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DGAP-HV: MLP AG: Bekanntmachung der Einberufung -7-

DJ DGAP-HV: MLP AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 06.06.2013 in Mannheim mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: MLP AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
MLP AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
06.06.2013 in Mannheim mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß 
§121 AktG 
 
25.04.2013 / 15:12 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
   MLP AG 
 
   Wiesloch 
 
   ISIN DE0006569908 
 
 
   Die Aktionäre unserer Gesellschaft laden wir hiermit ein zur 
 
   ordentlichen Hauptversammlung 
 
   am Donnerstag, den 6. Juni 2013, um 10.00 Uhr in Mannheim, 
 
   Congress Center Rosengarten, 
   Rosengartenplatz 2, 
   68161 Mannheim. 
 
   Tagesordnung 
 
     1.    Vorlagen an die Hauptversammlung gemäß §§ 176 Abs. 
           1 Satz 1, 175 Abs. 2 des Aktiengesetzes 
 
 
           Der Vorstand macht gemäß §§ 176 Abs. 1 Satz 1, 175 Abs. 2 des 
           Aktiengesetzes (AktG) der Hauptversammlung die folgenden 
           Vorlagen sowie den erläuternden Bericht des Vorstands zu den 
           Angaben nach §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 des Handelsgesetzbuches 
           zugänglich: 
 
 
       *     den festgestellten Jahresabschluss der MLP AG zum 
             31. Dezember 2012, 
 
 
       *     den Lagebericht, 
 
 
       *     den gebilligten Konzernabschluss zum 31. Dezember 
             2012, 
 
 
       *     den Konzernlagebericht, 
 
 
       *     den Bericht des Aufsichtsrats sowie 
 
 
       *     den Vorschlag des Vorstands für die Verwendung 
             des Bilanzgewinns. 
 
 
 
           Diese Unterlagen sind über die Internetadresse 
 
 
           http://www.mlp-hauptversammlung.de 
 
 
           zugänglich. Sie liegen auch während der Hauptversammlung zur 
           Einsichtnahme aus. 
 
 
           Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten 
           Jahresabschluss gemäß § 172 Satz 1 AktG am 21. März 2013 
           gebilligt; der Jahresabschluss ist damit festgestellt. 
           Zugleich hat der Aufsichtsrat den Konzernabschluss gebilligt. 
           Einer Feststellung des Jahresabschlusses oder einer Billigung 
           des Konzernabschlusses durch die Hauptversammlung nach § 173 
           AktG bedarf es deshalb nicht. Auch die übrigen vorgenannten 
           Unterlagen sind der Hauptversammlung lediglich zugänglich zu 
           machen, ohne dass es - abgesehen von der Beschlussfassung über 
           die Verwendung des Bilanzgewinns - einer Beschlussfassung 
           hierzu bedarf. 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Verwendung des 
           Bilanzgewinns zum 31. Dezember 2012 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn von 
           Euro 48.691.160,22 wie folgt zu verwenden: 
 
 
           Ausschüttung einer Dividende von Euro 0,32 je Stückaktie auf 
           107.877.738 dividendenberechtigte Stückaktien. 
 
 
 
 
            Ausschüttung:                          Euro    34.520.876,16 
 
            Einstellung in die Gewinnrücklagen:    Euro    14.000.000,00 
 
            Gewinnvortrag:                         Euro       170.284,06 
 
            Bilanzgewinn:                          Euro    48.691.160,22 
 
 
 
 
 
 
 
           Die Auszahlung der Dividende erfolgt am 7. Juni 2013. 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2012 
 
 
           Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, die Mitglieder des 
           Vorstands für das Geschäftsjahr 2012 zu entlasten. 
 
 
     4.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2012 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die Mitglieder des 
           Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2012 zu entlasten. 
 
 
     5.    Wahl des Abschlussprüfers und des 
           Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2013 und für 
           eine prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts 2013 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf eine entsprechende 
           Empfehlung des Bilanzprüfungsausschusses, vor, folgende 
           Beschlüsse zu fassen: 
 
 
       a.    Die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
             Berlin, wird zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer 
             für das Geschäftsjahr 2013 bestellt. 
 
 
       b.    Die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
             Berlin, wird zudem für eine prüferische Durchsicht des 
             verkürzten Abschlusses und des Zwischenlageberichts gemäß §§ 
             37w Abs. 5, 37y Nr. 2 WpHG im Geschäftsjahr 2013 bestellt. 
 
 
 
     6.    Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb 
           eigener Aktien einschließlich der Verwendung unter Ausschluss 
           des Bezugsrechts 
 
 
           Die von der Hauptversammlung am 10. Juni 2011 erteilte 
           Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 
           AktG läuft am 9. Dezember 2013 aus. Sie soll aufgehoben und 
           durch eine neue Ermächtigung ersetzt werden. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen deshalb vor, folgenden 
           Beschluss zu fassen: 
 
 
       a.    Der Vorstand wird ermächtigt, bis zum 5. Juni 
             2018 durch ein- oder mehrmaligen Rückkauf Aktien der 
             Gesellschaft mit einem auf diese entfallenden anteiligen 
             Betrag am Grundkapital von insgesamt bis zu Euro 10.787.773 
             - das sind etwas weniger als 10 % des Grundkapitals der 
             Gesellschaft - zu erwerben mit der Maßgabe, dass auf die 
             aufgrund dieser Ermächtigung erworbenen Aktien zusammen mit 
             anderen Aktien der Gesellschaft, welche die Gesellschaft 
             bereits erworben hat und noch besitzt oder die ihr gemäß §§ 
             71d und 71e AktG zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt mehr 
             als 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft entfallen. 
             Ferner sind die Vorgaben in § 71 Abs. 2 Sätze 2 und 3 AktG 
             zu beachten. Der Erwerb darf nicht dem Zweck dienen, Handel 
             in eigenen Aktien zu betreiben. Der Erwerb kann auch durch 
             von der MLP AG im Sinne von § 17 AktG abhängige 
             Konzernunternehmen oder für ihre oder deren Rechnung durch 
             Dritte durchgeführt werden. 
 
 
       b.    Der Erwerb erfolgt unter Wahrung des 
             Gleichbehandlungsgrundsatzes (§ 53a AktG) über die Börse 
             oder mittels eines an alle Aktionäre gerichteten 
             öffentlichen Kaufangebots. Im Falle des Erwerbs über die 
             Börse darf der Kaufpreis je Aktie ohne Erwerbsnebenkosten 
             den arithmetischen Mittelwert der Aktienkurse 
             (Schlussauktionspreise der MLP-Aktie im Xetra-Handel bzw. in 
             einem das Xetra-System ersetzenden vergleichbaren 
             Nachfolgesystem) an den letzten drei Handelstagen vor der 
             Verpflichtung zum Erwerb um nicht mehr als 10 % 
             überschreiten und um nicht mehr als 10 % unterschreiten. Bei 
             einem öffentlichen Kaufangebot dürfen der gebotene Kaufpreis 
             je Aktie oder die Grenzwerte der gebotenen Kaufpreisspanne 
             (jeweils ohne Erwerbsnebenkosten) den arithmetischen 
             Mittelwert der Aktienkurse (Schlussauktionspreise der 
             MLP-Aktie im Xetra-Handel bzw. in einem das Xetra-System 
             ersetzenden vergleichbaren Nachfolgesystem) an den letzten 
             drei Handelstagen vor dem Tag der Veröffentlichung des 
             Angebots um nicht mehr als 10 % überschreiten und um nicht 
             mehr als 10 % unterschreiten. Das Volumen des Angebots kann 
             begrenzt werden. Sofern die gesamte Zeichnung des Angebots 
             dieses Volumen überschreitet, muss die Annahme im Verhältnis 
             der jeweils angebotenen Aktien erfolgen. Eine bevorrechtigte 
             Annahme geringer Stückzahlen bis zu 100 Stück zum Erwerb 
             angebotener Aktien der Gesellschaft je Aktionär der 
             Gesellschaft sowie eine Rundung nach kaufmännischen 
             Grundsätzen zur Vermeidung rechnerischer Bruchteile kann 
             vorgesehen werden. 
 
 
       c.    Der Vorstand wird ermächtigt, 
 
 
         (1)   eigene Aktien, die aufgrund der vorstehenden 
               Erwerbsermächtigung erworben werden, unter Wahrung des 
               Gleichbehandlungsgrundsatzes (§ 53a AktG) wieder über die 
               Börse zu veräußern; 
 
 
         (2)   eigene Aktien, die aufgrund der vorstehenden 
               Erwerbsermächtigung erworben werden, den Aktionären 
               aufgrund eines an alle Aktionäre gerichteten Angebots 
               unter Wahrung ihres Bezugsrechts und unter Wahrung des 
               Gleichbehandlungsgrundsatzes (§ 53a AktG) zum Bezug 
               anzubieten. 
 
 
 
       d.    Der Vorstand wird ermächtigt, 
 
 
         (1)   mit Zustimmung des Aufsichtsrats eigene Aktien, 
               die aufgrund der vorstehenden Erwerbsermächtigung erworben 
               werden, unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre im 
               Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder beim Erwerb 
               von Unternehmen oder Unternehmensteilen oder Beteiligungen 
               an Unternehmen an Dritte als Gegenleistung zu gewähren; 
 
 
         (2)   mit Zustimmung des Aufsichtsrats eigene Aktien, 
               die aufgrund der vorstehenden Erwerbsermächtigung erworben 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 25, 2013 09:12 ET (13:12 GMT)

DJ DGAP-HV: MLP AG: Bekanntmachung der Einberufung -2-

werden, unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre 
               auch in anderer Weise als über die Börse oder durch ein 
               Angebot an alle Aktionäre zu veräußern, wenn diese Aktien 
               gegen Barzahlung zu einem Preis veräußert werden, der den 
               durchschnittlichen Börsenpreis der Aktien der Gesellschaft 
               gleicher Ausstattung an den letzten drei Börsentagen vor 
               der endgültigen Festlegung des Ausgabebetrags durch den 
               Vorstand, ermittelt auf Basis des arithmetischen 
               Mittelwerts der Aktienkurse (Schlussauktionspreise der 
               MLP-Aktie im Xetra-Handel bzw. in einem das Xetra-System 
               ersetzenden vergleichbaren Nachfolgesystem), nicht 
               wesentlich unterschreitet. Diese Ermächtigung gilt jedoch 
               nur mit der Maßgabe, dass die unter Ausschluss des 
               Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG veräußerten 
               Aktien insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht 
               überschreiten dürfen, und zwar weder im Zeitpunkt der 
               Beschlussfassung der Hauptversammlung am 6. Juni 2013 noch 
               - falls dieser Wert geringer ist - im Zeitpunkt der 
               Ausübung dieser Ermächtigung. Auf diese Begrenzung auf 10 
               % des Grundkapitals sind diejenigen Aktien anzurechnen, 
 
 
           -     die zur Bedienung von Schuldverschreibungen 
                 mit Wandlungs- oder Optionsrecht ausgegeben werden bzw. 
                 auszugeben sind, sofern die Schuldverschreibungen 
                 aufgrund einer während der Laufzeit dieser Ermächtigung 
                 geltenden Ermächtigung in entsprechender Anwendung des § 
                 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts 
                 ausgegeben wurden bzw. werden; 
 
 
           -     die unter Ausnutzung einer während der 
                 Laufzeit dieser Ermächtigung geltenden Ermächtigung zur 
                 Ausgabe neuer Aktien aus genehmigtem Kapital gemäß § 186 
                 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts 
                 ausgegeben werden; 
 
 
 
         (3)   mit Zustimmung des Aufsichtsrats eigene Aktien, 
               die aufgrund der vorstehenden Erwerbsermächtigung erworben 
               werden, unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre 
               zur Bedienung von Wandlungsrechten aus etwaigen 
               zukünftigen Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder 
               Optionsrecht, zu deren Ausgabe die Hauptversammlung den 
               Vorstand ermächtigt, zu verwenden und die eigenen Aktien 
               auf die Wandlungs- und Bezugsberechtigten zu den in den 
               künftigen Ermächtigungsbeschlüssen der Hauptversammlung 
               festzusetzenden Bedingungen zu übertragen. 
 
 
 
       e.    Der Vorstand wird ermächtigt, eigene Aktien, die 
             aufgrund der vorstehenden Erwerbsermächtigung erworben 
             werden, einzuziehen, ohne, dass die Einziehung oder die 
             Durchführung der Einziehung eines weiteren 
             Hauptversammlungsbeschlusses bedarf. Die Einziehung führt 
             zur Kapitalherabsetzung. Der Vorstand kann abweichend 
             hiervon bestimmen, dass das Grundkapital bei der Einziehung 
             unverändert bleibt und sich stattdessen durch die Einziehung 
             der Anteil der übrigen Aktien am Grundkapital gemäß § 8 Abs. 
             3 AktG erhöht; der Vorstand ist in diesem Fall ermächtigt, 
             die Angabe der Zahl der Aktien in der Satzung entsprechend 
             zu ändern. 
 
 
       f.    Die vorstehende Ermächtigung zum Erwerb eigener 
             Aktien sowie zu deren Wiederveräußerung bzw. zur Einziehung 
             dieser Aktien kann auch in Teilen ausgeübt werden. 
 
 
       g.    Die derzeit bestehende, durch die 
             Hauptversammlung am 10. Juni 2011 erteilte und bis zum 9. 
             Dezember 2013 befristete Ermächtigung zum Erwerb eigener 
             Aktien wird für die Zeit ab Wirksamwerden der neuen 
             Ermächtigung aufgehoben. Die durch die Hauptversammlung am 
             10. Juni 2011 erteilten Ermächtigungen zur Verwendung 
             erworbener eigener Aktien bleiben unberührt. 
 
 
 
     7.    Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Einsatz 
           von Eigenkapitalderivaten beim Erwerb eigener Aktien 
 
 
           Ergänzend zu der unter Tagesordnungspunkt 6 vorgeschlagenen 
           Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 
           AktG soll eine Ermächtigung erteilt werden, eigene Aktien auch 
           unter Einsatz von Eigenkapitalderivaten zu erwerben. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen deshalb vor, folgenden 
           Beschluss zu fassen: 
 
 
       a.    In Ergänzung der von der Hauptversammlung am 6. 
             Juni 2013 unter Tagesordnungspunkt 6 beschlossenen 
             Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien darf der Erwerb 
             eigener Aktien der MLP AG gemäß jener Ermächtigung mit 
             Zustimmung des Aufsichtsrats und nach Maßgabe der 
             nachfolgenden Regelungen auch unter Einsatz von 
             Eigenkapitalderivaten durchgeführt werden. Der Vorstand wird 
             hierzu ermächtigt, Optionen zu veräußern, die die 
             Gesellschaft bei Ausübung zum Erwerb von Aktien der MLP AG 
             verpflichten (im Folgenden 'Put-Optionen') und Optionen zu 
             erwerben, die die Gesellschaft bei Ausübung zum Erwerb von 
             Aktien der MLP AG berechtigen (im Folgenden 
             'Call-Optionen'). Der Erwerb kann ferner unter Einsatz von 
             Kombinationen aus Put- und Call-Optionen auf Aktien der 
             Gesellschaft durchgeführt werden. 
 
 
       b.    Die Put- oder Call-Optionsgeschäfte oder 
             Kombinationen aus beiden müssen mit einem Kreditinstitut 
             oder einem anderen die Voraussetzungen des § 186 Abs. 5 Satz 
             1 AktG erfüllenden Unternehmen (zusammen im Folgenden 
             'Kreditinstitut') zu marktnahen Konditionen abgeschlossen 
             werden mit der Maßgabe, dass das betreffende Kreditinstitut 
             bei Ausübung der Optionen nur Aktien liefert, die es zuvor 
             unter Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes über die 
             Börse zu dem im Zeitpunkt des börslichen Erwerbs aktuellen 
             Kurs der Aktie im Xetra-Handel bzw. in einem das 
             Xetra-System ersetzenden vergleichbaren Nachfolgesystem 
             erworben hat. Der von der MLP AG, einem von der MLP AG im 
             Sinn von § 17 AktG abhängigen Konzernunternehmen oder einem 
             Dritten für Rechnung der MLP AG oder für Rechnung von nach § 
             17 AktG abhängigen Konzernunternehmen der MLP AG für 
             Optionen gezahlte Erwerbspreis (gezahlte Optionsprämie) darf 
             nicht wesentlich über und der von diesen für Optionen 
             erhaltene Veräußerungspreis (erhaltene Optionsprämie) darf 
             nicht wesentlich unter dem nach anerkannten 
             finanzmathematischen Methoden ermittelten Marktwert der 
             jeweiligen Optionen liegen, bei dessen Ermittlung unter 
             anderem der vereinbarte Ausübungspreis zu berücksichtigen 
             ist. 
 
 
       c.    Der zu zahlende Gegenwert je Aktie (ohne 
             Erwerbsnebenkosten) bei Ausübung einer Option 
             (Ausübungspreis) darf weder mit noch ohne Berücksichtigung 
             der erhaltenen bzw. gezahlten Optionsprämie den am Tag des 
             Abschlusses des betreffenden Optionsgeschäfts durch die 
             Eröffnungsauktion ermittelten Kurs der Aktie im Xetra-Handel 
             bzw. in einem das Xetra-System ersetzenden vergleichbaren 
             Nachfolgesystem um mehr als 5 % überschreiten oder um mehr 
             als 5 % unterschreiten. 
 
 
       d.    Die Laufzeit der Put-Optionen darf längstens ein 
             Jahr betragen und die letzte Ausübungsmöglichkeit muss zu 
             einem Zeitpunkt bestehen, der eine Lieferung der Aktien vor 
             dem 5. Juni 2018 gewährleistet. Eine Ausübung der 
             Call-Optionen darf, vorbehaltlich einer weiteren 
             Ermächtigung durch eine spätere Hauptversammlung, nur bis zu 
             einem Zeitpunkt erfolgen, der den Erwerb der Aktien vor dem 
             5. Juni 2018 gewährleistet. 
 
 
       e.    Werden zum Erwerb eigener Aktien Put- oder 
             Call-Optionsgeschäfte oder Kombinationen aus beiden 
             eingesetzt, so steht den Aktionären ein Recht, dass die MLP 
             AG, von ihr im Sinne von § 17 AktG abhängige 
             Konzernunternehmen oder die für ihre Rechnung handelnden 
             Dritten derartige Optionsgeschäfte mit ihnen abschließen, 
             nicht zu. Aktionäre haben ein Recht auf Andienung ihrer 
             Aktien nur, soweit die Gesellschaft ihnen gegenüber aus den 
             Derivatgeschäften zur Abnahme der Aktien verpflichtet ist. 
             Ein etwaiges weitergehendes Andienungsrecht der Aktionäre 
             ist ausgeschlossen. 
 
 
       f.    Für die Verwendung der unter Einsatz von 
             Eigenkapitalderivaten erworbenen eigenen Aktien gelten die 
             Bestimmungen der Ermächtigungen zu Tagesordnungspunkt 6 lit. 

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April 25, 2013 09:12 ET (13:12 GMT)

DJ DGAP-HV: MLP AG: Bekanntmachung der Einberufung -3-

c., d. und e. entsprechend. 
 
 
       g.    Von der Ermächtigung, eigene Aktien auch unter 
             Einsatz von Eigenkapitalderivaten zu erwerben, kann nur 
             bezogen auf ein Aktienvolumen von insgesamt höchstens 5 % 
             des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptversammlung 
             bestehenden Grundkapitals Gebrauch gemacht werden. Die in 
             Ausübung dieser Ermächtigung erworbenen Aktien sind auf die 
             in lit. a. des Tagesordnungspunktes 6 vorgesehene 
             Höchstgrenze für den Erwerb von Aktien der Gesellschaft mit 
             einem auf diese entfallenden anteiligen Betrag am 
             Grundkapital von bis zu insgesamt Euro 10.787.773 
             anzurechnen. 
 
 
 
     8.    Neuwahlen zum Aufsichtsrat 
 
 
           Mit der Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung am 6. 
           Juni 2013 endet gemäß § 102 Abs. 1 AktG die Amtszeit aller 
           Aufsichtsratsmitglieder der Anteilseigner. 
 
 
           Der Aufsichtsrat besteht aus sechs Mitgliedern. Er setzt sich 
           nach §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG in Verbindung mit § 4 Abs. 
           1 des Gesetzes über die Drittelbeteiligung der Arbeitnehmer im 
           Aufsichtsrat (Drittelbeteiligungsgesetz - DrittelbG) aus vier 
           Vertretern der Anteilseigner und zwei Vertretern der 
           Arbeitnehmer zusammen. 
 
 
           Auf Vorschlag des Nominierungsausschusses schlägt der 
           Aufsichtsrat vor, mit Wirkung ab Beendigung der 
           Hauptversammlung folgende Personen bis zur Beendigung der 
           Hauptversammlung, die über die Entlastung für das vierte 
           Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt, wobei 
           das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, nicht 
           mitgerechnet wird, als Vertreter der Anteilseigner in den 
           Aufsichtsrat zu wählen: 
 
 
       *     Dr. Peter Lütke-Bornefeld, ehemaliger 
             Vorsitzender des Vorstands der Kölnische 
             Rückversicherungs-Gesellschaft AG, Everswinkel 
 
 
       *     Dr. h.c. Manfred Lautenschläger, ehemaliger 
             Vorsitzender des Vorstands der MLP AG, Gaiberg 
 
 
       *     Johannes Maret, Geschäftsführer Maret GmbH, 
             geschäftsführender Gesellschafter der Weingut Reverchon KG 
             und Investment Committee Member der The Triton Fund LP, 
             Jersey, Burgbrohl 
 
 
       *     Dr. Claus-Michael Dill, ehemaliger Vorsitzender 
             des Vorstands der Damp Holding AG, Berlin 
 
 
 
           Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden. Es 
           ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im Wege der 
           Einzelabstimmung über die Neuwahlen zum Aufsichtsrat 
           entscheiden zu lassen. 
 
 
           Gemäß Ziffer 5.4.3 Satz 3 des Deutschen Corporate Governance 
           Kodex wird auf Folgendes hingewiesen: Im Falle seiner Wahl in 
           den Aufsichtsrat soll Herr Dr. Peter Lütke-Bornefeld als 
           Kandidat für den Aufsichtsratsvorsitz vorgeschlagen werden. 
 
 
           Gemäß Ziffer 5.4.1 Abs. 4 bis 6 des Deutschen Corporate 
           Governance Kodex wird auf Folgendes hingewiesen: 
 
 
       *     Herr Dr. h. c. Manfred Lautenschläger ist mit 
             25.383.373 Aktien (dies entspricht 23,53 % des 
             Grundkapitals) an der MLP AG beteiligt, wobei ihm gemäß § 22 
             Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WpHG 22.796.771 Aktien (dies entspricht 
             21,13 % des Grundkapitals) von der Angelika Lautenschläger 
             Beteiligungen Verwaltungs GmbH zugerechnet werden. Daher 
             steht Herr Dr. h. c. Lautenschläger in persönlichen 
             Beziehungen zum Unternehmen und zu wesentlich - das heißt 
             direkt oder indirekt mit mehr als 10 % der stimmberechtigten 
             Aktien der MLP AG - beteiligten Aktionären. 
 
 
       *     Sämtliche der hier vorgeschlagenen Personen sind 
             bereits Vorsitzender, stellvertretender Vorsitzender bzw. 
             Mitglied des Aufsichtsrats der MLP AG und stehen daher in 
             einer geschäftlichen Beziehung zur MLP AG und ihrem Organ 
             Aufsichtsrat. 
 
 
       *     Abgesehen davon bestehen nach Einschätzung des 
             Aufsichtsrats keine für die Wahlentscheidung der 
             Hauptversammlung maßgebenden persönlichen oder 
             geschäftlichen Beziehungen zwischen den hier vorgeschlagenen 
             Personen einerseits und den Gesellschaften des MLP-Konzerns, 
             den Organen der MLP AG oder einem wesentlich an der MLP AG 
             beteiligten Aktionär andererseits. 
 
 
 
           Alle der hier vorgeschlagenen Kandidaten für den Aufsichtsrat 
           verfügen über Sachverstand auf den Gebieten Rechnungslegung 
           oder Abschlussprüfung im Sinne von § 100 Abs. 5 AktG; Herr Dr. 
           h. c. Lautenschläger ist indes im Falle seiner Wahl kein 
           unabhängiges Mitglied des Aufsichtsrats im Sinne dieser Norm. 
 
 
   Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die 
   Ausübung des Stimmrechts 
 
   Teilnahme an der Hauptversammlung 
 
   Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts 
   sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich nach Maßgabe des § 15 
   der Satzung der MLP AG rechtzeitig vor der Hauptversammlung anmelden 
   und durch einen in Textform in deutscher oder englischer Sprache 
   ausgestellten Nachweis ihres Anteilsbesitzes ihres depotführenden 
   Instituts, ausgestellt auf den Beginn, also 0.00 Uhr, des 16. Mai 2013 
   (Nachweisstichtag), legitimieren. Die Anmeldung und der 
   Berechtigungsnachweis müssen der Gesellschaft spätestens bis zum 
   Ablauf, also 24.00 Uhr, des 30. Mai 2013 in Textform (§ 126b des 
   Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB)) in deutscher oder englischer Sprache 
   unter der Adresse 
 
   MLP AG 
   c/o Computershare Operations Center 
   80249 München 
   Telefax: +49 89 30903-74675 
   E-Mail: anmeldestelle@computershare.de 
 
   zugehen. 
 
   Bedeutung des Nachweisstichtags 
 
   Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der 
   Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, 
   wer wie vorstehend beschrieben (siehe 'Teilnahme an der 
   Hauptversammlung') den besonderen Nachweis des Anteilsbesitzes 
   erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des 
   Stimmrechts bemessen sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz 
   zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für 
   die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Falle der 
   vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem 
   Nachweisstichtag ist im Verhältnis zur Gesellschaft für die Teilnahme 
   und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des 
   Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich; das heißt Veräußerungen von 
   Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die 
   Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang des Stimmrechts. 
   Entsprechendes gilt für Erwerbe und Zuerwerbe von Aktien nach dem 
   Nachweisstichtag. 
 
   Verfahren für die Stimmabgabe durch Briefwahl 
 
   Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen 
   möchten, können ihre Stimmen im Rahmen des nachfolgend beschriebenen 
   Verfahrens im Wege der Briefwahl abgeben. Auch hierzu ist die 
   rechtzeitige Anmeldung unter Nachweis des Anteilsbesitzes (siehe 
   vorstehend 'Teilnahme an der Hauptversammlung') erforderlich. Für die 
   Briefwahl steht das auf der Eintrittskarte abgedruckte Formular zur 
   Verfügung. Die per Briefwahl abgegebenen Stimmen müssen - unter Angabe 
   der Eintrittskartennummer - bis einschließlich 3. Juni 2013 bei der 
   Gesellschaft unter der folgenden Adresse, Telefax-Nummer oder 
   E-Mail-Adresse eingegangen sein: 
 
   MLP AG 
   c/o Computershare Operations Center 
   80249 München 
   Telefax: +49 89 30903-74675 
   E-Mail: MLP-Hauptversammlung2013@computershare.de 
 
 
   Ein Formular, das für die Abstimmung per Briefwahl verwendet werden 
   kann, wird den Aktionären, die sich form- und fristgerecht zur 
   Hauptversammlung anmelden, mit der Eintrittskarte zugesandt. 
 
   Die Abgabe von Stimmen durch Briefwahl ist auf die Abstimmung über 
   Beschlussvorschläge (einschließlich etwaiger Anpassungen) von Vorstand 
   und/oder Aufsichtsrat und auf mit einer Ergänzung der Tagesordnung 
   gemäß § 122 Abs. 2 AktG bekannt gemachte Beschlussvorschläge von 
   Aktionären beschränkt. 
 
   Im Wege der Briefwahl abgegebene Stimmen können unter der vorgenannten 
   Adresse oder durch Übermittlung der Erklärung per Telefax an die 
   vorgenannte Telefax-Nummer oder elektronisch per E-Mail unter der 
   vorgenannten E-Mail-Adresse bis einschließlich 3. Juni 2013 (Zugang 
   bei der Gesellschaft) widerrufen oder geändert werden. Hierbei wird 
   darum gebeten, die Zuordnung zur Briefwahlstimme durch Beifügung 
   derselben bzw. Angabe der Eintrittskartennummer zu erleichtern. 
   Widerrufe oder Änderungen, die nicht zugeordnet werden können, müssen 
   unberücksichtigt bleiben. Das Recht zur Teilnahme an der 
   Hauptversammlung bleibt unberührt. Möchte ein Aktionär trotz bereits 
   erfolgter Stimmabgabe durch Briefwahl an der Hauptversammlung selbst 
   oder durch einen Vertreter teilnehmen und seine Aktionärsrechte 

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April 25, 2013 09:12 ET (13:12 GMT)

DJ DGAP-HV: MLP AG: Bekanntmachung der Einberufung -4-

ausüben, so ist dies möglich, gilt aber als Widerruf der im Wege der 
   Briefwahl erfolgten Stimmabgabe. 
 
   Auch bevollmächtigte Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen und 
   diesen gemäß § 135 AktG gleichgestellte Personen können sich der 
   Briefwahl bedienen. 
 
   Verfahren für die Stimmabgabe durch Bevollmächtigte 
 
   a) Möglichkeit der Bevollmächtigung 
 
   Die Aktionäre können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung unter 
   entsprechender Vollmachtserteilung auch durch Bevollmächtigte, z. B. 
   die depotführende Bank, eine Aktionärsvereinigung, von der 
   Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter oder sonstige Dritte ihrer 
   Wahl, ausüben lassen. Auch hierzu ist die rechtzeitige Anmeldung des 
   Aktionärs unter Nachweis des Anteilsbesitzes (siehe oben 'Teilnahme an 
   der Hauptversammlung') erforderlich. Zur Vollmachtserteilung kommen 
   sowohl Erklärungen gegenüber dem Bevollmächtigten als auch gegenüber 
   der Gesellschaft in Betracht. 
 
   Für den Fall, dass ein Aktionär mehr als eine Person bevollmächtigt, 
   kann die Gesellschaft gemäß § 134 Abs. 3 Satz 2 AktG eine oder mehrere 
   von diesen zurückweisen. 
 
   b) Form der Bevollmächtigung 
 
   Sofern nicht ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung, eine 
   andere Kreditinstituten nach § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Person 
   oder Vereinigung oder ein nach § 135 Abs. 10 AktG gleichgestelltes 
   Institut oder Unternehmen bevollmächtigt wird, bedürfen die Erteilung 
   einer Vollmacht, deren Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung 
   gegenüber der Gesellschaft der Textform (§ 126b BGB). 
 
   Die Bevollmächtigung von Kreditinstituten, Aktionärsvereinigungen und 
   gemäß § 135 Abs. 8 oder Abs. 10 AktG gleichgestellten Personen, 
   Vereinigungen, Instituten und Unternehmen kann auch in einer sonstigen 
   nach § 135 AktG zulässigen Art und Weise erfolgen; wir weisen jedoch 
   darauf hin, dass in diesen Fällen die zu bevollmächtigenden 
   Kreditinstitute, Personen, Vereinigungen, Institute und Unternehmen 
   möglicherweise eine besondere Form der Vollmacht verlangen, weil sie 
   gemäß § 135 AktG die Vollmacht nachprüfbar festhalten müssen. Bitte 
   stimmen Sie sich daher, wenn Sie ein Kreditinstitut, eine 
   Aktionärsvereinigung oder eine andere der gemäß § 135 Abs. 8 oder Abs. 
   10 AktG gleichgestellten Personen, Vereinigungen, Institute und 
   Unternehmen bevollmächtigen wollen, mit diesen Institutionen oder 
   Personen über eine mögliche Form der Vollmacht ab. Auf das Verfahren 
   nach § 135 Abs. 1 Satz 5 AktG wird hingewiesen. 
 
   c) Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft, Besonderheiten bei deren 
   Bevollmächtigung 
 
   Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären an, einen von der 
   Gesellschaft benannten weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter bereits 
   vor der Hauptversammlung zu bevollmächtigen. Die Aktionäre, die dem 
   von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter eine Vollmacht 
   erteilen wollen, können sich hierzu des auf der Eintrittskarte zur 
   Hauptversammlung befindlichen Formulars bedienen. Der 
   Stimmrechtsvertreter übt das Stimmrecht ausschließlich auf Grundlage 
   der vom Aktionär erteilten Weisung aus. Vollmacht und Weisungen können 
   auch noch während der Hauptversammlung erteilt werden. 
 
   Soweit neben Vollmacht und Weisungen an den Stimmrechtsvertreter der 
   Gesellschaft auch Briefwahlstimmen (siehe oben 'Verfahren für die 
   Stimmabgabe durch Briefwahl') vorliegen, werden stets die 
   Briefwahlstimmen als vorrangig betrachtet; der Stimmrechtsvertreter 
   der Gesellschaft wird insoweit von einer ihm erteilten Vollmacht 
   keinen Gebrauch machen und die betreffenden Aktien nicht vertreten. 
   Der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft wird von einer ihm erteilten 
   Vollmacht auch insoweit keinen Gebrauch machen und die betreffenden 
   Aktien nicht vertreten, als die betreffenden Aktien durch einen am Ort 
   der Hauptversammlung anwesenden Teilnehmer (den Aktionär oder dessen 
   Vertreter) vertreten werden. 
 
   d) Weitere Angaben zum Verfahren für die Stimmabgabe durch 
   Bevollmächtigte 
 
   Für die Erklärung einer Vollmachtserteilung gegenüber der 
   Gesellschaft, ihren Widerruf und die Übermittlung des Nachweises einer 
   gegenüber einem Bevollmächtigten erklärten Vollmacht sowie deren 
   Widerruf stehen die nachfolgend genannte Adresse, Telefax-Nummer oder 
   E-Mail-Adresse zur Verfügung: 
 
   MLP AG 
   c/o Computershare Operations Center 
   80249 München 
   Telefax: +49 89 30903-74675 
   E-Mail: MLP-Hauptversammlung2013@computershare.de 
 
 
   Aktionäre, welche die von der Gesellschaft benannten 
   Stimmrechtsvertreter bevollmächtigen möchten, werden zur 
   organisatorischen Erleichterung gebeten, die Vollmachten nebst 
   Weisungen, wenn sie nicht während der Hauptversammlung erteilt werden, 
   spätestens bis zum Ablauf, das heißt 24.00 Uhr, des 3. Juni 2013 
   (Zugang bei der Gesellschaft) postalisch, per Telefax oder per E-Mail 
   zu übermitteln. 
 
   Formulare, die für die Erteilung von Vollmachten verwendet werden 
   können, werden den Aktionären, die sich form- und fristgerecht zur 
   Hauptversammlung anmelden, mit der Eintrittskarte zugesandt. 
 
   Teilweise Übertragung der Hauptversammlung im Internet 
 
   Alle Aktionäre der Gesellschaft sowie die interessierte Öffentlichkeit 
   können die Rede des Vorstandsvorsitzenden in der Hauptversammlung am 
   6. Juni 2013 ab circa 10.00 Uhr live im Internet unter 
   http://www.mlp-hauptversammlung.de verfolgen. Eine darüber 
   hinausgehende Bild- und Tonübertragung der Hauptversammlung erfolgt 
   nicht. 
 
   Anfragen, Anträge, Wahlvorschläge und Auskunftsverlangen von 
   Aktionären (Angaben gemäß § 121 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 AktG zu den 
   Rechten der Aktionäre gemäß §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1 
   AktG) 
 
   Tagesordnungsergänzungsverlangen gemäß § 122 Abs. 2 AktG 
 
   Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des 
   Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von Euro 500.000,- erreichen 
   (Letzteres entspricht 500.000 Aktien), können verlangen, dass 
   Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. 
   Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage 
   beiliegen. Das Verlangen muss schriftlich an den Vorstand gerichtet 
   werden und der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Versammlung, 
   wobei der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung nicht 
   mitzurechnen sind, also bis spätestens zum Ablauf, also 24.00 Uhr, des 
   6. Mai 2013 zugehen. Später zugehende Ergänzungsverlangen werden nicht 
   berücksichtigt. § 142 Abs. 2 Satz 2 AktG, wonach die Antragsteller 
   nachzuweisen haben, dass sie seit mindestens drei Monaten vor dem Tag 
   der Hauptversammlung Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien 
   bis zur Entscheidung über den Antrag halten, findet gemäß § 122 Abs. 2 
   Satz 1 AktG entsprechende Anwendung. Die Gesellschaft wird insoweit 
   den Nachweis genügen lassen, dass die Antragsteller mindestens in der 
   Zeit vom Beginn, also 0.00 Uhr, des 6. März 2013 bis zum Beginn, also 
   0.00 Uhr, des Tags der Absendung des Ergänzungsverlangens Inhaber der 
   für die Erreichung des Quorums (siehe oben) notwendigen Aktien gewesen 
   sind. Aktienbesitzzeiten Dritter kommen nach Maßgabe von § 70 AktG zur 
   Anrechnung. 
 
   Das Ergänzungsverlangen kann an folgende Adresse gerichtet werden: 
 
   MLP AG 
   Vorstand 
   Alte Heerstraße 40 
   69168 Wiesloch 
 
 
   Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden unverzüglich 
   nach ihrem Eingang bei der Gesellschaft im Bundesanzeiger bekannt 
   gemacht und europaweit verbreitet. 
 
   Etwaige nach der Einberufung der Hauptversammlung bei der Gesellschaft 
   eingehende Tagesordnungsergänzungsverlangen sind außerdem unverzüglich 
   nach ihrem Eingang bei der Gesellschaft über die Internetadresse 
   http://www.mlp-hauptversammlung.de zugänglich, soweit sie zu 
   berücksichtigen sind. 
 
   Im Übrigen wird auf weitergehende Erläuterungen zum Aktionärsrecht 
   nach § 122 Abs. 2 AktG, die im Internet unter der Adresse 
   http://www.mlp-hauptversammlung.de einzusehen sind, verwiesen. 
 
   Gegenanträge gemäß § 126 Abs. 1 AktG 
 
   Jeder Aktionär hat das Recht, in der Hauptversammlung Anträge zu 
   Punkten der Tagesordnung sowie zur Geschäftsordnung zu stellen, ohne 
   dass es hierfür vor der Hauptversammlung einer Ankündigung, 
   Veröffentlichung oder sonstigen besonderen Handlung bedarf. 
   Gegenanträge von Aktionären im Sinne von § 126 AktG, die der 
   Gesellschaft mindestens 14 Tage vor dem Tag der Hauptversammlung, 
   wobei der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung nicht 
   mitzurechnen sind, also bis spätestens zum Ablauf, das heißt 24.00 
   Uhr, des 22. Mai 2013, zugegangen sind und die die übrigen 
   Voraussetzungen für eine Pflicht der Gesellschaft zur 
   Zugänglichmachung erfüllen, werden einschließlich des Namens des 
   Aktionärs, der Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der 
   Verwaltung der Gesellschaft unverzüglich über die Internetseite der 
   Gesellschaft http://www.mlp-hauptversammlung.de zugänglich gemacht (§ 
   126 Abs. 1 Satz 3 AktG). 
 

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April 25, 2013 09:12 ET (13:12 GMT)

DJ DGAP-HV: MLP AG: Bekanntmachung der Einberufung -5-

Gemäß § 126 Abs. 2 AktG gibt es Gründe, bei deren Vorliegen ein 
   Gegenantrag und dessen Begründung nicht über die Internetseite 
   zugänglich gemacht werden müssen. Diese sind auf der Internetseite der 
   Gesellschaft, wie auch weitergehende Erläuterungen zum Antragsrecht 
   nach § 126 Abs. 1 AktG, unter http://www.mlp-hauptversammlung.de 
   beschrieben. 
 
   Für die Übermittlung von Gegenanträgen (einschließlich Begründung) ist 
   folgende Adresse maßgeblich: 
 
   MLP AG 
   Investor Relations 
   Alte Heerstraße 40 
   69168 Wiesloch 
   Telefax: +49 6222308-1131 
   E-Mail: hauptversammlung2013@mlp.de 
 
 
   Anderweitig adressierte Gegenanträge werden nicht berücksichtigt. 
   Gegenanträge sind nur dann gestellt, wenn sie während der 
   Hauptversammlung gestellt werden. 
 
   Wahlvorschläge gemäß § 127 AktG 
 
   Jeder Aktionär hat das Recht, in der Hauptversammlung Wahlvorschläge 
   zur Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers und 
   Konzernabschlussprüfers (Tagesordnungspunkt 5) und zu der 
   Beschlussfassung über Neuwahlen zum Aufsichtsrat (Tagesordnungspunkt 
   8) zu unterbreiten, ohne dass es hierfür vor der Hauptversammlung 
   einer Ankündigung, Veröffentlichung oder sonstigen besonderen Handlung 
   bedarf. Wahlvorschläge von Aktionären im Sinne von § 127 AktG, die der 
   Gesellschaft unter der nachstehend angegebenen Adresse mindestens 14 
   Tage vor der Hauptversammlung, wobei der Tag des Zugangs und der Tag 
   der Hauptversammlung nicht mitzurechnen sind, also bis spätestens zum 
   Ablauf, das heißt 24.00 Uhr, des 22. Mai 2013, zugegangen sind und die 
   die übrigen Voraussetzungen für eine Pflicht der Gesellschaft zur 
   Zugänglichmachung erfüllen, werden einschließlich des Namens des 
   Aktionärs, einer etwaigen Begründung (die allerdings anders als bei 
   Gegenanträgen im Sinne von § 126 AktG nicht erforderlich ist) und 
   einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung der Gesellschaft 
   unverzüglich über die Internetseite http://www.mlp-hauptversammlung.de 
   zugänglich gemacht. 
 
   Gemäß § 127 Satz 1 in Verbindung mit § 126 Abs. 2 AktG und § 127 Satz 
   3 in Verbindung mit §§ 124 Abs. 3 Satz 4 und 125 Abs. 1 Satz 5 AktG 
   gibt es weitere Gründe, bei deren Vorliegen Wahlvorschläge nicht über 
   die Internetseite zugänglich gemacht werden müssen. Diese sind, wie 
   auch weitergehende Erläuterungen zum Wahlvorschlagsrecht nach § 127 
   AktG, auf der Internetseite der Gesellschaft unter 
   http://www.mlp-hauptversammlung.de beschrieben. 
 
   Für die Übermittlung von Wahlvorschlägen ist folgende Adresse 
   maßgeblich: 
 
   MLP AG 
   Investor Relations 
   Alte Heerstraße 40 
   69168 Wiesloch 
   Telefax: +49 6222308-1131 
   E-Mail: hauptversammlung2013@mlp.de 
 
 
   Anderweitig adressierte Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt. 
   Wahlvorschläge sind nur dann unterbreitet, wenn sie während der 
   Hauptversammlung unterbreitet werden. 
 
   Auskunftsrecht gemäß § 131 Abs. 1 AktG 
 
   Gemäß § 131 Abs. 1 AktG kann jeder Aktionär oder Aktionärsvertreter in 
   der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der 
   Gesellschaft, die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der 
   Gesellschaft zu verbundenen Unternehmen sowie die Lage des Konzerns 
   und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen verlangen, 
   soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands der 
   Tagesordnung erforderlich ist. Unter bestimmten, in § 131 Abs. 3 Satz 
   1 AktG näher ausgeführten Voraussetzungen darf der Vorstand die 
   Auskunft verweigern. Eine ausführliche Darstellung der 
   Voraussetzungen, unter denen der Vorstand die Auskunft verweigern 
   darf, findet sich auf der Internetseite der Gesellschaft unter der 
   Adresse http://www.mlp-hauptversammlung.de. 
 
   Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der 
   Hauptversammlung 
 
   Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt Euro 107.877.738 und ist in 
   107.877.738 Inhaber-Stammstückaktien eingeteilt. Jede Stammstückaktie 
   gewährt in der Hauptversammlung eine Stimme. Im Zeitpunkt der 
   Einberufung der Hauptversammlung hält die Gesellschaft keine eigenen 
   Aktien. Die Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der 
   Einberufung der Hauptversammlung beträgt damit 107.877.738 (Angabe 
   nach § 30b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 WpHG). 
 
   Wiesloch, im April 2013 
 
   MLP AG 
 
   Der Vorstand 
 
   *** 
 
   Zu Tagesordnungspunkt 6 der ordentlichen Hauptversammlung erstattet 
   der Vorstand gemäß §§ 71 Abs. 1 Nr. 8, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG 
   folgenden Bericht: 
 
   Da die Ermächtigung, welche die Hauptversammlung am 10. Juni 2011 
   beschlossen hatte, im Dezember 2013 ausläuft, soll sie aufgehoben und 
   durch eine neue Ermächtigung ersetzt werden. Aufgrund der Ermächtigung 
   vom 10. Juni 2011 wurden keine eigenen Aktien durch die Gesellschaft 
   erworben. 
 
   Es wird deshalb vorgeschlagen, den Vorstand zu ermächtigen, bis zum 5. 
   Juni 2018 eigene Aktien mit einem auf diese entfallenden anteiligen 
   Betrag am Grundkapital von insgesamt bis zu Euro 10.787.773 - das sind 
   etwas weniger als 10 vom Hundert des derzeitigen Grundkapitals - zu 
   erwerben. Der Erwerb eigener Aktien soll auch durch von der MLP AG im 
   Sinne von § 17 AktG abhängige Konzernunternehmen oder für ihre oder 
   deren Rechnung durch Dritte durchgeführt werden können. 
 
   § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG gestattet es, über den typischen Fall des 
   Erwerbs und der Veräußerung über die Börse hinaus auch andere Formen 
   des Erwerbs und der Veräußerung vorzusehen. Auch von diesen 
   Möglichkeiten soll vorliegend Gebrauch gemacht werden. 
 
   Neben dem Erwerb über die Börse soll die Gesellschaft auch die 
   Möglichkeit erhalten, eigene Aktien durch ein öffentliches Kaufangebot 
   (Tenderverfahren) zu erwerben. Auch in diesem Fall ist ebenso wie beim 
   Erwerb der Aktien über die Börse der Gleichbehandlungsgrundsatz zu 
   beachten. Bei einem öffentlichen Kaufangebot kann jeder 
   verkaufswillige Aktionär der Gesellschaft entscheiden, wie viele 
   Aktien und, bei Festlegung einer Preisspanne, zu welchem Preis er 
   diese anbieten möchte. Übersteigt die zum festgesetzten Preis 
   angebotene Menge die von der Gesellschaft nachgefragte Anzahl an 
   Aktien, so soll es möglich sein, dass der Erwerb nach dem Verhältnis 
   der angedienten Aktien (Andienungsquoten) erfolgt. Nur wenn im 
   Grundsatz ein Erwerb nach Andienungsquoten statt nach 
   Beteiligungsquoten erfolgt, lässt sich das Erwerbsverfahren in einem 
   wirtschaftlich vernünftigen Rahmen technisch abwickeln. Darüber hinaus 
   soll es möglich sein, eine bevorrechtigte Annahme kleiner Offerten 
   oder kleiner Teile von Offerten vorzusehen. In diesem Sinne kann eine 
   bevorrechtigte Annahme geringer Stückzahlen bis zu 100 Stück zum 
   Erwerb angebotener Aktien der Gesellschaft je Aktionär der 
   Gesellschaft vorgeschlagen werden. Diese Möglichkeit dient zum einen 
   dazu, in der Regel unwirtschaftliche Restbestände und eine damit 
   möglicherweise einhergehende faktische Benachteiligung von 
   Kleinaktionären zu vermeiden. Sie dient zum anderen auch der 
   Vereinfachung der technischen Abwicklung. Schließlich soll in allen 
   Fällen eine Rundung nach kaufmännischen Grundsätzen zur Vermeidung 
   rechnerischer Bruchteile von Aktien vorgesehen werden können. Insoweit 
   kann namentlich die Erwerbsquote und/oder die Anzahl der vom einzelnen 
   andienenden Aktionär zu erwerbenden Aktien kaufmännisch so gerundet 
   werden, wie es erforderlich ist, um den Erwerb ganzer Aktien 
   abwicklungstechnisch darzustellen. In diesen Fällen ist der Ausschluss 
   eines etwaigen weitergehenden Andienungsrechts erforderlich und nach 
   der Überzeugung des Vorstands und des Aufsichtsrats gerechtfertigt 
   sowie gegenüber den Aktionären angemessen. 
 
   Nach der vorgeschlagenen Ermächtigung (vgl. Tagesordnungspunkt 6 lit. 
   c.) soll der Vorstand ermächtigt werden, die auf Grundlage dieser 
   Ermächtigung zurückerworbenen Aktien über die Börse zu veräußern oder 
   unter Wahrung des Bezugsrechts der Aktionäre diesen im Rahmen eines 
   öffentlichen Veräußerungsangebots zum Erwerb anzubieten. Veräußert der 
   Vorstand eigene Aktien über die Börse, besteht kein Bezugsrecht der 
   Aktionäre. Nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 4 AktG genügt aber die 
   Veräußerung eigener Aktien über die Börse - ebenso wie deren Erwerb 
   über die Börse - dem Gleichbehandlungsgrundsatz des § 53 a AktG. 
 
   Nach den Bestimmungen des § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG kann die 
   Hauptversammlung die Gesellschaft auch zu einer anderen Form der 
   Veräußerung als über die Börse ermächtigen. 
 
   Die Veräußerung nach Erwerb der eigenen Aktien soll in den unter 
   Tagesordnungspunkt 6 lit. d. des Beschlussvorschlags aufgeführten 
   Fällen auch unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre erfolgen 
   können. 
 
   Der Vorstand soll dadurch zum einen in die Lage versetzt werden, 
   eigene Aktien zur Verfügung zu haben, um diese - vorbehaltlich einer 
   Aufsichtsratszustimmung - als Gegenleistung im Rahmen von 

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April 25, 2013 09:12 ET (13:12 GMT)

DJ DGAP-HV: MLP AG: Bekanntmachung der Einberufung -6-

Unternehmenszusammenschlüssen oder dem Erwerb von Unternehmen oder 
   Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen gewähren zu 
   können. In derartigen Transaktionen wird verschiedentlich diese Form 
   der Gegenleistung verlangt. Die hier vorgeschlagene Ermächtigung soll 
   der Gesellschaft daher die notwendige Flexibilität geben, um sich 
   bietende Gelegenheiten zu Unternehmenszusammenschlüssen, zum Erwerb 
   von Unternehmen oder Unternehmensteilen oder Beteiligungen an 
   Unternehmen schnell und flexibel ausnutzen zu können. Bei Einräumung 
   eines Bezugsrechts sind hingegen der Zusammenschluss mit anderen 
   Unternehmen oder der Erwerb von Unternehmen oder Unternehmensteilen 
   oder Beteiligungen an Unternehmen gegen Gewährung eigener Aktien nicht 
   möglich und die damit verbundenen Vorteile nicht erreichbar. Wenn sich 
   entsprechende Vorhaben konkretisieren, wird der Vorstand sorgfältig 
   prüfen, ob er von der Ermächtigung zur Gewährung eigener Aktien 
   Gebrauch machen soll. Er wird dies nur dann tun, wenn er zu der 
   Überzeugung gelangt, dass der Zusammenschluss bzw. Unternehmens- oder 
   Beteiligungserwerb gegen Gewährung von MLP-Aktien im wohlverstandenen 
   Interesse der Gesellschaft liegt. Der Aufsichtsrat wird seine 
   erforderliche Zustimmung zur Verwendung der eigenen Aktien zu diesem 
   Zweck nur erteilen, wenn er ebenfalls zu dieser Überzeugung gelangt. 
   Bei der Festlegung der Bewertungsrelationen wird der Vorstand 
   sicherstellen, dass die Interessen der Aktionäre angemessen gewahrt 
   bleiben. In der Regel wird er sich bei der Bemessung des Werts der als 
   Gegenleistung hingegebenen Aktien am Börsenkurs der Aktien der 
   Gesellschaft orientieren. Eine schematische Anknüpfung an einen 
   Börsenkurs ist indes nicht vorgesehen, insbesondere um einmal erzielte 
   Verhandlungsergebnisse nicht durch Schwankungen des Börsenkurses 
   infrage zu stellen. Konkrete Pläne für das Ausnutzen dieser 
   Ermächtigung bestehen derzeit nicht. Der Vorstand wird der 
   Hauptversammlung Bericht über eine Ausnutzung dieser Ermächtigung 
   erstatten. 
 
   Der Beschlussvorschlag enthält auch die Ermächtigung, die erworbenen 
   eigenen Aktien in anderen Fällen als im Rahmen von 
   Unternehmenszusammenschlüssen, dem Erwerb von Unternehmen, 
   Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen außerhalb der 
   Börse unter Ausschluss des Bezugsrechts veräußern zu können. 
   Voraussetzung dafür ist, dass die Aktien gegen Barzahlung zu einem 
   Preis veräußert werden, der den durchschnittlichen Börsenpreis von 
   Aktien der Gesellschaft gleicher Ausstattung an den letzten drei 
   Börsentagen vor der endgültigen Festlegung des Veräußerungspreises 
   durch den Vorstand, ermittelt auf der Basis des arithmetischen Mittels 
   der Schlussauktionspreise der MLP-Aktie im XETRA-Handel (oder 
   Nachfolgesystem), nicht wesentlich unterschreitet. Ein etwaiger 
   Abschlag vom aktuellen Börsenpreis wird voraussichtlich nicht über 3 
   %, jedenfalls aber maximal bei 5 % des Börsenpreises liegen. Diese 
   Ermächtigung gilt im Übrigen nur mit der Maßgabe, dass die unter 
   Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG veräußerten 
   Aktien insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht überschreiten dürfen, 
   und zwar weder im Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptversammlung 
   am 6. Juni 2013 noch - falls dieser Wert geringer ist - im Zeitpunkt 
   der Ausübung dieser Ermächtigung. Auf diese Begrenzung auf 10 % des 
   Grundkapitals sind diejenigen Aktien anzurechnen, 
 
   - die zur Bedienung von Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder 
   Optionsrecht ausgegeben wurden bzw. werden, sofern die 
   Schuldverschreibungen aufgrund einer während der Laufzeit dieser 
   Ermächtigung geltenden Ermächtigung in entsprechender Anwendung des § 
   186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben 
   wurden bzw. werden; 
 
   - die unter Ausnutzung einer während der Laufzeit dieser Ermächtigung 
   geltenden Ermächtigung zur Ausgabe neuer Aktien aus genehmigtem 
   Kapital gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des 
   Bezugsrechts ausgegeben werden. 
 
   Diese Ermächtigung verhilft der Gesellschaft zu größerer Flexibilität. 
   Sie ermöglicht es insbesondere, auch außerhalb von 
   Unternehmenszusammenschlüssen, dem Erwerb von Unternehmen, 
   Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen, Aktien gezielt 
   an Kooperationspartner oder Finanzinvestoren auszugeben. Diese 
   Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses dient zudem dem Interesse der 
   Gesellschaft an der Erzielung eines bestmöglichen Preises bei der 
   Veräußerung der eigenen Aktien. Die Gesellschaft wird so in die Lage 
   versetzt, sich aufgrund der jeweiligen Börsenverfassung bietende 
   Chancen schnell und flexibel sowie kostengünstig zu nutzen. Der durch 
   eine marktnahe Preisfestsetzung erzielbare Veräußerungserlös führt in 
   der Regel zu einem deutlich höheren Mittelzufluss je veräußerter Aktie 
   als im Falle einer Aktienplatzierung mit Bezugsrecht. Durch den 
   Verzicht auf die zeit- und kostenaufwendige Abwicklung des 
   Bezugsrechts kann zudem der Kapitalbedarf aus sich kurzfristig 
   bietenden Marktchancen zeitnah gedeckt werden. Zwar gestattet § 186 
   Abs. 2 Satz 2 AktG eine Veröffentlichung des Bezugspreises bis 
   spätestens drei Tage vor Ablauf der Bezugsfrist. Angesichts der 
   Volatilität an den Aktienmärkten besteht aber auch in diesem Fall ein 
   Marktrisiko, namentlich ein Kursänderungsrisiko, über mehrere Tage, 
   das zu Sicherheitsabschlägen bei der Festlegung des 
   Veräußerungspreises und so zu nicht marktnahen Konditionen führen 
   kann. Zudem kann die Gesellschaft bei Einräumung eines Bezugsrechts 
   wegen der Länge der Bezugsfrist nicht kurzfristig auf günstige 
   Marktverhältnisse reagieren. Die Interessen der Aktionäre sind dabei 
   dadurch angemessen gewahrt, dass sich der Ausgabepreis am Börsenkurs 
   zu orientieren hat und die Ermächtigung nur einen beschränkten Umfang 
   hat. Die Aktionäre haben grundsätzlich die Möglichkeit, ihre relative 
   Beteiligung über einen Bezug von Aktien über die Börse aufrecht zu 
   erhalten. Konkrete Pläne für das Ausnutzen dieser Ermächtigung 
   bestehen derzeit nicht. Der Vorstand wird der Hauptversammlung jeweils 
   Bericht über eine Ausnutzung dieser Ermächtigung erstatten. 
 
   Schließlich soll der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
   ermächtigt sein, erworbene eigene Aktien unter Ausschluss des 
   Bezugsrechts der Aktionäre zur Bedienung von Wandlungs- und 
   Bezugsrechten aus zukünftigen Schuldverschreibungen mit Wandlungs- 
   oder Optionsrecht, zu deren Ausgabe die Hauptversammlung den Vorstand 
   ermächtigen könnte, zu verwenden und eigene Aktien auf die Wandlungs- 
   und Bezugsberechtigten nach Maßgabe der in den 
   Ermächtigungsbeschlüssen der Hauptversammlung festzusetzenden 
   Bedingungen zu übertragen. Mit der Übertragung eigener Aktien zur 
   Erfüllung von Bezugsrechten aus künftigen Schuldverschreibungen mit 
   Wandlungs- oder Optionsrecht anstelle der Inanspruchnahme eines 
   bedingten Kapitals kann insbesondere einem sonst eintretenden 
   Verwässerungseffekt entgegengewirkt werden. Auf Schuldverschreibungen 
   mit Wandlungs- oder Optionsrecht, die aufgrund einer künftigen 
   Ermächtigung durch die Hauptversammlung ausgegeben werden könnten, 
   haben die Aktionäre grundsätzlich ein Bezugsrecht, soweit dieses nicht 
   von der Hauptversammlung nach näherer Maßgabe von § 221 Abs. 4 in 
   Verbindung mit § 186 AktG ausgeschlossen wird. 
 
   Die Gesellschaft soll eigene Aktien auch ohne einen erneuten Beschluss 
   der Hauptversammlung einziehen können. Durch diese Ermächtigung soll 
   dem Vorstand ein Dispositionsspielraum eingeräumt werden, um die 
   längerfristigen Ausschüttungsinteressen der Gesellschaft und ihrer 
   Aktionäre sachgerecht wahrzunehmen. Nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 6 AktG 
   kann der Vorstand von der Hauptversammlung nicht nur zum Erwerb 
   eigener Aktien, sondern auch zu ihrer Einziehung ermächtigt werden. 
   Macht der Vorstand von der Einziehungsermächtigung Gebrauch, führt 
   dies zu einer entsprechenden Kapitalherabsetzung. Alternativ soll der 
   Vorstand auch ermächtigt sein, die Einziehung entsprechend § 237 Abs. 
   3 Nr. 3 AktG ohne Veränderung des Grundkapitals durchzuführen. In 
   diesem Fall erhöht sich durch die Einziehung der Anteil der übrigen 
   Aktien am Grundkapital gemäß § 8 Abs. 3 AktG. Die Einziehung eigener 
   Aktien kann erfahrungsgemäß zu einer Verstetigung bzw. Optimierung des 
   Börsenkurses und zu einer Stärkung der Stellung der Gesellschaft am 
   Kapitalmarkt führen und deshalb im Interesse der Gesellschaft und 
   ihrer Aktionäre liegen. Der Vorstand wird zu gegebener Zeit nach 
   pflichtgemäßem Ermessen entscheiden, ob von der 
   Einziehungsermächtigung Gebrauch gemacht werden soll. 
 
   Die Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien sowie zu deren 
   Wiederveräußerung bzw. zur Einziehung dieser Aktien kann auch in 
   Teilen ausgeübt werden. 
 
   Die derzeit bestehende, durch die Hauptversammlung am 10. Juni 2011 
   erteilte und bis zum 9. Dezember 2013 befristete Ermächtigung zum 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 25, 2013 09:12 ET (13:12 GMT)

Erwerb eigener Aktien wird für die Zeit ab Wirksamwerden der neuen 
   Ermächtigung aufgehoben. 
 
   Bei Abwägung aller genannten Umstände halten Vorstand und Aufsichtsrat 
   den Ausschluss des Bezugsrechts in den genannten Fällen aus den 
   aufgezeigten Gründen auch unter Berücksichtigung des zu Lasten der 
   Aktionäre möglichen Verwässerungseffekts für sachlich gerechtfertigt 
   und gegenüber den Aktionären für angemessen. 
 
   Zu Tagesordnungspunkt 7 der ordentlichen Hauptversammlung erstattet 
   der Vorstand gemäß §§ 71 Abs. 1 Nr. 8, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG 
   folgenden Bericht: 
 
   Tagesordnungspunkt 7 enthält den Vorschlag, die Gesellschaft zu 
   ermächtigen, beim Erwerb eigener Aktien gemäß der unter 
   Tagesordnungspunkt 6 vorgeschlagenen Ermächtigung Eigenkapitalderivate 
   einzusetzen. Hierzu soll der Vorstand ermächtigt werden, Optionen zu 
   veräußern, die die Gesellschaft bei Ausübung zum Erwerb von Aktien der 
   MLP AG verpflichten (im Folgenden 'Put-Optionen') und Optionen zu 
   erwerben, die die Gesellschaft bei Ausübung zum Erwerb von Aktien der 
   MLP AG berechtigen (im Folgenden 'Call-Optionen'). Der Erwerb kann 
   nach der unter Tagesordnungspunkt 7 vorgeschlagenen Ermächtigung 
   ferner unter Einsatz von Kombinationen aus Put- und Call-Optionen auf 
   Aktien der Gesellschaft durchgeführt werden. Dabei ist in der 
   vorgeschlagenen Ermächtigung vorgesehen, dass alle nach dieser 
   Ermächtigung eingesetzten Eigenkapitalderivate sich insgesamt 
   höchstens auf eine Anzahl von Aktien beziehen dürfen, die einen 
   anteiligen Betrag von 5 % des Grundkapitals der MLP AG zum Zeitpunkt 
   der Beschlussfassung der Hauptversammlung über diese Ermächtigung 
   nicht übersteigt. Außerdem sind die in Ausübung dieser Ermächtigung 
   erworbenen Aktien auf die in lit. a. des Tagesordnungspunktes 6 
   vorgesehene Höchstgrenze für den Erwerb von Aktien der Gesellschaft 
   mit einem auf diese entfallenden anteiligen Betrag am Grundkapital von 
   bis zu insgesamt Euro 10.787.773 anzurechnen. 
 
   Beim Verkauf von Put-Optionen räumt die Gesellschaft dem Erwerber das 
   Recht ein, Aktien der MLP AG zu einem in der Put-Option festgelegten 
   Preis (Ausübungspreis) an die Gesellschaft zu verkaufen. Als 
   Gegenleistung erhält die Gesellschaft eine Optionsprämie. Wird die 
   Put-Option ausgeübt, so vermindert die vom Erwerber der Put-Option 
   gezahlte Optionsprämie den von der Gesellschaft für den Erwerb der 
   Aktie insgesamt erbrachten Gegenwert. Die Ausübung der Put-Option ist 
   für den Optionsinhaber dann wirtschaftlich sinnvoll, wenn der Kurs der 
   Aktie der MLP AG zum Zeitpunkt der Ausübung unter dem Ausübungspreis 
   liegt, weil er dann die Aktien zu dem höheren Ausübungspreis verkaufen 
   kann. Aus Sicht der Gesellschaft bietet der Aktienrückkauf unter 
   Einsatz von Put-Optionen den Vorteil, dass der Ausübungspreis bereits 
   bei Abschluss des Optionsgeschäfts festgelegt wird, während die 
   Liquidität erst bei Ausübung abfließt. Der Einsatz von Put-Optionen 
   beim Aktienrückkauf kann etwa sinnvoll sein, wenn die Gesellschaft bei 
   niedrigen Kursen beabsichtigt, eigene Aktien zurückzuerwerben, sich 
   aber über den optimalen Zeitpunkt für den Rückkauf, also den Zeitpunkt 
   des günstigsten Kurses der Aktie der MLP AG nicht sicher ist. Für die 
   Gesellschaft kann es hier vorteilhaft sein, Put-Optionen zu veräußern, 
   deren Ausübungspreis unter dem Kurs der Aktie der MLP AG zum Zeitpunkt 
   des Abschlusses des Put-Optionsgeschäfts liegt. Der Einsatz von 
   Put-Optionen bietet dabei insbesondere den Vorteil, dass der Rückkauf 
   - im Vergleich zum sofortigen Rückkauf - auf einem niedrigeren 
   Preisniveau erfolgt. Übt der Optionsinhaber die Option nicht aus, weil 
   der Aktienkurs am Ausübungstag über dem Ausübungspreis liegt, so kann 
   die Gesellschaft auf diese Weise zwar keine eigenen Aktien erwerben, 
   ihr verbleibt jedoch die vereinnahmte Optionsprämie. 
 
   Beim Erwerb einer Call-Option erhält die Gesellschaft gegen Zahlung 
   einer Optionsprämie das Recht, eine vorher festgelegte Anzahl an 
   Aktien zu einem vorher festgelegten Preis (Ausübungspreis) vom 
   Veräußerer der Option, dem Stillhalter, zu kaufen. Die Ausübung der 
   Call-Option ist für die Gesellschaft dann wirtschaftlich sinnvoll, 
   wenn der Kurs der Aktie der MLP AG über dem Ausübungspreis liegt, da 
   sie die Aktien dann zu dem niedrigeren Ausübungspreis vom Stillhalter 
   kaufen kann. Auf diese Weise kann sich die Gesellschaft gegen 
   steigende Aktienkurse absichern. Zusätzlich wird die Liquidität der 
   Gesellschaft geschont, da erst bei Ausübung der Call-Optionen der 
   festgelegte Erwerbspreis für die Aktien gezahlt werden muss. 
 
   Die Derivatgeschäfte müssen nach der vorgeschlagenen Ermächtigung mit 
   einem Kreditinstitut oder einem anderen die Voraussetzungen des § 186 
   Abs. 5 Satz 1 AktG erfüllenden Unternehmen (zusammen im Folgenden: 
   'Kreditinstitut') zu marktnahen Konditionen abgeschlossen werden. Nach 
   der vorgeschlagenen Ermächtigung muss zudem sichergestellt sein, dass 
   die Derivate nur mit Aktien bedient werden, die von dem Kreditinstitut 
   zuvor unter Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes über die Börse zu 
   einem Preis erworben wurden, der dem im Zeitpunkt des börslichen 
   Erwerbs aktuellen Kurs der Aktie im Xetra-Handel bzw. in einem das 
   Xetra-System ersetzenden vergleichbaren Nachfolgesystem entspricht. Um 
   dies sicherzustellen muss eine entsprechende Verpflichtung bei 
   Put-Optionen bereits Bestandteil der Vereinbarung mit dem 
   Kreditinstitut sein; Call-Optionen darf die Gesellschaft nur ausüben, 
   wenn das Vorliegen dieser Voraussetzungen bei Lieferung der Aktien 
   sichergestellt ist. Dadurch, dass das Kreditinstitut jeweils nur 
   Aktien liefert, die es zuvor über die Börse zu dem im Zeitpunkt des 
   börslichen Erwerbs aktuellen Kurs der Aktie im Xetra-Handel (oder 
   Nachfolgesystem) erworben hat, soll entsprechend der Regelung in § 71 
   Abs. 1 Nr. 8 Satz 4 AktG dem Gebot der Gleichbehandlung der Aktionäre 
   genügt werden. 
 
   Der zu zahlende Gegenwert je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) bei 
   Ausübung einer Option (Ausübungspreis) darf weder mit noch ohne 
   Berücksichtigung der erhaltenen bzw. gezahlten Optionsprämie den am 
   Tag des Abschlusses des betreffenden Optionsgeschäfts durch die 
   Eröffnungsauktion ermittelten Kurs der Aktie im Xetra-Handel bzw. in 
   einem das Xetra-System ersetzenden vergleichbaren Nachfolgesystem um 
   mehr als 5 % überschreiten oder um mehr als 5 % unterschreiten. 
 
   Der von der MLP AG, einem von der MLP AG im Sinn von § 17 AktG 
   abhängigen Konzernunternehmen oder einem Dritten für Rechnung der MLP 
   AG oder für Rechnung von nach § 17 AktG abhängigen Konzernunternehmen 
   der MLP AG für Optionen gezahlte Erwerbspreis (gezahlte Optionsprämie) 
   darf nicht wesentlich über und der von diesen für Optionen erhaltene 
   Veräußerungspreis (erhaltene Optionsprämie) darf nicht wesentlich 
   unter dem nach anerkannten finanzmathematischen Methoden ermittelten 
   Marktwert der jeweiligen Optionen liegen, bei dessen Ermittlung unter 
   anderem der vereinbarte Ausübungspreis zu berücksichtigen ist. Dies 
   und der eingeschränkte Umfang in dem eigene Aktien unter Einsatz von 
   Eigenkapitalderivaten erworben werden können, entspricht dem auf ein 
   etwaiges Andienungsrecht der Aktionäre übertragenen Grundgedanken des 
   für den Ausschluss des Bezugsrechts geltenden § 186 Abs. 3 Satz 4 
   AktG. 
 
   Je länger die Laufzeit eines Eigenkapitalderivats ist, desto größer 
   ist die Wahrscheinlichkeit, dass sich der Kurs der Aktie der MLP AG 
   auf unvorhergesehene Weise von dem Kurs bei Abschluss des 
   Derivatgeschäfts entfernt. Deshalb sieht die vorgeschlagene 
   Ermächtigung vor, dass die Laufzeit der Put-Optionen längstens ein 
   Jahr betragen darf. Außerdem ist vorgesehen, dass die letzte 
   Ausübungsmöglichkeit zu einem Zeitpunkt bestehen muss, der eine 
   Lieferung der Aktien vor dem 5. Juni 2018 gewährleistet. Eine Ausübung 
   der Call-Optionen darf, vorbehaltlich einer weiteren Ermächtigung 
   durch eine spätere Hauptversammlung, nur bis zu einem Zeitpunkt 
   erfolgen, der den Erwerb der Aktien vor dem 5. Juni 2018 
   gewährleistet. 
 
   Werden zum Erwerb eigener Aktien Put- oder Call-Optionsgeschäfte oder 
   eine Kombination aus beiden eingesetzt, ist ein Recht der Aktionäre, 
   solche Derivatgeschäfte mit der MLP AG, von ihr im Sinne von § 17 AktG 
   abhängigen Konzernunternehmen oder mit für ihre Rechnung handelnden 
   Dritten abzuschließen, nach der vorgeschlagenen Ermächtigung 
   ausgeschlossen. Dadurch, dass die Gesellschaft die Derivatgeschäfte 
   mit einem Emissionsunternehmen abschließen kann, wird sie - anders als 
   bei einem Angebot zum Abschluss von Eigenkapitalgeschäften an alle 
   Aktionäre - in die Lage versetzt, diese Derivatgeschäfte auch 
   kurzfristig abzuschließen. Dies gibt der Gesellschaft die notwendige 
   Flexibilität, auf Marktsituationen schnell reagieren zu können. 
 
   Bei einem Erwerb eigener Aktien unter Einsatz dieser 
   Eigenkapitalderivate soll den Aktionären ein Recht auf Andienung ihrer 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 25, 2013 09:12 ET (13:12 GMT)

© 2013 Dow Jones News
Software vor dem Comeback – diese 5 Aktien könnten durchstarten!
Während Halbleiter- und KI-Infrastrukturwerte von einem Hoch zum nächsten jagen, wurden viele Software-Aktien in den vergangenen Monaten regelrecht aus den Depots gedrängt. Die Angst vor Disruption hat Investoren zu einem radikalen Strategiewechsel veranlasst – mit der Folge, dass zahlreiche Qualitätsunternehmen heute auf Mehrjahrestiefs notieren.

Doch genau hier entsteht eine seltene Chance. Denn während die Bewertungen im Halbleitersektor inzwischen auf ambitionierten Niveaus liegen, ist der Bewertungsabschlag bei Software-Titeln so hoch wie seit Jahren nicht mehr. Gleichzeitig liefern viele Unternehmen weiterhin starke Wachstumszahlen und integrieren KI erfolgreich in ihre Geschäftsmodelle. Die Diskrepanz zwischen Kursentwicklung und operativer Stärke könnte sich schon bald auflösen.

Für Anleger bedeutet das: antizyklisch denken und gezielt zugreifen, bevor der Markt dreht. Denn erste technische Signale deuten darauf hin, dass sich die Trendwende bereits anbahnt.

In unserem aktuellen Spezialreport stellen wir fünf Software-Aktien vor, die besonders aussichtsreich positioniert sind – mit starker Marktstellung, attraktiver Bewertung und hohem Aufholpotenzial.

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Werbehinweise: Die Billigung des Basisprospekts durch die BaFin ist nicht als ihre Befürwortung der angebotenen Wertpapiere zu verstehen. Wir empfehlen Interessenten und potenziellen Anlegern den Basisprospekt und die Endgültigen Bedingungen zu lesen, bevor sie eine Anlageentscheidung treffen, um sich möglichst umfassend zu informieren, insbesondere über die potenziellen Risiken und Chancen des Wertpapiers. Sie sind im Begriff, ein Produkt zu erwerben, das nicht einfach ist und schwer zu verstehen sein kann.