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DGAP-HV: HAHN-Immobilien-Beteiligungs AG: -5-

DJ DGAP-HV: HAHN-Immobilien-Beteiligungs AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 05.06.2013 in Bergisch Gladbach mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: HAHN-Immobilien-Beteiligungs AG / Bekanntmachung der 
Einberufung zur Hauptversammlung 
HAHN-Immobilien-Beteiligungs AG: Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung am 05.06.2013 in Bergisch Gladbach mit dem Ziel der 
europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
25.04.2013 / 15:11 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
   HAHN-Immobilien-Beteiligungs AG 
 
   Bergisch Gladbach 
 
   ISIN: DE0006006703 / WKN: 600670 
 
 
   Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 
 
   Wir laden die Aktionäre unserer Gesellschaft ein 
   zur ordentlichen Hauptversammlung 
 
   am 
   Mittwoch, den 5. Juni 2013, 
   um 14.00 Uhr 
   (Einlass und Imbiss ab 13.00 Uhr) 
 
   im Bürgerhaus 'Bergischer Löwe' (Spiegelsaal), 
   Hauptstraße 204, 51465 Bergisch Gladbach. 
 
   Tagesordnung 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und 
           des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2012, des 
           Lageberichts für die Gesellschaft und des Konzernlageberichts 
           jeweils mit dem erläuternden Bericht zu den Angaben nach § 289 
           Abs. 4 bzw. § 315 Abs. 4 HGB sowie des Berichts des 
           Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2012 
 
 
           Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten 
           Jahresabschluss und den Konzernabschluss entsprechend § 172 
           AktG am 26. März 2013 gebilligt und den Jahresabschluss damit 
           festgestellt. Somit bedarf es keiner Feststellung durch die 
           Hauptversammlung. Die genannten Unterlagen sind der 
           Hauptversammlung zugänglich zu machen, ohne dass es jedoch 
           nach dem Aktiengesetz einer Beschlussfassung bedarf. 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2012 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
           2012 amtierenden Mitgliedern des Vorstands Entlastung für das 
           am 31. Dezember 2012 beendete Geschäftsjahr zu erteilen. 
 
 
     3.    Beschlussfassung betreffend die (im Vorjahr 
           vertagte) Entlastung eines Mitglieds des Vorstands für das 
           Geschäftsjahr 2010 
 
 
           Die Hauptversammlung am 6. Juni 2012 hat - entsprechend der 
           Beschlussfassung im Vorjahr - beschlossen, die Entlastung des 
           ehemaligen Mitglieds des Vorstands Herrn Bernhard Schoofs 
           (ausgeschieden am 31. Januar 2010) für das am 31. Dezember 
           2010 beendete Geschäftsjahr bis zur Hauptversammlung zu 
           vertagen, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2012 
           beschließt. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dazu zu beschließen, 
           dass die Entlastung von Herrn Bernhard Schoofs für das am 31. 
           Dezember 2010 beendete Geschäftsjahr bis zu der 
           Hauptversammlung vertagt wird, die über die Entlastung für das 
           Geschäftsjahr 2013 beschließt. 
 
 
     4.    Beschlussfassung betreffend die (in Vorjahren 
           vertagte) Entlastung von Mitgliedern des Vorstands für das 
           Geschäftsjahr 2009 
 
 
           Die Hauptversammlung am 6. Juni 2012 hat - entsprechend der 
           Beschlussfassungen in Vorjahren - beschlossen, die Entlastung 
           der ehemaligen Mitglieder des Vorstands Herrn Norbert Kuhn 
           (ausgeschieden am 31. Juli 2009) und Herrn Bernhard Schoofs 
           (ausgeschieden am 31. Januar 2010) für das am 31. Dezember 
           2009 beendete Geschäftsjahr bis zur Hauptversammlung zu 
           vertagen, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2012 
           beschließt. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dazu zu beschließen, 
           dass die Entlastung der Herren Norbert Kuhn und Bernhard 
           Schoofs für das am 31. Dezember 2009 beendete Geschäftsjahr 
           bis zu der Hauptversammlung vertagt wird, die über die 
           Entlastung für das Geschäftsjahr 2013 beschließt. 
 
 
     5.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2012 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
           2012 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats Entlastung für 
           das am 31. Dezember 2012 beendete Geschäftsjahr zu erteilen. 
 
 
     6.    Beschlussfassung über die Wahl des 
           Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das 
           Geschäftsjahr 2013 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Ernst & Young GmbH 
           Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, zum 
           Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das 
           Geschäftsjahr 2013 zu wählen. 
 
 
     7.    Beschlussfassungen über Zustimmungen zu Änderungen 
           von Gewinnabführungsverträgen zwischen der Gesellschaft und 
           verschiedenen Tochtergesellschaften 
 
 
           Die Gesellschaft hat folgende Gewinnabführungsverträge 
           entsprechend §§ 291 Abs. 1, 302 AktG mit ihren nachgenannten 
           100%igen Tochtergesellschaften abgeschlossen: 
 
 
       -     am 25. April 2002 mit der HAHN Fonds Invest GmbH, 
             Bergisch Gladbach (ehemals firmierend als 'HAHN Grundbesitz 
             Beteiligungs GmbH' und als 'HAHN Trading GmbH'), 
 
 
       -     am 25. April 2002 mit der HAHN 
             Beteiligungsholding GmbH, Bergisch Gladbach (ehemals 
             firmierend als 'HAHN Immobilien GmbH' und als 'HAHN 
             Investment GmbH'), und 
 
 
       -     am 5. November 2002 mit der HAHN 
             Beteiligungsholding II GmbH, Bergisch Gladbach (ehemals 
             firmierend als 'HAHN Fonds GmbH', als 'HAHN Fonds Management 
             GmbH' und als 'HAHN Fonds und Asset Management GmbH'). 
 
 
 
           Diese Gewinnabführungsverträge sind Grundlage für sogenannte 
           ertragsteuerliche Organschaften zwischen der Gesellschaft und 
           den vorgenannten Tochtergesellschaften. Das 'Gesetz zur 
           Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des 
           steuerlichen Reisekostenrechts' vom 20. Februar 2013 (BGBl. I 
           Seite 285) bestimmt, dass die steuerliche Anerkennung der 
           ertragsteuerlichen Organschaft in wie hier vorliegenden Fällen 
           eine Regelung der Verlustübernahme durch eine sogenannte 
           dynamische Verweisung voraussetzt, also eine Verweisung im 
           Gewinnabführungsvertrag auf die Vorschriften des § 302 des 
           Aktiengesetzes (AktG) in seiner jeweils gültigen Fassung. 
           Diese neue gesetzliche Anforderung ist nach einer 
           Übergangsfrist auch für bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes 
           abgeschlossene Gewinnabführungsverträge zu beachten. Um die 
           ertragsteuerlichen Organschaften zwischen der Gesellschaft und 
           den vorgenannten Tochtergesellschaften auch künftig 
           rechtssicher fortführen zu können, bedürfen die 
           Gewinnabführungsverträge mithin der Änderung zwecks Anpassung 
           an die neuen gesetzlichen Anforderungen. Bei dieser 
           Gelegenheit sollen die Verträge darüber hinaus zudem 
           hinsichtlich der Gewinnabführung an aktuelle Anforderungen, 
           insbesondere im Hinblick auf den seit Abschluss der 
           Gewinnabführungsverträge veränderten § 301 AktG, angepasst 
           werden. 
 
 
           Die Gesellschaft hat daher mit den vorgenannten 
           Tochtergesellschaften Änderungsverträge zu den jeweiligen 
           bestehenden Gewinnabführungsverträgen abgeschlossen. Diese 
           bedürfen zu ihrer Wirksamkeit neben der Zustimmung der 
           jeweiligen Gesellschafterversammlung der Tochtergesellschaften 
           auch der Zustimmung der Hauptversammlung der Gesellschaft. 
 
 
           Der jeweilige Änderungsvertrag zum Gewinnabführungsvertrag 
           wird in einem jeweiligen gemeinsamen Bericht des Vorstands der 
           Gesellschaft und der Geschäftsführung der jeweils betroffenen 
           Tochtergesellschaft im Einzelnen erläutert und begründet. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen, 
 
 
       7.1   dem Änderungsvertrag vom 22. April 2013 zum 
             Gewinnabführungsvertrag zwischen der 
             HAHN-Immobilien-Beteiligungs AG und der HAHN Fonds Invest 
             GmbH, Bergisch Gladbach (eingetragen im Handelsregister des 
             Amtsgerichts Köln unter HRB 47651), zuzustimmen, 
 
 
       7.2   dem Änderungsvertrag vom 22. April 2013 zum 
             Gewinnabführungsvertrag zwischen der 
             HAHN-Immobilien-Beteiligungs AG und der HAHN 
             Beteiligungsholding GmbH, Bergisch Gladbach (eingetragen im 
             Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 47650), 
             zuzustimmen, 
 
 
       7.3   dem Änderungsvertrag vom 22. April 2013 zum 
             Gewinnabführungsvertrag zwischen der 
             HAHN-Immobilien-Beteiligungs AG und der HAHN 
             Beteiligungsholding II GmbH, Bergisch Gladbach (eingetragen 
             im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 47784), 
             zuzustimmen. 
 
 
 
           Der betreffende Änderungsvertrag, in der die Gesellschaft als 
           'AG' und die Tochtergesellschaft als 'GmbH' bezeichnet wird, 
           hat folgenden Wortlaut: 
 
 
       a)    zu Ziffer 7.1: 
 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 25, 2013 09:11 ET (13:11 GMT)

DJ DGAP-HV: HAHN-Immobilien-Beteiligungs AG: -2-

Änderungsvertrag 
            zum Gewinnabführungsvertrag vom 25.04.2002 
 
 
             zwischen 
             HAHN-Immobilien-Beteiligungs AG (AG Köln, HRB 46697), 
 
 
            - nachfolgend 'AG' genannt - 
 
 
             und 
             HAHN Fonds Invest GmbH (AG Köln, HRB 47651), 
 
 
            - nachfolgend 'GmbH' genannt - 
 
 
             Vorbemerkung 
             Die AG ist alleinige Gesellschafterin der GmbH (diese 
             ehemals firmierend als 'HAHN Grundbesitz Beteiligungs GmbH' 
             und als 'HAHN Trading GmbH'). Die AG und die GmbH haben am 
             25.04.2002 den bestehenden Gewinnabführungsvertrag 
             abgeschlossen, der am 05.06.2002 in das Handelsregister der 
             GmbH eingetragen wurde. Der bestehende 
             Gewinnabführungsvertrag soll im Hinblick auf verschiedene 
             Gesetzesänderungen nunmehr geändert werden. 
 
 
         I.    Vertragsänderung 
               Die Parteien sind darüber einig, dass der 
               Gewinnabführungsvertrag wie folgt geändert wird: 
 
 
         I.1   § 1 (Gewinnabführung) wird vollständig wie 
               folgt neu gefasst: 
 
 
                    § 1 
              Gewinnabführung 
 
 
           1.    Die GmbH ist verpflichtet, vorbehaltlich 
                 einer Bildung und Auflösung von Rücklagen nach Abs. 2 
                 ihren gesamten während der Dauer des Vertrages ohne die 
                 Gewinnabführung entstehenden Gewinn an die AG 
                 abzuführen. Als Gewinn der GmbH gilt der ohne die 
                 Gewinnabführung entstehende Jahresüberschuss, vermindert 
                 um einen etwaigen Verlustvortrag aus dem Vorjahr, um den 
                 in gesetzliche oder gesellschaftsvertragliche Rücklagen 
                 etwa einzustellenden Betrag und den nach § 268 Abs. 8 
                 des Handelsgesetzbuchs (HGB) ausschüttungsgesperrten 
                 Betrag. 
 
 
           2.    Die GmbH kann mit Zustimmung der AG Beträge 
                 aus dem Jahresüberschuss in andere Gewinnrücklagen (§ 
                 272 Abs. 3 HGB) einstellen, soweit dies handelsrechtlich 
                 zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung 
                 wirtschaftlich begründet ist. Sind während der Dauer 
                 dieses Vertrages Beträge in andere Gewinnrücklagen (§ 
                 272 Abs. 3 HGB) eingestellt worden, so sind sie auf 
                 Verlangen der AG wieder aufzulösen und als Gewinn 
                 abzuführen oder zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrages 
                 der GmbH zu verwenden. 
 
 
 
         I.2   § 2 (Verlustübernahme) wird vollständig wie 
               folgt neu gefasst: 
 
 
                    § 2 
              Verlustübernahme 
 
 
               Die AG ist gegenüber der GmbH zur Verlustübernahme 
               entsprechend den Vorschriften in § 302 des Aktiengesetzes 
               (AktG) in seiner jeweils gültigen Fassung verpflichtet. 
 
 
         II.   Wirksamkeit der Vertragsänderung 
               Die Änderung des Gewinnabführungsvertrages wird unter dem 
               Vorbehalt der Zustimmungen durch die 
               Gesellschafterversammlung der GmbH und durch die 
               Hauptversammlung der AG geschlossen. Die Vertragsänderung 
               wird mit Eintragung in das Handelsregister der GmbH 
               wirksam. 
 
 
         III.  Schlussbestimmungen 
               Abgesehen von der Vertragsänderung gemäß Ziffer I. bleiben 
               die übrigen Bestimmungen des bestehenden 
               Gewinnabführungsvertrages unverändert. 
               Sollte eine Bestimmung dieses Änderungsvertrages ganz oder 
               teilweise unwirksam sein oder werden, so wird dadurch 
               seine Gültigkeit im Übrigen nicht berührt. An die Stelle 
               der unwirksamen Bestimmung tritt, soweit rechtlich 
               möglich, eine andere angemessene Regelung, die 
               wirtschaftlich dem von den Parteien mit dem Abschluss 
               dieses Änderungsvertrages beabsichtigten Zweck am Nächsten 
               kommt. 
 
 
 
       b)    zu Ziffer 7.2: 
 
 
                         Änderungsvertrag 
            zum Gewinnabführungsvertrag vom 25.04.2002 
 
 
             zwischen 
             HAHN-Immobilien-Beteiligungs AG (AG Köln, HRB 46697), 
 
 
            - nachfolgend 'AG' genannt - 
 
 
             und 
             HAHN Beteiligungsholding GmbH (AG Köln, HRB 47650), 
 
 
            - nachfolgend 'GmbH' genannt - 
 
 
             Vorbemerkung 
             Die AG ist alleinige Gesellschafterin der GmbH (diese 
             ehemals firmierend als 'HAHN Immobilien GmbH' und als 'HAHN 
             Investment GmbH'). Die AG und die GmbH haben am 25.04.2002 
             den bestehenden Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen, der 
             am 05.06.2002 in das Handelsregister der GmbH eingetragen 
             wurde. Der bestehende Gewinnabführungsvertrag soll im 
             Hinblick auf verschiedene Gesetzesänderungen nunmehr 
             geändert werden. 
 
 
         I.    Vertragsänderung 
               Die Parteien sind darüber einig, dass der 
               Gewinnabführungsvertrag wie folgt geändert wird: 
 
 
         I.1   § 1 (Gewinnabführung) wird vollständig wie 
               folgt neu gefasst: 
 
 
                    § 1 
              Gewinnabführung 
 
 
           1.    Die GmbH ist verpflichtet, vorbehaltlich 
                 einer Bildung und Auflösung von Rücklagen nach Abs. 2 
                 ihren gesamten während der Dauer des Vertrages ohne die 
                 Gewinnabführung entstehenden Gewinn an die AG 
                 abzuführen. Als Gewinn der GmbH gilt der ohne die 
                 Gewinnabführung entstehende Jahresüberschuss, vermindert 
                 um einen etwaigen Verlustvortrag aus dem Vorjahr, um den 
                 in gesetzliche oder gesellschaftsvertragliche Rücklagen 
                 etwa einzustellenden Betrag und den nach § 268 Abs. 8 
                 des Handelsgesetzbuchs (HGB) ausschüttungsgesperrten 
                 Betrag. 
 
 
           2.    Die GmbH kann mit Zustimmung der AG Beträge 
                 aus dem Jahresüberschuss in andere Gewinnrücklagen (§ 
                 272 Abs. 3 HGB) einstellen, soweit dies handelsrechtlich 
                 zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung 
                 wirtschaftlich begründet ist. Sind während der Dauer 
                 dieses Vertrages Beträge in andere Gewinnrücklagen (§ 
                 272 Abs. 3 HGB) eingestellt worden, so sind sie auf 
                 Verlangen der AG wieder aufzulösen und als Gewinn 
                 abzuführen oder zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrages 
                 der GmbH zu verwenden. 
 
 
 
         I.2   § 2 (Verlustübernahme) wird vollständig wie 
               folgt neu gefasst: 
 
 
                    § 2 
              Verlustübernahme 
 
 
               Die AG ist gegenüber der GmbH zur Verlustübernahme 
               entsprechend den Vorschriften in § 302 des Aktiengesetzes 
               (AktG) in seiner jeweils gültigen Fassung verpflichtet. 
 
 
         II.   Wirksamkeit der Vertragsänderung 
               Die Änderung des Gewinnabführungsvertrages wird unter dem 
               Vorbehalt der Zustimmungen durch die 
               Gesellschafterversammlung der GmbH und durch die 
               Hauptversammlung der AG geschlossen. Die Vertragsänderung 
               wird mit Eintragung in das Handelsregister der GmbH 
               wirksam. 
 
 
         III.  Schlussbestimmungen 
               Abgesehen von der Vertragsänderung gemäß Ziffer I. bleiben 
               die übrigen Bestimmungen des bestehenden 
               Gewinnabführungsvertrages unverändert. 
               Sollte eine Bestimmung dieses Änderungsvertrages ganz oder 
               teilweise unwirksam sein oder werden, so wird dadurch 
               seine Gültigkeit im Übrigen nicht berührt. An die Stelle 
               der unwirksamen Bestimmung tritt, soweit rechtlich 
               möglich, eine andere angemessene Regelung, die 
               wirtschaftlich dem von den Parteien mit dem Abschluss 
               dieses Änderungsvertrages beabsichtigten Zweck am Nächsten 
               kommt. 
 
 
 
       c)    zu Ziffer 7.3: 
 
 
                         Änderungsvertrag 
            zum Gewinnabführungsvertrag vom 05.11.2002 
 
 
             zwischen 
             HAHN-Immobilien-Beteiligungs AG (AG Köln, HRB 46697), 
 
 
            - nachfolgend 'AG' genannt - 
 
 
             und 
             HAHN Beteiligungsholding II GmbH (AG Köln, HRB 47784), 
 
 
            - nachfolgend 'GmbH' genannt - 
 
 
             Vorbemerkung 
             Die AG ist alleinige Gesellschafterin der GmbH (diese 
             ehemals firmierend als 'HAHN Fonds GmbH', als 'HAHN Fonds 
             Management GmbH' und als 'HAHN Fonds und Asset Management 
             GmbH'). Die AG und die GmbH haben am 05.11.2002 den 
             bestehenden Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen, der am 
             25.07.2003 in das Handelsregister der GmbH eingetragen 
             wurde. Der bestehende Gewinnabführungsvertrag soll im 
             Hinblick auf verschiedene Gesetzesänderungen nunmehr 
             geändert werden. 
 
 

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April 25, 2013 09:11 ET (13:11 GMT)

DJ DGAP-HV: HAHN-Immobilien-Beteiligungs AG: -3-

I.    Vertragsänderung 
               Die Parteien sind darüber einig, dass der 
               Gewinnabführungsvertrag wie folgt geändert wird: 
 
 
         I.1   § 1 (Gewinnabführung) wird vollständig wie 
               folgt neu gefasst: 
 
 
                    § 1 
              Gewinnabführung 
 
 
           1.    Die GmbH ist verpflichtet, vorbehaltlich 
                 einer Bildung und Auflösung von Rücklagen nach Abs. 2 
                 ihren gesamten während der Dauer des Vertrages ohne die 
                 Gewinnabführung entstehenden Gewinn an die AG 
                 abzuführen. Als Gewinn der GmbH gilt der ohne die 
                 Gewinnabführung entstehende Jahresüberschuss, vermindert 
                 um einen etwaigen Verlustvortrag aus dem Vorjahr, um den 
                 in gesetzliche oder gesellschaftsvertragliche Rücklagen 
                 etwa einzustellenden Betrag und den nach § 268 Abs. 8 
                 des Handelsgesetzbuchs (HGB) ausschüttungsgesperrten 
                 Betrag. 
 
 
           2.    Die GmbH kann mit Zustimmung der AG Beträge 
                 aus dem Jahresüberschuss in andere Gewinnrücklagen (§ 
                 272 Abs. 3 HGB) einstellen, soweit dies handelsrechtlich 
                 zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung 
                 wirtschaftlich begründet ist. Sind während der Dauer 
                 dieses Vertrages Beträge in andere Gewinnrücklagen (§ 
                 272 Abs. 3 HGB) eingestellt worden, so sind sie auf 
                 Verlangen der AG wieder aufzulösen und als Gewinn 
                 abzuführen oder zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrages 
                 der GmbH zu verwenden. 
 
 
 
         I.2   § 2 (Verlustübernahme) wird vollständig wie 
               folgt neu gefasst: 
 
 
                    § 2 
              Verlustübernahme 
 
 
               Die AG ist gegenüber der GmbH zur Verlustübernahme 
               entsprechend den Vorschriften in § 302 des Aktiengesetzes 
               (AktG) in seiner jeweils gültigen Fassung verpflichtet. 
 
 
         II.   Wirksamkeit der Vertragsänderung 
               Die Änderung des Gewinnabführungsvertrages wird unter dem 
               Vorbehalt der Zustimmungen durch die 
               Gesellschafterversammlung der GmbH und durch die 
               Hauptversammlung der AG geschlossen. Die Vertragsänderung 
               wird mit Eintragung in das Handelsregister der GmbH 
               wirksam. 
 
 
         III.  Schlussbestimmungen 
               Abgesehen von der Vertragsänderung gemäß Ziffer I. bleiben 
               die übrigen Bestimmungen des bestehenden 
               Gewinnabführungsvertrages unverändert. 
               Sollte eine Bestimmung dieses Änderungsvertrages ganz oder 
               teilweise unwirksam sein oder werden, so wird dadurch 
               seine Gültigkeit im Übrigen nicht berührt. An die Stelle 
               der unwirksamen Bestimmung tritt, soweit rechtlich 
               möglich, eine andere angemessene Regelung, die 
               wirtschaftlich dem von den Parteien mit dem Abschluss 
               dieses Änderungsvertrages beabsichtigten Zweck am Nächsten 
               kommt. 
 
 
 
 
     8.    Beschlussfassung über die Zustimmung zur Änderung 
           (Neufassung) eines Gewinnabführungsvertrages zwischen der 
           Gesellschaft und der HAHN Fonds und Asset Management GmbH 
 
 
           Zwischen der Gesellschaft und ihrer 100 %igen 
           Tochtergesellschaft HAHN Fonds und Asset Management GmbH, 
           Bergisch Gladbach (die 'GmbH'), besteht ein 
           Gewinnabführungsvertrag entsprechend §§ 291 Abs. 1, 302 AktG, 
           der durch einen Gewinnabführungsvertrag vom 22. April 2013 
           geändert und damit neu gefasst wird. Mit dem Vertrag 
           verpflichtet sich die GmbH, während der Vertragsdauer 
           entsprechend § 301 AktG ihren gesamten Gewinn an die 
           Gesellschaft abzuführen, und diese verpflichtet sich 
           entsprechend § 302 AktG zum Ausgleich von während der 
           Vertragsdauer bei der GmbH entstehenden Verlusten. 
 
 
           Der Gewinnabführungsvertrag in der geänderten neuen Fassung 
           wird in einem gemeinsamen Bericht des Vorstands der 
           Gesellschaft und der Geschäftsführung der GmbH im Einzelnen 
           erläutert und begründet. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, der Änderung 
           (Neufassung) des Gewinnabführungsvertrages datierend vom 22. 
           April 2013 zwischen der HAHN-Immobilien-Beteiligungs AG und 
           der HAHN Fonds und Asset Management GmbH, Bergisch Gladbach 
           (eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter 
           HRB 77121), zuzustimmen. 
 
 
           Der Gewinnabführungsvertrag in seiner geänderten neuen Fassung 
           hat folgenden Inhalt: 
 
 
          Gewinnabführungsvertrag 
 
 
           zwischen 
           HAHN-Immobilien-Beteiligungs AG (AG Köln, HRB 46697), 
 
 
          - nachfolgend 'AG' genannt - 
 
 
           und 
           HAHN Fonds und Asset Management GmbH (AG Köln, HRB 77121), 
 
 
          - nachfolgend 'GmbH' genannt - 
 
 
           Vorbemerkung 
           Die AG ist alleinige Gesellschafterin der GmbH (diese ehemals 
           firmierend als 'HAHN Fonds und Asset Management II GmbH'). Das 
           Geschäftsjahr der GmbH entspricht dem Kalenderjahr. Die GmbH 
           und ein von ihr als beherrschter Gesellschaft mit der AG 
           bestehender Gewinnabführungsvertrag vom 05.11.2002 wurden am 
           05.12.2012 in das Handelsregister des AG Köln unter HRB 77121 
           eingetragen. Dabei ist die GmbH durch Abspaltung eines 
           Vermögensteiles der im Handelsregister des AG Köln unter HRB 
           47784 eingetragenen HAHN Beteiligungsholding II GmbH (ehemals 
           firmierend als 'HAHN Fonds GmbH', als 'HAHN Fonds Management 
           GmbH' und als 'HAHN Fonds und Asset Management GmbH') als 
           übertragendem Rechtsträger nach Maßgabe des Spaltungsplanes 
           vom 16.11.2012 und des Zustimmungsbeschlusses der 
           Gesellschafterversammlung vom 16.11.2012 entstanden. Der 
           zwischen den Parteien bestehende Gewinnabführungsvertrag 
           bestand bereits beim übertragenden Rechtsträger, er wurde im 
           Zuge der Abspaltung gemäß dem Spaltungsplan und dem 
           zustimmenden Beschluss der Gesellschafterversammlung jeweils 
           vom 16.11.2012 auf die GmbH erstreckt. 
 
 
           Dies vorausgeschickt sind die Parteien darüber einig, dass der 
           bestehende Gewinnabführungsvertrag geändert wird und die neue 
           Fassung dieses Vertrages wie folgt erhält: 
 
 
          § 1    Gewinnabführung 
 
 
       1.    Die GmbH ist verpflichtet, vorbehaltlich einer 
             Bildung und Auflösung von Rücklagen nach Abs. 2 ihren 
             gesamten während der Dauer des Vertrages ohne die 
             Gewinnabführung entstehenden Gewinn an die AG abzuführen. 
             Als Gewinn der GmbH gilt der ohne die Gewinnabführung 
             entstehende Jahresüberschuss, vermindert um einen etwaigen 
             Verlustvortrag aus dem Vorjahr, um den in gesetzliche oder 
             gesellschaftsvertragliche Rücklagen etwa einzustellenden 
             Betrag und den nach § 268 Abs. 8 des Handelsgesetzbuchs 
             (HGB) ausschüttungsgesperrten Betrag. 
 
 
       2.    Die GmbH kann mit Zustimmung der AG Beträge aus 
             dem Jahresüberschuss in andere Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 
             HGB) einstellen, soweit dies handelsrechtlich zulässig und 
             bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich 
             begründet ist. Sind während der Dauer dieses Vertrages 
             Beträge in andere Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 HGB) 
             eingestellt worden, so sind sie auf Verlangen der AG wieder 
             aufzulösen und als Gewinn abzuführen oder zum Ausgleich 
             eines Jahresfehlbetrages der GmbH zu verwenden. 
 
 
 
          § 2    Verlustübernahme 
 
 
             Die AG ist gegenüber der GmbH zur 
             Verlustübernahme entsprechend den Vorschriften in § 302 des 
             Aktiengesetzes (AktG) in seiner jeweils gültigen Fassung 
             verpflichtet. 
 
 
 
          § 3    Wirksamwerden und Vertragsdauer 
 
 
       1.    Dieser Vertrag wird unter dem Vorbehalt der 
             Zustimmungen durch die Gesellschafterversammlung der GmbH 
             und durch die Hauptversammlung der AG geschlossen. Der 
             Vertrag (in dieser geänderten Fassung) wird mit Eintragung 
             in das Handelsregister der GmbH wirksam und gilt (so 
             geändert) rückwirkend ab dem Beginn des Geschäftsjahres der 
             GmbH, in dem diese Handelsregistereintragung erfolgt. 
 
 
       2.    Der Vertrag ist auf unbestimmte Zeit geschlossen 
             und kann unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten 
             jeweils zum Ablauf eines Geschäftsjahres der GmbH ordentlich 
             gekündigt werden, frühestens zum Ablauf des 31.12.2017, 
             oder, falls das Geschäftsjahr künftig nicht dem Kalenderjahr 
             entsprechen sollte, zum Ablauf des an diesem Tag laufenden 

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April 25, 2013 09:11 ET (13:11 GMT)

DJ DGAP-HV: HAHN-Immobilien-Beteiligungs AG: -4-

Geschäftsjahres. Sollte der Vertrag bzw. die Änderung durch 
             diese geänderte Fassung erst nach dem 31.12.2013 in das 
             Handelsregister der GmbH eingetragen werden, so ist er 
             frühestens nach einer Dauer von fünf vollen Zeitjahren zum 
             Ablauf eines Geschäftsjahres der GmbH ordentlich kündbar. 
 
 
       3.    Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus 
             wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist bleibt 
             unberührt. 
 
 
       4.    Endet dieser Vertrag, so hat die AG den 
             Gläubigern der GmbH entsprechend § 303 AktG Sicherheit zu 
             leisten. 
 
 
 
          § 4    Schlussbestimmungen 
 
 
       1.    Jede Änderung oder Ergänzung dieses Vertrages 
             bedarf, soweit nicht notarielle Beurkundung erforderlich 
             ist, der schriftlichen Form und wird mit Eintragung in das 
             Handelsregister der GmbH wirksam. Sie steht außerdem unter 
             dem Vorbehalt der Zustimmungen durch die 
             Gesellschafterversammlung der GmbH und durch die 
             Hauptversammlung der AG. 
 
 
       2.    Die Parteien erklären sich vorsorglich auch 
             darüber einig, dass der Vertrag anstelle der Änderung des 
             bestehenden Gewinnabführungsvertrages hierdurch als 
             Abschluss eines neuen Vertrages erfolgt, insbesondere für 
             den Fall, dass der bestehende Gewinnabführungsvertrag 
             rechtlich und/oder steuerlich nicht wirksam oder dessen in 
             der Vorbemerkung beschriebene Übertragung vom übertragenden 
             Rechtsträger auf die GmbH nicht erfolgt sein sollte. 
 
 
       3.    Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ganz oder 
             teilweise unwirksam sein oder werden, so wird dadurch seine 
             Gültigkeit im Übrigen nicht berührt. An die Stelle der 
             unwirksamen Bestimmung tritt, soweit rechtlich möglich, eine 
             andere angemessene Regelung, die wirtschaftlich dem von den 
             Parteien mit dem Abschluss dieses Vertrages beabsichtigten 
             Zweck am Nächsten kommt. 
 
 
 
   Teilnahme an der Hauptversammlung 
 
   Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die 
   Ausübung des Stimmrechts 
 
   Gemäß § 15 der Satzung in Verbindung mit § 123 Abs. 2 bis 3 des 
   Aktiengesetzes (AktG) müssen sich Aktionäre, die an der 
   Hauptversammlung teilnehmen und das Stimmrecht ausüben wollen, zur 
   Hauptversammlung anmelden und ihre Berechtigung zur Teilnahme an der 
   Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nachweisen. 
 
   Die Anmeldung und der Nachweis der Berechtigung müssen der 
   Gesellschaft unter der nachfolgend genannten Adresse spätestens bis 
   zum 29. Mai 2013 (24.00 Uhr Ortszeit am Sitz der Gesellschaft) 
   zugehen: 
 
           HAHN-Immobilien-Beteiligungs AG 
           c/o Bankhaus Neelmeyer AG 
           FMS - FWA / Corporate Actions 
           Am Markt 14-16 
           28195 Bremen 
           oder per Telefax: 0421/3603-153 
           oder per E-Mail: hv@neelmeyer.de 
 
 
   Als Nachweis der Berechtigung reicht ein in Textform (§ 126b BGB) 
   erstellter besonderer Nachweis des Anteilsbesitzes durch das 
   depotführende Institut aus. Der Nachweis über nicht in 
   Girosammelverwahrung befindliche Aktien kann auch von der Gesellschaft 
   oder einem Kreditinstitut gegen Einreichung der Aktien ausgestellt 
   werden. Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich auf den Beginn des 
   21. Tages vor der Hauptversammlung (mithin auf den 15. Mai 2013, 0.00 
   Uhr Ortszeit am Sitz der Gesellschaft) beziehen. Die Gesellschaft ist 
   berechtigt, bei Zweifeln an der Richtigkeit oder Echtheit des 
   Berechtigungsnachweises einen geeigneten weiteren Nachweis zu 
   verlangen. Bestehen auch an diesem Zweifel, kann die Gesellschaft die 
   Berechtigung des Aktionärs zur Teilnahme an der Hauptversammlung und 
   zur Ausübung des Stimmrechts zurückweisen. 
 
   Die Anmeldung und der Berechtigungsnachweis müssen in deutscher oder 
   englischer Sprache erfolgen. 
 
   Nach Eingang des Nachweises ihres Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft 
   werden den Aktionären Eintrittskarten für die Hauptversammlung 
   übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten 
   sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, frühzeitig für die 
   Übersendung der Anmeldung und des Nachweises ihres Anteilsbesitzes an 
   die Gesellschaft unter der vorgenannten Adresse Sorge zu tragen. 
 
   Der vorstehend angegebene Nachweisstichtag (Record Date) im Sinne von 
   § 123 Abs. 3 Satz 3 AktG hat die Bedeutung, dass nur diejenigen 
   Personen, die zu diesem Zeitpunkt Aktionäre der Gesellschaft sind, bei 
   Erfüllung der weiteren satzungsmäßigen und gesetzlichen 
   Voraussetzungen zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung 
   des Stimmrechts berechtigt sind. Der Nachweisstichtag hat hingegen 
   keine Bedeutung für die Dividendenberechtigung. Mit dem 
   Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des 
   Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen 
   Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die 
   Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der 
   Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich; d.h. 
   Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine 
   Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang des 
   Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Erwerbe und Zuerwerbe von Aktien 
   nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch 
   keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind für die 
   von ihnen gehaltenen Aktien nur teilnahme- und stimmberechtigt, soweit 
   sie sich bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen lassen. 
 
   Verfahren der Stimmabgabe durch Bevollmächtigte 
 
   Das Stimmrecht kann in der Hauptversammlung durch einen 
   Bevollmächtigten ausgeübt werden, z.B. auch durch ein Kreditinstitut 
   oder eine Aktionärsvereinigung. Auch in Fällen der Bestellung eines 
   Bevollmächtigten muss sich der Aktionär rechtzeitig zur 
   Hauptversammlung anmelden und den Berechtigungsnachweis erbringen. 
   Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die 
   Gesellschaft einen oder mehrere von diesen zurückweisen. 
 
   Wenn die Erteilung der Vollmacht nicht dem Anwendungsbereich des § 135 
   AktG unterliegt, hat die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der 
   Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft gemäß § 134 
   Abs. 3 Satz 3 AktG in Textform (§ 126b BGB) zu erfolgen. Der 
   Anwendungsbereich des § 135 AktG betrifft die Bevollmächtigung von 
   Kreditinstituten, Aktionärsvereinigungen oder anderen, mit diesen nach 
   aktienrechtlichen Bestimmungen gleichgestellten Personen oder 
   Institutionen, für die in der Regel Besonderheiten gelten; wenn die 
   Absicht besteht, ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder 
   eine andere, mit diesen gemäß aktienrechtlichen Bestimmungen 
   gleichgestellte Person oder Institution zu bevollmächtigen, erscheint 
   es mithin empfehlenswert, dass sich Vollmachtgeber und Bevollmächtigte 
   rechtzeitig abstimmen. 
 
   Ein Formular, das für die Erteilung einer Stimmrechtsvollmacht 
   verwendet werden kann, wird auf Verlangen oder mit der Eintrittskarte 
   übersandt, welche den Aktionären nach der oben beschriebenen form- und 
   fristgerechten Übersendung der Anmeldung und des Nachweises des 
   Anteilsbesitzes zugesandt wird. Die Gesellschaft bietet den Aktionären 
   für die Übermittlung des Nachweises der Bestellung eines 
   Bevollmächtigten folgende Kontaktdaten an: 
 
           HAHN-Immobilien-Beteiligungs AG 
           c/o AAA HV Management GmbH 
           Ettore-Bugatti-Str. 31 
           51449 Köln 
           oder per Telefax: 02202/2807-11 
           oder per E-Mail: hahnag2013@aaa-hv.de 
 
 
   Einzelheiten zur Teilnahme an der Hauptversammlung sowie zur 
   Vollmachtserteilung erhalten die Aktionäre zusammen mit der 
   Eintrittskarte zugesandt; entsprechende Informationen sind auch im 
   Internet unter der Adresse www.hahnag.de im Bereich 'Investor 
   Relations', Untermenü 'Hauptversammlung', einsehbar. 
 
   Zusätzlich bieten wir unseren Aktionären an, bereits vor der 
   Hauptversammlung von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter zu 
   bevollmächtigen. Aktionäre, die den von der Gesellschaft benannten 
   Stimmrechtsvertretern eine Vollmacht erteilen wollen, benötigen hierzu 
   die Eintrittskarte zur Hauptversammlung und müssen in jedem Fall dem 
   Stimmrechtsvertreter Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts mit 
   Hilfe des vorbereiteten Weisungsformulars erteilen. Sollte zu einem 
   Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung stattfinden, gilt eine hierzu 
   bereits erteilte Weisung für jeden einzelnen Unterpunkt. Ohne solche 
   Weisungen ist die Vollmacht ungültig. Der jeweilige 
   Stimmrechtsvertreter ist verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. 
   Einzelheiten und Formulare zur Vollmachts- und Weisungserteilung an 
   die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter erhalten die 
   Aktionäre zusammen mit der Eintrittskarte zugesandt und können auch 
   gesondert bei der Gesellschaft angefordert werden; entsprechende 
   Informationen sind auch im Internet unter der Adresse www.hahnag.de im 

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April 25, 2013 09:11 ET (13:11 GMT)

Bereich 'Investor Relations', Untermenü 'Hauptversammlung', einsehbar. 
   Im Falle der Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten 
   Stimmrechtsvertreter muss die unterzeichnete Stimmrechtsvollmacht mit 
   den Weisungen zur Abstimmung zu den einzelnen Tagesordnungspunkten bis 
   spätestens am 3. Juni 2013 (Eingangsdatum) bei 
 
           Herrn Karsten Tabbert 
           Frau Rita Aubel 
           c/o AAA HV Management GmbH 
           Ettore-Bugatti-Str. 31 
           51449 Köln 
           oder per Telefax: 02202/2807-11 
           oder per E-Mail: hahnag2013@aaa-hv.de 
 
 
   eingehen, anderenfalls können diese aus abwicklungstechnischen Gründen 
   keine Berücksichtigung mehr finden. Das im vorstehenden Abschnitt 
   dargestellte Erfordernis zur Anmeldung und zum Nachweis des 
   Anteilsbesitzes ist daneben einzuhalten. 
 
   Den in der Hauptversammlung erschienenen Aktionären bieten wir an, die 
   von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter auch in der 
   Hauptversammlung noch mit der Ausübung des Stimmrechts zu 
   bevollmächtigen. 
 
   Rechte der Aktionäre 
 
   Rechte der Aktionäre, eine Ergänzung der Tagesordnung zu verlangen (§ 
   122 Abs. 2 AktG) 
 
   Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des 
   Grundkapitals oder einen anteiligen Betrag von 500.000,00 Euro 
   erreichen, können nach § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände 
   auf die Tagesordnung einer Hauptversammlung gesetzt und bekannt 
   gemacht werden. Vorliegend genügt das Erreichen des anteiligen 
   Betrages von 500.000,00 Euro, weil dieser bei der 
   HAHN-Immobilien-Beteiligungs AG niedriger ist als der zwanzigste Teil 
   des Grundkapitals. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder 
   eine Beschlussvorlage beiliegen. Die Antragsteller haben außerdem 
   nachzuweisen, dass sie seit mindestens drei Monaten vor dem Tag der 
   Antragstellung (entscheidend ist der Zugang bei der Gesellschaft) 
   hinsichtlich des Mindestaktienbesitzes Inhaber der Aktien sind und 
   dass sie die Aktien bis zur Entscheidung über das Verlangen halten 
   (vgl. § 142 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 122 Abs. 1 Satz 3, Abs. 
   2 Satz 1 AktG). Bei der Berechnung der Aktienbesitzzeit steht dem 
   Eigentum ein Anspruch auf Übereignung gegen ein Kreditinstitut, 
   Finanzdienstleistungsinstitut oder ein nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 
   53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen 
   tätiges Unternehmen gleich; die Eigentumszeit eines Rechtsvorgängers 
   wird dem Aktionär zugerechnet, wenn er die Aktie unentgeltlich, von 
   einem Treuhänder, als Gesamtrechtsnachfolger, bei Auseinandersetzung 
   einer Gemeinschaft oder bei einer Bestandsübertragung nach § 14 des 
   Versicherungsaufsichtsgesetzes oder § 14 des Gesetzes über 
   Bausparkassen erworben hat (vgl. § 70 AktG). 
 
   Ein solches Verlangen ist schriftlich und ausschließlich an den 
   Vorstand zu richten; es muss der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor 
   der Versammlung (wobei der Tag der Versammlung und der Tag des Zugangs 
   nicht mitzurechnen sind), also bis spätestens 5. Mai 2013, 24.00 Uhr 
   (Ortszeit am Sitz der Gesellschaft), unter folgender Anschrift 
   zugehen: 
 
        HAHN-Immobilien-Beteiligungs AG 
        - Vorstand - 
        Buddestraße 14 
        51429 Bergisch Gladbach 
 
   Rechte der Aktionäre zur Ankündigung von Anträgen und Wahlvorschlägen 
   (§§ 126 Abs. 1, 127 AktG) 
 
   Wenn ein Aktionär der Gesellschaft einen Gegenantrag mit Begründung 
   gegen einen Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat zu einem 
   bestimmten Punkt der Tagesordnung mindestens 14 Tage vor der 
   Versammlung (wobei der Tag der Versammlung und der Tag des Zugangs 
   nicht mitzurechnen sind) an die in der Einberufung hierfür mitgeteilte 
   Adresse übersandt hat, sind solche Anträge nach Maßgabe von § 126 Abs. 
   1 AktG unter Angabe des Namens des Aktionärs, der Begründung und einer 
   etwaigen Stellungnahme der Verwaltung den in § 125 Abs. 1 bis 3 AktG 
   genannten Berechtigten zugänglich zu machen. Ein Gegenantrag und 
   dessen Begründung brauchen nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn 
   eine der Voraussetzungen des § 126 Abs. 2 AktG vorliegt. 
 
   Nach § 127 AktG gilt für den Vorschlag eines Aktionärs zur Wahl von 
   Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern die Vorschrift des 
   § 126 AktG sinngemäß, wobei der Wahlvorschlag jedoch nicht begründet 
   zu werden braucht. Der Vorstand muss den Wahlvorschlag, abgesehen von 
   den Fällen in § 126 Abs. 2 AktG, auch dann nicht zugänglich machen, 
   wenn der Vorschlag nicht die Angaben nach § 124 Abs. 3 Satz 4 AktG und 
   - bei Vorschlägen zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern - nach § 125 
   Abs. 1 Satz 5 AktG enthält (Angaben zur Mitgliedschaft des 
   Vorgeschlagenen in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten 
   müssen und solche zur Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und 
   ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen sollen 
   gemacht werden). 
 
   Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 Abs. 1, 127 
   AktG sind an folgende Adresse zu übersenden: 
 
        HAHN-Immobilien-Beteiligungs AG 
        Herrn Marc Weisener 
        Buddestraße 14 
        51429 Bergisch Gladbach 
        oder per Telefax: 02204/9490139 
 
   Rechtzeitig eingegangene Gegenanträge und Wahlvorschläge, d.h. solche, 
   die der Gesellschaft bis spätestens 21. Mai 2013, 24.00 Uhr (Ortszeit 
   am Sitz der Gesellschaft), zugehen, werden gemäß den gesetzlichen 
   Vorschriften im Internet unter der Adresse www.hahnag.de im Bereich 
   'Investor Relations', Untermenü 'Hauptversammlung', zugänglich 
   gemacht. Eventuelle Stellungnahmen des Vorstands und/oder des 
   Aufsichtsrats zu Gegenanträgen und Wahlvorschlägen werden ebenfalls 
   auf dieser Internetseite veröffentlicht. 
 
   Auch ein der Gesellschaft bereits zuvor übersandter Gegenantrag oder 
   Wahlvorschlag muss in der Hauptversammlung ausdrücklich gestellt 
   werden, selbst wenn er vorher zugänglich gemacht wurde. Ein 
   Gegenantrag oder Wahlvorschlag kann im Übrigen in der Hauptversammlung 
   auch dann noch gestellt werden, wenn er der Gesellschaft nicht zuvor 
   innerhalb der Frist nach § 126 Abs. 1 AktG zugesandt worden war. 
 
   Auskunftsrecht des Aktionärs in der Hauptversammlung (§ 131 Abs. 1 
   AktG) 
 
   Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand 
   Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft einschließlich der 
   rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen zu verbundenen Unternehmen 
   sowie über die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss 
   einbezogenen Unternehmen zu geben, soweit die Auskunft zur sachgemäßen 
   Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Macht 
   eine Gesellschaft von den Erleichterungen nach § 266 Abs. 1 Satz 2, § 
   276 oder § 288 des Handelsgesetzbuchs (HGB) Gebrauch, so kann jeder 
   Aktionär verlangen, dass ihm in der Hauptversammlung über den 
   Jahresabschluss der Jahresabschluss in der Form vorgelegt wird, die er 
   ohne Anwendung dieser Vorschriften hätte. Unter bestimmten, in § 131 
   Abs. 3 AktG geregelten Voraussetzungen darf der Vorstand die Auskunft 
   verweigern, etwa weil die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger 
   kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Gesellschaft oder einem 
   verbundenen Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen. 
   Nach § 14 Abs. (2) Sätze 2 und 3 der Satzung der Gesellschaft ist der 
   Vorsitzende der Versammlung ermächtigt, das Frage- und Rederecht von 
   Aktionären zeitlich angemessen zu beschränken. 
 
   Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung 
   dieser Hauptversammlung 
 
   Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt 13.001.430,00 Euro und ist 
   eingeteilt in 13.001.430 auf den Inhaber lautende Stückaktien mit 
   ebenso vielen Stimmrechten. Die Gesamtzahl der Stimmrechte beträgt 
   13.001.430. Die Gesellschaft hält keine eigenen Aktien. Diese Angaben 
   beziehen sich auf den Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser 
   Einberufung im Bundesanzeiger. 
 
   Angaben gemäß § 135 Abs. 2 Satz 5 AktG 
 
   Folgendes Kreditinstitut hat die innerhalb von 5 Jahren zeitlich 
   letzte Emission von Wertpapieren der Gesellschaft übernommen: 
 
           equinet Bank AG, Frankfurt am Main 
 
 
   Unterlagen, Veröffentlichungen auf der Internetseite der Gesellschaft 
 
   Ab dem Zeitpunkt der Einladung zur Hauptversammlung sind in den 
   Geschäftsräumen der Gesellschaft, Buddestr. 14, 51429 Bergisch 
   Gladbach, zur Einsichtnahme der Aktionäre ausgelegt die Unterlagen 
 
     -     zu Punkt 1 der Tagesordnung: Jahresabschluss und 
           Lagebericht, Konzernabschluss und Konzernlagebericht, Bericht 
           des Aufsichtsrats und Bericht des Vorstands mit den 
           Erläuterungen übernahmerechtlicher Angaben; 
 
 
     -     zu den Punkten 7 und 8 der Tagesordnung: die 
           Jahresabschlüsse und Lageberichte der 
           HAHN-Immobilien-Beteiligungs AG für die Geschäftsjahre 2010, 
           2011 und 2012; 
 
 
     -     zu Punkt 7 Ziffer 7.1 der Tagesordnung: der bisher 
           bestehende Gewinnabführungsvertrag und der Änderungsvertrag 
           dazu zwischen der Gesellschaft und der HAHN Fonds Invest GmbH, 
           die Jahresabschlüsse der HAHN Fonds Invest GmbH - die als 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 25, 2013 09:11 ET (13:11 GMT)

© 2013 Dow Jones News
Software vor dem Comeback – diese 5 Aktien könnten durchstarten!
Während Halbleiter- und KI-Infrastrukturwerte von einem Hoch zum nächsten jagen, wurden viele Software-Aktien in den vergangenen Monaten regelrecht aus den Depots gedrängt. Die Angst vor Disruption hat Investoren zu einem radikalen Strategiewechsel veranlasst – mit der Folge, dass zahlreiche Qualitätsunternehmen heute auf Mehrjahrestiefs notieren.

Doch genau hier entsteht eine seltene Chance. Denn während die Bewertungen im Halbleitersektor inzwischen auf ambitionierten Niveaus liegen, ist der Bewertungsabschlag bei Software-Titeln so hoch wie seit Jahren nicht mehr. Gleichzeitig liefern viele Unternehmen weiterhin starke Wachstumszahlen und integrieren KI erfolgreich in ihre Geschäftsmodelle. Die Diskrepanz zwischen Kursentwicklung und operativer Stärke könnte sich schon bald auflösen.

Für Anleger bedeutet das: antizyklisch denken und gezielt zugreifen, bevor der Markt dreht. Denn erste technische Signale deuten darauf hin, dass sich die Trendwende bereits anbahnt.

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