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DGAP-HV: ADVA Optical Networking SE: -8-

DJ DGAP-HV: ADVA Optical Networking SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 04.06.2013 in Meiningen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: ADVA Optical Networking SE / Bekanntmachung der Einberufung 
zur Hauptversammlung 
ADVA Optical Networking SE: Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung am 04.06.2013 in Meiningen mit dem Ziel der 
europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
24.04.2013 / 15:09 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
   ADVA Optical Networking SE 
 
   Meiningen 
 
   - ISIN DE 000 510 300 6 - 
   (Wertpapierkennnummer 510 300) 
 
 
   Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung am 4. Juni 2013 
 
   Die Aktionäre unserer Gesellschaft werden hiermit zu der am Dienstag, 
   4. Juni 2013, um 11.00 Uhr (MESZ) (Einlass ab 10.00 Uhr), im Hotel 
   Sächsischer Hof, Georgstraße 1, 98617 Meiningen, Deutschland, 
   stattfindenden 
 
   ordentlichen Hauptversammlung 
 
   eingeladen. 
 
   Tagesordnung 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 
           31. Dezember 2012, des Lageberichts für das Geschäftsjahr 
           2012, des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 
           2012, des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 
           2012, des Konzernlageberichts für das Geschäftsjahr 2012 und 
           des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben gemäß 
           §§ 289 Abs. 4, Abs. 5, 315 Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs (HGB) 
 
 
           Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten 
           Jahresabschluss gebilligt und den Jahresabschluss damit 
           festgestellt. Somit entfällt eine Feststellung durch die 
           Hauptversammlung. Der Jahresabschluss, der Lagebericht, der 
           Konzernabschluss, der Konzernlagebericht, der Bericht des 
           Aufsichtsrats und der Bericht des Vorstands zu den Angaben 
           gemäß §§ 289 Abs. 4, Abs. 5, 315 Abs. 4 HGB sind der 
           Hauptversammlung zugänglich zu machen. Ein Beschluss wird zu 
           diesem Tagesordnungspunkt nicht gefasst. 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Verwendung des 
           Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2012 
 
 
           Der Jahresabschluss der ADVA Optical Networking SE zum 31. 
           Dezember 2012 weist einen Bilanzgewinn von EUR 20.275.939,01 
           aus. Aufgrund einer Ausschüttungssperre nach § 268 Abs. 8 HGB 
           darf gegenwärtig jedoch keine Dividendenzahlung vorgenommen 
           werden. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, den Bilanzgewinn 
           des Geschäftsjahres 2012 in Höhe von EUR 20.275.939,01 in 
           voller Höhe auf neue Rechnung vorzutragen. 
 
 
     3.    Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das 
           Geschäftsjahr 2012 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, allen Mitgliedern des 
           Vorstands der ADVA AG Optical Networking und allen Mitgliedern 
           des Vorstands der ADVA Optical Networking SE, die im 
           Geschäftsjahr 2012 amtiert haben, für dieses Geschäftsjahr 
           Entlastung zu erteilen. 
 
 
     4.    Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für 
           das Geschäftsjahr 2012 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, allen Mitgliedern des 
           Aufsichtsrats der ADVA AG Optical Networking und allen 
           Mitgliedern des Aufsichtsrats der ADVA Optical Networking SE, 
           die im Geschäftsjahr 2012 amtiert haben, für dieses 
           Geschäftsjahr Entlastung zu erteilen. 
 
 
     5.    Wahl des Abschlussprüfers und des 
           Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2013 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung des 
           Prüfungsausschusses vor, die PricewaterhouseCoopers 
           Aktiengesellschaft, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, 
           zum Abschlussprüfer und zum Konzernabschlussprüfer für das 
           Geschäftsjahr 2013 zu wählen. 
 
 
     6.    Beschlussfassung über Neuwahlen zum Aufsichtsrat 
 
 
           Die Amtszeit der amtierenden Mitglieder des ersten 
           Aufsichtsrats der ADVA Optical Networking SE, die durch § 8 
           Abs. 3 der Satzung der Gesellschaft bestellt wurden, endet 
           nach der vorgenannten Bestimmung mit Beendigung der auf den 4. 
           Juni 2013 einberufenen Hauptversammlung der Gesellschaft. 
 
 
           Der Aufsichtsrat der Gesellschaft setzt sich nach Art. 40 Abs. 
           2, Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. 
           Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft 
           (SE), § 17 SE-Ausführungsgesetz und § 8 Abs. 1 Satz 2 der 
           Satzung der Gesellschaft aus 3 Mitgliedern zusammen, die von 
           der Hauptversammlung gewählt werden. 
 
 
           Es ist beabsichtigt, die Wahlen zum Aufsichtsrat im Wege der 
           Einzelabstimmung durchzuführen. 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, als Vertreter der Anteilseigner 
 
 
 
 
         1.    Herrn Anthony Maher, wohnhaft in München, 
               Geschäftsführer (Managing Director) der 
               Unternehmensberatungsgesellschaft Belmondo Capital, Inc. 
               und ehemaliges Mitglied des Bereichsvorstands Siemens 
               Information and Communication Networks der Siemens AG, 
 
 
         2.    Frau Prof. Dr. Johanna Hey, wohnhaft in Köln, 
               Professorin für Steuerrecht an der Universität zu Köln, 
               sowie 
 
 
         3.    Herrn Eric Protiva, wohnhaft in Atherton 
               (Kalifornien), USA, Geschäftsführer der EGORA Holding 
               GmbH, 
 
 
 
 
           in den Aufsichtsrat zu wählen, und zwar für die Zeit bis zur 
           Beendigung der Hauptversammlung, die über ihre Entlastung für 
           das Geschäftsjahr 2016 beschließt. 
 
 
           Es wird darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, Herrn 
           Anthony Maher im Fall seiner Wahl in den Aufsichtsrat als 
           Kandidaten für den Aufsichtsratsvorsitz vorzuschlagen. 
 
 
           Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden. 
 
 
           Im Hinblick auf die Mitgliedschaft der zur Wahl 
           vorgeschlagenen Personen in anderen gesetzlich zu bildenden 
           Aufsichtsräten und vergleichbaren in- und ausländischen 
           Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen werden folgende 
           Angaben gemacht: 
 
 
           Herr Anthony Maher ist weder Mitglied eines anderen gesetzlich 
           zu bildenden Aufsichtsrats noch Mitglied in vergleichbaren 
           ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen. 
 
 
           Frau Prof. Dr. Johanna Hey ist kein Mitglied eines anderen 
           gesetzlich zu bildenden Aufsichtsrats jedoch 
 
 
       -     Mitglied des zentralen Beirats der Commerzbank 
             AG, Frankfurt am Main. 
 
 
 
           Herr Eric Protiva ist bei den folgenden Gesellschaften 
           Mitglied eines gesetzlich zu bildenden Aufsichtsrats bzw. 
           vergleichbaren ausländischen Kontrollgremiums eines 
           Wirtschaftsunternehmens: 
 
 
       -     Mitglied des Aufsichtsrats der AMS Technologies 
             AG, Martinsried/München, 
 
 
       -     Mitglied des Board of Directors der Elforlight 
             Ltd., Daventry, Vereinigtes Königreich. 
 
 
 
           Angaben nach Ziffer 5.4.1 Absatz 4-6 des Deutschen Corporate 
           Governance Kodex: 
 
 
           Herr Eric Protiva ist Geschäftsführer der EGORA Ventures GmbH 
           und der EGORA Holding GmbH. Die EGORA Ventures GmbH hält 
           unmittelbar ca. 13,2% der Anteile an der Gesellschaft. Die 
           EGORA Holding GmbH hält unmittelbar ca. 4,9% der Aktien der 
           Gesellschaft und mittelbar über ihre 100%ige 
           Tochtergesellschaft EGORA Ventures GmbH weitere ca. 13,2% der 
           Aktien an der Gesellschaft. Insoweit besteht zwischen Herrn 
           Eric Protiva und wesentlich an der Gesellschaft beteiligten 
           Aktionären eine geschäftliche Beziehung i.S. der Ziffer 5.4.1 
           des Deutschen Corporate Governance Kodex. Darüber hinaus ist 
           Herr Eric Protiva der Vater des Vorsitzenden des Vorstands der 
           Gesellschaft, so dass auch eine persönliche Beziehung zu einem 
           Organmitglied i.S. der Ziffer 5.4.1 des Deutschen Corporate 
           Governance Kodex gegeben ist. 
 
 
           Im Hinblick auf Frau Prof. Hey und Herrn Maher wird erklärt, 
           dass nach Einschätzung des Aufsichtsrats keiner der beiden 
           Kandidaten in nach Ziffer 5.4.1 des Deutschen Governance Kodex 
           offenzulegenden persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen 
           zur Gesellschaft oder deren Konzernunternehmen, den Organen 
           der Gesellschaft oder einem wesentlich an der Gesellschaft 
           beteiligten Aktionär steht. 
 
 
     7.    Festsetzung der variablen Vergütung für den 
           Aufsichtsrat der ADVA AG Optical Networking für das 
           Geschäftsjahr 2012 
 
 
           Mit Eintragung des Formwechsels der ADVA AG Optical Networking 
           in die ADVA Optical Networking SE in das Handelsregister am 
           23. Juli 2012 endete die Amtszeit der Aufsichtsratsmitglieder 
           der ADVA AG Optical Networking. Die Mitglieder des 
           Aufsichtsrats der ADVA AG Optical Networking erhalten für ihre 
           bis dahin erbrachte Tätigkeit eine Vergütung nach Maßgabe des 
           Beschlusses der Hauptversammlung der Gesellschaft vom 13. Juni 
           2007 zu Tagesordnungspunkt 6. 
 
 
           Danach erhält jedes Aufsichtsratsmitglied neben dem Ersatz 

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April 24, 2013 09:09 ET (13:09 GMT)

DJ DGAP-HV: ADVA Optical Networking SE: -2-

seiner Auslagen eine feste, nach Ablauf des Geschäftsjahres 
           zahlbare Vergütung. Neben dieser festen Vergütung erhalten die 
           Mitglieder des Aufsichtsrats jährlich eine am 
           Unternehmenserfolg orientierte variable Vergütung, deren Höhe 
           auf Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat jeweils von 
           derjenigen Hauptversammlung festgelegt werden soll, die über 
           die Entlastung des Aufsichtsrates für das betreffende 
           Geschäftsjahr beschließt. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden 
           Beschluss zu fassen: 
 
 
           Zusätzlich zur festen Vergütung erhalten die 
           Aufsichtsratsmitglieder der ADVA AG Optical Networking für das 
           Geschäftsjahr 2012 jeweils eine variable Vergütung in Höhe von 
           EUR 5.000 pro zwölfmonatige Zugehörigkeit zum Aufsichtsrat der 
           ADVA AG Optical Networking. Der stellvertretende 
           Aufsichtsratsvorsitzende sowie der Vorsitzende des 
           Prüfungsausschusses erhalten jeweils das Zweifache des 
           vorgenannten Betrages, der Aufsichtsratsvorsitzende erhält das 
           Dreifache des vorgenannten Betrages. Aufsichtsratsmitgliedern, 
           die dem Aufsichtsrat nicht für die Dauer des gesamten 
           Geschäftsjahres 2012 angehörten, wird die variable Vergütung 
           zeitanteilig im Verhältnis zur Dauer ihrer Amtszugehörigkeit 
           in diesem Geschäftsjahr gewährt. Gleiches gilt, soweit 
           Mitglieder des Aufsichtsrats eines der vorstehend 
           beschriebenen besonderen Ämter nicht während des gesamten 
           Geschäftsjahres 2012 ausgeübt haben, für die vorstehend 
           beschriebene Erhöhung der variablen Vergütung. 
 
 
     8.    Festsetzung der Vergütung des Aufsichtsrats der 
           ADVA Optical Networking SE für das Geschäftsjahr 2012 und die 
           Folgejahre 
 
 
           Das bisherige Vergütungssystem des Aufsichtsrats, das neben 
           einer festen auch eine erfolgsabhängige Vergütung vorsieht, 
           wurde 2007 entsprechend den damaligen Empfehlungen des 
           Deutschen Corporate Governance Kodex beschlossen. Hiernach 
           sollten die Mitglieder des Aufsichtsrats auch eine 
           erfolgsorientierte Vergütung erhalten. In der neuesten Fassung 
           des Deutschen Corporate Governance Kodex wird eine 
           erfolgsorientierte Vergütung nur noch als Möglichkeit genannt. 
           Vorstand und Aufsichtsrat sind der Ansicht, dass eine 
           erfolgsunabhängige Festvergütung für die Mitglieder des 
           Aufsichtsrats vorzugswürdig ist. Für die Vergütung der 
           Mitglieder des Aufsichtsrats der ADVA Optical Networking SE 
           schlagen Vorstand und Aufsichtsrat daher vor: 
 
 
           Jedes Aufsichtsratsmitglied der ADVA Optical Networking SE 
           erhält neben dem Ersatz seiner Auslagen eine feste jährliche 
           Vergütung. Diese feste Vergütung beträgt für den 
           Aufsichtsratsvorsitzenden EUR 100.000 und für die übrigen 
           Mitglieder des Aufsichtsrats je EUR 45.000. Der Vorsitzende 
           des Prüfungsausschusses erhält für seine Tätigkeit zusätzlich 
           EUR 45.000. Die Zahlung der jährlichen Vergütung erfolgt in 
           vier Tranchen jeweils zum Ende eines Quartals. Bei 
           Veränderungen im Aufsichtsrat und/oder seinen Ausschüssen 
           erfolgt die Vergütung zeitanteilig. Ferner trägt die 
           Gesellschaft die Prämien einer 
           Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung, soweit die 
           Gesellschaft eine solche Versicherung zugunsten der Mitglieder 
           des Aufsichtsrats abgeschlossen hat. 
 
 
           Diese Vergütungsregelung gilt ab dem Zeitpunkt des 
           Wirksamwerdens der formwechselnden Umwandlung der ADVA AG 
           Optical Networking in die ADVA Optical Networking SE und dient 
           zugleich der Festsetzung der Vergütung des ersten 
           Aufsichtsrats der ADVA Optical Networking SE entsprechend § 
           113 Abs. 2 AktG. 
 
 
     9.    Beschlussfassung über die Aufhebung des 
           genehmigten Kapitals 2008/III (in der Satzung als genehmigtes 
           Kapital III bezeichnet) und des genehmigten Kapitals 2009/I 
           (in der Satzung als genehmigtes Kapital I bezeichnet) sowie 
           die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals 2013/I mit 
           Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss; Satzungsänderung 
 
 
           Das genehmigte Kapital 2008/III gemäß § 4 Abs. 4b) der Satzung 
           (dort als genehmigtes Kapital III bezeichnet) dient 
           ausschließlich der Bedienung von Bezugsrechten der zu Ziffer 1 
           des Tagesordnungspunktes 12 der Hauptversammlung vom 14. Juni 
           2005 beschlossenen Optionsanleihe, unter Berücksichtigung der 
           Änderungen dieses Beschlusses durch die Beschlüsse der 
           Hauptversammlungen vom 13. Juni 2006 zu Tagesordnungspunkt 9, 
           vom 13. Juni 2007 zu Tagesordnungspunkt 10, sowie vom 11. Juni 
           2008 zu Tagesordnungspunkt 7 Ziffer 1 (insgesamt: 
           'Optionsanleihe Mitarbeiter 2005'). Das genehmigte Kapital III 
           betrug ursprünglich EUR 1.500.000. Am 21. Januar 2011, am 13. 
           Juli 2011 und am 26. September 2011 sind Ausnutzungen des in § 
           4 Abs. 4b der Satzung geregelten Kapitals III in das 
           Handelsregister eingetragen worden. Durch diese Ausnutzungen 
           genehmigten Kapitals wurde das Grundkapital der Gesellschaft 
           um insgesamt EUR 135.750 erhöht. Die Ermächtigung in § 4 Abs. 
           4b) der Satzung läuft zum 30. Juni 2013 aus. Es sind 
           gegenwärtig keine Bezugsrechte mehr ausstehend, die noch durch 
           das vorgenannte genehmigte Kapital bedient werden könnten. Aus 
           diesem Grund soll das vorgenannte genehmigte Kapital 
           aufgehoben werden. 
 
 
           Durch Beschluss der Hauptversammlung wurde der Vorstand ferner 
           ermächtigt, das Grundkapital mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
           bis zum 10. Juni 2014 gegen Bar- oder Sacheinlage einmal oder 
           mehrmals um insgesamt bis zu EUR 21.500.000 zu erhöhen, wobei 
           das Bezugsrecht der Aktionäre unter bestimmten Voraussetzungen 
           ausgeschlossen werden kann (genehmigtes Kapital 2009/I, in der 
           Satzung als genehmigtes Kapital I bezeichnet). Mit Beschluss 
           des Vorstands vom 1. Juli 2010 und Zustimmung des 
           Aufsichtsrats vom selben Tag hat die Gesellschaft im Rahmen 
           einer Barkapitalerhöhung das vorgenannte genehmigte Kapital 
           teilweise ausgenutzt und dadurch ihr im Handelsregister 
           eingetragenes Grundkapital um EUR 551.471 erhöht. Nach dieser 
           Ausnutzung besteht das genehmigte Kapital 2009/I noch im 
           Volumen von EUR 20.948.529. Um den Handlungsspielraum der 
           Verwaltung zu erweitern, soll nicht nur das genehmigte Kapital 
           2008/III, sondern auch das gesamte noch bestehende genehmigte 
           Kapital 2009/I aufgehoben und durch ein neues genehmigtes 
           Kapital ersetzt werden. 
 
 
           Die vorgeschlagene Aufhebung des genehmigten Kapitals 2008/III 
           und 2009/I soll nur wirksam werden, wenn das genehmigte 
           Kapital 2013/I wirksam an deren Stelle tritt. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu beschließen: 
 
 
       a)    Aufhebung des genehmigten Kapitals 2008/III und 
             2009/1 
 
 
             Das genehmigte Kapital 2008/III gemäß bisherigem § 4 Abs. 4b 
             der Satzung und das genehmigte Kapital 2009/I gemäß 
             derzeitigem § 4 Abs. 4 der Satzung werden, soweit diese 
             Ermächtigungen noch nicht ausgenutzt wurden, mit Wirkung zum 
             Zeitpunkt der Eintragung des gemäß lit. b) und c) 
             beschlossenen genehmigen Kapitals 2013/I im Handelsregister 
             aufgehoben. 
 
 
       b)    Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals 
             2013/I 
 
 
             Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats das Grundkapital bis zum 3. Juni 2018 durch 
             ein- oder mehrmalige Ausgabe von insgesamt bis zu 23.911.326 
             (in Worten: dreiundzwanzig Millionen neunhundertelftausend 
             dreihundertsechsundzwanzig) neuen, auf den Inhaber lautenden 
             Stückaktien (Stammaktien) gegen Bar- oder Sacheinlagen um 
             insgesamt bis zu EUR 23.911.326 (in Worten: dreiundzwanzig 
             Millionen neunhundertelftausend dreihundertsechsundzwanzig) 
             zu erhöhen (genehmigtes Kapital 2013/I). 
 
 
             Die Ermächtigung kann in Teilbeträgen ausgenutzt werden. Der 
             Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
             den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der 
             Aktienausgabe festzulegen. 
 
 
             Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats das Bezugsrecht bei Kapitalerhöhungen gegen 
             Sacheinlagen auszuschließen, soweit die während der Laufzeit 
             dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts der 
             Aktionäre gegen Bar- oder Sacheinlagen ausgegebenen Aktien 
             insgesamt 20% des Grundkapitals nicht überschreiten, und 

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April 24, 2013 09:09 ET (13:09 GMT)

DJ DGAP-HV: ADVA Optical Networking SE: -3-

zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt 
             der Ausnutzung dieser Ermächtigung. 
 
 
             Bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen ist den Aktionären 
             grundsätzlich ein Bezugsrecht auf die neuen Aktien 
             einzuräumen. Die neuen Aktien sollen von mindestens einem 
             Kreditinstitut oder mindestens einem nach § 53 Abs. 1 Satz 1 
             oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das 
             Kreditwesen (KWG) tätigen Unternehmen mit der Verpflichtung 
             übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten. 
 
 
             Der Vorstand wird darüber hinaus ermächtigt, mit Zustimmung 
             des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre bei 
             Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen auszuschließen, soweit 
             die während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter 
             Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre gegen Bar- oder 
             Sacheinlagen ausgegebenen Aktien insgesamt 20% des 
             Grundkapitals nicht überschreiten, und zwar weder im 
             Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der 
             Ausnutzung dieser Ermächtigung, 
 
 
         aa)   wenn der Ausschluss des Bezugsrechts erfolgt, 
               um etwaige Spitzen zu verwerten, oder 
 
 
         bb)   soweit der Bezugsrechtsausschluss zum 
               Verwässerungsschutz erforderlich ist, um Inhabern von 
               Wandlungs- oder Optionsrechten, die von der Gesellschaft 
               oder von Gesellschaften, an denen die Gesellschaft 
               unmittelbar oder mittelbar mehrheitlich beteiligt ist, 
               ausgegeben wurden oder werden, ein Bezugsrecht auf neue 
               Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach 
               Ausübung der Wandlungs- oder Optionsrechte oder nach 
               Erfüllung von Wandlungspflichten zustünde, oder 
 
 
         cc)   wenn der Ausgabebetrag der neuen Aktien den 
               Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet und die gemäß 
               oder in sinngemäßer Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 des 
               Aktiengesetzes (AktG) gegen Bareinlagen unter Ausschluss 
               des Bezugsrechts während der Laufzeit dieser Ermächtigung 
               ausgegebenen Aktien insgesamt 10% des Grundkapitals nicht 
               überschreiten, und zwar weder zum Zeitpunkt des 
               Wirksamwerdens noch zum Zeitpunkt der Ausübung dieser 
               Ermächtigung. Auf die Begrenzung auf 10% des Grundkapitals 
               sind anzurechnen: 
 
 
           *     eigene Aktien, die während der Laufzeit 
                 dieser Ermächtigung in entsprechender Anwendung von § 
                 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts 
                 der Aktionäre veräußert werden und 
 
 
           *     Aktien, die zur Bedienung von 
                 Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrechten 
                 ausgegeben werden oder auszugeben sind, sofern und 
                 soweit die Schuldverschreibungen während der Laufzeit 
                 dieser Ermächtigung in sinngemäßer Anwendung von § 186 
                 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts 
                 ausgegeben werden. 
 
 
 
 
       c)    Satzungsänderungen 
 
 
             § 4 Abs. 4 der Satzung wird geändert und wie folgt neu 
             gefasst: 
 
 
             'Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats das Grundkapital bis zum 3. Juni 2018 durch 
             ein- oder mehrmalige Ausgabe von insgesamt bis zu 23.911.326 
             (in Worten: dreiundzwanzig Millionen neunhundertelftausend 
             dreihundertsechsundzwanzig) neuen, auf den Inhaber lautenden 
             Stückaktien (Stammaktien) gegen Bar- oder Sacheinlagen um 
             insgesamt bis zu EUR 23.911.326 (in Worten: dreiundzwanzig 
             Millionen neunhundertelftausend dreihundertsechsundzwanzig) 
             zu erhöhen (genehmigtes Kapital 2013/I). 
 
 
             Die Ermächtigung kann in Teilbeträgen ausgenutzt werden. Der 
             Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
             den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der 
             Aktienausgabe festzulegen. 
 
 
             Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats das Bezugsrecht bei Kapitalerhöhungen gegen 
             Sacheinlagen auszuschließen, soweit die während der Laufzeit 
             dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts der 
             Aktionäre gegen Bar- oder Sacheinlagen ausgegebenen Aktien 
             insgesamt 20% des Grundkapitals nicht überschreiten, und 
             zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt 
             der Ausnutzung dieser Ermächtigung. 
 
 
             Bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen ist den Aktionären 
             grundsätzlich ein Bezugsrecht auf die neuen Aktien 
             einzuräumen. Die neuen Aktien sollen von mindestens einem 
             Kreditinstitut oder mindestens einem nach § 53 Abs. 1 Satz 1 
             oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 KWG tätigen Unternehmen 
             mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären 
             zum Bezug anzubieten. 
 
 
             Der Vorstand ist darüber hinaus ermächtigt, mit Zustimmung 
             des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre bei 
             Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen auszuschließen, soweit 
             die während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter 
             Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre gegen Bar- oder 
             Sacheinlagen ausgegebenen Aktien insgesamt 20% des 
             Grundkapitals nicht überschreiten, und zwar weder im 
             Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der 
             Ausnutzung dieser Ermächtigung, 
 
 
         aa)   wenn der Ausschluss des Bezugsrechts erfolgt um 
               etwaige Spitzen zu verwerten, oder 
 
 
         bb)   soweit der Bezugsrechtsausschluss zum 
               Verwässerungsschutz erforderlich ist, um Inhabern von 
               Wandlungs- oder Optionsrechten, die von der Gesellschaft 
               oder von Gesellschaften, an denen die Gesellschaft 
               unmittelbar oder mittelbar mehrheitlich beteiligt ist, 
               ausgegeben wurden oder werden, ein Bezugsrecht auf neue 
               Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach 
               Ausübung der Wandlungs- oder Optionsrechte oder nach 
               Erfüllung von Wandlungspflichten zustünde, oder 
 
 
         cc)   wenn der Ausgabebetrag der neuen Aktien den 
               Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet und die gemäß 
               oder in sinngemäßer Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
               gegen Bareinlagen unter Ausschluss des Bezugsrechts 
               während der Laufzeit dieser Ermächtigung ausgegebenen 
               Aktien insgesamt 10% des Grundkapitals nicht 
               überschreiten, und zwar weder zum Zeitpunkt des 
               Wirksamwerdens noch zum Zeitpunkt der Ausübung dieser 
               Ermächtigung. Auf die Begrenzung auf 10% des Grundkapitals 
               sind anzurechnen: 
 
 
           *     eigene Aktien, die während der Laufzeit 
                 dieser Ermächtigung in entsprechender Anwendung von § 
                 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts 
                 der Aktionäre veräußert werden und 
 
 
           *     Aktien, die zur Bedienung von 
                 Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrechten 
                 ausgegeben werden oder auszugeben sind, sofern und 
                 soweit die Schuldverschreibungen während der Laufzeit 
                 dieser Ermächtigung in sinngemäßer Anwendung von § 186 
                 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts 
                 ausgegeben werden.' 
 
 
 
 
             § 4 Abs. 4b der Satzung wird ersatzlos aufgehoben. 
 
 
 
     10.   Beschlussfassung über die teilweise Aufhebung des 
           bedingten Kapitals 2003/2008; Beschlussfassung über eine 
           Erweiterung der Ermächtigung zur Ausgabe von 
           Aktienoptionsrechten (Aktienoptionsprogramm 2011) und die 
           Schaffung eines weiteren bedingten Kapitals 
 
 
           Die Hauptversammlung der Gesellschaft vom 11. Juni 2003 hat 
           den Vorstand und, soweit Mitglieder des Vorstands betroffen 
           sind, den Aufsichtsrat zu Tagesordnungspunkt 13 ermächtigt, 
           mit Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig, mehrmals oder - im 
           Falle des Freiwerdens von ausgegebenen Optionsrechten - 
           wiederholt Bezugsrechte für den Bezug von bis zu 2.119.000 
           Stück auf den Inhaber lautende Stammaktien der Gesellschaft an 
           Mitglieder des Vorstands, Mitglieder der Geschäftsführung 
           verbundener Unternehmen, Arbeitnehmer der Gesellschaft und 
           Arbeitnehmer verbundener Unternehmen nach Maßgabe der im 
           vorgenannten Beschluss näher dargelegten Anforderungen zu 
           gewähren. Durch den gleichen Beschluss ist ein bedingtes 
           Kapital in Höhe von EUR 2.119.000 geschaffen worden. 
 
 
           Durch Beschluss der Hauptversammlung vom 4. Juni 2004 zu 
           Tagesordnungspunkt 9 und vom 14. Juni 2005 wurde u.a. die 

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April 24, 2013 09:09 ET (13:09 GMT)

DJ DGAP-HV: ADVA Optical Networking SE: -4-

Anzahl der auszugebenden Bezugsrechte von 2.119.000 um 
           insgesamt 371.000 auf 2.490.000 Stück erhöht. Ferner wurde das 
           Grundkapital der Gesellschaft um bis zu EUR 2.490.000 bedingt 
           erhöht. 
 
 
           In dem am 31. Dezember 2005 abgelaufenen Geschäftsjahr wurden 
           insgesamt 285.548 Bezugsrechte ausgeübt und 285.548 neue 
           Stückaktien der Gesellschaft mit einem rechnerischen Anteil am 
           Grundkapital von EUR 285.548 ausgegeben. 
 
 
           Durch Beschluss der Hauptversammlung vom 13. Juni 2006 zu 
           Tagesordnungspunkt 8 wurde u.a. die Anzahl der auszugebenden 
           Bezugsrechte von 2.204.452 um 975.548 auf 3.180.000 Stück 
           erhöht. Ferner wurde das Grundkapital der Gesellschaft um bis 
           zu EUR 3.180.000 bedingt erhöht. In dem am 31. Dezember 2006 
           abgelaufenen Geschäftsjahr wurden insgesamt 339.114 
           Bezugsrechte ausgeübt und 339.114 neue Stückaktien der 
           Gesellschaft mit rechnerischem Anteil am Grundkapital von EUR 
           339.114 ausgegeben. 
 
 
           Durch Beschluss der Hauptversammlung vom 13. Juni 2007 zu 
           Tagesordnungspunkt 9 wurde u.a. die Anzahl der auszugebenden 
           Bezugsrechte von 2.840.886 um 1.259.114 auf 4.100.000 Stück 
           erhöht. Ferner wurde das Grundkapital um EUR 4.100.000 bedingt 
           erhöht. In dem am 31. Dezember 2007 abgelaufenen Geschäftsjahr 
           wurden 187.851 Bezugsrechte ausgeübt und 187.851 neue 
           Stückaktien der Gesellschaft mit rechnerischem Anteil am 
           Grundkapital von EUR 187.851 ausgegeben. 
 
 
           Durch Beschluss der Hauptversammlung vom 11. Juni 2008 zu 
           Tagesordnungspunkt 6 wurde u.a. die Anzahl der auszugebenden 
           Bezugsrechte von 3.912.149 um 697.851 auf 4.610.000 erhöht. 
           Ferner wurde das Grundkapital um EUR 4.610.000 bedingt erhöht. 
           Im Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum Ablauf des 
           Geschäftsjahres 2010 wurden 468.328 Bezugsrechte ausgeübt und 
           468.328 neue Stückaktien der Gesellschaft mit rechnerischem 
           Anteil am Grundkapital von EUR 468.328 ausgegeben. 
 
 
           Die Hauptversammlung vom 16. Mai 2011 hat zu 
           Tagesordnungspunkt 8a die Ermächtigung zur Ausgabe von 
           Bezugsrechten nach Maßgabe der Beschlüsse der Hauptversammlung 
           vom 11. Juni 2003 zu Tagesordnungspunkt 13, Ziffer 1, des 
           Beschlusses der Hauptversammlung vom 4. Juni 2004 zu 
           Tagesordnungspunkt 9, Ziffer 1, des Beschlusses der 
           Hauptversammlung vom 14. Juni 2005 zu Tagesordnungspunkt 10, 
           Ziffer 1, des Beschlusses der Hauptversammlung vom 13. Juni 
           2006 zu Tagesordnungspunkt 8, Ziffer 1, des Beschlusses der 
           Hauptversammlung vom 13. Juni 2007 zu Tagesordnungspunkt 9, 
           Ziffer 1 und des Beschlusses der Hauptversammlung vom 11. Juni 
           2008 zu Tagesordnungspunkt 6, Ziffer 1 (insgesamt 
           'Aktienoptionsprogramm 
           2003/2008') aufgehoben, soweit diese Ermächtigung noch nicht 
           ausgenutzt wurde. Das zugehörige bedingte Kapital wurde um EUR 
           345.672 auf EUR 3.796.000 reduziert. In dem am 31. Dezember 
           2011 abgelaufenen Geschäftsjahr wurden 219.989 Bezugsrechte 
           ausgeübt und 219.989 neue Stückaktien der Gesellschaft mit 
           rechnerischem Anteil am Grundkapital von EUR 219.989 
           ausgegeben. 
 
 
           Durch Beschluss der Hauptversammlung vom 24. Mai 2012 zu 
           Tagesordnungspunkt 8 wurde u.a. das in § 4 Abs. 5j der Satzung 
           geregelte bedingte Kapital auf EUR 2.824.209 reduziert. In dem 
           am 31. Dezember 2012 abgelaufenen Geschäftsjahr wurden 297.777 
           Bezugsrechte ausgeübt und 297.777 neue Stückaktien der 
           Gesellschaft mit rechnerischem Anteil am Grundkapital von EUR 
           297.777 ausgegeben. Das bedingte Kapital 2003/2008 beträgt 
           nach Ausgabe der Bezugsaktien im Geschäftsjahr 2012 noch EUR 
           2.526.432. 
 
 
           Aufgrund des Aktienoptionsprogramms 2003/2008 sind zum 31. 
           März 2013 allerdings nur 2.228.861 Bezugsrechte ausgegeben, 
           die noch durch das bedingte Kapital 2003/2008 bedient werden 
           können. Da von der in § 4 Abs. 5j in Bezug genommenen 
           Ermächtigung zur Ausgabe von Optionsrechten seit der 
           Hauptversammlung vom 16. Mai 2011 kein Gebrauch mehr gemacht 
           werden kann, also die Ausgabe weiterer Optionsrechte nicht 
           mehr möglich ist, soll das in § 4 Abs. 5j der Satzung 
           geregelte bedingte Kapital weiter auf EUR 2.228.861 reduziert 
           werden, da es nur noch in diesem Umfang für seinen Zweck 
           verwendet werden kann. 
 
 
           Die Hauptversammlung der Gesellschaft vom 16. Mai 2011 hat den 
           Vorstand zu Tagesordnungspunkt 8b ermächtigt, mit Zustimmung 
           des Aufsichtsrats einmalig, mehrmals oder - im Falle des 
           Freiwerdens von ausgegebenen Optionsrechten wie z.B. durch 
           Kündigung oder eine sonstige Beendigung der Einräumung von 
           Bezugsrechten - wiederholt Bezugsrechte für den Bezug von bis 
           zu 920.000 Stück auf den Inhaber lautende Stammaktien der 
           Gesellschaft an Mitglieder des Vorstands, Mitglieder der 
           Geschäftsführung verbundener Unternehmen, Arbeitnehmer der 
           Gesellschaft und Arbeitnehmer verbundener Unternehmen nach 
           Maßgabe der im vorgenannten Beschluss näher dargelegten 
           Anforderungen zu gewähren (Aktienoptionsprogramm 2011). Soweit 
           Bezugsrechte an Mitglieder des Vorstands gewährt werden, 
           erfolgte die Ermächtigung des Aufsichtsrats an Stelle des 
           Vorstands. Durch den gleichen Beschluss ist ein bedingtes 
           Kapital in Höhe von EUR 920.000 geschaffen worden. 
 
 
           Durch Beschluss der Hauptversammlung 24. Mai 2012 zu 
           Tagesordnungspunkt 8 wurde u.a. die Anzahl der auszugebenden 
           Bezugsrechte für das Aktienoptionsprogramm 2011 von 920.000 um 
           insgesamt 1.008.000 auf 1.928.000 Stück erhöht. Ferner wurde 
           das Grundkapital der Gesellschaft um bis zu EUR 1.928.000 
           bedingt erhöht. 
 
 
           Der durch die Reduktion des in § 4 Abs. 5j der Satzung 
           geregelten bedingten Kapitals frei werdende Spielraum soll für 
           die Erweiterung des Aktienoptionsprogramms 2011 genutzt 
           werden. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu beschließen: 
 
 
       d)    Beschlussfassung über die teilweise Aufhebung 
             des bedingten Kapitals 2003/2008 und Satzungsänderung 
 
 
             Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu 
             beschließen: 
 
 
             Das zur Bedienung ausgegebener Bezugsrechte auf Basis der 
             Ermächtigung zur Ausgabe von Bezugsrechten nach Maßgabe der 
             Beschlüsse der Hauptversammlung vom 11. Juni 2003 zu 
             Tagesordnungspunkt 13, Ziffer 1, des Beschlusses der 
             Hauptversammlung vom 4. Juni 2004 zu Tagesordnungspunkt 9, 
             Ziffer 1, des Beschlusses der Hauptversammlung vom 14. Juni 
             2005 zu Tagesordnungspunkt 10, Ziffer 1, des Beschlusses der 
             Hauptversammlung vom 13. Juni 2006 zu Tagesordnungspunkt 8, 
             Ziffer 1, des Beschlusses der Hauptversammlung vom 13. Juni 
             2007 zu Tagesordnungspunkt 9, Ziffer 1 und des Beschlusses 
             der Hauptversammlung vom 11. Juni 2008 zu Tagesordnungspunkt 
             6, Ziffer 1, geschaffene bedingte Kapital (im 
             Handelsregister als Bedingtes Kapital 2003/2008 bezeichnet) 
             wird auf EUR 2.228.861 reduziert. 
 
 
             § 4 Abs. 5j der Satzung wird wie folgt geändert: 
 
 
             'Das Grundkapital der Gesellschaft wird um bis zu EUR 
             2.228.861 durch Ausgabe von bis zu 2.228.861 auf den Inhaber 
             lautende Stückaktien (Stammaktien) bedingt erhöht. Die 
             bedingte Kapitalerhöhung dient der Gewährung von 
             Bezugsrechten an Vorstandsmitglieder und Arbeitnehmer der 
             Gesellschaft sowie Mitglieder der Geschäftsführung und 
             Arbeitnehmer verbundener Unternehmen nach Maßgabe des 
             Beschlusses der Hauptversammlung vom 11. Juni 2003 zu 
             Tagesordnungspunkt 13, Ziffer 1, des Beschlusses der 
             Hauptversammlung vom 4. Juni 2004 zu Tagesordnungspunkt 9, 
             Ziffer 1, des Beschlusses der Hauptversammlung vom 14. Juni 
             2005 zu Tagesordnungspunkt 10, Ziffer 1, des Beschlusses der 
             Hauptversammlung vom 13. Juni 2006 zu Tagesordnungspunkt 8, 
             Ziffer 1, des Beschlusses der Hauptversammlung vom 13. Juni 
             2007 zu Tagesordnungspunkt 9, Ziffer 1, sowie des 
             Beschlusses der Hauptversammlung vom 11. Juni 2008 zu 
             Tagesordnungspunkt 6, Ziffer 1. Die bedingte Kapitalerhöhung 
             wird nur insoweit durchgeführt, wie die Inhaber von 
             Bezugsrechten von ihrem Recht Gebrauch machen. Die neuen 
             Aktien nehmen jeweils von Beginn des Geschäftsjahres an, in 
             dem sie durch Ausübung von Bezugsrechten entstehen, am 
             Gewinn teil. Der Vorstand ist ermächtigt - bzw. der 
             Aufsichtsrat soweit der Vorstand betroffen ist - die 
             weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten 
             Kapitalerhöhung sowie die Ausgestaltung der Bezugsrechte 

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April 24, 2013 09:09 ET (13:09 GMT)

DJ DGAP-HV: ADVA Optical Networking SE: -5-

festzusetzen.' 
 
 
       e)    Beschlussfassung über eine Erweiterung der 
             Ermächtigung zur Ausgabe von Aktienoptionsrechten 
             (Aktienoptionsprogramm 2011) 
 
 
             Die von der Hauptversammlung am 16. Mai 2011 zu 
             Tagesordnungspunkt 8b beschlossene und durch Beschluss der 
             Hauptversammlung vom 24. Mai 2012 zu Tagesordnungspunkt 8b 
             geänderte Ermächtigung des Vorstands bzw., soweit 
             Bezugsrechte an Mitglieder des Vorstands ausgegeben werden, 
             des Aufsichtsrats zur Ausgabe von Aktienoptionsrechten wird 
             insoweit abgeändert, als die Anzahl der auszugebenen 
             Bezugsrechte von 1.928.000 um 625.404 auf 2.553.404 Stück 
             erhöht wird. 
 
 
             Ferner wird der Kreis der Bezugsberechtigten wie folgt neu 
             festgelegt: Die Optionsrechte können zu 19,58%, also 
             insgesamt 500.000 Bezugsrechte, an Mitglieder des Vorstands, 
             zu 2,63%, also insgesamt 67.179 Bezugsrechte, an Mitglieder 
             der Geschäftsführung verbundener Unternehmen, zu 31,31%, 
             also insgesamt 799.525 Bezugsrechte, an Arbeitnehmer der 
             Gesellschaft und zu 46,48%, also insgesamt 1.186.700 
             Bezugsrechte, an Arbeitnehmer verbundener Unternehmen 
             ausgegeben werden. Der genaue Kreis der Bezugsberechtigten 
             und der Umfang des jeweiligen Angebots werden durch den 
             Vorstand festgelegt. Sofern Bezugsrechte an Mitglieder des 
             Vorstands ausgegeben werden sollen, ist der Aufsichtsrat 
             anstelle des Vorstands hierzu ermächtigt. 
 
 
             Im Übrigen bleibt der Beschluss der Hauptversammlung vom 16. 
             Mai 2011 zu Tagesordnungspunkt 8b, unter Berücksichtigung 
             der Anpassung durch den Beschluss der Hauptversammlung vom 
             24. Mai 2012 zu Tagesordnungspunkt 8b unberührt und gilt 
             insoweit für die gemäß Beschluss zu diesem 
             Tagesordnungspunkt 10 auszugebenden Optionsrechte. 
 
 
       f)    Schaffung eines weiteren bedingten Kapitals 
 
 
             Das von der Hauptversammlung am 16. Mai 2011 unter 
             Tagesordnungspunkt 8c beschlossene und durch Beschluss der 
             Hauptversammlung vom 24. Mai 2012 zu Tagesordnungspunkt 8c 
             geänderte bedingte Kapital wird wie folgt geändert: 
 
 
             Das Grundkapital der Gesellschaft wird um EUR 2.553.404 
             durch Ausgabe von bis zu 2.553.404 auf den Inhaber lautende 
             Stückaktien (Stammaktien) bedingt erhöht (bedingtes Kapital 
             2011/I). Das bedingte Kapital dient ausschließlich der 
             Gewährung von Bezugsrechten an Vorstandsmitglieder und 
             Arbeitnehmer der Gesellschaft sowie Mitglieder der 
             Geschäftsführung und Arbeitnehmer verbundener Unternehmen 
             nach Maßgabe der Beschlüsse der Hauptversammlung vom 16. Mai 
             2011 zu Tagesordnungspunkt 8b, der Hauptversammlung vom 24. 
             Mai 2012 zu Tagesordnungspunkt 8b und der Hauptversammlung 
             vom 4. Juni 2013 zu Tagesordnungspunkt 10b. Die bedingte 
             Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie die 
             Inhaber von Bezugsrechten von ihrem Recht Gebrauch machen. 
             Die neuen Aktien nehmen - sofern sie bis zum Beginn der 
             ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft entstehen - 
             vom Beginn des vorhergehenden Geschäftsjahres, ansonsten vom 
             Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie entstehen, am 
             Gewinn teil. 
 
 
       g)    Satzungsänderung 
 
 
             § 4 Abs. 5k der Satzung wird wie folgt geändert: 
 
 
             'Das Grundkapital der Gesellschaft ist um EUR 2.553.404 
             durch Ausgabe von bis zu 2.553.404 auf den Inhaber lautende 
             Stückaktien (Stammaktien) bedingt erhöht (bedingtes Kapital 
             2011/I). Das bedingte Kapital dient ausschließlich der 
             Gewährung von Bezugsrechten an Vorstandsmitglieder und 
             Arbeitnehmer der Gesellschaft sowie Mitglieder der 
             Geschäftsführung und Arbeitnehmer verbundener Unternehmen 
             nach Maßgabe der Beschlüsse der Hauptversammlung vom 16. Mai 
             2011 zu Tagesordnungspunkt 8b), des Beschlusses der 
             Hauptversammlung vom 24. Mai 2012 zu Tagesordnungspunkt 8b 
             und des Beschlusses der Hauptversammlung vom 4. Juni 2013 zu 
             Tagesordnungspunkt 10b. Die bedingte Kapitalerhöhung wird 
             nur insoweit durchgeführt, wie die Inhaber von Bezugsrechten 
             von ihrem Recht Gebrauch machen. Die neuen Aktien nehmen - 
             sofern sie bis zum Beginn der ordentlichen Hauptversammlung 
             der Gesellschaft entstehen - vom Beginn des vorhergehenden 
             Geschäftsjahres, ansonsten vom Beginn des Geschäftsjahres 
             an, in dem sie entstehen, am Gewinn teil.' 
 
 
       h)    Handelsregisteranmeldung 
 
 
             Der Vorstand wird angewiesen, die Handelsregisteranmeldung 
             des gemäß lit c) und d) dieses Tagesordnungspunkts zu 
             beschließenden bedingten Kapitals im unmittelbaren Anschluss 
             an die Handelsregisteranmeldung der teilweisen Aufhebung des 
             bedingten Kapitals durch den gemäß lit a) dieses Beschlusses 
             zu fassenden Beschlusses vorzunehmen. 
 
 
 
     11.   Beschlussfassung über die Änderung von § 8 der 
           Satzung (Zusammensetzung des Aufsichtsrats) und § 9 der 
           Satzung (Amtszeit des Aufsichtsrats) 
 
 
           Die Satzung sieht in § 8 Abs. 3 eine Regelung vor, mit der die 
           Mitglieder des ersten Aufsichtsrats bestimmt wurden. Diese 
           Regelung war der Umwandlung in eine Europäische 
           Aktiengesellschaft (SE) geschuldet und ist nicht mehr 
           erforderlich. Ebenso kann der Verweis auf diese Vorschrift in 
           § 9 Abs. 1 der Satzung gestrichen werden. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgende 
           Satzungsänderungen zu beschließen: 
 
 
       a)    § 8 Abs. 3 der Satzung entfällt ersatzlos. 
 
 
       b)    § 9 Abs. 1 der Satzung (Amtszeit des 
             Aufsichtsrats) wird geändert und wie folgt neu gefasst: 
 
 
             'Die Bestellung der Mitglieder des Aufsichtsrats erfolgt für 
             einen Zeitraum bis zur Beendigung derjenigen 
             Hauptversammlung, die über die Entlastung des Aufsichtsrats 
             für das dritte Geschäftsjahr nach Beginn der Amtszeit 
             beschließt, längstens jedoch für fünf Jahre; das 
             Geschäftsjahr in dem die Amtszeit beginnt, wird dabei nicht 
             mitgerechnet.' 
 
 
 
     12.   Beschlussfassung über die Änderung von § 3 der 
           Satzung (Bekanntmachungen) 
 
 
           § 3 der Satzung (Bekanntmachungen) soll im Hinblick auf die 
           Umbenennung des ehemaligen 'elektronischen Bundesanzeigers' in 
           'Bundesanzeiger' angepasst werden. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, 
 
 
           § 3 Abs. 1 der Satzung wird geändert und wie folgt neu 
           gefasst: 
 
 
           'Die Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen ausschließlich 
           im Bundesanzeiger.' 
 
 
   Berichte des Vorstands 
 
   Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 9 
   Beschlussfassung über die Aufhebung des genehmigten Kapitals 2008/III 
   (in der Satzung als genehmigtes Kapital III bezeichnet) und des 
   genehmigten Kapitals 2009/I (in der Satzung als genehmigtes Kapital I 
   bezeichnet) sowie die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals 
   2013/I mit Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss; Satzungsänderung 
 
   Das zur Bedienung der Optionsanleihe Mitarbeiter 2005 durch Beschluss 
   der Hauptversammlung vom 11. Juni 2008 geschaffene genehmigte Kapital 
   2008/III (in der Satzung als genehmigtes Kapital III bezeichnet) ist 
   nach Wegfall sämtlicher ausgegebener Bezugsrechte funktionslos 
   geworden und soll deshalb aufgehoben werden. 
 
   Das durch Beschluss der Hauptversammlung vom 10. Juni 2009 geschaffene 
   genehmigte Kapital 2009/I (in der Satzung als genehmigtes Kapital I 
   bezeichnet) ist durch Beschluss des Vorstands vom 1. Juli 2010 mit 
   Zustimmung des Aufsichtsrats vom selben Tag im Rahmen einer 
   Barkapitalerhöhung im Umfang von EUR 551.471 ausgenutzt worden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die vorgenannten genehmigten 
   Kapitalia - soweit noch nicht ausgenutzt - aufzuheben und die 
   Verwaltung zur Ausgabe neuer Aktien der Gesellschaft auf Grundlage 
   eines neuen genehmigten Kapitals zu ermächtigen. Hierdurch soll es der 
   Verwaltung auch weiterhin möglich sein, jederzeit neues Eigenkapital 
   für die Gesellschaft zu beschaffen und vor allem Unternehmen, 
   Unternehmensteile, Beteiligungen an Unternehmen, neue Technologien 
   oder Produkte gegen Ausgabe von Aktien zu erwerben. 
 
   Grundsätzlich haben die Aktionäre der Gesellschaft ein Bezugsrecht auf 
   neu auszugebende Aktien, d.h. jeder Aktionär hat ein Recht auf den 
   Bezug von neuen Aktien in einer Anzahl, welche die Aufrechterhaltung 
   seiner bisherigen Beteiligung am Grundkapital der Gesellschaft 
   ermöglicht. 
 
   Der Beschlussvorschlag sieht jedoch eine Ermächtigung zum Ausschluss 
   des bei Ausnutzung von genehmigtem Kapital grundsätzlich bestehenden 
   Bezugsrechts für bestimmte, im Beschlussgegenstand im Einzelnen 

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April 24, 2013 09:09 ET (13:09 GMT)

DJ DGAP-HV: ADVA Optical Networking SE: -6-

aufgezählte Zwecke gemäß den hierfür maßgeblichen gesetzlichen 
   Vorschriften vor. 
 
   Nach Ansicht des Vorstands und des Aufsichtsrats ist diese 
   Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre unter 
   Gewichtung und Abwägung sämtlicher Umstände aus den nachfolgend 
   erläuterten Gründen sachlich gerechtfertigt und gegenüber den 
   Aktionären angemessen. 
 
   Der vorgesehene Ausschluss des Bezugsrechts bei Kapitalerhöhungen 
   gegen Sacheinlagen soll vor allem dem Erwerb von Unternehmen, von 
   Unternehmensteilen, von Beteiligungen an Unternehmen, von neuen 
   Technologien sowie Produkten gegen Gewährung von Aktien ermöglichen. 
   Oft wird bei derartigen Transaktionen von Seiten des Verkäufers eine 
   Gegenleistung in Form von Aktien der Gesellschaft verlangt. Ebenso 
   kann es aufgrund einer besonderen Interessenlage der Gesellschaft, 
   insbesondere zur Schonung der Liquidität geboten sein, dem jeweiligen 
   Verkäufer neue Aktien der Gesellschaft als Gegenleistung für ein 
   Unternehmen oder einen Unternehmensteil, eine Unternehmensbeteiligung, 
   eine neue Technologie oder ein Produkt anzubieten. 
 
   Mittels des genehmigten Kapitals kann die Gesellschaft bei solchen 
   sich bietenden Chancen schnell und flexibel reagieren, um in 
   geeigneten Einzelfällen Unternehmen, Unternehmensteile oder 
   Beteiligungen an Unternehmen, neue Technologien oder Produkte gegen 
   Ausgabe neuer Aktien zu erwerben. Die vorgeschlagene Ermächtigung 
   ermöglicht dadurch im Einzelfall eine optimale Finanzierung des 
   Erwerbs gegen Ausgabe von Aktien der Gesellschaft und gleichzeitig 
   eine Stärkung der Eigenkapitalbasis der Gesellschaft. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat werden die Möglichkeit der 
   Sachkapitalerhöhung unter Ausschluss des Bezugsrechts aus genehmigtem 
   Kapital nur dann nutzen, wenn der Wert der neuen Aktien und der Wert 
   der Gegenleistung in einem angemessenen Verhältnis stehen. 
   Wirtschaftliche Einbußen für die vom Bezugsrecht ausgeschlossenen 
   Aktionäre werden somit vermieden. Diese haben die Möglichkeit, ihre 
   Beteiligungsquote durch Zukäufe an der Börse zu im Wesentlichen 
   gleichen Preisen aufrecht zu erhalten. 
 
   Die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts für die Verwertung 
   von Spitzenbeträgen ist erforderlich, um bei einer Kapitalerhöhung in 
   jedem Fall ein praktikables Bezugsverhältnis darstellen zu können, und 
   dient also nur dazu, die Ausnutzung des genehmigten Kapitals mit 
   runden Beträgen zu ermöglichen. Ohne diese Ermächtigung würde 
   insbesondere bei einer Kapitalerhöhung um einen runden Betrag die 
   technische Durchführung der Kapitalerhöhung erschwert. Die als freie 
   Spitzen durch den Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre 
   entstandenen neuen Aktien werden entweder durch Verkauf über die Börse 
   (wenn möglich) oder in sonstiger Weise bestmöglich verwertet. Der 
   mögliche Verwässerungseffekt ist aufgrund der Beschränkung auf 
   Spitzenbeträge gering. 
 
   Der Bezugsrechtsausschluss zugunsten der Inhaber von Wandlungs- oder 
   Optionsrechten, soweit dieser Ausschluss zu ihrem Schutz vor 
   Verwässerung erforderlich ist, hat den Vorteil, dass im Fall einer 
   Ausnutzung dieser Ermächtigung eine Ermäßigung des Wandlungs- oder 
   Optionspreises für die Inhaber bereits bestehender Wandlungs- oder 
   Optionsrechte nach den Wandelanleihe- oder Optionsbedingungen nicht 
   erforderlich und eine etwaige bare Zuzahlung an die Inhaber solcher 
   Rechte nicht zu leisten ist. 
 
   Ferner wird die Verwaltung bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen 
   generell in einer Höhe von bis zu maximal insgesamt 10% des 
   Grundkapitals der Gesellschaft zum Ausschluss des Bezugsrechts 
   ermächtigt, soweit der Ausgabepreis der neuen Aktien den Börsenpreis 
   der Aktie der Gesellschaft nicht wesentlich unterschreitet. Auf die 
   Begrenzung auf 10% des Grundkapitals sind anzurechnen: 
 
     *     eigene Aktien, die während der Laufzeit dieser 
           Ermächtigung in entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 
           4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre 
           veräußert werden und 
 
 
     *     Aktien, die zur Bedienung von Schuldverschreibungen 
           mit Wandlungs- oder Optionsrechten ausgegeben werden oder 
           auszugeben sind, sofern und soweit die Schuldverschreibungen 
           während der Laufzeit dieser Ermächtigung in sinngemäßer 
           Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des 
           Bezugsrechts ausgegeben werden. 
 
 
   Der Gesellschaft wird durch diese Ermächtigung ermöglicht, kurzfristig 
   günstige Börsensituationen auszunutzen und ihre Eigenkapitalbasis zu 
   stärken. Die Interessen der existierenden Aktionäre der Gesellschaft 
   werden bei einer Festsetzung des Ausgabepreises, der nicht wesentlich 
   vom Börsenpreis abweicht, nicht unangemessen beeinträchtigt. Ihnen 
   bleibt die ökonomisch gleichwertige Möglichkeit, ihre 
   Beteiligungsquote - sofern sie es wollen - durch Zukäufe an der Börse 
   zu im Wesentlichen gleichen Konditionen aufrecht zu erhalten. 
 
   Über die für diesen Spezialfall des Bezugsrechtsausschluss bestehende 
   volumenmäßige Beschränkung hinaus soll ein Bezugsrechtsausschluss nach 
   der vorgeschlagenen Ermächtigung generell nur möglich sein, soweit die 
   während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des 
   Bezugsrechts der Aktionäre gegen Bar- oder Sacheinlagen ausgegebenen 
   Aktien insgesamt 20% des Grundkapitals nicht überschreiten, und zwar 
   weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausnutzung 
   dieser Ermächtigung. 
 
   Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 10 
 
   Beschlussfassung über die teilweise Aufhebung des bedingten Kapitals 
   2003/2008; Beschlussfassung über eine Erweiterung der Ermächtigung zur 
   Ausgabe von Aktienoptionsrechten (Aktienoptionsprogramm 2011) und die 
   Schaffung eines weiteren bedingten Kapitals 
 
   Die Hauptversammlung der Gesellschaft vom 16. Mai 2011 hat den 
   Vorstand zu Tagesordnungspunkt 8b) ermächtigt, mit Zustimmung des 
   Aufsichtsrats einmalig, mehrmals oder im Falle des Freiwerdens von 
   ausgegebenen Optionsrechten wie z.B. durch Kündigung oder eine 
   sonstige Beendigung der Einräumung von Bezugsrechten wiederholt - 
   Bezugsrechte für den Bezug von bis zu 920.000 Stück auf den Inhaber 
   lautende Stammaktien der Gesellschaft an Mitglieder des Vorstands, 
   Mitglieder der Geschäftsführung verbundener Unternehmen, Arbeitnehmer 
   der Gesellschaft und Arbeitnehmer verbundener Unternehmen nach Maßgabe 
   der im vorgenannten Beschluss näher dargelegten Anforderungen zu 
   gewähren. Soweit die Ausgabe von Bezugsrechten an Mitglieder des 
   Vorstands betroffen ist, erfolgte eine Ermächtigung des Aufsichtsrats. 
   Durch den gleichen Beschluss ist ein bedingtes Kapital in Höhe von EUR 
   920.000 geschaffen worden. 
 
   Durch Beschluss der Hauptversammlung vom 24. Mai 2012 zu 
   Tagesordnungspunkt 8 wurde u.a. die Anzahl der auszugebenden 
   Bezugsrechte von 920.000 um insgesamt 1.008.000 auf 1.928.000 Stück 
   erhöht. Zum 31. März 2013 sind auf der Basis dieser Ermächtigung 
   1.178.700 ausgegebene Bezugsrechte ausstehend. 
 
   Nach wie vor sind der Vorstand und der Aufsichtsrat der ADVA Optical 
   Networking SE der Auffassung, dass Aktienoptionen heute wichtiger und 
   üblicher Bestandteil eines modernen Vergütungssystems sind. Daher soll 
   die Anzahl der durch den Vorstand auszugebenden Bezugsrechte von 
   derzeit 1.928.000 um 625.404 auf 2.553.404 Stück erhöht und auch das 
   zur Bedienung der Bezugsrechte vorgesehene bedingte Kapital 
   entsprechend angepasst werden. Die Erweiterung der Ermächtigung zur 
   Ausgabe von Aktienoptionen ist nach Überzeugung des Vorstands und des 
   Aufsichtsrats dringend erforderlich, damit die Gesellschaft auch 
   künftig die von ihr benötigten qualifizierten Vorstandsmitglieder und 
   Mitarbeiter und Geschäftsführer und Mitarbeiter von verbundenen 
   Unternehmen anwerben und halten kann. Durch die Gewährung von 
   Aktienoptionen wird außerdem ein besonderer Leistungsanreiz für alle 
   Bezugsberechtigten geschaffen, den Unternehmenswert mit dem Ziel einer 
   positiven Kursentwicklung zu steigern. 
 
   Die insgesamt maximal unter dem Aktienoptionsprogramm 2011 
   auszugebenden Optionen verteilen sich nach der vorgeschlagenen 
   Erweiterung auf die bezugsberechtigten Gruppen wie folgt: 
 
     *     Mitglieder des Vorstands: Optionsrechte zum Bezug 
           von 500.000 Aktien 
 
 
     *     Mitglieder der Geschäftsführung verbundener 
           Unternehmen: Optionsrechte zum Bezug von 67.179 Aktien 
 
 
     *     Arbeitnehmer der Gesellschaft: Optionsrechte zum 
           Bezug von 799.525 Aktien 
 
 
     *     Arbeitnehmer verbundener Unternehmen: Optionsrechte 
           zum Bezug von 1.186.700 Aktien 
 
 
   Der bei Ausübung zu zahlende Optionspreis ('Ausübungspreis') 
   entspricht dem volumengewichteten Durchschnitt der Schlusspreise der 
   Aktie der Gesellschaft an den 10 Börsenhandelstagen vor dem Ausgabetag 
   der jeweiligen Optionsrechte. 'Schlusspreis' in diesem Sinne ist, im 
   Hinblick auf jeden einzelnen Börsenhandelstag, der im XETRA-Handel 
   (oder einem Nachfolgesystem) der Frankfurter Wertpapierbörse in der 
   Schlussauktion ermittelte Schlusskurs oder, wenn ein solcher 

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April 24, 2013 09:09 ET (13:09 GMT)

DJ DGAP-HV: ADVA Optical Networking SE: -7-

Schlusskurs an dem betreffenden Handelstag nicht ermittelt wird, der 
   letzte im fortlaufenden XETRA-Handel (oder einem Nachfolgesystem) der 
   Frankfurter Wertpapierbörse ermittelte Preis der Aktie der 
   Gesellschaft. In jedem Fall ist jedoch mindestens der geringste 
   Ausgabebetrag im Sinne von § 9 Abs. 1 AktG als Ausübungspreis zu 
   bezahlen. 
 
   Die Optionsrechte haben eine Laufzeit von maximal 7 Jahren ab dem 
   Ausgabetag. Die Optionsrechte können in mehreren Tranchen ausgegeben 
   werden. Der Ausgabetag muss in dem Zeitraum von 2 bis 8 Wochen nach 
   der Veröffentlichung des endgültigen Quartalsberichts für das erste, 
   zweite und dritte Quartal oder des endgültigen Jahresergebnisses 
   liegen. 
 
   Ausgegebene Bezugsrechte können erstmals nach Ablauf von vier Jahren 
   ausgeübt werden. Nach Ablauf der Wartezeit ist die Ausübung nur 
   innerhalb von Ausübungsphasen und nur an Tagen, an denen 
   Geschäftsbanken in Frankfurt geöffnet sind, zulässig. 
 
   Die Ausübungsphasen beginnen jeweils im Anschluss an eine ordentliche 
   Hauptversammlung der Gesellschaft oder im Anschluss an die 
   Veröffentlichung der Ergebnisse des 2. und 3. Quartals und haben 
   jeweils eine Laufzeit von vier Wochen. Falls und soweit Ausübungstage 
   in einen Zeitraum fallen, der mit dem Tag beginnt, an dem die 
   Gesellschaft ein Angebot an ihre Aktionäre zum Bezug von jungen Aktien 
   oder Teilschuldverschreibungen mit Wandel- oder Bezugsrechten im 
   Bundesanzeiger veröffentlicht, und an dem Tag endet, jeweils 
   einschließlich, an dem die bezugsberechtigten Aktien der Gesellschaft 
   erstmals in einem Marktsegment der Wertpapierbörse Frankfurt am Main 
   'Ex-Bezugsrecht' notiert werden, ist eine Ausübung der Bezugsrechte 
   unzulässig und die jeweilige Ausübungsfrist verlängert sich um eine 
   entsprechende Anzahl von Ausübungstagen unmittelbar nach Ende des 
   Sperrzeitraums. Eine Ausübung ist nicht möglich in der Zeit vom Tage 
   der Veröffentlichung der Einberufung einer Hauptversammlung der 
   Gesellschaft bis zum Tage der Hauptversammlung sowie innerhalb des 
   Zeitraums von 14 Tagen vor Ablauf eines Geschäftsjahres der 
   Gesellschaft. 
 
   Als Erfolgsziel ist eine Ausübung der Optionsrechte nur möglich, wenn 
   der volumengewichtete Durchschnitt der Schlusspreise (wie oben 
   definiert) der Aktie der Gesellschaft an den 10 Börsenhandelstagen vor 
   dem ersten Tag des jeweiligen Ausübungszeitraums mindestens 120% des 
   Ausübungspreises beträgt. Sofern diese Voraussetzung für einen 
   bestimmten Ausübungszeitraum vorliegt, ist die Ausübung während dieses 
   Ausübungszeitraums unabhängig von der weiteren Kursentwicklung der 
   Aktie der Gesellschaft möglich. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat sind überzeugt, dass sich das 
   Aktienoptionsprogramm aufgrund der Anreiz- und Bindungswirkung für 
   Vorstandsmitglieder, Führungskräfte und sonstige Mitarbeiter positiv 
   auf die ADVA Optical Networking SE und ihre Aktionäre auswirken wird. 
 
   Teilnahmebedingungen 
 
   Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die 
   Ausübung des Stimmrechts 
 
   Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts 
   sind nach § 16 Abs. 1 Satz 1 der Satzung der Gesellschaft die 
   Aktionäre berechtigt, die sich unter Vorlage eines Nachweises ihres 
   Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft anmelden. Dieser Nachweis hat 
   sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung, das ist 
   der 14. Mai 2013, 00:00 Uhr (Nachweisstichtag), zu beziehen und ist in 
   deutscher oder englischer Sprache in Textform zu erbringen. Ein 
   entsprechender Nachweis durch das depotführende Institut ist 
   ausreichend. Die Anmeldung und der Nachweis müssen der Gesellschaft 
   mindestens sechs Tage vor der Versammlung, also spätestens am 
 
   28. Mai 2013, 24:00 Uhr 
 
   unter 
 
   ADVA Optical Networking SE 
   c/o Deutsche Bank AG 
   Securities Production 
   General Meetings 
   Postfach 20 01 07 
   60605 Frankfurt am Main, Deutschland 
   oder mittels Fax unter +49 69 12012 86045 
   oder mittels E-Mail unter wp.hv@xchanging.com 
 
   zugegangen sein. 
 
   Nach Zugang der Anmeldung und des Nachweises des Anteilsbesitzes 
   werden den teilnahmeberechtigten Aktionären Eintrittskarten übersandt. 
   Aktionäre, die an der Hauptversammlung teilnehmen möchten, werden 
   gebeten, ihre depotführende Bank möglichst frühzeitig zu 
   benachrichtigen, damit diese die Anmeldung und den Nachweis des 
   Anteilsbesitzes an die Anmeldestelle übermitteln kann. 
 
   Die Berechtigung zur Teilnahme und der Stimmrechtsumfang richten sich 
   ausschließlich nach dem Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag (Record 
   Date). Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der 
   Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, 
   wer einen Nachweis des Anteilsbesitzes zum Record Date erbracht hat. 
   Veränderungen im Aktienbestand nach dem Record Date haben für das 
   Bestehen und den Umfang des gesetzlichen Teilnahme- und Stimmrechts 
   keine Bedeutung. Aktionäre, die erst nach dem Record Date Aktien an 
   der Gesellschaft erworben haben, können nicht an der Hauptversammlung 
   teilnehmen. Aktionäre, die sich ordnungsgemäß angemeldet und den 
   Nachweis erbracht haben, sind im Verhältnis zur Gesellschaft auch dann 
   zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts 
   berechtigt, wenn sie die Aktien nach dem Record Date veräußern. 
   Teilweise Veräußerungen und Hinzuerwerbe nach dem Nachweisstichtag 
   haben keinen Einfluss auf den Umfang des Stimmrechts. Der 
   Nachweisstichtag hat keine Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit der 
   Aktien und ist kein relevantes Datum für eine eventuelle 
   Dividendenberechtigung. 
 
   Stimmrechtsvertretung 
 
   Zur Teilnahme berechtigte Aktionäre, die nicht persönlich an der 
   Hauptversammlung teilnehmen, können sich bei der Ausübung ihrer 
   Rechte, insbesondere ihres Stimmrechts, durch einen Bevollmächtigten, 
   z.B. durch eine Aktionärsvereinigung, ein Kreditinstitut oder eine 
   andere Person ihrer Wahl, vertreten lassen. Wir weisen darauf hin, 
   dass auch bei einer Bevollmächtigung eine ordnungsgemäße Anmeldung und 
   der ordnungsgemäße Nachweis des Anteilsbesitzes erforderlich sind 
   (siehe oben unter 'Voraussetzungen für die Teilnahme an der 
   Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts'). Bevollmächtigt 
   der Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder 
   mehrere von diesen zurückweisen (§ 134 Abs. 3 Satz 2 AktG). 
 
   Wenn weder ein Kreditinstitut noch eine Aktionärsvereinigung oder eine 
   andere mit diesen gemäß § 135 Abs. 8 oder 10 AktG gleichgestellte 
   Institution oder Person bevollmächtigt werden, ist die Vollmacht in 
   Textform gegenüber der ADVA Optical Networking SE oder in Textform 
   unmittelbar gegenüber dem Bevollmächtigten zu erteilen. Die gleiche 
   Form gilt für den Widerruf und den Nachweis der Bevollmächtigung 
   gegenüber der Gesellschaft. 
 
   Bei der Bevollmächtigung eines Kreditinstituts, einer 
   Aktionärsvereinigung oder einer anderen mit diesen gemäß § 135 Abs. 8 
   oder Abs. 10 AktG gleichgestellten Institution oder Person gelten 
   allein die gesetzlichen Bestimmungen (vgl. § 17 Abs. 2 Satz 4 der 
   Satzung), die u.a. verlangen, dass die Vollmacht nachprüfbar 
   festzuhalten ist (§ 135 Abs. 1 Satz 2 AktG). Wir bitten daher die 
   Aktionäre, die ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine 
   andere mit diesen gemäß § 135 Abs. 8 oder Abs. 10 AktG gleichgestellte 
   Institution oder Person bevollmächtigen wollen, die insoweit zu 
   beachtenden Besonderheiten bei dem jeweils zu Bevollmächtigenden zu 
   erfragen. 
 
   Die Erteilung, der Nachweis oder der Widerruf der Vollmacht kann an 
   die folgende Adresse, Faxnummer bzw. E-Mail-Adresse übersandt werden: 
 
   UBJ. GmbH 
   w/ HV ADVA Optical Networking SE 
   Haus der Wirtschaft 
   Kapstadtring 10 
   22297 Hamburg, Deutschland 
   oder mittels Fax unter +49 40 6378 5423 
   oder mittels E-Mail unter hv@ubj.de 
 
   Ebenso kann der Nachweis der Bevollmächtigung am Tag der 
   Hauptversammlung durch den Bevollmächtigten durch Vorzeigen der 
   Vollmacht an der Einlasskontrolle erbracht werden. 
 
   Ein Formular zur Erteilung von Vollmachten, welches die Aktionäre 
   verwenden können, befindet sich auf der Rückseite der Eintrittskarte, 
   die den Aktionären übersendet wird. Auf Anforderung wird das 
   Vollmachtsformular auch von der Gesellschaft übersandt. Das 
   Vollmachts- und Weisungsformular steht ferner auf der Internetseite 
   der Gesellschaft www.advaoptical.com über die Links - About Us - 
   Investor Relations - Deutsch - Corporate Governance - 
   Hauptversammlungen - zum Download zur Verfügung. 
 
   Als Service bieten wir unseren Aktionären ferner an, sich durch von 
   der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter in der Hauptversammlung 
   vertreten zu lassen. Die Vollmachten können unter der nachstehenden 
   Adresse, Faxnummer oder E-Mail-Adresse, bis spätestens 1. Juni 2013, 
   24:00 Uhr (Zugang), erteilt werden: 
 
   UBJ. GmbH 
   w/ HV ADVA Optical Networking SE 
   Haus der Wirtschaft 
   Kapstadtring 10 
   22297 Hamburg, Deutschland 
   oder mittels Fax unter +49 40 6378 5423 
   oder mittels E-Mail unter hv@ubj.de 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 24, 2013 09:09 ET (13:09 GMT)

Sollen die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter 
   bevollmächtigt werden, so muss der Aktionär diesen in jedem Fall 
   Weisungen erteilen, wie das Stimmrecht ausgeübt werden soll. Soweit 
   keine Erteilung von Weisungen erfolgt, werden die von der Gesellschaft 
   benannten Stimmrechtsvertreter das Stimmrecht nicht ausüben. Die von 
   der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, 
   nach Maßgabe der ihnen erteilten Weisungen abzustimmen. Die von der 
   Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter stehen nur für die 
   Ausübung des Stimmrechts, nicht für die Ausübung sonstiger Rechte, zur 
   Verfügung, soweit dies nicht für die Ausübung des Stimmrechts 
   erforderlich ist. Ferner werden die Stimmrechtsvertreter bei 
   Abstimmungen, deren Gegenstand im Vorfeld der Hauptversammlung nicht 
   bekannt ist, das Stimmrecht nicht ausüben bzw. sich der Stimme 
   enthalten. 
 
   Diejenigen Aktionäre, die von dieser Möglichkeit Gebrauch machen und 
   den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertretern eine 
   Vollmacht erteilen möchten, erhalten zusammen mit der Eintrittskarte 
   ein entsprechendes Formular, das zugleich die Erteilung von Weisungen 
   ermöglicht. Dieses Formular steht zudem im Internet unter 
   www.advaoptical.com - About Us - Investor Relations - Deutsch - 
   Corporate Governance - Hauptversammlungen - zum Download bereit. Auch 
   bei der Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten 
   Stimmrechtsvertreter sind die ordnungsgemäße Anmeldung und der 
   Nachweis des Anteilsbesitzes erforderlich (siehe oben unter 
   'Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die 
   Ausübung des Stimmrechts'). Die Aktionäre werden zur organisatorischen 
   Erleichterung gebeten, die in Textform erteilten Vollmachten und 
   Weisungen an die Stimmrechtsvertreter zusammen mit der Eintrittskarte 
   - möglichst unter Verwendung des dort abgedruckten Vollmachts- und 
   Weisungsformulars - bis spätestens zum Ablauf des 1. Juni 2013, 24:00 
   Uhr (Zugang) an die folgende Adresse, Faxnummer oder E-Mail-Adresse zu 
   übermitteln: 
 
   UBJ. GmbH 
   w/ HV ADVA Optical Networking SE 
   Haus der Wirtschaft 
   Kapstadtring 10 
   22297 Hamburg, Deutschland 
   oder mittels Fax unter +49 40 6378 5423 
   oder mittels E-Mail unter hv@ubj.de 
 
   Rechte der Aktionäre 
 
   Ergänzung der Tagesordnung 
 
   Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des 
   Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000 erreichen, 
   können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und 
   bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung 
   oder eine Beschlussvorlage beiliegen. 
 
   Tagesordnungsergänzungsverlangen müssen der Gesellschaft mindestens 30 
   Tage vor der Versammlung also bis zum 4. Mai 2013, 24:00 Uhr, zugehen. 
   Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der ADVA SE Optical 
   Networking zu richten. Entsprechende Verlangen können an die folgende 
   Adresse gerichtet werden: 
 
   ADVA Optical Networking SE 
   Vorstand 
   - z.Hd. Karin Tovar - 
   Fraunhoferstraße 9a, 
   D-82152 Martinsried/München, Deutschland 
 
   Gegenanträge/Wahlvorschläge 
 
   Darüber hinaus ist jeder Aktionär berechtigt, zu den Punkten der 
   Tagesordnung Gegenanträge zu stellen bzw. Wahlvorschläge zu machen. 
 
   Die Gesellschaft wird Anträge von Aktionären einschließlich des Namens 
   des Aktionärs, der Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der 
   Verwaltung auf der Internetseite der Gesellschaft 
   (www.advaoptical.com) über die Links - About Us - Investor Relations - 
   Deutsch - Corporate Governance - Hauptversammlungen zugänglich machen, 
   wenn der Aktionär mindestens 14 Tage vor der Versammlung, also bis zum 
   20. Mai 2013, 24.00 Uhr, der Gesellschaft einen zulässigen Gegenantrag 
   gegen einen Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat oder einen 
   Vorschlag des Aufsichtsrats zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung 
   mit Begründung an nachfolgend genannte Adresse, Faxnummer oder 
   E-Mail-Adresse übersandt hat: 
 
   ADVA Optical Networking SE 
   - z.Hd. Karin Tovar - 
   Fraunhoferstraße 9a 
   D-82152 Martinsried/München, Deutschland 
   oder mittels Fax unter: +49 89 890665 22892 
   oder mittels E-Mail unter: ktovar@advaoptical.com 
 
   Ein Gegenantrag braucht nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn einer 
   der Ausschlusstatbestände des § 126 Abs. 2 AktG vorliegt. Die 
   Begründung braucht nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie 
   insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt. 
 
   Aktionäre werden gebeten, ihre Aktionärseigenschaft im Zeitpunkt der 
   Übersendung des Gegenantrags nachzuweisen. 
 
   Diese Regelungen gelten für Wahlvorschläge der Aktionäre sinngemäß. 
   Wahlvorschläge müssen allerdings nicht begründet werden. 
   Wahlvorschläge müssen auch dann nicht zugänglich gemacht werden, wenn 
   der Wahlvorschlag nicht den Namen, den ausgeübten Beruf und den 
   Wohnort der vorgeschlagenen Person sowie bei der Wahl von 
   Aufsichtsratsmitgliedern Angaben zu deren Mitgliedschaft in anderen 
   gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten enthält. Ferner sollen einem 
   Vorschlag zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern Angaben zu deren 
   Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien 
   beigefügt werden. 
 
   Auskunftsrecht 
 
   Gemäß § 131 Abs. 1 AktG ist jedem Aktionär auf Verlangen in der 
   Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der 
   Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des 
   Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht 
   erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen 
   der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen sowie die Lage des 
   Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen, 
   ebenfalls unter der Voraussetzung, dass die Auskunft zur sachgemäßen 
   Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. 
 
   Von einer Beantwortung einzelner Fragen kann der Vorstand aus den in § 
   131 Abs. 3 AktG genannten Gründen absehen. Gemäß § 18 Abs. 3 der 
   Satzung der ADVA Optical Networking SE ist der Vorsitzende ermächtigt, 
   das Rede- und Fragerecht der Aktionäre zeitlich angemessen zu 
   beschränken. 
 
   Informationen auf der Internetseite der Gesellschaft 
 
   Folgende Informationen sind ab der Einberufung auf der Internetseite 
   der Gesellschaft (www.advaoptical.com) über die Links About Us - 
   Investor Relations - Deutsch - Corporate Governance - 
   Hauptversammlungen zugänglich: 
 
 
 
       *     der Inhalt dieser Einberufung, einschließlich der 
             Erläuterung zu Tagesordnungspunkt 1 (zu dem in der 
             Hauptversammlung kein Beschluss gefasst werden soll), der 
             Berichte des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 9 und 10, der 
             Angabe der Gesamtzahl der Aktien und der Stimmrechte im 
             Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung, 
             einschließlich getrennter Angaben zur Gesamtzahl für jede 
             Aktiengattung und der Erläuterungen zu den folgenden Rechten 
             der Aktionäre: Ergänzung der Tagesordnung, Gegenanträge bzw. 
             Wahlvorschläge, Auskunftsrecht, 
 
 
       *     der festgestellte Jahresabschluss der ADVA 
             Optical Networking SE zum 31. Dezember 2012, 
 
 
       *     der Lagebericht für das Geschäftsjahr 2012, 
 
 
       *     der Bericht des Aufsichtsrats für das 
             Geschäftsjahr 2012, 
 
 
       *     der gebilligte Konzernabschluss zum 31. Dezember 
             2012, 
 
 
       *     der Konzernlagebericht für das Geschäftsjahr 
             2012, 
 
 
       *     der erläuternde Bericht des Vorstands zu den 
             Angaben gemäß §§ 289 Abs. 4, Abs. 5, 315 Abs. 4 HGB, 
 
 
       *     der Gewinnverwendungsvorschlag des Vorstands, 
 
 
       *     die Formulare, die für die Erteilung einer 
             Vollmacht für die Hauptversammlung verwendet werden können. 
 
 
 
   Die vorgenannten Unterlagen liegen ferner von der Einberufung der 
   Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der Gesellschaft, 
   Fraunhoferstraße 9a, 82152 Martinsried/München und Märzenquelle 1-3, 
   98617 Meiningen-Dreißigacker, sowie in der Hauptversammlung selbst 
   aus. 
 
   Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte zum Zeitpunkt der Einberufung 
   der Hauptversammlung 
 
   Im Zeitpunkt der Einberufung am 24. April 2013 ist das Grundkapital 
   der Gesellschaft eingeteilt in 47.822.652 Stückaktien als Stammaktien. 
   Jede Aktie gewährt eine Stimme. Die Gesellschaft hält im Zeitpunkt der 
   Einberufung keine eigenen Aktien, aus denen ihr keine Rechte 
   zustünden. Die Gesamtzahl der teilnahme- und stimmberechtigten Aktien 
   beträgt im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung damit 
   47.822.652. 
 
   Simultanübersetzung/ Simultaneous translation 
 
   Für die Teilnehmer der Hauptversammlung der ADVA Optical Networking SE 
   am 4. Juni 2013 besteht die Möglichkeit einer Simultanübersetzung in 
   englischer Sprache. 
 
   For those attending the annual shareholder meeting of ADVA Optical 
   Networking SE on June 4, 2013, a simultaneous translation of the event 
   will be available in English. 
 
   Meiningen im April 2013 
 
   ADVA Optical Networking SE 
 
   Der Vorstand 
 
 
 
 
 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 24, 2013 09:09 ET (13:09 GMT)

© 2013 Dow Jones News
Software vor dem Comeback – diese 5 Aktien könnten durchstarten!
Während Halbleiter- und KI-Infrastrukturwerte von einem Hoch zum nächsten jagen, wurden viele Software-Aktien in den vergangenen Monaten regelrecht aus den Depots gedrängt. Die Angst vor Disruption hat Investoren zu einem radikalen Strategiewechsel veranlasst – mit der Folge, dass zahlreiche Qualitätsunternehmen heute auf Mehrjahrestiefs notieren.

Doch genau hier entsteht eine seltene Chance. Denn während die Bewertungen im Halbleitersektor inzwischen auf ambitionierten Niveaus liegen, ist der Bewertungsabschlag bei Software-Titeln so hoch wie seit Jahren nicht mehr. Gleichzeitig liefern viele Unternehmen weiterhin starke Wachstumszahlen und integrieren KI erfolgreich in ihre Geschäftsmodelle. Die Diskrepanz zwischen Kursentwicklung und operativer Stärke könnte sich schon bald auflösen.

Für Anleger bedeutet das: antizyklisch denken und gezielt zugreifen, bevor der Markt dreht. Denn erste technische Signale deuten darauf hin, dass sich die Trendwende bereits anbahnt.

In unserem aktuellen Spezialreport stellen wir fünf Software-Aktien vor, die besonders aussichtsreich positioniert sind – mit starker Marktstellung, attraktiver Bewertung und hohem Aufholpotenzial.

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Werbehinweise: Die Billigung des Basisprospekts durch die BaFin ist nicht als ihre Befürwortung der angebotenen Wertpapiere zu verstehen. Wir empfehlen Interessenten und potenziellen Anlegern den Basisprospekt und die Endgültigen Bedingungen zu lesen, bevor sie eine Anlageentscheidung treffen, um sich möglichst umfassend zu informieren, insbesondere über die potenziellen Risiken und Chancen des Wertpapiers. Sie sind im Begriff, ein Produkt zu erwerben, das nicht einfach ist und schwer zu verstehen sein kann.