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DGAP-HV: HAHN-Immobilien-Beteiligungs AG: -2-

DJ DGAP-HV: HAHN-Immobilien-Beteiligungs AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 05.06.2013 in Bergisch Gladbach mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: HAHN-Immobilien-Beteiligungs AG / Bekanntmachung der 
Einberufung zur Hauptversammlung 
HAHN-Immobilien-Beteiligungs AG: Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung am 05.06.2013 in Bergisch Gladbach mit dem Ziel der 
europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
25.04.2013 / 15:11 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
   HAHN-Immobilien-Beteiligungs AG 
 
   Bergisch Gladbach 
 
   ISIN: DE0006006703 / WKN: 600670 
 
 
   Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 
 
   Wir laden die Aktionäre unserer Gesellschaft ein 
   zur ordentlichen Hauptversammlung 
 
   am 
   Mittwoch, den 5. Juni 2013, 
   um 14.00 Uhr 
   (Einlass und Imbiss ab 13.00 Uhr) 
 
   im Bürgerhaus 'Bergischer Löwe' (Spiegelsaal), 
   Hauptstraße 204, 51465 Bergisch Gladbach. 
 
   Tagesordnung 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und 
           des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2012, des 
           Lageberichts für die Gesellschaft und des Konzernlageberichts 
           jeweils mit dem erläuternden Bericht zu den Angaben nach § 289 
           Abs. 4 bzw. § 315 Abs. 4 HGB sowie des Berichts des 
           Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2012 
 
 
           Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten 
           Jahresabschluss und den Konzernabschluss entsprechend § 172 
           AktG am 26. März 2013 gebilligt und den Jahresabschluss damit 
           festgestellt. Somit bedarf es keiner Feststellung durch die 
           Hauptversammlung. Die genannten Unterlagen sind der 
           Hauptversammlung zugänglich zu machen, ohne dass es jedoch 
           nach dem Aktiengesetz einer Beschlussfassung bedarf. 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2012 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
           2012 amtierenden Mitgliedern des Vorstands Entlastung für das 
           am 31. Dezember 2012 beendete Geschäftsjahr zu erteilen. 
 
 
     3.    Beschlussfassung betreffend die (im Vorjahr 
           vertagte) Entlastung eines Mitglieds des Vorstands für das 
           Geschäftsjahr 2010 
 
 
           Die Hauptversammlung am 6. Juni 2012 hat - entsprechend der 
           Beschlussfassung im Vorjahr - beschlossen, die Entlastung des 
           ehemaligen Mitglieds des Vorstands Herrn Bernhard Schoofs 
           (ausgeschieden am 31. Januar 2010) für das am 31. Dezember 
           2010 beendete Geschäftsjahr bis zur Hauptversammlung zu 
           vertagen, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2012 
           beschließt. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dazu zu beschließen, 
           dass die Entlastung von Herrn Bernhard Schoofs für das am 31. 
           Dezember 2010 beendete Geschäftsjahr bis zu der 
           Hauptversammlung vertagt wird, die über die Entlastung für das 
           Geschäftsjahr 2013 beschließt. 
 
 
     4.    Beschlussfassung betreffend die (in Vorjahren 
           vertagte) Entlastung von Mitgliedern des Vorstands für das 
           Geschäftsjahr 2009 
 
 
           Die Hauptversammlung am 6. Juni 2012 hat - entsprechend der 
           Beschlussfassungen in Vorjahren - beschlossen, die Entlastung 
           der ehemaligen Mitglieder des Vorstands Herrn Norbert Kuhn 
           (ausgeschieden am 31. Juli 2009) und Herrn Bernhard Schoofs 
           (ausgeschieden am 31. Januar 2010) für das am 31. Dezember 
           2009 beendete Geschäftsjahr bis zur Hauptversammlung zu 
           vertagen, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2012 
           beschließt. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dazu zu beschließen, 
           dass die Entlastung der Herren Norbert Kuhn und Bernhard 
           Schoofs für das am 31. Dezember 2009 beendete Geschäftsjahr 
           bis zu der Hauptversammlung vertagt wird, die über die 
           Entlastung für das Geschäftsjahr 2013 beschließt. 
 
 
     5.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2012 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
           2012 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats Entlastung für 
           das am 31. Dezember 2012 beendete Geschäftsjahr zu erteilen. 
 
 
     6.    Beschlussfassung über die Wahl des 
           Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das 
           Geschäftsjahr 2013 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Ernst & Young GmbH 
           Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, zum 
           Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das 
           Geschäftsjahr 2013 zu wählen. 
 
 
     7.    Beschlussfassungen über Zustimmungen zu Änderungen 
           von Gewinnabführungsverträgen zwischen der Gesellschaft und 
           verschiedenen Tochtergesellschaften 
 
 
           Die Gesellschaft hat folgende Gewinnabführungsverträge 
           entsprechend §§ 291 Abs. 1, 302 AktG mit ihren nachgenannten 
           100%igen Tochtergesellschaften abgeschlossen: 
 
 
       -     am 25. April 2002 mit der HAHN Fonds Invest GmbH, 
             Bergisch Gladbach (ehemals firmierend als 'HAHN Grundbesitz 
             Beteiligungs GmbH' und als 'HAHN Trading GmbH'), 
 
 
       -     am 25. April 2002 mit der HAHN 
             Beteiligungsholding GmbH, Bergisch Gladbach (ehemals 
             firmierend als 'HAHN Immobilien GmbH' und als 'HAHN 
             Investment GmbH'), und 
 
 
       -     am 5. November 2002 mit der HAHN 
             Beteiligungsholding II GmbH, Bergisch Gladbach (ehemals 
             firmierend als 'HAHN Fonds GmbH', als 'HAHN Fonds Management 
             GmbH' und als 'HAHN Fonds und Asset Management GmbH'). 
 
 
 
           Diese Gewinnabführungsverträge sind Grundlage für sogenannte 
           ertragsteuerliche Organschaften zwischen der Gesellschaft und 
           den vorgenannten Tochtergesellschaften. Das 'Gesetz zur 
           Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des 
           steuerlichen Reisekostenrechts' vom 20. Februar 2013 (BGBl. I 
           Seite 285) bestimmt, dass die steuerliche Anerkennung der 
           ertragsteuerlichen Organschaft in wie hier vorliegenden Fällen 
           eine Regelung der Verlustübernahme durch eine sogenannte 
           dynamische Verweisung voraussetzt, also eine Verweisung im 
           Gewinnabführungsvertrag auf die Vorschriften des § 302 des 
           Aktiengesetzes (AktG) in seiner jeweils gültigen Fassung. 
           Diese neue gesetzliche Anforderung ist nach einer 
           Übergangsfrist auch für bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes 
           abgeschlossene Gewinnabführungsverträge zu beachten. Um die 
           ertragsteuerlichen Organschaften zwischen der Gesellschaft und 
           den vorgenannten Tochtergesellschaften auch künftig 
           rechtssicher fortführen zu können, bedürfen die 
           Gewinnabführungsverträge mithin der Änderung zwecks Anpassung 
           an die neuen gesetzlichen Anforderungen. Bei dieser 
           Gelegenheit sollen die Verträge darüber hinaus zudem 
           hinsichtlich der Gewinnabführung an aktuelle Anforderungen, 
           insbesondere im Hinblick auf den seit Abschluss der 
           Gewinnabführungsverträge veränderten § 301 AktG, angepasst 
           werden. 
 
 
           Die Gesellschaft hat daher mit den vorgenannten 
           Tochtergesellschaften Änderungsverträge zu den jeweiligen 
           bestehenden Gewinnabführungsverträgen abgeschlossen. Diese 
           bedürfen zu ihrer Wirksamkeit neben der Zustimmung der 
           jeweiligen Gesellschafterversammlung der Tochtergesellschaften 
           auch der Zustimmung der Hauptversammlung der Gesellschaft. 
 
 
           Der jeweilige Änderungsvertrag zum Gewinnabführungsvertrag 
           wird in einem jeweiligen gemeinsamen Bericht des Vorstands der 
           Gesellschaft und der Geschäftsführung der jeweils betroffenen 
           Tochtergesellschaft im Einzelnen erläutert und begründet. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen, 
 
 
       7.1   dem Änderungsvertrag vom 22. April 2013 zum 
             Gewinnabführungsvertrag zwischen der 
             HAHN-Immobilien-Beteiligungs AG und der HAHN Fonds Invest 
             GmbH, Bergisch Gladbach (eingetragen im Handelsregister des 
             Amtsgerichts Köln unter HRB 47651), zuzustimmen, 
 
 
       7.2   dem Änderungsvertrag vom 22. April 2013 zum 
             Gewinnabführungsvertrag zwischen der 
             HAHN-Immobilien-Beteiligungs AG und der HAHN 
             Beteiligungsholding GmbH, Bergisch Gladbach (eingetragen im 
             Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 47650), 
             zuzustimmen, 
 
 
       7.3   dem Änderungsvertrag vom 22. April 2013 zum 
             Gewinnabführungsvertrag zwischen der 
             HAHN-Immobilien-Beteiligungs AG und der HAHN 
             Beteiligungsholding II GmbH, Bergisch Gladbach (eingetragen 
             im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 47784), 
             zuzustimmen. 
 
 
 
           Der betreffende Änderungsvertrag, in der die Gesellschaft als 
           'AG' und die Tochtergesellschaft als 'GmbH' bezeichnet wird, 
           hat folgenden Wortlaut: 
 
 
       a)    zu Ziffer 7.1: 
 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 25, 2013 09:11 ET (13:11 GMT)

Änderungsvertrag 
            zum Gewinnabführungsvertrag vom 25.04.2002 
 
 
             zwischen 
             HAHN-Immobilien-Beteiligungs AG (AG Köln, HRB 46697), 
 
 
            - nachfolgend 'AG' genannt - 
 
 
             und 
             HAHN Fonds Invest GmbH (AG Köln, HRB 47651), 
 
 
            - nachfolgend 'GmbH' genannt - 
 
 
             Vorbemerkung 
             Die AG ist alleinige Gesellschafterin der GmbH (diese 
             ehemals firmierend als 'HAHN Grundbesitz Beteiligungs GmbH' 
             und als 'HAHN Trading GmbH'). Die AG und die GmbH haben am 
             25.04.2002 den bestehenden Gewinnabführungsvertrag 
             abgeschlossen, der am 05.06.2002 in das Handelsregister der 
             GmbH eingetragen wurde. Der bestehende 
             Gewinnabführungsvertrag soll im Hinblick auf verschiedene 
             Gesetzesänderungen nunmehr geändert werden. 
 
 
         I.    Vertragsänderung 
               Die Parteien sind darüber einig, dass der 
               Gewinnabführungsvertrag wie folgt geändert wird: 
 
 
         I.1   § 1 (Gewinnabführung) wird vollständig wie 
               folgt neu gefasst: 
 
 
                    § 1 
              Gewinnabführung 
 
 
           1.    Die GmbH ist verpflichtet, vorbehaltlich 
                 einer Bildung und Auflösung von Rücklagen nach Abs. 2 
                 ihren gesamten während der Dauer des Vertrages ohne die 
                 Gewinnabführung entstehenden Gewinn an die AG 
                 abzuführen. Als Gewinn der GmbH gilt der ohne die 
                 Gewinnabführung entstehende Jahresüberschuss, vermindert 
                 um einen etwaigen Verlustvortrag aus dem Vorjahr, um den 
                 in gesetzliche oder gesellschaftsvertragliche Rücklagen 
                 etwa einzustellenden Betrag und den nach § 268 Abs. 8 
                 des Handelsgesetzbuchs (HGB) ausschüttungsgesperrten 
                 Betrag. 
 
 
           2.    Die GmbH kann mit Zustimmung der AG Beträge 
                 aus dem Jahresüberschuss in andere Gewinnrücklagen (§ 
                 272 Abs. 3 HGB) einstellen, soweit dies handelsrechtlich 
                 zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung 
                 wirtschaftlich begründet ist. Sind während der Dauer 
                 dieses Vertrages Beträge in andere Gewinnrücklagen (§ 
                 272 Abs. 3 HGB) eingestellt worden, so sind sie auf 
                 Verlangen der AG wieder aufzulösen und als Gewinn 
                 abzuführen oder zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrages 
                 der GmbH zu verwenden. 
 
 
 
         I.2   § 2 (Verlustübernahme) wird vollständig wie 
               folgt neu gefasst: 
 
 
                    § 2 
              Verlustübernahme 
 
 
               Die AG ist gegenüber der GmbH zur Verlustübernahme 
               entsprechend den Vorschriften in § 302 des Aktiengesetzes 
               (AktG) in seiner jeweils gültigen Fassung verpflichtet. 
 
 
         II.   Wirksamkeit der Vertragsänderung 
               Die Änderung des Gewinnabführungsvertrages wird unter dem 
               Vorbehalt der Zustimmungen durch die 
               Gesellschafterversammlung der GmbH und durch die 
               Hauptversammlung der AG geschlossen. Die Vertragsänderung 
               wird mit Eintragung in das Handelsregister der GmbH 
               wirksam. 
 
 
         III.  Schlussbestimmungen 
               Abgesehen von der Vertragsänderung gemäß Ziffer I. bleiben 
               die übrigen Bestimmungen des bestehenden 
               Gewinnabführungsvertrages unverändert. 
               Sollte eine Bestimmung dieses Änderungsvertrages ganz oder 
               teilweise unwirksam sein oder werden, so wird dadurch 
               seine Gültigkeit im Übrigen nicht berührt. An die Stelle 
               der unwirksamen Bestimmung tritt, soweit rechtlich 
               möglich, eine andere angemessene Regelung, die 
               wirtschaftlich dem von den Parteien mit dem Abschluss 
               dieses Änderungsvertrages beabsichtigten Zweck am Nächsten 
               kommt. 
 
 
 
       b)    zu Ziffer 7.2: 
 
 
                         Änderungsvertrag 
            zum Gewinnabführungsvertrag vom 25.04.2002 
 
 
             zwischen 
             HAHN-Immobilien-Beteiligungs AG (AG Köln, HRB 46697), 
 
 
            - nachfolgend 'AG' genannt - 
 
 
             und 
             HAHN Beteiligungsholding GmbH (AG Köln, HRB 47650), 
 
 
            - nachfolgend 'GmbH' genannt - 
 
 
             Vorbemerkung 
             Die AG ist alleinige Gesellschafterin der GmbH (diese 
             ehemals firmierend als 'HAHN Immobilien GmbH' und als 'HAHN 
             Investment GmbH'). Die AG und die GmbH haben am 25.04.2002 
             den bestehenden Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen, der 
             am 05.06.2002 in das Handelsregister der GmbH eingetragen 
             wurde. Der bestehende Gewinnabführungsvertrag soll im 
             Hinblick auf verschiedene Gesetzesänderungen nunmehr 
             geändert werden. 
 
 
         I.    Vertragsänderung 
               Die Parteien sind darüber einig, dass der 
               Gewinnabführungsvertrag wie folgt geändert wird: 
 
 
         I.1   § 1 (Gewinnabführung) wird vollständig wie 
               folgt neu gefasst: 
 
 
                    § 1 
              Gewinnabführung 
 
 
           1.    Die GmbH ist verpflichtet, vorbehaltlich 
                 einer Bildung und Auflösung von Rücklagen nach Abs. 2 
                 ihren gesamten während der Dauer des Vertrages ohne die 
                 Gewinnabführung entstehenden Gewinn an die AG 
                 abzuführen. Als Gewinn der GmbH gilt der ohne die 
                 Gewinnabführung entstehende Jahresüberschuss, vermindert 
                 um einen etwaigen Verlustvortrag aus dem Vorjahr, um den 
                 in gesetzliche oder gesellschaftsvertragliche Rücklagen 
                 etwa einzustellenden Betrag und den nach § 268 Abs. 8 
                 des Handelsgesetzbuchs (HGB) ausschüttungsgesperrten 
                 Betrag. 
 
 
           2.    Die GmbH kann mit Zustimmung der AG Beträge 
                 aus dem Jahresüberschuss in andere Gewinnrücklagen (§ 
                 272 Abs. 3 HGB) einstellen, soweit dies handelsrechtlich 
                 zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung 
                 wirtschaftlich begründet ist. Sind während der Dauer 
                 dieses Vertrages Beträge in andere Gewinnrücklagen (§ 
                 272 Abs. 3 HGB) eingestellt worden, so sind sie auf 
                 Verlangen der AG wieder aufzulösen und als Gewinn 
                 abzuführen oder zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrages 
                 der GmbH zu verwenden. 
 
 
 
         I.2   § 2 (Verlustübernahme) wird vollständig wie 
               folgt neu gefasst: 
 
 
                    § 2 
              Verlustübernahme 
 
 
               Die AG ist gegenüber der GmbH zur Verlustübernahme 
               entsprechend den Vorschriften in § 302 des Aktiengesetzes 
               (AktG) in seiner jeweils gültigen Fassung verpflichtet. 
 
 
         II.   Wirksamkeit der Vertragsänderung 
               Die Änderung des Gewinnabführungsvertrages wird unter dem 
               Vorbehalt der Zustimmungen durch die 
               Gesellschafterversammlung der GmbH und durch die 
               Hauptversammlung der AG geschlossen. Die Vertragsänderung 
               wird mit Eintragung in das Handelsregister der GmbH 
               wirksam. 
 
 
         III.  Schlussbestimmungen 
               Abgesehen von der Vertragsänderung gemäß Ziffer I. bleiben 
               die übrigen Bestimmungen des bestehenden 
               Gewinnabführungsvertrages unverändert. 
               Sollte eine Bestimmung dieses Änderungsvertrages ganz oder 
               teilweise unwirksam sein oder werden, so wird dadurch 
               seine Gültigkeit im Übrigen nicht berührt. An die Stelle 
               der unwirksamen Bestimmung tritt, soweit rechtlich 
               möglich, eine andere angemessene Regelung, die 
               wirtschaftlich dem von den Parteien mit dem Abschluss 
               dieses Änderungsvertrages beabsichtigten Zweck am Nächsten 
               kommt. 
 
 
 
       c)    zu Ziffer 7.3: 
 
 
                         Änderungsvertrag 
            zum Gewinnabführungsvertrag vom 05.11.2002 
 
 
             zwischen 
             HAHN-Immobilien-Beteiligungs AG (AG Köln, HRB 46697), 
 
 
            - nachfolgend 'AG' genannt - 
 
 
             und 
             HAHN Beteiligungsholding II GmbH (AG Köln, HRB 47784), 
 
 
            - nachfolgend 'GmbH' genannt - 
 
 
             Vorbemerkung 
             Die AG ist alleinige Gesellschafterin der GmbH (diese 
             ehemals firmierend als 'HAHN Fonds GmbH', als 'HAHN Fonds 
             Management GmbH' und als 'HAHN Fonds und Asset Management 
             GmbH'). Die AG und die GmbH haben am 05.11.2002 den 
             bestehenden Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen, der am 
             25.07.2003 in das Handelsregister der GmbH eingetragen 
             wurde. Der bestehende Gewinnabführungsvertrag soll im 
             Hinblick auf verschiedene Gesetzesänderungen nunmehr 
             geändert werden. 
 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 25, 2013 09:11 ET (13:11 GMT)

© 2013 Dow Jones News
Software vor dem Comeback – diese 5 Aktien könnten durchstarten!
Während Halbleiter- und KI-Infrastrukturwerte von einem Hoch zum nächsten jagen, wurden viele Software-Aktien in den vergangenen Monaten regelrecht aus den Depots gedrängt. Die Angst vor Disruption hat Investoren zu einem radikalen Strategiewechsel veranlasst – mit der Folge, dass zahlreiche Qualitätsunternehmen heute auf Mehrjahrestiefs notieren.

Doch genau hier entsteht eine seltene Chance. Denn während die Bewertungen im Halbleitersektor inzwischen auf ambitionierten Niveaus liegen, ist der Bewertungsabschlag bei Software-Titeln so hoch wie seit Jahren nicht mehr. Gleichzeitig liefern viele Unternehmen weiterhin starke Wachstumszahlen und integrieren KI erfolgreich in ihre Geschäftsmodelle. Die Diskrepanz zwischen Kursentwicklung und operativer Stärke könnte sich schon bald auflösen.

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