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DGAP-HV: ORBIS AG: Bekanntmachung der Einberufung -3-

DJ DGAP-HV: ORBIS AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 07.06.2013 in Saarbrücken mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: ORBIS AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
ORBIS AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
07.06.2013 in Saarbrücken mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung 
gemäß §121 AktG 
 
25.04.2013 / 15:13 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
   ORBIS AG 
 
   Saarbrücken 
 
   ISIN DE0005228779 
 
   WKN 522877 
 
 
   Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 
 
   Wir laden hiermit unsere Aktionäre herzlich zur ordentlichen 
   Hauptversammlung am Freitag, den 07.06.2013, 10.30 Uhr, in das E-Werk 
   Saarbrücken, Dr.-Tietz-Str. 15 (auf den Saarterrassen), 66115 
   Saarbrücken, ein. 
 
   Tagesordnung 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der 
           ORBIS AG, des gebilligten Konzernabschlusses, der Lageberichte 
           der ORBIS AG und des Konzerns sowie des Berichts des 
           Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2012 und des erläuternden 
           Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4, 315 
           Abs. 4 des Handelsgesetzbuches (HGB) 
 
 
           Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist zu diesem 
           Tagesordnungspunkt keine Beschlussfassung vorgesehen, weil der 
           Aufsichtsrat der ORBIS AG den Jahresabschluss und den 
           Konzernabschluss durch Beschluss vom 28.03.2013 bereits 
           gebilligt hat. Der Jahresabschluss der ORBIS AG ist damit nach 
           Maßgabe von § 172 AktG festgestellt. 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Verwendung des 
           Bilanzgewinns 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn der 
           ORBIS AG aus dem abgelaufenen Geschäftsjahr 2012 in Höhe von 
           2.409.493,06 EUR wie folgt zu verwenden: 
 
 
          Bilanzgewinn:                                     2.409.493,06 
                                                                     EUR 
 
          Ausschüttung einer Dividende von 0,06 EUR je    514.123,80 EUR 
          Stückaktie: 
 
          Gewinnvortrag:                                    1.895.369,26 
                                                                     EUR 
 
 
           Der Gewinnverwendungsvorschlag berücksichtigt die von der 
           Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar gehaltenen eigenen 
           Aktien, die gemäß § 71b AktG jeweils nicht 
           dividendenberechtigt sind. Bis zur ordentlichen 
           Hauptversammlung am 07.06.2013 kann sich die Zahl der 
           dividendenberechtigten Aktien vermindern oder erhöhen, wenn 
           weitere eigene Aktien erworben oder veräußert werden. In 
           diesem Fall wird der Hauptversammlung bei unveränderter 
           Ausschüttung von 0,06 EUR je dividendenberechtigter Stückaktie 
           ein angepasster Beschlussvorschlag über die Gewinnverwendung 
           unterbreitet. 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2012 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Vorstands für das Geschäftsjahr 2012 Entlastung zu erteilen. 
 
 
     4.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2012 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2012 Entlastung zu 
           erteilen. 
 
 
     5.    Wahl des Abschlussprüfers und des 
           Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2013 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, Verhülsdonk & Partner GmbH, 
           Wirtschaftsprüfungsgesellschaft - Steuerberatungsgesellschaft, 
           Georg-Glock-Straße 4, D-40474 Düsseldorf, zum Abschlussprüfer 
           und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2013 zu 
           bestellen. 
 
 
   Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte 
 
   Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung sind insgesamt 
   9.147.750 auf den Inhaber lautende, nennbetragslose Stückaktien der 
   Gesellschaft mit ebenso vielen Stimmrechten ausgegeben. Die 
   Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 
   unmittelbar und mittelbar 579.020 Stück eigene Aktien. Die eigenen 
   Aktien vermitteln keine Stimmrechte. Die Gesamtzahl der teilnahme- und 
   stimmberechtigten Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt der 
   Einberufung der Hauptversammlung beträgt damit 8.568.730 Stück. 
 
   Teilnahme an der Hauptversammlung und Ausübung des Stimmrechts, 
   Nachweisstichtag und Bedeutung des Nachweisstichtags 
 
   Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts 
   sind gemäß § 18 Abs. (1) der Satzung der Gesellschaft nur diejenigen 
   Aktionäre berechtigt, die sich spätestens bis zum Ablauf des 
   31.05.2013 (24.00 Uhr MESZ) bei der Gesellschaft angemeldet und ihren 
   Anteilsbesitz nachgewiesen haben. 
 
   Der Nachweis des Anteilsbesitzes hat durch Bescheinigung des 
   depotführenden Instituts zu erfolgen, die sich auf den Beginn des 
   17.05.2013 (0.00 Uhr MESZ), sog. Nachweisstichtag, bezieht. 
 
   Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes bedürfen jeweils 
   der Textform (§ 126 b BGB), haben in deutscher oder englischer Sprache 
   zu erfolgen und müssen der Gesellschaft unter der nachfolgenden 
   Adresse zugehen: 
 
   ORBIS AG 
   c/o HVBEST Event-Service GmbH 
   Mainzer Straße 180 
   66121 Saarbrücken 
   Telefax: +49 (0) 681/9 26 29 - 29 
   E-Mail: Jutta.Blum@hvbest.de 
 
   Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der 
   Hauptversammlung und für die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär 
   nur, wer den Nachweis des Anteilsbesitzes zum Nachweisstichtag form- 
   und fristgerecht erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme an der 
   Hauptversammlung sowie zur Ausübung und der Umfang des Stimmrechts 
   richten sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz zum 
   Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die 
   Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der 
   vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem 
   Nachweisstichtag ist für die Teilnahme an der Hauptversammlung sowie 
   für die Ausübung und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der 
   Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich, d. h. 
   Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine 
   Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme an der 
   Hauptversammlung oder die Ausübung und auf den Umfang des Stimmrechts. 
   Entsprechendes gilt für den Erwerb und den Zuerwerb von Aktien nach 
   dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine 
   Aktien besitzen und erst nach dem Nachweisstichtag erwerben, sind in 
   der Hauptversammlung weder teilnahme- noch stimmberechtigt. Der 
   Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für die Dividendenberechtigung. 
 
   Nach dem Zugang der Anmeldung und des Nachweises des Anteilsbesitzes 
   bei der Gesellschaft werden den Aktionären Eintrittskarten für die 
   Hauptversammlung übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der 
   Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, frühzeitig 
   Eintrittskarten für die Teilnahme an der Hauptversammlung bei ihren 
   depotführenden Instituten anzufordern. Die jeweiligen depotführenden 
   Institute werden die Anmeldung und den Nachweis des Anteilsbesitzes an 
   die vorstehend genannte Adresse übersenden. 
 
   Verfahren für die Stimmrechtsabgabe durch einen Bevollmächtigten 
 
   Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen, 
   können ihr Stimmrecht auch durch einen Bevollmächtigten, z. B. ein 
   Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere Person 
   ihrer Wahl, ausüben lassen. Auch in diesem Fall ist für eine form- und 
   fristgerechte Anmeldung zur Hauptversammlung und für einen Nachweis 
   des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen Sorge zu 
   tragen. 
 
   Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann die 
   Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen. 
 
   Sofern das Stimmrecht weder durch ein Kreditinstitut noch durch ein 
   einem Kreditinstitut nach §§ 135 Abs. 10, 125 Abs. 5 AktG 
   gleichgestellten Institut oder Unternehmen, eine Aktionärsvereinigung 
   oder durch eine Person im Sinne von § 135 Abs. 8 AktG ausgeübt wird, 
   bedürfen die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis 
   der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft der Textform (§ 126 b 
   BGB). 
 
   Ein Formular, das für die Erteilung einer Stimmrechtsvollmacht 
   verwendet werden kann, befindet sich auf der Rückseite der 
   Eintrittskarte, die den Aktionären von ihren Depotbanken zugesandt 
   wird und steht zudem im Internet unter der Adresse www.orbis.de im 
   Bereich 'Investor Relations/Hauptversammlung' zum Download zur 
   Verfügung. 
 
   Die Bevollmächtigung kann durch Vorlage der Vollmacht bei der 
   Einlasskontrolle am Tag der Hauptversammlung oder durch vorherige 
   Übermittlung der Vollmacht per Post, per Telefax oder per E-Mail bis 
   spätestens zum 06.06.2013 (17.00 Uhr MESZ) - bei der Gesellschaft 
   eingehend - an folgende Adresse nachgewiesen werden: 
 
   ORBIS AG 
   Investor Relations 
   z. H. Frau Dr. Stürmer 
   Nell-Breuning-Allee 3-5 
   66115 Saarbrücken 
   Telefax: +49 (0) 681/9924 - 491 
   E-Mail: sabine.stuermer@orbis.de 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 25, 2013 09:13 ET (13:13 GMT)

DJ DGAP-HV: ORBIS AG: Bekanntmachung der Einberufung -2-

Werden Vollmachten zur Stimmrechtsausübung an Kreditinstitute, diesen 
   nach §§ 135 Abs. 10, 125 Abs. 5 AktG gleichgestellten Instituten oder 
   Unternehmen sowie Aktionärsvereinigungen oder Personen im Sinne von § 
   135 Abs. 8 AktG erteilt, besteht kein Textformerfordernis, jedoch ist 
   die Vollmachtserklärung vom Bevollmächtigten nachprüfbar festzuhalten; 
   sie muss zudem vollständig sein und darf nur mit der 
   Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen enthalten. Aktionäre, die 
   ein Kreditinstitut, ein nach §§ 135 Abs. 10, 125 Abs. 5 AktG 
   gleichgestelltes Institut oder Unternehmen, eine Aktionärsvereinigung 
   oder eine Person im Sinne von § 135 Abs. 8 AktG mit der 
   Stimmrechtsausübung bevollmächtigen wollen, werden gebeten, sich mit 
   dem zu Bevollmächtigenden über die Form der Vollmacht abzustimmen. 
 
   Zusätzlich bietet die Gesellschaft ihren Aktionären an, einen von der 
   Gesellschaft benannten weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter bereits 
   vor der Hauptversammlung zu bevollmächtigen und diesem Weisungen für 
   die Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung zu erteilen. 
 
   Die Aktionäre, die dem von der Gesellschaft benannten 
   Stimmrechtsvertreter eine Vollmacht erteilen möchten, benötigen hierzu 
   eine Eintrittskarte zur Hauptversammlung, die bei der depotführenden 
   Bank zu bestellen ist. Zusammen mit der Eintrittskarte erhalten sie 
   von ihrer Depotbank entsprechende Formulare für die Erteilung der 
   Vollmachten und der Weisungen an den von der Gesellschaft benannten 
   Stimmrechtsvertreter. 
 
   Sofern der von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter 
   bevollmächtigt wird, sind diesem in jedem Fall Weisungen für die 
   Ausübung des Stimmrechts zu erteilen. Soweit keine oder keine 
   eindeutige Weisung zu einem Punkt der Tagesordnung erteilt wird, wird 
   sich der Stimmrechtsvertreter der Stimme enthalten. Der 
   Stimmrechtsvertreter ist verpflichtet, über die einzelnen 
   Tagesordnungspunkte weisungsgemäß abzustimmen. 
 
   Die Vollmachten und Weisungen an den von der Gesellschaft benannten 
   Stimmrechtsvertreter sind zusammen mit der Eintrittskarte postalisch, 
   per Telefax oder per E-Mail bis spätestens zum 06.06.2013 (17.00 Uhr 
   MESZ) - bei der Gesellschaft eingehend - an folgende Adresse zu 
   übermitteln: 
 
   ORBIS AG 
   Investor Relations 
   z. H. Frau Dr. Stürmer 
   Nell-Breuning-Allee 3-5 
   66115 Saarbrücken 
   Telefax: +49 (0) 681/9924 - 491 
   E-Mail: sabine.stuermer@orbis.de 
 
   Formulare zur Vollmachts- und Weisungserteilung an den 
   Stimmrechtsvertreter stehen den Aktionären auch im Internet unter 
   www.orbis.de im Bereich 'Investor Relations/Hauptversammlung' zum 
   Download zur Verfügung. 
 
   Weitere Informationen zur Stimmrechtsvertretung finden die Aktionäre 
   auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.orbis.de im Bereich 
   'Investor Relations/Hauptversammlung'. 
 
   Rechte der Aktionäre nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, §§ 127, 131 Abs. 
   1 AktG 
 
   Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung nach § 122 Abs. 2 AktG 
 
   Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil (5 %) des 
   Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 500.000,00 EUR (dies 
   entspricht 500.000 Aktien) erreichen, können gemäß § 122 Abs. 2 Satz 1 
   AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und 
   bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung 
   oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich an 
   den Vorstand der Gesellschaft (ORBIS AG, Vorstand, Nell-Breuning-Allee 
   3-5, 66115 Saarbrücken) zu richten und muss der Gesellschaft 
   spätestens bis zum 07.05.2013 (24.00 Uhr MESZ) zugehen. 
 
   Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens drei 
   Monaten vor dem Tag der Hauptversammlung hinsichtlich des 
   Mindestaktienbesitzes Inhaber der Aktien sind (§§ 122 Abs. 2 Satz 1, 
   Abs. 1 Satz 3, 142 Abs. 2 Satz 2 AktG). 
 
   Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden - soweit sie 
   nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht wurden - 
   unverzüglich nach Zugang des Verlangens im elektronischen 
   Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung 
   zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die 
   Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden 
   außerdem auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.orbis.de im 
   Bereich 'Investor Relations/Hauptversammlung' zugänglich gemacht und 
   den Aktionären nach § 125 Abs. 1 Satz 3 AktG mitgeteilt. 
 
   Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 Abs. 1, 
   127 AktG 
 
   Aktionäre können Gegenanträge zu Vorschlägen von Vorstand und 
   Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung sowie 
   Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von 
   Abschlussprüfern stellen. 
 
   Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären sind ausschließlich an 
   folgende Adresse zu richten: 
 
   ORBIS AG 
   Investor Relations 
   Frau Dr. Stürmer 
   Nell-Breuning-Allee 3-5 
   66115 Saarbrücken 
   Telefax: +49 (0) 681/ 9924 - 491 
   E-Mail: sabine.stuermer@orbis.de 
 
   Die Gesellschaft macht gemäß § 126 Abs. 1 AktG Gegenanträge zu den 
   Vorschlägen von Vorstand und Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt 
   der Tagesordnung einschließlich des Namens des Aktionärs, der 
   Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung auf ihrer 
   Internetseite unter www.orbis.de im Bereich 'Investor 
   Relations/Hauptversammlung' zugänglich, wenn ihr Gegenanträge mit 
   einer Begründung mindestens 14 Tage vor der Hauptversammlung (wobei 
   der Tag der Hauptversammlung und der Tag des Zugangs nicht 
   mitzurechnen sind), also bis spätestens zum 23.05.2012 (24.00 Uhr 
   MESZ), unter der vorstehend genannten Adresse zugegangen sind. 
   Anderweitig adressierte Anträge werden nicht zugänglich gemacht. 
 
   Ein Gegenantrag und seine Begründung brauchen unter den in § 126 Abs. 
   2 Satz 1 AktG genannten Voraussetzungen nicht zugänglich gemacht zu 
   werden. Die Begründung braucht gemäß § 126 Abs. 2 Satz 2 AktG nicht 
   zugänglich gemacht werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen 
   beträgt. 
 
   Für Wahlvorschläge von Aktionären gelten vorstehende Sätze gemäß § 127 
   AktG sinngemäß. Wahlvorschläge von Aktionären brauchen jedoch nicht 
   begründet zu werden. Der Vorstand braucht Wahlvorschläge außer den in 
   § 126 Abs. 2 S. 1 AktG genannten Fällen auch dann nicht zugänglich zu 
   machen, wenn der Vorschlag nicht den Namen, den ausgeübten Beruf und 
   Wohnort (bei juristischen Personen die Firma und den Sitz) des 
   Vorgeschlagenen enthält. Vorschläge zur Wahl von 
   Aufsichtsratsmitgliedern müssen auch dann nicht veröffentlicht werden, 
   wenn der Vorschlag keine Angaben zu deren Mitgliedschaft in anderen 
   gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten bzw. vergleichbaren in- und 
   ausländischen Kontrollgremien enthält (§§ 127 Satz 3, 125 Abs. 1 Satz 
   5 AktG). 
 
   Auskunftsrecht nach § 131 Abs. 1 AktG 
 
   In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär und Aktionärsvertreter vom 
   Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft, über die 
   rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu 
   verbundenen Unternehmen sowie über die Lage des Konzerns und der in 
   den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen verlangen, soweit sie 
   zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung 
   erforderlich ist. 
 
   Auskunftsverlangen sind in der Hauptversammlung grundsätzlich mündlich 
   im Rahmen der Aussprache zu stellen. Der Vorstand darf die Auskunft 
   unter den in § 131 Abs. 3 AktG genannten Gründen verweigern. Nach § 20 
   Abs. (3) der Satzung der Gesellschaft ist der Versammlungsleiter 
   ermächtigt, das Rede- und Fragerecht der Aktionäre zeitlich angemessen 
   zu beschränken; er kann insbesondere bereits zu Beginn oder während 
   der Hauptversammlung den zeitlichen Rahmen für den ganzen Verlauf der 
   Hauptversammlung, für die Aussprache zu den einzelnen 
   Tagesordnungspunkten sowie für den einzelnen Frage- und Redebeitrag 
   angemessen festsetzen. 
 
   Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach §§ 122 
   Abs. 2, 126 Abs. 1, §§ 127, 131 Abs. 1 AktG 
 
   Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach §§ 122 
   Abs. 2, 126 Abs. 1, §§ 127, 131 Abs. 1 AktG finden sich unter 
   www.orbis.de im Bereich 'Investor Relations/Hauptversammlung'. 
 
   Unterlagen zur Hauptversammlung und Informationen nach § 124 a AktG 
 
   Von der Einberufung der Hauptversammlung an stehen insbesondere 
   nachstehende Unterlagen zur Hauptversammlung auf der Internetseite der 
   Gesellschaft www.orbis.de im Bereich 'Investor 
   Relations/Finanzberichte' bzw. im Bereich 'Investor 
   Relations/Hauptversammlung' zur Verfügung: 
 
     -     Jahresabschluss der ORBIS AG, Konzernabschluss für 
           das Geschäftsjahr 2012 nebst Lageberichte der ORBIS AG und des 
           Konzerns, Bericht des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2012 
           und erläuternder Bericht des Vorstands zu den Angaben nach §§ 
           289 Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB (Tagesordnungspunkt 1) 
 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 25, 2013 09:13 ET (13:13 GMT)

-     Vorschlag des Vorstands für die Verwendung des 
           Bilanzgewinns (Tagesordnungspunkt 2) 
 
 
   Diese Unterlagen werden außerdem während der Hauptversammlung am 
   Versammlungsort zur Einsichtnahme durch die Aktionäre ausliegen. Auf 
   Verlangen wird jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos eine 
   Abschrift dieser vorgenannten Unterlagen erteilt und zugesandt. 
 
   Darüber hinaus sind über die oben genannte Internetseite der 
   Gesellschaft die weiteren Informationen im Sinne von § 124 a AktG 
   zugänglich. 
 
   Saarbrücken, im April 2013 
 
   ORBIS AG 
 
   Der Vorstand 
 
 
 
 
 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
25.04.2013 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche 
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und 
Pressemitteilungen. 
Medienarchiv unter http://www.dgap-medientreff.de und 
http://www.dgap.de 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
 
Sprache:        Deutsch 
Unternehmen:    ORBIS AG 
                Nell-Breuning-Allee 3-5 
                66115 Saarbrücken 
                Deutschland 
Telefon:        +49 681 99240 
Fax:            +49 681 9924111 
E-Mail:         sabine.stuermer@orbis.de 
Internet:       http://www.orbis.de 
 
 
Ende der Mitteilung    DGAP News-Service 
=-------------------------------------------------------------------- 
208571 25.04.2013 
 

(END) Dow Jones Newswires

April 25, 2013 09:13 ET (13:13 GMT)

© 2013 Dow Jones News
Software vor dem Comeback – diese 5 Aktien könnten durchstarten!
Während Halbleiter- und KI-Infrastrukturwerte von einem Hoch zum nächsten jagen, wurden viele Software-Aktien in den vergangenen Monaten regelrecht aus den Depots gedrängt. Die Angst vor Disruption hat Investoren zu einem radikalen Strategiewechsel veranlasst – mit der Folge, dass zahlreiche Qualitätsunternehmen heute auf Mehrjahrestiefs notieren.

Doch genau hier entsteht eine seltene Chance. Denn während die Bewertungen im Halbleitersektor inzwischen auf ambitionierten Niveaus liegen, ist der Bewertungsabschlag bei Software-Titeln so hoch wie seit Jahren nicht mehr. Gleichzeitig liefern viele Unternehmen weiterhin starke Wachstumszahlen und integrieren KI erfolgreich in ihre Geschäftsmodelle. Die Diskrepanz zwischen Kursentwicklung und operativer Stärke könnte sich schon bald auflösen.

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