DJ DGAP-HV: ORBIS AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 07.06.2013 in Saarbrücken mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
DGAP-HV: ORBIS AG / Bekanntmachung der Einberufung zur
Hauptversammlung
ORBIS AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am
07.06.2013 in Saarbrücken mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung
gemäß §121 AktG
25.04.2013 / 15:13
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ORBIS AG
Saarbrücken
ISIN DE0005228779
WKN 522877
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung
Wir laden hiermit unsere Aktionäre herzlich zur ordentlichen
Hauptversammlung am Freitag, den 07.06.2013, 10.30 Uhr, in das E-Werk
Saarbrücken, Dr.-Tietz-Str. 15 (auf den Saarterrassen), 66115
Saarbrücken, ein.
Tagesordnung
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der
ORBIS AG, des gebilligten Konzernabschlusses, der Lageberichte
der ORBIS AG und des Konzerns sowie des Berichts des
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2012 und des erläuternden
Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4, 315
Abs. 4 des Handelsgesetzbuches (HGB)
Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist zu diesem
Tagesordnungspunkt keine Beschlussfassung vorgesehen, weil der
Aufsichtsrat der ORBIS AG den Jahresabschluss und den
Konzernabschluss durch Beschluss vom 28.03.2013 bereits
gebilligt hat. Der Jahresabschluss der ORBIS AG ist damit nach
Maßgabe von § 172 AktG festgestellt.
2. Beschlussfassung über die Verwendung des
Bilanzgewinns
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn der
ORBIS AG aus dem abgelaufenen Geschäftsjahr 2012 in Höhe von
2.409.493,06 EUR wie folgt zu verwenden:
Bilanzgewinn: 2.409.493,06
EUR
Ausschüttung einer Dividende von 0,06 EUR je 514.123,80 EUR
Stückaktie:
Gewinnvortrag: 1.895.369,26
EUR
Der Gewinnverwendungsvorschlag berücksichtigt die von der
Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar gehaltenen eigenen
Aktien, die gemäß § 71b AktG jeweils nicht
dividendenberechtigt sind. Bis zur ordentlichen
Hauptversammlung am 07.06.2013 kann sich die Zahl der
dividendenberechtigten Aktien vermindern oder erhöhen, wenn
weitere eigene Aktien erworben oder veräußert werden. In
diesem Fall wird der Hauptversammlung bei unveränderter
Ausschüttung von 0,06 EUR je dividendenberechtigter Stückaktie
ein angepasster Beschlussvorschlag über die Gewinnverwendung
unterbreitet.
3. Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2012
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des
Vorstands für das Geschäftsjahr 2012 Entlastung zu erteilen.
4. Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2012
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2012 Entlastung zu
erteilen.
5. Wahl des Abschlussprüfers und des
Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2013
Der Aufsichtsrat schlägt vor, Verhülsdonk & Partner GmbH,
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft - Steuerberatungsgesellschaft,
Georg-Glock-Straße 4, D-40474 Düsseldorf, zum Abschlussprüfer
und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2013 zu
bestellen.
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung sind insgesamt
9.147.750 auf den Inhaber lautende, nennbetragslose Stückaktien der
Gesellschaft mit ebenso vielen Stimmrechten ausgegeben. Die
Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung
unmittelbar und mittelbar 579.020 Stück eigene Aktien. Die eigenen
Aktien vermitteln keine Stimmrechte. Die Gesamtzahl der teilnahme- und
stimmberechtigten Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt der
Einberufung der Hauptversammlung beträgt damit 8.568.730 Stück.
Teilnahme an der Hauptversammlung und Ausübung des Stimmrechts,
Nachweisstichtag und Bedeutung des Nachweisstichtags
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts
sind gemäß § 18 Abs. (1) der Satzung der Gesellschaft nur diejenigen
Aktionäre berechtigt, die sich spätestens bis zum Ablauf des
31.05.2013 (24.00 Uhr MESZ) bei der Gesellschaft angemeldet und ihren
Anteilsbesitz nachgewiesen haben.
Der Nachweis des Anteilsbesitzes hat durch Bescheinigung des
depotführenden Instituts zu erfolgen, die sich auf den Beginn des
17.05.2013 (0.00 Uhr MESZ), sog. Nachweisstichtag, bezieht.
Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes bedürfen jeweils
der Textform (§ 126 b BGB), haben in deutscher oder englischer Sprache
zu erfolgen und müssen der Gesellschaft unter der nachfolgenden
Adresse zugehen:
ORBIS AG
c/o HVBEST Event-Service GmbH
Mainzer Straße 180
66121 Saarbrücken
Telefax: +49 (0) 681/9 26 29 - 29
E-Mail: Jutta.Blum@hvbest.de
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der
Hauptversammlung und für die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär
nur, wer den Nachweis des Anteilsbesitzes zum Nachweisstichtag form-
und fristgerecht erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme an der
Hauptversammlung sowie zur Ausübung und der Umfang des Stimmrechts
richten sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz zum
Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die
Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der
vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem
Nachweisstichtag ist für die Teilnahme an der Hauptversammlung sowie
für die Ausübung und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der
Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich, d. h.
Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine
Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme an der
Hauptversammlung oder die Ausübung und auf den Umfang des Stimmrechts.
Entsprechendes gilt für den Erwerb und den Zuerwerb von Aktien nach
dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine
Aktien besitzen und erst nach dem Nachweisstichtag erwerben, sind in
der Hauptversammlung weder teilnahme- noch stimmberechtigt. Der
Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für die Dividendenberechtigung.
Nach dem Zugang der Anmeldung und des Nachweises des Anteilsbesitzes
bei der Gesellschaft werden den Aktionären Eintrittskarten für die
Hauptversammlung übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der
Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, frühzeitig
Eintrittskarten für die Teilnahme an der Hauptversammlung bei ihren
depotführenden Instituten anzufordern. Die jeweiligen depotführenden
Institute werden die Anmeldung und den Nachweis des Anteilsbesitzes an
die vorstehend genannte Adresse übersenden.
Verfahren für die Stimmrechtsabgabe durch einen Bevollmächtigten
Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen,
können ihr Stimmrecht auch durch einen Bevollmächtigten, z. B. ein
Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere Person
ihrer Wahl, ausüben lassen. Auch in diesem Fall ist für eine form- und
fristgerechte Anmeldung zur Hauptversammlung und für einen Nachweis
des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen Sorge zu
tragen.
Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann die
Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.
Sofern das Stimmrecht weder durch ein Kreditinstitut noch durch ein
einem Kreditinstitut nach §§ 135 Abs. 10, 125 Abs. 5 AktG
gleichgestellten Institut oder Unternehmen, eine Aktionärsvereinigung
oder durch eine Person im Sinne von § 135 Abs. 8 AktG ausgeübt wird,
bedürfen die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis
der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft der Textform (§ 126 b
BGB).
Ein Formular, das für die Erteilung einer Stimmrechtsvollmacht
verwendet werden kann, befindet sich auf der Rückseite der
Eintrittskarte, die den Aktionären von ihren Depotbanken zugesandt
wird und steht zudem im Internet unter der Adresse www.orbis.de im
Bereich 'Investor Relations/Hauptversammlung' zum Download zur
Verfügung.
Die Bevollmächtigung kann durch Vorlage der Vollmacht bei der
Einlasskontrolle am Tag der Hauptversammlung oder durch vorherige
Übermittlung der Vollmacht per Post, per Telefax oder per E-Mail bis
spätestens zum 06.06.2013 (17.00 Uhr MESZ) - bei der Gesellschaft
eingehend - an folgende Adresse nachgewiesen werden:
ORBIS AG
Investor Relations
z. H. Frau Dr. Stürmer
Nell-Breuning-Allee 3-5
66115 Saarbrücken
Telefax: +49 (0) 681/9924 - 491
E-Mail: sabine.stuermer@orbis.de
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April 25, 2013 09:13 ET (13:13 GMT)
Werden Vollmachten zur Stimmrechtsausübung an Kreditinstitute, diesen
nach §§ 135 Abs. 10, 125 Abs. 5 AktG gleichgestellten Instituten oder
Unternehmen sowie Aktionärsvereinigungen oder Personen im Sinne von §
135 Abs. 8 AktG erteilt, besteht kein Textformerfordernis, jedoch ist
die Vollmachtserklärung vom Bevollmächtigten nachprüfbar festzuhalten;
sie muss zudem vollständig sein und darf nur mit der
Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen enthalten. Aktionäre, die
ein Kreditinstitut, ein nach §§ 135 Abs. 10, 125 Abs. 5 AktG
gleichgestelltes Institut oder Unternehmen, eine Aktionärsvereinigung
oder eine Person im Sinne von § 135 Abs. 8 AktG mit der
Stimmrechtsausübung bevollmächtigen wollen, werden gebeten, sich mit
dem zu Bevollmächtigenden über die Form der Vollmacht abzustimmen.
Zusätzlich bietet die Gesellschaft ihren Aktionären an, einen von der
Gesellschaft benannten weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter bereits
vor der Hauptversammlung zu bevollmächtigen und diesem Weisungen für
die Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung zu erteilen.
Die Aktionäre, die dem von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter eine Vollmacht erteilen möchten, benötigen hierzu
eine Eintrittskarte zur Hauptversammlung, die bei der depotführenden
Bank zu bestellen ist. Zusammen mit der Eintrittskarte erhalten sie
von ihrer Depotbank entsprechende Formulare für die Erteilung der
Vollmachten und der Weisungen an den von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter.
Sofern der von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter
bevollmächtigt wird, sind diesem in jedem Fall Weisungen für die
Ausübung des Stimmrechts zu erteilen. Soweit keine oder keine
eindeutige Weisung zu einem Punkt der Tagesordnung erteilt wird, wird
sich der Stimmrechtsvertreter der Stimme enthalten. Der
Stimmrechtsvertreter ist verpflichtet, über die einzelnen
Tagesordnungspunkte weisungsgemäß abzustimmen.
Die Vollmachten und Weisungen an den von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter sind zusammen mit der Eintrittskarte postalisch,
per Telefax oder per E-Mail bis spätestens zum 06.06.2013 (17.00 Uhr
MESZ) - bei der Gesellschaft eingehend - an folgende Adresse zu
übermitteln:
ORBIS AG
Investor Relations
z. H. Frau Dr. Stürmer
Nell-Breuning-Allee 3-5
66115 Saarbrücken
Telefax: +49 (0) 681/9924 - 491
E-Mail: sabine.stuermer@orbis.de
Formulare zur Vollmachts- und Weisungserteilung an den
Stimmrechtsvertreter stehen den Aktionären auch im Internet unter
www.orbis.de im Bereich 'Investor Relations/Hauptversammlung' zum
Download zur Verfügung.
Weitere Informationen zur Stimmrechtsvertretung finden die Aktionäre
auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.orbis.de im Bereich
'Investor Relations/Hauptversammlung'.
Rechte der Aktionäre nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, §§ 127, 131 Abs.
1 AktG
Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung nach § 122 Abs. 2 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil (5 %) des
Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 500.000,00 EUR (dies
entspricht 500.000 Aktien) erreichen, können gemäß § 122 Abs. 2 Satz 1
AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und
bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung
oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich an
den Vorstand der Gesellschaft (ORBIS AG, Vorstand, Nell-Breuning-Allee
3-5, 66115 Saarbrücken) zu richten und muss der Gesellschaft
spätestens bis zum 07.05.2013 (24.00 Uhr MESZ) zugehen.
Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens drei
Monaten vor dem Tag der Hauptversammlung hinsichtlich des
Mindestaktienbesitzes Inhaber der Aktien sind (§§ 122 Abs. 2 Satz 1,
Abs. 1 Satz 3, 142 Abs. 2 Satz 2 AktG).
Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden - soweit sie
nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht wurden -
unverzüglich nach Zugang des Verlangens im elektronischen
Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung
zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die
Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden
außerdem auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.orbis.de im
Bereich 'Investor Relations/Hauptversammlung' zugänglich gemacht und
den Aktionären nach § 125 Abs. 1 Satz 3 AktG mitgeteilt.
Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 Abs. 1,
127 AktG
Aktionäre können Gegenanträge zu Vorschlägen von Vorstand und
Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung sowie
Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von
Abschlussprüfern stellen.
Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären sind ausschließlich an
folgende Adresse zu richten:
ORBIS AG
Investor Relations
Frau Dr. Stürmer
Nell-Breuning-Allee 3-5
66115 Saarbrücken
Telefax: +49 (0) 681/ 9924 - 491
E-Mail: sabine.stuermer@orbis.de
Die Gesellschaft macht gemäß § 126 Abs. 1 AktG Gegenanträge zu den
Vorschlägen von Vorstand und Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt
der Tagesordnung einschließlich des Namens des Aktionärs, der
Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung auf ihrer
Internetseite unter www.orbis.de im Bereich 'Investor
Relations/Hauptversammlung' zugänglich, wenn ihr Gegenanträge mit
einer Begründung mindestens 14 Tage vor der Hauptversammlung (wobei
der Tag der Hauptversammlung und der Tag des Zugangs nicht
mitzurechnen sind), also bis spätestens zum 23.05.2012 (24.00 Uhr
MESZ), unter der vorstehend genannten Adresse zugegangen sind.
Anderweitig adressierte Anträge werden nicht zugänglich gemacht.
Ein Gegenantrag und seine Begründung brauchen unter den in § 126 Abs.
2 Satz 1 AktG genannten Voraussetzungen nicht zugänglich gemacht zu
werden. Die Begründung braucht gemäß § 126 Abs. 2 Satz 2 AktG nicht
zugänglich gemacht werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen
beträgt.
Für Wahlvorschläge von Aktionären gelten vorstehende Sätze gemäß § 127
AktG sinngemäß. Wahlvorschläge von Aktionären brauchen jedoch nicht
begründet zu werden. Der Vorstand braucht Wahlvorschläge außer den in
§ 126 Abs. 2 S. 1 AktG genannten Fällen auch dann nicht zugänglich zu
machen, wenn der Vorschlag nicht den Namen, den ausgeübten Beruf und
Wohnort (bei juristischen Personen die Firma und den Sitz) des
Vorgeschlagenen enthält. Vorschläge zur Wahl von
Aufsichtsratsmitgliedern müssen auch dann nicht veröffentlicht werden,
wenn der Vorschlag keine Angaben zu deren Mitgliedschaft in anderen
gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten bzw. vergleichbaren in- und
ausländischen Kontrollgremien enthält (§§ 127 Satz 3, 125 Abs. 1 Satz
5 AktG).
Auskunftsrecht nach § 131 Abs. 1 AktG
In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär und Aktionärsvertreter vom
Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft, über die
rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu
verbundenen Unternehmen sowie über die Lage des Konzerns und der in
den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen verlangen, soweit sie
zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung
erforderlich ist.
Auskunftsverlangen sind in der Hauptversammlung grundsätzlich mündlich
im Rahmen der Aussprache zu stellen. Der Vorstand darf die Auskunft
unter den in § 131 Abs. 3 AktG genannten Gründen verweigern. Nach § 20
Abs. (3) der Satzung der Gesellschaft ist der Versammlungsleiter
ermächtigt, das Rede- und Fragerecht der Aktionäre zeitlich angemessen
zu beschränken; er kann insbesondere bereits zu Beginn oder während
der Hauptversammlung den zeitlichen Rahmen für den ganzen Verlauf der
Hauptversammlung, für die Aussprache zu den einzelnen
Tagesordnungspunkten sowie für den einzelnen Frage- und Redebeitrag
angemessen festsetzen.
Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach §§ 122
Abs. 2, 126 Abs. 1, §§ 127, 131 Abs. 1 AktG
Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach §§ 122
Abs. 2, 126 Abs. 1, §§ 127, 131 Abs. 1 AktG finden sich unter
www.orbis.de im Bereich 'Investor Relations/Hauptversammlung'.
Unterlagen zur Hauptversammlung und Informationen nach § 124 a AktG
Von der Einberufung der Hauptversammlung an stehen insbesondere
nachstehende Unterlagen zur Hauptversammlung auf der Internetseite der
Gesellschaft www.orbis.de im Bereich 'Investor
Relations/Finanzberichte' bzw. im Bereich 'Investor
Relations/Hauptversammlung' zur Verfügung:
- Jahresabschluss der ORBIS AG, Konzernabschluss für
das Geschäftsjahr 2012 nebst Lageberichte der ORBIS AG und des
Konzerns, Bericht des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2012
und erläuternder Bericht des Vorstands zu den Angaben nach §§
289 Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB (Tagesordnungspunkt 1)
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
April 25, 2013 09:13 ET (13:13 GMT)
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