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DGAP-HV: Schaltbau Holding AG: Bekanntmachung der -3-

DJ DGAP-HV: Schaltbau Holding AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 06.06.2013 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: Schaltbau Holding AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
Schaltbau Holding AG: Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung am 06.06.2013 in München mit dem Ziel der 
europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
25.04.2013 / 15:10 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
   Schaltbau Holding AG 
 
   München 
 
   - ISIN: DE0007170300 - 
   - WKN: 717030 - 
 
 
   Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung am 6. Juni 2013 
 
   Sehr geehrte Aktionäre, 
 
   wir laden Sie zu der am Donnerstag, dem 6. Juni 2013, 11.00 Uhr, im 
   Konferenzzentrum München der Hanns-Seidel-Stiftung, Lazarettstraße 33, 
   80636 München, stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein. 
   ___________________________________________________ 
 
   A.) Tagesordnung 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und 
           des gebilligten Konzernabschlusses der Schaltbau Holding AG, 
           jeweils zum 31. Dezember 2012, des zusammengefassten 
           Lageberichts für die Schaltbau Holding AG und den Konzern für 
           das Geschäftsjahr 2012, des Berichts des Aufsichtsrats für das 
           Geschäftsjahr 2012 sowie der erläuternden Berichte des 
           Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4 und Abs. 5, 315 
           Abs. 2 Nr. 5 und Abs. 4 HGB 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Verwendung des 
           Bilanzgewinns des Geschäftsjahres 2012 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn des 
           Geschäftsjahres 2012 in Höhe von EUR 6.652.494,67 wie folgt zu 
           verwenden: 
 
 
   a)    Ausschüttung einer Dividende von EUR 0,77    EUR 4.737.186,30 
         auf jede für das Geschäftsjahr 2012 
         grundsätzlich mit Gewinnbeteiligungsrecht 
         ausgestattete Stückaktie mit einem 
         rechnerischen Wert von EUR 1,22 auf das 
         Grundkapital von EUR 7.505.671,80 
 
   b)    Einstellung in die Gewinnrücklage            EUR 1.900.000,00 
 
   c)    Vortrag auf neue Rechnung                       EUR 15.308,37 
 
   d)    Bilanzgewinn                                 EUR 6.652.494,67 
 
 
           Von der Gesamtanzahl von 6.152.190 Stückaktien hält die 
           Gesellschaft derzeit 15.000 eigene Aktien. Diese sind gemäß § 
           71b AktG nicht gewinnberechtigt. Die Zahl eigener Aktien kann 
           sich zwischen der Hauptversammlungseinberufung und dem 
           Gewinnverwendungsbeschluss noch ändern. Derjenige Betrag, der 
           auf die am Tag der Hauptversammlung im Besitz der Gesellschaft 
           befindlichen eigenen Aktien auszuschütten wäre, ist 
           rechnerisch hier in der unter lit. a) angegebenen Summe 
           berücksichtigt, soll jedoch bei der Gewinnverwendung als 
           Gewinn auf neue Rechnung vorgetragen werden, so dass sich der 
           Betrag unter lit. c) entsprechend erhöht. Die auf jede 
           einzelne gewinnberechtigte Aktie entfallende Dividende beträgt 
           jedenfalls EUR 0,77 gemäß lit. a). 
 
 
           Die Dividende wird am 07. Juni 2013 ausbezahlt. 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2012 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Vorstands für das Geschäftsjahr 2012 Entlastung zu erteilen. 
 
 
     4.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2012 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2012 Entlastung zu 
           erteilen. 
 
 
     5.    Beschlussfassung über die Aufhebung des 
           Genehmigten Kapitals und Schaffung eines neuen Genehmigten 
           Kapitals mit der Möglichkeit der Bar- und Sachkapitalerhöhung 
           unter Ausschluss des gesetzlichen Bezugsrechts der Aktionäre 
           sowie entsprechende Satzungsänderungen 
 
 
           § 5 Abs. 3 der Satzung der Gesellschaft enthält ein 
           Genehmigtes Kapital, nachdem der Vorstand mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats dazu ermächtigt ist, das Grundkapital um bis zu 
           EUR 3.294.000 zu erhöhen. Dieses Genehmigte Kapital läuft in 
           unmittelbarer zeitlicher Nähe zur heutigen ordentlichen 
           Hauptversammlung, nämlich am 11. Juni 2013, aus und soll durch 
           ein neues Genehmigtes Kapital ersetzt und die Satzung 
           entsprechend angepasst werden. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgende Beschlüsse zu 
           fassen: 
 
 
       a)    Die Ermächtigung gemäß § 5 Abs. 3 der Satzung, 
             das Grundkapital bis zum 11. Juni 2013 um bis zu EUR 
             3.294.000 durch Ausgabe neuer Aktien zu erhöhen (Genehmigtes 
             Kapital), wird mit Wirkung auf den Zeitpunkt der Eintragung 
             des gemäß lit. b) zu beschließenden neuen Genehmigten 
             Kapitals aufgehoben. 
 
 
       b)    Der Vorstand wird ermächtigt, in der Zeit bis zum 
             5. Juni 2018 mit Zustimmung des Aufsichtsrates das 
             Grundkapital der Gesellschaft einmalig oder mehrfach um bis 
             zu insgesamt EUR 3.294.000,- durch Ausgabe neuer 
             stimmberechtigter, auf den Inhaber lautender Stammaktien 
             ohne Nennwert (Stückaktien) zu erhöhen (Genehmigtes 
             Kapital). Die Kapitalerhöhungen können gegen Bareinlagen- 
             und/oder Sacheinlagen erfolgen. 
 
 
             Der Vorstand wird weiter ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrates das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre für 
             folgende Fälle auszuschließen: 
 
 
         (a)   für die aufgrund des Bezugsverhältnisses 
               entstehenden Spitzenbeträge; 
 
 
         (b)   für eine Kapitalerhöhung mit Sacheinlagen zum 
               Erwerb von Unternehmen oder von Beteiligungen an 
               Unternehmen (auch wenn neben den Aktien eine 
               Kaufpreiskomponente in bar ausgezahlt wird), wenn der 
               Erwerb des Unternehmens oder der Beteiligung im 
               wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft liegt; 
 
 
         (c)   für eine Kapitalerhöhung gegen Bareinlage, in 
               Höhe von bis zu insgesamt 10 % sowohl des im Zeitpunkt des 
               Wirksamwerdens dieser Ermächtigung als auch des im 
               Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung bestehenden 
               Grundkapitals, sofern der Ausgabebetrag der neuen Aktien 
               den Börsenkurs der bereits notierten Aktien gleicher 
               Gattung und Ausstattung nicht wesentlich unterschreitet. 
               Auf diese Begrenzung auf 10 % des Grundkapitals sind 
               diejenigen Aktien anzurechnen, die aufgrund einer 
               entsprechenden Ermächtigung der Hauptversammlung gemäß § 
               71 Abs. 1 Nr. 8 AktG während der Wirksamkeit dieser 
               Ermächtigung erworben und gemäß §§ 71 Abs. 1 Nr. 8, 186 
               Abs. 3 Satz 4 AktG veräußert werden, sofern der 
               Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits 
               notierten Aktien gleicher Gattung und Ausstattung nicht 
               wesentlich unterschreitet. 
 
 
               Der Vorstand wird weiter ermächtigt, mit Zustimmung des 
               Aufsichtsrates einen vom Gesetz abweichenden Beginn der 
               Gewinnberechtigung zu bestimmen sowie die weiteren 
               Einzelheiten einer Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung, 
               insbesondere den Ausgabebetrag und das für die neuen 
               Aktien zu leistende Entgelt festzusetzen sowie die 
               Einräumung des Bezugsrechts im Wege eines mittelbaren 
               Bezugsrechts gem. § 186 Abs. 5 AktG zu bestimmen. 
 
 
               Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, § 5 der Satzung nach 
               völliger oder teilweiser Durchführung der Kapitalerhöhung 
               aus dem Genehmigten Kapital oder nach Ablauf der 
               Ermächtigungsfrist ohne Kapitalerhöhung entsprechend im 
               Wortlaut anzupassen. 
 
 
               § 5 Abs. 3 der Satzung wird aufgehoben und wie folgt neu 
               gefasst: 
 
 
           '3.   Der Vorstand ist ermächtigt, in der Zeit bis 
                 zum 5. Juni 2018 mit Zustimmung des Aufsichtsrates das 
                 Grundkapital der Gesellschaft einmalig oder mehrfach um 
                 bis zu insgesamt EUR 3.294.000,- durch Ausgabe neuer 
                 stimmberechtigter, auf den Inhaber lautender Stammaktien 
                 ohne Nennwert (Stückaktien) zu erhöhen (Genehmigtes 
                 Kapital). Die Kapitalerhöhungen können gegen Bareinlagen 
                 und/oder Sacheinlagen erfolgen. 
 
 
                 Der Vorstand ist ferner ermächtigt, mit Zustimmung des 
                 Aufsichtsrates das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre 
                 für folgende Fälle auszuschließen: 
 
 
             -     für die aufgrund des Bezugsverhältnisses 
                   entstehenden Spitzenbeträge; 
 
 
             -     für eine Kapitalerhöhung gegen 
                   Sacheinlagen zum Erwerb von Unternehmen oder von 
                   Beteiligungen an Unternehmen (auch wenn neben den 
                   Aktien eine Kaufpreiskomponente in bar ausgezahlt 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 25, 2013 09:10 ET (13:10 GMT)

DJ DGAP-HV: Schaltbau Holding AG: Bekanntmachung der -2-

wird), wenn der Erwerb des Unternehmens oder der 
                   Beteiligung im wohlverstandenen Interesse der 
                   Gesellschaft liegt; 
 
 
             -     für eine Kapitalerhöhung gegen 
                   Bareinlagen, in Höhe von bis zu insgesamt 10 % sowohl 
                   des im Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser 
                   Ermächtigung als auch des im Zeitpunkt der Ausübung 
                   dieser Ermächtigung bestehenden Grundkapitals, sofern 
                   der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenkurs der 
                   bereits notierten Aktien gleicher Gattung und 
                   Ausstattung nicht wesentlich unterschreitet. Auf diese 
                   Begrenzung auf 10 % des Grundkapitals sind diejenigen 
                   Aktien anzurechnen, die aufgrund einer entsprechenden 
                   Ermächtigung der Hauptversammlung gemäß § 71 Abs. 1 
                   Nr. 8 AktG während der Wirksamkeit dieser Ermächtigung 
                   erworben und gemäß §§ 71 Abs. 1 Nr. 8, 186 Abs. 3 Satz 
                   4 AktG veräußert werden, sofern der Ausgabebetrag der 
                   neuen Aktien den Börsenpreis der bereits notierten 
                   Aktien gleicher Gattung und Ausstattung nicht 
                   wesentlich unterschreitet. 
 
 
 
                 Der Vorstand ist weiter ermächtigt, mit Zustimmung des 
                 Aufsichtsrates einen vom Gesetz abweichenden Beginn der 
                 Gewinnberechtigung zu bestimmen sowie die weiteren 
                 Einzelheiten einer Kapitalerhöhung und ihrer 
                 Durchführung, insbesondere den Ausgabebetrag und das für 
                 die neuen Aktien zu leistende Entgelt festzusetzen sowie 
                 die Einräumung des Bezugsrechts im Wege eines 
                 mittelbaren Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 5 AktG zu 
                 bestimmen. 
 
 
                 Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, § 5 der Satzung nach 
                 völliger oder teilweiser Durchführung der 
                 Kapitalerhöhung aus dem Genehmigten Kapital oder nach 
                 Ablauf der Ermächtigungsfrist ohne Kapitalerhöhung 
                 entsprechend im Wortlaut anzupassen.' 
 
 
 
 
 
   Bericht des Vorstandes zu Punkt 5 lit. b) der Tagesordnung gemäß § 203 
   Abs. 2 i.V.m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG: 
 
   Der Vorstand hat gemäß § 203 Abs. 2 i.V.m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG 
   einen schriftlichen Bericht über die gemäß Punkt 5 lit. b) der 
   Tagesordnung vorgeschlagene Ermächtigung zum Ausschluss des 
   Bezugsrechtes erstattet. Der Bericht liegt vom Tage der Einberufung 
   der Hauptversammlung in den Geschäftsräumen der Gesellschaft zur 
   Einsicht der Aktionäre aus. Auf Verlangen wird der Bericht jedem 
   Aktionär unverzüglich und kostenlos übersandt. Der Bericht wird wie 
   folgt bekannt gemacht: 
 
   'Die dem Vorstand unter TOP 5 lit. b) eingeräumte Ermächtigung sieht 
   jeweils den Ausschluss des gesetzlichen Bezugsrechts der Aktionäre 
   vor. Damit soll der Vorstand ggf. in die Lage versetzt werden, von der 
   Ausnutzung des Genehmigten Kapitals auch unter Ausschluss des 
   Bezugsrechts der Aktionäre Gebrauch zu machen. 
 
     a)    Der Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge 
           ermöglicht die Ausnutzung der Ermächtigung durch runde Beträge 
           zur Herstellung eines glatten Bezugsverhältnisses. Der 
           Bezugsrechtsausschluss ist erforderlich, um eine praktikable 
           Handhabung der Kapitalerhöhung zu gewährleisten und um etwaige 
           Spitzen verwerten zu können. Der mögliche Verwässerungseffekt 
           für die Aktionäre ist wegen der Beschränkung auf die 
           Spitzenbeträge vernachlässigbar. 
 
 
     b)    Daneben schafft die erteilte Ermächtigung die 
           Möglichkeit, das Bezugsrecht der Aktionäre bei 
           Sachkapitalerhöhungen mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
           auszuschließen, um in geeigneten Fällen Unternehmen oder 
           Beteiligungen an Unternehmen gegen Überlassung von Aktien der 
           Schaltbau Holding AG erwerben zu können. Für einen Ausbau der 
           Geschäftsfelder, der durch Expansion der Gesellschaft im In- 
           und Ausland umgesetzt werden kann, sind Akquisitionen in 
           Erwägung zu ziehen. Je nach Größenordnung eines Erwerbes von 
           Beteiligungen oder den Erwartungen der Verkäuferseite kann es 
           zweckmäßig oder auch erforderlich sein, die Gegenleistung ganz 
           oder teilweise durch Aktien zu erbringen (u.U. auch bei 
           Zuzahlung einer Kaufpreiskomponente in bar). Um in diesen 
           Fällen in der Lage zu sein, sich bietende Erwerbsmöglichkeiten 
           wahrzunehmen, muss die Gesellschaft, falls erforderlich, ihr 
           Grundkapital unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre 
           durch Ausnutzung des Genehmigten Kapitals erhöhen. Da eine 
           Kapitalerhöhung für solche Erwerbe vielfach kurzfristig 
           erfolgen muss, ist auch insoweit die Schaffung eines 
           Genehmigten Kapitals mit der Möglichkeit des 
           Bezugsrechtsausschlusses erforderlich. Wenn sich Möglichkeiten 
           zu einem solchen Erwerb von Unternehmen oder Beteiligungen 
           konkretisieren, wird der Vorstand sorgfältig prüfen, ob er von 
           der Ermächtigung zur Kapitalerhöhung mit 
           Bezugsrechtsausschluss Gebrauch machen soll. Er wird dies nur 
           tun, wenn der Erwerb gegen Ausgabe von Schaltbau-Aktien im 
           wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft liegt. Nur wenn 
           diese Voraussetzungen gegeben sind, wird auch der Aufsichtsrat 
           seine nach dem Gesetz erforderliche Zustimmung zur Ausnutzung 
           des Genehmigten Kapitals erteilen. Bei der Festlegung der 
           Bewertungsrelationen wird der Vorstand sicherstellen, dass die 
           Interessen der Aktionäre angemessen gewahrt werden. In der 
           Regel wird der Vorstand sich bei der Bemessung des Werts der 
           als Gegenleistung hingegebenen Aktien am Börsenkurs der Aktie 
           der Schaltbau Holding AG orientieren. Eine schematische 
           Anknüpfung an einen Börsenkurs ist indes nicht vorgesehen, 
           insbesondere um einmal erzielte Verhandlungsergebnisse nicht 
           durch Schwankungen des Börsenkurses in Frage zu stellen. Über 
           die Einzelheiten der Ausnutzung des Genehmigten Kapitals wird 
           der Vorstand in der Hauptversammlung berichten, die auf einen 
           etwaigen Erwerb gegen Ausgabe von Aktien der Schaltbau Holding 
           AG folgt. 
 
 
     c)    Die erteilte Ermächtigung sieht darüber hinaus die 
           Möglichkeit vor, das gesetzliche Bezugsrecht auszuschließen, 
           wenn die Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen in Höhe von bis zu 
           insgesamt 10 % sowohl des im Zeitpunkt des Wirksamwerdens 
           dieser Ermächtigung als auch des im Zeitpunkt der Ausübung 
           dieser Ermächtigung bestehenden Grundkapitals erfolgt, sofern 
           der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits 
           notierten Aktien gleicher Gattung und Ausstattung nicht 
           wesentlich unterschreitet. Rechtsgrundlage für diesen 
           Bezugsrechtsausschluss ist § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG. Ein 
           etwaiger Abschlag vom aktuellen Börsenpreis wird 
           voraussichtlich nicht über 3 %, jedenfalls aber maximal bei 5 
           % des Börsenpreises liegen. Diese Möglichkeit des 
           Bezugsrechtsausschlusses soll der Verwaltung, dem durch den 
           Gesetzgeber durch die Neufassung des § 186 Abs. 3 S. 4 AktG 
           bezweckten Ziel entsprechend, die Unternehmensfinanzierung 
           durch Eigenkapitalaufnahme erleichtern. Der Vorstand erhält 
           hierdurch ein zusätzliches Finanzierungsinstrument, um die 
           Stellung der Gesellschaft auf in- und ausländischen Märkten zu 
           stärken. Der Bezugsrechtsausschluss gibt dem Vorstand die 
           Möglichkeit, neue strategische Investoren oder 
           Finanzinvestoren zu gewinnen. Dieser Bezugsrechtsausschluss 
           soll die Verwaltung in die Lage versetzen, die sich aufgrund 
           der jeweiligen Börsenverfassung bietenden Möglichkeiten 
           schnell, flexibel und kostengünstig zu nutzen und durch die 
           marktnahe Preisfestsetzung einen möglichst hohen Ausgabebetrag 
           und damit eine größtmögliche Stärkung der Eigenmittel zu 
           erreichen. Damit ist es dem Vorstand möglich, auch kurzfristig 
           eine zusätzliche von Kreditinstituten unabhängige Finanzierung 
           der Gesellschaft zu realisieren oder strategische Allianzen 
           mit einem unternehmerischen Partner einzugehen. Eine derartige 
           Kapitalerhöhung führt wegen der schnelleren 
           Handlungsmöglichkeit erfahrungsgemäß zu einem deutlich höheren 
           Mittelzufluss bei der Gesellschaft als eine vergleichbare 
           Kapitalerhöhung mit Bezugsrecht der Aktionäre. Sie liegt somit 
           im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre. Dabei wird 
           dem Schutzbedürfnis der Aktionäre vor einer Verwässerung ihres 
           Anteilsbesitzes Rechnung getragen, da ein 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 25, 2013 09:10 ET (13:10 GMT)

Bezugsrechtsausschluss nur für einen Betrag möglich ist, der 
           10 % des im Zeitpunkt des Hauptversammlungsbeschlusses 
           vorhandenen Grundkapitals nicht übersteigt. Auf diese 
           Begrenzung auf 10 % des Grundkapitals sind diejenigen Aktien 
           anzurechnen, die aufgrund einer entsprechenden Ermächtigung 
           der Hauptversammlung gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG während der 
           Wirksamkeit dieser Ermächtigung erworben und gemäß den §§ 71 
           Abs. 1 Nr. 8, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG veräußert werden. Ferner 
           ist festgelegt, dass die Ausgabe der Aktien zur Wahrung der 
           Belange der Aktionäre in enger Anlehnung an den Börsenkurs zu 
           erfolgen hat.' 
 
 
     6.    Beschlussfassung über die Änderung von § 13 
           (Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder) der Satzung 
 
 
           Angesichts des mit dem Amt als Aufsichtsratsvorsitzenden 
           einhergehenden Aufwandes für Büromiete, Sekretariatsbedarf und 
           allgemeine Administration, der den Einsatz eigener, 
           persönlicher Mittel des Aufsichtsratsvorsitzenden erfordert, 
           soll der Hauptversammlung die Möglichkeit gegeben werden, dem 
           Aufsichtsratsvorsitzenden hierfür eine pauschale 
           Aufwandsentschädigung zu bewilligen. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen dementsprechend vor, § 13 
           (Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder) der Satzung um einen 
           Abs. 4 zu ergänzen, der lautet: 
 
 
           '(4) Die Hauptversammlung kann beschließen, dass dem 
           Aufsichtsratsvorsitzenden, sofern dieser nicht zeitanteilig 
           Büroräume und Sekretariatsbedarf der Schaltbau Holding AG oder 
           deren Tochtergesellschaften nutzt, eine angemessene monatliche 
           Pauschale als Ersatz für den Aufwand gezahlt wird, der durch 
           die Anmietung eines Büros und den Einsatz von 
           Sekretariatskräften sowie allgemeinen Administrationsaufwand 
           entsteht.' 
 
 
     7.    Pauschale Aufwandsentschädigung für den 
           Aufsichtsratsvorsitzenden 
 
 
           Unter Bezugnahme auf den gemäß der Beschlussfassung zu TOP 6 
           neu in § 13 (Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder) 
           eingefügten Abs. 4 soll dem Aufsichtsratsvorsitzenden, Herrn 
           Hans Jakob Zimmermann, eine angemessene pauschale 
           zeitanteilige Entschädigung für die Anmietung von Büroräumen, 
           den Sekretariatsbedarf sowie allgemeinen 
           Administrationsaufwand bewilligt werden, da Herr Zimmermann 
           insoweit nicht auf Ressourcen der Schaltbau Holding AG oder 
           ihrer Tochtergesellschaften zurückgreift. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen deshalb vor, folgenden 
           Beschluss zu fassen: 
 
 
           'Herr Hans Jakob Zimmermann erhält als Vorsitzender des 
           Aufsichtsrats mit Wirkung ab der Eintragung der 
           Satzungsänderung gemäß dem Beschluss der heutigen ordentlichen 
           Hauptversammlung 2013 zu TOP 6 in das Handelsregister der 
           Gesellschaft eine monatliche pauschale Aufwandsentschädigung 
           i.H.v. EUR 2.500,- zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer. Diese 
           ist jeweils zum Monatsletzten fällig und für den ersten Monat, 
           wenn die Handelsregistereintragung der Satzungsänderung gemäß 
           TOP 6 nicht auf einen Monatsersten fällt, zeitanteilig zu 
           zahlen.' 
 
 
     8.    Wahl des Abschlussprüfers und des 
           Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2013 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, die KPMG AG 
           Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, zum Abschlussprüfer 
           der AG und zum Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 
           2013 zu wählen. 
 
 
   B.) Teilnahmebedingungen 
 
     1.    Voraussetzung für die Teilnahme an der 
           Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts sowie 
           Erklärung der Bedeutung des Nachweisstichtags 
 
 
           Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur 
           Stimmrechtsausübung ist berechtigt, wer sich rechtzeitig bei 
           der Gesellschaft anmeldet. Die Aktionäre müssen zudem ihre 
           Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur 
           Ausübung des Stimmrechts rechtzeitig nachweisen; hierzu bedarf 
           es des Nachweises des Anteilsbesitzes durch das depotführende 
           Institut, der sich auf den 16.05.2013, 00:00 Uhr 
           ('Nachweisstichtag'), beziehen muss. Rechtzeitig sind 
           Anmeldung und Anteilsbesitznachweis, wenn sie der Gesellschaft 
           spätestens bis 30.05.2013, 24:00 Uhr, zugehen. Anmeldung sowie 
           Anteilsbesitznachweis müssen in Textform (§ 126b BGB) in 
           deutscher oder englischer Sprache erfolgen und sind an 
           folgende Adresse zu übermitteln: 
 
 
             Schaltbau Holding AG 
             DZ BANK AG 
             c/o dwpbank 
             WASHV 
             Landsberger Str. 187 
             80687 München 
             Fax: +49 (0) 69 - 5099 1110 
             E-Mail: hv-eintrittskarten@dwpbank.de 
 
 
 
           Nach Eingang der Anmeldung und des Anteilsbesitznachweises 
           werden Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt. Wir 
           bitten darum, frühzeitig für die Übersendung der Anmeldung und 
           des Anteilsbesitznachweises zu sorgen, um den rechtzeitigen 
           Erhalt der Eintrittskarten nicht zu gefährden; wir empfehlen, 
           alsbald das depotführende Institut zu kontaktieren. 
 
 
           Für die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und 
           zur Ausübung des Stimmrechts gilt nur derjenige als Aktionär, 
           der insoweit den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. 
           Die Berechtigung bemisst sich allein nach dem Anteilsbesitz 
           zum Nachweisstichtag. Veränderungen im Aktienbestand nach dem 
           Nachweisstichtag sind für den Umfang und die Ausübung des 
           Teilnahme- und Stimmrechts bedeutungslos. Zum Nachweisstichtag 
           entsteht aber nicht eine Art Veräußerungssperre für den 
           Anteilsbesitz. Auch bei (vollständiger oder teilweiser) 
           Veräußerung nach dem Nachweisstichtag ist für die Berechtigung 
           allein der Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag maßgeblich. 
           Umgekehrt bleiben Zuerwerbe von Aktien nach dem 
           Nachweisstichtag entsprechend außer Betracht: Wer etwa zum 
           Nachweisstichtag nicht Aktionär ist, aber noch vor der 
           Hauptversammlung Aktien erwirbt, ist nicht 
           teilnahmeberechtigt. Keine Bedeutung hat der Nachweisstichtag 
           allerdings für die Dividendenberechtigung. 
 
 
     2.    Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten 
 
 
     a)    Aktionäre, die sich ordnungsgemäß zur Teilnahme an 
           der Hauptversammlung angemeldet haben (vgl. oben Ziff. 1), 
           können ihre Rechte in der Hauptversammlung auch durch einen 
           Bevollmächtigten wahrnehmen lassen; bevollmächtigen kann der 
           Aktionär eine Person seiner Wahl, auch z.B. die depotführende 
           Bank oder eine Aktionärsvereinigung. Es wird gebeten, der 
           Gesellschaft den Namen des Aktionärs und des Bevollmächtigten 
           sowie die Eintrittskarten-Nummer mitzuteilen. Bevollmächtigt 
           der Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft 
           eine oder mehrere von diesen zurückweisen. 
 
 
           Wenn nicht ein Kreditinstitut oder eine dem gleichgestellte 
           Person oder Institution (vgl. § 135 AktG) bevollmächtigt wird, 
           dann muss die Erteilung der Vollmacht, ihr Nachweis gegenüber 
           der Gesellschaft und ggf. ihr Widerruf in Textform (§ 126b 
           BGB) erfolgen. Etwa geltende Besonderheiten für die 
           Bevollmächtigung eines Kreditinstituts oder einer dem 
           gleichgestellten Person oder Institution (vgl. § 135 AktG) 
           bleiben unberührt und lassen es empfehlenswert erscheinen, 
           dass sich Vollmachtgeber und Vollmachtnehmer in diesem Fall 
           rechtzeitig abstimmen. 
 
 
           Die Aktionäre können sich zur Bevollmächtigung des Formulars 
           bedienen, das sich auf der Rückseite der Eintrittskarte 
           befindet sowie zum Herunterladen auf der Internetseite der 
           Gesellschaft unter 
 
 
           http://schaltbau.de/investor-relations/hauptversammlung-2013 
 
 
           bereitgestellt ist oder angefordert werden kann unter: 
 
 
             Schaltbau Holding AG 
             Herrn Wolfdieter Bloch 
             Hollerithstraße 5 
             D-81829 München 
             Fax: +49 (0) 89 - 93005 318 
             E-Mail: bloch@schaltbau.de 
 
 
 
           Die Gesellschaft bittet darum, dass Erklärungen über die 
           Erteilung der Vollmacht, ihren Nachweis gegenüber der 
           Gesellschaft und ggf. ihren Widerruf an ebenfalls diese 
           Kontaktdaten der Gesellschaft (Postanschrift oder Fax oder 
           E-Mail) gerichtet werden, es sei denn, der Bevollmächtigte 
           weist am Tag der Hauptversammlung bei der Einlasskontrolle die 
           Vollmacht vor. 
 
 
     b)    Wir bieten unseren Aktionären, die sich 
           ordnungsgemäß zur Teilnahme an der Hauptversammlung angemeldet 

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April 25, 2013 09:10 ET (13:10 GMT)

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Software vor dem Comeback – diese 5 Aktien könnten durchstarten!
Während Halbleiter- und KI-Infrastrukturwerte von einem Hoch zum nächsten jagen, wurden viele Software-Aktien in den vergangenen Monaten regelrecht aus den Depots gedrängt. Die Angst vor Disruption hat Investoren zu einem radikalen Strategiewechsel veranlasst – mit der Folge, dass zahlreiche Qualitätsunternehmen heute auf Mehrjahrestiefs notieren.

Doch genau hier entsteht eine seltene Chance. Denn während die Bewertungen im Halbleitersektor inzwischen auf ambitionierten Niveaus liegen, ist der Bewertungsabschlag bei Software-Titeln so hoch wie seit Jahren nicht mehr. Gleichzeitig liefern viele Unternehmen weiterhin starke Wachstumszahlen und integrieren KI erfolgreich in ihre Geschäftsmodelle. Die Diskrepanz zwischen Kursentwicklung und operativer Stärke könnte sich schon bald auflösen.

Für Anleger bedeutet das: antizyklisch denken und gezielt zugreifen, bevor der Markt dreht. Denn erste technische Signale deuten darauf hin, dass sich die Trendwende bereits anbahnt.

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