Anzeige
Mehr »
Dienstag, 09.06.2026 - Börsentäglich über 12.000 News
Pentagon in Alarmbereitschaft? Dieser Rohstoff könnte jetzt Gold in den Schatten stellen
Anzeige

Indizes

Kurs

%
News
24 h / 7 T
Aufrufe
7 Tage

Aktien

Kurs

%
News
24 h / 7 T
Aufrufe
7 Tage

Xetra-Orderbuch

Fonds

Kurs

%

Devisen

Kurs

%

Rohstoffe

Kurs

%

Themen

Kurs

%

Erweiterte Suche
Dow Jones News
45 Leser
Artikel bewerten:
(0)

DGAP-HV: Gerry Weber International -9-

DJ DGAP-HV: Gerry Weber International Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 06.06.2013 in Halle/Westfalen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: Gerry Weber International Aktiengesellschaft / Bekanntmachung 
der Einberufung zur Hauptversammlung 
Gerry Weber International Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der 
Einberufung zur Hauptversammlung am 06.06.2013 in Halle/Westfalen mit 
dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
25.04.2013 / 15:09 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
   GERRY WEBER International Aktiengesellschaft 
 
   Halle/Westfalen 
 
   WKN 330410 
   ISIN DE0003304101 
 
 
   Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 
 
   Wir laden unsere Aktionäre zu der am Donnerstag, den 6. Juni 2013, 
   10:00 Uhr (Einlass ab 9:00 Uhr) MESZ, im GERRY WEBER Event-Center, am 
   GERRY WEBER Stadion, Weststraße 14, 33790 Halle/Westfalen, 
   stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein. 
 
   T A G E S O R D N U N G 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 
           31. Oktober 2012 der GERRY WEBER International AG sowie des 
           vom Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschlusses zum 31. 
           Oktober 2012, des Lageberichts der GERRY WEBER International 
           AG und des Konzernlageberichts einschließlich der darin 
           enthaltenen erläuternden Berichte zu den Angaben nach §§ 289 
           Abs. 4, 289 Abs. 5, 315 Abs. 4 HGB sowie des Berichts des 
           Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2011/12 (1. November 2011 
           - 31. Oktober 2012) 
 
 
           Die genannten Unterlagen werden in der Hauptversammlung 
           zugänglich gemacht und können im Internet vom Tage der 
           Einberufung an unter www.gerryweber.com 
           (Investoren/Hauptversammlung) eingesehen und heruntergeladen 
           werden. Der Vorstand erläutert diese Unterlagen in der 
           Hauptversammlung mit Ausnahme des Berichts des Aufsichtsrats, 
           der von dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats erläutert wird. Der 
           Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten 
           Jahresabschluss festgestellt und den Konzernabschluss 
           gebilligt. 
 
 
           Die Hauptversammlung hat zu diesem Tagesordnungspunkt keinen 
           Beschluss zu fassen, weil das Gesetz eine Beschlussfassung 
           über den festgestellten Jahresabschluss, den gebilligten 
           Konzernabschluss und die weiteren Unterlagen nicht vorsieht. 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Verwendung des 
           Bilanzgewinns 2011/12 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Jahresabschluss 
           zum 31. Oktober 2012 ausgewiesenen Bilanzgewinn von EUR 
           60.710.452,44 wie folgt zu verwenden: 
 
 
       a)    Ausschüttung einer Dividende in Höhe von EUR 0,75 
             je Stückaktie mit voller Gewinnanteilsberechtigung für das 
             Geschäftsjahr 2011/12; d.h. insgesamt EUR 34.429.470,00, 
 
 
       b)    Einstellung eines Betrags in Höhe von EUR 
             20.000.000,00 in Gewinnrücklagen, 
 
 
       c)    Vortrag des Restbetrags in Höhe von EUR 
             6.280.982,44 auf neue Rechnung. 
 
 
 
           Die Dividende ist ab dem 7. Juni 2013 fällig. 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands 
           für das Geschäftsjahr 2011/12 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
           2011/12 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für das 
           Geschäftsjahr 2011/12 Entlastung zu erteilen. 
 
 
     4.    Beschlussfassung über die Entlastung des 
           Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2011/12 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
           2011/12 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für das 
           Geschäftsjahr 2011/12 Entlastung zu erteilen. 
 
 
     5.    Beschlussfassung über die Bestellung des 
           Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das 
           Geschäftsjahr 2012/13 
 
 
           Gestützt auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses schlägt 
           der Aufsichtsrat vor, die PricewaterhouseCoopers 
           Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
           Niederlassung Bielefeld, Kreuzstraße 35, 33602 Bielefeld, zum 
           Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das 
           Geschäftsjahr 2012/13 zu bestellen. 
 
 
     6.    Beschlussfassung über die Aufhebung des 
           bestehenden genehmigten Kapitals und die Schaffung eines neuen 
           genehmigten Kapitals mit der Möglichkeit zum Ausschluss des 
           Bezugsrechts der Aktionäre und entsprechende Neufassung von § 
           5 Abs. 3 der Satzung 
 
 
           Die von der Hauptversammlung am 3. Juni 2009 unter 
           Tagesordnungspunkt 5 erteilte Ermächtigung zur Erhöhung des 
           Grundkapitals um bis zu EUR 11.475.000,00 (genehmigtes 
           Kapital) läuft bis zum 31. Mai 2014. Bislang ist die 
           Ermächtigung nicht ausgenutzt worden. Da sie nach heutigem 
           Kenntnisstand vor Ablauf der nächsten Hauptversammlung 2014 
           ausläuft, soll sie vollständig aufgehoben und durch eine neue 
           Ermächtigung des Vorstands zur Erhöhung des Grundkapitals 
           (genehmigtes Kapital) ersetzt werden. 
 
 
           Bei Ausnutzung des neuen genehmigten Kapitals soll den 
           Aktionären grundsätzlich ein Bezugsrecht eingeräumt werden. 
           Allerdings soll der Vorstand ermächtigt werden, für bestimmte 
           Zwecke das Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats auszuschließen. Der Anteil am Grundkapital, der 
           auf Aktien entfällt, die unter Ausschluss des Bezugsrechts der 
           Aktionäre gegen Bar- und Sacheinlagen ausgegeben werden, darf 
           20 % des im Zeitpunkt der Beschlussfassung der 
           Hauptversammlung bestehenden Grundkapitals der Gesellschaft 
           nicht übersteigen. 
 
 
           Vorbehaltlich einer von einer nachfolgenden Hauptversammlung 
           zu beschließenden erneuten Ermächtigung zum 
           Bezugsrechtsausschluss wird der Vorstand darüber hinaus auch 
           eine Ausgabe oder Veräußerung von Aktien oder von 
           Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrecht oder 
           mit Wandlungs- oder Optionspflicht, die auf der Grundlage 
           anderer, dem Vorstand erteilter Ermächtigungen unter 
           Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre erfolgen, 
           berücksichtigen mit der Maßgabe, dass er insgesamt die ihm 
           erteilten Ermächtigungen zu Kapitalmaßnahmen unter Ausschluss 
           des Bezugsrechts der Aktionäre nur zu einer Erhöhung des 
           Grundkapitals in Höhe von maximal 20 % des derzeit bestehenden 
           Grundkapitals nutzen wird. Hieran hält sich der Vorstand so 
           lange gebunden, bis eine zukünftige Hauptversammlung neuerlich 
           über eine Ermächtigung des Vorstands zu Kapitalmaßnahmen unter 
           Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre Beschluss gefasst 
           hat. Auf den Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung 
           gemäß §§ 203 Abs. 2 Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG zu 
           Tagesordnungspunkt 6 (genehmigtes Kapital) sowie auf den 
           Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung gemäß §§ 221 
           Abs. 4 Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG zu Tagesordnungspunkt 7 
           (Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- oder 
           Optionsschuldverschreibungen mit bedingtem Kapital) wird 
           hingewiesen. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu 
           beschließen: 
 
 
       (1)   Aufhebung des bestehenden genehmigten Kapitals 
 
 
             Die von der Hauptversammlung am 3. Juni 2009 unter 
             Tagesordnungspunkt 5 erteilte Ermächtigung des Vorstands zur 
             Erhöhung des Grundkapitals um bis zu EUR 11.475.000,00 bis 
             zum 31. Mai 2014 wird mit Wirkung auf den Zeitpunkt des 
             Wirksamwerdens der nach Maßgabe der nachfolgenden 
             Bestimmungen zu schaffenden neuen Ermächtigung des Vorstands 
             zur Erhöhung des Grundkapitals aufgehoben. 
 
 
       (2)   Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals mit 
             der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts der 
             Aktionäre 
 
 
             Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital der 
             Gesellschaft bis zum 5. Juni 2018 mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender 
             Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen einmalig oder 
             mehrmalig um bis zu insgesamt EUR 22.952.980,00 zu erhöhen. 
             Den Aktionären ist grundsätzlich ein Bezugsrecht 
             einzuräumen. Das Bezugsrecht kann auch in der Weise 
             eingeräumt werden, dass die neuen Aktien von einem oder 
             mehreren Kreditinstitut(en) oder diesen nach § 186 Abs. 5 
             Satz 1 AktG gleichstehenden Unternehmen mit der 
             Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären der 
             Gesellschaft zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). 
             Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre in folgenden 
             Fällen auszuschließen: 
 
 
         a)    um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht auszunehmen; 
 
 
         b)    soweit dies erforderlich ist, um Inhabern von 
               Wandlungs- oder Optionsrechten oder den zur Wandlung oder 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 25, 2013 09:09 ET (13:09 GMT)

DJ DGAP-HV: Gerry Weber International -2-

Optionsausübung Verpflichteten aus Schuldverschreibungen, 
               die von der Gesellschaft oder einer ihrer 
               Konzerngesellschaften begeben wurden oder noch werden, ein 
               Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie 
               es ihnen nach Ausübung des Options- oder Wandlungsrechts 
               oder der Erfüllung der Options- oder Wandlungspflicht als 
               Aktionär zustehen würde; 
 
 
         c)    bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen im 
               Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder beim Erwerb 
               von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an 
               Unternehmen einschließlich der Erhöhung bestehenden 
               Anteilsbesitzes oder sonstigen Vermögensgegenständen; 
 
 
         d)    bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen, wenn 
               der Ausgabepreis der neuen Aktien den Börsenpreis der 
               bereits börsennotierten Aktien zum Zeitpunkt der 
               endgültigen Festsetzung des Ausgabepreises durch den 
               Vorstand nicht wesentlich im Sinne der §§ 203 Abs. 1 und 
               2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unterschreitet und der auf die 
               neuen Aktien, für die das Bezugsrecht ausgeschlossen wird, 
               insgesamt entfallende Anteil am Grundkapital 10 % des zum 
               Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung oder, 
               falls dieser Betrag geringer ist, des zum Zeitpunkt der 
               jeweiligen Ausübung dieser Ermächtigung bestehenden 
               Grundkapitals nicht übersteigt. Auf die Höchstgrenze von 
               10 % des Grundkapitals sind Aktien anzurechnen, die 
               während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss 
               des Bezugsrechts der Aktionäre in direkter oder 
               entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
               ausgegeben oder veräußert werden. Ebenfalls anzurechnen 
               sind Aktien, die zur Bedienung von Schuldverschreibungen 
               mit Wandlungs- oder Optionsrecht oder mit Wandlungs- oder 
               Optionspflicht auszugeben sind, sofern die 
               Schuldverschreibungen während der Laufzeit dieser 
               Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in 
               entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
               ausgegeben werden. 
 
 
 
             Die Summe der nach dieser Ermächtigung unter Ausschluss des 
             Bezugsrechts gegen Bar- und Sacheinlagen ausgegebenen Aktien 
             ist insgesamt auf einen Betrag, der 20 % des Grundkapitals 
             nicht überschreitet, und zwar weder im Zeitpunkt des 
             Wirksamwerdens dieser Ermächtigung noch im Zeitpunkt der 
             Ausnutzung dieser Ermächtigung, beschränkt. 
 
 
             Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung 
             und ihrer Durchführung einschließlich des Inhalts der 
             Aktienrechte und der Bedingungen der Aktienausgabe 
             festzulegen. 
 
 
       (3)   Neufassung von § 5 Abs. 3 der Satzung 
 
 
             § 5 Abs. 3 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: 
 
 
             'Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital der 
             Gesellschaft bis zum 5. Juni 2018 mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender 
             Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen einmalig oder 
             mehrmalig um bis zu insgesamt Euro 22.952.980,00 zu erhöhen. 
             Den Aktionären ist grundsätzlich ein Bezugsrecht 
             einzuräumen. Das Bezugsrecht kann auch in der Weise 
             eingeräumt werden, dass die neuen Aktien von einem oder 
             mehreren Kreditinstitut(en) oder diesen nach § 186 Abs. 5 
             Satz 1 AktG gleichstehenden Unternehmen mit der 
             Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären der 
             Gesellschaft zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). 
             Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre in folgenden 
             Fällen auszuschließen: 
 
 
         a)    um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht auszunehmen; 
 
 
         b)    soweit dies erforderlich ist, um Inhabern von 
               Wandlungs- oder Optionsrechten oder den zur Wandlung oder 
               Optionsausübung Verpflichteten aus Schuldverschreibungen, 
               die von der Gesellschaft oder einer ihrer 
               Konzerngesellschaften begeben wurden oder noch werden, ein 
               Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie 
               es ihnen nach Ausübung des Options- oder Wandlungsrechts 
               oder der Erfüllung der Options- oder Wandlungspflicht als 
               Aktionär zustehen würde; 
 
 
         c)    bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen im 
               Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder beim Erwerb 
               von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an 
               Unternehmen einschließlich der Erhöhung bestehenden 
               Anteilsbesitzes oder sonstigen Vermögensgegenständen; 
 
 
         d)    bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen, wenn 
               der Ausgabepreis der neuen Aktien den Börsenpreis der 
               bereits börsennotierten Aktien zum Zeitpunkt der 
               endgültigen Festsetzung des Ausgabepreises durch den 
               Vorstand nicht wesentlich im Sinne der §§ 203 Abs. 1 und 
               2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unterschreitet und der auf die 
               neuen Aktien, für die das Bezugsrecht ausgeschlossen wird, 
               insgesamt entfallende Anteil am Grundkapital 10 % des zum 
               Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung oder, 
               falls dieser Betrag geringer ist, des zum Zeitpunkt der 
               jeweiligen Ausübung dieser Ermächtigung bestehenden 
               Grundkapitals nicht übersteigt. Auf die Höchstgrenze von 
               10 % des Grundkapitals sind Aktien anzurechnen, die 
               während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss 
               des Bezugsrechts der Aktionäre in direkter oder 
               entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
               ausgegeben oder veräußert werden. Ebenfalls anzurechnen 
               sind Aktien, die zur Bedienung von Schuldverschreibungen 
               mit Wandlungs- oder Optionsrecht oder mit Wandlungs- oder 
               Optionspflicht auszugeben sind, sofern die 
               Schuldverschreibungen während der Laufzeit dieser 
               Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in 
               entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
               ausgegeben werden. 
 
 
 
             Die Summe der nach dieser Ermächtigung unter Ausschluss des 
             Bezugsrechts gegen Bar- und Sacheinlagen ausgegebenen Aktien 
             ist insgesamt auf einen Betrag, der 20 % des Grundkapitals 
             nicht überschreitet, und zwar weder im Zeitpunkt des 
             Wirksamwerdens dieser Ermächtigung noch im Zeitpunkt der 
             Ausnutzung dieser Ermächtigung, beschränkt. 
 
 
             Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung 
             und ihrer Durchführung einschließlich des Inhalts der 
             Aktienrechte und der Bedingungen der Aktienausgabe 
             festzulegen.' 
 
 
       (4)   Ermächtigung zur Satzungsanpassung 
 
 
             Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung von § 5 der 
             Satzung entsprechend dem Umfang der jeweiligen 
             Kapitalerhöhung aus dem genehmigten Kapital und nach Ablauf 
             der Ermächtigungsfrist anzupassen. 
 
 
 
           Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung 
           gemäß §§ 203 Abs. 2 Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG zu 
           Tagesordnungspunkt 6 
 
 
           Die bestehende, von der Hauptversammlung am 3. Juni 2009 unter 
           Tagesordnungspunkt 5 erteilte Ermächtigung zur Erhöhung des 
           Grundkapitals um bis zu EUR 11.475.000,00 (genehmigtes 
           Kapital) läuft am 31. Mai 2014 aus. Von der Ermächtigung wurde 
           bislang kein Gebrauch gemacht. Da die Ermächtigung nach 
           heutigem Kenntnisstand vor Ablauf der nächsten 
           Hauptversammlung 2014 ausläuft und um den 
           Finanzierungsspielraum der Gesellschaft langfristig zu 
           sichern, soll die bestehende Ermächtigung vollständig 
           aufgehoben und durch eine neue Ermächtigung des Vorstands zur 
           Erhöhung des Grundkapitals (genehmigtes Kapital) ersetzt 
           werden. 
 
 
           Nach der vorgeschlagenen Ermächtigung soll den Aktionären der 
           Gesellschaft grundsätzlich ein Bezugsrecht bei Ausgabe neuer 
           Aktien eingeräumt werden. Soweit den Aktionären nicht der 
           unmittelbare Bezug der neu auszugebenden Aktien ermöglicht 
           wird, können die neuen Aktien von einem oder mehreren 
           Kreditinstitut(en) oder diesen nach § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG 
           gleichstehenden Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen 
           werden, sie den Aktionären der Gesellschaft zum Bezug 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 25, 2013 09:09 ET (13:09 GMT)

DJ DGAP-HV: Gerry Weber International -3-

anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). Hierbei handelt es sich 
           letztlich nicht um eine Beschränkung des Bezugsrechts der 
           Aktionäre. Den Aktionären werden im Ergebnis die gleichen 
           Bezugsrechte gewährt wie bei einem direkten Bezug. Durch die 
           Zwischenschaltung von einem oder mehreren Kreditinstitut(en) 
           oder gleichstehenden Unternehmen wird lediglich die Abwicklung 
           der Aktienausgabe technisch erleichtert. Der Vorstand soll 
           allerdings die Möglichkeit haben, mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre in 
           folgenden Fällen auszuschließen: 
 
 
       a)    Der Vorstand soll ermächtigt werden, das 
             Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
             für Spitzenbeträge auszunehmen. Dies ermöglicht die 
             erleichterte Abwicklung einer Emission, wenn sich aufgrund 
             des Emissionsvolumens oder zur Darstellung eines 
             praktikablen Bezugsverhältnisses Spitzenbeträge ergeben. Die 
             als 'freie Spitzen' vom Bezugsrecht ausgenommenen neuen 
             Aktien werden bestmöglich für die Gesellschaft verwertet. 
 
 
       b)    Der Vorstand soll ermächtigt werden, das 
             Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
             auszuschließen, soweit dies erforderlich ist, um Inhabern 
             von Wandlungs- oder Optionsrechten oder den zur Wandlung 
             oder Optionsausübung Verpflichteten aus 
             Schuldverschreibungen, die von der Gesellschaft oder einer 
             ihrer Konzerngesellschaften begeben wurden oder noch werden, 
             ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang zu gewähren, 
             wie es ihnen nach Ausübung des Options- oder Wandlungsrechts 
             oder der Erfüllung der Options- oder Wandlungspflicht als 
             Aktionär zustehen würde. Schuldverschreibungen mit 
             Wandlungs- oder Optionsrecht oder mit Wandlungs- oder 
             Optionspflicht sind zur erleichterten Platzierung häufig mit 
             einem Verwässerungsschutz ausgestattet, der vorsieht, dass 
             bei nachfolgenden Aktienemissionen ein Bezugsrecht auf neue 
             Aktien eingeräumt wird, wie es den Aktionären zusteht. Die 
             Inhaber von Wandlungs- oder Optionsrechten oder die zur 
             Wandlung oder Optionsausübung Verpflichteten werden damit so 
             gestellt, als wären sie bereits Aktionäre. Um die 
             Schuldverschreibungen der Gesellschaft mit einem solchen 
             Verwässerungsschutz ausstatten zu können, muss das 
             Bezugsrecht der Aktionäre auf diese Aktien ausgeschlossen 
             werden können. Dies dient der erleichterten Platzierung der 
             Schuldverschreibungen und damit letztlich den Interessen der 
             Gesellschaft und ihrer Aktionäre, derartige 
             Finanzierungsinstrumente zur Optimierung der Finanzstruktur 
             der Gesellschaft bestmöglich einsetzen zu können. 
 
 
       c)    Der Vorstand soll weiterhin ermächtigt werden, 
             das Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats auszuschließen bei Kapitalerhöhungen gegen 
             Sacheinlagen im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen 
             oder beim Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder 
             Beteiligungen an Unternehmen einschließlich der Erhöhung 
             bestehenden Anteilsbesitzes oder sonstigen 
             Vermögensgegenständen. Hierdurch soll die Gesellschaft in 
             die Lage versetzt werden, in geeigneten Fällen Akquisitionen 
             oder vergleichbare Vorhaben gegen Gewährung von neuen Aktien 
             vorzunehmen. Der nationale und internationale Wettbewerb 
             verlangt oftmals diese Art der Gegenleistung. Die 
             vorgeschlagene Ermächtigung soll der Gesellschaft die 
             Möglichkeit einräumen, sich bietende Gelegenheiten für 
             Unternehmenszusammenschlüsse oder den Erwerb von 
             Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an 
             Unternehmen oder sonstigen Vermögensgegenständen schnell und 
             flexibel zu nutzen. Auch unter dem Gesichtspunkt einer 
             optimalen Finanzierungsstruktur kann die Hingabe von Aktien 
             sinnvoll sein. Die Ermächtigung ermöglicht der Gesellschaft, 
             in geeigneten Fällen auch größere Objekte zu erwerben. Der 
             Gesellschaft erwächst dadurch kein Nachteil, denn die 
             Emission von Aktien gegen Sachleistung setzt voraus, dass 
             der Wert der Sachleistung in einem angemessenen Verhältnis 
             zum Wert der Aktien steht. Der Vorstand wird bei der 
             Festlegung der Bewertungsrelation sicherstellen, dass die 
             Interessen der Gesellschaft und ihrer Aktionäre angemessen 
             gewahrt bleiben und ein angemessener Ausgabebetrag für die 
             neuen Aktien erzielt wird. 
 
 
       d)    Schließlich soll der Vorstand ermächtigt werden, 
             das Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats auszuschließen, wenn die neuen Aktien bei 
             Barkapitalerhöhungen entsprechend der Regelungen in §§ 203 
             Abs. 1 und 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zu einem Preis 
             ausgegeben werden, der den Börsenpreis der bereits 
             börsennotierten Aktien zum Zeitpunkt der endgültigen 
             Festsetzung des Ausgabepreises durch den Vorstand nicht 
             wesentlich unterschreitet. Dadurch soll die Gesellschaft in 
             die Lage versetzt werden, ihr Eigenkapital flexibel den 
             jeweiligen Erfordernissen anzupassen. Die Möglichkeit zum 
             Bezugsrechtsausschluss erlaubt dabei nicht nur besonders 
             schnelle Reaktionen auf günstige Börsensituationen, sondern 
             auch eine Platzierung der Aktien zu einem börsenkursnahen 
             Preis, in der Regel mit einem geringeren Abschlag als bei 
             Bezugsrechtsemissionen. Zusätzlich kann mit einer derartigen 
             Platzierung die Gewinnung neuer Aktionärsgruppen angestrebt 
             werden. Der auf die unter Ausschluss des Bezugsrechts 
             ausgegebenen neuen Aktien insgesamt entfallende Anteil am 
             Grundkapital darf 10 % des zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens 
             der Ermächtigung oder, falls dieser Betrag geringer ist, des 
             zum Zeitpunkt der jeweiligen Ausübung der Ermächtigung 
             bestehenden Grundkapitals nicht übersteigen. Auf die 
             Höchstgrenze von 10 % des Grundkapitals werden Aktien 
             angerechnet, die während der Laufzeit der Ermächtigung unter 
             Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre in direkter oder 
             entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
             ausgegeben oder veräußert werden. Ebenfalls angerechnet 
             werden Aktien, die zur Bedienung von Schuldverschreibungen 
             mit Wandlungs- oder Optionsrecht oder mit Wandlungs- oder 
             Optionspflicht auszugeben sind, sofern die 
             Schuldverschreibungen während der Laufzeit der Ermächtigung 
             unter Ausschluss des Bezugsrechts in entsprechender 
             Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden. 
             Durch diese Anrechnungsklauseln wird sichergestellt, dass 
             die in § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG geregelte Grenze von 10 % 
             des Grundkapitals während der Laufzeit der Ermächtigung 
             unter Zusammenrechnung aller Maßnahmen, für die § 186 Abs. 3 
             Satz 4 AktG (ggf. entsprechend) gilt, nicht überschritten 
             wird. Hierdurch wird dem Bedürfnis der Aktionäre nach einem 
             Verwässerungsschutz für ihren Anteilsbesitz Rechnung 
             getragen. Die Aktionäre haben aufgrund des börsenkursnahen 
             Ausgabepreises der neuen Aktien und aufgrund der 
             größenmäßigen Begrenzung der bezugsrechtsfreien 
             Kapitalerhöhung grundsätzlich die Möglichkeit, ihre 
             Beteiligungsquote durch Erwerb der erforderlichen Aktien zu 
             annähernd gleichen Bedingungen über die Börse 
             aufrechtzuerhalten. Es ist daher sichergestellt, dass in 
             Übereinstimmung mit der gesetzlichen Wertung des § 186 Abs. 
             3 Satz 4 AktG die Vermögens- wie auch die 
             Stimmrechtsinteressen bei der Ausnutzung der Ermächtigung 
             angemessen gewahrt bleiben, während der Gesellschaft im 
             Interesse aller Aktionäre weitere Handlungsspielräume 
             eröffnet werden. 
 
 
             Die Summe der nach der Ermächtigung unter Ausschluss des 
             Bezugsrechts gegen Bar- und Sacheinlagen ausgegebenen Aktien 
             ist insgesamt auf einen Betrag, der 20 % des Grundkapitals 
             nicht überschreitet, und zwar weder im Zeitpunkt des 
             Wirksamwerdens der Ermächtigung noch im Zeitpunkt der 
             Ausnutzung der Ermächtigung, beschränkt. Die Aktionäre 
             werden auf diese Weise zusätzlich gegen eine Verwässerung 
             ihrer Beteiligungen abgesichert. 
 
 
             Vorbehaltlich einer von einer nachfolgenden Hauptversammlung 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 25, 2013 09:09 ET (13:09 GMT)

DJ DGAP-HV: Gerry Weber International -4-

zu beschließenden erneuten Ermächtigung zum 
             Bezugsrechtsausschluss wird der Vorstand darüber hinaus auch 
             eine Ausgabe oder Veräußerung von Aktien oder von 
             Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrecht oder 
             mit Wandlungs- oder Optionspflicht, die auf der Grundlage 
             anderer, dem Vorstand erteilter Ermächtigungen unter 
             Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre erfolgen, 
             berücksichtigen mit der Maßgabe, dass er insgesamt die ihm 
             erteilten Ermächtigungen zu Kapitalmaßnahmen unter 
             Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre nur zu einer 
             Erhöhung des Grundkapitals in Höhe von maximal 20 % des 
             derzeit bestehenden Grundkapitals nutzen wird. Der Vorstand 
             wird also - vorbehaltlich einer erneuten Ermächtigung zum 
             Bezugsrechtsausschluss durch eine nachfolgende 
             Hauptversammlung - auf das maximale Erhöhungsvolumen von 20 
             % des derzeitigen Grundkapitals auch anteiliges Grundkapital 
             in Anrechnung bringen, das auf Aktien entfällt, die während 
             der Laufzeit der Ermächtigung unter Ausschluss des 
             Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben oder veräußert werden 
             oder auf die sich Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder 
             Optionsrecht oder mit Wandlungs- oder Optionspflicht 
             beziehen, die während der Laufzeit der Ermächtigung unter 
             Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben werden, 
             und zwar einschließlich der Ausgabe oder Veräußerung von 
             Aktien oder Schuldverschreibungen unter Ausschluss des 
             Bezugsrechts in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung 
             von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG. Diese Anrechnungen sollen 
             jedoch entfallen und das ursprüngliche Ermächtigungsvolumen 
             soll wieder zur Verfügung stehen, sobald eine nachfolgende 
             Hauptversammlung den Vorstand zur Ausgabe oder Veräußerung 
             von Aktien oder von Schuldverschreibungen mit Wandlungs- 
             oder Optionsrecht oder mit Wandlungs- oder Optionspflicht 
             unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre ermächtigt. 
 
 
             Pläne für die Ausnutzung des genehmigten Kapitals bestehen 
             derzeit nicht. Der Vorstand wird in jedem Einzelfall 
             sorgfältig prüfen, ob er von der Ermächtigung zur 
             Kapitalerhöhung unter Ausschluss des Bezugsrechts der 
             Aktionäre Gebrauch machen wird. Der Vorstand wird der 
             jeweils nächsten Hauptversammlung über die Ausnutzung der 
             Ermächtigung berichten. 
 
 
 
     7.    Beschlussfassung über die Ermächtigung zur Ausgabe 
           von Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen (oder 
           Kombinationen dieser Instrumente) mit der Möglichkeit zum 
           Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre, Schaffung eines 
           bedingten Kapitals und entsprechende Änderung von § 5 der 
           Satzung 
 
 
           Um die Flexibilität der Gesellschaft bei der Aufnahme 
           zinsgünstiger Fremdfinanzierung zu erhöhen, soll der 
           Hauptversammlung vorgeschlagen werden, eine Ermächtigung zur 
           Ausgabe von Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen (oder 
           Kombinationen dieser Instrumente) zu beschließen. Zur 
           Bedienung der in der Ermächtigung vorgesehenen Instrumente 
           soll zudem ein bedingtes Kapital geschaffen werden. 
 
 
           Die Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen (oder 
           Kombinationen dieser Instrumente) sollen in bestimmten Grenzen 
           auch unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben werden 
           können. Die unter anderem vorgesehene Ermächtigung zum 
           Ausschluss des Bezugsrechts nach §§ 221 Abs. 4, 186 Abs. 3 
           Satz 4 AktG darf schon kraft Gesetzes 10 % des Grundkapitals 
           nicht übersteigen. Auf diese 10 %-Grenze werden nach der 
           Ermächtigung Aktien angerechnet, die während der Laufzeit der 
           Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre 
           in direkter oder entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 
           Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert werden. 
 
 
           Der Vorstand wird im Übrigen - vorbehaltlich einer erneuten 
           Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss durch eine 
           nachfolgende Hauptversammlung - von der Ermächtigung zur 
           Ausgabe von Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen (oder 
           Kombinationen dieser Instrumente) unter Ausschluss des 
           Bezugsrechts der Aktionäre in dem Umfang des anteiligen 
           Grundkapitals keinen Gebrauch machen, das auf Aktien entfällt, 
           die unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre aufgrund 
           anderer dem Vorstand erteilter Ermächtigungen ausgegeben oder 
           veräußert werden, soweit der Umfang des auf diese Aktien 
           entfallenden Grundkapitals 10 % des derzeit bestehenden 
           Grundkapitals der Gesellschaft übersteigt. Hieran hält sich 
           der Vorstand so lange gebunden, bis eine zukünftige 
           Hauptversammlung neuerlich über eine Ermächtigung des 
           Vorstands zu Kapitalmaßnahmen unter Ausschluss des 
           Bezugsrechts der Aktionäre Beschluss gefasst hat. Auf den 
           Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung gemäß §§ 221 
           Abs. 4 Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG zu Tagesordnungspunkt 7 
           (Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- oder 
           Optionsschuldverschreibungen mit bedingtem Kapital) sowie auf 
           den Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung gemäß §§ 203 
           Abs. 2 Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG zu Tagesordnungspunkt 6 
           (genehmigtes Kapital) wird hingewiesen. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu 
           beschließen: 
 
 
       (1)   Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- oder 
             Optionsschuldverschreibungen (oder Kombinationen dieser 
             Instrumente) und zum Ausschluss des Bezugsrechts 
 
 
         a)    Ermächtigungszeitraum, Nennbetrag, Laufzeit, 
               Aktienanzahl 
 
 
               Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
               Aufsichtsrats bis zum 5. Juni 2018 einmalig oder mehrmalig 
               Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen oder 
               Kombinationen dieser Instrumente (zusammen 
               'Schuldverschreibungen') im Gesamtnennbetrag von bis zu 
               EUR 200.000.000,00 auszugeben und den Inhabern oder 
               Gläubigern (zusammen 'Inhaber') der jeweiligen, unter sich 
               gleichberechtigten Teilschuldverschreibungen Wandlungs- 
               oder Optionsrechte für insgesamt bis zu 4.590.590 auf den 
               Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft mit einem 
               anteiligen Betrag des Grundkapitals von insgesamt bis zu 
               EUR 4.590.590,00 nach näherer Maßgabe der Bedingungen der 
               Schuldverschreibungen zu gewähren oder entsprechende 
               Wandlungs- oder Optionspflichten aufzuerlegen. 
 
 
               Die Schuldverschreibungen können außer in Euro - unter 
               Begrenzung auf den entsprechenden Euro-Gegenwert - in der 
               gesetzlichen Währung eines OECD-Landes ausgegeben werden. 
               Sie können durch eine Konzerngesellschaft der Gesellschaft 
               im Sinne von § 18 AktG ausgegeben werden. Für diesen Fall 
               wird der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des 
               Aufsichtsrats für die Gesellschaft die Garantie für die 
               Schuldverschreibungen zu übernehmen und den Inhabern der 
               Schuldverschreibungen Wandlungs- oder Optionsrechte für 
               auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft zu 
               gewähren oder ihnen entsprechende Wandlungs- oder 
               Optionspflichten aufzuerlegen. 
 
 
               Die Schuldverschreibungen sowie die Wandlungs- und 
               Optionsrechte und -pflichten können mit oder ohne 
               Laufzeitbegrenzung ausgegeben werden. Die 
               Schuldverschreibungen können mit einer festen oder mit 
               einer variablen Verzinsung ausgestattet werden. Sie können 
               auch vollständig oder teilweise von Gewinnkennzahlen der 
               GERRY WEBER International AG oder des GERRY WEBER-Konzerns 
               (unter Einschluss des Bilanzgewinns oder der Dividende der 
               Gesellschaft) abhängig sein. Ferner können die Bedingungen 
               der Schuldverschreibungen eine Nachzahlung für in 
               Vorjahren ausgefallene Leistungen vorsehen. 
 
 
         b)    Bezugsrechtsgewährung, Ausschluss des 
               Bezugsrechts 
 
 
               Den Aktionären ist grundsätzlich ein Bezugsrecht 
               einzuräumen. Das Bezugsrecht kann auch in der Weise 
               eingeräumt werden, dass die Schuldverschreibungen von 
               einem oder mehreren Kreditinstitut(en) oder diesen nach § 
               186 Abs. 5 Satz 1 AktG gleichstehenden Unternehmen mit der 
               Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären der 
               Gesellschaft zum Bezug anzubieten (mittelbares 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 25, 2013 09:09 ET (13:09 GMT)

DJ DGAP-HV: Gerry Weber International -5-

Bezugsrecht). Werden Schuldverschreibungen von einer 
               Konzerngesellschaft der Gesellschaft ausgegeben, hat die 
               Gesellschaft die Gewährung des gesetzlichen Bezugsrechts 
               für die Aktionäre der Gesellschaft nach Maßgabe des 
               vorstehenden Satzes sicherzustellen. 
 
 
               Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des 
               Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre in folgenden 
               Fällen auszuschließen: 
 
 
           *     um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht 
                 auszunehmen; 
 
 
           *     soweit dies erforderlich ist, um Inhabern von 
                 Wandlungs- oder Optionsrechten oder den zur Wandlung 
                 oder Optionsausübung Verpflichteten aus 
                 Schuldverschreibungen, die von der Gesellschaft oder 
                 einer ihrer Konzerngesellschaften begeben wurden oder 
                 noch werden, ein Bezugsrecht in dem Umfang zu gewähren, 
                 wie es ihnen nach Ausübung des Options- oder 
                 Wandlungsrechts oder der Erfüllung der Options- oder 
                 Wandlungspflicht als Aktionär zustehen würde; 
 
 
           *     bei gegen Barzahlung ausgegebenen 
                 Schuldverschreibungen, die mit Wandlungs- oder 
                 Optionsrechten oder mit Wandlungs- oder Optionspflichten 
                 ausgegeben werden, sofern der Vorstand nach 
                 pflichtgemäßer Prüfung zu der Auffassung gelangt, dass 
                 der Ausgabepreis der Schuldverschreibungen ihren nach 
                 anerkannten, insbesondere finanzmathematischen Methoden 
                 ermittelten hypothetischen Marktwert nicht wesentlich 
                 unterschreitet. Diese Ermächtigung zum Ausschluss des 
                 Bezugsrechts gilt für Schuldverschreibungen mit 
                 Wandlungs- oder Optionsrecht oder mit Wandlungs- oder 
                 Optionspflicht auf Aktien mit einem Anteil am 
                 Grundkapital, der insgesamt 10 % des zum Zeitpunkt des 
                 Wirksamwerdens dieser Ermächtigung oder, falls dieser 
                 Betrag geringer ist, des zum Zeitpunkt der jeweiligen 
                 Ausübung der Ermächtigung bestehenden Grundkapitals 
                 nicht übersteigt. Auf die Höchstgrenze von 10 % des 
                 Grundkapitals sind Aktien anzurechnen, die während der 
                 Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des 
                 Bezugsrechts der Aktionäre in direkter oder 
                 entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
                 ausgegeben oder veräußert werden. 
 
 
 
         c)    Wandlungs- und Optionsrecht 
 
 
               Im Fall der Ausgabe von Schuldverschreibungen mit 
               Wandlungsrecht erhalten die Inhaber das Recht, ihre 
               Teilschuldverschreibungen nach näherer Maßgabe der 
               Wandelschuldverschreibungsbedingungen in auf den Inhaber 
               lautende Stückaktien der Gesellschaft zu wandeln. Das 
               Wandlungsverhältnis ergibt sich aus der Division des 
               Nennbetrags oder des unter dem Nennbetrag liegenden 
               Ausgabebetrags einer Teilschuldverschreibung durch den 
               festgesetzten Wandlungspreis für eine Aktie der 
               Gesellschaft und kann auf eine volle Zahl auf- oder 
               abgerundet werden. Ferner können eine in bar zu leistende 
               Zuzahlung und die Zusammenlegung oder ein Ausgleich für 
               nicht wandlungsfähige Spitzen festgesetzt werden. 
 
 
               Im Fall der Ausgabe von Schuldverschreibungen mit 
               Optionsrecht werden jeder Teilschuldverschreibung ein 
               Optionsschein oder mehrere Optionsscheine beigefügt, die 
               den Inhaber nach näherer Maßgabe der Optionsbedingungen 
               zum Bezug von auf den Inhaber lautenden Stückaktien der 
               Gesellschaft berechtigen. Die Optionsbedingungen können 
               vorsehen, dass der Optionspreis auch durch Übertragung von 
               Teilschuldverschreibungen und gegebenenfalls eine bare 
               Zuzahlung erfüllt werden kann. Soweit sich Bruchteile von 
               Aktien ergeben, kann vorgesehen werden, dass diese 
               Bruchteile, gegebenenfalls gegen Zuzahlung, zum Bezug 
               ganzer Aktien aufaddiert werden können. 
 
 
               § 9 Abs. 1 AktG und § 199 AktG bleiben jeweils unberührt. 
 
 
         d)    Wandlungspreis, Optionspreis, wertwahrende 
               Anpassung des Wandlungs- oder Optionspreises 
 
 
               Im Fall der Begebung von Schuldverschreibungen, die 
               Wandlungs- oder Optionsrechte gewähren, muss der jeweils 
               festzusetzende Wandlungs- oder Optionspreis für eine Aktie 
               - mit Ausnahme der Fälle, in denen eine Wandlungs- oder 
               Optionspflicht vorgesehen ist (unter f)) - mindestens 80 % 
               des volumengewichteten durchschnittlichen Schlusskurses 
               der Aktien der Gesellschaft im XETRA-Handel der 
               Frankfurter Wertpapierbörse oder in einem entsprechenden 
               Nachfolgesystem an den letzten zehn Börsentagen vor dem 
               Tag der Beschlussfassung durch den Vorstand über die 
               Ausgabe der Schuldverschreibungen betragen oder - für den 
               Fall der Einräumung eines Bezugsrechts - mindestens 80 % 
               des volumengewichteten durchschnittlichen Schlusskurses 
               der Aktien der Gesellschaft im XETRA-Handel der 
               Frankfurter Wertpapierbörse oder in einem entsprechenden 
               Nachfolgesystem in dem Zeitraum vom Beginn der Bezugsfrist 
               bis einschließlich des Tages vor der Bekanntmachung der 
               endgültigen Festlegung der Konditionen der 
               Schuldverschreibungen gemäß § 186 Abs. 2 AktG. § 9 Abs. 1 
               AktG bleibt unberührt. 
 
 
               Bei mit Wandlungs- oder Optionsrechten oder mit Wandlungs- 
               oder Optionspflichten verbundenen Schuldverschreibungen 
               kann der Wandlungs- oder Optionspreis unbeschadet des § 9 
               Abs. 1 AktG im Fall der wirtschaftlichen Verwässerung des 
               Werts der Wandlungs- oder Optionsrechte oder -pflichten 
               nach näherer Bestimmung der Bedingungen der 
               Schuldverschreibungen wertwahrend angepasst werden, soweit 
               die Anpassung nicht schon durch Gesetz geregelt ist, 
               insbesondere durch Einräumung von Bezugsrechten, der 
               Veränderung des Wandlungs- oder Optionspreises oder durch 
               Einräumung von Barkomponenten. 
 
 
         e)    Gewährung neuer oder bestehender Aktien, 
               Geldzahlung 
 
 
               Die Bedingungen der Schuldverschreibungen können das Recht 
               der Gesellschaft vorsehen, im Fall der Wandlung oder 
               Optionsausübung nicht neue Aktien zu gewähren, sondern den 
               Gegenwert in Geld zu zahlen. Die Bedingungen der 
               Schuldverschreibungen können auch vorsehen, dass die 
               Schuldverschreibungen nach Wahl der Gesellschaft statt in 
               neue Aktien aus bedingtem Kapital in neue Aktien aus 
               genehmigtem Kapital, in bereits existierende Aktien der 
               Gesellschaft oder in Aktien einer börsennotierten anderen 
               Gesellschaft gewandelt werden können oder ein Optionsrecht 
               oder eine Optionspflicht durch Lieferung solcher Aktien 
               erfüllt werden kann. 
 
 
         f)    Wandlungs- oder Optionspflicht 
 
 
               Die Bedingungen der Schuldverschreibungen können auch eine 
               Wandlungs- oder eine Optionspflicht zum Ende der Laufzeit 
               oder zu einem anderen Zeitpunkt (jeweils auch 
               'Endfälligkeit') oder das Recht der Gesellschaft vorsehen, 
               bei Endfälligkeit der Schuldverschreibungen den Inhabern 
               der Schuldverschreibungen ganz oder teilweise anstelle der 
               Zahlung des fälligen Geldbetrags Aktien der Gesellschaft 
               oder einer börsennotierten anderen Gesellschaft zu 
               gewähren. In diesen Fällen kann der Wandlungs- oder 
               Optionspreis für eine Aktie dem volumengewichteten 
               durchschnittlichen Schlusskurs der Aktien der Gesellschaft 
               im XETRA-Handel der Frankfurter Wertpapierbörse oder in 
               einem entsprechenden Nachfolgesystem während der zehn 
               Börsentage vor oder nach dem Tag der Endfälligkeit 
               entsprechen, auch wenn dieser unterhalb des unter d) 
               genannten Mindestpreises liegt. § 9 Abs. 1 AktG und § 199 
               AktG bleiben unberührt. 
 
 
         g)    Ermächtigung zur Festlegung der weiteren 
               Einzelheiten 
 
 
               Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
               Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Ausgabe und 
               Ausstattung der Schuldverschreibungen, insbesondere 
               Zinssatz, Art der Verzinsung, Ausgabekurs, Laufzeit und 
               Stückelung sowie Wandlungs- oder Optionszeitraum und eine 
               mögliche Variabilität des Umtauschverhältnisses zu 
               bestimmen oder im Einvernehmen mit den Organen der die 
               Schuldverschreibungen ausgebenden Konzerngesellschaft der 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 25, 2013 09:09 ET (13:09 GMT)

DJ DGAP-HV: Gerry Weber International -6-

Gesellschaft festzulegen. 
 
 
 
       (2)   Schaffung eines bedingten Kapitals 
 
 
             Das Grundkapital wird um bis zu EUR 4.590.590,00 durch 
             Ausgabe von bis zu 4.590.590 neuen, auf den Inhaber 
             lautenden Stückaktien bedingt erhöht. Die bedingte 
             Kapitalerhöhung dient der Gewährung von auf den Inhaber 
             lautenden Stückaktien an die Inhaber von Wandel- oder 
             Optionsschuldverschreibungen (oder Kombinationen dieser 
             Instrumente) (zusammen 'Schuldverschreibungen') jeweils mit 
             Wandlungs- oder Optionsrechten oder mit Wandlungs- oder 
             Optionspflichten, die aufgrund der von der Hauptversammlung 
             vom 6. Juni 2013 beschlossenen Ermächtigung bis zum 5. Juni 
             2018 von der Gesellschaft oder einer Konzerngesellschaft der 
             Gesellschaft im Sinne von § 18 AktG ausgegeben werden. Die 
             Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zu dem nach Maßgabe des 
             vorstehend bezeichneten Ermächtigungsbeschlusses jeweils zu 
             bestimmenden Wandlungs- oder Optionspreis. 
 
 
             Die bedingte Kapitalerhöhung ist nur insoweit durchzuführen, 
             wie von Wandlungs- oder Optionsrechten Gebrauch gemacht wird 
             oder Wandlungs- oder Optionspflichten erfüllt werden und 
             soweit nicht andere Erfüllungsformen eingesetzt werden. Die 
             aufgrund der Ausübung des Wandlungs- oder Optionsrechts oder 
             der Erfüllung der Wandlungs- oder Optionspflicht 
             ausgegebenen neuen Aktien nehmen vom Beginn des 
             Geschäftsjahres an, in dem sie entstehen, am Gewinn teil. 
 
 
             Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung der 
             bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen. 
 
 
       (3)   Änderung von § 5 der Satzung 
 
 
             Der bisherige § 5 Abs. 4 der Satzung wird § 5 Abs. 5. In die 
             Satzung wird folgender neuer § 5 Abs. 4 eingefügt: 
 
 
             'Das Grundkapital ist um bis zu Euro 4.590.590,00 durch 
             Ausgabe von bis zu 4.590.590 neuen, auf den Inhaber 
             lautenden Stückaktien bedingt erhöht. Die bedingte 
             Kapitalerhöhung dient der Gewährung von auf den Inhaber 
             lautenden Stückaktien an die Inhaber von Wandel- oder 
             Optionsschuldverschreibungen (oder Kombinationen dieser 
             Instrumente) jeweils mit Wandlungs- oder Optionsrechten oder 
             mit Wandlungs- oder Optionspflichten, die aufgrund der von 
             der Hauptversammlung vom 6. Juni 2013 beschlossenen 
             Ermächtigung bis zum 5. Juni 2018 von der Gesellschaft oder 
             einer Konzerngesellschaft der Gesellschaft im Sinne von § 18 
             AktG ausgegeben werden. Die Ausgabe der neuen Aktien erfolgt 
             zu dem nach Maßgabe des vorstehend bezeichneten 
             Ermächtigungsbeschlusses jeweils zu bestimmenden Wandlungs- 
             oder Optionspreis. Die bedingte Kapitalerhöhung ist nur 
             insoweit durchzuführen, wie von Wandlungs- oder 
             Optionsrechten Gebrauch gemacht wird oder Wandlungs- oder 
             Optionspflichten erfüllt werden und soweit nicht andere 
             Erfüllungsformen eingesetzt werden. Die aufgrund der 
             Ausübung des Wandlungs- oder Optionsrechts oder der 
             Erfüllung der Wandlungs- oder Optionspflicht ausgegebenen 
             neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an, in 
             dem sie entstehen, am Gewinn teil. Der Vorstand ist 
             ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren 
             Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung 
             festzusetzen.' 
 
 
       (4)   Ermächtigung zur Satzungsanpassung 
 
 
             Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung des § 5 der 
             Satzung entsprechend der jeweiligen Ausgabe der Bezugsaktien 
             anzupassen. Entsprechendes gilt im Fall der Nichtausnutzung 
             der Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- oder 
             Optionsschuldverschreibungen (oder Kombinationen dieser 
             Instrumente) nach Ablauf des Ermächtigungszeitraums sowie im 
             Fall der Nichtausnutzung des bedingten Kapitals nach Ablauf 
             der Fristen für die Ausübung von Wandlungs- oder 
             Optionsrechten oder für die Erfüllung von Wandlungs- oder 
             Optionspflichten. 
 
 
 
           Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung 
           gemäß §§ 221 Abs. 4 Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG zu 
           Tagesordnungspunkt 7 
 
 
           Die vorgeschlagene Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- oder 
           Optionsschuldverschreibungen oder Kombinationen dieser 
           Instrumente (zusammen auch 'Schuldverschreibungen') im 
           Nennbetrag von bis zu EUR 200.000.000,00 und die Schaffung des 
           dazugehörigen bedingten Kapitals in Höhe von EUR 4.590.590,00 
           sollen die Möglichkeiten der Gesellschaft zur Finanzierung 
           ihrer Aktivitäten erweitern und dem Vorstand mit Zustimmung 
           des Aufsichtsrats insbesondere bei Eintritt günstiger 
           Kapitalmarktbedingungen den Weg zu einer im Interesse der 
           Gesellschaft liegenden flexiblen und zeitnahen Finanzierung 
           eröffnen. Zur Bedienung der in der Ermächtigung vorgesehenen 
           Instrumente soll ein bedingtes Kapital geschaffen werden. 
 
 
           Nach der vorgeschlagenen Ermächtigung soll den Aktionären der 
           Gesellschaft grundsätzlich ein Bezugsrecht eingeräumt werden. 
           Soweit den Aktionären nicht der unmittelbare Bezug der 
           Schuldverschreibungen ermöglicht wird, können die 
           Schuldverschreibungen von einem oder mehreren 
           Kreditinstitut(en) oder diesen nach § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG 
           gleichstehenden Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen 
           werden, sie den Aktionären der Gesellschaft zum Bezug 
           anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). Hierbei handelt es sich 
           letztlich nicht um eine Beschränkung des Bezugsrechts der 
           Aktionäre. Den Aktionären werden im Ergebnis die gleichen 
           Bezugsrechte gewährt wie bei einem direkten Bezug. Durch die 
           Zwischenschaltung von einem oder mehreren Kreditinstitut(en) 
           oder gleichstehenden Unternehmen wird lediglich die Abwicklung 
           der Ausgabe der Schuldverschreibungen technisch erleichtert. 
           Der Vorstand soll allerdings die Möglichkeit haben, mit 
           Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der 
           Aktionäre in folgenden Fällen auszuschließen: 
 
 
       a)    Der Vorstand soll ermächtigt werden, das 
             Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
             für Spitzenbeträge auszunehmen. Dies ermöglicht die 
             erleichterte Abwicklung einer Emission, wenn sich aufgrund 
             des Emissionsvolumens oder zur Darstellung eines 
             praktikablen Bezugsverhältnisses Spitzenbeträge ergeben. Die 
             als 'freie Spitzen' vom Bezugsrecht ausgenommenen 
             Schuldverschreibungen werden bestmöglich für die 
             Gesellschaft verwertet. 
 
 
       b)    Der Vorstand soll ermächtigt werden, das 
             Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
             auszuschließen, soweit dies erforderlich ist, um Inhabern 
             oder Gläubigern von Wandlungs- oder Optionsrechten oder den 
             zur Wandlung oder Optionsausübung Verpflichteten aus 
             Schuldverschreibungen, die von der Gesellschaft oder einer 
             ihrer Konzerngesellschaften begeben wurden oder noch werden, 
             ein Bezugsrecht in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach 
             Ausübung des Options- oder Wandlungsrechts oder der 
             Erfüllung der Options- oder Wandlungspflicht als Aktionär 
             zustehen würde. Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder 
             Optionsrecht oder mit Wandlungs- oder Optionspflicht sind 
             zur erleichterten Platzierung häufig mit einem 
             Verwässerungsschutz ausgestattet, der vorsieht, dass bei 
             nachfolgenden Emissionen von Schuldverschreibungen ein 
             Bezugsrecht auf diese neuen Schuldverschreibungen eingeräumt 
             wird, wie es den Aktionären zusteht. Die Inhaber oder 
             Gläubiger von Wandlungs- oder Optionsrechten oder die zur 
             Wandlung oder Optionsausübung Verpflichteten werden damit so 
             gestellt, als wären sie bereits Aktionäre. Um die 
             Schuldverschreibungen der Gesellschaft mit einem solchen 
             Verwässerungsschutz ausstatten zu können, muss das 
             Bezugsrecht der Aktionäre auf diese Aktien ausgeschlossen 
             werden können. Dies dient der erleichterten Platzierung der 
             Schuldverschreibungen und damit letztlich den Interessen der 
             Gesellschaft und ihrer Aktionäre, derartige 
             Finanzierungsinstrumente zur Optimierung der Finanzstruktur 
             der Gesellschaft bestmöglich einsetzen zu können. 
 
 
       c)    Ferner soll der Vorstand ermächtigt werden, das 
             Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 25, 2013 09:09 ET (13:09 GMT)

DJ DGAP-HV: Gerry Weber International -7-

bei gegen Barzahlung ausgegebenen Schuldverschreibungen, die 
             mit Wandlungs- oder Optionsrechten oder mit Wandlungs- oder 
             Optionspflichten ausgegeben werden, auszuschließen, sofern 
             der Vorstand nach pflichtgemäßer Prüfung zu der Auffassung 
             gelangt, dass der Ausgabepreis der Schuldverschreibungen 
             ihren nach anerkannten, insbesondere finanzmathematischen 
             Methoden ermittelten hypothetischen Marktwert nicht 
             wesentlich unterschreitet. Durch diese Möglichkeit des 
             Bezugsrechtsausschlusses nach §§ 221 Abs. 4, 186 Abs. 3 Satz 
             4 AktG soll die Gesellschaft die Möglichkeit erhalten, 
             günstige Marktsituationen kurzfristig und schnell zu nutzen 
             und durch eine marktnahe Festsetzung der Konditionen bessere 
             Bedingungen für die Ausstattung der Schuldverschreibungen zu 
             erreichen. Aus §§ 221 Abs. 4, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ergibt 
             sich, dass der Ausgabepreis den Börsenpreis nicht wesentlich 
             unterschreiten darf. Hierdurch soll sichergestellt werden, 
             dass eine nennenswerte wirtschaftliche Verwässerung des 
             Werts der Aktien nicht eintritt. Ob ein solcher 
             Verwässerungseffekt bei der bezugsrechtsfreien Ausgabe von 
             Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrechten 
             oder -pflichten eintritt, kann ermittelt werden, indem der 
             hypothetische Börsenpreis (Marktwert) der 
             Schuldverschreibungen nach anerkannten, insbesondere 
             finanzmathematischen Methoden errechnet und mit dem 
             Ausgabepreis verglichen wird. Liegt nach pflichtgemäßer 
             Prüfung dieser Ausgabepreis nur unwesentlich unter dem 
             hypothetischen Börsenpreis (Marktwert) zum Zeitpunkt der 
             Begebung der Schuldverschreibungen, ist nach dem Sinn und 
             Zweck der Regelung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ein 
             Bezugsrechtsausschluss wegen des nur unwesentlichen 
             Abschlags zulässig. Der rechnerische Marktwert eines 
             Bezugsrechts sinkt in diesem Fall auf beinahe Null, sodass 
             den Aktionären durch den Bezugsrechtsausschluss kein 
             nennenswerter wirtschaftlicher Nachteil entsteht. 
 
 
             Die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts gilt für 
             Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrecht oder 
             mit Wandlungs- oder Optionspflicht auf Aktien mit einem 
             Anteil am Grundkapital, der insgesamt 10 % des zum Zeitpunkt 
             des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung oder, falls dieser 
             Betrag geringer ist, des zum Zeitpunkt der jeweiligen 
             Ausübung der Ermächtigung bestehenden Grundkapitals nicht 
             übersteigt. Auf die Höchstgrenze von 10 % des Grundkapitals 
             werden Aktien angerechnet, die während der Laufzeit der 
             Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre 
             in direkter oder entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 
             Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert werden. Durch diese 
             Anrechnungsklauseln wird sichergestellt, dass die in § 186 
             Abs. 3 Satz 4 AktG geregelte Grenze von 10 % des 
             Grundkapitals während der Laufzeit der Ermächtigung unter 
             Zusammenrechnung aller Maßnahmen, für die § 186 Abs. 3 Satz 
             4 AktG (ggf. entsprechend) gilt, nicht überschritten wird. 
             Hierdurch wird dem Bedürfnis der Aktionäre nach einem 
             Verwässerungsschutz ihres Anteilsbesitzes weiter Rechnung 
             getragen. 
 
 
             Außerdem haben die Aktionäre die Möglichkeit, ihren Anteil 
             am Grundkapital der Gesellschaft auch nach Ausübung von 
             Wandlungs- oder Optionsrechten oder dem Eintritt von 
             Wandlungs- oder Optionspflichten jederzeit durch Zukäufe von 
             Aktien über die Börse aufrechtzuerhalten. Demgegenüber 
             ermöglicht die Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss der 
             Gesellschaft eine marktnahe Konditionenfestsetzung, 
             größtmögliche Sicherheit hinsichtlich der Platzierbarkeit 
             bei Dritten und die kurzfristige Ausnutzung günstiger 
             Marktsituationen. 
 
 
 
           Der Vorstand wird - vorbehaltlich einer erneuten Ermächtigung 
           zum Bezugsrechtsausschluss durch eine nachfolgende 
           Hauptversammlung - von der Ermächtigung zur Ausgabe von 
           Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrechten oder 
           mit Wandlungs- oder Optionspflichten unter Ausschluss des 
           Bezugsrechts der Aktionäre auf der Grundlage des 
           Ermächtigungsbeschlusses in einer Höhe des anteiligen 
           Grundkapitals, auf den sich die Schuldverschreibungen 
           beziehen, keinen Gebrauch machen, das auf Aktien entfällt, die 
           unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre aufgrund 
           anderer dem Vorstand erteilter Ermächtigungen ausgegeben oder 
           veräußert werden, soweit der Umfang des auf diese Aktien 
           entfallenden anteiligen Grundkapitals 10 % des aktuellen 
           Grundkapitals der Gesellschaft übersteigt. Diese Anrechnungen 
           sollen entfallen, und das ursprüngliche Ermächtigungsvolumen 
           soll wieder zur Verfügung stehen, sobald eine nachfolgende 
           Hauptversammlung den Vorstand neuerlich ermächtigt, unter 
           Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre Aktien auszugeben 
           oder zu veräußern oder Schuldverschreibungen mit Wandlungs- 
           oder Optionsrechten oder mit Wandlungs- oder Optionspflichten 
           auf Aktien der Gesellschaft auszugeben. 
 
 
           Pläne für die Ausnutzung der Ermächtigung bestehen derzeit 
           nicht. Der Vorstand wird in jedem Einzelfall sorgfältig 
           prüfen, ob er von der Ermächtigung zur Ausgabe von 
           Schuldverschreibungen unter Ausschluss des Bezugsrechts der 
           Aktionäre Gebrauch machen wird. Der Vorstand wird der jeweils 
           nächsten Hauptversammlung über die Ausnutzung der Ermächtigung 
           berichten. 
 
 
     8.    Beschlussfassung über die Zustimmung zur Änderung 
           von Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträgen zwischen der 
           GERRY WEBER International AG und verschiedenen 
           Tochtergesellschaften 
 
 
           Zwischen der GERRY WEBER International AG als herrschender 
           Gesellschaft und ihren 100-prozentigen Tochtergesellschaften 
 
 
 
 
         a)    Gerry Weber Life-Style Fashion GmbH 
 
 
         b)    TAIFUN-Collection Gerry Weber Fashion GmbH 
 
 
         c)    SAMOON-Collection Fashion-Concept Gerry Weber 
               GmbH 
 
 
 
 
           als beherrschten Gesellschaften bestehen jeweils 
           Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträge. Der Vertrag mit 
           der Gerry Weber Life-Style Fashion GmbH als beherrschter 
           Gesellschaft wurde ursprünglich mit der Court One Fashion GmbH 
           als herrschender Gesellschaft geschlossen, die 
           zwischenzeitlich auf die GERRY WEBER International AG 
           verschmolzen wurde. Am 19. April 2013 haben die GERRY WEBER 
           International AG und die drei Tochtergesellschaften jeweils 
           Änderungsvereinbarungen abgeschlossen, durch die die 
           bestehenden Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträge 
           jeweils geändert werden. 
 
 
           Die Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträge sollen durch 
           die Änderungen auf einen einheitlichen aktuellen Stand 
           gebracht werden, der den zwischenzeitlich geänderten 
           rechtlichen Anforderungen, insbesondere durch das 
           Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz und das Gesetz zur Änderung 
           und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des 
           steuerlichen Reisekostenrechts (BGBl. I 2013, 285), Rechnung 
           trägt. Der durch das letztgenannte Gesetz neu gefasste § 17 
           Satz 2 Nr. 2 KStG setzt für die zukünftige Anerkennung der 
           steuerlichen Organschaft voraus, dass Gewinnabführungsverträge 
           einen Verweis auf die Vorschriften des § 302 AktG in seiner 
           jeweils gültigen Fassung enthalten (sog. dynamischer Verweis). 
           Neben den Anpassungen des Wortlauts der bestehenden 
           Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträge an die aktuelle 
           Gesetzeslage sollen sich durch die nunmehr dynamischen 
           Verweisungen auf § 302 AktG und die Höchstgrenze für eine 
           Gewinnausschüttung nach § 301 AktG weitere Änderungen der 
           Verträge im Fall künftiger Änderungen einschlägiger 
           gesetzlicher Bestimmungen weitgehend erübrigen. Weiterhin wird 
           vorsorglich eine neue Mindestvertragslaufzeit der Verträge 
           festgelegt, um sicherzustellen, dass die Voraussetzungen für 
           die Anerkennung der steuerlichen Organschaft nach §§ 17, 14 
           Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 KStG erfüllt werden. Zu diesen Zwecken 
           werden die genannten Beherrschungs- und 
           Gewinnabführungsverträge geändert. 
 
 
           Die geänderten Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträge 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 25, 2013 09:09 ET (13:09 GMT)

DJ DGAP-HV: Gerry Weber International -8-

zwischen der GERRY WEBER International AG (nachfolgend: die 
           Muttergesellschaft) und den drei genannten 
           Tochtergesellschaften (nachfolgend jeweils: die 
           Tochtergesellschaft) haben - insoweit jeweils gleichlautend - 
           folgenden wesentlichen Inhalt: 
 
 
       *     Die Tochtergesellschaft unterstellt die Leitung 
             ihrer Gesellschaft der Muttergesellschaft. Die 
             Muttergesellschaft ist berechtigt, der Geschäftsführung der 
             Tochtergesellschaft hinsichtlich der Leitung der 
             Gesellschaft Weisungen zu erteilen. Die Tochtergesellschaft 
             ist verpflichtet, die Weisungen zu befolgen. 
 
 
       *     Die Tochtergesellschaft verpflichtet sich, ihren 
             ganzen Gewinn an die Muttergesellschaft abzuführen. Gewinn 
             ist, vorbehaltlich der Bildung oder Auflösung von Rücklagen 
             im nachfolgend dargestellten Rahmen, der gesamte ohne die 
             Gewinnabführung entstehende Jahresüberschuss, vermindert um 
             einen Verlustvortrag aus dem Vorjahr sowie um den nach § 268 
             Abs. 8 HGB ausschüttungsgesperrten Betrag. Die 
             Gewinnabführung darf den in § 301 AktG in seiner jeweils 
             gültigen Fassung genannten Betrag nicht überschreiten. (Die 
             derzeit gültige Fassung des § 301 AktG lautet: 'Eine 
             Gesellschaft kann, gleichgültig welche Vereinbarungen über 
             die Berechnung des abzuführenden Gewinns getroffen worden 
             sind, als ihren Gewinn höchstens den ohne die 
             Gewinnabführung entstehenden Jahresüberschuss, vermindert um 
             einen Verlustvortrag aus dem Vorjahr, um den Betrag, der 
             nach § 300 in die gesetzlichen Rücklagen einzustellen ist, 
             und den nach § 268 Abs. 8 des Handelsgesetzbuchs 
             ausschüttungsgesperrten Betrag, abführen. Sind während der 
             Dauer des Vertrags Beträge in andere Gewinnrücklagen 
             eingestellt worden, so können diese Beträge den anderen 
             Gewinnrücklagen entnommen und als Gewinn abgeführt werden.') 
             Die Tochtergesellschaft kann mit Zustimmung der 
             Muttergesellschaft Beträge aus dem Jahresüberschuss insoweit 
             in die Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 HGB) einstellen, als 
             dies handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger 
             kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist. 
             Während der Dauer des Vertrags gebildete andere 
             Gewinnrücklagen nach § 272 Abs. 3 HGB sind auf Verlangen der 
             Muttergesellschaft aufzulösen und zum Ausgleich eines 
             Jahresfehlbetrags zu verwenden oder als Gewinn abzuführen. 
             Die Abführung von Erträgen aus der Auflösung von 
             Kapitalrücklagen oder von vorvertraglichen Gewinnrücklagen 
             ist ausgeschlossen. Der Anspruch auf Gewinnabführung 
             entsteht zum Stichtag des Jahresabschlusses der 
             Tochtergesellschaft und wird zu diesem Zeitpunkt fällig. 
 
 
       *     Für die Verlustübernahme durch die 
             Muttergesellschaft gelten die Vorschriften des § 302 AktG in 
             seiner jeweils gültigen Fassung entsprechend. (Die derzeit 
             gültige Fassung der insoweit einschlägigen Absätze 1, 3 und 
             4 des § 302 AktG lautet: '(1) Besteht ein Beherrschungs- 
             oder ein Gewinnabführungsvertrag, so hat der andere 
             Vertragsteil jeden während der Vertragsdauer sonst 
             entstehenden Jahresfehlbetrag auszugleichen, soweit dieser 
             nicht dadurch ausgeglichen wird, dass den anderen 
             Gewinnrücklagen Beträge entnommen werden, die während der 
             Vertragsdauer in sie eingestellt worden sind. (3) Die 
             Gesellschaft kann auf den Anspruch auf Ausgleich erst drei 
             Jahre nach dem Tag, an dem die Eintragung der Beendigung des 
             Vertrags in das Handelsregister nach § 10 des 
             Handelsgesetzbuchs bekannt gemacht worden ist, verzichten 
             oder sich über ihn vergleichen. Dies gilt nicht, wenn der 
             Ausgleichspflichtige zahlungsunfähig ist und sich zur 
             Abwendung des Insolvenzverfahrens mit seinen Gläubigern 
             vergleicht oder wenn die Ersatzpflicht in einem 
             Insolvenzplan geregelt wird. Der Verzicht oder Vergleich 
             wird nur wirksam, wenn die außenstehenden Aktionäre durch 
             Sonderbeschluss zustimmen und nicht eine Minderheit, deren 
             Anteile zusammen den zehnten Teil des bei der 
             Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals erreichen, zur 
             Niederschrift Widerspruch erhebt. (4) Die Ansprüche aus 
             diesen Vorschriften verjähren in zehn Jahren seit dem Tag, 
             an dem die Eintragung der Beendigung des Vertrags in das 
             Handelsregister nach § 10 des Handelsgesetzbuchs bekannt 
             gemacht worden ist.') Der Anspruch auf Verlustübernahme 
             entsteht zum Stichtag des Jahresabschlusses der 
             Tochtergesellschaft und wird zu diesem Zeitpunkt fällig. 
 
 
       *     Die geänderte Fassung des Vertrags wird mit 
             Eintragung in das Handelsregister der Tochtergesellschaft 
             wirksam und gilt - mit Ausnahme des geänderten § 1 (Leitung) 
             - rückwirkend ab Beginn des Geschäftsjahres der 
             Tochtergesellschaft, in dem die Vertragsänderung wirksam 
             wird. Die in § 1 des Vertrags getroffene Regelung zur 
             Leitung der Tochtergesellschaft durch die Muttergesellschaft 
             gilt in ihrer geänderten Fassung erst ab Eintragung der 
             Vertragsänderung in das Handelsregister der 
             Tochtergesellschaft. 
 
 
       *     Die Wirksamkeit der geänderten Fassung des 
             Vertrags steht unter dem Vorbehalt der Zustimmung der 
             Hauptversammlung der Muttergesellschaft und der Zustimmung 
             der Gesellschafterversammlung der Tochtergesellschaft. Die 
             Gesellschafterversammlungen der drei Tochtergesellschaften 
             haben der Änderung des jeweiligen Beherrschungs- und 
             Gewinnabführungsvertrags bereits zugestimmt. 
 
 
       *     Der Vertrag kann in seiner geänderten Fassung 
             unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten 
             erstmals zum Ablauf von sechs Zeitjahren nach Beginn des 
             Geschäftsjahres, in dem die Vertragsänderung wirksam 
             geworden ist, gekündigt werden, sofern an diesem Tag das 
             Geschäftsjahr der Tochtergesellschaft endet. Andernfalls ist 
             eine Kündigung unter Einhaltung der gleichen Kündigungsfrist 
             erstmals zum Ende des an diesem Tag laufenden 
             Geschäftsjahres der Tochtergesellschaft zulässig. Wird der 
             Vertrag nicht gekündigt, verlängert er sich bei gleicher 
             Kündigungsfrist jeweils bis zum Ende des nächsten 
             Geschäftsjahres der Tochtergesellschaft. Das Recht zur 
             Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer 
             Kündigungsfrist bleibt unberührt. Die Muttergesellschaft ist 
             insbesondere zur Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt, 
             wenn (i) wegen einer Anteilsveräußerung oder aus anderem 
             Grunde die Muttergesellschaft nicht mehr 
             Alleingesellschafterin der Tochtergesellschaft ist oder die 
             Voraussetzungen einer finanziellen Eingliederung der 
             Tochtergesellschaft in die Muttergesellschaft im 
             steuerrechtlichen Sinne nicht mehr vorliegen, oder (ii) die 
             Muttergesellschaft ihre Beteiligung an der 
             Tochtergesellschaft ganz oder teilweise in eine andere 
             Gesellschaft einbringt, oder (iii) die Muttergesellschaft 
             oder die Tochtergesellschaft verschmolzen, gespalten oder 
             liquidiert werden. Die Möglichkeit, den Vertrag anstelle 
             einer solchen Kündigung in gegenseitigem Einvernehmen 
             aufzuheben, bleibt unberührt. 
 
 
       *     Sollten eine oder mehrere Bestimmungen des 
             Vertrags nichtig, unwirksam oder undurchführbar sein oder 
             werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen 
             Bestimmungen nicht berührt. In diesem Fall werden die 
             Parteien die nichtige, unwirksame oder undurchführbare 
             Bestimmung durch eine solche wirksame und durchführbare 
             Bestimmung ersetzen, die der nichtigen, unwirksamen oder 
             undurchführbaren Bestimmung unter Berücksichtigung des 
             wirtschaftlichen Zwecks am nächsten kommt. Entsprechendes 
             gilt, wenn der Vertrag eine oder mehrere Regelungslücken 
             enthält. 
 
 
 
           Die GERRY WEBER International AG ist alleinige 
           Gesellschafterin der Tochtergesellschaften. Aus diesem Grund 
           muss der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag weder 
           Ausgleichszahlungen noch Abfindungen enthalten. Zudem konnte 
           deshalb auch eine Prüfung des Beherrschungs- und 
           Gewinnabführungsvertrags entsprechend § 293b AktG 
           unterbleiben. 
 
 
           Von dem Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung an sind 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 25, 2013 09:09 ET (13:09 GMT)

die drei Änderungsvereinbarungen zu den Beherrschungs- und 
           Gewinnabführungsverträgen zwischen der GERRY WEBER 
           International AG und den drei Tochtergesellschaften, die drei 
           derzeit bestehenden Beherrschungs- und 
           Gewinnabführungsverträge, die Jahresabschlüsse und 
           Lageberichte der GERRY WEBER International AG und der drei 
           Tochtergesellschaften für die Geschäftsjahre 2009/10 (1. 
           November 2009 - 31. Oktober 2010), 2010/11 (1. November 2010 - 
           31. Oktober 2011) und 2011/12 (1. November 2011 - 31. Oktober 
           2012) sowie die drei gemeinsamen Berichte des Vorstands der 
           GERRY WEBER International AG und der jeweiligen 
           Geschäftsführung der drei Tochtergesellschaften nach § 293a 
           AktG über die Internetseite der GERRY WEBER International AG 
           www.gerryweber.com (Investoren/Hauptversammlung) zugänglich. 
           Die vorgenannten Unterlagen werden auch in der 
           Hauptversammlung der GERRY WEBER International AG zugänglich 
           gemacht. 
 
 
           Die Gesellschafterversammlungen der drei Tochtergesellschaften 
           haben der Änderung des jeweiligen Beherrschungs- und 
           Gewinnabführungsvertrags bereits zugestimmt. 
 
 
           Die Änderung der drei Beherrschungs- und 
           Gewinnabführungsverträge wird jeweils nur mit Zustimmung der 
           Hauptversammlung der GERRY WEBER International AG und erst 
           dann wirksam, wenn die jeweilige Eintragung in das 
           Handelsregister der jeweiligen Tochtergesellschaft erfolgt 
           ist. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu 
           beschließen: 
 
 
       a)    Der Änderung des Beherrschungs- und 
             Gewinnabführungsvertrags zwischen der GERRY WEBER 
             International AG und der Gerry Weber Life-Style Fashion GmbH 
             (ursprünglich geschlossen zwischen der Court One Fashion 
             GmbH und der Gerry Weber Life-Style Fashion GmbH) vom 17. 
             September 2002 durch die Änderungsvereinbarung vom 19. April 
             2013 wird zugestimmt. 
 
 
       b)    Der Änderung des Beherrschungs- und 
             Gewinnabführungsvertrags zwischen der GERRY WEBER 
             International AG und der TAIFUN-Collection Gerry Weber 
             Fashion GmbH vom 26. März 2002 durch die 
             Änderungsvereinbarung vom 19. April 2013 wird zugestimmt. 
 
 
       c)    Der Änderung des Beherrschungs- und 
             Gewinnabführungsvertrags zwischen der GERRY WEBER 
             International AG und der SAMOON-Collection Fashion-Concept 
             Gerry Weber GmbH vom 26. März 2002 durch die 
             Änderungsvereinbarung vom 19. April 2013 wird zugestimmt. 
 
 
 
           Es ist beabsichtigt, über die Zustimmung zu jeder Änderung 
           gesondert abzustimmen. 
 
 
   Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der 
   Hauptversammlung 
 
   Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das 
   Grundkapital der Gesellschaft EUR 45.905.960,00 und ist eingeteilt in 
   45.905.960 auf den Inhaber lautende Stückaktien. Jede Stückaktie 
   gewährt in der Hauptversammlung eine Stimme. Die Gesellschaft hält 
   keine eigenen Aktien. Im Zeitpunkt der Einberufung der 
   Hauptversammlung beträgt die Gesamtzahl der Stimmrechte daher 
   45.905.960. 
 
   Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung 
   und die Ausübung des Stimmrechts (mit Nachweisstichtag nach § 123 Abs. 
   3 Satz 3 AktG und dessen Bedeutung) 
 
   Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts 
   sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich unter Erbringung 
   eines Nachweises ihres Aktienbesitzes bis zum Donnerstag, den 30. Mai 
   2013, um 24:00 Uhr MESZ (Zugang), bei der Gesellschaft unter der 
   folgenden Adresse anmelden: 
 
   GERRY WEBER International AG 
   c/o Haubrok Corporate Events GmbH 
   Landshuter Allee 10 
   80637 München 
   Deutschland 
   oder per Telefax: +49 (0) 89 210 27 289 
   oder per E-Mail: meldedaten@haubrok-ce.de 
 
   Der Nachweis des Aktienbesitzes ist durch Bestätigung des 
   depotführenden Instituts in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder 
   englischer Sprache zu erbringen. Der Nachweis hat sich auf den Beginn 
   des 21. Tages vor der Hauptversammlung (Nachweisstichtag), also auf 
   Donnerstag, den 16. Mai 2013, 00:00 Uhr MESZ, zu beziehen. 
 
   Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der 
   Versammlung oder die Ausübung des Stimmrechts nur derjenige als 
   Aktionär, der den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die 
   Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts bemessen 
   sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des Aktionärs zum 
   Nachweisstichtag. Veränderungen des Anteilsbesitzes nach dem 
   Nachweisstichtag sind möglich (keine Veräußerungs- oder 
   Erwerbssperre), haben aber für die Teilnahmeberechtigung und den 
   Umfang des Stimmrechts keine Bedeutung. Personen, die zum 
   Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär 
   werden, sind für die von ihnen gehaltenen Aktien nur teilnahme- und 
   stimmberechtigt, soweit sie sich bevollmächtigen oder zur 
   Rechtsausübung ermächtigen lassen. Der Nachweisstichtag hat keine 
   Bedeutung für die Dividendenberechtigung. 
 
   Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises des Aktienbesitzes wird 
   dem Aktionär die Eintrittskarte für die Hauptversammlung zugesandt. 
   Eintrittskarten sind reine Organisationsmittel und stellen keine 
   zusätzlichen Teilnahmebedingungen dar. 
 
   Stimmabgabe durch Bevollmächtigte 
 
   Aktionäre können ihr Stimmrecht und/oder ihre sonstigen Rechte 
   aufgrund einer den gesetzlichen Vorschriften entsprechenden Vollmacht 
   auch durch einen Bevollmächtigten, z. B. durch die depotführende Bank, 
   eine Aktionärsvereinigung oder eine andere Person ihrer Wahl, ausüben 
   lassen. Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die 
   Gesellschaft einen oder mehrere von diesen zurückweisen. Auch im Fall 
   einer Bevollmächtigung sind eine fristgerechte Anmeldung und ein 
   Nachweis des Anteilsbesitzes nach den vorstehend wiedergegebenen 
   Bestimmungen erforderlich; dies schließt eine Vollmachtserteilung nach 
   erfolgter Anmeldung nicht aus. 
 
   Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der 
   Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform (§ 
   126b BGB); § 135 AktG bleibt unberührt. Für die Erteilung der 
   Vollmacht kann das Formular verwendet werden, das mit der 
   Eintrittskarte übersandt wird. Möglich ist aber auch, dass Aktionäre 
   eine gesonderte Vollmacht in Textform ausstellen. Unbeschadet eines 
   anderweitigen, nach dem Gesetz vorgegebenen Wegs zur Übermittlung des 
   Nachweises über die Bevollmächtigung kann der Nachweis per E-Mail an 
   folgende E-Mail-Adresse übermittelt werden: 
 
   vollmacht@haubrok-ce.de 
 
   Für die Bevollmächtigung von Kreditinstituten, Aktionärsvereinigungen 
   und anderen nach § 135 AktG gleichgestellten Personen oder 
   Institutionen gelten die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere § 135 
   AktG, sowie unter Umständen ergänzende, von den zu Bevollmächtigenden 
   aufgestellte Anforderungen. Wir bitten unsere Aktionäre, sich insoweit 
   mit den jeweils zu Bevollmächtigenden abzustimmen. 
 
   Wir bieten unseren Aktionären außerdem an, einen von der Gesellschaft 
   benannten weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter zu bevollmächtigen. 
   Durch den Stimmrechtsvertreter können sich die Aktionäre auf der 
   Hauptversammlung vertreten und das Stimmrecht ausüben lassen. Für 
   diesen Service gelten die nachfolgenden Regelungen: 
 
   Die Stimmrechtsvertreter dürfen das Stimmrecht nur nach Maßgabe 
   ausdrücklich erteilter Weisungen des Aktionärs zu den einzelnen 
   Gegenständen der Tagesordnung ausüben. Soweit eine ausdrückliche und 
   eindeutige Weisung fehlt, werden sich die Stimmrechtsvertreter der 
   Gesellschaft für den jeweiligen Abstimmungsgegenstand der Stimme 
   enthalten. Für die Erteilung der Vollmacht an den Stimmrechtsvertreter 
   und die Weisungen zur Abstimmung kann das Formular verwendet werden, 
   das auf der Eintrittskarte abgedruckt ist. Die Erteilung der 
   Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung 
   gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform. Vollmachten für die 
   Stimmrechtsvertreter unter Erteilung von Weisungen müssen bei der 
   Gesellschaft bis spätestens Mittwoch, den 5. Juni 2013, um 16:00 Uhr 
   MESZ, unter der nachstehend genannten Adresse eingehen: 
 
   GERRY WEBER International AG 
   c/o Haubrok Corporate Events GmbH 
   Landshuter Allee 10 
   80637 München 
   oder per Telefax: +49 (0) 89 210 27 289 
   oder per E-Mail: vollmacht@haubrok-ce.de 
 
   Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung 
 
   Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des 
   Grundkapitals (entspricht EUR 2.295.298,00) oder den anteiligen Betrag 
   von EUR 500.000,00 erreichen, können gemäß § 122 Abs. 2 AktG 
   verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt 
   gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine 
   Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich an den 
   Vorstand zu richten und muss der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 25, 2013 09:09 ET (13:09 GMT)

© 2013 Dow Jones News
Software vor dem Comeback – diese 5 Aktien könnten durchstarten!
Während Halbleiter- und KI-Infrastrukturwerte von einem Hoch zum nächsten jagen, wurden viele Software-Aktien in den vergangenen Monaten regelrecht aus den Depots gedrängt. Die Angst vor Disruption hat Investoren zu einem radikalen Strategiewechsel veranlasst – mit der Folge, dass zahlreiche Qualitätsunternehmen heute auf Mehrjahrestiefs notieren.

Doch genau hier entsteht eine seltene Chance. Denn während die Bewertungen im Halbleitersektor inzwischen auf ambitionierten Niveaus liegen, ist der Bewertungsabschlag bei Software-Titeln so hoch wie seit Jahren nicht mehr. Gleichzeitig liefern viele Unternehmen weiterhin starke Wachstumszahlen und integrieren KI erfolgreich in ihre Geschäftsmodelle. Die Diskrepanz zwischen Kursentwicklung und operativer Stärke könnte sich schon bald auflösen.

Für Anleger bedeutet das: antizyklisch denken und gezielt zugreifen, bevor der Markt dreht. Denn erste technische Signale deuten darauf hin, dass sich die Trendwende bereits anbahnt.

In unserem aktuellen Spezialreport stellen wir fünf Software-Aktien vor, die besonders aussichtsreich positioniert sind – mit starker Marktstellung, attraktiver Bewertung und hohem Aufholpotenzial.

Jetzt den kostenlosen Report sichern – bevor der Software-Rebound Fahrt aufnimmt!
Werbehinweise: Die Billigung des Basisprospekts durch die BaFin ist nicht als ihre Befürwortung der angebotenen Wertpapiere zu verstehen. Wir empfehlen Interessenten und potenziellen Anlegern den Basisprospekt und die Endgültigen Bedingungen zu lesen, bevor sie eine Anlageentscheidung treffen, um sich möglichst umfassend zu informieren, insbesondere über die potenziellen Risiken und Chancen des Wertpapiers. Sie sind im Begriff, ein Produkt zu erwerben, das nicht einfach ist und schwer zu verstehen sein kann.