festsetzung der variablen Vergütung für den
Aufsichtsrat der ADVA AG Optical Networking für das
Geschäftsjahr 2012
Mit Eintragung des Formwechsels der ADVA AG Optical Networking
in die ADVA Optical Networking SE in das Handelsregister am
23. Juli 2012 endete die Amtszeit der Aufsichtsratsmitglieder
der ADVA AG Optical Networking. Die Mitglieder des
Aufsichtsrats der ADVA AG Optical Networking erhalten für ihre
bis dahin erbrachte Tätigkeit eine Vergütung nach Maßgabe des
Beschlusses der Hauptversammlung der Gesellschaft vom 13. Juni
2007 zu Tagesordnungspunkt 6.
Danach erhält jedes Aufsichtsratsmitglied neben dem Ersatz
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seiner Auslagen eine feste, nach Ablauf des Geschäftsjahres
zahlbare Vergütung. Neben dieser festen Vergütung erhalten die
Mitglieder des Aufsichtsrats jährlich eine am
Unternehmenserfolg orientierte variable Vergütung, deren Höhe
auf Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat jeweils von
derjenigen Hauptversammlung festgelegt werden soll, die über
die Entlastung des Aufsichtsrates für das betreffende
Geschäftsjahr beschließt.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden
Beschluss zu fassen:
Zusätzlich zur festen Vergütung erhalten die
Aufsichtsratsmitglieder der ADVA AG Optical Networking für das
Geschäftsjahr 2012 jeweils eine variable Vergütung in Höhe von
EUR 5.000 pro zwölfmonatige Zugehörigkeit zum Aufsichtsrat der
ADVA AG Optical Networking. Der stellvertretende
Aufsichtsratsvorsitzende sowie der Vorsitzende des
Prüfungsausschusses erhalten jeweils das Zweifache des
vorgenannten Betrages, der Aufsichtsratsvorsitzende erhält das
Dreifache des vorgenannten Betrages. Aufsichtsratsmitgliedern,
die dem Aufsichtsrat nicht für die Dauer des gesamten
Geschäftsjahres 2012 angehörten, wird die variable Vergütung
zeitanteilig im Verhältnis zur Dauer ihrer Amtszugehörigkeit
in diesem Geschäftsjahr gewährt. Gleiches gilt, soweit
Mitglieder des Aufsichtsrats eines der vorstehend
beschriebenen besonderen Ämter nicht während des gesamten
Geschäftsjahres 2012 ausgeübt haben, für die vorstehend
beschriebene Erhöhung der variablen Vergütung.
8. Festsetzung der Vergütung des Aufsichtsrats der
ADVA Optical Networking SE für das Geschäftsjahr 2012 und die
Folgejahre
Das bisherige Vergütungssystem des Aufsichtsrats, das neben
einer festen auch eine erfolgsabhängige Vergütung vorsieht,
wurde 2007 entsprechend den damaligen Empfehlungen des
Deutschen Corporate Governance Kodex beschlossen. Hiernach
sollten die Mitglieder des Aufsichtsrats auch eine
erfolgsorientierte Vergütung erhalten. In der neuesten Fassung
des Deutschen Corporate Governance Kodex wird eine
erfolgsorientierte Vergütung nur noch als Möglichkeit genannt.
Vorstand und Aufsichtsrat sind der Ansicht, dass eine
erfolgsunabhängige Festvergütung für die Mitglieder des
Aufsichtsrats vorzugswürdig ist. Für die Vergütung der
Mitglieder des Aufsichtsrats der ADVA Optical Networking SE
schlagen Vorstand und Aufsichtsrat daher vor:
Jedes Aufsichtsratsmitglied der ADVA Optical Networking SE
erhält neben dem Ersatz seiner Auslagen eine feste jährliche
Vergütung. Diese feste Vergütung beträgt für den
Aufsichtsratsvorsitzenden EUR 100.000 und für die übrigen
Mitglieder des Aufsichtsrats je EUR 45.000. Der Vorsitzende
des Prüfungsausschusses erhält für seine Tätigkeit zusätzlich
EUR 45.000. Die Zahlung der jährlichen Vergütung erfolgt in
vier Tranchen jeweils zum Ende eines Quartals. Bei
Veränderungen im Aufsichtsrat und/oder seinen Ausschüssen
erfolgt die Vergütung zeitanteilig. Ferner trägt die
Gesellschaft die Prämien einer
Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung, soweit die
Gesellschaft eine solche Versicherung zugunsten der Mitglieder
des Aufsichtsrats abgeschlossen hat.
Diese Vergütungsregelung gilt ab dem Zeitpunkt des
Wirksamwerdens der formwechselnden Umwandlung der ADVA AG
Optical Networking in die ADVA Optical Networking SE und dient
zugleich der Festsetzung der Vergütung des ersten
Aufsichtsrats der ADVA Optical Networking SE entsprechend §
113 Abs. 2 AktG.
9. Beschlussfassung über die Aufhebung des
genehmigten Kapitals 2008/III (in der Satzung als genehmigtes
Kapital III bezeichnet) und des genehmigten Kapitals 2009/I
(in der Satzung als genehmigtes Kapital I bezeichnet) sowie
die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals 2013/I mit
Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss; Satzungsänderung
Das genehmigte Kapital 2008/III gemäß § 4 Abs. 4b) der Satzung
(dort als genehmigtes Kapital III bezeichnet) dient
ausschließlich der Bedienung von Bezugsrechten der zu Ziffer 1
des Tagesordnungspunktes 12 der Hauptversammlung vom 14. Juni
2005 beschlossenen Optionsanleihe, unter Berücksichtigung der
Änderungen dieses Beschlusses durch die Beschlüsse der
Hauptversammlungen vom 13. Juni 2006 zu Tagesordnungspunkt 9,
vom 13. Juni 2007 zu Tagesordnungspunkt 10, sowie vom 11. Juni
2008 zu Tagesordnungspunkt 7 Ziffer 1 (insgesamt:
'Optionsanleihe Mitarbeiter 2005'). Das genehmigte Kapital III
betrug ursprünglich EUR 1.500.000. Am 21. Januar 2011, am 13.
Juli 2011 und am 26. September 2011 sind Ausnutzungen des in §
4 Abs. 4b der Satzung geregelten Kapitals III in das
Handelsregister eingetragen worden. Durch diese Ausnutzungen
genehmigten Kapitals wurde das Grundkapital der Gesellschaft
um insgesamt EUR 135.750 erhöht. Die Ermächtigung in § 4 Abs.
4b) der Satzung läuft zum 30. Juni 2013 aus. Es sind
gegenwärtig keine Bezugsrechte mehr ausstehend, die noch durch
das vorgenannte genehmigte Kapital bedient werden könnten. Aus
diesem Grund soll das vorgenannte genehmigte Kapital
aufgehoben werden.
Durch Beschluss der Hauptversammlung wurde der Vorstand ferner
ermächtigt, das Grundkapital mit Zustimmung des Aufsichtsrats
bis zum 10. Juni 2014 gegen Bar- oder Sacheinlage einmal oder
mehrmals um insgesamt bis zu EUR 21.500.000 zu erhöhen, wobei
das Bezugsrecht der Aktionäre unter bestimmten Voraussetzungen
ausgeschlossen werden kann (genehmigtes Kapital 2009/I, in der
Satzung als genehmigtes Kapital I bezeichnet). Mit Beschluss
des Vorstands vom 1. Juli 2010 und Zustimmung des
Aufsichtsrats vom selben Tag hat die Gesellschaft im Rahmen
einer Barkapitalerhöhung das vorgenannte genehmigte Kapital
teilweise ausgenutzt und dadurch ihr im Handelsregister
eingetragenes Grundkapital um EUR 551.471 erhöht. Nach dieser
Ausnutzung besteht das genehmigte Kapital 2009/I noch im
Volumen von EUR 20.948.529. Um den Handlungsspielraum der
Verwaltung zu erweitern, soll nicht nur das genehmigte Kapital
2008/III, sondern auch das gesamte noch bestehende genehmigte
Kapital 2009/I aufgehoben und durch ein neues genehmigtes
Kapital ersetzt werden.
Die vorgeschlagene Aufhebung des genehmigten Kapitals 2008/III
und 2009/I soll nur wirksam werden, wenn das genehmigte
Kapital 2013/I wirksam an deren Stelle tritt.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu beschließen:
a) Aufhebung des genehmigten Kapitals 2008/III und
2009/1
Das genehmigte Kapital 2008/III gemäß bisherigem § 4 Abs. 4b
der Satzung und das genehmigte Kapital 2009/I gemäß
derzeitigem § 4 Abs. 4 der Satzung werden, soweit diese
Ermächtigungen noch nicht ausgenutzt wurden, mit Wirkung zum
Zeitpunkt der Eintragung des gemäß lit. b) und c)
beschlossenen genehmigen Kapitals 2013/I im Handelsregister
aufgehoben.
b) Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals
2013/I
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats das Grundkapital bis zum 3. Juni 2018 durch
ein- oder mehrmalige Ausgabe von insgesamt bis zu 23.911.326
(in Worten: dreiundzwanzig Millionen neunhundertelftausend
dreihundertsechsundzwanzig) neuen, auf den Inhaber lautenden
Stückaktien (Stammaktien) gegen Bar- oder Sacheinlagen um
insgesamt bis zu EUR 23.911.326 (in Worten: dreiundzwanzig
Millionen neunhundertelftausend dreihundertsechsundzwanzig)
zu erhöhen (genehmigtes Kapital 2013/I).
Die Ermächtigung kann in Teilbeträgen ausgenutzt werden. Der
Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der
Aktienausgabe festzulegen.
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats das Bezugsrecht bei Kapitalerhöhungen gegen
Sacheinlagen auszuschließen, soweit die während der Laufzeit
dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts der
Aktionäre gegen Bar- oder Sacheinlagen ausgegebenen Aktien
insgesamt 20% des Grundkapitals nicht überschreiten, und
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April 24, 2013 09:09 ET (13:09 GMT)
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zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt
der Ausnutzung dieser Ermächtigung.
Bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen ist den Aktionären
grundsätzlich ein Bezugsrecht auf die neuen Aktien
einzuräumen. Die neuen Aktien sollen von mindestens einem
Kreditinstitut oder mindestens einem nach § 53 Abs. 1 Satz 1
oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das
Kreditwesen (KWG) tätigen Unternehmen mit der Verpflichtung
übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten.
Der Vorstand wird darüber hinaus ermächtigt, mit Zustimmung
des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre bei
Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen auszuschließen, soweit
die während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter
Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre gegen Bar- oder
Sacheinlagen ausgegebenen Aktien insgesamt 20% des
Grundkapitals nicht überschreiten, und zwar weder im
Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der
Ausnutzung dieser Ermächtigung,
aa) wenn der Ausschluss des Bezugsrechts erfolgt,
um etwaige Spitzen zu verwerten, oder
bb) soweit der Bezugsrechtsausschluss zum
Verwässerungsschutz erforderlich ist, um Inhabern von
Wandlungs- oder Optionsrechten, die von der Gesellschaft
oder von Gesellschaften, an denen die Gesellschaft
unmittelbar oder mittelbar mehrheitlich beteiligt ist,
ausgegeben wurden oder werden, ein Bezugsrecht auf neue
Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach
Ausübung der Wandlungs- oder Optionsrechte oder nach
Erfüllung von Wandlungspflichten zustünde, oder
cc) wenn der Ausgabebetrag der neuen Aktien den
Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet und die gemäß
oder in sinngemäßer Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 des
Aktiengesetzes (AktG) gegen Bareinlagen unter Ausschluss
des Bezugsrechts während der Laufzeit dieser Ermächtigung
ausgegebenen Aktien insgesamt 10% des Grundkapitals nicht
überschreiten, und zwar weder zum Zeitpunkt des
Wirksamwerdens noch zum Zeitpunkt der Ausübung dieser
Ermächtigung. Auf die Begrenzung auf 10% des Grundkapitals
sind anzurechnen:
* eigene Aktien, die während der Laufzeit
dieser Ermächtigung in entsprechender Anwendung von §
186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts
der Aktionäre veräußert werden und
* Aktien, die zur Bedienung von
Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrechten
ausgegeben werden oder auszugeben sind, sofern und
soweit die Schuldverschreibungen während der Laufzeit
dieser Ermächtigung in sinngemäßer Anwendung von § 186
Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts
ausgegeben werden.
c) Satzungsänderungen
§ 4 Abs. 4 der Satzung wird geändert und wie folgt neu
gefasst:
'Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats das Grundkapital bis zum 3. Juni 2018 durch
ein- oder mehrmalige Ausgabe von insgesamt bis zu 23.911.326
(in Worten: dreiundzwanzig Millionen neunhundertelftausend
dreihundertsechsundzwanzig) neuen, auf den Inhaber lautenden
Stückaktien (Stammaktien) gegen Bar- oder Sacheinlagen um
insgesamt bis zu EUR 23.911.326 (in Worten: dreiundzwanzig
Millionen neunhundertelftausend dreihundertsechsundzwanzig)
zu erhöhen (genehmigtes Kapital 2013/I).
Die Ermächtigung kann in Teilbeträgen ausgenutzt werden. Der
Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der
Aktienausgabe festzulegen.
Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats das Bezugsrecht bei Kapitalerhöhungen gegen
Sacheinlagen auszuschließen, soweit die während der Laufzeit
dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts der
Aktionäre gegen Bar- oder Sacheinlagen ausgegebenen Aktien
insgesamt 20% des Grundkapitals nicht überschreiten, und
zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt
der Ausnutzung dieser Ermächtigung.
Bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen ist den Aktionären
grundsätzlich ein Bezugsrecht auf die neuen Aktien
einzuräumen. Die neuen Aktien sollen von mindestens einem
Kreditinstitut oder mindestens einem nach § 53 Abs. 1 Satz 1
oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 KWG tätigen Unternehmen
mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären
zum Bezug anzubieten.
Der Vorstand ist darüber hinaus ermächtigt, mit Zustimmung
des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre bei
Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen auszuschließen, soweit
die während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter
Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre gegen Bar- oder
Sacheinlagen ausgegebenen Aktien insgesamt 20% des
Grundkapitals nicht überschreiten, und zwar weder im
Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der
Ausnutzung dieser Ermächtigung,
aa) wenn der Ausschluss des Bezugsrechts erfolgt um
etwaige Spitzen zu verwerten, oder
bb) soweit der Bezugsrechtsausschluss zum
Verwässerungsschutz erforderlich ist, um Inhabern von
Wandlungs- oder Optionsrechten, die von der Gesellschaft
oder von Gesellschaften, an denen die Gesellschaft
unmittelbar oder mittelbar mehrheitlich beteiligt ist,
ausgegeben wurden oder werden, ein Bezugsrecht auf neue
Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach
Ausübung der Wandlungs- oder Optionsrechte oder nach
Erfüllung von Wandlungspflichten zustünde, oder
cc) wenn der Ausgabebetrag der neuen Aktien den
Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet und die gemäß
oder in sinngemäßer Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG
gegen Bareinlagen unter Ausschluss des Bezugsrechts
während der Laufzeit dieser Ermächtigung ausgegebenen
Aktien insgesamt 10% des Grundkapitals nicht
überschreiten, und zwar weder zum Zeitpunkt des
Wirksamwerdens noch zum Zeitpunkt der Ausübung dieser
Ermächtigung. Auf die Begrenzung auf 10% des Grundkapitals
sind anzurechnen:
* eigene Aktien, die während der Laufzeit
dieser Ermächtigung in entsprechender Anwendung von §
186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts
der Aktionäre veräußert werden und
* Aktien, die zur Bedienung von
Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrechten
ausgegeben werden oder auszugeben sind, sofern und
soweit die Schuldverschreibungen während der Laufzeit
dieser Ermächtigung in sinngemäßer Anwendung von § 186
Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts
ausgegeben werden.'
§ 4 Abs. 4b der Satzung wird ersatzlos aufgehoben.
10. Beschlussfassung über die teilweise Aufhebung des
bedingten Kapitals 2003/2008; Beschlussfassung über eine
Erweiterung der Ermächtigung zur Ausgabe von
Aktienoptionsrechten (Aktienoptionsprogramm 2011) und die
Schaffung eines weiteren bedingten Kapitals
Die Hauptversammlung der Gesellschaft vom 11. Juni 2003 hat
den Vorstand und, soweit Mitglieder des Vorstands betroffen
sind, den Aufsichtsrat zu Tagesordnungspunkt 13 ermächtigt,
mit Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig, mehrmals oder - im
Falle des Freiwerdens von ausgegebenen Optionsrechten -
wiederholt Bezugsrechte für den Bezug von bis zu 2.119.000
Stück auf den Inhaber lautende Stammaktien der Gesellschaft an
Mitglieder des Vorstands, Mitglieder der Geschäftsführung
verbundener Unternehmen, Arbeitnehmer der Gesellschaft und
Arbeitnehmer verbundener Unternehmen nach Maßgabe der im
vorgenannten Beschluss näher dargelegten Anforderungen zu
gewähren. Durch den gleichen Beschluss ist ein bedingtes
Kapital in Höhe von EUR 2.119.000 geschaffen worden.
Durch Beschluss der Hauptversammlung vom 4. Juni 2004 zu
Tagesordnungspunkt 9 und vom 14. Juni 2005 wurde u.a. die
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April 24, 2013 09:09 ET (13:09 GMT)
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Anzahl der auszugebenden Bezugsrechte von 2.119.000 um
insgesamt 371.000 auf 2.490.000 Stück erhöht. Ferner wurde das
Grundkapital der Gesellschaft um bis zu EUR 2.490.000 bedingt
erhöht.
In dem am 31. Dezember 2005 abgelaufenen Geschäftsjahr wurden
insgesamt 285.548 Bezugsrechte ausgeübt und 285.548 neue
Stückaktien der Gesellschaft mit einem rechnerischen Anteil am
Grundkapital von EUR 285.548 ausgegeben.
Durch Beschluss der Hauptversammlung vom 13. Juni 2006 zu
Tagesordnungspunkt 8 wurde u.a. die Anzahl der auszugebenden
Bezugsrechte von 2.204.452 um 975.548 auf 3.180.000 Stück
erhöht. Ferner wurde das Grundkapital der Gesellschaft um bis
zu EUR 3.180.000 bedingt erhöht. In dem am 31. Dezember 2006
abgelaufenen Geschäftsjahr wurden insgesamt 339.114
Bezugsrechte ausgeübt und 339.114 neue Stückaktien der
Gesellschaft mit rechnerischem Anteil am Grundkapital von EUR
339.114 ausgegeben.
Durch Beschluss der Hauptversammlung vom 13. Juni 2007 zu
Tagesordnungspunkt 9 wurde u.a. die Anzahl der auszugebenden
Bezugsrechte von 2.840.886 um 1.259.114 auf 4.100.000 Stück
erhöht. Ferner wurde das Grundkapital um EUR 4.100.000 bedingt
erhöht. In dem am 31. Dezember 2007 abgelaufenen Geschäftsjahr
wurden 187.851 Bezugsrechte ausgeübt und 187.851 neue
Stückaktien der Gesellschaft mit rechnerischem Anteil am
Grundkapital von EUR 187.851 ausgegeben.
Durch Beschluss der Hauptversammlung vom 11. Juni 2008 zu
Tagesordnungspunkt 6 wurde u.a. die Anzahl der auszugebenden
Bezugsrechte von 3.912.149 um 697.851 auf 4.610.000 erhöht.
Ferner wurde das Grundkapital um EUR 4.610.000 bedingt erhöht.
Im Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum Ablauf des
Geschäftsjahres 2010 wurden 468.328 Bezugsrechte ausgeübt und
468.328 neue Stückaktien der Gesellschaft mit rechnerischem
Anteil am Grundkapital von EUR 468.328 ausgegeben.
Die Hauptversammlung vom 16. Mai 2011 hat zu
Tagesordnungspunkt 8a die Ermächtigung zur Ausgabe von
Bezugsrechten nach Maßgabe der Beschlüsse der Hauptversammlung
vom 11. Juni 2003 zu Tagesordnungspunkt 13, Ziffer 1, des
Beschlusses der Hauptversammlung vom 4. Juni 2004 zu
Tagesordnungspunkt 9, Ziffer 1, des Beschlusses der
Hauptversammlung vom 14. Juni 2005 zu Tagesordnungspunkt 10,
Ziffer 1, des Beschlusses der Hauptversammlung vom 13. Juni
2006 zu Tagesordnungspunkt 8, Ziffer 1, des Beschlusses der
Hauptversammlung vom 13. Juni 2007 zu Tagesordnungspunkt 9,
Ziffer 1 und des Beschlusses der Hauptversammlung vom 11. Juni
2008 zu Tagesordnungspunkt 6, Ziffer 1 (insgesamt
'Aktienoptionsprogramm
2003/2008') aufgehoben, soweit diese Ermächtigung noch nicht
ausgenutzt wurde. Das zugehörige bedingte Kapital wurde um EUR
345.672 auf EUR 3.796.000 reduziert. In dem am 31. Dezember
2011 abgelaufenen Geschäftsjahr wurden 219.989 Bezugsrechte
ausgeübt und 219.989 neue Stückaktien der Gesellschaft mit
rechnerischem Anteil am Grundkapital von EUR 219.989
ausgegeben.
Durch Beschluss der Hauptversammlung vom 24. Mai 2012 zu
Tagesordnungspunkt 8 wurde u.a. das in § 4 Abs. 5j der Satzung
geregelte bedingte Kapital auf EUR 2.824.209 reduziert. In dem
am 31. Dezember 2012 abgelaufenen Geschäftsjahr wurden 297.777
Bezugsrechte ausgeübt und 297.777 neue Stückaktien der
Gesellschaft mit rechnerischem Anteil am Grundkapital von EUR
297.777 ausgegeben. Das bedingte Kapital 2003/2008 beträgt
nach Ausgabe der Bezugsaktien im Geschäftsjahr 2012 noch EUR
2.526.432.
Aufgrund des Aktienoptionsprogramms 2003/2008 sind zum 31.
März 2013 allerdings nur 2.228.861 Bezugsrechte ausgegeben,
die noch durch das bedingte Kapital 2003/2008 bedient werden
können. Da von der in § 4 Abs. 5j in Bezug genommenen
Ermächtigung zur Ausgabe von Optionsrechten seit der
Hauptversammlung vom 16. Mai 2011 kein Gebrauch mehr gemacht
werden kann, also die Ausgabe weiterer Optionsrechte nicht
mehr möglich ist, soll das in § 4 Abs. 5j der Satzung
geregelte bedingte Kapital weiter auf EUR 2.228.861 reduziert
werden, da es nur noch in diesem Umfang für seinen Zweck
verwendet werden kann.
Die Hauptversammlung der Gesellschaft vom 16. Mai 2011 hat den
Vorstand zu Tagesordnungspunkt 8b ermächtigt, mit Zustimmung
des Aufsichtsrats einmalig, mehrmals oder - im Falle des
Freiwerdens von ausgegebenen Optionsrechten wie z.B. durch
Kündigung oder eine sonstige Beendigung der Einräumung von
Bezugsrechten - wiederholt Bezugsrechte für den Bezug von bis
zu 920.000 Stück auf den Inhaber lautende Stammaktien der
Gesellschaft an Mitglieder des Vorstands, Mitglieder der
Geschäftsführung verbundener Unternehmen, Arbeitnehmer der
Gesellschaft und Arbeitnehmer verbundener Unternehmen nach
Maßgabe der im vorgenannten Beschluss näher dargelegten
Anforderungen zu gewähren (Aktienoptionsprogramm 2011). Soweit
Bezugsrechte an Mitglieder des Vorstands gewährt werden,
erfolgte die Ermächtigung des Aufsichtsrats an Stelle des
Vorstands. Durch den gleichen Beschluss ist ein bedingtes
Kapital in Höhe von EUR 920.000 geschaffen worden.
Durch Beschluss der Hauptversammlung 24. Mai 2012 zu
Tagesordnungspunkt 8 wurde u.a. die Anzahl der auszugebenden
Bezugsrechte für das Aktienoptionsprogramm 2011 von 920.000 um
insgesamt 1.008.000 auf 1.928.000 Stück erhöht. Ferner wurde
das Grundkapital der Gesellschaft um bis zu EUR 1.928.000
bedingt erhöht.
Der durch die Reduktion des in § 4 Abs. 5j der Satzung
geregelten bedingten Kapitals frei werdende Spielraum soll für
die Erweiterung des Aktienoptionsprogramms 2011 genutzt
werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu beschließen:
d) Beschlussfassung über die teilweise Aufhebung
des bedingten Kapitals 2003/2008 und Satzungsänderung
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu
beschließen:
Das zur Bedienung ausgegebener Bezugsrechte auf Basis der
Ermächtigung zur Ausgabe von Bezugsrechten nach Maßgabe der
Beschlüsse der Hauptversammlung vom 11. Juni 2003 zu
Tagesordnungspunkt 13, Ziffer 1, des Beschlusses der
Hauptversammlung vom 4. Juni 2004 zu Tagesordnungspunkt 9,
Ziffer 1, des Beschlusses der Hauptversammlung vom 14. Juni
2005 zu Tagesordnungspunkt 10, Ziffer 1, des Beschlusses der
Hauptversammlung vom 13. Juni 2006 zu Tagesordnungspunkt 8,
Ziffer 1, des Beschlusses der Hauptversammlung vom 13. Juni
2007 zu Tagesordnungspunkt 9, Ziffer 1 und des Beschlusses
der Hauptversammlung vom 11. Juni 2008 zu Tagesordnungspunkt
6, Ziffer 1, geschaffene bedingte Kapital (im
Handelsregister als Bedingtes Kapital 2003/2008 bezeichnet)
wird auf EUR 2.228.861 reduziert.
§ 4 Abs. 5j der Satzung wird wie folgt geändert:
'Das Grundkapital der Gesellschaft wird um bis zu EUR
2.228.861 durch Ausgabe von bis zu 2.228.861 auf den Inhaber
lautende Stückaktien (Stammaktien) bedingt erhöht. Die
bedingte Kapitalerhöhung dient der Gewährung von
Bezugsrechten an Vorstandsmitglieder und Arbeitnehmer der
Gesellschaft sowie Mitglieder der Geschäftsführung und
Arbeitnehmer verbundener Unternehmen nach Maßgabe des
Beschlusses der Hauptversammlung vom 11. Juni 2003 zu
Tagesordnungspunkt 13, Ziffer 1, des Beschlusses der
Hauptversammlung vom 4. Juni 2004 zu Tagesordnungspunkt 9,
Ziffer 1, des Beschlusses der Hauptversammlung vom 14. Juni
2005 zu Tagesordnungspunkt 10, Ziffer 1, des Beschlusses der
Hauptversammlung vom 13. Juni 2006 zu Tagesordnungspunkt 8,
Ziffer 1, des Beschlusses der Hauptversammlung vom 13. Juni
2007 zu Tagesordnungspunkt 9, Ziffer 1, sowie des
Beschlusses der Hauptversammlung vom 11. Juni 2008 zu
Tagesordnungspunkt 6, Ziffer 1. Die bedingte Kapitalerhöhung
wird nur insoweit durchgeführt, wie die Inhaber von
Bezugsrechten von ihrem Recht Gebrauch machen. Die neuen
Aktien nehmen jeweils von Beginn des Geschäftsjahres an, in
dem sie durch Ausübung von Bezugsrechten entstehen, am
Gewinn teil. Der Vorstand ist ermächtigt - bzw. der
Aufsichtsrat soweit der Vorstand betroffen ist - die
weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten
Kapitalerhöhung sowie die Ausgestaltung der Bezugsrechte
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
April 24, 2013 09:09 ET (13:09 GMT)
DJ DGAP-HV: ADVA Optical Networking SE: -5-
festzusetzen.'
e) Beschlussfassung über eine Erweiterung der
Ermächtigung zur Ausgabe von Aktienoptionsrechten
(Aktienoptionsprogramm 2011)
Die von der Hauptversammlung am 16. Mai 2011 zu
Tagesordnungspunkt 8b beschlossene und durch Beschluss der
Hauptversammlung vom 24. Mai 2012 zu Tagesordnungspunkt 8b
geänderte Ermächtigung des Vorstands bzw., soweit
Bezugsrechte an Mitglieder des Vorstands ausgegeben werden,
des Aufsichtsrats zur Ausgabe von Aktienoptionsrechten wird
insoweit abgeändert, als die Anzahl der auszugebenen
Bezugsrechte von 1.928.000 um 625.404 auf 2.553.404 Stück
erhöht wird.
Ferner wird der Kreis der Bezugsberechtigten wie folgt neu
festgelegt: Die Optionsrechte können zu 19,58%, also
insgesamt 500.000 Bezugsrechte, an Mitglieder des Vorstands,
zu 2,63%, also insgesamt 67.179 Bezugsrechte, an Mitglieder
der Geschäftsführung verbundener Unternehmen, zu 31,31%,
also insgesamt 799.525 Bezugsrechte, an Arbeitnehmer der
Gesellschaft und zu 46,48%, also insgesamt 1.186.700
Bezugsrechte, an Arbeitnehmer verbundener Unternehmen
ausgegeben werden. Der genaue Kreis der Bezugsberechtigten
und der Umfang des jeweiligen Angebots werden durch den
Vorstand festgelegt. Sofern Bezugsrechte an Mitglieder des
Vorstands ausgegeben werden sollen, ist der Aufsichtsrat
anstelle des Vorstands hierzu ermächtigt.
Im Übrigen bleibt der Beschluss der Hauptversammlung vom 16.
Mai 2011 zu Tagesordnungspunkt 8b, unter Berücksichtigung
der Anpassung durch den Beschluss der Hauptversammlung vom
24. Mai 2012 zu Tagesordnungspunkt 8b unberührt und gilt
insoweit für die gemäß Beschluss zu diesem
Tagesordnungspunkt 10 auszugebenden Optionsrechte.
f) Schaffung eines weiteren bedingten Kapitals
Das von der Hauptversammlung am 16. Mai 2011 unter
Tagesordnungspunkt 8c beschlossene und durch Beschluss der
Hauptversammlung vom 24. Mai 2012 zu Tagesordnungspunkt 8c
geänderte bedingte Kapital wird wie folgt geändert:
Das Grundkapital der Gesellschaft wird um EUR 2.553.404
durch Ausgabe von bis zu 2.553.404 auf den Inhaber lautende
Stückaktien (Stammaktien) bedingt erhöht (bedingtes Kapital
2011/I). Das bedingte Kapital dient ausschließlich der
Gewährung von Bezugsrechten an Vorstandsmitglieder und
Arbeitnehmer der Gesellschaft sowie Mitglieder der
Geschäftsführung und Arbeitnehmer verbundener Unternehmen
nach Maßgabe der Beschlüsse der Hauptversammlung vom 16. Mai
2011 zu Tagesordnungspunkt 8b, der Hauptversammlung vom 24.
Mai 2012 zu Tagesordnungspunkt 8b und der Hauptversammlung
vom 4. Juni 2013 zu Tagesordnungspunkt 10b. Die bedingte
Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie die
Inhaber von Bezugsrechten von ihrem Recht Gebrauch machen.
Die neuen Aktien nehmen - sofern sie bis zum Beginn der
ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft entstehen -
vom Beginn des vorhergehenden Geschäftsjahres, ansonsten vom
Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie entstehen, am
Gewinn teil.
g) Satzungsänderung
§ 4 Abs. 5k der Satzung wird wie folgt geändert:
'Das Grundkapital der Gesellschaft ist um EUR 2.553.404
durch Ausgabe von bis zu 2.553.404 auf den Inhaber lautende
Stückaktien (Stammaktien) bedingt erhöht (bedingtes Kapital
2011/I). Das bedingte Kapital dient ausschließlich der
Gewährung von Bezugsrechten an Vorstandsmitglieder und
Arbeitnehmer der Gesellschaft sowie Mitglieder der
Geschäftsführung und Arbeitnehmer verbundener Unternehmen
nach Maßgabe der Beschlüsse der Hauptversammlung vom 16. Mai
2011 zu Tagesordnungspunkt 8b), des Beschlusses der
Hauptversammlung vom 24. Mai 2012 zu Tagesordnungspunkt 8b
und des Beschlusses der Hauptversammlung vom 4. Juni 2013 zu
Tagesordnungspunkt 10b. Die bedingte Kapitalerhöhung wird
nur insoweit durchgeführt, wie die Inhaber von Bezugsrechten
von ihrem Recht Gebrauch machen. Die neuen Aktien nehmen -
sofern sie bis zum Beginn der ordentlichen Hauptversammlung
der Gesellschaft entstehen - vom Beginn des vorhergehenden
Geschäftsjahres, ansonsten vom Beginn des Geschäftsjahres
an, in dem sie entstehen, am Gewinn teil.'
h) Handelsregisteranmeldung
Der Vorstand wird angewiesen, die Handelsregisteranmeldung
des gemäß lit c) und d) dieses Tagesordnungspunkts zu
beschließenden bedingten Kapitals im unmittelbaren Anschluss
an die Handelsregisteranmeldung der teilweisen Aufhebung des
bedingten Kapitals durch den gemäß lit a) dieses Beschlusses
zu fassenden Beschlusses vorzunehmen.
11. Beschlussfassung über die Änderung von § 8 der
Satzung (Zusammensetzung des Aufsichtsrats) und § 9 der
Satzung (Amtszeit des Aufsichtsrats)
Die Satzung sieht in § 8 Abs. 3 eine Regelung vor, mit der die
Mitglieder des ersten Aufsichtsrats bestimmt wurden. Diese
Regelung war der Umwandlung in eine Europäische
Aktiengesellschaft (SE) geschuldet und ist nicht mehr
erforderlich. Ebenso kann der Verweis auf diese Vorschrift in
§ 9 Abs. 1 der Satzung gestrichen werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgende
Satzungsänderungen zu beschließen:
a) § 8 Abs. 3 der Satzung entfällt ersatzlos.
b) § 9 Abs. 1 der Satzung (Amtszeit des
Aufsichtsrats) wird geändert und wie folgt neu gefasst:
'Die Bestellung der Mitglieder des Aufsichtsrats erfolgt für
einen Zeitraum bis zur Beendigung derjenigen
Hauptversammlung, die über die Entlastung des Aufsichtsrats
für das dritte Geschäftsjahr nach Beginn der Amtszeit
beschließt, längstens jedoch für fünf Jahre; das
Geschäftsjahr in dem die Amtszeit beginnt, wird dabei nicht
mitgerechnet.'
12. Beschlussfassung über die Änderung von § 3 der
Satzung (Bekanntmachungen)
§ 3 der Satzung (Bekanntmachungen) soll im Hinblick auf die
Umbenennung des ehemaligen 'elektronischen Bundesanzeigers' in
'Bundesanzeiger' angepasst werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor,
§ 3 Abs. 1 der Satzung wird geändert und wie folgt neu
gefasst:
'Die Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen ausschließlich
im Bundesanzeiger.'
Berichte des Vorstands
Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 9
Beschlussfassung über die Aufhebung des genehmigten Kapitals 2008/III
(in der Satzung als genehmigtes Kapital III bezeichnet) und des
genehmigten Kapitals 2009/I (in der Satzung als genehmigtes Kapital I
bezeichnet) sowie die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals
2013/I mit Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss; Satzungsänderung
Das zur Bedienung der Optionsanleihe Mitarbeiter 2005 durch Beschluss
der Hauptversammlung vom 11. Juni 2008 geschaffene genehmigte Kapital
2008/III (in der Satzung als genehmigtes Kapital III bezeichnet) ist
nach Wegfall sämtlicher ausgegebener Bezugsrechte funktionslos
geworden und soll deshalb aufgehoben werden.
Das durch Beschluss der Hauptversammlung vom 10. Juni 2009 geschaffene
genehmigte Kapital 2009/I (in der Satzung als genehmigtes Kapital I
bezeichnet) ist durch Beschluss des Vorstands vom 1. Juli 2010 mit
Zustimmung des Aufsichtsrats vom selben Tag im Rahmen einer
Barkapitalerhöhung im Umfang von EUR 551.471 ausgenutzt worden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die vorgenannten genehmigten
Kapitalia - soweit noch nicht ausgenutzt - aufzuheben und die
Verwaltung zur Ausgabe neuer Aktien der Gesellschaft auf Grundlage
eines neuen genehmigten Kapitals zu ermächtigen. Hierdurch soll es der
Verwaltung auch weiterhin möglich sein, jederzeit neues Eigenkapital
für die Gesellschaft zu beschaffen und vor allem Unternehmen,
Unternehmensteile, Beteiligungen an Unternehmen, neue Technologien
oder Produkte gegen Ausgabe von Aktien zu erwerben.
Grundsätzlich haben die Aktionäre der Gesellschaft ein Bezugsrecht auf
neu auszugebende Aktien, d.h. jeder Aktionär hat ein Recht auf den
Bezug von neuen Aktien in einer Anzahl, welche die Aufrechterhaltung
seiner bisherigen Beteiligung am Grundkapital der Gesellschaft
ermöglicht.
Der Beschlussvorschlag sieht jedoch eine Ermächtigung zum Ausschluss
des bei Ausnutzung von genehmigtem Kapital grundsätzlich bestehenden
Bezugsrechts für bestimmte, im Beschlussgegenstand im Einzelnen
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April 24, 2013 09:09 ET (13:09 GMT)
aufgezählte Zwecke gemäß den hierfür maßgeblichen gesetzlichen
Vorschriften vor.
Nach Ansicht des Vorstands und des Aufsichtsrats ist diese
Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre unter
Gewichtung und Abwägung sämtlicher Umstände aus den nachfolgend
erläuterten Gründen sachlich gerechtfertigt und gegenüber den
Aktionären angemessen.
Der vorgesehene Ausschluss des Bezugsrechts bei Kapitalerhöhungen
gegen Sacheinlagen soll vor allem dem Erwerb von Unternehmen, von
Unternehmensteilen, von Beteiligungen an Unternehmen, von neuen
Technologien sowie Produkten gegen Gewährung von Aktien ermöglichen.
Oft wird bei derartigen Transaktionen von Seiten des Verkäufers eine
Gegenleistung in Form von Aktien der Gesellschaft verlangt. Ebenso
kann es aufgrund einer besonderen Interessenlage der Gesellschaft,
insbesondere zur Schonung der Liquidität geboten sein, dem jeweiligen
Verkäufer neue Aktien der Gesellschaft als Gegenleistung für ein
Unternehmen oder einen Unternehmensteil, eine Unternehmensbeteiligung,
eine neue Technologie oder ein Produkt anzubieten.
Mittels des genehmigten Kapitals kann die Gesellschaft bei solchen
sich bietenden Chancen schnell und flexibel reagieren, um in
geeigneten Einzelfällen Unternehmen, Unternehmensteile oder
Beteiligungen an Unternehmen, neue Technologien oder Produkte gegen
Ausgabe neuer Aktien zu erwerben. Die vorgeschlagene Ermächtigung
ermöglicht dadurch im Einzelfall eine optimale Finanzierung des
Erwerbs gegen Ausgabe von Aktien der Gesellschaft und gleichzeitig
eine Stärkung der Eigenkapitalbasis der Gesellschaft.
Vorstand und Aufsichtsrat werden die Möglichkeit der
Sachkapitalerhöhung unter Ausschluss des Bezugsrechts aus genehmigtem
Kapital nur dann nutzen, wenn der Wert der neuen Aktien und der Wert
der Gegenleistung in einem angemessenen Verhältnis stehen.
Wirtschaftliche Einbußen für die vom Bezugsrecht ausgeschlossenen
Aktionäre werden somit vermieden. Diese haben die Möglichkeit, ihre
Beteiligungsquote durch Zukäufe an der Börse zu im Wesentlichen
gleichen Preisen aufrecht zu erhalten.
Die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts für die Verwertung
von Spitzenbeträgen ist erforderlich, um bei einer Kapitalerhöhung in
jedem Fall ein praktikables Bezugsverhältnis darstellen zu können, und
dient also nur dazu, die Ausnutzung des genehmigten Kapitals mit
runden Beträgen zu ermöglichen. Ohne diese Ermächtigung würde
insbesondere bei einer Kapitalerhöhung um einen runden Betrag die
technische Durchführung der Kapitalerhöhung erschwert. Die als freie
Spitzen durch den Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre
entstandenen neuen Aktien werden entweder durch Verkauf über die Börse
(wenn möglich) oder in sonstiger Weise bestmöglich verwertet. Der
mögliche Verwässerungseffekt ist aufgrund der Beschränkung auf
Spitzenbeträge gering.
Der Bezugsrechtsausschluss zugunsten der Inhaber von Wandlungs- oder
Optionsrechten, soweit dieser Ausschluss zu ihrem Schutz vor
Verwässerung erforderlich ist, hat den Vorteil, dass im Fall einer
Ausnutzung dieser Ermächtigung eine Ermäßigung des Wandlungs- oder
Optionspreises für die Inhaber bereits bestehender Wandlungs- oder
Optionsrechte nach den Wandelanleihe- oder Optionsbedingungen nicht
erforderlich und eine etwaige bare Zuzahlung an die Inhaber solcher
Rechte nicht zu leisten ist.
Ferner wird die Verwaltung bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen
generell in einer Höhe von bis zu maximal insgesamt 10% des
Grundkapitals der Gesellschaft zum Ausschluss des Bezugsrechts
ermächtigt, soweit der Ausgabepreis der neuen Aktien den Börsenpreis
der Aktie der Gesellschaft nicht wesentlich unterschreitet. Auf die
Begrenzung auf 10% des Grundkapitals sind anzurechnen:
* eigene Aktien, die während der Laufzeit dieser
Ermächtigung in entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz
4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre
veräußert werden und
* Aktien, die zur Bedienung von Schuldverschreibungen
mit Wandlungs- oder Optionsrechten ausgegeben werden oder
auszugeben sind, sofern und soweit die Schuldverschreibungen
während der Laufzeit dieser Ermächtigung in sinngemäßer
Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des
Bezugsrechts ausgegeben werden.
Der Gesellschaft wird durch diese Ermächtigung ermöglicht, kurzfristig
günstige Börsensituationen auszunutzen und ihre Eigenkapitalbasis zu
stärken. Die Interessen der existierenden Aktionäre der Gesellschaft
werden bei einer Festsetzung des Ausgabepreises, der nicht wesentlich
vom Börsenpreis abweicht, nicht unangemessen beeinträchtigt. Ihnen
bleibt die ökonomisch gleichwertige Möglichkeit, ihre
Beteiligungsquote - sofern sie es wollen - durch Zukäufe an der Börse
zu im Wesentlichen gleichen Konditionen aufrecht zu erhalten.
Über die für diesen Spezialfall des Bezugsrechtsausschluss bestehende
volumenmäßige Beschränkung hinaus soll ein Bezugsrechtsausschluss nach
der vorgeschlagenen Ermächtigung generell nur möglich sein, soweit die
während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des
Bezugsrechts der Aktionäre gegen Bar- oder Sacheinlagen ausgegebenen
Aktien insgesamt 20% des Grundkapitals nicht überschreiten, und zwar
weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausnutzung
dieser Ermächtigung.
Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 10
Beschlussfassung über die teilweise Aufhebung des bedingten Kapitals
2003/2008; Beschlussfassung über eine Erweiterung der Ermächtigung zur
Ausgabe von Aktienoptionsrechten (Aktienoptionsprogramm 2011) und die
Schaffung eines weiteren bedingten Kapitals
Die Hauptversammlung der Gesellschaft vom 16. Mai 2011 hat den
Vorstand zu Tagesordnungspunkt 8b) ermächtigt, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats einmalig, mehrmals oder im Falle des Freiwerdens von
ausgegebenen Optionsrechten wie z.B. durch Kündigung oder eine
sonstige Beendigung der Einräumung von Bezugsrechten wiederholt -
Bezugsrechte für den Bezug von bis zu 920.000 Stück auf den Inhaber
lautende Stammaktien der Gesellschaft an Mitglieder des Vorstands,
Mitglieder der Geschäftsführung verbundener Unternehmen, Arbeitnehmer
der Gesellschaft und Arbeitnehmer verbundener Unternehmen nach Maßgabe
der im vorgenannten Beschluss näher dargelegten Anforderungen zu
gewähren. Soweit die Ausgabe von Bezugsrechten an Mitglieder des
Vorstands betroffen ist, erfolgte eine Ermächtigung des Aufsichtsrats.
Durch den gleichen Beschluss ist ein bedingtes Kapital in Höhe von EUR
920.000 geschaffen worden.
Durch Beschluss der Hauptversammlung vom 24. Mai 2012 zu
Tagesordnungspunkt 8 wurde u.a. die Anzahl der auszugebenden
Bezugsrechte von 920.000 um insgesamt 1.008.000 auf 1.928.000 Stück
erhöht. Zum 31. März 2013 sind auf der Basis dieser Ermächtigung
1.178.700 ausgegebene Bezugsrechte ausstehend.
Nach wie vor sind der Vorstand und der Aufsichtsrat der ADVA Optical
Networking SE der Auffassung, dass Aktienoptionen heute wichtiger und
üblicher Bestandteil eines modernen Vergütungssystems sind. Daher soll
die Anzahl der durch den Vorstand auszugebenden Bezugsrechte von
derzeit 1.928.000 um 625.404 auf 2.553.404 Stück erhöht und auch das
zur Bedienung der Bezugsrechte vorgesehene bedingte Kapital
entsprechend angepasst werden. Die Erweiterung der Ermächtigung zur
Ausgabe von Aktienoptionen ist nach Überzeugung des Vorstands und des
Aufsichtsrats dringend erforderlich, damit die Gesellschaft auch
künftig die von ihr benötigten qualifizierten Vorstandsmitglieder und
Mitarbeiter und Geschäftsführer und Mitarbeiter von verbundenen
Unternehmen anwerben und halten kann. Durch die Gewährung von
Aktienoptionen wird außerdem ein besonderer Leistungsanreiz für alle
Bezugsberechtigten geschaffen, den Unternehmenswert mit dem Ziel einer
positiven Kursentwicklung zu steigern.
Die insgesamt maximal unter dem Aktienoptionsprogramm 2011
auszugebenden Optionen verteilen sich nach der vorgeschlagenen
Erweiterung auf die bezugsberechtigten Gruppen wie folgt:
* Mitglieder des Vorstands: Optionsrechte zum Bezug
von 500.000 Aktien
* Mitglieder der Geschäftsführung verbundener
Unternehmen: Optionsrechte zum Bezug von 67.179 Aktien
* Arbeitnehmer der Gesellschaft: Optionsrechte zum
Bezug von 799.525 Aktien
* Arbeitnehmer verbundener Unternehmen: Optionsrechte
zum Bezug von 1.186.700 Aktien
Der bei Ausübung zu zahlende Optionspreis ('Ausübungspreis')
entspricht dem volumengewichteten Durchschnitt der Schlusspreise der
Aktie der Gesellschaft an den 10 Börsenhandelstagen vor dem Ausgabetag
der jeweiligen Optionsrechte. 'Schlusspreis' in diesem Sinne ist, im
Hinblick auf jeden einzelnen Börsenhandelstag, der im XETRA-Handel
(oder einem Nachfolgesystem) der Frankfurter Wertpapierbörse in der
Schlussauktion ermittelte Schlusskurs oder, wenn ein solcher
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April 24, 2013 09:09 ET (13:09 GMT)
