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DGAP-HV: CeWe Color Holding AG: Bekanntmachung -5-

DJ DGAP-HV: CeWe Color Holding AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 05.06.2013 in Oldenburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: CeWe Color Holding AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
CeWe Color Holding AG: Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung am 05.06.2013 in Oldenburg mit dem Ziel der 
europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
26.04.2013 / 15:13 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
   CEWE COLOR Holding AG 
 
   Meerweg 30-32, 26133 Oldenburg 
 
   ISIN DE0005403901, DE0005403927 und DE0005403950 
 
 
   Einladung zur Ordentlichen Hauptversammlung 2013 
 
   Die Aktionäre der Gesellschaft werden hiermit zu der am 
 
   Mittwoch, dem 5. Juni 2013, 10.00 Uhr, 
 
   in der Weser-Ems-Halle Oldenburg, 
 
   postalische Adresse: 
   Europaplatz 12 
   D-26123 Oldenburg, 
 
   Achtung: 
   Zugang ausschließlich über 
   Straßburger Straße/Ecke Maastrichter Straße 
   D-26123 Oldenburg, 
 
   stattfindenden 
 
   ordentlichen Hauptversammlung 
 
   eingeladen. 
 
 
   Tagesordnung 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der 
           CEWE COLOR Holding AG und des gebilligten Konzernabschlusses, 
           jeweils zum 31. Dezember 2012, des mit dem Lagebericht für die 
           CEWE COLOR Holding AG zusammengefassten Konzernlageberichts 
           (einschließlich des erläuternden Berichts des Vorstands zu den 
           Angaben nach § 289 Abs. 4, § 315 Abs. 4 HGB) sowie des 
           Berichts des Aufsichtsrats, jeweils für das Geschäftsjahr 2012 
 
 
           Die genannten Unterlagen können im Internet unter 
           www.cewecolor.de im Bereich Investor 
           Relations/Hauptversammlung eingesehen werden. 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Verwendung des 
           Bilanzgewinns 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn des 
           Geschäftsjahres 2012 von 10.521.572,82 Euro wie folgt zu 
           verwenden: 
 
 
   *    Ausschüttung von 1,45 Euro je                      9.677.832,15 
        dividendenberechtigter Stückaktie                          Euro 
 
   *    Einstellung in die Gewinnrücklage von insgesamt      800.000,00 
                                                                   Euro 
 
   *    Vortrag des verbleibenden Bilanzgewinns von auf       43.740,67 
        neue Rechnung                                              Euro 
 
 
           Der vorstehende Gewinnverwendungsvorschlag berücksichtigt, 
           dass die Gesellschaft 705.653 eigene Aktien hält, die nicht 
           dividendenberechtigt sind. 
 
 
           Sollte sich die Anzahl der dividendenberechtigten Aktien nach 
           dem Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Einladung bis zum 
           Tag der Hauptversammlung etwa durch die Ausgabe von 
           Mitarbeiteraktien ändern, wird der Hauptversammlung ein 
           entsprechend angepasster Gewinnverwendungsvorschlag 
           unterbreitet werden. 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2012 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, über die Entlastung 
           der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2012 
           jeweils personenbezogen im Wege der Einzelentlastung 
           abzustimmen. 
 
 
       a)    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, Herrn Dr. 
             Reiner Fageth für das Geschäftsjahr 2012 Entlastung zu 
             erteilen. 
 
 
       b)    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, Herrn 
             Andreas F. L. Heydemann für das Geschäftsjahr 2012 
             Entlastung zu erteilen. 
 
 
       c)    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, Herrn Dr. 
             Rolf Hollander für das Geschäftsjahr 2012 Entlastung zu 
             erteilen. 
 
 
       d)    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, Herrn Dr. 
             Olaf Holzkämper für das Geschäftsjahr 2012 Entlastung zu 
             erteilen. 
 
 
 
     4.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Aufsichtsrats einschließlich der 
           ausgeschiedenen Mitglieder für das Geschäftsjahr 2012 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, über die Entlastung 
           der Mitglieder des Aufsichtsrats einschließlich der 
           ausgeschiedenen Mitglieder für das Geschäftsjahr 2012 jeweils 
           personenbezogen im Wege der Einzelentlastung abzustimmen. 
 
 
       a)    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, Herrn 
             Prof. Dr. Dr. h. c. Hans-Jürgen Appelrath für das 
             Geschäftsjahr 2012 Entlastung zu erteilen. 
 
 
       b)    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem im 
             Geschäftsjahr 2012 ausgeschiedenen Mitglied Herrn Hartmut 
             Fromm für das Geschäftsjahr 2012 Entlastung zu erteilen. 
 
 
       c)    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, Frau 
             Prof. Dr. Christiane Hipp für das Geschäftsjahr 2012 
             Entlastung zu erteilen. 
 
 
       d)    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, Herrn Dr. 
             Joh. Christian Jacobs für das Geschäftsjahr 2012 Entlastung 
             zu erteilen. 
 
 
       e)    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, Herrn 
             Otto Korte für das Geschäftsjahr 2012 Entlastung zu 
             erteilen. 
 
 
       f)    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, Frau 
             Corinna Linner für das Geschäftsjahr 2012 Entlastung zu 
             erteilen. 
 
 
       g)    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, Herrn 
             Prof. Dr. Michael Paetsch für das Geschäftsjahr 2012 
             Entlastung zu erteilen. 
 
 
       h)    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem im 
             Geschäftsjahr 2012 ausgeschiedenen Mitglied Herrn Hubert 
             Rothärmel für das Geschäftsjahr 2012 Entlastung zu erteilen. 
 
 
 
     5.    Wahl des Abschlussprüfers und des 
           Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2013 sowie des 
           Prüfers für die etwaige prüferische Durchsicht des 
           Halbjahresfinanzberichts für das Geschäftsjahr 2013 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, die COMMERZIAL TREUHAND 
           Gesellschaft mit beschränkter Haftung 
           Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, 
           Oldenburg, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für 
           das Geschäftsjahr 2013 sowie zum Prüfer für eine etwaige 
           prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts für das 
           Geschäftsjahr 2013 zu bestellen. 
 
 
           Der Aufsichtsrat hat vor Unterbreitung des Wahlvorschlags die 
           vom Deutschen Corporate Governance Kodex vorgesehene Erklärung 
           der COMMERZIAL TREUHAND Gesellschaft mit beschränkter Haftung 
           Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, 
           Oldenburg, zu deren Unabhängigkeit eingeholt. 
 
 
          * * * 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat weisen mit Blick auf 
           Tagesordnungspunkt 7 (Formwechsel der Gesellschaft in eine 
           KGaA) darauf hin, dass nach § 197 Satz 1 UmwG i.V.m. § 30 Abs. 
           1 AktG die Neumüller CEWE COLOR Stiftung, die in ihrer 
           Funktion als persönlich haftende Gesellschafterin der CEWE 
           Stiftung & Co. KGaA bei der Anwendung der 
           Gründungsvorschriften des Aktiengesetzes als Gründerin gilt (§ 
           245 Abs. 2 Satz 1 UmwG), den Abschlussprüfer für das erste 
           Voll- oder Rumpfgeschäftsjahr zu bestellen hat. Im 
           Zusammenhang mit dem Umwandlungsbeschluss soll daher nach 
           entsprechender Erklärung der Neumüller CEWE COLOR Stiftung 
           Folgendes notariell protokolliert werden: 
 
 
           'Nach Wirksamwerden des unter Tagesordnungspunkt 7 
           vorgeschlagenen Formwechsels der Gesellschaft in die 
           Rechtsform der Kommanditgesellschaft auf Aktien sollen die von 
           der Hauptversammlung am 05. Juni 2013 unter Tagesordnungspunkt 
           5 beschlossenen Wahlen (Wahl des Abschlussprüfers und des 
           Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2013 sowie des 
           Prüfers für eine etwaige prüferische Durchsicht des 
           Halbjahresfinanzberichts für das Geschäftsjahr 2013) für das 
           Geschäftsjahr 2013 fortbestehen.' 
 
 
     6.    Neuwahl eines Aufsichtsratsmitglieds 
 
 
           Der Aufsichtsrat setzt sich gemäß §§ 95, 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 
           und Abs. 2 AktG i.V.m. § 4.1.1. der Satzung der Gesellschaft 
           aus sechs Aufsichtsratsmitgliedern der Aktionäre zusammen. 
           Zwei Mitglieder des Aufsichtsrats werden gemäß § 4.1.1 i.V.m. 
           § 2.2.2. der Satzung der Gesellschaft von den Inhabern der 
           Namensaktien mit der Nummerierung 000.001 und 000.002 
           entsandt. Die übrigen vier Mitglieder des Aufsichtsrats wählt 
           die Hauptversammlung. 
 
 
           Die Amtszeiten der von der Hauptversammlung derzeit gewählten 
           Mitglieder des Aufsichtsrats laufen mit der Beendigung der 
           Hauptversammlung ab, die über die Entlastung für das 
           Geschäftsjahr 2016 entscheidet. 
 
 
           Das von der Hauptversammlung am 6. Juni 2012 gewählte Mitglied 
           des Aufsichtsrats, Herr Dr. Christian Jacobs, hat mit Wirkung 
           zum Ablauf des 28. Februar 2013 sein Amt als Mitglied des 
           Aufsichtsrats der Gesellschaft niedergelegt. 
 
 
           Der Vorstand der Gesellschaft hat daraufhin am 27. März 2013 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 26, 2013 09:13 ET (13:13 GMT)

DJ DGAP-HV: CeWe Color Holding AG: Bekanntmachung -2-

beim Amtsgericht Oldenburg einen Antrag auf gerichtliche 
           Bestellung von Herrn Dr. Hans-Henning Wiegmann zum Mitglied 
           des Aufsichtsrats gemäß § 104 AktG gestellt. Der Antrag wurde 
           von den fünf verbliebenen Aufsichtsratsmitgliedern 
           unterstützt. Das Amtsgericht Oldenburg hat entsprechend dem 
           Antrag mit Beschluss vom 1. April 2013 Herrn Dr. Wiegmann zum 
           neuen Aufsichtsratsmitglied der Gesellschaft bestellt. Die 
           Amtszeit des gerichtlich bestellten Aufsichtsratsmitglieds 
           erlischt gemäß § 104 Abs. 5 AktG, sobald der Mangel behoben 
           ist. Dies ist der Fall, wenn die Hauptversammlung ein neues 
           Mitglied des Aufsichtsrats wählt und dieses die Wahl annimmt. 
 
 
           Entsprechend § 4.1.4 Satz 4 der Satzung soll anstelle von 
           Herrn Dr. Jacobs durch die Hauptversammlung Herr Dr. 
           Hans-Henning Wiegmann für die restliche Amtszeit von Herrn Dr. 
           Jacobs, d.h. bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über 
           die Entlastung für das Geschäftsjahr 2016 beschließen wird, 
           zum Aufsichtsratsmitglied gewählt werden. 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt daher vor, 
 
 
             Herrn Dr. Hans-Henning Wiegmann, 65388 
             Schlangenbad, Kaufmann, für die restliche Amtszeit des 
             ausgeschiedenen Mitglieds Herrn Dr. Jacobs in den 
             Aufsichtsrat der Gesellschaft zu wählen. 
 
 
 
           Herr Dr. Wiegmann gehört den folgenden anderen gesetzlich zu 
           bildenden Aufsichtsräten im Sinne des § 125 Absatz 1 Satz 5 
           AktG an: 
 
 
       *     Vorsitzender des Aufsichtsrats der Hochland SE, 
             Heimenkirch. 
 
 
 
           Herr Dr. Wiegmann ist Mitglied in folgenden vergleichbaren 
           Kontrollgremien in- und ausländischer Wirtschaftsunternehmen 
           im Sinne des § 125 Absatz 1 Satz 5 AktG: 
 
 
       *     Mitglied des Beirats der Dr. August Oetker 
             Nahrungsmittel KG, Bielefeld, 
 
 
       *     Mitglied des Beirats der Radeberger Gruppe KG, 
             Frankfurt a.M. 
 
 
 
           Der vorgeschlagene Kandidat hat für den Fall seiner Wahl deren 
           Annahme erklärt. Die Hauptversammlung ist an den Wahlvorschlag 
           nicht gebunden. 
 
 
     7.    Beschlussfassung über den Formwechsel der 
           Gesellschaft in die Rechtsform der Kommanditgesellschaft auf 
           Aktien 
 
 
           Vorbemerkung 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat der Gesellschaft haben beschlossen, 
           der Hauptversammlung den Formwechsel der Gesellschaft von 
           einer Aktiengesellschaft (AG) in eine Kommanditgesellschaft 
           auf Aktien (KGaA) vorzuschlagen. 
 
 
           Kennzeichen der bestehenden Struktur der Gesellschaft ist es, 
           dass das operative Geschäft der CEWE-Gruppe von der CEWE COLOR 
           AG & Co. OHG betrieben wird, an der die Gesellschaft mit 99,75 
           % beteiligt ist. Zweiter Gesellschafter der CEWE COLOR AG & 
           Co. OHG ist (mit einer Beteiligung in Höhe von 0,25 %) die 
           Neumüller CEWE COLOR Stiftung, der die alleinige 
           Geschäftsführung und Vertretung der CEWE COLOR AG & Co. OHG 
           obliegt. Aufgrund dieser 'OHG-Konzernstruktur' können 
           einerseits die Aktionäre der Gesellschaft, anders als im 
           Regelfall der Aktiengesellschaft, keinen Einfluss auf die 
           Führung des operativen Geschäfts ausüben und haben insoweit 
           eine Rechtsposition inne, wie sie für Kommanditaktionäre einer 
           KGaA typisch ist. Andererseits entspricht die Stellung der 
           allein geschäftsführungsbefugten Neumüller CEWE COLOR Stiftung 
           der einer KGaA-Komplementärin. Diese historisch bedingten und 
           am Kapitalmarkt praktisch einzigartigen Besonderheiten führen 
           dazu, dass die Struktur der CEWE-Gruppe heute faktisch eine 
           'virtuelle' KGaA-Struktur darstellt. 
 
 
           Diese besondere Konzernstruktur soll in die Rechtsform der 
           KGaA überführt werden. Durch die angestrebte Neuordnung können 
           ein relevanter Steuervorteil realisiert und die bewährte 
           Struktur der CEWE-Gruppe harmonisch weiterentwickelt werden. 
           Die Rechtsform der KGaA ist etabliert und am Kapitalmarkt 
           bewährt. Sie ermöglicht es, die heutigen Standards der 
           Corporate Governance z. B. durch den Wegfall der 
           Entsendungsrechte oder Vereinfachung der Konzernstruktur 
           weiter zu verbessern. Die Neumüller CEWE COLOR Stiftung steht 
           auch in der neuen Struktur für Langfristigkeit und Stabilität. 
 
 
           Einerseits soll künftig die Gesellschaft, an der die Aktionäre 
           beteiligt sind, unmittelbar das operative Geschäft der 
           CEWE-Gruppe betreiben und halten. Andererseits soll die 
           Führung des operativen Geschäfts wie bisher in der Hand der 
           Neumüller CEWE COLOR Stiftung liegen. Diese Ziele können 
           erreicht werden durch den vorgeschlagenen Formwechsel der 
           Gesellschaft in eine KGaA, an der sich die Neumüller CEWE 
           COLOR Stiftung unmittelbar als persönlich haftende 
           Gesellschafterin beteiligt. Die bestehende Beteiligung der 
           Neumüller CEWE COLOR Stiftung an der CEWE COLOR AG & Co. OHG 
           und die Zuweisung der Geschäfts- und Vertretungsbefugnis an 
           die Neumüller CEWE COLOR Stiftung werden damit entbehrlich. 
           Mit dem Formwechsel verbunden ist daher der Austritt der 
           Neumüller CEWE COLOR Stiftung aus der CEWE COLOR AG & Co. OHG 
           in Ausübung ihres Aktienbezugsrechts, mit dem sie ihre 
           Beteiligung an der CEWE COLOR AG & Co. OHG gegen 20.000 Aktien 
           aus bedingtem Kapital der Gesellschaft tauscht (§ 2.3 der 
           Satzung der Gesellschaft). Der Austritt der Neumüller CEWE 
           COLOR Stiftung aus der CEWE COLOR AG & Co. OHG erfolgt durch 
           Abtretung der von ihr gehaltenen Beteiligung an der CEWE COLOR 
           AG & Co. OHG an die Gesellschaft neuer Rechtsform und bewirkt, 
           dass die CEWE COLOR AG & Co. OHG aufgelöst und ihr gesamtes 
           Vermögen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die 
           Gesellschaft (dann in neuer Rechtsform unter der Firma CEWE 
           Stiftung & Co. KGaA) übergeht (die 'Anwachsung', diese 
           gemeinsam mit dem Formwechsel die 'Transaktion'). 
 
 
           Durch Beschluss der Hauptversammlung am 16. Juni 1992, 
           geändert durch die Beschlüsse der Hauptversammlungen am 17. 
           Juni 1999 und am 24. Juni 2004, wurde geregelt, dass das 
           Aktienbezugsrecht der Neumüller CEWE COLOR Stiftung mit einer 
           schriftlichen Ankündigung von drei Monaten zum 
           Geschäftsjahresende ausgeübt werden kann. Das 
           Aktienbezugsrecht soll zur Ermöglichung einer sachlichen und 
           zeitlichen unmittelbaren Verknüpfung von Formwechsel und 
           Anwachsung angepasst werden. Daher sieht der 
           Formwechselbeschluss vor, dass die Neumüller CEWE COLOR 
           Stiftung ihr Aktienbezugsrecht auch ohne Einhaltung einer 
           dreimonatigen Ankündigungsfrist sowie mit unterjähriger 
           Wirkung ausüben und die Ausübung aufschiebend bedingt auf das 
           Wirksamwerden des Formwechsels der Gesellschaft erklären kann. 
           Mit dieser Maßgabe hat die Neumüller CEWE COLOR Stiftung ihr 
           Aktienbezugsrecht bereits durch Erklärung vom 15. April 2013 
           ausgeübt und ein entsprechender Abtretungs- und 
           Übertragungsvertrag zwischen der Neumüller CEWE COLOR Stiftung 
           und der Gesellschaft wurde ebenfalls bereits unter demselben 
           Datum geschlossen. 
 
 
           Formwechsel und Anwachsung stellen - rechtlich betrachtet - 
           zwei getrennte Maßnahmen dar, sind aber wirtschaftlich 
           untrennbare Bestandteile ein und derselben Transaktion und 
           werden im Übrigen auch rechtlich durch die aufschiebende 
           Bedingung miteinander verknüpft. Die Eintragung des 
           Formwechsels in das Handelsregister am Sitz der Gesellschaft 
           hat daher folgende Auswirkungen: 
 
 
       -     Die Gesellschaft besteht identitätswahrend in der 
             Rechtsform der KGaA unter der Firma CEWE Stiftung & Co. KGaA 
             mit der dieser Einladung als Anlage 1 beigefügten Satzung 
             weiter. Einzige persönlich haftende Gesellschafterin der 
             CEWE Stiftung & Co. KGaA ist die Neumüller CEWE COLOR 
             Stiftung. 
 
 
       -     Die Aktionäre der Gesellschaft sind an der CEWE 
             Stiftung & Co. KGaA nach den für die KGaA geltenden 
             Rechtsvorschriften beteiligt; sie werden mit derselben Zahl 
             von Aktien wie bisher am Grundkapital der Gesellschaft 
             beteiligt sein. 
 
 
       -     Die Ausübung des Aktienbezugsrechts durch die 
             Neumüller CEWE COLOR Stiftung wird wirksam. Damit tauscht 
             die Neumüller CEWE COLOR Stiftung ihre Beteiligung an der 
             CEWE COLOR AG & Co. OHG gegen 20.000 neu auszugebende auf 
             den Inhaber lautende Stückaktien (Bezugsaktien) der 
             Gesellschaft neuer Rechtsform. Deren Grundkapital erhöht 
             sich nach Ausgabe der Bezugsaktien von derzeit EUR 
             19.188.052, derzeit eingeteilt in 7.380.000 auf den Inhaber 

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April 26, 2013 09:13 ET (13:13 GMT)

DJ DGAP-HV: CeWe Color Holding AG: Bekanntmachung -3-

lautende Stückaktien und 20 auf den Namen lautende Aktien 
             (welche im Zuge der Beschlussfassung nach Tagesordnungspunkt 
             8 ebenfalls in Inhaberaktien umgewandelt werden), um EUR 
             52.000 auf EUR 19.240.052, letztlich eingeteilt in 7.400.020 
             auf den Inhaber lautende Stückaktien. 
 
 
       -     Das gesamte Vermögen der CEWE COLOR AG & Co. OHG 
             geht anlässlich des Wirksamwerdens des Formwechsels im Wege 
             der Gesamtrechtsnachfolge auf die CEWE Stiftung & Co. KGaA 
             über. Der Vermögensübergang erfolgt durch Anwachsung infolge 
             Abtretung der von der Neumüller CEWE COLOR Stiftung an der 
             CEWE COLOR AG & Co. OHG gehaltenen Beteiligung an die 
             Gesellschaft neuer Rechtsform. Damit erlischt die CEWE COLOR 
             AG & Co. OHG ohne Abwicklung. 
 
 
 
           Es wird vorsorglich darauf hingewiesen, dass der von der 
           Hauptversammlung unter diesem Tagesordnungspunkt 7 
           beschlossene Formwechsel unter keiner aufschiebenden Bedingung 
           steht. Der Formwechsel wird daher auch dann vom Vorstand der 
           Gesellschaft zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet 
           und nach dieser Eintragung wirksam werden, wenn die unter den 
           Tagesordnungspunkten 8 und 9 beschlossenen Maßnahmen nicht 
           wirksam werden sollten. 
 
 
           Eine ausführliche Darstellung der rechtlichen und 
           wirtschaftlichen Folgen des Rechtsformwechsels enthält der vom 
           Vorstand erstellte Umwandlungsbericht, der seit der 
           Einberufung der Hauptversammlung in den Geschäftsräumen der 
           Gesellschaft ausliegt. Auf Verlangen erhält jeder Aktionär 
           kostenlos eine Abschrift des Umwandlungsberichts. Der 
           Umwandlungsbericht ist zudem auf der Internetseite der 
           Gesellschaft unter www.cewecolor.de im Bereich Investor 
           Relations/Hauptversammlung/zugänglich zu machende Unterlagen 
           abrufbar. 
 
 
           Beschlussvorschlag über den Formwechsel der CEWE COLOR Holding 
           AG in die CEWE Stiftung & Co. KGaA 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen: 
 
 
       (1)   Die CEWE COLOR Holding AG wird im Wege des 
             Formwechsels nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes 
             in eine Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) umgewandelt. 
 
 
       (2)   Der Rechtsträger neuer Rechtsform führt die Firma 
             'CEWE Stiftung & Co. KGaA' und hat seinen Sitz in Oldenburg. 
 
 
       (3)   Die Satzung der CEWE Stiftung & Co. KGaA wird 
             hiermit mit dem sich aus der Anlage 1 zu dieser Einladung 
             ergebenden Wortlaut festgestellt. 
 
 
       (4)   Mit der Feststellung der neuen Satzung der CEWE 
             Stiftung & Co. KGaA werden das bisherige Bedingte Kapital (§ 
             2.3 der aktuellen Satzung) und das bisherige Genehmigte 
             Kapital (§ 2.4 der aktuellen Satzung) im Hinblick auf den 
             Formwechsel der Gesellschaft in eine KGaA mit dem sich aus § 
             3 Abs. 4 (Bedingtes Kapital) und § 3 Abs. 5 (Genehmigtes 
             Kapital) der neuen Satzung (Anlage 1) ergebenden Wortlaut 
             angepasst. Die für die Durchführung des Aktienbezugsrechts 
             der Neumüller CEWE COLOR Stiftung geltenden Regelungen aus 
             dem Hauptversammlungsbeschluss vom 16. Juni 1992 werden 
             dahingehend angepasst, dass die Neumüller CEWE COLOR 
             Stiftung ihr Aktienbezugsrecht auf 20.000 neue 
             Inhaberstammaktien auch ohne Einhaltung einer dreimonatigen 
             Ankündigungsfrist sowie mit unterjähriger Wirkung ausüben 
             und die Ausübung aufschiebend bedingt auf das Wirksamwerden 
             des Formwechsels der Gesellschaft erklären kann. 
 
 
             Der Aufsichtsrat der Gesellschaft wird ermächtigt, die 
             Fassung von § 3 der neuen Satzung (Anlage 1) vor Eintragung 
             des Formwechsels in das Handelsregister insoweit anzupassen, 
             wie dies nach Ausnutzung des Bedingten oder Genehmigten 
             Kapitals erforderlich ist. 
 
 
       (5)   Der Formwechsel erfolgt unter ausschließlicher 
             Beteiligung der bisherigen Aktionäre der CEWE COLOR Holding 
             AG. 
 
 
       (6)   Das gesamte Grundkapital der CEWE COLOR Holding 
             AG in der zum Zeitpunkt der Eintragung des Formwechsels in 
             das Handelsregister bestehenden Höhe (derzeit: EUR 
             19.188.052,00) wird zum Grundkapital der CEWE Stiftung & Co. 
             KGaA. Die Anzahl der insgesamt ausgegebenen Stückaktien 
             (derzeit: 7.380.020 Stück), die Unterscheidung in 7.380.000 
             Stück Inhaberaktien und 20 Stück Namensaktien sowie der 
             rechnerische Anteil jeder Stückaktie am Grundkapital 
             (derzeit: EUR 2,60) bleiben unverändert. Allerdings 
             entfallen mit der neuen Satzung (Anlage 1) die mit den 
             beiden Aktien mit der Nummerierung 000.001 und 000.002 
             verbundenen Entsendungsrechte der Neumüller CEWE COLOR 
             Stiftung. 
 
 
       (7)   Die Aktionäre, die zum Zeitpunkt der Eintragung 
             des Formwechsels in das Handelsregister Aktionäre der CEWE 
             COLOR Holding AG sind, werden Kommanditaktionäre der CEWE 
             Stiftung & Co. KGaA. Sie werden in demselben Umfang und mit 
             derselben Anzahl an Stückaktien an dem Grundkapital der CEWE 
             Stiftung & Co. KGaA beteiligt, wie sie es vor Wirksamwerden 
             des Formwechsels am Grundkapital der CEWE COLOR Holding AG 
             waren. Dies gilt auch für die von der Gesellschaft 
             gehaltenen eigenen Aktien sowie für die von der Neumüller 
             CEWE COLOR Stiftung gehaltenen Aktien. 
 
 
       (8)   Persönlich haftende Gesellschafterin der CEWE 
             Stiftung & Co. KGaA wird die Neumüller CEWE COLOR Stiftung 
             mit Sitz in Oldenburg. Die persönlich haftende 
             Gesellschafterin übernimmt gemäß § 245 Abs. 2 UmwG die 
             Rechtsstellung der Gründerin des Rechtsträgers neuer 
             Rechtsform. Die persönlich haftende Gesellschafterin erhält 
             im Zuge des Formwechsels keine über ihre 
             Aktionärseigenschaft hinausgehende Kapitalbeteiligung an der 
             CEWE Stiftung & Co. KGaA; sie ist in ihrer Eigenschaft als 
             Komplementärin weder am Vermögen noch an Gewinn und Verlust 
             der CEWE Stiftung & Co. KGaA beteiligt. 
 
 
       (9)   Besondere Rechte 
 
 
             Wegfall der Entsendungsrechte der Neumüller CEWE COLOR 
             Stiftung 
 
 
             Die Neumüller CEWE COLOR Stiftung ist Inhaberin von 20 
             Namensaktien an der Gesellschaft, von denen die beiden 
             Aktien mit der Nummerierung 000.001 und 000.002 vinkuliert 
             sind und jeweils das Recht verleihen, ein Mitglied des 
             Aufsichtsrates der Gesellschaft zu bestimmen (§ 2.2.2 der 
             aktuellen Satzung der Gesellschaft). Die mit diesen 
             Namensaktien verbundenen Entsendungsrechte entfallen mit dem 
             Wirksamwerden des Formwechsels. 
 
 
             Aktienbezugsrecht der Neumüller CEWE COLOR Stiftung 
 
 
             Die ordentliche Hauptversammlung der Gesellschaft hat mit 
             Beschluss vom 16. Juni 1992, geändert durch die Beschlüsse 
             vom 17. Juni 1999 und vom 24. Juni 2004, ein Bedingtes 
             Kapital geschaffen (§ 2.3 Satz 1 der aktuellen Satzung der 
             Gesellschaft) und der Neumüller CEWE COLOR Stiftung ein 
             Aktienbezugsrecht eingeräumt. Bei Ausübung des 
             Aktienbezugsrechts erhält die Neumüller CEWE COLOR Stiftung 
             - im Tausch gegen ihre Beteiligung in Höhe von 0,25 % an der 
             CEWE COLOR AG & Co. OHG - 20.000 Aktien der Gesellschaft im 
             Nominalbetrag von EUR 52.000. Das Aktienbezugsrecht der 
             Neumüller CEWE COLOR Stiftung und das ihm zu Grunde liegende 
             Bedingte Kapital der Gesellschaft werden nach Maßgabe von 
             Ziffer (4) dieses Beschlusses angepasst und bleiben im 
             Übrigen durch den Formwechsel unberührt. Infolge dieser 
             Anpassung kann die Anwachsung des Vermögens der CEWE COLOR 
             AG & Co. OHG auf die Gesellschaft, die zum Erlöschen der 
             CEWE COLOR AG & Co. OHG führt, auch unterjährig erfolgen. In 
             diesem Fall soll der der Neumüller CEWE COLOR Stiftung aus 
             ihrer Beteiligung an der CEWE COLOR AG & Co. OHG zustehende 
             Gewinnanspruch aus Vereinfachungsgründen (unter 
             Zugrundelegung des anteiligen Gewinns in den vergangenen 
             Jahren abzüglich eines Sicherheitsabschlags) pauschal 
             abgegolten werden. 
 
 
             Sonderrechte aufgrund bestehender 
             Mitarbeiterbeteiligungsprogramme 
 
 
             Die Gesellschaft hat im Jahr 2010 ein Aktienoptionsprogramm 
             für leitende Mitarbeiter der CEWE-Gruppe aufgelegt. Dabei 
             wurden etwa 100 leitenden Mitarbeitern bis zu 200.000 
             Aktienoptionen zu je EUR 0,50 angeboten. Gemäß den 
             Optionsbedingungen berechtigt eine Aktienoption zum Erwerb 
             einer Stückaktie der Gesellschaft zum Basispreis von EUR 27. 
             Die Erwerbsfrist lief vom 14. April bis zum 30. April 2010. 

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April 26, 2013 09:13 ET (13:13 GMT)

DJ DGAP-HV: CeWe Color Holding AG: Bekanntmachung -4-

Die Laufzeit der Optionen endet mit Ablauf des 31. Mai 2015. 
             Sie können erstmals ab dem 2. Juni 2014 und nur dann 
             ausgeübt werden, wenn der durchschnittliche Kassakurs der 
             CEWE COLOR Holding AG-Aktie im XETRA-Handel an zehn 
             aufeinanderfolgenden Börsenhandelstagen während der Laufzeit 
             der Aktienoptionen mindestens 115 % des Basispreises, dies 
             entspricht EUR 31,05, betragen hat. Die Optionen sind an die 
             Person des Erwerbers gebunden und können weder übertragen 
             noch verpfändet oder in einer anderen Weise belastet werden. 
             Die Optionen bleiben zu unveränderten Konditionen bestehen 
             und beziehen sich künftig auf die Kommanditaktien der CEWE 
             Stiftung & Co. KGaA. 
 
 
             Persönlich haftende Gesellschafterin 
 
 
             Aus Gründen rechtlicher Vorsorge wird darauf hingewiesen, 
             dass die Neumüller CEWE COLOR Stiftung, die eine Beteiligung 
             in Höhe von 0,25 % an der CEWE COLOR AG & Co. OHG hält und 
             Aktionärin der Gesellschaft ist, in der CEWE Stiftung & Co. 
             KGaA die alleinige Komplementärstellung erhalten und die 
             nach Gesetz und Satzung vorgesehenen Rechte und Pflichten 
             haben wird. Sie ist insbesondere nach Maßgabe von § 15 der 
             als Anlage 1 beigefügten neuen Satzung zur Geschäftsführung 
             und Vertretung der Gesellschaft befugt und erhält für die 
             Übernahme der Geschäftsführungstätigkeit und ihres 
             persönlichen Haftungsrisikos eine jährliche, angemessene und 
             gewinn- und verlustunabhängige Vergütung sowie 
             Auslagenersatz (§ 13 Abs. 3 der neuen Satzung - Anlage 1). 
 
 
             Beschlüsse der Hauptversammlung bedürfen, soweit sie 
             Angelegenheiten betreffen, für die bei einer 
             Kommanditgesellschaft das Einverständnis der persönlich 
             haftenden Gesellschafter und der Kommanditisten erforderlich 
             ist, der Zustimmung der persönlich haftenden 
             Gesellschafterin (§ 9 Abs. 1 Satz 1 der als Anlage 1 
             beigefügten neuen Satzung). Gleiches gilt für Beschlüsse der 
             Hauptversammlung zur Feststellung des Jahresabschlusses (§ 
             16 Abs. 2 Satz 2 der als Anlage 1 beigefügten neuen 
             Satzung). 
 
 
             Organmitglieder 
 
 
             Aus Gründen rechtlicher Vorsorge wird weiter darauf 
             hingewiesen, dass - unbeschadet der 
             Entscheidungszuständigkeit des Kuratoriums der Neumüller 
             CEWE COLOR Stiftung - davon auszugehen ist, dass die 
             amtierenden Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft zu 
             Mitgliedern des Vorstands der Neumüller CEWE COLOR Stiftung 
             werden, soweit sie es nicht bereits sind. Die derzeitigen 
             Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft sind Dr. Rolf 
             Hollander, Dr. Reiner Fageth, Herr Andreas F. L. Heydemann 
             sowie Dr. Olaf Holzkämper. Herr Dr. Hollander ist bereits 
             Mitglied des Vorstands der Neumüller CEWE COLOR Stiftung. 
 
 
             Darüber hinaus sollen - vorbehaltlich der Beschlussfassung 
             unter Tagesordnungspunkt 9 - sämtliche Mitglieder des 
             Aufsichtsrats der Gesellschaft, nämlich Herr Otto Korte, 
             Prof. Dr. Dr. h. c. Hans-Jürgen Appelrath, Prof. Dr. 
             Christiane Hipp, Prof. Dr. Michael Paetsch sowie Frau 
             Corinna Linner und - vorbehaltlich der Beschlussfassung 
             unter Tagesordnungspunkt 6 - Herr Dr. Hans-Henning Wiegmann 
             in den Aufsichtsrat der Gesellschaft neuer Rechtsform (CEWE 
             Stiftung & Co. KGaA) gewählt werden. 
 
 
       (10)  Ein Abfindungsangebot nach § 207 UmwG ist 
             aufgrund der Vorschrift des § 250 UmwG nicht abzugeben. 
 
 
       (11)  Folgen für die Arbeitnehmer und ihre 
             Vertretungen: 
 
 
             Durch den Formwechsel erfolgt kein Arbeitgeberwechsel. Die 
             Arbeitsverträge der Arbeitnehmer der Gesellschaft gelten 
             unverändert fort. Die Direktionsbefugnisse des Arbeitgebers 
             werden nach dem Formwechsel vom Vorstand der persönlich 
             haftenden Gesellschafterin, der Neumüller CEWE COLOR 
             Stiftung, ausgeübt. Änderungen ergeben sich hierdurch für 
             die Arbeitnehmer nicht. Betriebsräte existieren auf Ebene 
             der CEWE COLOR Holding AG nicht. Tarifrechtliche Bindungen 
             der Gesellschaft und ihrer Tochtergesellschaften werden 
             durch den Formwechsel nicht berührt. 
 
 
             Im Hinblick auf die unternehmerische Mitbestimmung bewirkt 
             der Formwechsel keine Änderung, da bei der Gesellschaft 
             neuer Rechtsform der Aufsichtsrat in gleicher Weise wie bei 
             der Gesellschaft bisheriger Rechtsform gebildet wird; 
             insoweit bleibt die Organstellung der 
             Aufsichtsratsmitglieder unberührt (§ 203 Satz 1 UmwG). Daher 
             sieht die gemäß Ziff. 3 dieses Beschlusses festgestellte 
             neue Satzung (Anlage 1) in § 10 Abs. 1 wie bisher vor, dass 
             der Aufsichtsrat aus sechs Mitgliedern besteht, die nach 
             Wegfall des Entsendungsrechts der Neumüller CEWE COLOR 
             Stiftung ausschließlich von der Hauptversammlung gewählt 
             werden. 
 
 
             Das Wirksamwerden des Formwechsels wird allerdings aufgrund 
             der bereits erklärten Ausübung des Aktienbezugsrechts durch 
             die Neumüller CEWE COLOR Stiftung vom 15. April 2013 dazu 
             führen, dass das gesamte Vermögen der CEWE COLOR AG & Co. 
             OHG im Wege der Gesamtrechtsnachfolge (Anwachsung) auf die 
             CEWE Stiftung & Co. KGaA übergeht. Diese Anwachsung hat zur 
             Folge: 
 
 
         -     Für die Arbeitnehmer und ihre Vertretungen: 
               Mit Wirksamwerden der Anwachsung gehen die 
               Arbeitsverhältnisse sämtlicher Arbeitnehmer der CEWE COLOR 
               AG & Co. OHG kraft Gesetzes gemäß § 738 Abs. 1 Satz 1 BGB 
               i.V.m. § 105 Abs. 3 HGB und § 613a Abs. 1 BGB mit allen 
               Rechten und Pflichten auf die Gesellschaft neuer 
               Rechtsform über. Kündigungen durch die Gesellschaft wegen 
               des mit der Anwachsung verbundenen Betriebsübergangs sind 
               nicht beabsichtigt. 
 
 
               Die Arbeitnehmer der CEWE COLOR AG & Co. OHG werden vor 
               der Anwachsung gemäß § 613a Abs. 5 BGB über die Folgen der 
               Anwachsung für ihre Arbeitsverhältnisse und die in 
               Aussicht genommenen Maßnahmen informiert. 
 
 
               Sämtliche Betriebe der CEWE COLOR AG & Co. OHG gehen im 
               Wege der Anwachsung auf die CEWE Stiftung & Co. KGaA über. 
               Die lokalen Betriebsräte der CEWE COLOR AG & Co. OHG 
               bleiben unverändert im Amt. Dies gilt entsprechend für den 
               auf Ebene der CEWE COLOR AG & Co. OHG gebildeten 
               Gesamtbetriebsrat und für den Wirtschaftsausschuss. Bei 
               der CEWE COLOR AG & Co. OHG bestehende, lokale 
               Betriebsratsvereinbarungen und 
               Gesamtbetriebsratsvereinbarungen gelten bei der CEWE 
               Stiftung & Co. KGaA unverändert fort. 
 
 
               Die auf der Ebene der CEWE COLOR AG & Co. OHG bestehenden 
               Verbandstarifverträge gehen nicht automatisch mit der 
               Anwachsung auf die CEWE Stiftung & Co. KGaA über. Es ist 
               aber vorgesehen, dass die CEWE Stiftung & Co. KGaA nach 
               der Anwachsung dem Arbeitgeberverband Oldenburg e. V. 
               beitritt, was die Geltung der bestehenden 
               Verbandstarifverträge zur Folge haben wird. 
 
 
         -     Im Hinblick auf die unternehmerische 
               Mitbestimmung: Die Anwachsung führt dazu, dass die 
               Gesellschaft neuer Rechtsform dem Mitbestimmungsgesetz 
               (MitbestG) unterliegen wird. Der Aufsichtsrat wird dann 
               (statt wie bisher aus sechs Anteilseignervertretern) gemäß 
               § 7 Abs. 1 Nr. 1 MitbestG aus insgesamt 12 Mitgliedern 
               bestehen, von denen sechs von den Kommanditaktionären 
               bestellt und sechs von den Arbeitnehmern gemäß den 
               Bestimmungen des Mitbestimmungsgesetzes gewählt werden. 
               Zur Überleitung in den gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1 MitbestG 
               zusammenzusetzenden Aufsichtsrat ist ein Statusverfahren 
               gemäß §§ 97, 98 AktG durchzuführen. 
 
 
               Der Vorstand beabsichtigt, das Statusverfahren 
               einzuleiten, wenn der Beschlussvorschlag zum Formwechsel 
               der CEWE COLOR Holding AG in die CEWE Stiftung & Co. KGaA 
               die erforderliche Mehrheit gefunden hat. Die Änderung von 
               § 4.1.1 i.V.m. § 2.2.2 der aktuellen Satzung der 
               Gesellschaft - bzw. die Änderung der Bestimmungen in § 10 
               Abs. 1 der als Anlage 1 beigefügten neuen Satzung - soll 
               bereits im Vorgriff auf das Statusverfahren von dieser 
               Hauptversammlung unter Tagesordnungspunkt 8 beschlossen 

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April 26, 2013 09:13 ET (13:13 GMT)

werden. Durch Anweisung an das zur Vertretung befugte 
               Organ der Gesellschaft wird sichergestellt, dass die 
               Eintragung dieser Satzungsänderung in das Handelsregister 
               erst erfolgt, wenn die in § 97 Abs. 2 Satz 1 AktG genannte 
               Monatsfrist abgelaufen und der Formwechsel wirksam 
               geworden sind. 
 
 
               Mit der Eintragung der Änderung von § 10 Abs. 1 der als 
               Anlage 1 beigefügten neuen Satzung erlischt zugleich 
               analog § 97 Abs. 2 Satz 3 AktG das Amt der bisherigen 
               Aufsichtsratsmitglieder. Daher wird unter 
               Tagesordnungspunkt 9 vorgeschlagen, dass die von der 
               Hauptversammlung zu wählenden Mitglieder des Aufsichtsrats 
               der Gesellschaft neuer Rechtsform ebenfalls bereits von 
               dieser Hauptversammlung gewählt werden. Ihre Amtszeiten 
               beginnen jedoch erst mit der Eintragung der unter 
               Tagesordnungspunkt 8 dieser Hauptversammlung beschlossenen 
               Satzungsänderungen; dazu gehört auch die Änderung von § 10 
               Abs. 1 der als Anlage 1 beigefügten neuen Satzung. Zu 
               diesem Zeitpunkt haben dem Aufsichtsrat der CEWE Stiftung 
               & Co. KGaA gemäß den gesetzlichen Bestimmungen bereits 
               Arbeitnehmervertreter anzugehören. Sofern das Verfahren 
               zur Wahl der Arbeitnehmervertreter noch nicht 
               abgeschlossen sein sollte, sollen die 
               Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat der CEWE Stiftung & 
               Co. KGaA zunächst gerichtlich bestellt werden. 
 
 
               Sollte die Änderung von § 10 Abs. 1 der als Anlage 1 
               beigefügten neuen Satzung nicht spätestens sechs Monate 
               nach Ablauf der in § 97 Abs. 2 Satz 1 AktG genannten 
               einmonatigen Anrufungsfrist eingetragen worden sein, endet 
               das Amt der bisher amtierenden Aufsichtsratsmitglieder 
               kraft Gesetzes. In diesem Fall beabsichtigt der Vorstand 
               der Gesellschaft, die bisherigen Aufsichtsratsmitglieder 
               gerichtlich bestellen zu lassen. 
 
 
 
             Anderweitige Maßnahmen, die Auswirkungen auf die Situation 
             der Arbeitnehmer der CEWE COLOR AG & Co. OHG, ihrer 
             Tochtergesellschaften oder die Gesellschaft hätten, sind im 
             Hinblick auf den Formwechsel oder die Anwachsung nicht 
             vorgesehen oder geplant. 
 
 
            * * * 
 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat weisen darauf hin, dass nach § 240 
           Abs. 2 UmwG die Neumüller CEWE COLOR Stiftung dem Formwechsel 
           zustimmen muss. Die Zustimmungserklärung bedarf der 
           notariellen Beurkundung (§ 193 Abs. 3 Satz 1 UmwG). Es soll 
           daher nach entsprechender Erklärung der Neumüller CEWE COLOR 
           Stiftung Folgendes protokolliert werden, wobei vorsorglich 
           auch die Zustimmung zum Erlöschen der Entsendungsrechte 
           erklärt wird: 
 
 
           'Die Neumüller CEWE COLOR Stiftung, die in der Gesellschaft 
           neuer Rechtsform die Stellung als einzige persönlich haftende 
           Gesellschafterin übernehmen soll, stimmt dem Formwechsel der 
           Gesellschaft in die Rechtsform der Kommanditgesellschaft auf 
           Aktien (CEWE Stiftung & Co. KGaA) ausdrücklich zu. Die 
           Neumüller CEWE COLOR Stiftung ist ferner damit einverstanden, 
           dass mit dem Wirksamwerden des Formwechsels die 
           Entsendungsrechte aus den beiden von ihr gehaltenen Aktien mit 
           der Nummerierung 000.001 und 000.002 in den Aufsichtsrat der 
           Gesellschaft erlöschen.' 
 
 
     8.    Weitere Satzungsänderungen nach Wirksamwerden des 
           Formwechsels 
 
 
           Vorbemerkung 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat der Gesellschaft haben zudem 
           beschlossen, die Satzung der Gesellschaft insgesamt neu zu 
           fassen. 
 
 
           Der Gegenstand des Unternehmens soll präzisiert und erweitert 
           sowie an die neue Struktur angepasst werden. Dazu werden 
           insbesondere Internet-Dienstleistungen aller Art und die 
           Entwicklung von Software im Zusammenhang mit den Konzeptions-, 
           Produktions-, Vermarktungs-, Vertriebs-, Handels- und 
           Dienstleistungsaktivitäten der Gesellschaft im 
           Unternehmensgegenstand aufgenommen. Zudem werden die Befugnis 
           zur Satzungsunterschreitung, eine Konzernleitungsklausel und 
           eine Ermächtigung zur Holding-Bildung vorgesehen. 
 
 
           Die Grundkapitalziffer der Gesellschaft bleibt zunächst 
           unverändert. Auch wenn die Neumüller CEWE COLOR Stiftung ihr 
           Aktienbezugsrecht bereits durch Erklärung vom 15. April 2013 
           ausgeübt hat, führt diese Ausübungserklärung aufgrund der 
           aufschiebenden Bedingung erst mit der Eintragung des 
           Formwechsels zur Wirksamkeit der Anwachsung. Das Grundkapital 
           der Gesellschaft wird erst mit Ausgabe der Bezugsaktien, die 
           ihrerseits erst nach der Eintragung des Formwechsels und nach 
           der Anwachsung erfolgen wird, erhöht. Aus diesem Grund bleibt 
           das Bedingte Kapital der Gesellschaft zunächst unverändert 
           bestehen. 
 
 
           Die Bestimmungen zum Aufsichtsrat, insbesondere über die Zahl 
           sowie über die Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern, sollen an 
           die nach Durchführung des Statusverfahrens gemäß § 97 AktG 
           maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen angepasst werden. 
 
 
           Darüber hinaus sollen die weiteren Bestimmungen der Satzung 
           der Gesellschaft an die neue Struktur angepasst und sprachlich 
           neu gefasst werden. 
 
 
           Eine ausführliche Darstellung der unter diesem 
           Tagesordnungspunkt 8 zu beschließenden Satzungsänderungen 
           enthält der vom Vorstand erstellte Umwandlungsbericht zu 
           Tagesordnungspunkt 7, der seit der Einberufung der 
           Hauptversammlung in den Geschäftsräumen der Gesellschaft 
           ausliegt. Auf Verlangen erhält jeder Aktionär kostenlos eine 
           Abschrift des Umwandlungsberichts. Der Umwandlungsbericht ist 
           zudem auf der Internetseite der Gesellschaft unter 
           www.cewecolor.de im Bereich Investor 
           Relations/Hauptversammlung/zugänglich zu machende Unterlagen 
           abrufbar. 
 
 
           Beschlussvorschlag 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor zu beschließen: 
 
 
       a)    Die Satzung der Gesellschaft wird insgesamt neu 
             gefasst und erhält die aus der Anlage 2 ersichtliche 
             Fassung. 
 
 
       b)    Das zur Vertretung der Gesellschaft befugte 
             Organ, also derzeit der Vorstand und nach Eintragung des 
             Formwechsels die Neumüller CEWE COLOR Stiftung als 
             persönlich haftende Gesellschafterin, wird angewiesen, die 
             gemäß vorstehender lit. a) beschlossenen Satzungsänderungen 
             erst dann zum Handelsregister anzumelden, wenn (i) die 
             einmonatige Anrufungsfrist des § 97 Abs. 2 Satz 1 AktG 
             abgelaufen oder - im Fall einer Anrufung des Gerichts (§ 97 
             Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 1 AktG) - eine rechtskräftige 
             gerichtliche Entscheidung über die Zusammensetzung des 
             Aufsichtsrats gemäß §§ 98, 99 AktG ergangen ist, und (ii) 
             der Formwechsel der Gesellschaft in die Rechtsform der 
             Kommanditgesellschaft auf Aktien im Handelsregister der 
             Gesellschaft eingetragen ist. 
 
 
            * * * 
 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat weisen darauf hin, dass der unter 
           Tagesordnungspunkt 8 Buchstabe a) vorgeschlagene Beschluss 
           gemäß § 285 Abs. 1 Satz 1 AktG der Zustimmung der Neumüller 
           CEWE COLOR Stiftung in ihrer Eigenschaft als persönlich 
           haftende Gesellschafterin der CEWE Stiftung & Co. KGaA bedarf. 
           Gemäß § 285 Abs. 2 Satz 2 AktG ist diese Zustimmung in der 
           Verhandlungsniederschrift oder in einem Anhang zur 
           Niederschrift zu beurkunden. Es soll daher nach entsprechender 
           Erklärung der Neumüller CEWE COLOR Stiftung Folgendes 
           protokolliert werden: 
 
 
           'Die Neumüller CEWE COLOR Stiftung, die in der CEWE Stiftung & 
           Co. KGaA die Stellung als einzige persönlich haftende 
           Gesellschafterin übernehmen soll, stimmt den unter 
           Tagesordnungspunkt 8 Buchstabe a) beschlossenen 
           Satzungsänderungen sowie der unter Tagesordnungspunkt 8 
           Buchstabe b) beschlossenen Anweisung in ihrer Eigenschaft als 
           zukünftige persönlich haftende Gesellschafterin der CEWE 
           Stiftung & Co. KGaA zu.' 
 
 
     9.    Wahl des Aufsichtsrats der CEWE Stiftung & Co. 
           KGaA 
 
 
           Der Aufsichtsrat der Gesellschaft setzt sich derzeit gemäß § 
           96 Abs. 1, § 95, § 101 Abs. 1 und Abs. 2 AktG i.V.m. § 4.1.1. 
           der Satzung der Gesellschaft aus sechs 
           Aufsichtsratsmitgliedern der Aktionäre zusammen. Zwei 
           Mitglieder des Aufsichtsrats werden derzeit gemäß § 4.1.1 
           i.V.m. § 2.2.2. der Satzung von den Inhabern der Namensaktien 
           mit der Nummerierung 000.001 und 000.002 entsandt. Die übrigen 

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April 26, 2013 09:13 ET (13:13 GMT)

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Software vor dem Comeback – diese 5 Aktien könnten durchstarten!
Während Halbleiter- und KI-Infrastrukturwerte von einem Hoch zum nächsten jagen, wurden viele Software-Aktien in den vergangenen Monaten regelrecht aus den Depots gedrängt. Die Angst vor Disruption hat Investoren zu einem radikalen Strategiewechsel veranlasst – mit der Folge, dass zahlreiche Qualitätsunternehmen heute auf Mehrjahrestiefs notieren.

Doch genau hier entsteht eine seltene Chance. Denn während die Bewertungen im Halbleitersektor inzwischen auf ambitionierten Niveaus liegen, ist der Bewertungsabschlag bei Software-Titeln so hoch wie seit Jahren nicht mehr. Gleichzeitig liefern viele Unternehmen weiterhin starke Wachstumszahlen und integrieren KI erfolgreich in ihre Geschäftsmodelle. Die Diskrepanz zwischen Kursentwicklung und operativer Stärke könnte sich schon bald auflösen.

Für Anleger bedeutet das: antizyklisch denken und gezielt zugreifen, bevor der Markt dreht. Denn erste technische Signale deuten darauf hin, dass sich die Trendwende bereits anbahnt.

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