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DGAP-HV: CeWe Color Holding AG: Bekanntmachung -13-

DJ DGAP-HV: CeWe Color Holding AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 05.06.2013 in Oldenburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: CeWe Color Holding AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
CeWe Color Holding AG: Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung am 05.06.2013 in Oldenburg mit dem Ziel der 
europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
26.04.2013 / 15:13 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
   CEWE COLOR Holding AG 
 
   Meerweg 30-32, 26133 Oldenburg 
 
   ISIN DE0005403901, DE0005403927 und DE0005403950 
 
 
   Einladung zur Ordentlichen Hauptversammlung 2013 
 
   Die Aktionäre der Gesellschaft werden hiermit zu der am 
 
   Mittwoch, dem 5. Juni 2013, 10.00 Uhr, 
 
   in der Weser-Ems-Halle Oldenburg, 
 
   postalische Adresse: 
   Europaplatz 12 
   D-26123 Oldenburg, 
 
   Achtung: 
   Zugang ausschließlich über 
   Straßburger Straße/Ecke Maastrichter Straße 
   D-26123 Oldenburg, 
 
   stattfindenden 
 
   ordentlichen Hauptversammlung 
 
   eingeladen. 
 
 
   Tagesordnung 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der 
           CEWE COLOR Holding AG und des gebilligten Konzernabschlusses, 
           jeweils zum 31. Dezember 2012, des mit dem Lagebericht für die 
           CEWE COLOR Holding AG zusammengefassten Konzernlageberichts 
           (einschließlich des erläuternden Berichts des Vorstands zu den 
           Angaben nach § 289 Abs. 4, § 315 Abs. 4 HGB) sowie des 
           Berichts des Aufsichtsrats, jeweils für das Geschäftsjahr 2012 
 
 
           Die genannten Unterlagen können im Internet unter 
           www.cewecolor.de im Bereich Investor 
           Relations/Hauptversammlung eingesehen werden. 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Verwendung des 
           Bilanzgewinns 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn des 
           Geschäftsjahres 2012 von 10.521.572,82 Euro wie folgt zu 
           verwenden: 
 
 
   *    Ausschüttung von 1,45 Euro je                      9.677.832,15 
        dividendenberechtigter Stückaktie                          Euro 
 
   *    Einstellung in die Gewinnrücklage von insgesamt      800.000,00 
                                                                   Euro 
 
   *    Vortrag des verbleibenden Bilanzgewinns von auf       43.740,67 
        neue Rechnung                                              Euro 
 
 
           Der vorstehende Gewinnverwendungsvorschlag berücksichtigt, 
           dass die Gesellschaft 705.653 eigene Aktien hält, die nicht 
           dividendenberechtigt sind. 
 
 
           Sollte sich die Anzahl der dividendenberechtigten Aktien nach 
           dem Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Einladung bis zum 
           Tag der Hauptversammlung etwa durch die Ausgabe von 
           Mitarbeiteraktien ändern, wird der Hauptversammlung ein 
           entsprechend angepasster Gewinnverwendungsvorschlag 
           unterbreitet werden. 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2012 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, über die Entlastung 
           der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2012 
           jeweils personenbezogen im Wege der Einzelentlastung 
           abzustimmen. 
 
 
       a)    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, Herrn Dr. 
             Reiner Fageth für das Geschäftsjahr 2012 Entlastung zu 
             erteilen. 
 
 
       b)    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, Herrn 
             Andreas F. L. Heydemann für das Geschäftsjahr 2012 
             Entlastung zu erteilen. 
 
 
       c)    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, Herrn Dr. 
             Rolf Hollander für das Geschäftsjahr 2012 Entlastung zu 
             erteilen. 
 
 
       d)    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, Herrn Dr. 
             Olaf Holzkämper für das Geschäftsjahr 2012 Entlastung zu 
             erteilen. 
 
 
 
     4.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Aufsichtsrats einschließlich der 
           ausgeschiedenen Mitglieder für das Geschäftsjahr 2012 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, über die Entlastung 
           der Mitglieder des Aufsichtsrats einschließlich der 
           ausgeschiedenen Mitglieder für das Geschäftsjahr 2012 jeweils 
           personenbezogen im Wege der Einzelentlastung abzustimmen. 
 
 
       a)    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, Herrn 
             Prof. Dr. Dr. h. c. Hans-Jürgen Appelrath für das 
             Geschäftsjahr 2012 Entlastung zu erteilen. 
 
 
       b)    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem im 
             Geschäftsjahr 2012 ausgeschiedenen Mitglied Herrn Hartmut 
             Fromm für das Geschäftsjahr 2012 Entlastung zu erteilen. 
 
 
       c)    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, Frau 
             Prof. Dr. Christiane Hipp für das Geschäftsjahr 2012 
             Entlastung zu erteilen. 
 
 
       d)    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, Herrn Dr. 
             Joh. Christian Jacobs für das Geschäftsjahr 2012 Entlastung 
             zu erteilen. 
 
 
       e)    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, Herrn 
             Otto Korte für das Geschäftsjahr 2012 Entlastung zu 
             erteilen. 
 
 
       f)    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, Frau 
             Corinna Linner für das Geschäftsjahr 2012 Entlastung zu 
             erteilen. 
 
 
       g)    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, Herrn 
             Prof. Dr. Michael Paetsch für das Geschäftsjahr 2012 
             Entlastung zu erteilen. 
 
 
       h)    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem im 
             Geschäftsjahr 2012 ausgeschiedenen Mitglied Herrn Hubert 
             Rothärmel für das Geschäftsjahr 2012 Entlastung zu erteilen. 
 
 
 
     5.    Wahl des Abschlussprüfers und des 
           Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2013 sowie des 
           Prüfers für die etwaige prüferische Durchsicht des 
           Halbjahresfinanzberichts für das Geschäftsjahr 2013 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, die COMMERZIAL TREUHAND 
           Gesellschaft mit beschränkter Haftung 
           Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, 
           Oldenburg, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für 
           das Geschäftsjahr 2013 sowie zum Prüfer für eine etwaige 
           prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts für das 
           Geschäftsjahr 2013 zu bestellen. 
 
 
           Der Aufsichtsrat hat vor Unterbreitung des Wahlvorschlags die 
           vom Deutschen Corporate Governance Kodex vorgesehene Erklärung 
           der COMMERZIAL TREUHAND Gesellschaft mit beschränkter Haftung 
           Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, 
           Oldenburg, zu deren Unabhängigkeit eingeholt. 
 
 
          * * * 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat weisen mit Blick auf 
           Tagesordnungspunkt 7 (Formwechsel der Gesellschaft in eine 
           KGaA) darauf hin, dass nach § 197 Satz 1 UmwG i.V.m. § 30 Abs. 
           1 AktG die Neumüller CEWE COLOR Stiftung, die in ihrer 
           Funktion als persönlich haftende Gesellschafterin der CEWE 
           Stiftung & Co. KGaA bei der Anwendung der 
           Gründungsvorschriften des Aktiengesetzes als Gründerin gilt (§ 
           245 Abs. 2 Satz 1 UmwG), den Abschlussprüfer für das erste 
           Voll- oder Rumpfgeschäftsjahr zu bestellen hat. Im 
           Zusammenhang mit dem Umwandlungsbeschluss soll daher nach 
           entsprechender Erklärung der Neumüller CEWE COLOR Stiftung 
           Folgendes notariell protokolliert werden: 
 
 
           'Nach Wirksamwerden des unter Tagesordnungspunkt 7 
           vorgeschlagenen Formwechsels der Gesellschaft in die 
           Rechtsform der Kommanditgesellschaft auf Aktien sollen die von 
           der Hauptversammlung am 05. Juni 2013 unter Tagesordnungspunkt 
           5 beschlossenen Wahlen (Wahl des Abschlussprüfers und des 
           Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2013 sowie des 
           Prüfers für eine etwaige prüferische Durchsicht des 
           Halbjahresfinanzberichts für das Geschäftsjahr 2013) für das 
           Geschäftsjahr 2013 fortbestehen.' 
 
 
     6.    Neuwahl eines Aufsichtsratsmitglieds 
 
 
           Der Aufsichtsrat setzt sich gemäß §§ 95, 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 
           und Abs. 2 AktG i.V.m. § 4.1.1. der Satzung der Gesellschaft 
           aus sechs Aufsichtsratsmitgliedern der Aktionäre zusammen. 
           Zwei Mitglieder des Aufsichtsrats werden gemäß § 4.1.1 i.V.m. 
           § 2.2.2. der Satzung der Gesellschaft von den Inhabern der 
           Namensaktien mit der Nummerierung 000.001 und 000.002 
           entsandt. Die übrigen vier Mitglieder des Aufsichtsrats wählt 
           die Hauptversammlung. 
 
 
           Die Amtszeiten der von der Hauptversammlung derzeit gewählten 
           Mitglieder des Aufsichtsrats laufen mit der Beendigung der 
           Hauptversammlung ab, die über die Entlastung für das 
           Geschäftsjahr 2016 entscheidet. 
 
 
           Das von der Hauptversammlung am 6. Juni 2012 gewählte Mitglied 
           des Aufsichtsrats, Herr Dr. Christian Jacobs, hat mit Wirkung 
           zum Ablauf des 28. Februar 2013 sein Amt als Mitglied des 
           Aufsichtsrats der Gesellschaft niedergelegt. 
 
 
           Der Vorstand der Gesellschaft hat daraufhin am 27. März 2013 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 26, 2013 09:13 ET (13:13 GMT)

DJ DGAP-HV: CeWe Color Holding AG: Bekanntmachung -2-

beim Amtsgericht Oldenburg einen Antrag auf gerichtliche 
           Bestellung von Herrn Dr. Hans-Henning Wiegmann zum Mitglied 
           des Aufsichtsrats gemäß § 104 AktG gestellt. Der Antrag wurde 
           von den fünf verbliebenen Aufsichtsratsmitgliedern 
           unterstützt. Das Amtsgericht Oldenburg hat entsprechend dem 
           Antrag mit Beschluss vom 1. April 2013 Herrn Dr. Wiegmann zum 
           neuen Aufsichtsratsmitglied der Gesellschaft bestellt. Die 
           Amtszeit des gerichtlich bestellten Aufsichtsratsmitglieds 
           erlischt gemäß § 104 Abs. 5 AktG, sobald der Mangel behoben 
           ist. Dies ist der Fall, wenn die Hauptversammlung ein neues 
           Mitglied des Aufsichtsrats wählt und dieses die Wahl annimmt. 
 
 
           Entsprechend § 4.1.4 Satz 4 der Satzung soll anstelle von 
           Herrn Dr. Jacobs durch die Hauptversammlung Herr Dr. 
           Hans-Henning Wiegmann für die restliche Amtszeit von Herrn Dr. 
           Jacobs, d.h. bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über 
           die Entlastung für das Geschäftsjahr 2016 beschließen wird, 
           zum Aufsichtsratsmitglied gewählt werden. 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt daher vor, 
 
 
             Herrn Dr. Hans-Henning Wiegmann, 65388 
             Schlangenbad, Kaufmann, für die restliche Amtszeit des 
             ausgeschiedenen Mitglieds Herrn Dr. Jacobs in den 
             Aufsichtsrat der Gesellschaft zu wählen. 
 
 
 
           Herr Dr. Wiegmann gehört den folgenden anderen gesetzlich zu 
           bildenden Aufsichtsräten im Sinne des § 125 Absatz 1 Satz 5 
           AktG an: 
 
 
       *     Vorsitzender des Aufsichtsrats der Hochland SE, 
             Heimenkirch. 
 
 
 
           Herr Dr. Wiegmann ist Mitglied in folgenden vergleichbaren 
           Kontrollgremien in- und ausländischer Wirtschaftsunternehmen 
           im Sinne des § 125 Absatz 1 Satz 5 AktG: 
 
 
       *     Mitglied des Beirats der Dr. August Oetker 
             Nahrungsmittel KG, Bielefeld, 
 
 
       *     Mitglied des Beirats der Radeberger Gruppe KG, 
             Frankfurt a.M. 
 
 
 
           Der vorgeschlagene Kandidat hat für den Fall seiner Wahl deren 
           Annahme erklärt. Die Hauptversammlung ist an den Wahlvorschlag 
           nicht gebunden. 
 
 
     7.    Beschlussfassung über den Formwechsel der 
           Gesellschaft in die Rechtsform der Kommanditgesellschaft auf 
           Aktien 
 
 
           Vorbemerkung 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat der Gesellschaft haben beschlossen, 
           der Hauptversammlung den Formwechsel der Gesellschaft von 
           einer Aktiengesellschaft (AG) in eine Kommanditgesellschaft 
           auf Aktien (KGaA) vorzuschlagen. 
 
 
           Kennzeichen der bestehenden Struktur der Gesellschaft ist es, 
           dass das operative Geschäft der CEWE-Gruppe von der CEWE COLOR 
           AG & Co. OHG betrieben wird, an der die Gesellschaft mit 99,75 
           % beteiligt ist. Zweiter Gesellschafter der CEWE COLOR AG & 
           Co. OHG ist (mit einer Beteiligung in Höhe von 0,25 %) die 
           Neumüller CEWE COLOR Stiftung, der die alleinige 
           Geschäftsführung und Vertretung der CEWE COLOR AG & Co. OHG 
           obliegt. Aufgrund dieser 'OHG-Konzernstruktur' können 
           einerseits die Aktionäre der Gesellschaft, anders als im 
           Regelfall der Aktiengesellschaft, keinen Einfluss auf die 
           Führung des operativen Geschäfts ausüben und haben insoweit 
           eine Rechtsposition inne, wie sie für Kommanditaktionäre einer 
           KGaA typisch ist. Andererseits entspricht die Stellung der 
           allein geschäftsführungsbefugten Neumüller CEWE COLOR Stiftung 
           der einer KGaA-Komplementärin. Diese historisch bedingten und 
           am Kapitalmarkt praktisch einzigartigen Besonderheiten führen 
           dazu, dass die Struktur der CEWE-Gruppe heute faktisch eine 
           'virtuelle' KGaA-Struktur darstellt. 
 
 
           Diese besondere Konzernstruktur soll in die Rechtsform der 
           KGaA überführt werden. Durch die angestrebte Neuordnung können 
           ein relevanter Steuervorteil realisiert und die bewährte 
           Struktur der CEWE-Gruppe harmonisch weiterentwickelt werden. 
           Die Rechtsform der KGaA ist etabliert und am Kapitalmarkt 
           bewährt. Sie ermöglicht es, die heutigen Standards der 
           Corporate Governance z. B. durch den Wegfall der 
           Entsendungsrechte oder Vereinfachung der Konzernstruktur 
           weiter zu verbessern. Die Neumüller CEWE COLOR Stiftung steht 
           auch in der neuen Struktur für Langfristigkeit und Stabilität. 
 
 
           Einerseits soll künftig die Gesellschaft, an der die Aktionäre 
           beteiligt sind, unmittelbar das operative Geschäft der 
           CEWE-Gruppe betreiben und halten. Andererseits soll die 
           Führung des operativen Geschäfts wie bisher in der Hand der 
           Neumüller CEWE COLOR Stiftung liegen. Diese Ziele können 
           erreicht werden durch den vorgeschlagenen Formwechsel der 
           Gesellschaft in eine KGaA, an der sich die Neumüller CEWE 
           COLOR Stiftung unmittelbar als persönlich haftende 
           Gesellschafterin beteiligt. Die bestehende Beteiligung der 
           Neumüller CEWE COLOR Stiftung an der CEWE COLOR AG & Co. OHG 
           und die Zuweisung der Geschäfts- und Vertretungsbefugnis an 
           die Neumüller CEWE COLOR Stiftung werden damit entbehrlich. 
           Mit dem Formwechsel verbunden ist daher der Austritt der 
           Neumüller CEWE COLOR Stiftung aus der CEWE COLOR AG & Co. OHG 
           in Ausübung ihres Aktienbezugsrechts, mit dem sie ihre 
           Beteiligung an der CEWE COLOR AG & Co. OHG gegen 20.000 Aktien 
           aus bedingtem Kapital der Gesellschaft tauscht (§ 2.3 der 
           Satzung der Gesellschaft). Der Austritt der Neumüller CEWE 
           COLOR Stiftung aus der CEWE COLOR AG & Co. OHG erfolgt durch 
           Abtretung der von ihr gehaltenen Beteiligung an der CEWE COLOR 
           AG & Co. OHG an die Gesellschaft neuer Rechtsform und bewirkt, 
           dass die CEWE COLOR AG & Co. OHG aufgelöst und ihr gesamtes 
           Vermögen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die 
           Gesellschaft (dann in neuer Rechtsform unter der Firma CEWE 
           Stiftung & Co. KGaA) übergeht (die 'Anwachsung', diese 
           gemeinsam mit dem Formwechsel die 'Transaktion'). 
 
 
           Durch Beschluss der Hauptversammlung am 16. Juni 1992, 
           geändert durch die Beschlüsse der Hauptversammlungen am 17. 
           Juni 1999 und am 24. Juni 2004, wurde geregelt, dass das 
           Aktienbezugsrecht der Neumüller CEWE COLOR Stiftung mit einer 
           schriftlichen Ankündigung von drei Monaten zum 
           Geschäftsjahresende ausgeübt werden kann. Das 
           Aktienbezugsrecht soll zur Ermöglichung einer sachlichen und 
           zeitlichen unmittelbaren Verknüpfung von Formwechsel und 
           Anwachsung angepasst werden. Daher sieht der 
           Formwechselbeschluss vor, dass die Neumüller CEWE COLOR 
           Stiftung ihr Aktienbezugsrecht auch ohne Einhaltung einer 
           dreimonatigen Ankündigungsfrist sowie mit unterjähriger 
           Wirkung ausüben und die Ausübung aufschiebend bedingt auf das 
           Wirksamwerden des Formwechsels der Gesellschaft erklären kann. 
           Mit dieser Maßgabe hat die Neumüller CEWE COLOR Stiftung ihr 
           Aktienbezugsrecht bereits durch Erklärung vom 15. April 2013 
           ausgeübt und ein entsprechender Abtretungs- und 
           Übertragungsvertrag zwischen der Neumüller CEWE COLOR Stiftung 
           und der Gesellschaft wurde ebenfalls bereits unter demselben 
           Datum geschlossen. 
 
 
           Formwechsel und Anwachsung stellen - rechtlich betrachtet - 
           zwei getrennte Maßnahmen dar, sind aber wirtschaftlich 
           untrennbare Bestandteile ein und derselben Transaktion und 
           werden im Übrigen auch rechtlich durch die aufschiebende 
           Bedingung miteinander verknüpft. Die Eintragung des 
           Formwechsels in das Handelsregister am Sitz der Gesellschaft 
           hat daher folgende Auswirkungen: 
 
 
       -     Die Gesellschaft besteht identitätswahrend in der 
             Rechtsform der KGaA unter der Firma CEWE Stiftung & Co. KGaA 
             mit der dieser Einladung als Anlage 1 beigefügten Satzung 
             weiter. Einzige persönlich haftende Gesellschafterin der 
             CEWE Stiftung & Co. KGaA ist die Neumüller CEWE COLOR 
             Stiftung. 
 
 
       -     Die Aktionäre der Gesellschaft sind an der CEWE 
             Stiftung & Co. KGaA nach den für die KGaA geltenden 
             Rechtsvorschriften beteiligt; sie werden mit derselben Zahl 
             von Aktien wie bisher am Grundkapital der Gesellschaft 
             beteiligt sein. 
 
 
       -     Die Ausübung des Aktienbezugsrechts durch die 
             Neumüller CEWE COLOR Stiftung wird wirksam. Damit tauscht 
             die Neumüller CEWE COLOR Stiftung ihre Beteiligung an der 
             CEWE COLOR AG & Co. OHG gegen 20.000 neu auszugebende auf 
             den Inhaber lautende Stückaktien (Bezugsaktien) der 
             Gesellschaft neuer Rechtsform. Deren Grundkapital erhöht 
             sich nach Ausgabe der Bezugsaktien von derzeit EUR 
             19.188.052, derzeit eingeteilt in 7.380.000 auf den Inhaber 

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April 26, 2013 09:13 ET (13:13 GMT)

DJ DGAP-HV: CeWe Color Holding AG: Bekanntmachung -3-

lautende Stückaktien und 20 auf den Namen lautende Aktien 
             (welche im Zuge der Beschlussfassung nach Tagesordnungspunkt 
             8 ebenfalls in Inhaberaktien umgewandelt werden), um EUR 
             52.000 auf EUR 19.240.052, letztlich eingeteilt in 7.400.020 
             auf den Inhaber lautende Stückaktien. 
 
 
       -     Das gesamte Vermögen der CEWE COLOR AG & Co. OHG 
             geht anlässlich des Wirksamwerdens des Formwechsels im Wege 
             der Gesamtrechtsnachfolge auf die CEWE Stiftung & Co. KGaA 
             über. Der Vermögensübergang erfolgt durch Anwachsung infolge 
             Abtretung der von der Neumüller CEWE COLOR Stiftung an der 
             CEWE COLOR AG & Co. OHG gehaltenen Beteiligung an die 
             Gesellschaft neuer Rechtsform. Damit erlischt die CEWE COLOR 
             AG & Co. OHG ohne Abwicklung. 
 
 
 
           Es wird vorsorglich darauf hingewiesen, dass der von der 
           Hauptversammlung unter diesem Tagesordnungspunkt 7 
           beschlossene Formwechsel unter keiner aufschiebenden Bedingung 
           steht. Der Formwechsel wird daher auch dann vom Vorstand der 
           Gesellschaft zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet 
           und nach dieser Eintragung wirksam werden, wenn die unter den 
           Tagesordnungspunkten 8 und 9 beschlossenen Maßnahmen nicht 
           wirksam werden sollten. 
 
 
           Eine ausführliche Darstellung der rechtlichen und 
           wirtschaftlichen Folgen des Rechtsformwechsels enthält der vom 
           Vorstand erstellte Umwandlungsbericht, der seit der 
           Einberufung der Hauptversammlung in den Geschäftsräumen der 
           Gesellschaft ausliegt. Auf Verlangen erhält jeder Aktionär 
           kostenlos eine Abschrift des Umwandlungsberichts. Der 
           Umwandlungsbericht ist zudem auf der Internetseite der 
           Gesellschaft unter www.cewecolor.de im Bereich Investor 
           Relations/Hauptversammlung/zugänglich zu machende Unterlagen 
           abrufbar. 
 
 
           Beschlussvorschlag über den Formwechsel der CEWE COLOR Holding 
           AG in die CEWE Stiftung & Co. KGaA 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen: 
 
 
       (1)   Die CEWE COLOR Holding AG wird im Wege des 
             Formwechsels nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes 
             in eine Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) umgewandelt. 
 
 
       (2)   Der Rechtsträger neuer Rechtsform führt die Firma 
             'CEWE Stiftung & Co. KGaA' und hat seinen Sitz in Oldenburg. 
 
 
       (3)   Die Satzung der CEWE Stiftung & Co. KGaA wird 
             hiermit mit dem sich aus der Anlage 1 zu dieser Einladung 
             ergebenden Wortlaut festgestellt. 
 
 
       (4)   Mit der Feststellung der neuen Satzung der CEWE 
             Stiftung & Co. KGaA werden das bisherige Bedingte Kapital (§ 
             2.3 der aktuellen Satzung) und das bisherige Genehmigte 
             Kapital (§ 2.4 der aktuellen Satzung) im Hinblick auf den 
             Formwechsel der Gesellschaft in eine KGaA mit dem sich aus § 
             3 Abs. 4 (Bedingtes Kapital) und § 3 Abs. 5 (Genehmigtes 
             Kapital) der neuen Satzung (Anlage 1) ergebenden Wortlaut 
             angepasst. Die für die Durchführung des Aktienbezugsrechts 
             der Neumüller CEWE COLOR Stiftung geltenden Regelungen aus 
             dem Hauptversammlungsbeschluss vom 16. Juni 1992 werden 
             dahingehend angepasst, dass die Neumüller CEWE COLOR 
             Stiftung ihr Aktienbezugsrecht auf 20.000 neue 
             Inhaberstammaktien auch ohne Einhaltung einer dreimonatigen 
             Ankündigungsfrist sowie mit unterjähriger Wirkung ausüben 
             und die Ausübung aufschiebend bedingt auf das Wirksamwerden 
             des Formwechsels der Gesellschaft erklären kann. 
 
 
             Der Aufsichtsrat der Gesellschaft wird ermächtigt, die 
             Fassung von § 3 der neuen Satzung (Anlage 1) vor Eintragung 
             des Formwechsels in das Handelsregister insoweit anzupassen, 
             wie dies nach Ausnutzung des Bedingten oder Genehmigten 
             Kapitals erforderlich ist. 
 
 
       (5)   Der Formwechsel erfolgt unter ausschließlicher 
             Beteiligung der bisherigen Aktionäre der CEWE COLOR Holding 
             AG. 
 
 
       (6)   Das gesamte Grundkapital der CEWE COLOR Holding 
             AG in der zum Zeitpunkt der Eintragung des Formwechsels in 
             das Handelsregister bestehenden Höhe (derzeit: EUR 
             19.188.052,00) wird zum Grundkapital der CEWE Stiftung & Co. 
             KGaA. Die Anzahl der insgesamt ausgegebenen Stückaktien 
             (derzeit: 7.380.020 Stück), die Unterscheidung in 7.380.000 
             Stück Inhaberaktien und 20 Stück Namensaktien sowie der 
             rechnerische Anteil jeder Stückaktie am Grundkapital 
             (derzeit: EUR 2,60) bleiben unverändert. Allerdings 
             entfallen mit der neuen Satzung (Anlage 1) die mit den 
             beiden Aktien mit der Nummerierung 000.001 und 000.002 
             verbundenen Entsendungsrechte der Neumüller CEWE COLOR 
             Stiftung. 
 
 
       (7)   Die Aktionäre, die zum Zeitpunkt der Eintragung 
             des Formwechsels in das Handelsregister Aktionäre der CEWE 
             COLOR Holding AG sind, werden Kommanditaktionäre der CEWE 
             Stiftung & Co. KGaA. Sie werden in demselben Umfang und mit 
             derselben Anzahl an Stückaktien an dem Grundkapital der CEWE 
             Stiftung & Co. KGaA beteiligt, wie sie es vor Wirksamwerden 
             des Formwechsels am Grundkapital der CEWE COLOR Holding AG 
             waren. Dies gilt auch für die von der Gesellschaft 
             gehaltenen eigenen Aktien sowie für die von der Neumüller 
             CEWE COLOR Stiftung gehaltenen Aktien. 
 
 
       (8)   Persönlich haftende Gesellschafterin der CEWE 
             Stiftung & Co. KGaA wird die Neumüller CEWE COLOR Stiftung 
             mit Sitz in Oldenburg. Die persönlich haftende 
             Gesellschafterin übernimmt gemäß § 245 Abs. 2 UmwG die 
             Rechtsstellung der Gründerin des Rechtsträgers neuer 
             Rechtsform. Die persönlich haftende Gesellschafterin erhält 
             im Zuge des Formwechsels keine über ihre 
             Aktionärseigenschaft hinausgehende Kapitalbeteiligung an der 
             CEWE Stiftung & Co. KGaA; sie ist in ihrer Eigenschaft als 
             Komplementärin weder am Vermögen noch an Gewinn und Verlust 
             der CEWE Stiftung & Co. KGaA beteiligt. 
 
 
       (9)   Besondere Rechte 
 
 
             Wegfall der Entsendungsrechte der Neumüller CEWE COLOR 
             Stiftung 
 
 
             Die Neumüller CEWE COLOR Stiftung ist Inhaberin von 20 
             Namensaktien an der Gesellschaft, von denen die beiden 
             Aktien mit der Nummerierung 000.001 und 000.002 vinkuliert 
             sind und jeweils das Recht verleihen, ein Mitglied des 
             Aufsichtsrates der Gesellschaft zu bestimmen (§ 2.2.2 der 
             aktuellen Satzung der Gesellschaft). Die mit diesen 
             Namensaktien verbundenen Entsendungsrechte entfallen mit dem 
             Wirksamwerden des Formwechsels. 
 
 
             Aktienbezugsrecht der Neumüller CEWE COLOR Stiftung 
 
 
             Die ordentliche Hauptversammlung der Gesellschaft hat mit 
             Beschluss vom 16. Juni 1992, geändert durch die Beschlüsse 
             vom 17. Juni 1999 und vom 24. Juni 2004, ein Bedingtes 
             Kapital geschaffen (§ 2.3 Satz 1 der aktuellen Satzung der 
             Gesellschaft) und der Neumüller CEWE COLOR Stiftung ein 
             Aktienbezugsrecht eingeräumt. Bei Ausübung des 
             Aktienbezugsrechts erhält die Neumüller CEWE COLOR Stiftung 
             - im Tausch gegen ihre Beteiligung in Höhe von 0,25 % an der 
             CEWE COLOR AG & Co. OHG - 20.000 Aktien der Gesellschaft im 
             Nominalbetrag von EUR 52.000. Das Aktienbezugsrecht der 
             Neumüller CEWE COLOR Stiftung und das ihm zu Grunde liegende 
             Bedingte Kapital der Gesellschaft werden nach Maßgabe von 
             Ziffer (4) dieses Beschlusses angepasst und bleiben im 
             Übrigen durch den Formwechsel unberührt. Infolge dieser 
             Anpassung kann die Anwachsung des Vermögens der CEWE COLOR 
             AG & Co. OHG auf die Gesellschaft, die zum Erlöschen der 
             CEWE COLOR AG & Co. OHG führt, auch unterjährig erfolgen. In 
             diesem Fall soll der der Neumüller CEWE COLOR Stiftung aus 
             ihrer Beteiligung an der CEWE COLOR AG & Co. OHG zustehende 
             Gewinnanspruch aus Vereinfachungsgründen (unter 
             Zugrundelegung des anteiligen Gewinns in den vergangenen 
             Jahren abzüglich eines Sicherheitsabschlags) pauschal 
             abgegolten werden. 
 
 
             Sonderrechte aufgrund bestehender 
             Mitarbeiterbeteiligungsprogramme 
 
 
             Die Gesellschaft hat im Jahr 2010 ein Aktienoptionsprogramm 
             für leitende Mitarbeiter der CEWE-Gruppe aufgelegt. Dabei 
             wurden etwa 100 leitenden Mitarbeitern bis zu 200.000 
             Aktienoptionen zu je EUR 0,50 angeboten. Gemäß den 
             Optionsbedingungen berechtigt eine Aktienoption zum Erwerb 
             einer Stückaktie der Gesellschaft zum Basispreis von EUR 27. 
             Die Erwerbsfrist lief vom 14. April bis zum 30. April 2010. 

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April 26, 2013 09:13 ET (13:13 GMT)

DJ DGAP-HV: CeWe Color Holding AG: Bekanntmachung -4-

Die Laufzeit der Optionen endet mit Ablauf des 31. Mai 2015. 
             Sie können erstmals ab dem 2. Juni 2014 und nur dann 
             ausgeübt werden, wenn der durchschnittliche Kassakurs der 
             CEWE COLOR Holding AG-Aktie im XETRA-Handel an zehn 
             aufeinanderfolgenden Börsenhandelstagen während der Laufzeit 
             der Aktienoptionen mindestens 115 % des Basispreises, dies 
             entspricht EUR 31,05, betragen hat. Die Optionen sind an die 
             Person des Erwerbers gebunden und können weder übertragen 
             noch verpfändet oder in einer anderen Weise belastet werden. 
             Die Optionen bleiben zu unveränderten Konditionen bestehen 
             und beziehen sich künftig auf die Kommanditaktien der CEWE 
             Stiftung & Co. KGaA. 
 
 
             Persönlich haftende Gesellschafterin 
 
 
             Aus Gründen rechtlicher Vorsorge wird darauf hingewiesen, 
             dass die Neumüller CEWE COLOR Stiftung, die eine Beteiligung 
             in Höhe von 0,25 % an der CEWE COLOR AG & Co. OHG hält und 
             Aktionärin der Gesellschaft ist, in der CEWE Stiftung & Co. 
             KGaA die alleinige Komplementärstellung erhalten und die 
             nach Gesetz und Satzung vorgesehenen Rechte und Pflichten 
             haben wird. Sie ist insbesondere nach Maßgabe von § 15 der 
             als Anlage 1 beigefügten neuen Satzung zur Geschäftsführung 
             und Vertretung der Gesellschaft befugt und erhält für die 
             Übernahme der Geschäftsführungstätigkeit und ihres 
             persönlichen Haftungsrisikos eine jährliche, angemessene und 
             gewinn- und verlustunabhängige Vergütung sowie 
             Auslagenersatz (§ 13 Abs. 3 der neuen Satzung - Anlage 1). 
 
 
             Beschlüsse der Hauptversammlung bedürfen, soweit sie 
             Angelegenheiten betreffen, für die bei einer 
             Kommanditgesellschaft das Einverständnis der persönlich 
             haftenden Gesellschafter und der Kommanditisten erforderlich 
             ist, der Zustimmung der persönlich haftenden 
             Gesellschafterin (§ 9 Abs. 1 Satz 1 der als Anlage 1 
             beigefügten neuen Satzung). Gleiches gilt für Beschlüsse der 
             Hauptversammlung zur Feststellung des Jahresabschlusses (§ 
             16 Abs. 2 Satz 2 der als Anlage 1 beigefügten neuen 
             Satzung). 
 
 
             Organmitglieder 
 
 
             Aus Gründen rechtlicher Vorsorge wird weiter darauf 
             hingewiesen, dass - unbeschadet der 
             Entscheidungszuständigkeit des Kuratoriums der Neumüller 
             CEWE COLOR Stiftung - davon auszugehen ist, dass die 
             amtierenden Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft zu 
             Mitgliedern des Vorstands der Neumüller CEWE COLOR Stiftung 
             werden, soweit sie es nicht bereits sind. Die derzeitigen 
             Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft sind Dr. Rolf 
             Hollander, Dr. Reiner Fageth, Herr Andreas F. L. Heydemann 
             sowie Dr. Olaf Holzkämper. Herr Dr. Hollander ist bereits 
             Mitglied des Vorstands der Neumüller CEWE COLOR Stiftung. 
 
 
             Darüber hinaus sollen - vorbehaltlich der Beschlussfassung 
             unter Tagesordnungspunkt 9 - sämtliche Mitglieder des 
             Aufsichtsrats der Gesellschaft, nämlich Herr Otto Korte, 
             Prof. Dr. Dr. h. c. Hans-Jürgen Appelrath, Prof. Dr. 
             Christiane Hipp, Prof. Dr. Michael Paetsch sowie Frau 
             Corinna Linner und - vorbehaltlich der Beschlussfassung 
             unter Tagesordnungspunkt 6 - Herr Dr. Hans-Henning Wiegmann 
             in den Aufsichtsrat der Gesellschaft neuer Rechtsform (CEWE 
             Stiftung & Co. KGaA) gewählt werden. 
 
 
       (10)  Ein Abfindungsangebot nach § 207 UmwG ist 
             aufgrund der Vorschrift des § 250 UmwG nicht abzugeben. 
 
 
       (11)  Folgen für die Arbeitnehmer und ihre 
             Vertretungen: 
 
 
             Durch den Formwechsel erfolgt kein Arbeitgeberwechsel. Die 
             Arbeitsverträge der Arbeitnehmer der Gesellschaft gelten 
             unverändert fort. Die Direktionsbefugnisse des Arbeitgebers 
             werden nach dem Formwechsel vom Vorstand der persönlich 
             haftenden Gesellschafterin, der Neumüller CEWE COLOR 
             Stiftung, ausgeübt. Änderungen ergeben sich hierdurch für 
             die Arbeitnehmer nicht. Betriebsräte existieren auf Ebene 
             der CEWE COLOR Holding AG nicht. Tarifrechtliche Bindungen 
             der Gesellschaft und ihrer Tochtergesellschaften werden 
             durch den Formwechsel nicht berührt. 
 
 
             Im Hinblick auf die unternehmerische Mitbestimmung bewirkt 
             der Formwechsel keine Änderung, da bei der Gesellschaft 
             neuer Rechtsform der Aufsichtsrat in gleicher Weise wie bei 
             der Gesellschaft bisheriger Rechtsform gebildet wird; 
             insoweit bleibt die Organstellung der 
             Aufsichtsratsmitglieder unberührt (§ 203 Satz 1 UmwG). Daher 
             sieht die gemäß Ziff. 3 dieses Beschlusses festgestellte 
             neue Satzung (Anlage 1) in § 10 Abs. 1 wie bisher vor, dass 
             der Aufsichtsrat aus sechs Mitgliedern besteht, die nach 
             Wegfall des Entsendungsrechts der Neumüller CEWE COLOR 
             Stiftung ausschließlich von der Hauptversammlung gewählt 
             werden. 
 
 
             Das Wirksamwerden des Formwechsels wird allerdings aufgrund 
             der bereits erklärten Ausübung des Aktienbezugsrechts durch 
             die Neumüller CEWE COLOR Stiftung vom 15. April 2013 dazu 
             führen, dass das gesamte Vermögen der CEWE COLOR AG & Co. 
             OHG im Wege der Gesamtrechtsnachfolge (Anwachsung) auf die 
             CEWE Stiftung & Co. KGaA übergeht. Diese Anwachsung hat zur 
             Folge: 
 
 
         -     Für die Arbeitnehmer und ihre Vertretungen: 
               Mit Wirksamwerden der Anwachsung gehen die 
               Arbeitsverhältnisse sämtlicher Arbeitnehmer der CEWE COLOR 
               AG & Co. OHG kraft Gesetzes gemäß § 738 Abs. 1 Satz 1 BGB 
               i.V.m. § 105 Abs. 3 HGB und § 613a Abs. 1 BGB mit allen 
               Rechten und Pflichten auf die Gesellschaft neuer 
               Rechtsform über. Kündigungen durch die Gesellschaft wegen 
               des mit der Anwachsung verbundenen Betriebsübergangs sind 
               nicht beabsichtigt. 
 
 
               Die Arbeitnehmer der CEWE COLOR AG & Co. OHG werden vor 
               der Anwachsung gemäß § 613a Abs. 5 BGB über die Folgen der 
               Anwachsung für ihre Arbeitsverhältnisse und die in 
               Aussicht genommenen Maßnahmen informiert. 
 
 
               Sämtliche Betriebe der CEWE COLOR AG & Co. OHG gehen im 
               Wege der Anwachsung auf die CEWE Stiftung & Co. KGaA über. 
               Die lokalen Betriebsräte der CEWE COLOR AG & Co. OHG 
               bleiben unverändert im Amt. Dies gilt entsprechend für den 
               auf Ebene der CEWE COLOR AG & Co. OHG gebildeten 
               Gesamtbetriebsrat und für den Wirtschaftsausschuss. Bei 
               der CEWE COLOR AG & Co. OHG bestehende, lokale 
               Betriebsratsvereinbarungen und 
               Gesamtbetriebsratsvereinbarungen gelten bei der CEWE 
               Stiftung & Co. KGaA unverändert fort. 
 
 
               Die auf der Ebene der CEWE COLOR AG & Co. OHG bestehenden 
               Verbandstarifverträge gehen nicht automatisch mit der 
               Anwachsung auf die CEWE Stiftung & Co. KGaA über. Es ist 
               aber vorgesehen, dass die CEWE Stiftung & Co. KGaA nach 
               der Anwachsung dem Arbeitgeberverband Oldenburg e. V. 
               beitritt, was die Geltung der bestehenden 
               Verbandstarifverträge zur Folge haben wird. 
 
 
         -     Im Hinblick auf die unternehmerische 
               Mitbestimmung: Die Anwachsung führt dazu, dass die 
               Gesellschaft neuer Rechtsform dem Mitbestimmungsgesetz 
               (MitbestG) unterliegen wird. Der Aufsichtsrat wird dann 
               (statt wie bisher aus sechs Anteilseignervertretern) gemäß 
               § 7 Abs. 1 Nr. 1 MitbestG aus insgesamt 12 Mitgliedern 
               bestehen, von denen sechs von den Kommanditaktionären 
               bestellt und sechs von den Arbeitnehmern gemäß den 
               Bestimmungen des Mitbestimmungsgesetzes gewählt werden. 
               Zur Überleitung in den gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1 MitbestG 
               zusammenzusetzenden Aufsichtsrat ist ein Statusverfahren 
               gemäß §§ 97, 98 AktG durchzuführen. 
 
 
               Der Vorstand beabsichtigt, das Statusverfahren 
               einzuleiten, wenn der Beschlussvorschlag zum Formwechsel 
               der CEWE COLOR Holding AG in die CEWE Stiftung & Co. KGaA 
               die erforderliche Mehrheit gefunden hat. Die Änderung von 
               § 4.1.1 i.V.m. § 2.2.2 der aktuellen Satzung der 
               Gesellschaft - bzw. die Änderung der Bestimmungen in § 10 
               Abs. 1 der als Anlage 1 beigefügten neuen Satzung - soll 
               bereits im Vorgriff auf das Statusverfahren von dieser 
               Hauptversammlung unter Tagesordnungspunkt 8 beschlossen 

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April 26, 2013 09:13 ET (13:13 GMT)

DJ DGAP-HV: CeWe Color Holding AG: Bekanntmachung -5-

werden. Durch Anweisung an das zur Vertretung befugte 
               Organ der Gesellschaft wird sichergestellt, dass die 
               Eintragung dieser Satzungsänderung in das Handelsregister 
               erst erfolgt, wenn die in § 97 Abs. 2 Satz 1 AktG genannte 
               Monatsfrist abgelaufen und der Formwechsel wirksam 
               geworden sind. 
 
 
               Mit der Eintragung der Änderung von § 10 Abs. 1 der als 
               Anlage 1 beigefügten neuen Satzung erlischt zugleich 
               analog § 97 Abs. 2 Satz 3 AktG das Amt der bisherigen 
               Aufsichtsratsmitglieder. Daher wird unter 
               Tagesordnungspunkt 9 vorgeschlagen, dass die von der 
               Hauptversammlung zu wählenden Mitglieder des Aufsichtsrats 
               der Gesellschaft neuer Rechtsform ebenfalls bereits von 
               dieser Hauptversammlung gewählt werden. Ihre Amtszeiten 
               beginnen jedoch erst mit der Eintragung der unter 
               Tagesordnungspunkt 8 dieser Hauptversammlung beschlossenen 
               Satzungsänderungen; dazu gehört auch die Änderung von § 10 
               Abs. 1 der als Anlage 1 beigefügten neuen Satzung. Zu 
               diesem Zeitpunkt haben dem Aufsichtsrat der CEWE Stiftung 
               & Co. KGaA gemäß den gesetzlichen Bestimmungen bereits 
               Arbeitnehmervertreter anzugehören. Sofern das Verfahren 
               zur Wahl der Arbeitnehmervertreter noch nicht 
               abgeschlossen sein sollte, sollen die 
               Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat der CEWE Stiftung & 
               Co. KGaA zunächst gerichtlich bestellt werden. 
 
 
               Sollte die Änderung von § 10 Abs. 1 der als Anlage 1 
               beigefügten neuen Satzung nicht spätestens sechs Monate 
               nach Ablauf der in § 97 Abs. 2 Satz 1 AktG genannten 
               einmonatigen Anrufungsfrist eingetragen worden sein, endet 
               das Amt der bisher amtierenden Aufsichtsratsmitglieder 
               kraft Gesetzes. In diesem Fall beabsichtigt der Vorstand 
               der Gesellschaft, die bisherigen Aufsichtsratsmitglieder 
               gerichtlich bestellen zu lassen. 
 
 
 
             Anderweitige Maßnahmen, die Auswirkungen auf die Situation 
             der Arbeitnehmer der CEWE COLOR AG & Co. OHG, ihrer 
             Tochtergesellschaften oder die Gesellschaft hätten, sind im 
             Hinblick auf den Formwechsel oder die Anwachsung nicht 
             vorgesehen oder geplant. 
 
 
            * * * 
 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat weisen darauf hin, dass nach § 240 
           Abs. 2 UmwG die Neumüller CEWE COLOR Stiftung dem Formwechsel 
           zustimmen muss. Die Zustimmungserklärung bedarf der 
           notariellen Beurkundung (§ 193 Abs. 3 Satz 1 UmwG). Es soll 
           daher nach entsprechender Erklärung der Neumüller CEWE COLOR 
           Stiftung Folgendes protokolliert werden, wobei vorsorglich 
           auch die Zustimmung zum Erlöschen der Entsendungsrechte 
           erklärt wird: 
 
 
           'Die Neumüller CEWE COLOR Stiftung, die in der Gesellschaft 
           neuer Rechtsform die Stellung als einzige persönlich haftende 
           Gesellschafterin übernehmen soll, stimmt dem Formwechsel der 
           Gesellschaft in die Rechtsform der Kommanditgesellschaft auf 
           Aktien (CEWE Stiftung & Co. KGaA) ausdrücklich zu. Die 
           Neumüller CEWE COLOR Stiftung ist ferner damit einverstanden, 
           dass mit dem Wirksamwerden des Formwechsels die 
           Entsendungsrechte aus den beiden von ihr gehaltenen Aktien mit 
           der Nummerierung 000.001 und 000.002 in den Aufsichtsrat der 
           Gesellschaft erlöschen.' 
 
 
     8.    Weitere Satzungsänderungen nach Wirksamwerden des 
           Formwechsels 
 
 
           Vorbemerkung 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat der Gesellschaft haben zudem 
           beschlossen, die Satzung der Gesellschaft insgesamt neu zu 
           fassen. 
 
 
           Der Gegenstand des Unternehmens soll präzisiert und erweitert 
           sowie an die neue Struktur angepasst werden. Dazu werden 
           insbesondere Internet-Dienstleistungen aller Art und die 
           Entwicklung von Software im Zusammenhang mit den Konzeptions-, 
           Produktions-, Vermarktungs-, Vertriebs-, Handels- und 
           Dienstleistungsaktivitäten der Gesellschaft im 
           Unternehmensgegenstand aufgenommen. Zudem werden die Befugnis 
           zur Satzungsunterschreitung, eine Konzernleitungsklausel und 
           eine Ermächtigung zur Holding-Bildung vorgesehen. 
 
 
           Die Grundkapitalziffer der Gesellschaft bleibt zunächst 
           unverändert. Auch wenn die Neumüller CEWE COLOR Stiftung ihr 
           Aktienbezugsrecht bereits durch Erklärung vom 15. April 2013 
           ausgeübt hat, führt diese Ausübungserklärung aufgrund der 
           aufschiebenden Bedingung erst mit der Eintragung des 
           Formwechsels zur Wirksamkeit der Anwachsung. Das Grundkapital 
           der Gesellschaft wird erst mit Ausgabe der Bezugsaktien, die 
           ihrerseits erst nach der Eintragung des Formwechsels und nach 
           der Anwachsung erfolgen wird, erhöht. Aus diesem Grund bleibt 
           das Bedingte Kapital der Gesellschaft zunächst unverändert 
           bestehen. 
 
 
           Die Bestimmungen zum Aufsichtsrat, insbesondere über die Zahl 
           sowie über die Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern, sollen an 
           die nach Durchführung des Statusverfahrens gemäß § 97 AktG 
           maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen angepasst werden. 
 
 
           Darüber hinaus sollen die weiteren Bestimmungen der Satzung 
           der Gesellschaft an die neue Struktur angepasst und sprachlich 
           neu gefasst werden. 
 
 
           Eine ausführliche Darstellung der unter diesem 
           Tagesordnungspunkt 8 zu beschließenden Satzungsänderungen 
           enthält der vom Vorstand erstellte Umwandlungsbericht zu 
           Tagesordnungspunkt 7, der seit der Einberufung der 
           Hauptversammlung in den Geschäftsräumen der Gesellschaft 
           ausliegt. Auf Verlangen erhält jeder Aktionär kostenlos eine 
           Abschrift des Umwandlungsberichts. Der Umwandlungsbericht ist 
           zudem auf der Internetseite der Gesellschaft unter 
           www.cewecolor.de im Bereich Investor 
           Relations/Hauptversammlung/zugänglich zu machende Unterlagen 
           abrufbar. 
 
 
           Beschlussvorschlag 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor zu beschließen: 
 
 
       a)    Die Satzung der Gesellschaft wird insgesamt neu 
             gefasst und erhält die aus der Anlage 2 ersichtliche 
             Fassung. 
 
 
       b)    Das zur Vertretung der Gesellschaft befugte 
             Organ, also derzeit der Vorstand und nach Eintragung des 
             Formwechsels die Neumüller CEWE COLOR Stiftung als 
             persönlich haftende Gesellschafterin, wird angewiesen, die 
             gemäß vorstehender lit. a) beschlossenen Satzungsänderungen 
             erst dann zum Handelsregister anzumelden, wenn (i) die 
             einmonatige Anrufungsfrist des § 97 Abs. 2 Satz 1 AktG 
             abgelaufen oder - im Fall einer Anrufung des Gerichts (§ 97 
             Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 1 AktG) - eine rechtskräftige 
             gerichtliche Entscheidung über die Zusammensetzung des 
             Aufsichtsrats gemäß §§ 98, 99 AktG ergangen ist, und (ii) 
             der Formwechsel der Gesellschaft in die Rechtsform der 
             Kommanditgesellschaft auf Aktien im Handelsregister der 
             Gesellschaft eingetragen ist. 
 
 
            * * * 
 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat weisen darauf hin, dass der unter 
           Tagesordnungspunkt 8 Buchstabe a) vorgeschlagene Beschluss 
           gemäß § 285 Abs. 1 Satz 1 AktG der Zustimmung der Neumüller 
           CEWE COLOR Stiftung in ihrer Eigenschaft als persönlich 
           haftende Gesellschafterin der CEWE Stiftung & Co. KGaA bedarf. 
           Gemäß § 285 Abs. 2 Satz 2 AktG ist diese Zustimmung in der 
           Verhandlungsniederschrift oder in einem Anhang zur 
           Niederschrift zu beurkunden. Es soll daher nach entsprechender 
           Erklärung der Neumüller CEWE COLOR Stiftung Folgendes 
           protokolliert werden: 
 
 
           'Die Neumüller CEWE COLOR Stiftung, die in der CEWE Stiftung & 
           Co. KGaA die Stellung als einzige persönlich haftende 
           Gesellschafterin übernehmen soll, stimmt den unter 
           Tagesordnungspunkt 8 Buchstabe a) beschlossenen 
           Satzungsänderungen sowie der unter Tagesordnungspunkt 8 
           Buchstabe b) beschlossenen Anweisung in ihrer Eigenschaft als 
           zukünftige persönlich haftende Gesellschafterin der CEWE 
           Stiftung & Co. KGaA zu.' 
 
 
     9.    Wahl des Aufsichtsrats der CEWE Stiftung & Co. 
           KGaA 
 
 
           Der Aufsichtsrat der Gesellschaft setzt sich derzeit gemäß § 
           96 Abs. 1, § 95, § 101 Abs. 1 und Abs. 2 AktG i.V.m. § 4.1.1. 
           der Satzung der Gesellschaft aus sechs 
           Aufsichtsratsmitgliedern der Aktionäre zusammen. Zwei 
           Mitglieder des Aufsichtsrats werden derzeit gemäß § 4.1.1 
           i.V.m. § 2.2.2. der Satzung von den Inhabern der Namensaktien 
           mit der Nummerierung 000.001 und 000.002 entsandt. Die übrigen 

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April 26, 2013 09:13 ET (13:13 GMT)

DJ DGAP-HV: CeWe Color Holding AG: Bekanntmachung -6-

vier Mitglieder des Aufsichtsrats wählt die Hauptversammlung. 
           Nach Wirksamkeit des Formwechsels, über den diese 
           Hauptversammlung unter Tagesordnungspunkt 7 beschließt, wird 
           sich der Aufsichtsrat der CEWE Stiftung & Co. KGaA gemäß § 96 
           Abs. 1, § 95, § 101 Abs. 1 AktG i.V.m. § 10 Abs. 1 der als 
           Anlage 1 beigefügten neuen Satzung aus sechs 
           Aufsichtsratsmitgliedern der Aktionäre zusammensetzen, die von 
           der Hauptversammlung gewählt werden. Die Entsendungsrechte 
           entfallen mit Wirksamwerden des Formwechsels. 
 
 
           Die Übertragung des von der CEWE COLOR AG & Co. OHG, 
           Oldenburg, betriebenen Fotogeschäfts der CEWE-Gruppe auf die 
           CEWE Stiftung & Co. KGaA wird zu einer Änderung der 
           unternehmerischen Mitbestimmung führen. Nach Durchführung des 
           Statusverfahrens (§ 97 AktG) wird sich der Aufsichtsrat der 
           Gesellschaft neuer Rechtsform gemäß § 96 Abs. 1, § 95, § 101 
           Abs. 1 AktG i.V.m. § 1 Abs. 1, § 5 Abs. 1, § 7 Abs. 1 Satz 1 
           Nr. 1 MitbestG i.V.m. § 10 Abs. 1 der Anlage 2 dieser 
           Einladung zur Hauptversammlung aus insgesamt zwölf Mitgliedern 
           zusammensetzen. Mit Eintragung der (unter Tagesordnungspunkt 8 
           beschlossenen) Änderung von § 10 Abs. 1 der als Anlage 1 
           beigefügten Satzung erlöschen analog § 97 Abs. 2 Satz 3 AktG 
           die Ämter der bisherigen Aufsichtsratsmitglieder. 
 
 
           Vor dem Hintergrund der Änderungen der maßgeblichen 
           gesetzlichen Bestimmungen und des Erlöschens der 
           Aufsichtsratsmandate schlägt der Aufsichtsrat vor zu 
           beschließen: 
 
 
           Folgende Personen werden für eine Amtszeit - also gemäß § 10 
           Abs. 2 der als Anlage 2 beigefügten Satzung bis zur Beendigung 
           der Hauptversammlung, die über ihre Entlastung für das vierte 
           Geschäftsjahr nach der Wahl beschließt, wobei das 
           Geschäftsjahr, in dem das Aufsichtsratsmitglied gewählt wurde, 
           nicht mitgerechnet wird - als Vertreter der Anteilseigner zu 
           Mitgliedern des Aufsichtsrats der CEWE Stiftung & Co. KGaA 
           bestellt, wobei diese Amtszeiten jeweils erst mit Eintragung 
           der unter Tagesordnungspunkt 8 dieser Hauptversammlung 
           beschlossenen und aus der Anlage 2 ersichtlichen 
           Satzungsänderungen im Handelsregister der Gesellschaft neuer 
           Rechtsform beginnen: 
 
 
       (1)   Prof. Dr. Dr. h. c. Hans-Jürgen Appelrath, 
             Oldenburg, Universitätsprofessor für Informatik an der 
             Universität Oldenburg. 
 
 
             Herr Prof. Dr. Dr. h. c. Appelrath ist seit dem 6. Juni 2012 
             Stellvertretender Vorsitzender des Aufsichtsrats der 
             Gesellschaft und gehört den folgenden anderen gesetzlich zu 
             bildenden Aufsichtsräten im Sinne des § 125 Absatz 1 Satz 5 
             AktG an: 
 
 
         *     Mitglied des Aufsichtsrats der BTC Business 
               Technology Consulting AG, Oldenburg, 
 
 
         *     Vorsitzender des Aufsichtsrats der icsmed AG, 
               Oldenburg, 
 
 
         *     Vorsitzender des Aufsichtsrats der 
               InfoAnalytics AG, Oldenburg. 
 
 
 
             Herr Prof. Dr. Dr. h. c. Appelrath gehört im Übrigen keinen 
             anderen vergleichbaren Kontrollgremien in- und ausländischer 
             Wirtschaftsunternehmen im Sinne des § 125 Absatz 1 Satz 5 
             AktG an. 
 
 
       (2)   Prof. Dr. Christiane Hipp, Cottbus, Professorin 
             für Organisation, Personalmanagement sowie 
             Unternehmensführung an der Brandenburgischen Technischen 
             Universität Cottbus. 
 
 
             Frau Prof. Dr. Hipp ist seit dem 6. Juni 2012 Mitglied im 
             Aufsichtsrat der Gesellschaft und gehört im Übrigen keinen 
             anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten im Sinne des 
             § 125 Absatz 1 Satz 5 AktG an. 
 
 
             Frau Prof. Dr. Hipp hat Mitgliedschaften in folgenden 
             vergleichbaren Kontrollgremien in- und ausländischer 
             Wirtschaftsunternehmen im Sinne des § 125 Absatz 1 Satz 5 
             AktG: 
 
 
         *     Mitglied des Beirats der inpro 
               Innovationsgesellschaft mbH, Berlin, 
 
 
         *     Mitglied im Nachhaltigkeitsbeirat der 
               Krombacher Brauerei Bernhard Schadeberg GmbH & Co. KG, 
               Kreuztal. 
 
 
 
       (3)   Herr Otto Korte, Oldenburg, Rechtsanwalt, 
             Steuerberater, Fachanwalt für Steuerrecht und Partner der 
             Anwaltskanzlei Korte Dierkes Künnemann & Partner, Oldenburg. 
 
 
             Herr Korte gehört keinen anderen gesetzlich zu bildenden 
             Aufsichtsräten im Sinne des § 125 Absatz 1 Satz 5 AktG an. 
             Herr Korte ist seit dem 6. Juni 2012 Vorsitzender des 
             Aufsichtsrats der Gesellschaft. 
 
 
             Herr Korte ist Mitglied in folgenden vergleichbaren 
             Kontrollgremien in- und ausländischer Wirtschaftsunternehmen 
             im Sinne des § 125 Absatz 1 Satz 5 AktG: 
 
 
         *     Mitglied des Beirats der Deerberg Systems GmbH, 
               Oldenburg, 
 
 
         *     Mitglied des Stiftungsbeirats der Stiftung 
               Wirtschaftsakademie Ost-Friesland, Leer. 
 
 
 
             Gemäß Ziffer 5.4.1 Abs. 4 des Deutschen Corporate Governance 
             Kodex wird vorsorglich darauf hingewiesen, dass Herr Korte 
             zugleich Mitglied des Kuratoriums der Neumüller CEWE COLOR 
             Stiftung und Sprecher des Testamentsvollstreckergremiums der 
             Erbengemeinschaft nach Senator h. c. Heinz Neumüller (ACN 
             Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH & Co. KG) ist, die mit 
             27,4 % an der Gesellschaft beteiligt ist. 
 
 
       (4)   Frau Corinna Linner, Baldham, 
             Wirtschaftsprüferin und Diplomökonomin. 
 
 
             Frau Corinna Linner ist seit dem 6. Juni 2012 Mitglied im 
             Aufsichtsrat der Gesellschaft und gehört folgenden anderen 
             gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten im Sinne des § 125 
             Absatz 1 Satz 5 AktG an: 
 
 
         *     Mitglied des Aufsichtsrats der Donner & 
               Reuschel Aktiengesellschaft, Hamburg. 
 
 
 
             Frau Corinna Linner hat keine Mitgliedschaften in 
             vergleichbaren Kontrollgremien in- und ausländischer 
             Wirtschaftsunternehmen im Sinne des § 125 Absatz 1 Satz 5 
             AktG. 
 
 
       (5)   Prof. Dr. Michael Paetsch, Willich, Professor an 
             der Hochschule Pforzheim. 
 
 
             Herr Prof. Dr. Paetsch ist seit dem 1. Januar 2008 Mitglied 
             im Aufsichtsrat der Gesellschaft und gehört im Übrigen 
             keinen anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten im 
             Sinne des § 125 Absatz 1 Satz 5 AktG an. Er gehört auch 
             keinen vergleichbaren Kontrollgremien in- und ausländischer 
             Wirtschaftsunternehmen im Sinne des § 125 Absatz 1 Satz 5 
             AktG an. 
 
 
       (6)   Dr. Hans-Henning Wiegmann, Schlangenbad, 
             Kaufmann. 
 
 
             Herr Dr. Wiegmann gehört den folgenden anderen gesetzlich zu 
             bildenden Aufsichtsräten im Sinne des § 125 Absatz 1 Satz 5 
             AktG an: 
 
 
         *     Vorsitzender des Aufsichtsrats der Hochland SE, 
               Heimenkirch. 
 
 
 
             Herr Dr. Wiegmann ist Mitglied in folgenden vergleichbaren 
             Kontrollgremien in- und ausländischer Wirtschaftsunternehmen 
             im Sinne des § 125 Absatz 1 Satz 5 AktG: 
 
 
         *     Mitglied des Beirats der Dr. August Oetker 
               Nahrungsmittel KG, Bielefeld, 
 
 
         *     Mitglied des Beirats der Radeberger Gruppe KG, 
               Frankfurt a.M. 
 
 
              * * * 
 
 
 
             Die vorgeschlagenen Kandidaten haben für den Fall ihrer Wahl 
             deren Annahme erklärt. Die Hauptversammlung ist an die 
             Wahlvorschläge nicht gebunden. 
 
 
             Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im Wege der 
             Einzelabstimmung über die Wahlen zum Aufsichtsrat der CEWE 
             Stiftung & Co. KGaA entscheiden zu lassen. 
 
 
             Gemäß Ziffer 5.4.3 Satz 3 des Deutschen Corporate Governance 
             Kodex wird den Aktionären hiermit bekanntgegeben, dass Herr 
             Rechtsanwalt Otto Korte als Kandidat für den 
             Aufsichtsratsvorsitz vorgeschlagen wird. 
 
 
 
   Angaben zum Grundkapital, der Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte 
 
   Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beläuft sich das 
   Grundkapital der Gesellschaft auf EUR 19.188.052. Das Grundkapital der 
   Gesellschaft ist eingeteilt in 7.380.000 nennwertlose, auf den Inhaber 
   lautende Stückaktien und 20 auf den Namen lautende nennwertlose 
   Stückaktien. Jede Aktie gewährt eine Stimme. Die Gesellschaft hält zum 
   Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung 705.653 eigene 
   Aktien, aus denen ihr aufgrund der gesetzlichen Regelung keine 
   Stimmrechte zustehen. Die Gesamtzahl der zur Teilnahme an der 
   Hauptversammlung berechtigenden Aktien und der Stimmrechte im 
   Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt somit 
   6.674.367. 
 
   Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung am 5. Juni 

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April 26, 2013 09:13 ET (13:13 GMT)

DJ DGAP-HV: CeWe Color Holding AG: Bekanntmachung -7-

2013 und Ausübung des Stimmrechts 
 
   Zur Teilnahme an der Hauptversammlung am 5. Juni 2013 und zur Ausübung 
   des Stimmrechts sind gemäß § 3.1.4. der Satzung der Gesellschaft nur 
   diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich unter Nachweis ihres 
   Anteilsbesitzes nach Maßgabe der nachfolgenden Erläuterungen zur 
   Hauptversammlung anmelden. 
 
   Für den Nachweis des Anteilsbesitzes reicht ein auf den Beginn des 
   einundzwanzigsten Tages vor der Hauptversammlung, d. h. auf Mittwoch, 
   den 15. Mai 2013, 00.00 Uhr ('Record Date'), bezogener besonderer 
   Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut aus. Der 
   Nachweis muss in deutscher oder englischer Sprache abgefasst sein. Für 
   den Nachweis des Anteilsbesitzes des depotführenden Instituts genügt 
   die Textform (§ 126 b BGB). 
 
   Die Anmeldung und dieser Nachweis müssen der Gesellschaft unter der 
   nachfolgend genannten Adresse, Faxnummer oder E-Mail 
 
   CEWE COLOR Holding AG 
   c/o PR IM TURM HV-Service AG, 
   Römerstraße 72-74 
   68259 Mannheim 
   Fax: +49/(0)621/71 77 213 
   E-Mail: eintrittskarte@pr-im-turm.de 
 
   bis mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung, das heißt bis 
   spätestens Mittwoch, dem 29. Mai 2013, 24.00 Uhr, zugegangen sein. 
   Nach frist- und ordnungsgemäßem Eingang der Anmeldung und des 
   Nachweises ihres Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft werden den 
   Aktionären Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt. 
 
   Im Verhältnis zu der Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der 
   Versammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer 
   den Nachweis des Anteilsbesitzes zum Record Date erbracht hat. 
   Veränderungen im Aktienbestand nach dem Record Date haben keine 
   Bedeutung für den Umfang und die Ausübung des gesetzlichen Teilnahme- 
   und Stimmrechts des bisherigen Aktionärs. Personen, die zum Record 
   Date noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind 
   daher weder teilnahme- noch stimmberechtigt. Mit dem Record Date geht 
   keine Sperre für die Veräußerung des Anteilsbesitzes einher. Das 
   Record Date hat keine Bedeutung für eine etwaige 
   Dividendenberechtigung. 
 
   Stimmrechtsvertretung 
 
   Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen 
   möchten und entsprechend den vorherigen Ausführungen form- und 
   fristgerecht den Nachweis ihres Anteilsbesitzes zum Record Date 
   erbracht und sich angemeldet haben, können ihr Stimmrecht in der 
   Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten, z.B. durch ein 
   Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder einen von der 
   Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter, ausüben lassen. 
 
   Ein Vollmachtsformular erhalten Aktionäre zusammen mit der 
   Eintrittskarte. Dieses Vollmachtsformular kann von Aktionären auch auf 
   der Internetseite der Gesellschaft unter www.cewecolor.de im Bereich 
   Investor Relations/Hauptversammlung heruntergeladen werden. Für die 
   Vollmachtserteilung muss dieses Vollmachtsformular nicht zwingend 
   verwendet werden. 
 
   Wenn weder ein Kreditinstitut noch eine Aktionärsvereinigung oder 
   gemäß § 135 Abs. 8 und § 135 Abs. 10 i.V.m. § 125 Abs. 5 AktG 
   gleichgestellte Personen, Institute oder Unternehmen bevollmächtigt 
   werden, bedarf die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und ihr 
   Nachweis gegenüber der Gesellschaft der Textform (§ 126 b BGB). 
 
   Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen und die gemäß § 135 Abs. 8 und 
   § 135 Abs. 10 i.V.m. § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellten Personen, 
   Institute oder Unternehmen müssen Vollmachten lediglich nachprüfbar 
   festhalten; sie können für die Form der Vollmachtserteilung 
   abweichende Regelungen vorgeben, auf die die Gesellschaft keinen 
   Einfluss hat. Daher bitten wir unsere Aktionäre, sich bezüglich der 
   Form der Vollmachten an Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen oder 
   diesen gleichgestellten Personen oder Institutionen zu wenden und mit 
   diesen abzustimmen. 
 
   Als besonderen Service bieten wir unseren Aktionären an, dass sie sich 
   durch einen Vertreter der Gesellschaft in der Hauptversammlung 
   vertreten lassen können (weisungsgebundener Stimmrechtsvertreter). 
   Dieser übt das Stimmrecht ausschließlich auf der Grundlage der vom 
   Aktionär erteilten Weisungen aus. Bitte beachten Sie, dass der 
   Stimmrechtsvertreter keine Aufträge zu Wortmeldungen, dem Stellen von 
   Fragen oder von Anträgen oder der Einlegung von Widersprüchen gegen 
   Hauptversammlungsbeschlüsse entgegennimmt und Verfahrensanträge und 
   unangekündigte Anträge von Aktionären nicht unterstützt werden. Ein 
   Formular zur Erteilung von Vollmachten und Weisungen an den 
   Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft wird den Aktionären mit der 
   Eintrittskarte übermittelt und steht auch auf der Internetseite der 
   Gesellschaft unter www.cewecolor.de im Bereich Investor 
   Relations/Hauptversammlung zum Herunterladen zur Verfügung. 
 
   Vollmachten und Weisungen müssen spätestens bis zum 4. Juni 2013, 
   18.00 Uhr, unter der nachfolgend genannten Adresse oder Faxnummer 
   eingehen, da sie sonst nicht mehr berücksichtigt werden können: 
 
   CEWE COLOR Holding AG 
   c/o PR IM TURM HV-Service AG, 
   Römerstraße 72-74 
   68259 Mannheim 
   Fax: +49 (0)621/71 77 213 
 
   Alternativ zu einer vorherigen Übermittlung der Vollmachtserklärung 
   nebst Weisungen an einen Stimmrechtsvertreter ist auch eine Übergabe 
   an einen Stimmrechtsvertreter während der Hauptversammlung möglich. 
 
   Für die elektronische Übermittlung des Nachweises einer 
   Bevollmächtigung nutzen Sie bitte die passwortgeschützte 
   Vollmachtsplattform unter der Internetadresse www.hv-vollmachten.de. 
   Dafür ist ein Online-Passwort erforderlich, das auf der Eintrittskarte 
   abgedruckt ist, die den Aktionären übersandt wird. Außerdem können 
   auch die Übermittlung des Widerrufs einer erteilten Vollmacht und 
   deren Änderung unter Nutzung der Vollmachtplattform erfolgen. 
 
   Weitere Informationen zur Stimmrechtsvertretung sowie zu den 
   Einzelheiten zu Vollmachten und Weisungen ergeben sich aus den 
   Unterlagen, die den Aktionären mit den Eintrittskarten übersandt 
   werden, und sind auch im Internet unter www.cewecolor.de im Bereich 
   Investor Relations/Hauptversammlung verfügbar. 
 
   Ergänzung der Tagesordnung 
 
   Gemäß § 122 Abs. 2 AktG können Aktionäre, deren Anteile zusammen 
   mindestens 5 % oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000 am 
   Grundkapital erreichen, verlangen, dass Gegenstände auf die 
   Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen 
   Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. 
   Das Verlangen ist schriftlich (§ 126 BGB) an den Vorstand der 
   Gesellschaft zu richten und muss dort spätestens bis Sonntag, dem 5. 
   Mai 2013, 24.00 Uhr, zugegangen sein. Bitte richten Sie ein 
   entsprechendes Verlangen an: 
 
   CEWE COLOR Holding AG 
   Meerweg 30-32 
   26133 Oldenburg 
 
   Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden - soweit sie 
   nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht wurden - 
   unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt 
   gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen 
   davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der 
   gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem unter der 
   Internetadresse www.cewecolor.de im Bereich Investor 
   Relations/Hauptversammlung bekannt gemacht. 
 
   Gegenanträge und Wahlvorschläge 
 
   Anträge von Aktionären gegen einen Vorschlag von Vorstand und 
   Aufsichtsrat zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt bzw. 
   Wahlvorschläge gemäß §§ 126 Abs. 1 und 127 AktG sind ausschließlich zu 
   richten an: 
 
   CEWE COLOR Holding AG 
   Investor Relations 
   Herrn Axel Weber 
   Meerweg 30-32 
   26133 Oldenburg 
   Fax: +49 (0)441/404-421 
   E-Mail: HV@cewecolor.de 
 
   Anderweitig adressierte Gegenanträge und Wahlvorschläge werden nicht 
   berücksichtigt. 
 
   Gegenanträge müssen mit einer Begründung versehen sein, wenn sie 
   zugänglich gemacht werden sollen. 
 
   Rechtzeitig, d.h. spätestens 14 Tage vor dem Tage der Hauptversammlung 
   der Gesellschaft, mithin bis zum 21. Mai 2013, 24.00 Uhr, an diese 
   Adresse übersandte zugänglich zu machende Gegenanträge bzw. 
   Wahlvorschläge werden auf der Website der Gesellschaft unter 
   www.cewecolor.de zugänglich gemacht. Dort werden auch etwaige 
   Stellungnahmen der Verwaltung veröffentlicht. 
 
   Aktionäre werden gebeten, ihre Aktionärseigenschaft im Zeitpunkt der 
   Übersendung des Gegenantrags bzw. Wahlvorschlags nachzuweisen. 
 
   Auskunftsrecht 
 
   Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand 
   Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie 
   zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung 
   erforderlich sind. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die 
   rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem 
   verbundenen Unternehmen sowie die Lage des Konzerns und der in den 
   Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. Von einer Beantwortung 
   einzelner Fragen kann der Vorstand aus den in § 131 Abs. 3 AktG 
   genannten Gründen absehen (z.B. keine Offenlegung von 

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April 26, 2013 09:13 ET (13:13 GMT)

DJ DGAP-HV: CeWe Color Holding AG: Bekanntmachung -8-

Geschäftsgeheimnissen). 
 
   Um die sachgerechte Beantwortung zu erleichtern, werden Aktionäre und 
   Aktionärsvertreter, die in der Hauptversammlung Fragen stellen 
   möchten, höflich gebeten, diese Fragen möglichst frühzeitig an 
 
   CEWE COLOR Holding AG 
   Investor Relations 
   Herrn Axel Weber 
   Meerweg 30-32 
   26133 Oldenburg 
   Fax: +49 (0)441/404-421 
   E-Mail: IR@cewecolor.de 
 
   zu übersenden. Diese Übersendung ist keine förmliche Voraussetzung für 
   die Beantwortung. Das Auskunftsrecht bleibt hiervon unberührt. 
 
   Informationen auf der Internetseite der Gesellschaft 
 
   Diese Einberufung der Hauptversammlung, die zugänglich zu machenden 
   Unterlagen und etwaig zu veröffentlichende Anträge von Aktionären 
   sowie weitere Informationen liegen vom Tag der Einberufung an in den 
   Geschäftsräumen der CEWE COLOR Holding AG aus und stehen auch auf der 
   Internetseite der Gesellschaft unter www.cewecolor.de im Bereich 
   Investor Relations/Hauptversammlung zur Verfügung. Dies betrifft 
   insbesondere die folgenden Unterlagen: 
 
     *     Geschäftsbericht für das Geschäftsjahr 2012 
           (einschließlich Konzernabschluss, Konzernanteilsbesitzliste, 
           zusammengefasster Lagebericht, Bericht des Aufsichtsrats), 
 
 
     *     Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2012 
           (Einzelabschluss) und Anteilsbesitzliste der CEWE COLOR 
           Holding AG zum 31. Dezember 2012 (Einzelabschluss), 
 
 
     *     Vorschlag des Vorstands zur Verwendung des 
           Bilanzgewinns, 
 
 
     *     Erläuternder Bericht des Vorstands zu den Angaben 
           nach § 289 Abs. 4, § 315 Abs. 4 HGB, 
 
 
     *     Umwandlungsbericht des Vorstands über den 
           Formwechsel der CEWE COLOR Holding AG in die Rechtsform der 
           KGaA, 
 
 
     *     Satzung der CEWE COLOR Holding AG, 
 
 
     *     Geschäftsberichte für die Geschäftsjahre 2011 und 
           2010 (einschließlich Konzernabschluss, 
           Konzernanteilsbesitzliste, Konzernlagebericht). 
 
 
   Oldenburg, im April 2013 
 
   CEWE COLOR Holding AG 
 
   Der Vorstand 
 
   Hinweis für Anforderungen nach § 125 AktG: 
 
   Bitte richten Sie Ihre Bestellung direkt an die von uns beauftragte PR 
   IM TURM HV-Service AG, z. Hd. Frau Krämer, Römerstraße 72-74, 68259 
   Mannheim, Fax 0621/70 99 07. 
 
   Anlage 1 : Satzung der CEWE Stiftung & Co. KGaA (Fassung 
   Umwandlungsbeschluss) 
 
 
   Satzung 
 
 
   CEWE Stiftung & Co. KGaA 
 
   I. Allgemeine Bestimmungen 
 
   § 1 
   Firma, Sitz und Geschäftsjahr 
 
     (1)   Die Firma der Gesellschaft lautet: 'CEWE Stiftung & 
           Co. KGaA'. 
 
 
     (2)   Die Gesellschaft hat ihren Sitz in D-26133 
           Oldenburg (Oldbg.). 
 
 
     (3)   Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 
 
 
   § 2 
   Gegenstand des Unternehmens 
 
     (1)   Gegenstand des Unternehmens ist 
 
 
       -     der Betrieb von Fotolabors sowie der Handel mit 
             und die Produktion von Film-, Foto- und Fernsehartikeln 
             aller Art, 
 
 
       -     das Halten und Verwalten von Beteiligungen, 
             insbesondere an Unternehmen mit dem vorgenannten 
             Unternehmensgegenstand sowie der Fotoindustrie, an 
             Fotolabors und an Unternehmen des Handels und der Produktion 
             von Fotoartikeln und Zubehör, sowie 
 
 
       -     das Halten und Verwalten von Vermögenswerten 
             aller Art im In- und Ausland. 
 
 
 
     (2)   Die Gesellschaft ist daneben berechtigt, alle der 
           Erreichung des Gesellschaftszweckes dienlichen Geschäfte und 
           Tätigkeiten auszuüben. 
 
 
     (3)   1Die Gesellschaft darf Zweigniederlassungen, 
           Betriebsstätten und Tochtergesellschaften im In- und Ausland 
           errichten, andere Unternehmen erwerben, sich an sonstigen 
           Unternehmen beteiligen sowie Unternehmensverträge jeder Art 
           abschließen. 2Die Gesellschaft kann ihren Geschäftsbetrieb 
           ganz oder teilweise in verbundene Unternehmen ausgliedern, 
           wenn diese weiterhin mehrheitlich kontrolliert werden. 
 
 
   II. Kapital 
 
   § 3 
   Grundkapital und Aktien 
 
     (1)   1 Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt EUR 
           19.188.052 (Euro neunzehn Millionen 
           einhundertachtundachtzigtausendzweiundfünfzig). 2Es ist 
           eingeteilt in 7.380.000 (sieben Millionen 
           dreihundertundachtzigtausend) auf den Inhaber lautende 
           Stückaktien und 20 (zwanzig) auf den Namen lautende 
           Stückaktien. 
 
 
           3Die Aktien haben keinen Nennwert, sondern stellen eine im 
           Verhältnis der Einzelaktie zur Gesamtzahl der Aktien 
           quotenmäßige Beteiligung am Unternehmen dar. 
 
 
     (2)   Die Aktien werden wie folgt ausgegeben: 
 
 
       -     7.380.000 Aktien, die auf den Inhaber lauten; 
 
 
       -     20 Aktien, die auf den Namen lauten. 
 
 
 
     (3)   1Bei Ausgabe neuer Aktien kann der Beginn des 
           Gewinnbezugsrechts abweichend von § 60 AktG festgesetzt 
           werden. 2Gestaltung, Form und Text der Aktienurkunden werden 
           von der persönlich haftenden Gesellschafterin festgelegt. 3Die 
           persönlich haftende Gesellschafterin ist berechtigt, 
           Sammelurkunden zu begeben. 4Der Anspruch der Aktionäre auf 
           Verbriefung ihres Anteils ist ausgeschlossen. 
 
 
     (4)   1Außerdem ist das Grundkapital um einen Betrag von 
           bis zu EUR 52.000,00 (Euro zweiundfünfzigtausend) eingeteilt 
           in 20.000 (zwanzigtausend) Inhaberaktien, aufgrund der 
           Hauptversammlungsbeschlüsse vom 16. Juni 1992, 17. Juni 1999 
           und 24. Juni 2004 bedingt erhöht. 2Bei diesem bedingten 
           Kapital besteht ein Aktienbezugsrecht der Neumüller CEWE COLOR 
           Stiftung in Höhe von weiteren nominal EUR 52.000,00 nur 
           insoweit, als die Stiftung damit ihre 
           Komplementärgesellschaftsbeteiligung von EUR 52.000,00 an der 
           CEWE COLOR AG & Co. OHG, Oldenburg, tauscht gegen Aktien an 
           dieser Gesellschaft um denselben Zusammenschluss der 
           Beteiligung in dieser Gesellschaft herbeizuführen. 3Andere 
           Personen als die zuvor genannten Bezugsberechtigten sind von 
           dem Bezugsrecht hinsichtlich des bedingten Kapitals 
           ausgeschlossen. 4Dieses bedingte Kapital ist nur insoweit 
           belegt, als die Neumüller CEWE COLOR Stiftung von dem 
           Umtauschrecht Gebrauch macht. 5Das Nähere der Durchführung 
           regelt der Hauptversammlungsbeschluss vom 16. Juni 1992, 
           geändert durch die Hauptversammlungsbeschlüsse vom 17. Juni 
           1999, vom 24. Juni 2004 und vom 5. Juni 2013. 
 
 
     (5)   1Die persönlich haftende Gesellschafterin ist bis 
           zum 27.05.2014 ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
           das Grundkapital durch einmalige oder mehrmalige Ausgabe neuer 
           auf den Inhaber lautender nennwertloser Stückaktien gegen 
           Bareinlage und/oder Sacheinlagen um bis zu EUR 9.590.000,00 
           (in Worten: Euro neun Millionen fünfhundertneunzigtausend) zu 
           erhöhen. 2Bei Sacheinlagen ist das Bezugsrecht der Aktionäre 
           ausgeschlossen. 3Der Aufsichtsrat ist berechtigt, die Fassung 
           der Satzung entsprechend dem Umfang der Kapitalerhöhung aus 
           genehmigtem Kapital anzupassen. 4Über den Inhalt der 
           Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe entscheidet 
           die persönlich haftende Gesellschafterin mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats. 5Hierbei besteht die Ermächtigung, Stammaktien 
           und/oder auch stimmrechtslose Vorzugsaktien zu begeben, deren 
           Einzelheiten, insbesondere auch die Höhe der Vorabdividende 
           bei Vorzugsaktien, die persönlich haftende Gesellschafterin 
           mit Zustimmung des Aufsichtsrats festlegt. 6Auch wenn die 
           Kapitalerhöhung in mehreren Stufen erfolgt, können 
           Vorzugsaktien in einer späteren Stufe ausgegeben werden, die 
           solchen einer vorangegangenen Stufe vorgehen oder 
           gleichgestellt werden. 
 
 
   § 4 
   Festsetzung bezüglich Formwechsel 
 
   Das bei der Umwandlung der Gesellschaft in eine Kommanditgesellschaft 
   auf Aktien vorhandene Grundkapital wurde durch Formwechsel des 
   Rechtsträgers bisheriger Rechtsform, der CEWE COLOR Holding AG, 
   Oldenburg, erbracht. 
 
   III. Verfassung der Gesellschaft 
 
   § 5 
   Organe der Gesellschaft 
 
   Die Organe der Gesellschaft sind 
 
     -     die Hauptversammlung, 
 
 
     -     der Aufsichtsrat und 
 
 
     -     die persönlich haftende Gesellschafterin. 
 
 
   A. Hauptversammlung 
 
   § 6 
   Ort, Einberufung und Teilnahmevoraussetzungen 
 
     (1)   1Die Hauptversammlung der Gesellschaft findet nach 
           Wahl der persönlich haftenden Gesellschafterin am Sitz der 
           Gesellschaft, in einer anderen deutschen Stadt mit mehr als 
           100.000 Einwohnern oder am Sitz einer deutschen 
           Wertpapierbörse statt. 2Für solche Beschlüsse der 
           Hauptversammlung, die nach den gesetzlichen Bestimmungen eine 
           Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen und/oder des 
           bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals erfordern, 
           ist eine Mehrheit von mindestens 67 % der abgegebenen Stimmen 
           und/oder des bei Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals 
           ausreichend, falls nicht das Gesetz oder die Satzung zwingend 

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April 26, 2013 09:13 ET (13:13 GMT)

DJ DGAP-HV: CeWe Color Holding AG: Bekanntmachung -9-

etwas anderes vorsehen. 3Der vorstehende Satz 2 kann nur mit 
           einer Mehrheit von 67 % des bei der Beschlussfassung 
           vertretenen Grundkapitals geändert werden. 
 
 
     (2)   Die Hauptversammlung wird durch die persönlich 
           haftende Gesellschafterin oder durch den Aufsichtsrat 
           einberufen. 
 
 
     (3)   1Für die Einberufungsfrist gelten die gesetzlichen 
           Regelungen. 2Der Tag der Veröffentlichung der Einberufung wird 
           bei Fristberechnungen nicht berechnet. 
 
 
     (4)   1Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur 
           Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen 
           Kommanditaktionäre berechtigt, die sich unter der in der 
           Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse innerhalb der 
           gesetzlichen Frist angemeldet und der Gesellschaft nach 
           Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen ihre Berechtigung zur 
           Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des 
           Stimmrechts nachgewiesen haben. 
 
 
           2Als Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an der 
           Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts ist ein in 
           Textform erstellter Nachweis des Aktienbesitzes eines zur 
           Verwahrung von Wertpapieren (in einem OECD-Land) zugelassenen 
           Instituts erforderlich und ausreichend; der Nachweis muss in 
           deutscher oder englischer Sprache verfasst sein. 3In der 
           Einberufung können weitere Sprachen, in denen der Nachweis 
           verfasst sein kann, sowie weitere Institute, von denen ein 
           Nachweis erstellt werden kann, zugelassen werden. 4Der 
           Nachweis hat sich auf den gesetzlich bestimmten Zeitpunkt vor 
           der Hauptversammlung zu beziehen und muss der Gesellschaft 
           oder einer für die Gesellschaft empfangsberechtigten Stelle 
           innerhalb der gesetzlichen Frist vor der Hauptversammlung 
           zugehen. 
 
 
     (5)   1Die Gesellschaft kann Stimmrechtsvertreter 
           bestimmen, durch die sich die Aktionäre in der 
           Hauptversammlung vertreten lassen können. 2Hinsichtlich der 
           Erteilung der Vollmacht und Weisungen an den 
           Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft gelten die gesetzlichen 
           Bestimmungen. 
 
 
     (6)   Die Mitglieder des Vorstands der persönlich 
           haftenden Gesellschafterin sollen an der Hauptversammlung 
           persönlich teilnehmen. 
 
 
   § 7 
   Vorsitz 
 
   1Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der Vorsitzende des 
   Aufsichtsrats oder einer seiner Stellvertreter. 2Bei deren 
   Verhinderung ist ein Mitglied des Aufsichtsrats vom Aufsichtsrat als 
   Vorsitzender zu bestimmen. 3Der Vorsitzende bestimmt die Form der 
   Abstimmung und kann Umstellungen in der Tagesordnung vornehmen. 4Der 
   Vorsitzende kann das Frage- und Rederecht der Aktionäre zeitlich 
   angemessen beschränken; er kann insbesondere bereits zu Beginn oder 
   während der Hauptversammlung den zeitlichen Rahmen für den ganzen 
   Verlauf der Hauptversammlung, für die Aussprache zu den einzelnen 
   Tagesordnungspunkten sowie für den einzelnen Frage- und Redebeitrag 
   angemessen festsetzen. 
 
   § 8 
   Beschlussfassung und Stimmrecht 
 
     (1)   Für die Beschlüsse der Hauptversammlung gelten die 
           gesetzlichen Bestimmungen. 
 
 
     (2)   Jede Kommanditaktie gewährt eine Stimme. 
 
 
     (3)   1Das Stimmrecht kann durch Bevollmächtigte 
           ausgeübt werden. 2Soweit nicht im Gesetz eine andere 
           Festlegung getroffen ist, kann die Gesellschaft bestimmen, 
           dass die Vollmacht schriftlich, per Telefax oder mittels 
           elektronischer Medien, z.B. per E-Mail, erteilt werden kann; § 
           135 AktG bleibt unberührt. 3Die Einzelheiten für die Erteilung 
           von Vollmachten werden zusammen mit der Einberufung der 
           Hauptversammlung bekannt gemacht. 
 
 
   § 9 
   Zustimmung der persönlich haftenden Gesellschafter 
 
     (1)   1Die Beschlüsse der Hauptversammlung bedürfen, 
           soweit sie Angelegenheiten betreffen, für die bei einer 
           Kommanditgesellschaft das Einverständnis der persönlich 
           haftenden Gesellschafter und der Kommanditisten erforderlich 
           ist, der Zustimmung der persönlich haftenden Gesellschafterin. 
           2§ 285 Abs. 2 Satz 2 AktG bleibt unberührt. 
 
 
     (2)   Soweit Beschlüsse der Hauptversammlung der 
           Zustimmung der persönlich haftenden Gesellschafterin bedürfen, 
           erklärt diese in der Hauptversammlung, ob die Zustimmung 
           erteilt oder abgelehnt wird. 
 
 
   B. Aufsichtsrat 
 
   § 10 
   Zusammensetzung, Amtsdauer und Amtsniederlegung 
 
     (1)   Der Aufsichtsrat besteht aus 6 Mitgliedern, die von 
           den Kommanditaktionären in der Hauptversammlung gewählt 
           werden. 
 
 
     (2)   Das Amt der in den Aufsichtsrat bestellten 
           Mitglieder der Kommanditaktionäre dauert, falls sie nicht für 
           kürzere Zeit gewählt werden, bis zur Beendigung der 
           Hauptversammlung, die über die Entlastung der persönlich 
           haftenden Gesellschafterin für das vierte Geschäftsjahr nach 
           der Wahl beschließt; hierbei wird das Geschäftsjahr, in dem 
           das Aufsichtsratsmitglied gewählt wurde, nicht mitgerechnet. 
 
 
     (3)   Jedes Mitglied des Aufsichtsrats kann sein Amt 
           unter Einhaltung einer Frist von mindestens drei Monaten durch 
           schriftliche Anzeige an den Vorsitzenden des Aufsichtsrats 
           oder einen seiner Stellvertreter niederlegen. 
 
 
     (4)   1Scheidet ein gewähltes Aufsichtsratsmitglied der 
           Kommanditaktionäre vor Ablauf seiner Amtsperiode aus, so ist 
           spätestens in der nächsten ordentlichen Hauptversammlung eine 
           Ersatzwahl zu vollziehen. 2Das Mandat eines anstelle eines 
           ausgeschiedenen Mitglieds gewählten neuen 
           Aufsichtsratsmitglieds der Kommanditaktionäre gilt nur für die 
           restliche Funktionsperiode des ausgeschiedenen Mitglieds. 
 
 
   § 11 
   Innere Ordnung des Aufsichtsrats 
 
     (1)   1Der Aufsichtsrat wählt unmittelbar nach der 
           Hauptversammlung, in der er gewählt wurde, aus dem Kreise 
           seiner Mitglieder einen Vorsitzenden und einen oder mehrere 
           Stellvertreter. 2Einer Einladung zu dieser 
           Aufsichtsratssitzung bedarf es nicht. 
 
 
     (2)   1Der Aufsichtsrat gibt sich seine Geschäftsordnung 
           selbst. 2Der Aufsichtsrat kann aus seiner Mitte Ausschüsse 
           bestellen und hierzu in seiner Geschäftsordnung entsprechende 
           Regelungen treffen. 
 
 
     (3)   Der Aufsichtsrat soll in der Regel einmal im 
           Kalendervierteljahr, er muss zweimal im Kalenderhalbjahr 
           einberufen werden. 
 
 
     (4)   1Der Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung der 
           Stellvertreter, beruft die Sitzungen mit einer Frist von zwei 
           Wochen schriftlich ein. 2Bei der Berechnung der Frist werden 
           der Tag der Absendung der Einladung und der Tag der Sitzung 
           nicht mitgerechnet. 3In dringenden Fällen kann der Vorsitzende 
           die Frist abkürzen und schriftlich, fernschriftlich, durch 
           Telefax, fernmündlich, mündlich oder telegrafisch eine Sitzung 
           einberufen. 4Der Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung der 
           Stellvertreter, kann eine einberufene Sitzung aus wichtigem 
           Grund aufheben oder verlegen. 
 
 
     (5)   Über die Beschlüsse des Aufsichtsrats ist eine 
           Niederschrift aufzunehmen, die vom Vorsitzenden und dem 
           Protokollführer der betreffenden Sitzung zu unterzeichnen ist. 
 
 
     (6)   Willenserklärungen des Aufsichtsrats werden vom 
           Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem seiner 
           Stellvertreter, vorgenommen und entgegengenommen. 
 
 
     (7)   1Der Aufsichtsrat beschließt mit der einfachen 
           Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wobei der Vorsitzende zwei 
           Stimmen hat. 2§ 29 Abs. 2 MitbestG bleibt unberührt. 
 
 
     (8)   1Jedes Mitglied des Aufsichtsrats erhält für seine 
           Tätigkeit neben dem Ersatz seiner Auslagen eine feste 
           Vergütung von EUR 6.000,00 jährlich und ein Sitzungsgeld von 
           EUR 1.000,00 für jede Sitzungsteilnahme. 2Diese Beträge sind 
           nach Ablauf des Geschäftsjahres zahlbar. 3Daneben erhält jedes 
           Aufsichtsratsmitglied eine erfolgs- und eine 
           dividendenabhängige jährliche Vergütung, die innerhalb von 10 
           Werktagen nach der ordentlichen Hauptversammlung, die über die 
           Entlastung des Aufsichtsrats für das betreffende Geschäftsjahr 
           beschließt, zahlbar ist. 
 
 
           4Die erfolgsabhängige Vergütung wird wie folgt berechnet: 
           Übersteigt der nach IFRS/IAS ermittelte unverwässerte Gewinn 
           pro Aktie EUR 0,25, beträgt die erfolgsabhängige Vergütung EUR 
           250,00 für je EUR 0,05 desjenigen Teils des Gewinns je Aktie, 
           der den Gewinn von EUR 0,25 je Aktie übersteigt 
           (Berechnungsbeispiel: bei einem Gewinn pro Aktie von EUR 1,00 
           beträgt die erfolgsabhängige Vergütung EUR 3.750,00). 
 
 
           5Die dividendenabhängige Vergütung wird wie folgt berechnet: 
           Wird eine Dividende von mehr als EUR 0,25 je Aktie 

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April 26, 2013 09:13 ET (13:13 GMT)

DJ DGAP-HV: CeWe Color Holding AG: Bekanntmachung -10-

beschlossen, beträgt die dividendenabhängige Vergütung EUR 
           500,00 je EUR 0,05 desjenigen Teils der Dividende, der die 
           Dividende von EUR 0,25 je Aktie übersteigt 
           (Berechnungsbeispiel: bei einer Dividende von EUR 0,50 je 
           Aktie beträgt die dividendenabhängige Vergütung EUR 2.500,00). 
 
 
           6Der Vorsitzende erhält das Doppelte, der Stellvertreter das 
           Eineinhalbfache der genannten Beträge. 7Aufsichtsratsmitglieder, 
           die nur während eines Teils des Geschäftsjahres dem 
           Aufsichtsrat angehört haben, erhalten eine zeitanteilige 
           Vergütung. 8Die Gesellschaft erstattet den 
           Aufsichtsratsmitgliedern zusätzlich etwaige auf ihre Vergütung 
           anfallende Umsatzsteuer. 
 
 
           9Alle vorstehenden Regelungen gelten erstmals für die für das 
           Geschäftsjahr 2009 zu zahlende Vergütung. 
 
 
   § 12 
   Aufgaben des Aufsichtsrats 
 
     (1)   Der Aufsichtsrat hat die im Gesetz, in der Satzung 
           sowie in der von ihm im Rahmen der zwingenden 
           Rechtsvorschriften und der Satzung beschlossenen 
           Geschäftsordnung festgelegten Aufgaben. 
 
 
     (2)   1Der Aufsichtsrat ist zu Änderungen der Satzung, 
           die nur die Fassung betreffen, befugt. 
 
 
           2Der Aufsichtsrat ist auch ermächtigt, die Fassung von § 3 der 
           Satzung entsprechend dem Umfang einer Kapitalerhöhung aus 
           genehmigtem Kapital und/oder aus bedingtem Kapital zu ändern, 
           wenn die Hauptversammlung Kapitalerhöhungen dieser Art 
           beschlossen hat und daraufhin neue Aktien ausgegeben werden. 
 
 
   C. Persönlich haftende Gesellschafter 
 
   § 13 
   Persönlich haftende Gesellschafterin, Rechtsverhältnisse 
 
     (1)   1Persönlich haftende Gesellschafterin ist die 
           Neumüller CEWE COLOR Stiftung mit Sitz in Oldenburg. 2Die 
           persönlich haftende Gesellschafterin hat keine Sondereinlage 
           erbracht und ist als persönlich haftende Gesellschafterin 
           weder am Gewinn noch am Verlust der Gesellschaft beteiligt. 
 
 
     (2)   Die Rechtsbeziehungen zwischen der Gesellschaft und 
           der persönlich haftenden Gesellschafterin werden, soweit sie 
           sich nicht aus dieser Satzung oder dem Gesetz zwingend 
           ergeben, durch gesonderte Vereinbarungen zwischen der 
           persönlich haftenden Gesellschafterin und der insoweit durch 
           den Aufsichtsrat vertretenen Gesellschaft geregelt. 
 
 
     (3)   1Die persönlich haftende Gesellschafterin erhält 
           für ihre Geschäftsführungstätigkeit und für die Übernahme 
           ihres persönlichen Haftungsrisikos nach Maßgabe der gemäß 
           Absatz 2 getroffenen Vereinbarung eine jährliche, angemessene 
           und gewinn- und verlustunabhängige Vergütung. 2Ihr werden 
           zudem sämtliche Auslagen im Zusammenhang mit der 
           Geschäftsführungstätigkeit, einschließlich der Vergütung ihrer 
           Organmitglieder, ersetzt. 
 
 
     (4)   Alle Bezüge, welche die persönlich haftende 
           Gesellschafterin gemäß Absatz 3 erhält, gelten - ungeachtet 
           etwa abweichender steuerlicher Vorschriften - im Verhältnis zu 
           den Kommanditaktionären als Aufwand der Gesellschaft. 
 
 
     (5)   Die Gesellschaft wird zugunsten der persönlich 
           haftenden Gesellschafterin eine Haftpflichtversicherung 
           (D&O-Vermögenschadenhaftpflichtversicherung) abschließen, die 
           in angemessener Form die gesetzliche Haftpflicht aus ihrer 
           Tätigkeit für die Gesellschaft abdeckt. 
 
 
   § 14 
   Ausscheiden der persönlich haftenden Gesellschafterin 
 
     (1)   1Die Stellung der Neumüller CEWE COLOR Stiftung 
           als persönlich haftende Gesellschafterin besteht unabhängig 
           von einer Vermögenseinlage, sei es auf das Grundkapital der 
           Gesellschaft oder durch Sondereinlage. 2Die zwingenden 
           gesetzlichen Ausscheidensgründe für die persönlich haftende 
           Gesellschafterin bleiben unberührt. 
 
 
     (2)   Die persönlich haftende Gesellschafterin hat im 
           Falle ihres Ausscheidens keinen Anspruch auf ein 
           Auseinandersetzungsguthaben. 
 
 
     (3)   1Scheidet die persönlich haftende Gesellschafterin 
           aus der Gesellschaft aus oder ist dieses Ausscheiden 
           abzusehen, so ist der Aufsichtsrat berechtigt und 
           verpflichtet, unverzüglich bzw. zum Zeitpunkt des Ausscheidens 
           der persönlich haftenden Gesellschafterin eine 
           Kapitalgesellschaft, deren sämtliche Anteile von der 
           Gesellschaft gehalten werden, als neue, allein 
           geschäftsführungsbefugte und vertretungsberechtigte persönlich 
           haftende Gesellschafterin in die Gesellschaft aufzunehmen. 
           2Scheidet 
           die persönlich haftende Gesellschafterin aus der Gesellschaft 
           aus, ohne dass gleichzeitig eine solche neue persönlich 
           haftende Gesellschafterin aufgenommen worden ist, wird die 
           Gesellschaft übergangsweise von den Kommanditaktionären allein 
           fortgesetzt. 3Der Aufsichtsrat hat in diesem Fall unverzüglich 
           die Bestellung eines Notvertreters zu beantragen, der die 
           Gesellschaft bis zur Aufnahme einer neuen persönlich haftenden 
           Gesellschafterin gemäß Satz 1 dieses Absatzes vertritt, 
           insbesondere bei Erwerb bzw. Gründung dieser persönlich 
           haftenden Gesellschafterin. 4Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, 
           die Fassung der Satzung entsprechend dem Wechsel der 
           persönlich haftenden Gesellschafterin zu berichtigen. 
 
 
   § 15 
   Vertretung und Geschäftsführung 
 
     (1)   1Die Gesellschaft wird durch die persönlich 
           haftende Gesellschafterin gesetzlich vertreten. 2Gegenüber der 
           persönlich haftenden Gesellschafterin wird die Gesellschaft 
           durch den Aufsichtsrat vertreten. 
 
 
     (2)   1Die Geschäftsführung obliegt der persönlich 
           haftenden Gesellschafterin. 2Die Geschäftsführungsbefugnis der 
           persönlich haftenden Gesellschafterin umfasst auch 
           außergewöhnliche Geschäftsführungsmaßnahmen; das 
           Widerspruchsrecht der Kommanditaktionäre bei außergewöhnlichen 
           Geschäftsführungsmaßnahmen nach § 164 Satz 1 2. Halbsatz HGB 
           ist ausgeschlossen. 3Zu folgenden Maßnahmen bedarf die 
           persönlich haftende Gesellschafterin jedoch der vorherigen 
           Zustimmung des Aufsichtsrats: 
 
 
       a)    Veräußerung oder Verpachtung des Unternehmens als 
             Ganzes oder von Teilen hiervon, die mehr als 25 % der 
             letztjährigen Bilanzsumme oder des Außenumsatzes ausmachen; 
 
 
       b)    vollständige oder teilweise Einstellung des 
             Unternehmens, wobei im letzteren Fall die vorstehend unter 
             a) genannten Schwellenwerte anzuwenden sind. 
 
 
 
   IV. 
   Sonstiges 
 
   § 16 
   Jahresabschluss und Gewinnverwendung 
 
     (1)   1Die persönlich haftende Gesellschafterin hat 
           innerhalb der gesetzlichen Fristen den Jahresabschluss sowie 
           den Lagebericht für das vergangene Geschäftsjahr aufzustellen 
           und unverzüglich dem Abschlussprüfer vorzulegen. 2Nach Eingang 
           des Prüfungsberichts sind der Jahresabschluss, der 
           Lagebericht, der Prüfungsbericht und der Vorschlag für die 
           Verwendung des Bilanzgewinns unverzüglich dem Aufsichtsrat 
           vorzulegen. 
 
 
     (2)   1Der Jahresabschluss wird durch Beschluss der 
           Hauptversammlung festgestellt. 2Der Beschluss bedarf der 
           Zustimmung der persönlich haftenden Gesellschafterin. 
 
 
     (3)   Bei der Feststellung des Jahresabschlusses können 
           von dem Jahresüberschuss, der nach Abzug der in die 
           gesetzlichen Rücklagen einzustellenden Beträge und eines 
           etwaigen Verlustvortrages verbleibt, bis zu 100 % in die freie 
           Rücklage eingestellt werden, bis die Hälfte des Grundkapitals 
           erreicht ist. 
 
 
     (4)   1Die Hauptversammlung beschließt über die 
           Verwendung des sich aus dem Jahresabschluss ergebenden 
           Bilanzgewinns und über die Wahl des Abschlussprüfers. 2Sie 
           kann weitere Teile des Bilanzgewinns in die Gewinnrücklage 
           einstellen, sie kann diese Gewinne auf neue Rechnung vortragen 
           oder als Dividende ausschütten. 
 
 
   § 17 
   Auflösung der Gesellschaft 
 
   Der Beschluss über die Auflösung der Gesellschaft bedarf einer 
   Mehrheit von 3/4 (drei Viertel) des bei der Abstimmung vertretenen 
   Grundkapitals. 
 
   § 18 
   Bekanntmachungen und Informationen 
 
     (1)   Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen im 
           Bundesanzeiger. 
 
 
     (2)   Die Gesellschaft ist berechtigt, den 
           Kommanditaktionären mit deren Zustimmung Informationen im Wege 
           der Datenfernübertragung zu übermitteln. 
 
 
   § 19 
   Gründungsaufwand 
 
     (1)   Die Nachgründungskosten trägt die Gesellschaft bis 
           zu einem Betrag von DM 300.000,00. 
 
 
     (2)   Die Gesellschaft trägt den Gründungsaufwand in 

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April 26, 2013 09:13 ET (13:13 GMT)

DJ DGAP-HV: CeWe Color Holding AG: Bekanntmachung -11-

Bezug auf die Umwandlung der CEWE COLOR Holding AG in die CEWE 
           Stiftung & Co. KGaA im Gesamtbetrag von bis zu EUR 850.000,00. 
 
 
   Anlage 2 : Satzung der CEWE Stiftung & Co. KGaA (Finale Fassung) 
 
 
   Satzung 
 
 
   CEWE Stiftung & Co. KGaA 
 
   I. 
   Allgemeine Bestimmungen 
 
   § 1 
   Firma, Sitz und Geschäftsjahr 
 
     (1)   Die Gesellschaft führt die Firma 'CEWE Stiftung & 
           Co. KGaA'. 
 
 
     (2)   Sie hat ihren Sitz in Oldenburg. 
 
 
     (3)   Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 
 
 
   § 2 
   Gegenstand des Unternehmens 
 
     (1)   Gegenstand des Unternehmens ist 
 
 
       -     die Konzeption, die Produktion, die Vermarktung 
             und der Vertrieb von Fotofinishing- und Druckprodukten, 
 
 
       -     der Handel (einschließlich e-commerce) mit 
             Fotofinishing- und Druckprodukten sowie mit weiteren Film-, 
             Foto- und Elektronikartikeln aller Art, 
 
 
       -     Internet-Dienstleistungen aller Art, 
 
 
       -     die Entwicklung und der Vertrieb von Software im 
             Zusammenhang mit den Konzeptions-, Produktions-, 
             Vermarktungs-, Vertriebs-, Handels- und 
             Dienstleistungsaktivitäten der Gesellschaft sowie 
 
 
       -     das Halten und Verwalten von Vermögenswerten 
             aller Art, insbesondere von Beteiligungen, im In- und 
             Ausland. 
 
 
 
     (2)   1Die Gesellschaft ist berechtigt, alle Geschäfte 
           vorzunehmen und alle Maßnahmen zu ergreifen, die mit dem 
           Gegenstand des Unternehmens zusammenhängen oder ihm 
           unmittelbar oder mittelbar förderlich erscheinen. 2Sie kann 
           ihre Tätigkeit auch auf einen Teil der in Absatz 1 
           bezeichneten Geschäftsfelder und Tätigkeiten beschränken. 
 
 
     (3)   1Die Gesellschaft ist berechtigt, ihre 
           Geschäftstätigkeit auch durch Tochter-, Beteiligungs- und 
           Gemeinschaftsunternehmen auszuüben. 2Sie kann insbesondere 
           Zweigniederlassungen, Betriebsstätten und 
           Tochtergesellschaften im In- und Ausland errichten, andere 
           Unternehmen gründen, erwerben oder sich an solchen Unternehmen 
           beteiligen sowie Unternehmensverträge jeder Art abschließen. 3Die 
           Gesellschaft kann ihren Geschäftsbetrieb ganz oder teilweise 
           in verbundene Unternehmen ausgliedern oder verbundenen 
           Unternehmen überlassen. 
 
 
     (4)   Die Gesellschaft kann Unternehmen, an denen sie 
           beteiligt ist, unter ihrer einheitlichen Leitung 
           zusammenfassen oder sich auf die Verwaltung der Beteiligung 
           beschränken. 
 
 
   § 3 
   Bekanntmachungen und Informationen 
 
     (1)   Die Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen 
           ausschließlich im Bundesanzeiger. 
 
 
     (2)   Die Gesellschaft ist berechtigt, den 
           Kommanditaktionären Informationen im Wege der 
           Datenfernübertragung zu übermitteln. 
 
 
   II. 
   Grundkapital und Aktien 
 
   § 4 
   Grundkapital 
 
     (1)   Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt EUR 
           19.188.052,00. 
 
 
     (2)   Das bei der Umwandlung der Gesellschaft in eine 
           Kommanditgesellschaft auf Aktien vorhandene Grundkapital wurde 
           durch Formwechsel des Rechtsträgers bisheriger Rechtsform, der 
           CEWE COLOR Holding AG, Oldenburg, erbracht. 
 
 
     (3)   1Die persönlich haftende Gesellschafterin ist bis 
           zum 27. Mai 2014 ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
           das Grundkapital durch einmalige oder mehrmalige Ausgabe neuer 
           auf den Inhaber lautender nennwertloser Stückaktien gegen 
           Bareinlage und/oder Sacheinlagen um bis zu EUR 9.590.000,00 
           (in Worten: Euro neun Millionen fünfhundertneunzigtausend) zu 
           erhöhen. 2Bei Sacheinlagen ist das Bezugsrecht der Aktionäre 
           ausgeschlossen. 3Der Aufsichtsrat ist berechtigt, die Fassung 
           der Satzung entsprechend dem Umfang der Kapitalerhöhung aus 
           genehmigtem Kapital anzupassen. 4Über den Inhalt der 
           Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe entscheidet 
           die persönlich haftende Gesellschafterin mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats. 5Hierbei besteht die Ermächtigung, Stammaktien 
           und/oder auch stimmrechtslose Vorzugsaktien zu begeben, deren 
           Einzelheiten, insbesondere auch die Höhe der Vorabdividende 
           bei Vorzugsaktien, die persönlich haftende Gesellschafterin 
           mit Zustimmung des Aufsichtsrats festlegt. 6Auch wenn die 
           Kapitalerhöhung in mehreren Stufen erfolgt, können 
           Vorzugsaktien in einer späteren Stufe ausgegeben werden, die 
           solchen einer vorangegangenen Stufe vorgehen oder 
           gleichgestellt werden. 
 
 
     (4)   1Außerdem ist das Grundkapital um einen Betrag von 
           bis zu EUR 52.000,00 (Euro zweiundfünfzigtausend) eingeteilt 
           in 20.000 (zwanzigtausend) Inhaberaktien, aufgrund der 
           Hauptversammlungsbeschlüsse vom 16. Juni 1992, 17. Juni 1999 
           und 24. Juni 2004 bedingt erhöht. 2Bei diesem bedingten 
           Kapital besteht ein Aktienbezugsrecht der Neumüller CEWE COLOR 
           Stiftung in Höhe von weiteren nominal EUR 52.000,00 nur 
           insoweit, als die Stiftung damit ihre 
           Komplementärgesellschaftsbeteiligung von EUR 52.000,00 an der 
           CEWE COLOR AG & Co. OHG, Oldenburg, tauscht gegen Aktien an 
           dieser Gesellschaft um denselben Zusammenschluss der 
           Beteiligung in dieser Gesellschaft herbeizuführen. 3Andere 
           Personen als die zuvor genannten Bezugsberechtigten sind von 
           dem Bezugsrecht hinsichtlich des bedingten Kapitals 
           ausgeschlossen. 4Dieses bedingte Kapital ist nur insoweit 
           belegt, als die Neumüller CEWE COLOR Stiftung von dem 
           Umtauschrecht Gebrauch macht. 5Das Nähere der Durchführung 
           regelt der Hauptversammlungsbeschluss vom 16. Juni 1992, 
           geändert durch die Hauptversammlungsbeschlüsse vom 17. Juni 
           1999, vom 24. Juni 2004 und vom 5. Juni 2013. 
 
 
   § 5 
   Aktien 
 
     (1)   Das Grundkapital ist eingeteilt in 7.380.020 auf 
           den Inhaber lautende Stückaktien. 
 
 
     (2)   1Die Form der Aktienurkunden sowie der 
           Gewinnanteil- und Erneuerungsscheine bestimmt die persönlich 
           haftende Gesellschafterin. 2Die Gesellschaft ist berechtigt, 
           Sammelurkunden zu begeben. 3Der Anspruch des 
           Kommanditaktionärs auf Einzelverbriefung seiner 
           Kommanditaktien ist insoweit ausgeschlossen. 
 
 
     (3)   Bei einer Kapitalerhöhung kann die 
           Gewinnbeteiligung neuer Kommanditaktien abweichend von § 60 
           AktG bestimmt werden. 
 
 
   III. 
   Verfassung der Gesellschaft 
 
   § 6 
   Organe der Gesellschaft 
 
   Die Organe der Gesellschaft sind 
 
     -     die persönlich haftende Gesellschafterin, 
 
 
     -     der Aufsichtsrat und 
 
 
     -     die Hauptversammlung. 
 
 
   § 7 
   Vertretung und Geschäftsführung 
 
     (1)   1Die Gesellschaft wird durch die persönlich 
           haftende Gesellschafterin gesetzlich vertreten. 2Gegenüber der 
           persönlich haftenden Gesellschafterin wird die Gesellschaft 
           durch den Aufsichtsrat vertreten. 
 
 
     (2)   1Die Geschäftsführung obliegt allein der Neumüller 
           CEWE COLOR Stiftung (in dieser Satzung auch als 'persönlich 
           haftende Gesellschafterin' bezeichnet). 2Die 
           Geschäftsführungsbefugnis der persönlich haftenden 
           Gesellschafterin umfasst auch außergewöhnliche 
           Geschäftsführungsmaßnahmen; das Widerspruchsrecht der 
           Kommanditaktionäre bei außergewöhnlichen 
           Geschäftsführungsmaßnahmen nach § 164 Satz 1 2. Halbsatz HGB 
           ist ausgeschlossen. 3Zu folgenden Maßnahmen bedarf die 
           persönlich haftende Gesellschafterin jedoch der vorherigen 
           Zustimmung des Aufsichtsrats: 
 
 
       a)    Veräußerung oder Verpachtung des Unternehmens als 
             Ganzes oder von Teilen hiervon, die mehr als 25 % der 
             letztjährigen Bilanzsumme oder des Außenumsatzes ausmachen; 
 
 
       b)    vollständige oder teilweise Einstellung des 
             Unternehmens, wobei im letzteren Fall die vorstehend unter 
             a) genannten Schwellenwerte anzuwenden sind. 
 
 
 
   IV. 
   Persönlich haftende Gesellschafter 
 
   § 8 
   Persönlich haftende Gesellschafterin, Rechtsverhältnisse 
 
     (1)   1Persönlich haftende Gesellschafterin ist die 
           Neumüller CEWE COLOR Stiftung mit Sitz in Oldenburg. 2Die 
           persönlich haftende Gesellschafterin hat keine Sondereinlage 
           erbracht und ist als persönlich haftende Gesellschafterin 
           weder am Gewinn noch am Verlust der Gesellschaft beteiligt. 
 
 
     (2)   Die Rechtsbeziehungen zwischen der Gesellschaft und 
           der persönlich haftenden Gesellschafterin werden, soweit sie 
           sich nicht aus dieser Satzung oder dem Gesetz zwingend 
           ergeben, durch gesonderte Vereinbarungen zwischen der 
           persönlich haftenden Gesellschafterin und der insoweit durch 
           den Aufsichtsrat vertretenen Gesellschaft geregelt. 
 
 
     (3)   1Die persönlich haftende Gesellschafterin erhält 
           für ihre Geschäftsführungstätigkeit und für die Übernahme 

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April 26, 2013 09:13 ET (13:13 GMT)

DJ DGAP-HV: CeWe Color Holding AG: Bekanntmachung -12-

ihres persönlichen Haftungsrisikos nach Maßgabe der gemäß 
           Absatz 2 getroffenen Vereinbarung eine jährliche, angemessene 
           und gewinn- und verlustunabhängige Vergütung. 2Ihr werden 
           zudem sämtliche Auslagen im Zusammenhang mit der 
           Geschäftsführungstätigkeit, einschließlich der Vergütung ihrer 
           Organmitglieder, ersetzt. 
 
 
     (4)   Alle Bezüge, welche die persönlich haftende 
           Gesellschafterin gemäß Absatz 3 erhält, gelten - ungeachtet 
           etwa abweichender steuerlicher Vorschriften - im Verhältnis zu 
           den Kommanditaktionären als Aufwand der Gesellschaft. 
 
 
     (5)   Die Gesellschaft wird zugunsten der persönlich 
           haftenden Gesellschafterin eine Haftpflichtversicherung 
           (D&O-Vermögenschadenhaftpflichtversicherung) abschließen, die 
           in angemessener Form die gesetzliche Haftpflicht aus ihrer 
           Tätigkeit für die Gesellschaft abdeckt. 
 
 
   § 9 
   Ausscheiden der persönlich haftenden Gesellschafterin 
 
     (1)   1Die Stellung der Neumüller CEWE COLOR Stiftung 
           als persönlich haftende Gesellschafterin besteht unabhängig 
           von einer Vermögenseinlage, sei es auf das Grundkapital der 
           Gesellschaft oder durch Sondereinlage. 2Die zwingenden 
           gesetzlichen Ausscheidensgründe für die persönlich haftende 
           Gesellschafterin bleiben unberührt. 
 
 
     (2)   Die persönlich haftende Gesellschafterin hat im 
           Falle ihres Ausscheidens keinen Anspruch auf ein 
           Auseinandersetzungsguthaben. 
 
 
     (3)   1Scheidet die persönlich haftende Gesellschafterin 
           aus der Gesellschaft aus oder ist dieses Ausscheiden 
           abzusehen, so ist der Aufsichtsrat berechtigt und 
           verpflichtet, unverzüglich bzw. zum Zeitpunkt des Ausscheidens 
           der persönlich haftenden Gesellschafterin eine 
           Kapitalgesellschaft, deren sämtliche Anteile von der 
           Gesellschaft gehalten werden, als neue, allein 
           geschäftsführungsbefugte und vertretungsberechtigte persönlich 
           haftende Gesellschafterin in die Gesellschaft aufzunehmen. 
           2Scheidet 
           die persönlich haftende Gesellschafterin aus der Gesellschaft 
           aus, ohne dass gleichzeitig eine solche neue persönlich 
           haftende Gesellschafterin aufgenommen worden ist, wird die 
           Gesellschaft übergangsweise von den Kommanditaktionären allein 
           fortgesetzt. 3Der Aufsichtsrat hat in diesem Fall unverzüglich 
           die Bestellung eines Notvertreters zu beantragen, der die 
           Gesellschaft bis zur Aufnahme einer neuen persönlich haftenden 
           Gesellschafterin gemäß Satz 1 dieses Absatzes vertritt, 
           insbesondere bei Erwerb bzw. Gründung dieser persönlich 
           haftenden Gesellschafterin. 4Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, 
           die Fassung der Satzung entsprechend dem Wechsel der 
           persönlich haftenden Gesellschafterin zu berichtigen. 
 
 
   V. 
   Aufsichtsrat 
 
   § 10 
   Zusammensetzung, Amtsdauer und Amtsniederlegung 
 
     (1)   1Der Aufsichtsrat besteht aus zwölf Mitgliedern. 2Die 
           Hälfte der Mitglieder des Aufsichtsrats wird von den 
           Kommanditaktionären gemäß den Bestimmungen des Aktiengesetzes, 
           die andere Hälfte der Mitglieder wird von den Arbeitnehmern 
           gemäß den Bestimmungen des Mitbestimmungsgesetzes gewählt. 
 
 
     (2)   1Die Aufsichtsratsmitglieder werden für die Zeit 
           bis zum Ende der Hauptversammlung gewählt, die über ihre 
           Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der 
           Amtszeit beschließt. 2Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit 
           beginnt, wird nicht mitgerechnet. 3Die Hauptversammlung kann 
           für Mitglieder der Kommanditaktionäre bei der Wahl eine 
           kürzere Amtszeit bestimmen. 
 
 
     (3)   1Die Hauptversammlung kann für die von ihr zu 
           wählenden Aufsichtsratsmitglieder Ersatzmitglieder bestellen. 
           2Sie treten bei Ausscheiden eines Aufsichtsratsmitglieds vor 
           Ablauf seiner Amtszeit für die Zeit bis zur Wahl eines neuen 
           Aufsichtsratsmitglieds, die in der nächsten Hauptversammlung 
           stattfinden soll, in einer bei ihrer Wahl festzulegenden 
           Reihenfolge an dessen Stelle. 3Ihre Stellung als 
           Ersatzmitglieder lebt wieder auf, wenn die Hauptversammlung 
           für ein ausgeschiedenes, durch das betreffende Ersatzmitglied 
           ersetztes Aufsichtsratsmitglied eine Neuwahl vornimmt. 4Die 
           Wahl von Ersatzmitgliedern für die Aufsichtsratsmitglieder der 
           Arbeitnehmer richtet sich nach den Vorschriften des 
           Mitbestimmungsgesetzes. 
 
 
     (4)   Die Wahl des Nachfolgers eines vor Ablauf seiner 
           Amtszeit ausgeschiedenen Mitglieds erfolgt, soweit bei der 
           Wahl keine kürzere Amtszeit bestimmt wird, für den Rest der 
           Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds. 
 
 
     (5)   1Jedes Mitglied des Aufsichtsrats kann sein Amt 
           durch eine an den Vorsitzenden des Aufsichtsrats oder an die 
           persönlich haftende Gesellschafterin zu richtende schriftliche 
           Erklärung unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten 
           niederlegen. 2Der Vorsitzende des Aufsichtsrats erklärt die 
           Niederlegung seines Amts gegenüber seinem Stellvertreter. 
 
 
   § 11 
   Vorsitzender und Stellvertreter 
 
     (1)   1Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte einen 
           Vorsitzenden und einen Stellvertreter. 2Die Wahl soll in einer 
           Sitzung im Anschluss an die Hauptversammlung, in der die 
           Aufsichtsratsmitglieder der Kommanditaktionäre gewählt worden 
           sind, erfolgen. 3Diese Sitzung, in der das an Lebensjahren 
           älteste Aufsichtsratsmitglied der Kommanditaktionäre den 
           Vorsitz übernimmt, bedarf keiner besonderen Einberufung. 
 
 
     (2)   Die Amtszeit des Vorsitzenden und des 
           Stellvertreters entspricht, soweit bei der Wahl nicht eine 
           kürzere Zeit bestimmt wird, ihrer Amtszeit als Mitglied des 
           Aufsichtsrats. 
 
 
     (3)   Scheidet der Vorsitzende oder sein Stellvertreter 
           vorzeitig aus diesem Amt aus, hat der Aufsichtsrat 
           unverzüglich und vor Fassung anderer Beschlüsse des 
           Aufsichtsrats eine Neuwahl vorzunehmen. 
 
 
     (4)   Der Stellvertreter hat nur dann die Rechte und 
           Pflichten des Vorsitzenden, wenn dieser verhindert ist und 
           Gesetz oder Satzung nichts anderes bestimmen. 
 
 
   § 12 
   Einberufung und Beschlussfassung 
 
     (1)   Aufsichtsratssitzungen sollen in der Regel einmal 
           im Kalendervierteljahr und müssen zweimal im Kalenderhalbjahr 
           einberufen werden. 
 
 
     (2)   1Die Sitzungen des Aufsichtsrats werden durch den 
           Vorsitzenden mit einer Frist von vierzehn Tagen schriftlich 
           einberufen. 2Bei der Berechnung der Frist werden der Tag der 
           Absendung der Einladung und der Tag der Sitzung nicht 
           mitgerechnet. 3In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die 
           Frist abkürzen und schriftlich, mündlich, fernmündlich, durch 
           Telefax, in Textform oder mittels elektronischer Medien 
           einberufen. 4In der Einberufung sind die einzelnen Gegenstände 
           der Tagesordnung anzugeben. 
 
 
     (3)   1Beschlüsse des Aufsichtsrats werden in der Regel 
           in Sitzungen gefasst. 2Mitglieder, die durch Telefon- oder 
           Videokonferenz zugeschaltet sind, gelten als anwesend. 3Abwesende 
           Aufsichtsratsmitglieder können dadurch an der Beschlussfassung 
           in einer Sitzung teilnehmen, dass sie eine schriftliche, durch 
           Telefax, in Textform oder mittels elektronischer Medien 
           übermittelte Stimmabgabe durch ein anderes 
           Aufsichtsratsmitglied überreichen lassen. 4Die nachträgliche 
           Stimmabgabe eines abwesenden Mitglieds ist möglich, wenn sie 
           von allen anwesenden Mitgliedern zugelassen wurde. 5Beschlüsse, 
           bei denen nicht alle Mitglieder physisch anwesend sind, werden 
           vom Vorsitzenden schriftlich im Protokoll oder gesondert 
           bestätigt und allen Mitgliedern zugeleitet. 
 
 
     (4)   1Eine Beschlussfassung des Aufsichtsrats kann auf 
           Anordnung des Vorsitzenden auch außerhalb einer Sitzung durch 
           schriftliche, fernmündliche, durch Telefax, in Textform oder 
           mittels elektronischer Medien übermittelte Stimmabgaben oder 
           in einer Telefon- oder Videokonferenz erfolgen. 2Ein Recht zum 
           Widerspruch gegen diese Art der Beschlussfassung besteht 
           nicht. 3Beschlüsse gemäß Satz 1 werden vom Vorsitzenden 
           schriftlich im Protokoll oder gesondert bestätigt und allen 
           Mitgliedern zugeleitet. 
 
 
     (5)   1Nimmt an einer Beschlussfassung nicht eine 
           gleiche Zahl von Aufsichtsratsmitgliedern der 
           Kommanditaktionäre und von Aufsichtsratsmitgliedern der 
           Arbeitnehmer teil oder nimmt der Vorsitzende des Aufsichtsrats 
           nicht teil, so ist auf Verlangen von zwei 
           Aufsichtsratsmitgliedern die Beschlussfassung zu vertagen. 2Im 
           Fall einer Vertagung findet die erneute Beschlussfassung, 

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April 26, 2013 09:13 ET (13:13 GMT)

sofern keine besondere Aufsichtsratssitzung einberufen wird, 
           in der nächsten turnusmäßigen Sitzung statt. 3Ein nochmaliges 
           Minderheitsverlangen auf Vertagung ist bei der nächsten 
           Beschlussfassung nicht zulässig. 
 
 
     (6)   Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn 
           mindestens die Hälfte der Mitglieder, aus denen er insgesamt 
           zu bestehen hat, an der Beschlussfassung teilnimmt. 
 
 
     (7)   1Beschlüsse des Aufsichtsrats bedürfen der 
           Mehrheit der abgegebenen Stimmen. 2Bei Stimmengleichheit gibt 
           die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. 3Dem Stellvertreter 
           des Vorsitzenden steht das Recht zum Stichentscheid nicht zu. 
 
 
     (8)   Über die Verhandlungen und Beschlüsse des 
           Aufsichtsrats sind Niederschriften anzufertigen, die vom 
           Vorsitzenden und dem Protokollführer der betreffenden Sitzung 
           zu unterzeichnen sind. 
 
 
   § 13 
   Rechte und Pflichten des Aufsichtsrats 
 
     (1)   Der Aufsichtsrat hat die sich aus zwingenden 
           Rechtsvorschriften und aus der Satzung ergebenden Rechte und 
           Pflichten. 
 
 
     (2)   1Der Aufsichtsrat hat die Geschäftsführung der 
           persönlich haftenden Gesellschafterin zu überwachen. 2Er kann 
           die Bücher und Schriften sowie die Vermögensgegenstände der 
           Gesellschaft einsehen und prüfen. 
 
 
     (3)   Willenserklärungen und sonstige Erklärungen sowie 
           Mitteilungen über Beschlussfassungen des Aufsichtsrats und 
           seiner Ausschüsse werden vom Vorsitzenden abgegeben und 
           entgegengenommen. 
 
 
     (4)   1Der Aufsichtsrat kann aus seiner Mitte Ausschüsse 
           bestellen und hierzu in seiner Geschäftsordnung entsprechende 
           Regelungen treffen. 2Den Ausschüssen können, soweit gesetzlich 
           zulässig, Entscheidungsbefugnisse des Aufsichtsrats übertragen 
           werden. 3Für das Verfahren der Ausschüsse gelten die 
           Regelungen des § 12 entsprechend. 
 
 
     (5)   Der Aufsichtsrat kann für sich eine 
           Geschäftsordnung beschließen. 
 
 
     (6)   1Der Aufsichtsrat kann Satzungsänderungen 
           beschließen, die nur die Fassung betreffen. 2Er ist 
           insbesondere auch ermächtigt, die Fassung von § 4 und § 5 nach 
           vollständiger oder teilweiser Durchführung der Erhöhung des 
           Grundkapitals aus einem genehmigten oder bedingten Kapital 
           oder nach Ablauf der jeweiligen Ermächtigungsfrist 
           entsprechend dem Umfang der Kapitalerhöhung aus dem 
           genehmigten oder bedingten Kapital anzupassen. 
 
 
   § 14 
   Vergütung 
 
     (1)   1Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten außer 
           dem Ersatz ihrer Auslagen eine feste, nach Ablauf des 
           Geschäftsjahres zahlbare Vergütung von jährlich EUR 6.000 
           sowie ein Sitzungsgeld von EUR 1.000 für jede 
           Sitzungsteilnahme. 2Daneben erhält jedes Aufsichtsratsmitglied 
           eine erfolgs- und eine dividendenabhängige jährliche 
           Vergütung, die innerhalb von 10 Werktagen nach der 
           ordentlichen Hauptversammlung, die über die Entlastung der 
           Mitglieder des Aufsichtsrats für das betreffende Geschäftsjahr 
           beschließt, zahlbar ist. 
 
 
           3Die erfolgsabhängige Vergütung wird wie folgt berechnet: 
           Übersteigt der nach IFRS/IAS ermittelte unverwässerte Gewinn 
           pro Kommanditaktie EUR 0,25, beträgt die erfolgsabhängige 
           Vergütung EUR 250,00 für je EUR 0,05 desjenigen Teils des 
           Gewinns je Kommanditaktie, der den Gewinn von EUR 0,25 je 
           Kommanditaktie übersteigt (Berechnungsbeispiel: bei einem 
           Gewinn pro Kommanditaktie von EUR 1,00 beträgt die 
           erfolgsabhängige Vergütung EUR 3.750,00). 
 
 
           4Die dividendenabhängige Vergütung wird wie folgt berechnet: 
           Wird eine Dividende von mehr als EUR 0,25 je Kommanditaktie 
           beschlossen, beträgt die dividendenabhängige Vergütung EUR 
           500,00 je EUR 0,05 desjenigen Teils der Dividende, der die 
           Dividende von EUR 0,25 je Kommanditaktie übersteigt 
           (Berechnungsbeispiel: Bei einer Dividende von EUR 0,50 je 
           Kommanditaktie beträgt die dividendenabhängige Vergütung EUR 
           2.500,00). 
 
 
     (2)   1Der Vorsitzende erhält das Doppelte, der 
           Stellvertreter das Eineinhalbfache dieser Beträge. 
           2Aufsichtsratsmitglieder, 
           die nur während eines Teils des Geschäftsjahres dem 
           Aufsichtsrat angehört haben, erhalten eine zeitanteilige 
           Vergütung. 
 
 
     (3)   Die auf die Vergütung zu zahlende Umsatzsteuer wird 
           von der Gesellschaft erstattet. 
 
 
     (4)   Die Gesellschaft wird zugunsten der 
           Aufsichtsratsmitglieder eine Haftpflichtversicherung 
           (D&O-Vermögenschadenhaftpflichtversicherung) abschließen, die 
           in angemessener Form die gesetzliche Haftpflicht aus der 
           Aufsichtsratstätigkeit abdeckt. 
 
 
   VI. 
   Hauptversammlung 
 
   § 15 
   Ort, Einberufung 
 
     (1)   Die Hauptversammlung findet am Sitz der 
           Gesellschaft, in einer anderen Stadt der Bundesrepublik 
           Deutschland mit mehr als 100.000 Einwohnern oder am Sitz einer 
           deutschen Wertpapierbörse statt. 
 
 
     (2)   1Die Hauptversammlung wird, vorbehaltlich der 
           gesetzlichen Einberufungsrechte des Aufsichtsrats und einer 
           Minderheit der Kommanditaktionäre, von der persönlich 
           haftenden Gesellschafterin einberufen. 2Für die 
           Einberufungsfrist gelten die gesetzlichen Regelungen. 3Die 
           Einberufungsfrist verlängert sich um die Tage der Anmeldefrist 
           des § 16 Absatz 1. 
 
 
   § 16 
   Teilnahme, Ausübung des Stimmrechts 
 
     (1)   1Kommanditaktionäre, die an der Hauptversammlung 
           teilnehmen oder das Stimmrecht ausüben wollen, müssen sich zur 
           Hauptversammlung anmelden und ihre Berechtigung nachweisen. 2Die 
           Anmeldung und der Nachweis zur Berechtigung müssen der 
           Gesellschaft unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten 
           Adresse innerhalb der gesetzlichen Frist zugehen. 3In der 
           Einberufung kann eine kürzere, in Tagen zu bemessende Frist 
           vorgesehen werden. 4Die Anmeldung bedarf der Textform (§ 126b 
           BGB) und muss in deutscher oder englischer Sprache erfolgen. 
 
 
     (2)   1Für den Nachweis der Berechtigung nach Absatz 1 
           reicht ein in Textform in deutscher oder englischer Sprache 
           erstellter besonderer Nachweis des Anteilsbesitzes durch das 
           depotführende Institut aus. 2Der Nachweis über nicht in 
           Giro-Sammelverwahrung befindliche Kommanditaktien kann auch 
           von der Gesellschaft oder einem Kreditinstitut gegen 
           Einreichung der Kommanditaktien ausgestellt werden. 3Der 
           Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich auf den im Aktiengesetz 
           hierfür vorgesehenen Zeitpunkt beziehen. 
 
 
     (3)   1Das Stimmrecht kann durch einen Bevollmächtigten 
           ausgeübt werden. 2Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf 
           und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der 
           Gesellschaft bedürfen der Textform; § 135 AktG bleibt 
           unberührt. 3In der Einberufung der Hauptversammlung kann eine 
           Erleichterung der Form bestimmt werden. 
 
 
     (4)   1Die persönlich haftende Gesellschafterin kann 
           vorsehen, dass Kommanditaktionäre an der Hauptversammlung auch 
           ohne Anwesenheit an deren Ort und ohne einen Bevollmächtigten 
           teilnehmen und sämtliche oder einzelne ihrer Rechte ganz oder 
           teilweise im Wege elektronischer Kommunikation ausüben können 
           (Online-Teilnahme). 2Sie kann Umfang und Verfahren der 
           Online-Teilnahme im Einzelnen regeln. 
 
 
     (5)   1Die persönlich haftende Gesellschafterin kann 
           vorsehen, dass Kommanditaktionäre auch ohne Teilnahme an der 
           Hauptversammlung ihre Stimmen schriftlich oder im Wege 
           elektronischer Kommunikation abgeben dürfen (Briefwahl). 2Sie 
           kann das Verfahren der Briefwahl im Einzelnen regeln. 
 
 
     (6)   1Die Mitglieder des Vorstands der persönlich 
           haftenden Gesellschafterin und des Aufsichtsrats der 
           Gesellschaft sollen an der Hauptversammlung persönlich 
           teilnehmen. 2Ist einem Aufsichtsratsmitglied die Anwesenheit 
           am Ort der Hauptversammlung nicht möglich, so kann es an der 
           Hauptversammlung auch im Wege der Bild- und Tonübertragung 
           teilnehmen. 
 
 
   § 17 
   Beschlussfassung 
 
     (1)   Jede Kommanditaktie gewährt in der Hauptversammlung 
           eine Stimme. 
 
 
     (2)   1Für Beschlüsse der Hauptversammlung, die nach den 
           gesetzlichen Bestimmungen eine Mehrheit von mindestens drei 
           Viertel der abgegebenen Stimmen und/oder des bei der 
           Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals erfordern, ist eine 
           Mehrheit von mindestens 67 % der abgegebenen Stimmen und/oder 
           des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals 
           ausreichend, falls nicht das Gesetz oder die Satzung zwingend 

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April 26, 2013 09:13 ET (13:13 GMT)

© 2013 Dow Jones News
Software vor dem Comeback – diese 5 Aktien könnten durchstarten!
Während Halbleiter- und KI-Infrastrukturwerte von einem Hoch zum nächsten jagen, wurden viele Software-Aktien in den vergangenen Monaten regelrecht aus den Depots gedrängt. Die Angst vor Disruption hat Investoren zu einem radikalen Strategiewechsel veranlasst – mit der Folge, dass zahlreiche Qualitätsunternehmen heute auf Mehrjahrestiefs notieren.

Doch genau hier entsteht eine seltene Chance. Denn während die Bewertungen im Halbleitersektor inzwischen auf ambitionierten Niveaus liegen, ist der Bewertungsabschlag bei Software-Titeln so hoch wie seit Jahren nicht mehr. Gleichzeitig liefern viele Unternehmen weiterhin starke Wachstumszahlen und integrieren KI erfolgreich in ihre Geschäftsmodelle. Die Diskrepanz zwischen Kursentwicklung und operativer Stärke könnte sich schon bald auflösen.

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