Anzeige
Mehr »
Dienstag, 09.06.2026 - Börsentäglich über 12.000 News
Explorer vor Durchbruch? 2 Kilometer Anomalie - trifft diese Aktie jetzt den Jackpot?
Anzeige

Indizes

Kurs

%
News
24 h / 7 T
Aufrufe
7 Tage

Aktien

Kurs

%
News
24 h / 7 T
Aufrufe
7 Tage

Xetra-Orderbuch

Fonds

Kurs

%

Devisen

Kurs

%

Rohstoffe

Kurs

%

Themen

Kurs

%

Erweiterte Suche
Dow Jones News
39 Leser
Artikel bewerten:
(0)

DGAP-HV: SIMONA Aktiengesellschaft: -2-

DJ DGAP-HV: SIMONA Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 07.06.2013 in Gesellschaftshaus der Stadt Kirn, Neue Straße 13, 55606 Kirn mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: SIMONA Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung 
zur Hauptversammlung 
SIMONA Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung am 07.06.2013 in Gesellschaftshaus der Stadt Kirn, 
Neue Straße 13, 55606 Kirn mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung 
gemäß §121 AktG 
 
24.04.2013 / 15:09 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
   SIMONA AG 
 
   Kirn/Nahe 
 
   - ISIN DE 0007239402 - 
   - WKN 723940 - 
 
 
   Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 2013 
 
   Die ordentliche Hauptversammlung der SIMONA Aktiengesellschaft, 55606 
   Kirn, findet am Freitag, den 07. Juni 2013, um 11:00 Uhr im 
   Gesellschaftshaus der Stadt Kirn, Neue Straße 13, in 55606 Kirn statt. 
 
   Tagesordnung 
 
        1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der 
        SIMONA AG und des gebilligten Konzernabschlusses für das 
        Geschäftsjahr 2012, Vorlage des Lageberichts für die SIMONA AG 
        und des Konzernlageberichts, des erläuternden Berichts des 
        Vorstandes zu den Angaben nach § 289 Abs. 4, § 315 Abs. 4 HGB 
        sowie des Berichts des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 
        2012 
 
   Die genannten Unterlagen werden in der Hauptversammlung zugänglich 
   gemacht und erläutert. Diese können im Internet unter www.simona.de im 
   Bereich Investor Relations eingesehen werden. Der Aufsichtsrat hat den 
   vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss am 
   11. April 2013 gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit festgestellt. 
   Dementsprechend hat die Hauptversammlung zu diesem Tagesordnungspunkt 
   keine Beschlüsse zu fassen. 
 
        2. Beschlussfassung über die Verwendung des 
        Bilanzgewinns 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Jahresabschluss 
   ausgewiesenen Bilanzgewinn von 10.602.233,16 EUR wie folgt zu 
   verwenden: 
 
 
 
          a) Zahlung einer Dividende von 7,50 EUR je Aktie, 
          zahlbar am 10. Juni 2013: 4.500.000,00 EUR 
 
 
          b) Vortrag auf neue Rechnung: 6.102.233,16 EUR 
 
 
        3. Beschlussfassung über die Entlastung des 
        Vorstandes für das Geschäftsjahr 2012 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen Entlastung vor. 
 
        4. Beschlussfassung über die Entlastung des 
        Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2012 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen Entlastung vor. 
 
        5. Nachwahl zum Aufsichtsrat 
 
   Dr. Horst Heidsieck wurde von der Hauptversammlung am 22. Juni 2012 in 
   den Aufsichtsrat der SIMONA AG gewählt. Er hat sein Amt aus 
   persönlichen Gründen zum 30. November 2012 niedergelegt. 
 
   Der Aufsichtsrat der SIMONA AG setzt sich gemäß §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 
   1 Aktiengesetz, § 4 des Gesetzes über die Drittelbeteiligung der 
   Arbeitnehmer im Aufsichtsrat und § 13 der Satzung der SIMONA AG aus 
   vier Mitgliedern der Aktionäre und zwei Mitgliedern der Arbeitnehmer 
   zusammen. Scheidet ein von der Hauptversammlung gewähltes Mitglied vor 
   Ablauf seiner Amtsdauer aus dem Aufsichtsrat aus, so soll gemäß § 13 
   Satz 4 der Satzung der SIMONA AG für dieses in der nächsten 
   Hauptversammlung eine Neuwahl vorgenommen werden. Der Aufsichtsrat 
   schlägt vor, für eine Amtszeit von drei Jahren in den Aufsichtsrat zu 
   wählen: 
 
   Joachim Trapp, Biberach, Volljurist 
   Mitglied des Vorstandes der Kreissparkasse Biberach, Biberach 
   Geschäftsführer der Sparkasse-Immobilien BC GmbH, Biberach 
   Geschäftsführer der Sparkasse-Immobilien BC 
   Grundstücksverwaltungsgesellschaft mbH, Biberach 
 
   Keine Mitgliedschaft in weiteren gesetzlich zu bildenden 
   Aufsichtsräten oder vergleichbaren Kontrollgremien von in- oder 
   ausländischen Wirtschaftsunternehmen. 
 
   Die Hauptversammlung ist nicht an Wahlvorschläge gebunden. 
 
        6. Wahl des Abschlussprüfers und des 
        Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2013 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt die PricewaterhouseCoopers Aktiengesellschaft 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main, vor. 
 
   Weitere Angaben zur Einberufung 
 
   Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte 
   Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt zum Zeitpunkt der 
   Bekanntmachung der Einberufung der Hauptversammlung im elektronischen 
   Bundesanzeiger 15.500.000,00 EUR und ist eingeteilt in 600.000 auf den 
   Inhaber lautende Stückaktien. 
   Die Gesamtzahl der Aktien zum Zeitpunkt der Einberufung der 
   Hauptversammlung beträgt demnach 600.000. 
   Jede Stückaktie gewährt eine Stimme, die Gesamtzahl der Stimmrechte 
   zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt demnach 
   600.000. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung der 
   Hauptversammlung keine eigenen Aktien. 
 
   Anmeldung und Teilnahme 
   Um an der Hauptversammlung teilnehmen und dort das Stimmrecht ausüben 
   und Anträge stellen zu können, müssen die Aktionäre sich spätestens 
   bis Freitag, den 31. Mai 2013, 24:00 Uhr, in Textform (§ 126b BGB) in 
   deutscher oder in englischer Sprache angemeldet haben. Anmeldestelle: 
 
   SIMONA AG c/o Commerzbank AG 
   GS-MO 4.1.1 General Meetings 
   60261 Frankfurt am Main 
   Fax: +49 (0) 69 13626351 
   E-Mail: hv-eintrittskarten@commerzbank.com 
 
   Die Aktionäre haben darüber hinaus ihre Berechtigung zur Teilnahme an 
   der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nachzuweisen. 
   Hierzu ist ein in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer 
   Sprache durch das depotführende Institut erstellter Nachweis über den 
   Anteilsbesitz bis zum Ablauf des 31. Mai 2013, 24:00 Uhr, vorzulegen. 
   Der Nachweis muss sich auf den Beginn des 21. Tages vor der 
   Hauptversammlung, also auf Freitag, den 17. Mai 2013, 0:00 Uhr 
   (Nachweisstichtag), beziehen. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für 
   die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts 
   als Aktionär nur, wer den Nachweis erbracht hat. Insbesondere haben 
   Veräußerungen nach dem Nachweisstichtag für Inhalt und Umfang des 
   gesetzlichen Teilnahme- und Stimmrechts des Veräußerers keine 
   Bedeutung. 
 
   Nach fristgerechtem Eingang der Anmeldung und des Nachweises des 
   Anteilsbesitzes werden den Aktionären Eintrittskarten für die 
   Hauptversammlung übersandt, die ihnen aus organisatorischen Gründen 
   als Ausweis für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung 
   des Stimmrechts dienen, wobei die Vorlage der Eintrittskarte keine 
   Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die 
   Ausübung des Stimmrechts ist. Um den rechtzeitigen Erhalt der 
   Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, frühzeitig 
   für die Übersendung der Anmeldung und des Nachweises ihres 
   Anteilsbesitzes Sorge zu tragen. 
 
   Stimmrechtsvertretung 
   Aktionäre, die nicht selbst an der Hauptversammlung teilnehmen, können 
   ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung auch durch Bevollmächtigte, z. 
   B. die depotführende Bank oder ein sonstiges Kreditinstitut, eine 
   Aktionärsvereinigung oder andere Personen ihrer Wahl, ausüben lassen. 
   Auch in diesem Fall bedarf es der ordnungsgemäßen Anmeldung durch den 
   Aktionär oder den Bevollmächtigten. Bevollmächtigt ein Aktionär mehr 
   als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen 
   zurückweisen. Vollmachten bedürfen der Textform (§ 126b BGB) und 
   können durch Erklärung gegenüber dem zu Bevollmächtigenden oder 
   gegenüber der Gesellschaft erteilt werden. Für die Vollmachtserteilung 
   gegenüber der Gesellschaft und die Übermittlung des Nachweises einer 
   gegenüber dem zu Bevollmächtigenden erklärten Bevollmächtigung stehen 
   folgende Postanschrift, Faxnummer und E-Mail-Adresse zur Verfügung: 
 
   SIMONA AG, Investor Relations 
   Teichweg 16, 55606 Kirn 
   Fax: +49 (0) 6752 14 - 738 
   E-Mail: ir@simona.de 
 
   Der Nachweis der Bevollmächtigung kann auch am Tag der 
   Hauptversammlung durch den Bevollmächtigten am Versammlungsort 
   erbracht werden. 
   Bei der Bevollmächtigung eines Kreditinstituts, einer 
   Aktionärsvereinigung oder einer diesen nach § 135 AktG 
   gleichgestellten Person oder Institution können Besonderheiten gelten; 
   die Aktionäre werden gebeten, sich in einem solchen Fall mit dem zu 
   Bevollmächtigenden rechtzeitig wegen einer von ihm möglicherweise 
   geforderten Form der Vollmacht abzustimmen. Für den Widerruf einer 
   Vollmacht gelten die vorangehenden Sätze entsprechend. 
 
   Mit der Eintrittskarte werden den Aktionären ein Vollmachtsformular 
   und weitere Informationen zur Bevollmächtigung übersandt. Das 
   Vollmachtsformular wird den Aktionären auch jederzeit auf Verlangen 
   zugesandt und ist außerdem im Internet unter www.simona.de unter dem 
   Link Investor Relations/Hauptversammlung abrufbar. Die Aktionäre 
   werden gebeten, Vollmacht vorzugsweise mittels des von der 
   Gesellschaft zur Verfügung gestellten Vollmachtsformulars zu erteilen. 
 
   Im Übrigen bieten wir unseren Aktionären auch in diesem Jahr wieder 
   an, sich durch einen Stimmrechtsvertreter der SIMONA AG vertreten zu 
   lassen, der das Stimmrecht gemäß den Weisungen der Aktionäre ausübt. 
   Auch in diesem Fall bedarf es der ordnungsgemäßen Anmeldung durch den 
   Aktionär. Der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft ist verpflichtet, 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 24, 2013 09:09 ET (13:09 GMT)

weisungsgemäß abzustimmen. Ihm müssen daher neben der Vollmacht 
   zusätzlich Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. 
   Ohne eine ausdrückliche und eindeutige Weisung zu den einzelnen 
   Gegenständen der Tagesordnung wird er das Stimmrecht nicht ausüben. 
   Aktionäre, die dem Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft Vollmacht und 
   Weisungen erteilen wollen, werden gebeten, hierzu ausschließlich das 
   mit der Eintrittskarte übersandte Vollmachtsformular zu verwenden; 
   andere Formen der Vollmachts- und Weisungserteilung an den 
   Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft können nicht berücksichtigt 
   werden. Vollmacht und Weisungen an den Stimmrechtsvertreter der 
   Gesellschaft müssen der Gesellschaft unter der oben für die 
   Vollmachtserteilung angegebenen Postanschrift, Faxnummer oder 
   E-Mail-Adresse bis zum 04. Juni 2013, 24:00 Uhr, zugehen. 
 
   Rechte der Aktionäre gemäß §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1 
   AktG 
 
   § 122 Abs. 2 AktG 
   Aktionäre, deren Anteile zusammen mindestens den zwanzigsten Teil des 
   Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 500.000,00 EUR (das 
   entspricht 19.355 Stückaktien) erreichen, können verlangen, dass 
   Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden (§ 
   122 Abs. 2 AktG). Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder 
   eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich an den 
   Vorstand zu richten und muss der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor 
   der Hauptversammlung, also bis spätestens 07. Mai 2013, 24:00 Uhr, 
   unter folgender Adresse zugehen: 
 
   SIMONA AG, Vorstand 
   Teichweg 16, 55606 Kirn 
 
   Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens drei 
   Monaten vor dem Tag der Hauptversammlung Inhaber der Aktien sind und 
   dass sie die Aktien bis zur Entscheidung über das Verlangen halten. 
 
   Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden - soweit sie 
   nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht wurden - 
   unverzüglich nach Zugang des Verlangens im elektronischen 
   Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung 
   zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die 
   Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden 
   außerdem unter www.simona.de unter dem Link Investor 
   Relations/Hauptversammlung bekannt gemacht. 
 
   §§ 126 Abs. 1, 127 AktG 
   Aktionäre können der Gesellschaft außerdem Gegenanträge gegen einen 
   Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat zu einem bestimmten 
   Tagesordnungspunkt übersenden. Solche Anträge sind unter Angabe des 
   Namens des Aktionärs und einer Begründung schriftlich, per Telefax 
   oder per E-Mail an die nachstehende Postanschrift, Faxnummer oder 
   E-Mail-Adresse zu richten: 
 
   SIMONA AG, Vorstand 
   Teichweg 16, 55606 Kirn 
   Fax: +49 (0) 6752 14 -738 
   E-Mail: ir@simona.de 
 
   Die mindestens 14 Tage vor dem Tag der Hauptversammlung, also bis 
   spätestens 23. Mai 2013, 24:00 Uhr, unter dieser Adresse eingegangenen 
   Gegenanträge und eine etwaige Stellungnahme der Verwaltung werden den 
   Aktionären im Internet unter www.simona.de unter dem Link Investor 
   Relations/Hauptversammlung zugänglich gemacht (§ 126 Abs. 1 AktG). 
   Unter bestimmten Umständen muss ein fristgemäß eingegangener 
   Gegenantrag nicht zugänglich gemacht werden. Das gilt dann, wenn sich 
   der Vorstand durch das Zugänglichmachen strafbar machen würde, wenn 
   der Gegenantrag zu einem gesetz- oder satzungswidrigen Beschluss der 
   Hauptversammlung führen würde, wenn die Begründung in wesentlichen 
   Punkten offensichtlich falsche oder irreführende Angaben oder wenn sie 
   Beleidigungen enthält, oder wenn ein auf denselben Sachverhalt 
   gestützter Gegenantrag des Aktionärs bereits zu einer Hauptversammlung 
   der Gesellschaft nach § 125 AktG zugänglich gemacht worden ist. 
   Außerdem muss der Gegenantrag nicht zugänglich gemacht werden, wenn 
   derselbe Gegenantrag des Aktionärs mit wesentlich gleicher Begründung 
   in den letzten fünf Jahren bereits zu mindestens zwei 
   Hauptversammlungen der Gesellschaft nach § 125 AktG zugänglich gemacht 
   worden ist und in der Hauptversammlung weniger als der zwanzigste Teil 
   des vertretenen Grundkapitals für ihn gestimmt hat, wenn der Aktionär 
   zu erkennen gibt, dass er an der Hauptversammlung nicht teilnehmen und 
   sich nicht vertreten lassen wird, oder wenn der Aktionär in den 
   letzten zwei Jahren in zwei Hauptversammlungen einen von ihm 
   mitgeteilten Gegenantrag nicht gestellt hat oder nicht hat stellen 
   lassen. Die Begründung muss auch dann nicht zugänglich gemacht werden, 
   wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt. 
 
   Das Recht jedes Aktionärs, während der Hauptversammlung Gegenanträge 
   zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt auch ohne vorherige Übersendung 
   an die Gesellschaft zu stellen, bleibt unberührt. Auch vorab 
   zugänglich gemachte Gegenanträge müssen während der Hauptversammlung 
   nochmals mündlich gestellt werden. 
 
   Für den Vorschlag eines Aktionärs zur Wahl von 
   Aufsichtsratsmitgliedern, Abschluss- oder Sonderprüfern gelten die 
   vorstehenden Sätze sinngemäß mit der Maßgabe, dass der Wahlvorschlag 
   nicht begründet werden muss und der Vorstand den Wahlvorschlag auch 
   dann nicht zugänglich machen muss, wenn der Vorschlag nicht den Namen, 
   ausgeübten Beruf und Wohnort des Vorgeschlagenen sowie - im Falle der 
   Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern - deren Mitgliedschaft in anderen 
   gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten angibt (§ 127 AktG). 
 
   § 131 Abs. 1 AktG 
   In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär vom Vorstand Auskunft über 
   Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen, soweit die Auskunft zur 
   sachgemäßen Beurteilung der Tagesordnung erforderlich ist (§ 131 Abs. 
   1 AktG). Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen 
   und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen 
   Unternehmen. Da der hiermit einberufenen Hauptversammlung u. a. der 
   Konzernabschluss und -lagebericht vorgelegt werden, erstreckt sich die 
   Auskunftspflicht des Vorstandes auch auf die Lage des Konzerns und der 
   in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. Unter bestimmten 
   Umständen darf der Vorstand die Auskunft verweigern. Das gilt 
   insoweit, als die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger 
   kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Gesellschaft oder einem 
   verbundenen Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen, 
   soweit sich der Vorstand durch die Erteilung der Auskunft strafbar 
   machen würde, soweit sie sich auf steuerliche Wertansätze oder die 
   Höhe einzelner Steuern bezieht oder soweit die Auskunft auf der 
   Internetseite der Gesellschaft über mindestens sieben Tage vor Beginn 
   und in der Hauptversammlung durchgängig zugänglich ist. Der Vorstand 
   darf außerdem die Auskunft über den Unterschied zwischen dem Wert, mit 
   dem Gegenstände in der Jahresbilanz angesetzt worden sind, und einem 
   höheren Wert dieser Gegenstände verweigern. Er darf auch die Auskunft 
   über die Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden verweigern, soweit die 
   Angabe dieser Methoden im Anhang ausreicht, um ein den tatsächlichen 
   Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und 
   Ertragslage der Gesellschaft im Sinne des § 264 Abs. 2 des 
   Handelsgesetzbuchs zu vermitteln. 
 
   § 23 Abs. 3 der Satzung ermächtigt den Versammlungsleiter, das Frage- 
   und Rederecht des Aktionärs zeitlich angemessen zu beschränken. 
 
   Ist einem Aktionär wegen seiner Eigenschaft als Aktionär eine Auskunft 
   außerhalb der Hauptversammlung gegeben worden, so ist sie jedem 
   anderen Aktionär auf dessen Verlangen in der Hauptversammlung zu 
   geben, auch wenn sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der 
   Tagesordnung nicht erforderlich ist. Der Vorstand darf die Auskunft 
   nur verweigern, wenn er sich durch ihre Erteilung strafbar machen 
   würde oder soweit sie auf der Internetseite der Gesellschaft über 
   mindestens sieben Tage vor Beginn und in der Hauptversammlung 
   durchgängig zugänglich ist. Wird einem Aktionär eine Auskunft 
   verweigert, so kann er verlangen, dass seine Frage und der Grund, aus 
   dem die Auskunft verweigert worden ist, in die Niederschrift über die 
   Verhandlung aufgenommen werden. 
 
   Informationen nach § 124a AktG 
   Diese Einberufung, die der Hauptversammlung zugänglich zu machenden 
   Unterlagen und die weiteren in § 124 a AktG genannten Informationen 
   sind im Internet unter www.simona.de unter dem Link Investor 
   Relations/Hauptversammlung zugänglich. 
 
   Kirn, im April 2013 
 
   SIMONA Aktiengesellschaft 
 
   Der Vorstand 
 
 
 
 
 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
24.04.2013 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche 
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und 
Pressemitteilungen. 
Medienarchiv unter http://www.dgap-medientreff.de und 
http://www.dgap.de 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
 
Sprache:        Deutsch 
Unternehmen:    SIMONA Aktiengesellschaft 
                Teichweg 16 
                55606 Kirn 
                Deutschland 
Telefon:        +49 6752 140 
Fax:            +49 6752 14211 
E-Mail:         mail@simona.de 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 24, 2013 09:09 ET (13:09 GMT)

© 2013 Dow Jones News
Software vor dem Comeback – diese 5 Aktien könnten durchstarten!
Während Halbleiter- und KI-Infrastrukturwerte von einem Hoch zum nächsten jagen, wurden viele Software-Aktien in den vergangenen Monaten regelrecht aus den Depots gedrängt. Die Angst vor Disruption hat Investoren zu einem radikalen Strategiewechsel veranlasst – mit der Folge, dass zahlreiche Qualitätsunternehmen heute auf Mehrjahrestiefs notieren.

Doch genau hier entsteht eine seltene Chance. Denn während die Bewertungen im Halbleitersektor inzwischen auf ambitionierten Niveaus liegen, ist der Bewertungsabschlag bei Software-Titeln so hoch wie seit Jahren nicht mehr. Gleichzeitig liefern viele Unternehmen weiterhin starke Wachstumszahlen und integrieren KI erfolgreich in ihre Geschäftsmodelle. Die Diskrepanz zwischen Kursentwicklung und operativer Stärke könnte sich schon bald auflösen.

Für Anleger bedeutet das: antizyklisch denken und gezielt zugreifen, bevor der Markt dreht. Denn erste technische Signale deuten darauf hin, dass sich die Trendwende bereits anbahnt.

In unserem aktuellen Spezialreport stellen wir fünf Software-Aktien vor, die besonders aussichtsreich positioniert sind – mit starker Marktstellung, attraktiver Bewertung und hohem Aufholpotenzial.

Jetzt den kostenlosen Report sichern – bevor der Software-Rebound Fahrt aufnimmt!
Werbehinweise: Die Billigung des Basisprospekts durch die BaFin ist nicht als ihre Befürwortung der angebotenen Wertpapiere zu verstehen. Wir empfehlen Interessenten und potenziellen Anlegern den Basisprospekt und die Endgültigen Bedingungen zu lesen, bevor sie eine Anlageentscheidung treffen, um sich möglichst umfassend zu informieren, insbesondere über die potenziellen Risiken und Chancen des Wertpapiers. Sie sind im Begriff, ein Produkt zu erwerben, das nicht einfach ist und schwer zu verstehen sein kann.