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DGAP-HV: UMS United Medical Systems International -2-

DJ DGAP-HV: UMS United Medical Systems International AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 06.06.2013 in Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: UMS United Medical Systems International AG / Bekanntmachung 
der Einberufung zur Hauptversammlung 
UMS United Medical Systems International AG: Bekanntmachung der 
Einberufung zur Hauptversammlung am 06.06.2013 in Hamburg mit dem Ziel 
der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
25.04.2013 / 15:10 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
   UMS United Medical Systems International AG 
 
   Hamburg 
 
   - ISIN DE0005493654 - 
   - WKN 549365 - 
 
 
   Wir laden unsere Aktionäre zu der am 
 
   Donnerstag, dem 6. Juni 2013, um 11:00 Uhr 
 
   im Grand Elysée, 'Spiegelsaal', Rothenbaumchaussee 10, 20148 Hamburg, 
   stattfindenden 
 
   ordentlichen Hauptversammlung 
 
   des Unternehmens ein. 
 
   Tagesordnung und Beschlussvorschläge 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und 
           des gebilligten Konzernabschlusses der UMS United Medical 
           Systems International AG zum 31. Dezember 2012 sowie des 
           zusammengefassten Lage- und Konzernlageberichts der UMS United 
           Medical Systems International AG für das Geschäftsjahr 2012, 
           des Vorschlags des Vorstands für die Verwendung des 
           Bilanzgewinns, des Berichts des Aufsichtsrats sowie des 
           erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach den §§ 
           289 Abs. 4, 315 Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs (HGB) 
 
 
           Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten 
           Jahresabschluss und den Konzernabschluss entsprechend § 172 
           AktG am 18. März 2013 gebilligt und den Jahresabschluss damit 
           festgestellt. Somit entfällt eine Feststellung durch die 
           Hauptversammlung. Die vorgenannten Unterlagen sind der 
           Hauptversammlung, ohne dass es nach dem Aktiengesetz einer 
           Beschlussfassung bedarf, zugänglich zu machen. Der Vorstand 
           und, soweit der Bericht des Aufsichtsrats betroffen ist, der 
           Aufsichtsrat werden die zugänglich gemachten Unterlagen im 
           Rahmen der Hauptversammlung erläutern. Die Aktionäre haben auf 
           der Hauptversammlung im Rahmen ihres Auskunftsrechts die 
           Gelegenheit, Fragen hierzu zu stellen. Der Beschluss über die 
           Verwendung des Bilanzgewinns wird unter Punkt 2 der 
           Tagesordnung gefasst. 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Verwendung des 
           Bilanzgewinns 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im festgestellten 
           Jahresabschluss der UMS United Medical Systems International 
           AG zum 31. Dezember 2012 ausgewiesenen Bilanzgewinn in Höhe 
           von EUR 2.616.723,09 wie folgt zu verwenden: 
 
 
   Ausschüttung einer Dividende von EUR 0,55 je    EUR    2.616.717,40 
   dividendenberechtigter Stückaktie: 
 
   Vortrag auf neue Rechnung                       EUR            5,69 
 
   Bilanzgewinn                                    EUR    2.616.723,09 
 
 
           Der vorstehende Gewinnverwendungsvorschlag berücksichtigt die 
           von der Gesellschaft im Zeitpunkt der Einberufung der 
           Hauptversammlung gehaltenen Stück 115.616 eigenen Aktien. 
           Eigene Aktien der Gesellschaft sind nicht 
           dividendenberechtigt. Bis zur Hauptversammlung kann sich die 
           Anzahl der dividendenberechtigten Stückaktien verändern. In 
           diesem Fall wird der Hauptversammlung bei unveränderter 
           Ausschüttung von EUR 0,55 je dividendenberechtigter Stückaktie 
           ein entsprechend angepasster Gewinnverwendungsvorschlag 
           unterbreitet werden. 
 
 
           Die Dividende soll ab dem 7. Juni 2013 ausgezahlt werden. Die 
           Dividendenausschüttung erfolgt aus dem steuerlichen 
           Einlagekonto der Gesellschaft gemäß § 27 
           Körperschaftsteuergesetz und damit steuerfrei. 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung des Mitglieds 
           des Vorstands für das Geschäftsjahr 2012 
 
 
           Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, dem Mitglied des 
           Vorstands für das Geschäftsjahr 2012 Entlastung zu erteilen. 
 
 
     4.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2012 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2012 Entlastung zu 
           erteilen. 
 
 
     5.    Beschlussfassung über die Bestellung des 
           Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das 
           Geschäftsjahr 2013 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, die ERNST & YOUNG GmbH 
           Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Niederlassung Hamburg, zum 
           Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das 
           Geschäftsjahr 2013 der Gesellschaft zu bestellen. 
 
 
           Der Aufsichtsrat hat vor Unterbreitung des Wahlvorschlags die 
           vom Deutschen Corporate Governance Kodex vorgesehene Erklärung 
           der ERNST & YOUNG GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
           Niederlassung Hamburg, zu deren Unabhängigkeit eingeholt. 
 
 
   Vorlagen an die Aktionäre 
 
   Vom Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung an liegen in den 
   Geschäftsräumen der UMS United Medical Systems International AG, 
   Borsteler Chaussee 53, 22453 Hamburg, die nachfolgenden Unterlagen zur 
   Einsicht der Aktionäre während der üblichen Geschäftszeiten aus und 
   sind ab diesem Zeitpunkt im Internet unter http://www.umsag.com im 
   Bereich 'Investor Relations' unter der Rubrik 'Hauptversammlung 2013' 
   zugänglich: 
 
     *     die in Punkt 1 der Tagesordnung genannten 
           Unterlagen. 
 
 
   Auf Wunsch wird jedem Aktionär von der Gesellschaft unverzüglich und 
   kostenlos eine Abschrift der vorgenannten Unterlagen erteilt. Die 
   Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung zur Einsicht ausliegen 
   bzw. zugänglich sein. 
 
   Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der 
   Hauptversammlung 
 
   Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das 
   Grundkapital der Gesellschaft EUR 6.016.261,00. Es ist eingeteilt in 
   4.873.284 Stückaktien. Jede Stückaktie gewährt in der Hauptversammlung 
   eine Stimme. Die Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt 
   der Einberufung der Hauptversammlung beträgt somit 4.873.284 Stück. Es 
   bestehen keine unterschiedlichen Gattungen von Aktien. Die 
   Gesellschaft hält im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 
   115.616 eigene Aktien. Hieraus stehen ihr keine Rechte zu. 
 
   Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die 
   Ausübung des Stimmrechts (mit Nachweisstichtag nach § 123 Abs. 3 Satz 
   3 AktG und dessen Bedeutung) 
 
   Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts 
   sind gemäß § 17 der Satzung nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die 
   sich bei der Gesellschaft unter Vorlage eines in Textform erstellten 
   besonderen Nachweises des Anteilsbesitzes anmelden. Die Anmeldung und 
   der besondere Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der Gesellschaft 
   spätestens bis zum 30. Mai 2013, 24.00 Uhr unter der nachfolgend 
   genannten Adresse, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse (die 
   Anmeldeadresse) zugehen: 
 
   UMS United Medical Systems International AG 
   c/o Better Orange IR & HV AG 
   Haidelweg 48 
   81241 München 
   Fax: +49 (0) 89/889 690 633 
   E-Mail: anmeldung@better-orange.de 
 
   Der besondere Nachweis des Anteilsbesitzes ist vom depotführenden 
   Institut in deutscher oder englischer Sprache abzufassen und hat sich 
   auf den Beginn des einundzwanzigsten Tages vor der Hauptversammlung, 
   demnach auf den 16. Mai 2013, 0.00 Uhr (der Nachweisstichtag) zu 
   beziehen. 
 
   Nach Eingang der Anmeldung und des besonderen Nachweises des 
   Aktienbesitzes werden den Aktionären Eintrittskarten für die 
   Hauptversammlung übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der 
   Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir unsere Aktionäre, 
   frühzeitig für die Anmeldung und die Übersendung des Nachweises des 
   Aktienbesitzes Sorge zu tragen und empfehlen unseren Aktionären, sich 
   alsbald mit ihrem depotführenden Institut in Verbindung zu setzen. 
 
   Bedeutung des Nachweisstichtags 
 
   Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der 
   Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, 
   wer den besonderen Nachweis des Aktienbesitzes erbracht hat. Die 
   Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts bemessen 
   sich dabei ausschließlich nach dem Aktienbesitz des Aktionärs zum 
   Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die 
   Veräußerbarkeit des Aktienbesitzes einher. Auch im Fall der 
   vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Aktienbesitzes nach dem 
   Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts 
   ausschließlich der Aktienbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag 
   maßgeblich; d.h. Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag 
   haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf 
   den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Zuerwerbe von 
   Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag 
   noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind nicht 
   teilnahme- und stimmberechtigt, es sei denn, sie lassen sich 
   bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen. Der 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 25, 2013 09:10 ET (13:10 GMT)

Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für die Dividendenberechtigung. 
 
   Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten 
 
   Teilnahmeberechtigte Aktionäre, die nicht persönlich an der 
   Hauptversammlung teilnehmen können oder möchten, haben die 
   Möglichkeit, ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung durch einen 
   Bevollmächtigten, zum Beispiel durch ein Kreditinstitut, eine 
   Aktionärsvereinigung, von der Gesellschaft benannte 
   Stimmrechtsvertreter oder eine andere Person ihrer Wahl ausüben zu 
   lassen. Auch in diesem Fall haben sich die Bevollmächtigten nach den 
   vorstehenden Bestimmungen rechtzeitig selbst anzumelden oder durch den 
   Aktionär anmelden zu lassen. Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine 
   Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen 
   zurückweisen. 
 
   Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der 
   Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform, es 
   sei denn, die Vollmachtserteilung erfolgt an ein Kreditinstitut, eine 
   Aktionärsvereinigung oder an eine andere der in § 135 AktG 
   gleichgestellten Personen oder Institutionen. Bei der Bevollmächtigung 
   eines Kreditinstituts, einer Aktionärsvereinigung oder einer diesen 
   nach § 135 AktG gleichgestellten Person oder Institution können 
   Besonderheiten gelten; die Aktionäre werden gebeten, sich in einem 
   solchen Fall mit dem zu Bevollmächtigenden rechtzeitig wegen einer von 
   ihm möglicherweise geforderten Form der Vollmacht abzustimmen. 
 
   Aktionäre, die einen Vertreter bevollmächtigen möchten, werden 
   gebeten, zur Erteilung der Vollmacht und etwaigen Weisungen das 
   Formular zu verwenden, das die Gesellschaft hierfür bereithält. Es 
   wird den ordnungsgemäß angemeldeten Personen zusammen mit der 
   Eintrittskarte zugesendet. Es kann zudem unter der oben genannten 
   Anmeldeadresse postalisch, per Telefax oder per E-Mail angefordert 
   werden. 
 
   Der Nachweis einer erteilten Bevollmächtigung kann dadurch geführt 
   werden, dass der Bevollmächtigte am Tag der Hauptversammlung die 
   Vollmacht an der Einlasskontrolle vorweist. Für eine Übermittlung des 
   Nachweises per Post oder per Telefax verwenden Aktionäre bzw. 
   Aktionärsvertreter bitte die oben genannte Anmeldeadresse. Der 
   Nachweis kann auch unter oben genannter E-Mail-Adresse übermittelt 
   werden. Vorstehende Übermittlungswege stehen auch zur Verfügung, wenn 
   die Erteilung der Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft 
   erfolgen soll; ein gesonderter Nachweis über die Erteilung der 
   Bevollmächtigung erübrigt sich in diesem Fall. Auch der Widerruf einer 
   bereits erteilten Vollmacht kann auf den vorgenannten 
   Übermittlungswegen unmittelbar gegenüber der Gesellschaft erklärt 
   werden. 
 
   Aktionäre, die sich nach den vorstehenden Bestimmungen ordnungsgemäß 
   angemeldet haben, können auch von der Gesellschaft benannte 
   Stimmrechtsvertreter bevollmächtigen. Die von der Gesellschaft 
   benannten Stimmrechtsvertreter üben das Stimmrecht im Fall ihrer 
   Bevollmächtigung nur weisungsgebunden aus. Die Vollmachten mit 
   Weisungen müssen ebenfalls in Textform erteilt werden. Ohne Weisungen 
   des Aktionärs sind die von der Gesellschaft benannten 
   Stimmrechtsvertreter nicht zur Stimmrechtsausübung befugt. Die von der 
   Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter nehmen keine Aufträge zu 
   Wortmeldungen oder zum Stellen von Fragen oder von Anträgen entgegen. 
 
   Auch für die Bevollmächtigung eines von der Gesellschaft benannten 
   Stimmrechtsvertreters kann das den Aktionären zusammen mit der 
   Eintrittskarte zugesandte Vollmachts- und Weisungsformular verwendet 
   werden. Das Formular kann zudem unter der oben genannten 
   Anmeldeadresse postalisch, per Telefax oder per E-Mail angefordert 
   werden. 
 
   Aktionäre, die die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter 
   bevollmächtigen möchten, werden zur organisatorischen Erleichterung 
   gebeten, die Vollmachten nebst Weisungen spätestens bis zum 5. Juni 
   2013 (Zugang) postalisch, per Telefax oder E-Mail an die nachfolgende 
   Adresse zu übermitteln: 
 
   UMS United Medical Systems International AG 
   c/o Better Orange IR & HV AG 
   Haidelweg 48 
   81241 München 
   Telefax: +49 (0)89 889 690 655 
   E-Mail: umsag@better-orange.de 
 
   Darüber hinaus bieten wir form- und fristgerecht angemeldeten und in 
   der Hauptversammlung erschienenen Aktionären und Aktionärsvertretern 
   an, die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter auch in 
   der Hauptversammlung zu bevollmächtigen. 
 
   Rechte der Aktionäre nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1 
   AktG 
 
   Recht auf Ergänzung der Tagesordnung nach § 122 Abs. 2 AktG 
 
   Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des 
   Grundkapitals (entspricht EUR 300.813,05 oder Stück 243.665 ganzen 
   Aktien) erreichen (die Mindestbeteiligung), können verlangen, dass 
   Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. 
   Die Mindestbeteiligung muss der Gesellschaft nachgewiesen werden, 
   wobei eine Vorlage von Bankbescheinigungen genügt. Die Antragsteller 
   haben ferner nachzuweisen, dass sie seit mindestens drei Monaten 
   Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur 
   (gegebenenfalls gerichtlichen) Entscheidung über das Verlangen halten 
   (§ 122 Abs. 1, 2 i.V.m. § 142 Abs. 2 Satz 2 AktG). 
 
   Das Verlangen ist schriftlich (§ 126 BGB) an die durch den Vorstand 
   vertretene Gesellschaft zu richten, wobei jedem neuen Gegenstand der 
   Tagesordnung eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen 
   muss. Das Ergänzungsverlangen kann auch auf einen beschlusslosen 
   Diskussionspunkt zielen. Es muss der Gesellschaft spätestens bis zum 
   6. Mai 2013, 24.00 Uhr zugehen. Wir bitten, entsprechendes Verlangen 
   an folgende Adresse zu senden: 
 
   UMS United Medical Systems International AG 
   - Vorstand - 
   Borsteler Chaussee 53 
   22453 Hamburg 
 
   Im Hinblick auf die Mindestbesitzzeit wird auf die Vorschriften des § 
   122 Abs. 1 Satz 3 AktG i.V.m. § 142 Abs. 2 Satz 2 AktG verwiesen. Die 
   betreffenden Aktionäre haben gemäß § 122 Abs. 2, Abs. 1 i. V. m. § 142 
   Abs. 2 Satz 2 AktG nachzuweisen, dass sie seit mindestens drei Monaten 
   Inhaber der erforderlichen Zahl an Aktien sind. Unter Berücksichtigung 
   der beabsichtigten Änderung des § 122 Abs. 1 Satz 3 AktG im Entwurf 
   eines Gesetzes zur Änderung des Aktiengesetzes (Aktienrechtsnovelle 
   2013) geht die Gesellschaft davon aus, dass hierbei auf den Tag des 
   Zugangs des Ergänzungsantrags abzustellen ist. Nach anderer Auffassung 
   ist für die vorgenannte Frist von drei Monaten auf den Tag der 
   Hauptversammlung abzustellen, so dass die Aktionäre mindestens seit 
   dem 6. März 2013, 0.00 Uhr, Inhaber der erforderlichen Zahl an Aktien 
   sein müssen. 
 
   Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden, soweit sie 
   nicht bereits mit der Einberufung der Hauptversammlung bekannt gemacht 
   wurden, unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger 
   bekannt gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, 
   bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in 
   der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem unter 
   der Internetadresse http://www.umsag.com im Bereich 'Investor 
   Relations' unter der Rubrik 'Hauptversammlung 2013' bekannt gemacht 
   und den Aktionären mitgeteilt. 
 
   Gegenanträge von Aktionären nach § 126 Abs. 1 AktG 
 
   Aktionäre sind berechtigt, Gegenanträge gegen einen Vorschlag von 
   Vorstand und Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung 
   zu stellen. Etwaige Gegenanträge müssen der Gesellschaft schriftlich, 
   per Telefax oder per E-Mail spätestens bis zum 22. Mai 2013, 24.00 
   Uhr, mit Begründung ausschließlich unter der folgenden Adresse 
   zugegangen sein: 
 
   UMS United Medical Systems International AG 
   Borsteler Chaussee 53 
   22453 Hamburg 
   Telefax: +49 (0)40 50 01 77 77 
   E-Mail: investor@umsag.com 
 
   Anderweitig adressierte Anträge werden nicht berücksichtigt. 
   Zugänglich zu machende Gegenanträge von Aktionären werden 
   einschließlich des Namens des Aktionärs und einer Begründung des 
   Antrags unverzüglich nach ihrem Eingang im Internet unter 
   http://www.umsag.com im Bereich 'Investor Relations' unter der Rubrik 
   'Hauptversammlung 2013' zugänglich gemacht. Eventuelle Stellungnahmen 
   der Verwaltung hierzu werden ebenfalls unter dieser Internetadresse 
   zugänglich gemacht. Von einer Zugänglichmachung eines Gegenantrags und 
   seiner Begründung kann die Gesellschaft absehen, wenn einer der 
   Ausschlusstatbestände gemäß § 126 Abs. 2 AktG vorliegt, etwa weil der 
   Gegenantrag zu einem gesetzes- oder satzungswidrigen Beschluss der 
   Hauptversammlung führen würde. Eine Begründung eines Gegenantrages 
   braucht nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr 
   als 5.000 Zeichen beträgt. 
 
   Wahlvorschläge von Aktionären nach § 127 AktG 
 
   Aktionäre sind ferner berechtigt, Wahlvorschläge zur Wahl von 
   Abschlussprüfern zu unterbreiten. Für sie gilt die vorstehende 
   Regelung zu Gegenanträgen sinngemäß mit der Maßgabe, dass der 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 25, 2013 09:10 ET (13:10 GMT)

© 2013 Dow Jones News
Software vor dem Comeback – diese 5 Aktien könnten durchstarten!
Während Halbleiter- und KI-Infrastrukturwerte von einem Hoch zum nächsten jagen, wurden viele Software-Aktien in den vergangenen Monaten regelrecht aus den Depots gedrängt. Die Angst vor Disruption hat Investoren zu einem radikalen Strategiewechsel veranlasst – mit der Folge, dass zahlreiche Qualitätsunternehmen heute auf Mehrjahrestiefs notieren.

Doch genau hier entsteht eine seltene Chance. Denn während die Bewertungen im Halbleitersektor inzwischen auf ambitionierten Niveaus liegen, ist der Bewertungsabschlag bei Software-Titeln so hoch wie seit Jahren nicht mehr. Gleichzeitig liefern viele Unternehmen weiterhin starke Wachstumszahlen und integrieren KI erfolgreich in ihre Geschäftsmodelle. Die Diskrepanz zwischen Kursentwicklung und operativer Stärke könnte sich schon bald auflösen.

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