DJ DGAP-HV: SIMONA Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 07.06.2013 in Gesellschaftshaus der Stadt Kirn, Neue Straße 13, 55606 Kirn mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
DGAP-HV: SIMONA Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung
zur Hauptversammlung
SIMONA Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur
Hauptversammlung am 07.06.2013 in Gesellschaftshaus der Stadt Kirn,
Neue Straße 13, 55606 Kirn mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung
gemäß §121 AktG
24.04.2013 / 15:09
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SIMONA AG
Kirn/Nahe
- ISIN DE 0007239402 -
- WKN 723940 -
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 2013
Die ordentliche Hauptversammlung der SIMONA Aktiengesellschaft, 55606
Kirn, findet am Freitag, den 07. Juni 2013, um 11:00 Uhr im
Gesellschaftshaus der Stadt Kirn, Neue Straße 13, in 55606 Kirn statt.
Tagesordnung
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der
SIMONA AG und des gebilligten Konzernabschlusses für das
Geschäftsjahr 2012, Vorlage des Lageberichts für die SIMONA AG
und des Konzernlageberichts, des erläuternden Berichts des
Vorstandes zu den Angaben nach § 289 Abs. 4, § 315 Abs. 4 HGB
sowie des Berichts des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr
2012
Die genannten Unterlagen werden in der Hauptversammlung zugänglich
gemacht und erläutert. Diese können im Internet unter www.simona.de im
Bereich Investor Relations eingesehen werden. Der Aufsichtsrat hat den
vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss am
11. April 2013 gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit festgestellt.
Dementsprechend hat die Hauptversammlung zu diesem Tagesordnungspunkt
keine Beschlüsse zu fassen.
2. Beschlussfassung über die Verwendung des
Bilanzgewinns
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Jahresabschluss
ausgewiesenen Bilanzgewinn von 10.602.233,16 EUR wie folgt zu
verwenden:
a) Zahlung einer Dividende von 7,50 EUR je Aktie,
zahlbar am 10. Juni 2013: 4.500.000,00 EUR
b) Vortrag auf neue Rechnung: 6.102.233,16 EUR
3. Beschlussfassung über die Entlastung des
Vorstandes für das Geschäftsjahr 2012
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen Entlastung vor.
4. Beschlussfassung über die Entlastung des
Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2012
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen Entlastung vor.
5. Nachwahl zum Aufsichtsrat
Dr. Horst Heidsieck wurde von der Hauptversammlung am 22. Juni 2012 in
den Aufsichtsrat der SIMONA AG gewählt. Er hat sein Amt aus
persönlichen Gründen zum 30. November 2012 niedergelegt.
Der Aufsichtsrat der SIMONA AG setzt sich gemäß §§ 96 Abs. 1, 101 Abs.
1 Aktiengesetz, § 4 des Gesetzes über die Drittelbeteiligung der
Arbeitnehmer im Aufsichtsrat und § 13 der Satzung der SIMONA AG aus
vier Mitgliedern der Aktionäre und zwei Mitgliedern der Arbeitnehmer
zusammen. Scheidet ein von der Hauptversammlung gewähltes Mitglied vor
Ablauf seiner Amtsdauer aus dem Aufsichtsrat aus, so soll gemäß § 13
Satz 4 der Satzung der SIMONA AG für dieses in der nächsten
Hauptversammlung eine Neuwahl vorgenommen werden. Der Aufsichtsrat
schlägt vor, für eine Amtszeit von drei Jahren in den Aufsichtsrat zu
wählen:
Joachim Trapp, Biberach, Volljurist
Mitglied des Vorstandes der Kreissparkasse Biberach, Biberach
Geschäftsführer der Sparkasse-Immobilien BC GmbH, Biberach
Geschäftsführer der Sparkasse-Immobilien BC
Grundstücksverwaltungsgesellschaft mbH, Biberach
Keine Mitgliedschaft in weiteren gesetzlich zu bildenden
Aufsichtsräten oder vergleichbaren Kontrollgremien von in- oder
ausländischen Wirtschaftsunternehmen.
Die Hauptversammlung ist nicht an Wahlvorschläge gebunden.
6. Wahl des Abschlussprüfers und des
Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2013
Der Aufsichtsrat schlägt die PricewaterhouseCoopers Aktiengesellschaft
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main, vor.
Weitere Angaben zur Einberufung
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt zum Zeitpunkt der
Bekanntmachung der Einberufung der Hauptversammlung im elektronischen
Bundesanzeiger 15.500.000,00 EUR und ist eingeteilt in 600.000 auf den
Inhaber lautende Stückaktien.
Die Gesamtzahl der Aktien zum Zeitpunkt der Einberufung der
Hauptversammlung beträgt demnach 600.000.
Jede Stückaktie gewährt eine Stimme, die Gesamtzahl der Stimmrechte
zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt demnach
600.000. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung der
Hauptversammlung keine eigenen Aktien.
Anmeldung und Teilnahme
Um an der Hauptversammlung teilnehmen und dort das Stimmrecht ausüben
und Anträge stellen zu können, müssen die Aktionäre sich spätestens
bis Freitag, den 31. Mai 2013, 24:00 Uhr, in Textform (§ 126b BGB) in
deutscher oder in englischer Sprache angemeldet haben. Anmeldestelle:
SIMONA AG c/o Commerzbank AG
GS-MO 4.1.1 General Meetings
60261 Frankfurt am Main
Fax: +49 (0) 69 13626351
E-Mail: hv-eintrittskarten@commerzbank.com
Die Aktionäre haben darüber hinaus ihre Berechtigung zur Teilnahme an
der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nachzuweisen.
Hierzu ist ein in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer
Sprache durch das depotführende Institut erstellter Nachweis über den
Anteilsbesitz bis zum Ablauf des 31. Mai 2013, 24:00 Uhr, vorzulegen.
Der Nachweis muss sich auf den Beginn des 21. Tages vor der
Hauptversammlung, also auf Freitag, den 17. Mai 2013, 0:00 Uhr
(Nachweisstichtag), beziehen. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für
die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts
als Aktionär nur, wer den Nachweis erbracht hat. Insbesondere haben
Veräußerungen nach dem Nachweisstichtag für Inhalt und Umfang des
gesetzlichen Teilnahme- und Stimmrechts des Veräußerers keine
Bedeutung.
Nach fristgerechtem Eingang der Anmeldung und des Nachweises des
Anteilsbesitzes werden den Aktionären Eintrittskarten für die
Hauptversammlung übersandt, die ihnen aus organisatorischen Gründen
als Ausweis für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung
des Stimmrechts dienen, wobei die Vorlage der Eintrittskarte keine
Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die
Ausübung des Stimmrechts ist. Um den rechtzeitigen Erhalt der
Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, frühzeitig
für die Übersendung der Anmeldung und des Nachweises ihres
Anteilsbesitzes Sorge zu tragen.
Stimmrechtsvertretung
Aktionäre, die nicht selbst an der Hauptversammlung teilnehmen, können
ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung auch durch Bevollmächtigte, z.
B. die depotführende Bank oder ein sonstiges Kreditinstitut, eine
Aktionärsvereinigung oder andere Personen ihrer Wahl, ausüben lassen.
Auch in diesem Fall bedarf es der ordnungsgemäßen Anmeldung durch den
Aktionär oder den Bevollmächtigten. Bevollmächtigt ein Aktionär mehr
als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen
zurückweisen. Vollmachten bedürfen der Textform (§ 126b BGB) und
können durch Erklärung gegenüber dem zu Bevollmächtigenden oder
gegenüber der Gesellschaft erteilt werden. Für die Vollmachtserteilung
gegenüber der Gesellschaft und die Übermittlung des Nachweises einer
gegenüber dem zu Bevollmächtigenden erklärten Bevollmächtigung stehen
folgende Postanschrift, Faxnummer und E-Mail-Adresse zur Verfügung:
SIMONA AG, Investor Relations
Teichweg 16, 55606 Kirn
Fax: +49 (0) 6752 14 - 738
E-Mail: ir@simona.de
Der Nachweis der Bevollmächtigung kann auch am Tag der
Hauptversammlung durch den Bevollmächtigten am Versammlungsort
erbracht werden.
Bei der Bevollmächtigung eines Kreditinstituts, einer
Aktionärsvereinigung oder einer diesen nach § 135 AktG
gleichgestellten Person oder Institution können Besonderheiten gelten;
die Aktionäre werden gebeten, sich in einem solchen Fall mit dem zu
Bevollmächtigenden rechtzeitig wegen einer von ihm möglicherweise
geforderten Form der Vollmacht abzustimmen. Für den Widerruf einer
Vollmacht gelten die vorangehenden Sätze entsprechend.
Mit der Eintrittskarte werden den Aktionären ein Vollmachtsformular
und weitere Informationen zur Bevollmächtigung übersandt. Das
Vollmachtsformular wird den Aktionären auch jederzeit auf Verlangen
zugesandt und ist außerdem im Internet unter www.simona.de unter dem
Link Investor Relations/Hauptversammlung abrufbar. Die Aktionäre
werden gebeten, Vollmacht vorzugsweise mittels des von der
Gesellschaft zur Verfügung gestellten Vollmachtsformulars zu erteilen.
Im Übrigen bieten wir unseren Aktionären auch in diesem Jahr wieder
an, sich durch einen Stimmrechtsvertreter der SIMONA AG vertreten zu
lassen, der das Stimmrecht gemäß den Weisungen der Aktionäre ausübt.
Auch in diesem Fall bedarf es der ordnungsgemäßen Anmeldung durch den
Aktionär. Der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft ist verpflichtet,
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April 24, 2013 09:09 ET (13:09 GMT)
weisungsgemäß abzustimmen. Ihm müssen daher neben der Vollmacht
zusätzlich Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden.
Ohne eine ausdrückliche und eindeutige Weisung zu den einzelnen
Gegenständen der Tagesordnung wird er das Stimmrecht nicht ausüben.
Aktionäre, die dem Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft Vollmacht und
Weisungen erteilen wollen, werden gebeten, hierzu ausschließlich das
mit der Eintrittskarte übersandte Vollmachtsformular zu verwenden;
andere Formen der Vollmachts- und Weisungserteilung an den
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft können nicht berücksichtigt
werden. Vollmacht und Weisungen an den Stimmrechtsvertreter der
Gesellschaft müssen der Gesellschaft unter der oben für die
Vollmachtserteilung angegebenen Postanschrift, Faxnummer oder
E-Mail-Adresse bis zum 04. Juni 2013, 24:00 Uhr, zugehen.
Rechte der Aktionäre gemäß §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1
AktG
§ 122 Abs. 2 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen mindestens den zwanzigsten Teil des
Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 500.000,00 EUR (das
entspricht 19.355 Stückaktien) erreichen, können verlangen, dass
Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden (§
122 Abs. 2 AktG). Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder
eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich an den
Vorstand zu richten und muss der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor
der Hauptversammlung, also bis spätestens 07. Mai 2013, 24:00 Uhr,
unter folgender Adresse zugehen:
SIMONA AG, Vorstand
Teichweg 16, 55606 Kirn
Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens drei
Monaten vor dem Tag der Hauptversammlung Inhaber der Aktien sind und
dass sie die Aktien bis zur Entscheidung über das Verlangen halten.
Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden - soweit sie
nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht wurden -
unverzüglich nach Zugang des Verlangens im elektronischen
Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung
zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die
Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden
außerdem unter www.simona.de unter dem Link Investor
Relations/Hauptversammlung bekannt gemacht.
§§ 126 Abs. 1, 127 AktG
Aktionäre können der Gesellschaft außerdem Gegenanträge gegen einen
Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat zu einem bestimmten
Tagesordnungspunkt übersenden. Solche Anträge sind unter Angabe des
Namens des Aktionärs und einer Begründung schriftlich, per Telefax
oder per E-Mail an die nachstehende Postanschrift, Faxnummer oder
E-Mail-Adresse zu richten:
SIMONA AG, Vorstand
Teichweg 16, 55606 Kirn
Fax: +49 (0) 6752 14 -738
E-Mail: ir@simona.de
Die mindestens 14 Tage vor dem Tag der Hauptversammlung, also bis
spätestens 23. Mai 2013, 24:00 Uhr, unter dieser Adresse eingegangenen
Gegenanträge und eine etwaige Stellungnahme der Verwaltung werden den
Aktionären im Internet unter www.simona.de unter dem Link Investor
Relations/Hauptversammlung zugänglich gemacht (§ 126 Abs. 1 AktG).
Unter bestimmten Umständen muss ein fristgemäß eingegangener
Gegenantrag nicht zugänglich gemacht werden. Das gilt dann, wenn sich
der Vorstand durch das Zugänglichmachen strafbar machen würde, wenn
der Gegenantrag zu einem gesetz- oder satzungswidrigen Beschluss der
Hauptversammlung führen würde, wenn die Begründung in wesentlichen
Punkten offensichtlich falsche oder irreführende Angaben oder wenn sie
Beleidigungen enthält, oder wenn ein auf denselben Sachverhalt
gestützter Gegenantrag des Aktionärs bereits zu einer Hauptversammlung
der Gesellschaft nach § 125 AktG zugänglich gemacht worden ist.
Außerdem muss der Gegenantrag nicht zugänglich gemacht werden, wenn
derselbe Gegenantrag des Aktionärs mit wesentlich gleicher Begründung
in den letzten fünf Jahren bereits zu mindestens zwei
Hauptversammlungen der Gesellschaft nach § 125 AktG zugänglich gemacht
worden ist und in der Hauptversammlung weniger als der zwanzigste Teil
des vertretenen Grundkapitals für ihn gestimmt hat, wenn der Aktionär
zu erkennen gibt, dass er an der Hauptversammlung nicht teilnehmen und
sich nicht vertreten lassen wird, oder wenn der Aktionär in den
letzten zwei Jahren in zwei Hauptversammlungen einen von ihm
mitgeteilten Gegenantrag nicht gestellt hat oder nicht hat stellen
lassen. Die Begründung muss auch dann nicht zugänglich gemacht werden,
wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt.
Das Recht jedes Aktionärs, während der Hauptversammlung Gegenanträge
zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt auch ohne vorherige Übersendung
an die Gesellschaft zu stellen, bleibt unberührt. Auch vorab
zugänglich gemachte Gegenanträge müssen während der Hauptversammlung
nochmals mündlich gestellt werden.
Für den Vorschlag eines Aktionärs zur Wahl von
Aufsichtsratsmitgliedern, Abschluss- oder Sonderprüfern gelten die
vorstehenden Sätze sinngemäß mit der Maßgabe, dass der Wahlvorschlag
nicht begründet werden muss und der Vorstand den Wahlvorschlag auch
dann nicht zugänglich machen muss, wenn der Vorschlag nicht den Namen,
ausgeübten Beruf und Wohnort des Vorgeschlagenen sowie - im Falle der
Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern - deren Mitgliedschaft in anderen
gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten angibt (§ 127 AktG).
§ 131 Abs. 1 AktG
In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär vom Vorstand Auskunft über
Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen, soweit die Auskunft zur
sachgemäßen Beurteilung der Tagesordnung erforderlich ist (§ 131 Abs.
1 AktG). Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen
und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen
Unternehmen. Da der hiermit einberufenen Hauptversammlung u. a. der
Konzernabschluss und -lagebericht vorgelegt werden, erstreckt sich die
Auskunftspflicht des Vorstandes auch auf die Lage des Konzerns und der
in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. Unter bestimmten
Umständen darf der Vorstand die Auskunft verweigern. Das gilt
insoweit, als die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger
kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Gesellschaft oder einem
verbundenen Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen,
soweit sich der Vorstand durch die Erteilung der Auskunft strafbar
machen würde, soweit sie sich auf steuerliche Wertansätze oder die
Höhe einzelner Steuern bezieht oder soweit die Auskunft auf der
Internetseite der Gesellschaft über mindestens sieben Tage vor Beginn
und in der Hauptversammlung durchgängig zugänglich ist. Der Vorstand
darf außerdem die Auskunft über den Unterschied zwischen dem Wert, mit
dem Gegenstände in der Jahresbilanz angesetzt worden sind, und einem
höheren Wert dieser Gegenstände verweigern. Er darf auch die Auskunft
über die Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden verweigern, soweit die
Angabe dieser Methoden im Anhang ausreicht, um ein den tatsächlichen
Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und
Ertragslage der Gesellschaft im Sinne des § 264 Abs. 2 des
Handelsgesetzbuchs zu vermitteln.
§ 23 Abs. 3 der Satzung ermächtigt den Versammlungsleiter, das Frage-
und Rederecht des Aktionärs zeitlich angemessen zu beschränken.
Ist einem Aktionär wegen seiner Eigenschaft als Aktionär eine Auskunft
außerhalb der Hauptversammlung gegeben worden, so ist sie jedem
anderen Aktionär auf dessen Verlangen in der Hauptversammlung zu
geben, auch wenn sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der
Tagesordnung nicht erforderlich ist. Der Vorstand darf die Auskunft
nur verweigern, wenn er sich durch ihre Erteilung strafbar machen
würde oder soweit sie auf der Internetseite der Gesellschaft über
mindestens sieben Tage vor Beginn und in der Hauptversammlung
durchgängig zugänglich ist. Wird einem Aktionär eine Auskunft
verweigert, so kann er verlangen, dass seine Frage und der Grund, aus
dem die Auskunft verweigert worden ist, in die Niederschrift über die
Verhandlung aufgenommen werden.
Informationen nach § 124a AktG
Diese Einberufung, die der Hauptversammlung zugänglich zu machenden
Unterlagen und die weiteren in § 124 a AktG genannten Informationen
sind im Internet unter www.simona.de unter dem Link Investor
Relations/Hauptversammlung zugänglich.
Kirn, im April 2013
SIMONA Aktiengesellschaft
Der Vorstand
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24.04.2013 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und
Pressemitteilungen.
Medienarchiv unter http://www.dgap-medientreff.de und
http://www.dgap.de
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Sprache: Deutsch
Unternehmen: SIMONA Aktiengesellschaft
Teichweg 16
55606 Kirn
Deutschland
Telefon: +49 6752 140
Fax: +49 6752 14211
E-Mail: mail@simona.de
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April 24, 2013 09:09 ET (13:09 GMT)
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