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DGAP-HV: JENOPTIK Aktiengesellschaft: -2-

DJ DGAP-HV: JENOPTIK Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 04.06.2013 in Weimar mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: JENOPTIK Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung 
zur Hauptversammlung 
JENOPTIK Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung am 04.06.2013 in Weimar mit dem Ziel der europaweiten 
Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
24.04.2013 / 15:11 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
   JENOPTIK Aktiengesellschaft 
 
   Jena 
 
   - ISIN DE0006229107 - 
   - WKN 622910 - 
 
 
   Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 
 
   Wir laden unsere Aktionärinnen und Aktionäre zu der am 
 
 
   Dienstag, dem 4. Juni 2013, 11.00 Uhr, 
 
 
   im congress centrum neue weimarhalle, UNESCO-Platz 1, 99423 Weimar, 
 
 
   stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein und geben nachstehend 
   die Tagesordnung mit Beschlussvorschlägen bekannt: 
 
   I. Tagesordnung 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des 
           vom Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschlusses, der 
           Lageberichte für die JENOPTIK AG und den Konzern, des Berichts 
           des Aufsichtsrats und des erläuternden Berichts des Vorstands 
           zu den Angaben nach § 289 Absatz 4 und Absatz 5 
           Handelsgesetzbuch sowie § 315 Absatz 4 Handelsgesetzbuch für 
           das Geschäftsjahr 2012 
 
 
           Die genannten Unterlagen liegen ab dem Tag der 
           Veröffentlichung dieser Einladung im Bundesanzeiger in unseren 
           Geschäftsräumen (Carl-Zeiß-Straße 1, 07743 Jena) zur 
           Einsichtnahme durch die Aktionäre aus und sind auf unserer 
           Internetseite unter www.jenoptik.de in der Rubrik Investoren 
           -> Hauptversammlung einsehbar. Abschriften der vorgenannten 
           Unterlagen werden den Aktionären auf Anfrage unverzüglich 
           zugesandt. Die Unterlagen werden auch während der 
           Hauptversammlung am 4. Juni 2013 zugänglich sein und mündlich 
           erläutert werden. Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen 
           ist zu Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung vorgesehen, 
           da der Aufsichtsrat den Konzern- und Jahresabschluss bereits 
           gebilligt hat. Der Jahresabschluss ist damit gemäß § 172 Satz 
           1 AktG festgestellt. 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Verwendung des 
           Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2012 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn des 
           Geschäftsjahres 2012 in Höhe von Euro 22.661.857,90 wie folgt 
           zu verwenden: 
 
 
   Ausschüttung einer Dividende von                     Euro 0,18 
   je dividendenberechtigter Stückaktie 
   bei 57.238.115 dividendenberechtigten Stückaktien    Euro 10.302.860,70 
 
   Gewinnvortrag auf neue Rechnung                      Euro 12.358.997,20 
 
 
           Für den Fall, dass sich bis zur Hauptversammlung die Zahl der 
           dividendenberechtigten Stückaktien verändert, wird der 
           Hauptversammlung bei unveränderter Ausschüttung einer 
           Dividende von Euro 0,18 je dividendenberechtigter Stückaktie 
           ein angepasster Beschlussvorschlag über die Gewinnverwendung 
           unterbreitet. 
 
 
           Die Dividende wird voraussichtlich am 5. Juni 2013 gezahlt. 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2012 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
           2012 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für das am 31. 
           Dezember 2012 beendete Geschäftsjahr Entlastung zu erteilen. 
 
 
     4.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2012 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
           2012 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für das am 31. 
           Dezember 2012 beendete Geschäftsjahr Entlastung zu erteilen. 
 
 
     5.    Wahl des Abschlussprüfers und des 
           Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2013 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, die KPMG AG 
           Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, zum Abschlussprüfer 
           und zum Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr vom 1. 
           Januar bis 31. Dezember 2013 zu wählen. 
 
 
           Der Wahlvorschlag des Aufsichtsrats stützt sich auf die 
           inhaltsgleiche Empfehlung des Prüfungsausschusses. 
 
 
     6.    Beschlussfassung über die Aufhebung der 
           bestehenden Ermächtigung zur Begebung von Options- und/oder 
           Wandelschuldverschreibungen und Schaffung einer neuen 
           Ermächtigung zur Begebung von Options- und/oder 
           Wandelschuldverschreibungen, die Aufhebung des bedingten 
           Kapitals 2009 und die Schaffung eines neuen bedingten Kapitals 
           2013 nebst Satzungsänderung 
 
 
           Die bestehende Ermächtigung zur Ausgabe von Options- und/oder 
           Wandelschuldverschreibungen im Gesamtnennbetrag von bis zu 
           Euro 150.000.000,00 läuft zum 20. Mai 2014 und damit 
           voraussichtlich vor der nächsten ordentlichen Hauptversammlung 
           aus. Um für die Gesellschaft auch künftig diese 
           Handlungsoption der Unternehmensfinanzierung und 
           Kapitalbeschaffung aufrechtzuerhalten, soll unter Aufhebung 
           der bestehenden Ermächtigung und des bestehenden bedingten 
           Kapitals 2009 frühzeitig eine neue Ermächtigung und zur 
           Bedienung der Options- und/oder Wandlungsrechte ein neues 
           bedingtes Kapital 2013 beschlossen werden. Die neue 
           Ermächtigung und das neue bedingte Kapital 2013 sollen in 
           ihrer Struktur im Wesentlichen den bisherigen Vorgaben 
           entsprechen; der Umfang der Ermächtigung soll moderat erhöht 
           werden. Die Gesellschaft wird unter der vorgeschlagenen neuen 
           Ermächtigung in Summe Options- und/oder 
           Wandelschuldverschreibungen im Gesamtnennbetrag von maximal 
           Euro 180.000.000,00 (bisher Euro 150.000.000,00) ausgeben 
           können. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu 
           fassen: 
 
 
       a.    Aufhebung der bestehenden Ermächtigung zur 
             Begebung von Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen 
 
 
 
           Die von der Hauptversammlung vom 3. Juni 2009 zu 
           Tagesordnungspunkt 7 beschlossene Ermächtigung des Vorstands 
           zur Begebung von Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen 
           wird mit Wirkung für die Zukunft ab Eintragung der unter Lit. 
           c vorgeschlagenen Satzungsänderung in das Handelsregister 
           aufgehoben. 
 
 
       b.    Ermächtigung zur Begebung von Options- und/oder 
             Wandelschuldverschreibungen 
 
 
 
           (1) Umfang, Laufzeit, Emittent 
 
 
           Der Vorstand wird mit Wirkung ab Eintragung der unter Lit. c 
           vorgeschlagenen Satzungsänderung in das Handelsregister 
           ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 3. Juni 
           2018 einmalig oder mehrmals auf den Inhaber lautende Options- 
           und/oder Wandelschuldverschreibungen (im Folgenden 
           'Optionsschuldverschreibungen' bzw. 
           'Wandelschuldverschreibungen', gemeinsam 
           'Schuldverschreibungen' genannt) im Gesamtnennbetrag von bis 
           zu Euro 180.000.000,00 mit einer Laufzeit von längstens zehn 
           Jahren ab Ausgabe zu begeben. 
 
 
           Die Emissionen der Schuldverschreibungen können jeweils in 
           untereinander gleichberechtigte Teilschuldverschreibungen 
           eingeteilt werden. 
 
 
           Insgesamt dürfen Options- oder Wandlungsrechte auf bis zu 
           11.000.000 auf den Inhaber lautende Stückaktien der 
           Gesellschaft mit einem anteiligen rechnerischen Betrag des 
           Grundkapitals von bis zu Euro 28.600.000,00 nach näherer 
           Maßgabe der jeweiligen Bedingungen der Schuldverschreibungen 
           ('Anleihebedingungen') gewährt werden. 
 
 
           Die Schuldverschreibungen können in Euro oder im 
           entsprechenden Gegenwert in einer anderen gesetzlichen Währung 
           eines OECD-Landes begeben werden. 
 
 
           Die Schuldverschreibungen können auch durch in- oder 
           ausländische Kapitalgesellschaften begeben werden, an denen 
           die JENOPTIK AG (im Folgenden 'Gesellschaft') unmittelbar oder 
           mittelbar mehrheitlich beteiligt ist ('nachgeordnete 
           Konzernunternehmen'); in diesem Fall ist der Vorstand 
           ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats den Inhabern 
           solcher Schuldverschreibungen Options- oder Wandlungsrechte 
           auf Aktien der JENOPTIK AG zu gewähren und für solche 
           nachgeordneten Konzernunternehmen eine marktübliche Garantie 
           für die jeweilige Schuldverschreibung zu übernehmen. 
 
 
           (2) Wandelschuldverschreibungen 
 
 
           Bei der Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen erhalten die 
           Inhaber das Recht, ihre Wandelschuldverschreibungen nach 
           näherer Maßgabe der Anleihebedingungen in Aktien der 
           Gesellschaft umzutauschen. Das Umtauschverhältnis ergibt sich 
           aus der Division des Nennbetrages einer Anleihe durch den 
           festgesetzten Wandlungspreis für eine neue Aktie der 
           Gesellschaft. Das Umtauschverhältnis kann sich auch aus der 
           Division des unter dem Nennbetrag liegenden Ausgabebetrages 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 24, 2013 09:11 ET (13:11 GMT)

einer Anleihe durch den festgesetzten Wandlungspreis für eine 
           neue Aktie der Gesellschaft ergeben. Der Wandlungspreis und 
           das Umtauschverhältnis können in den Anleihebedingungen auch 
           variabel, insbesondere in Abhängigkeit von der Entwicklung des 
           Aktienkurses während der Laufzeit festgesetzt werden. Das 
           Umtauschverhältnis kann auf eine ganze Zahl auf- oder 
           abgerundet werden; ferner kann eine in bar zu leistende 
           Zuzahlung festgelegt werden. Darüber hinaus kann vorgesehen 
           werden, dass Spitzen zusammengelegt und/oder in Geld 
           ausgeglichen werden. 
 
 
           Die Anleihebedingungen können vorsehen, dass im Falle der 
           Wandlung den Inhabern des Wandlungsrechts statt Aktien der 
           Gesellschaft deren Gegenwert in Geld gezahlt wird. 
 
 
           Die Anleihebedingungen können ferner vorsehen, dass im Falle 
           der Wandlung den Inhabern des Wandlungsrechts eigene Aktien 
           der Gesellschaft gewährt werden können. 
 
 
           Die Anleihebedingungen können auch eine Wandlungspflicht zum 
           Ende der Laufzeit oder zu einem anderen Zeitpunkt begründen 
           und/oder das Recht der Gesellschaft vorsehen, bei Fälligkeit 
           der Wandelschuldverschreibung den Inhabern des Wandlungsrechts 
           ganz oder teilweise anstelle der Zahlung des fälligen 
           Geldbetrages Aktien der Gesellschaft zu gewähren. In diesem 
           Fall kann die Gesellschaft in den Anleihebedingungen 
           berechtigt werden, eine etwaige Differenz zwischen dem 
           Nennbetrag der Wandelschuldverschreibungen und dem Produkt aus 
           einem in den Anleihebedingungen näher zu bestimmenden 
           Börsenpreis der Aktien zum Zeitpunkt des Pflichtumtauschs, 
           mindestens jedoch den Mindestwandlungspreis nach dieser 
           Ermächtigung und dem Umtauschverhältnis ganz oder teilweise in 
           bar auszugleichen. 
 
 
           Der anteilige Betrag am Grundkapital der je 
           Wandelschuldverschreibung auszugebenden Aktien der 
           Gesellschaft darf den Nennbetrag der Wandelschuldverschreibung 
           nicht übersteigen. 
 
 
           (3) Optionsschuldverschreibungen 
 
 
           Bei Ausgabe von Optionsschuldverschreibungen werden jeder 
           Teilschuldverschreibung ein oder mehrere Optionsscheine 
           beigefügt, die den Inhaber berechtigen, nach näherer Maßgabe 
           der Anleihebedingungen auf den Inhaber lautende Stückaktien 
           der Gesellschaft zu beziehen. 
 
 
           Die Anleihebedingungen können vorsehen, dass der Optionspreis 
           ganz oder teilweise auch durch Übertragung von 
           Teilschuldverschreibungen erfüllt werden kann. 
 
 
           Das Bezugsverhältnis ergibt sich aus der Division des 
           Nennbetrages einer Teilschuldverschreibung durch den 
           festgesetzten Optionspreis für eine Stückaktie der 
           Gesellschaft. Daraus resultierende rechnerische Bruchteile von 
           Stückaktien werden in Geld ausgeglichen. Der anteilige Betrag 
           am Grundkapital der je Teilschuldverschreibung zu beziehenden 
           Stückaktien der Gesellschaft darf den Nennbetrag der 
           Teilschuldverschreibung nicht überschreiten. 
 
 
           Ferner kann in den Anleihebedingungen vorgesehen werden, dass 
           die Gesellschaft den Gläubigern der Optionsschuldverschreibung 
           statt Stückaktien der Gesellschaft deren Gegenwert in Geld 
           zahlt. 
 
 
           Die Anleihebedingungen können ferner vorsehen, dass den 
           Optionsberechtigten im Falle der Optionsausübung eigene Aktien 
           der Gesellschaft gewährt werden. 
 
 
           (4) Options- oder Wandlungspreis 
 
 
           Der jeweils festzusetzende Options- oder Wandlungspreis für 
           eine Aktie der Gesellschaft muss auch bei einem variablen 
           Umtauschverhältnis/Wandlungspreis entweder 
 
 
       *     mindestens 80 Prozent des Durchschnittskurses der 
             Aktie der Gesellschaft an den zehn Börsenhandelstagen vor 
             dem Tag der Beschlussfassung durch den Vorstand über die 
             Begebung der Schuldverschreibung betragen oder 
 
 
       *     mindestens 80 Prozent des Durchschnittskurses der 
             Aktie der Gesellschaft während der Tage, an denen die 
             Bezugsrechte auf die Schuldverschreibung an der Börse 
             gehandelt werden, mit Ausnahme der beiden letzten 
             Börsenhandelstage des Bezugsrechtshandels, entsprechen. 
 
 
 
           Unter Durchschnittskurs der Aktie ist dabei der rechnerische 
           Durchschnitt des Schlusskurses der Aktie der Gesellschaft an 
           der Frankfurter Wertpapierbörse im XETRA-Handel (oder einem 
           vergleichbaren Nachfolgesystem) zu verstehen. 
 
 
           Im Fall der Begebung von Wandelschuldverschreibungen, die eine 
           Wandlungspflicht bestimmen oder das Recht der Gesellschaft 
           vorsehen, bei Fälligkeit der Wandelschuldverschreibung den 
           Inhabern des Wandlungsrechts ganz oder teilweise anstelle der 
           Zahlung des fälligen Geldbetrages Aktien der Gesellschaft zu 
           gewähren, kann der Wandlungspreis nach näherer Maßgabe der 
           Anleihebedingungen auch mindestens 80 Prozent des 
           Durchschnittskurses der Aktie der Gesellschaft während der 
           letzten zehn Börsenhandelstage vor oder nach der Fälligkeit 
           entsprechen. 
 
 
           Der Options- oder Wandlungspreis wird unbeschadet des § 9 
           Absatz 1 AktG nach näherer Bestimmung der Anleihebedingungen 
           ermäßigt, wenn die Gesellschaft während der Options- oder 
           Wandlungsfrist unter Einräumung eines Bezugsrechts für ihre 
           Aktionäre das Grundkapital erhöht oder weitere 
           Schuldverschreibungen begibt oder sonstige Optionsrechte 
           gewährt und den Inhabern von Options- oder Wandlungsrechten 
           kein Bezugsrecht in dem Umfang gewährt wird, wie es ihnen nach 
           Ausübung des Options- oder Wandlungsrechts zustehen würde. 
           Stattdessen kann auch, soweit möglich, das Umtauschverhältnis 
           durch Division mit dem ermäßigten Wandlungspreis angepasst 
           werden oder nach näherer Bestimmung der Anleihebedingungen die 
           Zahlung eines entsprechenden Betrages in Geld durch die 
           Gesellschaft im Fall der Wandlung oder bei Erfüllung der 
           Wandlungspflichten vorgesehen werden. Ferner können in den 
           Anleihebedingungen für andere Maßnahmen der Gesellschaft, die 
           zu einer Verwässerung des Wertes der Options- oder 
           Wandlungsrechte führen können, wertwahrende Anpassungen 
           vorgesehen werden; eine solche Wertverwässerung kann sich 
           insbesondere infolge von Kapitalveränderungen (etwa durch eine 
           Kapitalherabsetzung oder einen Aktiensplit) ergeben. 
 
 
           (5) Bezugsrecht, Bezugsrechtsausschluss 
 
 
           Den Aktionären steht ein gesetzliches Bezugsrecht auf die 
           Schuldverschreibungen zu, die den Aktionären grundsätzlich 
           über ein Kreditinstitut oder mehrere Kreditinstitute im Wege 
           des mittelbaren Bezugsrechts im Sinne von § 186 Absatz 5 AktG 
           zum Bezug angeboten werden sollen. 
 
 
           Der Vorstand ist jedoch mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
           ermächtigt, das Bezugsrecht der Aktionäre auf die 
           Schuldverschreibungen auszuschließen, sofern der Ausgabepreis 
           den nach anerkannten finanzmathematischen Methoden ermittelten 
           theoretischen Marktwert der Schuldverschreibungen nicht 
           wesentlich unterschreitet. Die Ermächtigung zum 
           Bezugsrechtsausschluss gilt jedoch nur für 
           Schuldverschreibungen mit einem Options- oder Wandlungsrecht 
           bzw. einer Wandlungspflicht auf Aktien mit einem anteiligen 
           Betrag des Grundkapitals von bis zu zehn Prozent des zum 
           Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptversammlung über diese 
           Ermächtigung oder - falls dieser Wert geringer ist - zum 
           Zeitpunkt der Ausübung der vorliegenden Ermächtigung 
           bestehenden Grundkapitals der Gesellschaft. Auf diese 
           Begrenzung sind solche Aktien anzurechnen, die nach 
           Wirksamwerden dieser Ermächtigung unter Ausnutzung anderer 
           Ermächtigungen zum Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 
           Absatz 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert werden oder die 
           zur Bedienung von solchen Options- oder Wandlungsrechten 
           auszugeben sind, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung 
           aufgrund einer anderen Ermächtigung unter Ausschluss des 
           Bezugsrechts entsprechend § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG 
           ausgegeben werden. 
 
 
           Der Vorstand ist mit Zustimmung des Aufsichtsrats ferner 
           ermächtigt, für Spitzenbeträge, die sich aufgrund des 
           Bezugsverhältnisses ergeben, das Bezugsrecht der Aktionäre 
           auszuschließen. 
 
 
           Darüber hinaus ist der Vorstand mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats ermächtigt, das Bezugsrecht der Aktionäre auf 
           Schuldverschreibungen insoweit auszuschließen, wie es 
           erforderlich ist, um den Inhabern von Options- oder 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 24, 2013 09:11 ET (13:11 GMT)

© 2013 Dow Jones News
Software vor dem Comeback – diese 5 Aktien könnten durchstarten!
Während Halbleiter- und KI-Infrastrukturwerte von einem Hoch zum nächsten jagen, wurden viele Software-Aktien in den vergangenen Monaten regelrecht aus den Depots gedrängt. Die Angst vor Disruption hat Investoren zu einem radikalen Strategiewechsel veranlasst – mit der Folge, dass zahlreiche Qualitätsunternehmen heute auf Mehrjahrestiefs notieren.

Doch genau hier entsteht eine seltene Chance. Denn während die Bewertungen im Halbleitersektor inzwischen auf ambitionierten Niveaus liegen, ist der Bewertungsabschlag bei Software-Titeln so hoch wie seit Jahren nicht mehr. Gleichzeitig liefern viele Unternehmen weiterhin starke Wachstumszahlen und integrieren KI erfolgreich in ihre Geschäftsmodelle. Die Diskrepanz zwischen Kursentwicklung und operativer Stärke könnte sich schon bald auflösen.

Für Anleger bedeutet das: antizyklisch denken und gezielt zugreifen, bevor der Markt dreht. Denn erste technische Signale deuten darauf hin, dass sich die Trendwende bereits anbahnt.

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Werbehinweise: Die Billigung des Basisprospekts durch die BaFin ist nicht als ihre Befürwortung der angebotenen Wertpapiere zu verstehen. Wir empfehlen Interessenten und potenziellen Anlegern den Basisprospekt und die Endgültigen Bedingungen zu lesen, bevor sie eine Anlageentscheidung treffen, um sich möglichst umfassend zu informieren, insbesondere über die potenziellen Risiken und Chancen des Wertpapiers. Sie sind im Begriff, ein Produkt zu erwerben, das nicht einfach ist und schwer zu verstehen sein kann.