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DGAP-HV: MLP AG: Bekanntmachung der Einberufung -4-

DJ DGAP-HV: MLP AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 06.06.2013 in Mannheim mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: MLP AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
MLP AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
06.06.2013 in Mannheim mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß 
§121 AktG 
 
25.04.2013 / 15:12 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
   MLP AG 
 
   Wiesloch 
 
   ISIN DE0006569908 
 
 
   Die Aktionäre unserer Gesellschaft laden wir hiermit ein zur 
 
   ordentlichen Hauptversammlung 
 
   am Donnerstag, den 6. Juni 2013, um 10.00 Uhr in Mannheim, 
 
   Congress Center Rosengarten, 
   Rosengartenplatz 2, 
   68161 Mannheim. 
 
   Tagesordnung 
 
     1.    Vorlagen an die Hauptversammlung gemäß §§ 176 Abs. 
           1 Satz 1, 175 Abs. 2 des Aktiengesetzes 
 
 
           Der Vorstand macht gemäß §§ 176 Abs. 1 Satz 1, 175 Abs. 2 des 
           Aktiengesetzes (AktG) der Hauptversammlung die folgenden 
           Vorlagen sowie den erläuternden Bericht des Vorstands zu den 
           Angaben nach §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 des Handelsgesetzbuches 
           zugänglich: 
 
 
       *     den festgestellten Jahresabschluss der MLP AG zum 
             31. Dezember 2012, 
 
 
       *     den Lagebericht, 
 
 
       *     den gebilligten Konzernabschluss zum 31. Dezember 
             2012, 
 
 
       *     den Konzernlagebericht, 
 
 
       *     den Bericht des Aufsichtsrats sowie 
 
 
       *     den Vorschlag des Vorstands für die Verwendung 
             des Bilanzgewinns. 
 
 
 
           Diese Unterlagen sind über die Internetadresse 
 
 
           http://www.mlp-hauptversammlung.de 
 
 
           zugänglich. Sie liegen auch während der Hauptversammlung zur 
           Einsichtnahme aus. 
 
 
           Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten 
           Jahresabschluss gemäß § 172 Satz 1 AktG am 21. März 2013 
           gebilligt; der Jahresabschluss ist damit festgestellt. 
           Zugleich hat der Aufsichtsrat den Konzernabschluss gebilligt. 
           Einer Feststellung des Jahresabschlusses oder einer Billigung 
           des Konzernabschlusses durch die Hauptversammlung nach § 173 
           AktG bedarf es deshalb nicht. Auch die übrigen vorgenannten 
           Unterlagen sind der Hauptversammlung lediglich zugänglich zu 
           machen, ohne dass es - abgesehen von der Beschlussfassung über 
           die Verwendung des Bilanzgewinns - einer Beschlussfassung 
           hierzu bedarf. 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Verwendung des 
           Bilanzgewinns zum 31. Dezember 2012 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn von 
           Euro 48.691.160,22 wie folgt zu verwenden: 
 
 
           Ausschüttung einer Dividende von Euro 0,32 je Stückaktie auf 
           107.877.738 dividendenberechtigte Stückaktien. 
 
 
 
 
            Ausschüttung:                          Euro    34.520.876,16 
 
            Einstellung in die Gewinnrücklagen:    Euro    14.000.000,00 
 
            Gewinnvortrag:                         Euro       170.284,06 
 
            Bilanzgewinn:                          Euro    48.691.160,22 
 
 
 
 
 
 
 
           Die Auszahlung der Dividende erfolgt am 7. Juni 2013. 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2012 
 
 
           Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, die Mitglieder des 
           Vorstands für das Geschäftsjahr 2012 zu entlasten. 
 
 
     4.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2012 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die Mitglieder des 
           Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2012 zu entlasten. 
 
 
     5.    Wahl des Abschlussprüfers und des 
           Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2013 und für 
           eine prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts 2013 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf eine entsprechende 
           Empfehlung des Bilanzprüfungsausschusses, vor, folgende 
           Beschlüsse zu fassen: 
 
 
       a.    Die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
             Berlin, wird zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer 
             für das Geschäftsjahr 2013 bestellt. 
 
 
       b.    Die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
             Berlin, wird zudem für eine prüferische Durchsicht des 
             verkürzten Abschlusses und des Zwischenlageberichts gemäß §§ 
             37w Abs. 5, 37y Nr. 2 WpHG im Geschäftsjahr 2013 bestellt. 
 
 
 
     6.    Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb 
           eigener Aktien einschließlich der Verwendung unter Ausschluss 
           des Bezugsrechts 
 
 
           Die von der Hauptversammlung am 10. Juni 2011 erteilte 
           Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 
           AktG läuft am 9. Dezember 2013 aus. Sie soll aufgehoben und 
           durch eine neue Ermächtigung ersetzt werden. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen deshalb vor, folgenden 
           Beschluss zu fassen: 
 
 
       a.    Der Vorstand wird ermächtigt, bis zum 5. Juni 
             2018 durch ein- oder mehrmaligen Rückkauf Aktien der 
             Gesellschaft mit einem auf diese entfallenden anteiligen 
             Betrag am Grundkapital von insgesamt bis zu Euro 10.787.773 
             - das sind etwas weniger als 10 % des Grundkapitals der 
             Gesellschaft - zu erwerben mit der Maßgabe, dass auf die 
             aufgrund dieser Ermächtigung erworbenen Aktien zusammen mit 
             anderen Aktien der Gesellschaft, welche die Gesellschaft 
             bereits erworben hat und noch besitzt oder die ihr gemäß §§ 
             71d und 71e AktG zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt mehr 
             als 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft entfallen. 
             Ferner sind die Vorgaben in § 71 Abs. 2 Sätze 2 und 3 AktG 
             zu beachten. Der Erwerb darf nicht dem Zweck dienen, Handel 
             in eigenen Aktien zu betreiben. Der Erwerb kann auch durch 
             von der MLP AG im Sinne von § 17 AktG abhängige 
             Konzernunternehmen oder für ihre oder deren Rechnung durch 
             Dritte durchgeführt werden. 
 
 
       b.    Der Erwerb erfolgt unter Wahrung des 
             Gleichbehandlungsgrundsatzes (§ 53a AktG) über die Börse 
             oder mittels eines an alle Aktionäre gerichteten 
             öffentlichen Kaufangebots. Im Falle des Erwerbs über die 
             Börse darf der Kaufpreis je Aktie ohne Erwerbsnebenkosten 
             den arithmetischen Mittelwert der Aktienkurse 
             (Schlussauktionspreise der MLP-Aktie im Xetra-Handel bzw. in 
             einem das Xetra-System ersetzenden vergleichbaren 
             Nachfolgesystem) an den letzten drei Handelstagen vor der 
             Verpflichtung zum Erwerb um nicht mehr als 10 % 
             überschreiten und um nicht mehr als 10 % unterschreiten. Bei 
             einem öffentlichen Kaufangebot dürfen der gebotene Kaufpreis 
             je Aktie oder die Grenzwerte der gebotenen Kaufpreisspanne 
             (jeweils ohne Erwerbsnebenkosten) den arithmetischen 
             Mittelwert der Aktienkurse (Schlussauktionspreise der 
             MLP-Aktie im Xetra-Handel bzw. in einem das Xetra-System 
             ersetzenden vergleichbaren Nachfolgesystem) an den letzten 
             drei Handelstagen vor dem Tag der Veröffentlichung des 
             Angebots um nicht mehr als 10 % überschreiten und um nicht 
             mehr als 10 % unterschreiten. Das Volumen des Angebots kann 
             begrenzt werden. Sofern die gesamte Zeichnung des Angebots 
             dieses Volumen überschreitet, muss die Annahme im Verhältnis 
             der jeweils angebotenen Aktien erfolgen. Eine bevorrechtigte 
             Annahme geringer Stückzahlen bis zu 100 Stück zum Erwerb 
             angebotener Aktien der Gesellschaft je Aktionär der 
             Gesellschaft sowie eine Rundung nach kaufmännischen 
             Grundsätzen zur Vermeidung rechnerischer Bruchteile kann 
             vorgesehen werden. 
 
 
       c.    Der Vorstand wird ermächtigt, 
 
 
         (1)   eigene Aktien, die aufgrund der vorstehenden 
               Erwerbsermächtigung erworben werden, unter Wahrung des 
               Gleichbehandlungsgrundsatzes (§ 53a AktG) wieder über die 
               Börse zu veräußern; 
 
 
         (2)   eigene Aktien, die aufgrund der vorstehenden 
               Erwerbsermächtigung erworben werden, den Aktionären 
               aufgrund eines an alle Aktionäre gerichteten Angebots 
               unter Wahrung ihres Bezugsrechts und unter Wahrung des 
               Gleichbehandlungsgrundsatzes (§ 53a AktG) zum Bezug 
               anzubieten. 
 
 
 
       d.    Der Vorstand wird ermächtigt, 
 
 
         (1)   mit Zustimmung des Aufsichtsrats eigene Aktien, 
               die aufgrund der vorstehenden Erwerbsermächtigung erworben 
               werden, unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre im 
               Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder beim Erwerb 
               von Unternehmen oder Unternehmensteilen oder Beteiligungen 
               an Unternehmen an Dritte als Gegenleistung zu gewähren; 
 
 
         (2)   mit Zustimmung des Aufsichtsrats eigene Aktien, 
               die aufgrund der vorstehenden Erwerbsermächtigung erworben 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 25, 2013 09:12 ET (13:12 GMT)

DJ DGAP-HV: MLP AG: Bekanntmachung der Einberufung -2-

werden, unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre 
               auch in anderer Weise als über die Börse oder durch ein 
               Angebot an alle Aktionäre zu veräußern, wenn diese Aktien 
               gegen Barzahlung zu einem Preis veräußert werden, der den 
               durchschnittlichen Börsenpreis der Aktien der Gesellschaft 
               gleicher Ausstattung an den letzten drei Börsentagen vor 
               der endgültigen Festlegung des Ausgabebetrags durch den 
               Vorstand, ermittelt auf Basis des arithmetischen 
               Mittelwerts der Aktienkurse (Schlussauktionspreise der 
               MLP-Aktie im Xetra-Handel bzw. in einem das Xetra-System 
               ersetzenden vergleichbaren Nachfolgesystem), nicht 
               wesentlich unterschreitet. Diese Ermächtigung gilt jedoch 
               nur mit der Maßgabe, dass die unter Ausschluss des 
               Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG veräußerten 
               Aktien insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht 
               überschreiten dürfen, und zwar weder im Zeitpunkt der 
               Beschlussfassung der Hauptversammlung am 6. Juni 2013 noch 
               - falls dieser Wert geringer ist - im Zeitpunkt der 
               Ausübung dieser Ermächtigung. Auf diese Begrenzung auf 10 
               % des Grundkapitals sind diejenigen Aktien anzurechnen, 
 
 
           -     die zur Bedienung von Schuldverschreibungen 
                 mit Wandlungs- oder Optionsrecht ausgegeben werden bzw. 
                 auszugeben sind, sofern die Schuldverschreibungen 
                 aufgrund einer während der Laufzeit dieser Ermächtigung 
                 geltenden Ermächtigung in entsprechender Anwendung des § 
                 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts 
                 ausgegeben wurden bzw. werden; 
 
 
           -     die unter Ausnutzung einer während der 
                 Laufzeit dieser Ermächtigung geltenden Ermächtigung zur 
                 Ausgabe neuer Aktien aus genehmigtem Kapital gemäß § 186 
                 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts 
                 ausgegeben werden; 
 
 
 
         (3)   mit Zustimmung des Aufsichtsrats eigene Aktien, 
               die aufgrund der vorstehenden Erwerbsermächtigung erworben 
               werden, unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre 
               zur Bedienung von Wandlungsrechten aus etwaigen 
               zukünftigen Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder 
               Optionsrecht, zu deren Ausgabe die Hauptversammlung den 
               Vorstand ermächtigt, zu verwenden und die eigenen Aktien 
               auf die Wandlungs- und Bezugsberechtigten zu den in den 
               künftigen Ermächtigungsbeschlüssen der Hauptversammlung 
               festzusetzenden Bedingungen zu übertragen. 
 
 
 
       e.    Der Vorstand wird ermächtigt, eigene Aktien, die 
             aufgrund der vorstehenden Erwerbsermächtigung erworben 
             werden, einzuziehen, ohne, dass die Einziehung oder die 
             Durchführung der Einziehung eines weiteren 
             Hauptversammlungsbeschlusses bedarf. Die Einziehung führt 
             zur Kapitalherabsetzung. Der Vorstand kann abweichend 
             hiervon bestimmen, dass das Grundkapital bei der Einziehung 
             unverändert bleibt und sich stattdessen durch die Einziehung 
             der Anteil der übrigen Aktien am Grundkapital gemäß § 8 Abs. 
             3 AktG erhöht; der Vorstand ist in diesem Fall ermächtigt, 
             die Angabe der Zahl der Aktien in der Satzung entsprechend 
             zu ändern. 
 
 
       f.    Die vorstehende Ermächtigung zum Erwerb eigener 
             Aktien sowie zu deren Wiederveräußerung bzw. zur Einziehung 
             dieser Aktien kann auch in Teilen ausgeübt werden. 
 
 
       g.    Die derzeit bestehende, durch die 
             Hauptversammlung am 10. Juni 2011 erteilte und bis zum 9. 
             Dezember 2013 befristete Ermächtigung zum Erwerb eigener 
             Aktien wird für die Zeit ab Wirksamwerden der neuen 
             Ermächtigung aufgehoben. Die durch die Hauptversammlung am 
             10. Juni 2011 erteilten Ermächtigungen zur Verwendung 
             erworbener eigener Aktien bleiben unberührt. 
 
 
 
     7.    Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Einsatz 
           von Eigenkapitalderivaten beim Erwerb eigener Aktien 
 
 
           Ergänzend zu der unter Tagesordnungspunkt 6 vorgeschlagenen 
           Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 
           AktG soll eine Ermächtigung erteilt werden, eigene Aktien auch 
           unter Einsatz von Eigenkapitalderivaten zu erwerben. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen deshalb vor, folgenden 
           Beschluss zu fassen: 
 
 
       a.    In Ergänzung der von der Hauptversammlung am 6. 
             Juni 2013 unter Tagesordnungspunkt 6 beschlossenen 
             Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien darf der Erwerb 
             eigener Aktien der MLP AG gemäß jener Ermächtigung mit 
             Zustimmung des Aufsichtsrats und nach Maßgabe der 
             nachfolgenden Regelungen auch unter Einsatz von 
             Eigenkapitalderivaten durchgeführt werden. Der Vorstand wird 
             hierzu ermächtigt, Optionen zu veräußern, die die 
             Gesellschaft bei Ausübung zum Erwerb von Aktien der MLP AG 
             verpflichten (im Folgenden 'Put-Optionen') und Optionen zu 
             erwerben, die die Gesellschaft bei Ausübung zum Erwerb von 
             Aktien der MLP AG berechtigen (im Folgenden 
             'Call-Optionen'). Der Erwerb kann ferner unter Einsatz von 
             Kombinationen aus Put- und Call-Optionen auf Aktien der 
             Gesellschaft durchgeführt werden. 
 
 
       b.    Die Put- oder Call-Optionsgeschäfte oder 
             Kombinationen aus beiden müssen mit einem Kreditinstitut 
             oder einem anderen die Voraussetzungen des § 186 Abs. 5 Satz 
             1 AktG erfüllenden Unternehmen (zusammen im Folgenden 
             'Kreditinstitut') zu marktnahen Konditionen abgeschlossen 
             werden mit der Maßgabe, dass das betreffende Kreditinstitut 
             bei Ausübung der Optionen nur Aktien liefert, die es zuvor 
             unter Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes über die 
             Börse zu dem im Zeitpunkt des börslichen Erwerbs aktuellen 
             Kurs der Aktie im Xetra-Handel bzw. in einem das 
             Xetra-System ersetzenden vergleichbaren Nachfolgesystem 
             erworben hat. Der von der MLP AG, einem von der MLP AG im 
             Sinn von § 17 AktG abhängigen Konzernunternehmen oder einem 
             Dritten für Rechnung der MLP AG oder für Rechnung von nach § 
             17 AktG abhängigen Konzernunternehmen der MLP AG für 
             Optionen gezahlte Erwerbspreis (gezahlte Optionsprämie) darf 
             nicht wesentlich über und der von diesen für Optionen 
             erhaltene Veräußerungspreis (erhaltene Optionsprämie) darf 
             nicht wesentlich unter dem nach anerkannten 
             finanzmathematischen Methoden ermittelten Marktwert der 
             jeweiligen Optionen liegen, bei dessen Ermittlung unter 
             anderem der vereinbarte Ausübungspreis zu berücksichtigen 
             ist. 
 
 
       c.    Der zu zahlende Gegenwert je Aktie (ohne 
             Erwerbsnebenkosten) bei Ausübung einer Option 
             (Ausübungspreis) darf weder mit noch ohne Berücksichtigung 
             der erhaltenen bzw. gezahlten Optionsprämie den am Tag des 
             Abschlusses des betreffenden Optionsgeschäfts durch die 
             Eröffnungsauktion ermittelten Kurs der Aktie im Xetra-Handel 
             bzw. in einem das Xetra-System ersetzenden vergleichbaren 
             Nachfolgesystem um mehr als 5 % überschreiten oder um mehr 
             als 5 % unterschreiten. 
 
 
       d.    Die Laufzeit der Put-Optionen darf längstens ein 
             Jahr betragen und die letzte Ausübungsmöglichkeit muss zu 
             einem Zeitpunkt bestehen, der eine Lieferung der Aktien vor 
             dem 5. Juni 2018 gewährleistet. Eine Ausübung der 
             Call-Optionen darf, vorbehaltlich einer weiteren 
             Ermächtigung durch eine spätere Hauptversammlung, nur bis zu 
             einem Zeitpunkt erfolgen, der den Erwerb der Aktien vor dem 
             5. Juni 2018 gewährleistet. 
 
 
       e.    Werden zum Erwerb eigener Aktien Put- oder 
             Call-Optionsgeschäfte oder Kombinationen aus beiden 
             eingesetzt, so steht den Aktionären ein Recht, dass die MLP 
             AG, von ihr im Sinne von § 17 AktG abhängige 
             Konzernunternehmen oder die für ihre Rechnung handelnden 
             Dritten derartige Optionsgeschäfte mit ihnen abschließen, 
             nicht zu. Aktionäre haben ein Recht auf Andienung ihrer 
             Aktien nur, soweit die Gesellschaft ihnen gegenüber aus den 
             Derivatgeschäften zur Abnahme der Aktien verpflichtet ist. 
             Ein etwaiges weitergehendes Andienungsrecht der Aktionäre 
             ist ausgeschlossen. 
 
 
       f.    Für die Verwendung der unter Einsatz von 
             Eigenkapitalderivaten erworbenen eigenen Aktien gelten die 
             Bestimmungen der Ermächtigungen zu Tagesordnungspunkt 6 lit. 

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April 25, 2013 09:12 ET (13:12 GMT)

DJ DGAP-HV: MLP AG: Bekanntmachung der Einberufung -3-

c., d. und e. entsprechend. 
 
 
       g.    Von der Ermächtigung, eigene Aktien auch unter 
             Einsatz von Eigenkapitalderivaten zu erwerben, kann nur 
             bezogen auf ein Aktienvolumen von insgesamt höchstens 5 % 
             des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptversammlung 
             bestehenden Grundkapitals Gebrauch gemacht werden. Die in 
             Ausübung dieser Ermächtigung erworbenen Aktien sind auf die 
             in lit. a. des Tagesordnungspunktes 6 vorgesehene 
             Höchstgrenze für den Erwerb von Aktien der Gesellschaft mit 
             einem auf diese entfallenden anteiligen Betrag am 
             Grundkapital von bis zu insgesamt Euro 10.787.773 
             anzurechnen. 
 
 
 
     8.    Neuwahlen zum Aufsichtsrat 
 
 
           Mit der Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung am 6. 
           Juni 2013 endet gemäß § 102 Abs. 1 AktG die Amtszeit aller 
           Aufsichtsratsmitglieder der Anteilseigner. 
 
 
           Der Aufsichtsrat besteht aus sechs Mitgliedern. Er setzt sich 
           nach §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG in Verbindung mit § 4 Abs. 
           1 des Gesetzes über die Drittelbeteiligung der Arbeitnehmer im 
           Aufsichtsrat (Drittelbeteiligungsgesetz - DrittelbG) aus vier 
           Vertretern der Anteilseigner und zwei Vertretern der 
           Arbeitnehmer zusammen. 
 
 
           Auf Vorschlag des Nominierungsausschusses schlägt der 
           Aufsichtsrat vor, mit Wirkung ab Beendigung der 
           Hauptversammlung folgende Personen bis zur Beendigung der 
           Hauptversammlung, die über die Entlastung für das vierte 
           Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt, wobei 
           das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, nicht 
           mitgerechnet wird, als Vertreter der Anteilseigner in den 
           Aufsichtsrat zu wählen: 
 
 
       *     Dr. Peter Lütke-Bornefeld, ehemaliger 
             Vorsitzender des Vorstands der Kölnische 
             Rückversicherungs-Gesellschaft AG, Everswinkel 
 
 
       *     Dr. h.c. Manfred Lautenschläger, ehemaliger 
             Vorsitzender des Vorstands der MLP AG, Gaiberg 
 
 
       *     Johannes Maret, Geschäftsführer Maret GmbH, 
             geschäftsführender Gesellschafter der Weingut Reverchon KG 
             und Investment Committee Member der The Triton Fund LP, 
             Jersey, Burgbrohl 
 
 
       *     Dr. Claus-Michael Dill, ehemaliger Vorsitzender 
             des Vorstands der Damp Holding AG, Berlin 
 
 
 
           Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden. Es 
           ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im Wege der 
           Einzelabstimmung über die Neuwahlen zum Aufsichtsrat 
           entscheiden zu lassen. 
 
 
           Gemäß Ziffer 5.4.3 Satz 3 des Deutschen Corporate Governance 
           Kodex wird auf Folgendes hingewiesen: Im Falle seiner Wahl in 
           den Aufsichtsrat soll Herr Dr. Peter Lütke-Bornefeld als 
           Kandidat für den Aufsichtsratsvorsitz vorgeschlagen werden. 
 
 
           Gemäß Ziffer 5.4.1 Abs. 4 bis 6 des Deutschen Corporate 
           Governance Kodex wird auf Folgendes hingewiesen: 
 
 
       *     Herr Dr. h. c. Manfred Lautenschläger ist mit 
             25.383.373 Aktien (dies entspricht 23,53 % des 
             Grundkapitals) an der MLP AG beteiligt, wobei ihm gemäß § 22 
             Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WpHG 22.796.771 Aktien (dies entspricht 
             21,13 % des Grundkapitals) von der Angelika Lautenschläger 
             Beteiligungen Verwaltungs GmbH zugerechnet werden. Daher 
             steht Herr Dr. h. c. Lautenschläger in persönlichen 
             Beziehungen zum Unternehmen und zu wesentlich - das heißt 
             direkt oder indirekt mit mehr als 10 % der stimmberechtigten 
             Aktien der MLP AG - beteiligten Aktionären. 
 
 
       *     Sämtliche der hier vorgeschlagenen Personen sind 
             bereits Vorsitzender, stellvertretender Vorsitzender bzw. 
             Mitglied des Aufsichtsrats der MLP AG und stehen daher in 
             einer geschäftlichen Beziehung zur MLP AG und ihrem Organ 
             Aufsichtsrat. 
 
 
       *     Abgesehen davon bestehen nach Einschätzung des 
             Aufsichtsrats keine für die Wahlentscheidung der 
             Hauptversammlung maßgebenden persönlichen oder 
             geschäftlichen Beziehungen zwischen den hier vorgeschlagenen 
             Personen einerseits und den Gesellschaften des MLP-Konzerns, 
             den Organen der MLP AG oder einem wesentlich an der MLP AG 
             beteiligten Aktionär andererseits. 
 
 
 
           Alle der hier vorgeschlagenen Kandidaten für den Aufsichtsrat 
           verfügen über Sachverstand auf den Gebieten Rechnungslegung 
           oder Abschlussprüfung im Sinne von § 100 Abs. 5 AktG; Herr Dr. 
           h. c. Lautenschläger ist indes im Falle seiner Wahl kein 
           unabhängiges Mitglied des Aufsichtsrats im Sinne dieser Norm. 
 
 
   Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die 
   Ausübung des Stimmrechts 
 
   Teilnahme an der Hauptversammlung 
 
   Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts 
   sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich nach Maßgabe des § 15 
   der Satzung der MLP AG rechtzeitig vor der Hauptversammlung anmelden 
   und durch einen in Textform in deutscher oder englischer Sprache 
   ausgestellten Nachweis ihres Anteilsbesitzes ihres depotführenden 
   Instituts, ausgestellt auf den Beginn, also 0.00 Uhr, des 16. Mai 2013 
   (Nachweisstichtag), legitimieren. Die Anmeldung und der 
   Berechtigungsnachweis müssen der Gesellschaft spätestens bis zum 
   Ablauf, also 24.00 Uhr, des 30. Mai 2013 in Textform (§ 126b des 
   Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB)) in deutscher oder englischer Sprache 
   unter der Adresse 
 
   MLP AG 
   c/o Computershare Operations Center 
   80249 München 
   Telefax: +49 89 30903-74675 
   E-Mail: anmeldestelle@computershare.de 
 
   zugehen. 
 
   Bedeutung des Nachweisstichtags 
 
   Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der 
   Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, 
   wer wie vorstehend beschrieben (siehe 'Teilnahme an der 
   Hauptversammlung') den besonderen Nachweis des Anteilsbesitzes 
   erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des 
   Stimmrechts bemessen sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz 
   zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für 
   die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Falle der 
   vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem 
   Nachweisstichtag ist im Verhältnis zur Gesellschaft für die Teilnahme 
   und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des 
   Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich; das heißt Veräußerungen von 
   Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die 
   Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang des Stimmrechts. 
   Entsprechendes gilt für Erwerbe und Zuerwerbe von Aktien nach dem 
   Nachweisstichtag. 
 
   Verfahren für die Stimmabgabe durch Briefwahl 
 
   Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen 
   möchten, können ihre Stimmen im Rahmen des nachfolgend beschriebenen 
   Verfahrens im Wege der Briefwahl abgeben. Auch hierzu ist die 
   rechtzeitige Anmeldung unter Nachweis des Anteilsbesitzes (siehe 
   vorstehend 'Teilnahme an der Hauptversammlung') erforderlich. Für die 
   Briefwahl steht das auf der Eintrittskarte abgedruckte Formular zur 
   Verfügung. Die per Briefwahl abgegebenen Stimmen müssen - unter Angabe 
   der Eintrittskartennummer - bis einschließlich 3. Juni 2013 bei der 
   Gesellschaft unter der folgenden Adresse, Telefax-Nummer oder 
   E-Mail-Adresse eingegangen sein: 
 
   MLP AG 
   c/o Computershare Operations Center 
   80249 München 
   Telefax: +49 89 30903-74675 
   E-Mail: MLP-Hauptversammlung2013@computershare.de 
 
 
   Ein Formular, das für die Abstimmung per Briefwahl verwendet werden 
   kann, wird den Aktionären, die sich form- und fristgerecht zur 
   Hauptversammlung anmelden, mit der Eintrittskarte zugesandt. 
 
   Die Abgabe von Stimmen durch Briefwahl ist auf die Abstimmung über 
   Beschlussvorschläge (einschließlich etwaiger Anpassungen) von Vorstand 
   und/oder Aufsichtsrat und auf mit einer Ergänzung der Tagesordnung 
   gemäß § 122 Abs. 2 AktG bekannt gemachte Beschlussvorschläge von 
   Aktionären beschränkt. 
 
   Im Wege der Briefwahl abgegebene Stimmen können unter der vorgenannten 
   Adresse oder durch Übermittlung der Erklärung per Telefax an die 
   vorgenannte Telefax-Nummer oder elektronisch per E-Mail unter der 
   vorgenannten E-Mail-Adresse bis einschließlich 3. Juni 2013 (Zugang 
   bei der Gesellschaft) widerrufen oder geändert werden. Hierbei wird 
   darum gebeten, die Zuordnung zur Briefwahlstimme durch Beifügung 
   derselben bzw. Angabe der Eintrittskartennummer zu erleichtern. 
   Widerrufe oder Änderungen, die nicht zugeordnet werden können, müssen 
   unberücksichtigt bleiben. Das Recht zur Teilnahme an der 
   Hauptversammlung bleibt unberührt. Möchte ein Aktionär trotz bereits 
   erfolgter Stimmabgabe durch Briefwahl an der Hauptversammlung selbst 
   oder durch einen Vertreter teilnehmen und seine Aktionärsrechte 

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April 25, 2013 09:12 ET (13:12 GMT)

ausüben, so ist dies möglich, gilt aber als Widerruf der im Wege der 
   Briefwahl erfolgten Stimmabgabe. 
 
   Auch bevollmächtigte Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen und 
   diesen gemäß § 135 AktG gleichgestellte Personen können sich der 
   Briefwahl bedienen. 
 
   Verfahren für die Stimmabgabe durch Bevollmächtigte 
 
   a) Möglichkeit der Bevollmächtigung 
 
   Die Aktionäre können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung unter 
   entsprechender Vollmachtserteilung auch durch Bevollmächtigte, z. B. 
   die depotführende Bank, eine Aktionärsvereinigung, von der 
   Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter oder sonstige Dritte ihrer 
   Wahl, ausüben lassen. Auch hierzu ist die rechtzeitige Anmeldung des 
   Aktionärs unter Nachweis des Anteilsbesitzes (siehe oben 'Teilnahme an 
   der Hauptversammlung') erforderlich. Zur Vollmachtserteilung kommen 
   sowohl Erklärungen gegenüber dem Bevollmächtigten als auch gegenüber 
   der Gesellschaft in Betracht. 
 
   Für den Fall, dass ein Aktionär mehr als eine Person bevollmächtigt, 
   kann die Gesellschaft gemäß § 134 Abs. 3 Satz 2 AktG eine oder mehrere 
   von diesen zurückweisen. 
 
   b) Form der Bevollmächtigung 
 
   Sofern nicht ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung, eine 
   andere Kreditinstituten nach § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Person 
   oder Vereinigung oder ein nach § 135 Abs. 10 AktG gleichgestelltes 
   Institut oder Unternehmen bevollmächtigt wird, bedürfen die Erteilung 
   einer Vollmacht, deren Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung 
   gegenüber der Gesellschaft der Textform (§ 126b BGB). 
 
   Die Bevollmächtigung von Kreditinstituten, Aktionärsvereinigungen und 
   gemäß § 135 Abs. 8 oder Abs. 10 AktG gleichgestellten Personen, 
   Vereinigungen, Instituten und Unternehmen kann auch in einer sonstigen 
   nach § 135 AktG zulässigen Art und Weise erfolgen; wir weisen jedoch 
   darauf hin, dass in diesen Fällen die zu bevollmächtigenden 
   Kreditinstitute, Personen, Vereinigungen, Institute und Unternehmen 
   möglicherweise eine besondere Form der Vollmacht verlangen, weil sie 
   gemäß § 135 AktG die Vollmacht nachprüfbar festhalten müssen. Bitte 
   stimmen Sie sich daher, wenn Sie ein Kreditinstitut, eine 
   Aktionärsvereinigung oder eine andere der gemäß § 135 Abs. 8 oder Abs. 
   10 AktG gleichgestellten Personen, Vereinigungen, Institute und 
   Unternehmen bevollmächtigen wollen, mit diesen Institutionen oder 
   Personen über eine mögliche Form der Vollmacht ab. Auf das Verfahren 
   nach § 135 Abs. 1 Satz 5 AktG wird hingewiesen. 
 
   c) Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft, Besonderheiten bei deren 
   Bevollmächtigung 
 
   Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären an, einen von der 
   Gesellschaft benannten weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter bereits 
   vor der Hauptversammlung zu bevollmächtigen. Die Aktionäre, die dem 
   von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter eine Vollmacht 
   erteilen wollen, können sich hierzu des auf der Eintrittskarte zur 
   Hauptversammlung befindlichen Formulars bedienen. Der 
   Stimmrechtsvertreter übt das Stimmrecht ausschließlich auf Grundlage 
   der vom Aktionär erteilten Weisung aus. Vollmacht und Weisungen können 
   auch noch während der Hauptversammlung erteilt werden. 
 
   Soweit neben Vollmacht und Weisungen an den Stimmrechtsvertreter der 
   Gesellschaft auch Briefwahlstimmen (siehe oben 'Verfahren für die 
   Stimmabgabe durch Briefwahl') vorliegen, werden stets die 
   Briefwahlstimmen als vorrangig betrachtet; der Stimmrechtsvertreter 
   der Gesellschaft wird insoweit von einer ihm erteilten Vollmacht 
   keinen Gebrauch machen und die betreffenden Aktien nicht vertreten. 
   Der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft wird von einer ihm erteilten 
   Vollmacht auch insoweit keinen Gebrauch machen und die betreffenden 
   Aktien nicht vertreten, als die betreffenden Aktien durch einen am Ort 
   der Hauptversammlung anwesenden Teilnehmer (den Aktionär oder dessen 
   Vertreter) vertreten werden. 
 
   d) Weitere Angaben zum Verfahren für die Stimmabgabe durch 
   Bevollmächtigte 
 
   Für die Erklärung einer Vollmachtserteilung gegenüber der 
   Gesellschaft, ihren Widerruf und die Übermittlung des Nachweises einer 
   gegenüber einem Bevollmächtigten erklärten Vollmacht sowie deren 
   Widerruf stehen die nachfolgend genannte Adresse, Telefax-Nummer oder 
   E-Mail-Adresse zur Verfügung: 
 
   MLP AG 
   c/o Computershare Operations Center 
   80249 München 
   Telefax: +49 89 30903-74675 
   E-Mail: MLP-Hauptversammlung2013@computershare.de 
 
 
   Aktionäre, welche die von der Gesellschaft benannten 
   Stimmrechtsvertreter bevollmächtigen möchten, werden zur 
   organisatorischen Erleichterung gebeten, die Vollmachten nebst 
   Weisungen, wenn sie nicht während der Hauptversammlung erteilt werden, 
   spätestens bis zum Ablauf, das heißt 24.00 Uhr, des 3. Juni 2013 
   (Zugang bei der Gesellschaft) postalisch, per Telefax oder per E-Mail 
   zu übermitteln. 
 
   Formulare, die für die Erteilung von Vollmachten verwendet werden 
   können, werden den Aktionären, die sich form- und fristgerecht zur 
   Hauptversammlung anmelden, mit der Eintrittskarte zugesandt. 
 
   Teilweise Übertragung der Hauptversammlung im Internet 
 
   Alle Aktionäre der Gesellschaft sowie die interessierte Öffentlichkeit 
   können die Rede des Vorstandsvorsitzenden in der Hauptversammlung am 
   6. Juni 2013 ab circa 10.00 Uhr live im Internet unter 
   http://www.mlp-hauptversammlung.de verfolgen. Eine darüber 
   hinausgehende Bild- und Tonübertragung der Hauptversammlung erfolgt 
   nicht. 
 
   Anfragen, Anträge, Wahlvorschläge und Auskunftsverlangen von 
   Aktionären (Angaben gemäß § 121 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 AktG zu den 
   Rechten der Aktionäre gemäß §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1 
   AktG) 
 
   Tagesordnungsergänzungsverlangen gemäß § 122 Abs. 2 AktG 
 
   Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des 
   Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von Euro 500.000,- erreichen 
   (Letzteres entspricht 500.000 Aktien), können verlangen, dass 
   Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. 
   Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage 
   beiliegen. Das Verlangen muss schriftlich an den Vorstand gerichtet 
   werden und der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Versammlung, 
   wobei der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung nicht 
   mitzurechnen sind, also bis spätestens zum Ablauf, also 24.00 Uhr, des 
   6. Mai 2013 zugehen. Später zugehende Ergänzungsverlangen werden nicht 
   berücksichtigt. § 142 Abs. 2 Satz 2 AktG, wonach die Antragsteller 
   nachzuweisen haben, dass sie seit mindestens drei Monaten vor dem Tag 
   der Hauptversammlung Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien 
   bis zur Entscheidung über den Antrag halten, findet gemäß § 122 Abs. 2 
   Satz 1 AktG entsprechende Anwendung. Die Gesellschaft wird insoweit 
   den Nachweis genügen lassen, dass die Antragsteller mindestens in der 
   Zeit vom Beginn, also 0.00 Uhr, des 6. März 2013 bis zum Beginn, also 
   0.00 Uhr, des Tags der Absendung des Ergänzungsverlangens Inhaber der 
   für die Erreichung des Quorums (siehe oben) notwendigen Aktien gewesen 
   sind. Aktienbesitzzeiten Dritter kommen nach Maßgabe von § 70 AktG zur 
   Anrechnung. 
 
   Das Ergänzungsverlangen kann an folgende Adresse gerichtet werden: 
 
   MLP AG 
   Vorstand 
   Alte Heerstraße 40 
   69168 Wiesloch 
 
 
   Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden unverzüglich 
   nach ihrem Eingang bei der Gesellschaft im Bundesanzeiger bekannt 
   gemacht und europaweit verbreitet. 
 
   Etwaige nach der Einberufung der Hauptversammlung bei der Gesellschaft 
   eingehende Tagesordnungsergänzungsverlangen sind außerdem unverzüglich 
   nach ihrem Eingang bei der Gesellschaft über die Internetadresse 
   http://www.mlp-hauptversammlung.de zugänglich, soweit sie zu 
   berücksichtigen sind. 
 
   Im Übrigen wird auf weitergehende Erläuterungen zum Aktionärsrecht 
   nach § 122 Abs. 2 AktG, die im Internet unter der Adresse 
   http://www.mlp-hauptversammlung.de einzusehen sind, verwiesen. 
 
   Gegenanträge gemäß § 126 Abs. 1 AktG 
 
   Jeder Aktionär hat das Recht, in der Hauptversammlung Anträge zu 
   Punkten der Tagesordnung sowie zur Geschäftsordnung zu stellen, ohne 
   dass es hierfür vor der Hauptversammlung einer Ankündigung, 
   Veröffentlichung oder sonstigen besonderen Handlung bedarf. 
   Gegenanträge von Aktionären im Sinne von § 126 AktG, die der 
   Gesellschaft mindestens 14 Tage vor dem Tag der Hauptversammlung, 
   wobei der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung nicht 
   mitzurechnen sind, also bis spätestens zum Ablauf, das heißt 24.00 
   Uhr, des 22. Mai 2013, zugegangen sind und die die übrigen 
   Voraussetzungen für eine Pflicht der Gesellschaft zur 
   Zugänglichmachung erfüllen, werden einschließlich des Namens des 
   Aktionärs, der Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der 
   Verwaltung der Gesellschaft unverzüglich über die Internetseite der 
   Gesellschaft http://www.mlp-hauptversammlung.de zugänglich gemacht (§ 
   126 Abs. 1 Satz 3 AktG). 
 

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April 25, 2013 09:12 ET (13:12 GMT)

© 2013 Dow Jones News
Software vor dem Comeback – diese 5 Aktien könnten durchstarten!
Während Halbleiter- und KI-Infrastrukturwerte von einem Hoch zum nächsten jagen, wurden viele Software-Aktien in den vergangenen Monaten regelrecht aus den Depots gedrängt. Die Angst vor Disruption hat Investoren zu einem radikalen Strategiewechsel veranlasst – mit der Folge, dass zahlreiche Qualitätsunternehmen heute auf Mehrjahrestiefs notieren.

Doch genau hier entsteht eine seltene Chance. Denn während die Bewertungen im Halbleitersektor inzwischen auf ambitionierten Niveaus liegen, ist der Bewertungsabschlag bei Software-Titeln so hoch wie seit Jahren nicht mehr. Gleichzeitig liefern viele Unternehmen weiterhin starke Wachstumszahlen und integrieren KI erfolgreich in ihre Geschäftsmodelle. Die Diskrepanz zwischen Kursentwicklung und operativer Stärke könnte sich schon bald auflösen.

Für Anleger bedeutet das: antizyklisch denken und gezielt zugreifen, bevor der Markt dreht. Denn erste technische Signale deuten darauf hin, dass sich die Trendwende bereits anbahnt.

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Werbehinweise: Die Billigung des Basisprospekts durch die BaFin ist nicht als ihre Befürwortung der angebotenen Wertpapiere zu verstehen. Wir empfehlen Interessenten und potenziellen Anlegern den Basisprospekt und die Endgültigen Bedingungen zu lesen, bevor sie eine Anlageentscheidung treffen, um sich möglichst umfassend zu informieren, insbesondere über die potenziellen Risiken und Chancen des Wertpapiers. Sie sind im Begriff, ein Produkt zu erwerben, das nicht einfach ist und schwer zu verstehen sein kann.