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DGAP-HV: JENOPTIK Aktiengesellschaft: -6-

DJ DGAP-HV: JENOPTIK Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 04.06.2013 in Weimar mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: JENOPTIK Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung 
zur Hauptversammlung 
JENOPTIK Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung am 04.06.2013 in Weimar mit dem Ziel der europaweiten 
Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
24.04.2013 / 15:11 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
   JENOPTIK Aktiengesellschaft 
 
   Jena 
 
   - ISIN DE0006229107 - 
   - WKN 622910 - 
 
 
   Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 
 
   Wir laden unsere Aktionärinnen und Aktionäre zu der am 
 
 
   Dienstag, dem 4. Juni 2013, 11.00 Uhr, 
 
 
   im congress centrum neue weimarhalle, UNESCO-Platz 1, 99423 Weimar, 
 
 
   stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein und geben nachstehend 
   die Tagesordnung mit Beschlussvorschlägen bekannt: 
 
   I. Tagesordnung 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des 
           vom Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschlusses, der 
           Lageberichte für die JENOPTIK AG und den Konzern, des Berichts 
           des Aufsichtsrats und des erläuternden Berichts des Vorstands 
           zu den Angaben nach § 289 Absatz 4 und Absatz 5 
           Handelsgesetzbuch sowie § 315 Absatz 4 Handelsgesetzbuch für 
           das Geschäftsjahr 2012 
 
 
           Die genannten Unterlagen liegen ab dem Tag der 
           Veröffentlichung dieser Einladung im Bundesanzeiger in unseren 
           Geschäftsräumen (Carl-Zeiß-Straße 1, 07743 Jena) zur 
           Einsichtnahme durch die Aktionäre aus und sind auf unserer 
           Internetseite unter www.jenoptik.de in der Rubrik Investoren 
           -> Hauptversammlung einsehbar. Abschriften der vorgenannten 
           Unterlagen werden den Aktionären auf Anfrage unverzüglich 
           zugesandt. Die Unterlagen werden auch während der 
           Hauptversammlung am 4. Juni 2013 zugänglich sein und mündlich 
           erläutert werden. Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen 
           ist zu Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung vorgesehen, 
           da der Aufsichtsrat den Konzern- und Jahresabschluss bereits 
           gebilligt hat. Der Jahresabschluss ist damit gemäß § 172 Satz 
           1 AktG festgestellt. 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Verwendung des 
           Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2012 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn des 
           Geschäftsjahres 2012 in Höhe von Euro 22.661.857,90 wie folgt 
           zu verwenden: 
 
 
   Ausschüttung einer Dividende von                     Euro 0,18 
   je dividendenberechtigter Stückaktie 
   bei 57.238.115 dividendenberechtigten Stückaktien    Euro 10.302.860,70 
 
   Gewinnvortrag auf neue Rechnung                      Euro 12.358.997,20 
 
 
           Für den Fall, dass sich bis zur Hauptversammlung die Zahl der 
           dividendenberechtigten Stückaktien verändert, wird der 
           Hauptversammlung bei unveränderter Ausschüttung einer 
           Dividende von Euro 0,18 je dividendenberechtigter Stückaktie 
           ein angepasster Beschlussvorschlag über die Gewinnverwendung 
           unterbreitet. 
 
 
           Die Dividende wird voraussichtlich am 5. Juni 2013 gezahlt. 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2012 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
           2012 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für das am 31. 
           Dezember 2012 beendete Geschäftsjahr Entlastung zu erteilen. 
 
 
     4.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2012 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
           2012 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für das am 31. 
           Dezember 2012 beendete Geschäftsjahr Entlastung zu erteilen. 
 
 
     5.    Wahl des Abschlussprüfers und des 
           Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2013 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, die KPMG AG 
           Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, zum Abschlussprüfer 
           und zum Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr vom 1. 
           Januar bis 31. Dezember 2013 zu wählen. 
 
 
           Der Wahlvorschlag des Aufsichtsrats stützt sich auf die 
           inhaltsgleiche Empfehlung des Prüfungsausschusses. 
 
 
     6.    Beschlussfassung über die Aufhebung der 
           bestehenden Ermächtigung zur Begebung von Options- und/oder 
           Wandelschuldverschreibungen und Schaffung einer neuen 
           Ermächtigung zur Begebung von Options- und/oder 
           Wandelschuldverschreibungen, die Aufhebung des bedingten 
           Kapitals 2009 und die Schaffung eines neuen bedingten Kapitals 
           2013 nebst Satzungsänderung 
 
 
           Die bestehende Ermächtigung zur Ausgabe von Options- und/oder 
           Wandelschuldverschreibungen im Gesamtnennbetrag von bis zu 
           Euro 150.000.000,00 läuft zum 20. Mai 2014 und damit 
           voraussichtlich vor der nächsten ordentlichen Hauptversammlung 
           aus. Um für die Gesellschaft auch künftig diese 
           Handlungsoption der Unternehmensfinanzierung und 
           Kapitalbeschaffung aufrechtzuerhalten, soll unter Aufhebung 
           der bestehenden Ermächtigung und des bestehenden bedingten 
           Kapitals 2009 frühzeitig eine neue Ermächtigung und zur 
           Bedienung der Options- und/oder Wandlungsrechte ein neues 
           bedingtes Kapital 2013 beschlossen werden. Die neue 
           Ermächtigung und das neue bedingte Kapital 2013 sollen in 
           ihrer Struktur im Wesentlichen den bisherigen Vorgaben 
           entsprechen; der Umfang der Ermächtigung soll moderat erhöht 
           werden. Die Gesellschaft wird unter der vorgeschlagenen neuen 
           Ermächtigung in Summe Options- und/oder 
           Wandelschuldverschreibungen im Gesamtnennbetrag von maximal 
           Euro 180.000.000,00 (bisher Euro 150.000.000,00) ausgeben 
           können. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu 
           fassen: 
 
 
       a.    Aufhebung der bestehenden Ermächtigung zur 
             Begebung von Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen 
 
 
 
           Die von der Hauptversammlung vom 3. Juni 2009 zu 
           Tagesordnungspunkt 7 beschlossene Ermächtigung des Vorstands 
           zur Begebung von Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen 
           wird mit Wirkung für die Zukunft ab Eintragung der unter Lit. 
           c vorgeschlagenen Satzungsänderung in das Handelsregister 
           aufgehoben. 
 
 
       b.    Ermächtigung zur Begebung von Options- und/oder 
             Wandelschuldverschreibungen 
 
 
 
           (1) Umfang, Laufzeit, Emittent 
 
 
           Der Vorstand wird mit Wirkung ab Eintragung der unter Lit. c 
           vorgeschlagenen Satzungsänderung in das Handelsregister 
           ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 3. Juni 
           2018 einmalig oder mehrmals auf den Inhaber lautende Options- 
           und/oder Wandelschuldverschreibungen (im Folgenden 
           'Optionsschuldverschreibungen' bzw. 
           'Wandelschuldverschreibungen', gemeinsam 
           'Schuldverschreibungen' genannt) im Gesamtnennbetrag von bis 
           zu Euro 180.000.000,00 mit einer Laufzeit von längstens zehn 
           Jahren ab Ausgabe zu begeben. 
 
 
           Die Emissionen der Schuldverschreibungen können jeweils in 
           untereinander gleichberechtigte Teilschuldverschreibungen 
           eingeteilt werden. 
 
 
           Insgesamt dürfen Options- oder Wandlungsrechte auf bis zu 
           11.000.000 auf den Inhaber lautende Stückaktien der 
           Gesellschaft mit einem anteiligen rechnerischen Betrag des 
           Grundkapitals von bis zu Euro 28.600.000,00 nach näherer 
           Maßgabe der jeweiligen Bedingungen der Schuldverschreibungen 
           ('Anleihebedingungen') gewährt werden. 
 
 
           Die Schuldverschreibungen können in Euro oder im 
           entsprechenden Gegenwert in einer anderen gesetzlichen Währung 
           eines OECD-Landes begeben werden. 
 
 
           Die Schuldverschreibungen können auch durch in- oder 
           ausländische Kapitalgesellschaften begeben werden, an denen 
           die JENOPTIK AG (im Folgenden 'Gesellschaft') unmittelbar oder 
           mittelbar mehrheitlich beteiligt ist ('nachgeordnete 
           Konzernunternehmen'); in diesem Fall ist der Vorstand 
           ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats den Inhabern 
           solcher Schuldverschreibungen Options- oder Wandlungsrechte 
           auf Aktien der JENOPTIK AG zu gewähren und für solche 
           nachgeordneten Konzernunternehmen eine marktübliche Garantie 
           für die jeweilige Schuldverschreibung zu übernehmen. 
 
 
           (2) Wandelschuldverschreibungen 
 
 
           Bei der Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen erhalten die 
           Inhaber das Recht, ihre Wandelschuldverschreibungen nach 
           näherer Maßgabe der Anleihebedingungen in Aktien der 
           Gesellschaft umzutauschen. Das Umtauschverhältnis ergibt sich 
           aus der Division des Nennbetrages einer Anleihe durch den 
           festgesetzten Wandlungspreis für eine neue Aktie der 
           Gesellschaft. Das Umtauschverhältnis kann sich auch aus der 
           Division des unter dem Nennbetrag liegenden Ausgabebetrages 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 24, 2013 09:11 ET (13:11 GMT)

DJ DGAP-HV: JENOPTIK Aktiengesellschaft: -2-

einer Anleihe durch den festgesetzten Wandlungspreis für eine 
           neue Aktie der Gesellschaft ergeben. Der Wandlungspreis und 
           das Umtauschverhältnis können in den Anleihebedingungen auch 
           variabel, insbesondere in Abhängigkeit von der Entwicklung des 
           Aktienkurses während der Laufzeit festgesetzt werden. Das 
           Umtauschverhältnis kann auf eine ganze Zahl auf- oder 
           abgerundet werden; ferner kann eine in bar zu leistende 
           Zuzahlung festgelegt werden. Darüber hinaus kann vorgesehen 
           werden, dass Spitzen zusammengelegt und/oder in Geld 
           ausgeglichen werden. 
 
 
           Die Anleihebedingungen können vorsehen, dass im Falle der 
           Wandlung den Inhabern des Wandlungsrechts statt Aktien der 
           Gesellschaft deren Gegenwert in Geld gezahlt wird. 
 
 
           Die Anleihebedingungen können ferner vorsehen, dass im Falle 
           der Wandlung den Inhabern des Wandlungsrechts eigene Aktien 
           der Gesellschaft gewährt werden können. 
 
 
           Die Anleihebedingungen können auch eine Wandlungspflicht zum 
           Ende der Laufzeit oder zu einem anderen Zeitpunkt begründen 
           und/oder das Recht der Gesellschaft vorsehen, bei Fälligkeit 
           der Wandelschuldverschreibung den Inhabern des Wandlungsrechts 
           ganz oder teilweise anstelle der Zahlung des fälligen 
           Geldbetrages Aktien der Gesellschaft zu gewähren. In diesem 
           Fall kann die Gesellschaft in den Anleihebedingungen 
           berechtigt werden, eine etwaige Differenz zwischen dem 
           Nennbetrag der Wandelschuldverschreibungen und dem Produkt aus 
           einem in den Anleihebedingungen näher zu bestimmenden 
           Börsenpreis der Aktien zum Zeitpunkt des Pflichtumtauschs, 
           mindestens jedoch den Mindestwandlungspreis nach dieser 
           Ermächtigung und dem Umtauschverhältnis ganz oder teilweise in 
           bar auszugleichen. 
 
 
           Der anteilige Betrag am Grundkapital der je 
           Wandelschuldverschreibung auszugebenden Aktien der 
           Gesellschaft darf den Nennbetrag der Wandelschuldverschreibung 
           nicht übersteigen. 
 
 
           (3) Optionsschuldverschreibungen 
 
 
           Bei Ausgabe von Optionsschuldverschreibungen werden jeder 
           Teilschuldverschreibung ein oder mehrere Optionsscheine 
           beigefügt, die den Inhaber berechtigen, nach näherer Maßgabe 
           der Anleihebedingungen auf den Inhaber lautende Stückaktien 
           der Gesellschaft zu beziehen. 
 
 
           Die Anleihebedingungen können vorsehen, dass der Optionspreis 
           ganz oder teilweise auch durch Übertragung von 
           Teilschuldverschreibungen erfüllt werden kann. 
 
 
           Das Bezugsverhältnis ergibt sich aus der Division des 
           Nennbetrages einer Teilschuldverschreibung durch den 
           festgesetzten Optionspreis für eine Stückaktie der 
           Gesellschaft. Daraus resultierende rechnerische Bruchteile von 
           Stückaktien werden in Geld ausgeglichen. Der anteilige Betrag 
           am Grundkapital der je Teilschuldverschreibung zu beziehenden 
           Stückaktien der Gesellschaft darf den Nennbetrag der 
           Teilschuldverschreibung nicht überschreiten. 
 
 
           Ferner kann in den Anleihebedingungen vorgesehen werden, dass 
           die Gesellschaft den Gläubigern der Optionsschuldverschreibung 
           statt Stückaktien der Gesellschaft deren Gegenwert in Geld 
           zahlt. 
 
 
           Die Anleihebedingungen können ferner vorsehen, dass den 
           Optionsberechtigten im Falle der Optionsausübung eigene Aktien 
           der Gesellschaft gewährt werden. 
 
 
           (4) Options- oder Wandlungspreis 
 
 
           Der jeweils festzusetzende Options- oder Wandlungspreis für 
           eine Aktie der Gesellschaft muss auch bei einem variablen 
           Umtauschverhältnis/Wandlungspreis entweder 
 
 
       *     mindestens 80 Prozent des Durchschnittskurses der 
             Aktie der Gesellschaft an den zehn Börsenhandelstagen vor 
             dem Tag der Beschlussfassung durch den Vorstand über die 
             Begebung der Schuldverschreibung betragen oder 
 
 
       *     mindestens 80 Prozent des Durchschnittskurses der 
             Aktie der Gesellschaft während der Tage, an denen die 
             Bezugsrechte auf die Schuldverschreibung an der Börse 
             gehandelt werden, mit Ausnahme der beiden letzten 
             Börsenhandelstage des Bezugsrechtshandels, entsprechen. 
 
 
 
           Unter Durchschnittskurs der Aktie ist dabei der rechnerische 
           Durchschnitt des Schlusskurses der Aktie der Gesellschaft an 
           der Frankfurter Wertpapierbörse im XETRA-Handel (oder einem 
           vergleichbaren Nachfolgesystem) zu verstehen. 
 
 
           Im Fall der Begebung von Wandelschuldverschreibungen, die eine 
           Wandlungspflicht bestimmen oder das Recht der Gesellschaft 
           vorsehen, bei Fälligkeit der Wandelschuldverschreibung den 
           Inhabern des Wandlungsrechts ganz oder teilweise anstelle der 
           Zahlung des fälligen Geldbetrages Aktien der Gesellschaft zu 
           gewähren, kann der Wandlungspreis nach näherer Maßgabe der 
           Anleihebedingungen auch mindestens 80 Prozent des 
           Durchschnittskurses der Aktie der Gesellschaft während der 
           letzten zehn Börsenhandelstage vor oder nach der Fälligkeit 
           entsprechen. 
 
 
           Der Options- oder Wandlungspreis wird unbeschadet des § 9 
           Absatz 1 AktG nach näherer Bestimmung der Anleihebedingungen 
           ermäßigt, wenn die Gesellschaft während der Options- oder 
           Wandlungsfrist unter Einräumung eines Bezugsrechts für ihre 
           Aktionäre das Grundkapital erhöht oder weitere 
           Schuldverschreibungen begibt oder sonstige Optionsrechte 
           gewährt und den Inhabern von Options- oder Wandlungsrechten 
           kein Bezugsrecht in dem Umfang gewährt wird, wie es ihnen nach 
           Ausübung des Options- oder Wandlungsrechts zustehen würde. 
           Stattdessen kann auch, soweit möglich, das Umtauschverhältnis 
           durch Division mit dem ermäßigten Wandlungspreis angepasst 
           werden oder nach näherer Bestimmung der Anleihebedingungen die 
           Zahlung eines entsprechenden Betrages in Geld durch die 
           Gesellschaft im Fall der Wandlung oder bei Erfüllung der 
           Wandlungspflichten vorgesehen werden. Ferner können in den 
           Anleihebedingungen für andere Maßnahmen der Gesellschaft, die 
           zu einer Verwässerung des Wertes der Options- oder 
           Wandlungsrechte führen können, wertwahrende Anpassungen 
           vorgesehen werden; eine solche Wertverwässerung kann sich 
           insbesondere infolge von Kapitalveränderungen (etwa durch eine 
           Kapitalherabsetzung oder einen Aktiensplit) ergeben. 
 
 
           (5) Bezugsrecht, Bezugsrechtsausschluss 
 
 
           Den Aktionären steht ein gesetzliches Bezugsrecht auf die 
           Schuldverschreibungen zu, die den Aktionären grundsätzlich 
           über ein Kreditinstitut oder mehrere Kreditinstitute im Wege 
           des mittelbaren Bezugsrechts im Sinne von § 186 Absatz 5 AktG 
           zum Bezug angeboten werden sollen. 
 
 
           Der Vorstand ist jedoch mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
           ermächtigt, das Bezugsrecht der Aktionäre auf die 
           Schuldverschreibungen auszuschließen, sofern der Ausgabepreis 
           den nach anerkannten finanzmathematischen Methoden ermittelten 
           theoretischen Marktwert der Schuldverschreibungen nicht 
           wesentlich unterschreitet. Die Ermächtigung zum 
           Bezugsrechtsausschluss gilt jedoch nur für 
           Schuldverschreibungen mit einem Options- oder Wandlungsrecht 
           bzw. einer Wandlungspflicht auf Aktien mit einem anteiligen 
           Betrag des Grundkapitals von bis zu zehn Prozent des zum 
           Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptversammlung über diese 
           Ermächtigung oder - falls dieser Wert geringer ist - zum 
           Zeitpunkt der Ausübung der vorliegenden Ermächtigung 
           bestehenden Grundkapitals der Gesellschaft. Auf diese 
           Begrenzung sind solche Aktien anzurechnen, die nach 
           Wirksamwerden dieser Ermächtigung unter Ausnutzung anderer 
           Ermächtigungen zum Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 
           Absatz 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert werden oder die 
           zur Bedienung von solchen Options- oder Wandlungsrechten 
           auszugeben sind, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung 
           aufgrund einer anderen Ermächtigung unter Ausschluss des 
           Bezugsrechts entsprechend § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG 
           ausgegeben werden. 
 
 
           Der Vorstand ist mit Zustimmung des Aufsichtsrats ferner 
           ermächtigt, für Spitzenbeträge, die sich aufgrund des 
           Bezugsverhältnisses ergeben, das Bezugsrecht der Aktionäre 
           auszuschließen. 
 
 
           Darüber hinaus ist der Vorstand mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats ermächtigt, das Bezugsrecht der Aktionäre auf 
           Schuldverschreibungen insoweit auszuschließen, wie es 
           erforderlich ist, um den Inhabern von Options- oder 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 24, 2013 09:11 ET (13:11 GMT)

DJ DGAP-HV: JENOPTIK Aktiengesellschaft: -3-

Wandlungsrechten bzw. Inhabern von mit Wandlungspflichten 
           ausgestatteten Wandelschuldverschreibungen ein Bezugsrecht in 
           dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung der 
           Options- oder Wandlungsrechte bzw. Wandlungspflichten zustehen 
           würde. 
 
 
           (6) Weitere Gestaltungsmöglichkeiten 
 
 
           Der Vorstand wird ermächtigt, die weiteren Einzelheiten der 
           Ausgabe und der Ausstattung der Schuldverschreibungen, 
           insbesondere den Zinssatz, die Ausgestaltung der Verzinsung, 
           die konkrete Laufzeit, die Stückelung, den Ausgabekurs, den 
           Options- oder Wandlungspreis und den Options- oder 
           Wandlungszeitraum in den Anleihebedingungen festzusetzen. 
 
 
       c.    Aufhebung des bedingten Kapitals 2009 und 
             Schaffung eines neuen bedingten Kapitals 2013 nebst 
             Satzungsänderung 
 
 
 
           Das bisher in § 4 Absatz 6 der Satzung enthaltene bedingte 
           Kapital 2009 wird aufgehoben und ein neues bedingtes Kapital 
           2013 geschaffen. Das Grundkapital der Gesellschaft wird um bis 
           zu Euro 28.600.000,00 durch Ausgabe von bis zu 11.000.000 
           neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien bedingt erhöht 
           (bedingtes Kapital 2013). Die bedingte Kapitalerhöhung dient 
           der Gewährung von neuen Aktien an die Inhaber bzw. Gläubiger 
           von Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen, die gemäß 
           vorstehender Ermächtigung (zu Lit. b) bis zum 3. Juni 2018 
           begeben werden. Die Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zu dem 
           jeweils in Übereinstimmung mit der Ermächtigung festzulegenden 
           Options- oder Wandlungspreis. Die bedingte Kapitalerhöhung ist 
           nur insoweit durchzuführen, wie von Options- oder 
           Wandlungsrechten Gebrauch gemacht wird oder wie die zur 
           Wandlung Verpflichteten ihre Pflicht zur Wandlung erfüllen und 
           nicht eigene Aktien zur Bedienung eingesetzt werden oder keine 
           Erfüllung in bar erfolgt. Die neuen Aktien nehmen vom Beginn 
           des Geschäftsjahres an, für das zum Zeitpunkt ihrer Ausgabe 
           noch kein Beschluss der Hauptversammlung über die Verwendung 
           des Bilanzgewinns gefasst worden ist, am Gewinn teil. Der 
           Vorstand wird ermächtigt, die weiteren Einzelheiten der 
           Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzulegen. 
 
 
           § 4 Absatz 6 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: 
 
 
           '(6) Das Grundkapital der Gesellschaft ist um bis zu Euro 
           28.600.000,00 durch Ausgabe von bis zu 11.000.000 neuen, auf 
           den Inhaber lautenden Stückaktien bedingt erhöht (bedingtes 
           Kapital 2013). Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit 
           durchgeführt, wie 
 
 
       *     die Gläubiger bzw. Inhaber von Optionsscheinen 
             oder Wandlungsrechten, die von der Gesellschaft oder einer 
             in- und/oder ausländischen Kapitalgesellschaft, an der die 
             Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar mehrheitlich 
             beteiligt ist, aufgrund des Ermächtigungsbeschlusses der 
             Hauptversammlung vom 4. Juni 2013 bis zum 3. Juni 2018 
             ausgegeben wurden, von ihren Options- bzw. Wandlungsrechten 
             Gebrauch machen und/oder 
 
 
       *     die zur Wandlung verpflichteten Gläubiger der von 
             der Gesellschaft oder einer in- und/oder ausländischen 
             Kapitalgesellschaft, an der die Gesellschaft unmittelbar 
             oder mittelbar mehrheitlich beteiligt ist, bis zum 3. Juni 
             2018 auf der Grundlage des Beschlusses der Hauptversammlung 
             vom 4. Juni 2013 ausgegebenen Wandelschuldverschreibungen 
             ihre Pflicht zur Wandlung erfüllen 
 
 
 
           und nicht eigene Aktien eingesetzt werden oder keine Erfüllung 
           in bar erfolgt. Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des 
           Geschäftsjahres an, für das zum Zeitpunkt ihrer Ausgabe noch 
           kein Beschluss der Hauptversammlung über die Verwendung des 
           Bilanzgewinns gefasst worden ist, am Gewinn teil. Der Vorstand 
           ist ermächtigt, die weiteren Einzelheiten der Durchführung der 
           bedingten Kapitalerhöhung festzulegen.' 
 
 
          d. Ermächtigung des Aufsichtsrats zur 
          Fassungsänderung gemäß § 28 der Satzung 
 
 
           In Übereinstimmung mit § 28 der Satzung wird der Aufsichtsrat 
           ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend der 
           jeweiligen Inanspruchnahme des bedingten Kapitals 2013 oder 
           nach Ablauf von Fristen zur Ausübung von Options- und/ oder 
           Wandlungsrechten aus unter der Ermächtigung gemäß Lit. b 
           ausgegebenen Schuldverschreibungen anzupassen. 
 
 
   Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung über den 
   Bezugsrechtsausschluss bei der Ausgabe von Options- und/oder 
   Wandelschuldverschreibungen gemäß § 221 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. § 186 
   Abs. 4 Satz 2 AktG zu Punkt 6 der Tagesordnung 
 
   Der Beschlussvorschlag zu Punkt 6 der Tagesordnung sieht die 
   Ermächtigung zur Ausgabe von Options- und/oder 
   Wandelschuldverschreibungen ('Schuldverschreibungen') im 
   Gesamtnennbetrag von bis zu Euro 180.000.000,00 mit Options- und/oder 
   Wandlungsrechten auf Stückaktien der JENOPTIK AG (im Folgenden 
   'Gesellschaft') mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von bis 
   zu Euro 28.600.000,00 vor. 
 
   Die aktuelle Ermächtigung der Hauptversammlung vom 3. Juni 2009 über 
   einen Gesamtnennbetrag von maximal Euro 150.000.000,00 läuft zum 30. 
   Mai 2014 und damit voraussichtlich vor der nächsten Hauptversammlung 
   aus. Um für die Gesellschaft auch künftig diese Handlungsoption der 
   Unternehmensfinanzierung und Kapitalbeschaffung aufrechtzuerhalten, 
   soll frühzeitig unter Aufhebung der bisherigen Ermächtigung und des 
   bestehenden bedingten Kapitals 2009 eine neue Ermächtigung zur Ausgabe 
   von Schuldverschreibungen sowie zur Bedienung der Options- und/oder 
   Wandlungsrechte ein neues bedingtes Kapital 2013 beschlossen werden. 
   Die neue Ermächtigung soll in ihrer Struktur im Wesentlichen den 
   bisherigen Vorgaben entsprechen; der Umfang der Ermächtigung soll 
   moderat erhöht werden. Die Gesellschaft wird unter der neuen 
   Ermächtigung in Summe Schuldverschreibungen im Gesamtnennbetrag von 
   maximal Euro 180.000.000,00 ausgeben können. 
 
   Die Begebung von Schuldverschreibungen bietet der Gesellschaft 
   zusätzlich zu den klassischen Wegen der Fremd- und 
   Eigenkapitalaufnahme die Möglichkeit, je nach Marktlage attraktive 
   Finanzierungsalternativen am Kapitalmarkt zu nutzen. Die Ermächtigung 
   sieht zur Wahrung der notwendigen Flexibilität im Hinblick auf die 
   internationalen Aktivitäten der JENOPTIK AG und die Internationalität 
   der Kapitalmärkte vor, dass je nach Marktlage der deutsche oder - 
   gegebenenfalls über unmittelbare oder mittelbare 
   Mehrheitsbeteiligungsgesellschaften der JENOPTIK AG - der 
   internationale Kapitalmarkt in Anspruch genommen werden kann. 
 
   Sowohl für Wandelschuldverschreibungen wie für 
   Optionsschuldverschreibungen sieht die Ermächtigung die Möglichkeit 
   vor, bei Ausübung des Options- oder des Wandlungsrechts auch eigene 
   Aktien auszugeben oder anstelle einer Lieferung von Aktien deren 
   Gegenwert in Geld zu zahlen. Bei Wandelschuldverschreibungen können 
   die Anleihebedingungen vorsehen, dass der Wandlungspreis und das 
   Umtauschverhältnis insbesondere in Abhängigkeit von der Entwicklung 
   des Aktienkurses während der Laufzeit verändert werden können. 
 
   Der festzusetzende Wandlungs- oder Optionspreis für eine Aktie muss 
   entweder mindestens 80 Prozent des Durchschnittskurses der Aktie der 
   Gesellschaft an den zehn Börsenhandelstagen vor dem Tag der 
   Beschlussfassung durch den Vorstand über die Begebung der 
   Schuldverschreibungen betragen oder mindestens 80 Prozent des 
   Durchschnittskurses der Aktie der Gesellschaft während der Tage, an 
   denen die Bezugsrechte auf die Schuldverschreibungen an der 
   Frankfurter Wertpapierbörse gehandelt werden, mit Ausnahme der beiden 
   letzten Börsenhandelstage des Bezugsrechtshandels, entsprechen. Unter 
   Durchschnittskurs der Aktie ist dabei der rechnerische Durchschnitt 
   des Schlusskurses der Aktie der Gesellschaft an der Frankfurter 
   Wertpapierbörse im XETRA-Handel (oder einem vergleichbaren 
   Nachfolgesystem) zu verstehen. Im Falle einer Wandlungspflicht oder 
   soweit den Inhabern bei Fälligkeit der Wandelanleihe anstelle der 
   Zahlung des fälligen Geldbetrages Aktien der Gesellschaft gewährt 
   werden können, kann der Wandlungspreis nach näherer Maßgabe der 
   Anleihebedingungen auch mindestens 80 Prozent des Durchschnittskurses 
   der Aktie der Gesellschaft während der letzten zehn Börsenhandelstage 
   vor oder nach der Fälligkeit entsprechen. Soweit eine Preisanpassung 
   nicht ohnehin bereits durch Gesetz zwingend geregelt ist, kann der 
   Options- oder Wandlungspreis unbeschadet von § 9 Absatz 1 AktG 
   aufgrund einer Verwässerungsschutzklausel nach näherer Bestimmung der 
   Anleihebedingungen bei bestimmten Ereignissen angepasst werden. 
 
   Die Schuldverschreibungen werden den Aktionären grundsätzlich zum 
   Bezug angeboten. Um die Abwicklung zu erleichtern, soll der 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 24, 2013 09:11 ET (13:11 GMT)

DJ DGAP-HV: JENOPTIK Aktiengesellschaft: -4-

Gesellschaft die Möglichkeit eröffnet werden, die 
   Schuldverschreibungen an ein Kreditinstitut oder mehrere 
   Kreditinstitute mit der Verpflichtung auszugeben, den Aktionären die 
   Schuldverschreibungen entsprechend ihrem Bezugsrecht anzubieten 
   (mittelbares Bezugsrecht i.S.v. § 186 Absatz 5 AktG). 
 
   Darüber hinaus soll in engen Grenzen die Möglichkeit bestehen, das 
   Recht der Aktionäre zum Bezug der Schuldverschreibungen 
   auszuschließen. Der Vorstand soll mit Zustimmung des Aufsichtsrats zum 
   einen ermächtigt werden, zur Erleichterung der technischen 
   Durchführung der Kapitalerhöhung infolge der Festlegung eines glatten 
   Bezugsrechtsverhältnisses das Bezugsrecht der Aktionäre für 
   Spitzenbeträge auszuschließen. Die Spitzenbeträge sind im Verhältnis 
   zur gesamten Kapitalerhöhung regelmäßig von untergeordneter Bedeutung, 
   andererseits würde bei der Begebung von Anleihen in runden Beträgen 
   die technische Durchführung der Emission ohne Ausschluss des 
   Bezugsrechts für Spitzenbeträge erheblich erschwert. Sie werden 
   entweder durch Verkauf über die Börse oder in sonstiger Weise 
   bestmöglich für die Gesellschaft verwertet. 
 
   Weiterhin soll der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats die 
   Möglichkeit haben, das Bezugsrecht der Aktionäre auf neue 
   Schuldverschreibungen auszuschließen, um den Inhabern beziehungsweise 
   Gläubigern von Options- oder Wandlungsrechten bzw. Wandlungspflichten 
   gegenüber der Gesellschaft ein Bezugsrecht in dem Umfang einräumen zu 
   können, wie es ihnen nach Ausübung von Options- oder Wandlungsrechten 
   bzw. Wandlungspflichten zustehen würde. Diese Möglichkeit zum 
   Bezugsrechtsausschluss trägt der Tatsache Rechnung, dass die 
   Schuldverschreibungen in mehreren Tranchen ausgegeben werden können 
   und somit bei zeitlich früher begebenen Schuldverschreibungen 
   Wertverwässerungseffekte eintreten können. Infolge dieser 
   Wertverwässerung müsste alternativ der Options- oder Wandlungspreis 
   oder das Umtauschverhältnis für die Inhaber bereits bestehender 
   Options- oder Wandlungsrechte nach näherer Maßgabe der 
   Anleihebedingungen angepasst werden. 
 
   Bei der Begebung von Schuldverschreibungen soll der Vorstand darüber 
   hinaus ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das 
   Bezugsrecht der Aktionäre auf die Schuldverschreibungen 
   auszuschließen, sofern der Ausgabepreis den nach anerkannten 
   finanzmathematischen Methoden ermittelten theoretischen Marktwert der 
   Schuldverschreibungen nicht wesentlich unterschreitet. Eine 
   Platzierung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre bewirkt in 
   der Regel wegen des Wegfalls der zeitaufwändigeren 
   Bezugsrechtsabwicklung und üblicher Bezugsrechtsabschläge einen 
   schnelleren und höheren Mittelzufluss als eine Emission mit 
   Bezugsrecht. Daneben macht es ein Bezugsrechtsausschluss möglich, 
   gezielt bestimmte Investoren zu gewinnen. Durch den Ausschluss des 
   Bezugsrechts für die Aktionäre erhält die Gesellschaft die 
   erforderliche Flexibilität, um günstige Börsensituationen kurzfristig 
   im Interesse der Aktionäre und der Gesellschaft wahrnehmen zu können. 
   Für den Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre gelten gemäß § 221 
   Absatz 4 Satz 2 AktG die Regelungen des § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG 
   sinngemäß. Das heißt, der Ausgabepreis der Schuldverschreibung darf 
   nicht wesentlich unter ihrem (theoretischen) Marktwert festgelegt 
   werden, der unter Zugrundelegung anerkannter finanzmathematischer 
   Methoden zu ermitteln ist. Der Vorstand wird sich bei seiner 
   Preisfestsetzung bemühen, unter Berücksichtigung der jeweiligen 
   Situation am Kapitalmarkt den Abschlag vom so ermittelten 
   theoretischen Marktwert so gering wie möglich zu halten. Damit würde 
   der rechnerische Wert eines Bezugsrechts auf beinahe Null sinken. Den 
   Aktionären entsteht also kein nennenswerter wirtschaftlicher Nachteil 
   durch einen Bezugsrechtsausschluss. Sie haben zudem die Möglichkeit, 
   ihren Anteil am Grundkapital der Gesellschaft zu annähernd gleichen 
   Bedingungen im Wege eines Erwerbs der erforderlichen Aktien über die 
   Börse aufrechtzuerhalten. Der sich aus § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG 
   ergebenden Beschränkung des Volumens der Schuldverschreibung wird 
   dadurch Rechnung getragen, dass die Ermächtigung zum 
   Bezugsrechtsausschluss nur für Schuldverschreibungen mit einem 
   Options- oder Wandlungsrecht bzw. einer Wandlungspflicht auf Aktien 
   mit einem anteiligen Betrag von bis zu zehn Prozent des zum Zeitpunkt 
   der Beschlussfassung der Hauptversammlung über diese Ermächtigung oder 
   - falls dieser Wert geringer ist - zum Zeitpunkt der Ausübung der 
   vorliegenden Ermächtigung vorhandenen Grundkapitals der Gesellschaft 
   gilt. Auf diese Begrenzung sind solche Aktien anzurechnen, die nach 
   Wirksamwerden dieser Ermächtigung unter Ausnutzung anderer 
   Ermächtigungen zum Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Absatz 3 
   Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert werden. Ferner sind Aktien 
   anzurechnen, die zur Bedienung von solchen Options- oder 
   Wandlungsrechten auszugeben sind, die während der Laufzeit dieser 
   Ermächtigung aufgrund einer anderen Ermächtigung ausgegeben werden. 
 
   Die Ermächtigung zur Einräumung von Options- oder Wandlungsrechten bei 
   der Ausgabe von Schuldverschreibungen soll durch ein neues bedingtes 
   Kapital 2013 von bis zu Euro 26.800.000,00, das entspricht bis zu 
   11.000.000 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien, abgesichert 
   werden, soweit nicht eigene Aktien der Gesellschaft eingesetzt werden 
   oder eine Erfüllung in bar erfolgt. 
 
   II. Weitere Angaben und Hinweise 
 
   1. Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte 
 
   Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das 
   Grundkapital der Gesellschaft Euro 148.819.099,00 und ist eingeteilt 
   in 57.238.115 auf den Inhaber lautende Stückaktien. Jede Stückaktie 
   vermittelt eine Stimme, so dass die Gesamtzahl der Stimmrechte 
   ebenfalls 57.238.115 beträgt. Die Gesellschaft hält im Zeitpunkt der 
   Einberufung keine eigenen Aktien. 
 
   2. Voraussetzungen der Teilnahme und der Stimmrechtsausübung 
 
   Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts 
   sind nach § 21 der Satzung nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die 
   sich vor der Hauptversammlung unter Wahrung der Textform (§ 126b BGB) 
   angemeldet und ihren Aktienbesitz nachgewiesen haben. Die Anmeldung 
   und der Nachweis des Aktienbesitzes müssen der Gesellschaft unter der 
   folgenden Adresse spätestens bis zum Ablauf des 28. Mai 2013, 24:00 
   Uhr zugehen: 
 
           JENOPTIK AG 
           c/o Commerzbank AG 
           GS-MO 4.1.1. General Meetings 
           60261 Frankfurt am Main 
           Telefax: +49 (0)69-13626 351 
           E-Mail: HV-Eintrittskarten@commerzbank.com. 
 
 
   Die Anmeldung und der Nachweis des Aktienbesitzes müssen in deutscher 
   oder englischer Sprache erfolgen. Der Nachweis des Aktienbesitzes ist 
   durch eine in Textform (§ 126b BGB) erstellte Bescheinigung des 
   depotführenden Instituts zu erbringen und hat sich auf den Beginn des 
   einundzwanzigsten Tages vor der Hauptversammlung (14. Mai 2013, 0:00 
   Uhr) zu beziehen ('Nachweisstichtag'). 
 
   Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der 
   Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, 
   wer den oben genannten Nachweis erbracht hat. Die Berechtigung zur 
   Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts richten sich dabei 
   ausschließlich nach dem Aktienbesitz zum Nachweisstichtag. 
   Veränderungen im Aktienbestand nach dem Nachweisstichtag haben hierfür 
   keine Bedeutung. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die 
   Veräußerbarkeit des Aktienbesitzes einher. Auch im Falle der 
   vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Aktienbesitzes nach dem 
   Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts 
   ausschließlich der Aktienbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag 
   maßgeblich. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien 
   besitzen und erst danach Aktionär werden, sind für die von ihnen 
   (hinzu-)erworbenen Aktien daher nicht teilnahme- oder stimmberechtigt, 
   sofern sie sich vom Veräußerer hierfür nicht bevollmächtigen lassen. 
   Der Nachweisstichtag hat hingegen keine Bedeutung für die 
   Dividendenbezugsberechtigung. 
 
   Nach Zugang des Nachweises ihres Aktienbesitzes bei der Gesellschaft 
   unter der oben genannten Adresse werden den Aktionären Eintrittskarten 
   für die Hauptversammlung übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der 
   Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, frühzeitig 
   für die Übersendung des Nachweises ihres Aktienbesitzes an die oben 
   genannte Adresse Sorge zu tragen. 
 
   3. Stimmabgabe, Stimmrechtsvertretung und Briefwahl 
 
   Unsere Aktionäre haben die Möglichkeit, ihr Stimmrecht selbst oder 
   nach Vollmachtserteilung durch Bevollmächtigte, z. B. durch ein 
   Kreditinstitut, eine Vereinigung von Aktionären, von der Gesellschaft 
   benannte weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter oder sonstige Dritte, 
   auszuüben. Auch im Fall einer Bevollmächtigung sind für den 

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April 24, 2013 09:11 ET (13:11 GMT)

DJ DGAP-HV: JENOPTIK Aktiengesellschaft: -5-

betreffenden Aktienbesitz eine fristgemäße Anmeldung und der Nachweis 
   des Aktienbesitzes nach den in vorstehender Ziffer 2 beschriebenen 
   Bestimmungen erforderlich. Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine 
   Person, kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen 
   zurückweisen. 
 
   Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der 
   Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform (§ 
   126b BGB), wenn weder Kreditinstitute, Vereinigungen von Aktionären 
   oder andere, diesen gemäß § 135 Absatz 8 und Absatz 10 AktG 
   gleichgestellte Personen oder Institutionen bevollmächtigt werden. Für 
   deren Bevollmächtigung ist es ausreichend, wenn die Bevollmächtigung 
   nachprüfbar festgehalten wird; die Aktionäre werden gebeten, sich in 
   diesem Fall rechtzeitig mit dem zu Bevollmächtigenden wegen einer von 
   ihm möglicherweise geforderten Form der Vollmacht abzustimmen. 
 
   Mit der Eintrittskarte wird den Aktionären ein Vollmachtsformular 
   zugesandt. Formulare können außerdem bei der Gesellschaft angefordert 
   werden bzw. stehen auf der Internetseite der Gesellschaft unter 
   www.jenoptik.de in der Rubrik Investoren -> Hauptversammlung zum 
   Download bereit. Die Aktionäre werden gebeten, zur Erteilung der 
   Vollmacht das Formular zu verwenden, welches die Gesellschaft hierfür 
   bereitstellt. 
 
   Die Erklärung der Erteilung der Vollmacht kann gegenüber dem 
   Bevollmächtigten oder gegenüber der Gesellschaft erfolgen. Für die 
   Erklärung einer Vollmachtserteilung gegenüber der Gesellschaft, des 
   Widerrufs einer bereits erteilten Vollmacht oder die Übermittlung des 
   Nachweises der Bevollmächtigung eines Bevollmächtigten (Zugang bei der 
   Gesellschaft möglichst bis zum 3. Juni 2013, 18:00 Uhr) bietet die 
   Gesellschaft folgende Adresse an: 
 
           JENOPTIK AG 
           Investor Relations 
           Frau Sabine Barnekow 
           Carl-Zeiß-Straße 1 
           07743 Jena 
           Per Fax: +49 (0)3641-652804 
 
 
   Später zugegangene Vollmachten bzw. Nachweise können aus 
   organisatorischen Gründen unter Umständen nicht mehr berücksichtigt 
   werden. Als elektronischen Übermittlungsweg bietet die Gesellschaft 
   an, die Vollmacht oder den Nachweis der Bevollmächtigung 
   fristungebunden per E-Mail an die Adresse ir@jenoptik.com zu 
   übersenden. 
 
   Der Nachweis einer gegenüber dem Bevollmächtigten erklärten Vollmacht 
   kann gegenüber der Gesellschaft insbesondere auch dadurch geführt 
   werden, dass der Bevollmächtigte am Tag der Hauptversammlung die 
   Vollmacht an der Einlasskontrolle vorweist. Wenn die Erteilung der 
   Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft erfolgt, erübrigt 
   sich ein gesonderter Nachweis über die Erteilung der Bevollmächtigung. 
 
   Als besonderen Service bieten wir unseren Aktionären an, sich nach 
   Maßgabe ihrer Weisungen durch Mitarbeiter der Gesellschaft als von der 
   Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter in der Hauptversammlung 
   vertreten zu lassen. Auch in diesem Fall sind für den betreffenden 
   Aktienbesitz eine fristgemäße Anmeldung und der Nachweis des 
   Aktienbesitzes nach den in vorstehender Ziffer 2 beschriebenen 
   Bestimmungen erforderlich. Die Vollmachten an die von der Gesellschaft 
   benannten Stimmrechtsvertreter müssen Weisungen für die 
   Stimmrechtsausübung enthalten, andernfalls sind sie ungültig. Die 
   Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. 
   Vollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten 
   Stimmrechtsvertreter müssen der Gesellschaft ebenfalls in Textform 
   übermittelt werden. Für die Bevollmächtigung eines von der 
   Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreters kann das den Aktionären 
   zusammen mit der Eintrittskarte übersandte Vollmachtsformular 
   verwendet werden. Formulare können außerdem bei der Gesellschaft 
   angefordert werden bzw. stehen auf der Internetseite der Gesellschaft 
   unter www.jenoptik.de in der Rubrik Investoren -> Hauptversammlung zum 
   Download bereit. 
 
   Die vollständig ausgefüllte Vollmacht für die von der Gesellschaft 
   benannten Stimmrechtsvertreter nebst Weisungen oder der Widerruf einer 
   bereits erteilten Vollmacht an den Stimmrechtsvertreter sollte der 
   Gesellschaft möglichst bis zum 3. Juni 2013, 18:00 Uhr unter o.g. 
   Anschrift zugegangen sein. Später zugegangene Vollmachten an die von 
   der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter nebst Weisungen können 
   aus organisatorischen Gründen unter Umständen nicht mehr 
   berücksichtigt werden. Auf dem Wege der elektronischen Übermittlung 
   kann die Vollmacht an den Stimmrechtsvertreter nebst Weisungen bis zum 
   4. Juni 2013, 11.00 Uhr per E-Mail an die Adresse ir@jenoptik.com 
   übersandt werden. 
 
   Bitte beachten Sie, dass die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft 
   keine Aufträge zu Wortmeldungen oder zum Stellen von Fragen oder 
   Anträgen entgegennehmen und sich zu Verfahrensanträgen und 
   unangekündigten Anträgen von Aktionären der Stimme enthalten werden. 
 
   Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen 
   möchten, können ihre Stimmen auch schriftlich oder im Wege 
   elektronischer Kommunikation durch Briefwahl abgeben. Auch hierzu sind 
   für den betreffenden Aktienbesitz eine fristgemäße Anmeldung und der 
   Nachweis des Aktienbesitzes nach den in vorstehender Ziffer 2 
   beschriebenen Bestimmungen erforderlich. Für die Briefwahl steht das 
   auf der Eintrittskarte abgedruckte Formular zur Verfügung. Die per 
   Briefwahl abgegebenen Stimmen sollten möglichst - unter Angabe der 
   Eintrittskartennummer - bis einschließlich 3. Juni 2013, 18:00 Uhr, 
   der Gesellschaft unter der oben angegebenen Adresse oder auf dem Wege 
   der elektronischen Übermittlung per E-Mail an die Adresse 
   ir@jenoptik.com zugegangen sein. Im Wege der Briefwahl abgegebene 
   Stimmen können durch ausdrückliche Erklärung an die o.g. Adresse oder 
   elektronisch an ir@jenoptik.com möglichst bis zum 3. Juni 2013, 18:00 
   Uhr (Zugang bei der Gesellschaft), widerrufen oder geändert werden. 
   Später zugegangene Formulare, Widerrufe oder Änderungen können aus 
   organisatorischen Gründen unter Umständen nicht mehr berücksichtigt 
   werden. Auch bevollmächtigte Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen 
   und diesen gemäß § 135 Absatz 8, Absatz 10 AktG gleichgestellte 
   Personen oder Institutionen können sich der Briefwahl bedienen. 
 
   Die Möglichkeit einer persönlichen Teilnahme des Aktionärs an der 
   Hauptversammlung bleibt unberührt. Im Fall einer persönlichen 
   Teilnahme als Aktionär wird eine zuvor erteilte Vollmacht an Dritte, 
   Vollmacht und Weisung an den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft 
   oder eine zuvor erfolgte Stimmabgabe durch Briefwahl unbeachtlich. 
 
   Die Möglichkeit, am Tag der Hauptversammlung vor Ort ein 
   Kreditinstitut, eine Vereinigung von Aktionären, eine Person seiner 
   Wahl oder einen von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter zu 
   bevollmächtigen, bleibt unberührt. 
 
   4. Rechte der Aktionäre 
 
   Ergänzungsanträge zur Tagesordnung auf Verlangen einer Minderheit (§ 
   122 Absatz 2 AktG) 
 
   Aktionäre, deren Anteile allein oder zusammen den zwanzigsten Teil 
   (fünf Prozent) des Grundkapitals oder einen anteiligen Betrag am 
   Grundkapital von Euro 500.000,00 erreichen, können verlangen, dass 
   Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. 
   Jedem neuen Gegenstand der Tagesordnung muss eine Begründung oder 
   Beschlussvorlage beiliegen. Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass 
   sie seit mindestens drei Monaten vor dem Tag der Hauptversammlung, 
   also mindestens seit dem 4. März 2013, 0:00 Uhr, Aktionäre der 
   Gesellschaft sind (vgl. §§ 122 Absatz 2 Satz 1, Absatz 1 Satz 3, 142 
   Absatz 2 Satz 2 AktG). 
 
   Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand zu richten und muss der 
   Gesellschaft spätestens 30 Tage vor der Versammlung, d.h. bis zum 4. 
   Mai 2013, 24:00 Uhr, unter folgender Adresse zugehen: 
 
           JENOPTIK AG 
           Vorstand 
           Carl-Zeiß-Straße 1 
           07743 Jena 
 
 
   Gemäß §§ 122 Absatz 2, 124 Abs. 1 AktG bekanntzumachende Ergänzungen 
   der Tagesordnung werden, soweit sie nicht bereits mit der Einberufung 
   bekannt gemacht wurden, unverzüglich nach Zugang des Verlangens in 
   gleicher Weise wie diese Einberufung bekannt gemacht. Sie werden 
   außerdem auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.jenoptik.de 
   in der Rubrik Investoren -> Hauptversammlung zugänglich gemacht und 
   den depotführenden Instituten nach § 125 Absatz 1 AktG mitgeteilt. 
 
   Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären nach §§ 126 Absatz 1, 127 
   AktG 
 
   Aktionäre können Gegenanträge mit Begründung gegen einen Vorschlag von 
   Vorstand und Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung 
   gemäß § 126 Absatz 1 AktG oder Vorschläge zur Wahl des 
   Abschlussprüfers gemäß § 127 AktG an die folgende Anschrift richten: 
 
           JENOPTIK AG 
           Investor Relations 
           Frau Sabine Barnekow 
           Carl-Zeiß-Straße 1 
           07743 Jena 
           Fax: +49(0)3641-652804 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 24, 2013 09:11 ET (13:11 GMT)

E-Mail: ir@jenoptik.com 
 
 
   Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären, die mindestens 14 Tage 
   vor dem Tag der Hauptversammlung, also bis zum 20. Mai 2013, 24:00 
   Uhr, eingehen, sowie eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden 
   auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.jenoptik.de in der 
   Rubrik Investoren -> Hauptversammlung unverzüglich zugänglich gemacht, 
   soweit die übrigen Voraussetzungen für eine Veröffentlichung gemäß §§ 
   126 und 127 AktG erfüllt sind. 
 
   Für Vorschläge gemäß § 127 AktG zur Wahl von Abschlussprüfern gelten 
   die vorstehend genannten Ausführungen zu § 126 AktG entsprechend, 
   jedoch mit der Maßgabe, dass der Wahlvorschlag nicht begründet zu 
   werden braucht. Der Vorstand braucht Wahlvorschläge außer in den 
   Fällen des § 126 Absatz 2 AktG auch dann nicht zugänglich zu machen, 
   wenn diese nicht die Angaben von § 124 Absatz 3 Satz 4 AktG (Namen, 
   ausgeübten Beruf und Wohnort bzw. bei juristischen Personen die Firma 
   und den Sitz des vorgeschlagenen Abschlussprüfers) enthalten. 
 
   Auskunftsrecht der Aktionäre nach § 131 Absatz 1 AktG 
 
   In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär und Aktionärsvertreter vom 
   Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft, die 
   rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu 
   verbundenen Unternehmen, die Lage des Konzerns und der in den 
   Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen verlangen, soweit die 
   Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands der 
   Tagesordnung erforderlich ist (§ 131 Absatz 1 AktG). Dieses Recht ist 
   nicht fristgebunden. 
 
   Von einer Beantwortung einzelner Fragen kann der Vorstand aus den in § 
   131 Absatz 3 AktG genannten Gründen absehen, etwa soweit die Erteilung 
   der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet 
   ist, der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen einen nicht 
   unerheblichen Nachteil zuzufügen. Nach § 131 Absatz 2 Satz 2 AktG 
   i.V.m. § 23 Absatz 2 der Satzung ist der Versammlungsleiter 
   ermächtigt, das Frage- und Rederecht der Aktionäre zeitlich angemessen 
   zu beschränken. 
 
   5. Weitergehende Erläuterungen und Veröffentlichung von Unterlagen 
 
   Weitergehende Erläuterungen zu den Vollmachtsformularen sowie den 
   Rechten der Aktionäre gemäß §§ 122 Absatz 2, 126 Absatz 1, 127 und 131 
   Absatz 1 AktG sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter 
   www.jenoptik.de in der Rubrik Investoren -> Hauptversammlung abrufbar. 
 
   Dort werden auch die Informationen gemäß § 124a AktG zugänglich 
   gemacht. Hierzu gehören insbesondere der Inhalt dieser Einberufung, 
   die der Versammlung zugänglich zu machenden Unterlagen einschließlich 
   des Vorschlags des Vorstands über die Verwendung des Bilanzgewinns, 
   die Erläuterungen zu beschlusslosen Tagesordnungspunkten sowie die zum 
   Zeitpunkt der Einberufung existierende Gesamtzahl der Aktien und 
   Stimmrechte. Die zugänglich zu machenden Unterlagen liegen zudem ab 
   dem Tag der Veröffentlichung dieser Einladung im Bundesanzeiger in 
   unseren Geschäftsräumen (Carl-Zeiß-Straße 1, 07743 Jena) zur 
   Einsichtnahme der Aktionäre aus und werden auch während der 
   Hauptversammlung am 4. Juni 2013 ausliegen. Abschriften der 
   vorgenannten Unterlagen werden den Aktionären auf Anfrage unverzüglich 
   zugesandt. 
 
   Die Rede des Vorstands sowie die Abstimmungsergebnisse stehen nach der 
   Hauptversammlung ebenfalls auf der Internetseite der Gesellschaft 
   unter www.jenoptik.de in der Rubrik Investoren -> Hauptversammlung zur 
   Verfügung. 
 
   Jena, im April 2013 
 
   JENOPTIK Aktiengesellschaft 
 
   Der Vorstand 
 
 
 
 
 
 
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24.04.2013 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche 
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und 
Pressemitteilungen. 
Medienarchiv unter http://www.dgap-medientreff.de und 
http://www.dgap.de 
 
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Sprache:        Deutsch 
Unternehmen:    JENOPTIK Aktiengesellschaft 
                Carl-Zeiß-Straße 1 
                07743 Jena 
                Deutschland 
E-Mail:         ir@jenoptik.com 
Internet:       http://www.jenoptik.de 
ISIN:           DE0006229107 
WKN:            622910 
Börsen:         Auslandsbörse(n) Frankfurt 
 
 
Ende der Mitteilung    DGAP News-Service 
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208399 24.04.2013 
 

(END) Dow Jones Newswires

April 24, 2013 09:11 ET (13:11 GMT)

© 2013 Dow Jones News
Software vor dem Comeback – diese 5 Aktien könnten durchstarten!
Während Halbleiter- und KI-Infrastrukturwerte von einem Hoch zum nächsten jagen, wurden viele Software-Aktien in den vergangenen Monaten regelrecht aus den Depots gedrängt. Die Angst vor Disruption hat Investoren zu einem radikalen Strategiewechsel veranlasst – mit der Folge, dass zahlreiche Qualitätsunternehmen heute auf Mehrjahrestiefs notieren.

Doch genau hier entsteht eine seltene Chance. Denn während die Bewertungen im Halbleitersektor inzwischen auf ambitionierten Niveaus liegen, ist der Bewertungsabschlag bei Software-Titeln so hoch wie seit Jahren nicht mehr. Gleichzeitig liefern viele Unternehmen weiterhin starke Wachstumszahlen und integrieren KI erfolgreich in ihre Geschäftsmodelle. Die Diskrepanz zwischen Kursentwicklung und operativer Stärke könnte sich schon bald auflösen.

Für Anleger bedeutet das: antizyklisch denken und gezielt zugreifen, bevor der Markt dreht. Denn erste technische Signale deuten darauf hin, dass sich die Trendwende bereits anbahnt.

In unserem aktuellen Spezialreport stellen wir fünf Software-Aktien vor, die besonders aussichtsreich positioniert sind – mit starker Marktstellung, attraktiver Bewertung und hohem Aufholpotenzial.

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