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DGAP-HV: Wüstenrot & Württembergische AG: -2-

DJ DGAP-HV: Wüstenrot & Württembergische AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 13.06.2013 in Ludwigsburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: Wüstenrot & Württembergische AG / Bekanntmachung der 
Einberufung zur Hauptversammlung 
Wüstenrot & Württembergische AG: Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung am 13.06.2013 in Ludwigsburg mit dem Ziel der 
europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
26.04.2013 / 15:13 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
   Wüstenrot & Württembergische AG 
 
   Stuttgart 
 
   - ISIN: DE0008051004/WKN: 805100 - 
 
 
   Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 
 
   Wir laden hiermit die Aktionäre unserer Gesellschaft zu der am 
   Donnerstag, den 13. Juni 2013 um 10:00 Uhr im Forum am Schlosspark, 
   Bürgersaal in 71638 Ludwigsburg, Stuttgarter Straße 33-35, 
   stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein. 
 
   Tagesordnung: 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und 
           des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2012, der 
           Lageberichte für die Wüstenrot & Württembergische AG und den 
           Konzern, der Berichte zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4 und 5, 
           315 Abs. 4 HGB, des Vorschlags des Vorstands für die 
           Verwendung des Bilanzgewinns sowie des Berichts des 
           Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2012 
 
 
           Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss und den 
           Konzernabschluss für das am 31. Dezember 2012 beendete 
           Geschäftsjahr entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen am 
           22. März 2013 gebilligt und den Jahresabschluss damit 
           festgestellt. Die übrigen Unterlagen sind der Hauptversammlung 
           ebenfalls nur vorzulegen. Einer Beschlussfassung der 
           Hauptversammlung zu Punkt 1 der Tagesordnung bedarf es daher 
           nicht. 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Verwendung des 
           Bilanzgewinns des Geschäftsjahres 2012 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn des 
           Geschäftsjahres 2012 in Höhe von EUR 50.195.785,28 wie folgt 
           zu verwenden: 
 
 
   0,50 EUR Dividende je Stückaktie                   EUR    45.996.311,00 
 
   Einstellungen in andere                            EUR     4.000.000,00 
   Gewinnrücklagen 
 
   Vortrag auf neue Rechnung                          EUR       199.474,28 
 
                                       _________________- 
                                                       __ 
 
   Gesamt                                             EUR    50.195.785,28 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands 
           für das Geschäftsjahr 2012 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
           2012 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für das 
           Geschäftsjahr 2012 Entlastung zu erteilen. 
 
 
     4.    Beschlussfassung über die Entlastung des 
           Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2012 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
           2012 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für das 
           Geschäftsjahr 2012 Entlastung zu erteilen. 
 
 
     5.    Wahl zum Aufsichtsrat 
 
 
           Der Aufsichtsrat der Gesellschaft besteht gemäß § 8 Abs. 1 der 
           Satzung i.V.m. § 96 Abs. 1 AktG und § 7 Abs. 1 des 
           Mitbestimmungsgesetzes vom 4. Mai 1976 (MitbestG) aus 16 
           Mitgliedern, von denen acht von der Hauptversammlung und acht 
           von den Arbeitnehmern gewählt werden. 
 
 
           Das von der Hauptversammlung gewählte Aufsichtsratsmitglied 
           Michael Horn hat mit Wirkung zum Ablauf des 5. September 2012 
           sein Aufsichtsratsmandat niedergelegt. Herr Thomas Eichelmann 
           wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart vom 27. 
           September 2012 mit Wirkung vom 9. Oktober 2012 zum Mitglied 
           des Aufsichtsrats bestellt. Herr Eichelmann soll nunmehr 
           ordnungsgemäß von der Hauptversammlung als 
           Anteilseignervertreter in den Aufsichtsrat gewählt werden. 
 
 
           Die Hauptversammlung ist nicht an Wahlvorschläge gebunden. 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, 
 
 
             Herrn Thomas Eichelmann, Geschäftsführer der 
             HORUS Finanzholding GmbH, wohnhaft in München, 
 
 
 
           mit Wirkung ab Beendigung der Hauptversammlung gemäß § 8 Abs. 
           2 Satz 3 der Satzung für die Zeit bis zur Beendigung der 
           Hauptversammlung, die über die Entlastung für das am 31. 
           Dezember 2013 endende Geschäftsjahr beschließt, als 
           Anteilseignervertreter in den Aufsichtsrat zu wählen. 
 
 
           Herr Eichelmann ist Mitglied des gesetzlich zu bildenden 
           Aufsichtsrats der 
 
 
 
 
 
 
       HOCHTIEF AG, Essen, Vorsitzender 
       V-Bank AG, München, stellvertretender Vorsitzender 
       ATON Engineering AG, Hallbergmoos, Vorsitzender 
       Rücker AG, Wiesbaden, Vorsitzender 
       EDAG GmbH & Co. KGaA, Fulda 
       FFT GmbH & Co. KGaA, Fulda 
       HAEMA AG, Leipzig 
 
 
           sowie Mitglied vergleichbarer in- und ausländischer 
           Kontrollgremien der folgenden Wirtschaftsunternehmen: 
 
 
             Bankhaus Ellwanger & Geiger KG, Stuttgart, 
             Vorsitzender 
             ATON US, Inc., Scottsdale 
             OrthoScan, Inc., Scottsdale 
             J.S. Redpath Holdings, Inc., North Bay 
 
 
 
           Persönliche oder geschäftliche Beziehungen von Herrn 
           Eichelmann zum Unternehmen, den Organen der Gesellschaft oder 
           einem wesentlich an der Gesellschaft beteiligten Aktionär im 
           Sinne von Ziffer 5.4.1 Absatz 4 bis 6 des Deutschen Corporate 
           Governance Kodex bestehen nicht. 
 
 
   Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die 
   Ausübung des Stimmrechts 
 
   Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts 
   sind diejenigen Personen berechtigt, die als Aktionäre im 
   Aktienregister eingetragen sind und sich bei der Gesellschaft zur 
   Hauptversammlung anmelden. Die Anmeldung muss der Gesellschaft 
   mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung, also spätestens bis 
   Donnerstag, den 6. Juni 2013, 24:00 Uhr (MESZ) unter der Adresse 
   Wüstenrot & Württembergische AG, Herrn Carsten Beisheim, Leiter 
   Konzern Recht und Compliance, Postanschrift: 70163 Stuttgart, per 
   E-Mail: hauptversammlung@ww-ag.com oder per Telefax an die Nr. 0711 
   662-724647 zugehen und in deutscher oder englischer Sprache erfolgen. 
 
   Umschreibung im Aktienregister 
 
   Für das Recht zur Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung 
   des Stimmrechts ist - wie vorstehend unter 'Voraussetzungen für die 
   Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts' 
   dargestellt - neben der ordnungsgemäßen und rechtzeitigen Anmeldung 
   die Eintragung als Aktionär im Aktienregister erforderlich. 
   Maßgeblicher Zeitpunkt ist insofern die Eintragung im Aktienregister 
   im Zeitpunkt der Hauptversammlung. Um eine ordnungsgemäße Vorbereitung 
   und Durchführung der Hauptversammlung sicherzustellen, nimmt die 
   Gesellschaft Umschreibungen im Aktienregister, d. h. Löschungen und 
   Neueintragungen, nicht mehr vor, wenn der Antrag auf Umschreibung bei 
   der Gesellschaft nach Ablauf des 11. Juni 2013, d. h. nach dem 11. 
   Juni 2013, 24:00 Uhr (MESZ), eingeht. Geht ein Umschreibungsantrag der 
   Gesellschaft erst nach dem 11. Juni 2013 zu, erfolgt die Umschreibung 
   im Aktienregister erst nach Ablauf der Hauptversammlung; Teilnahme- 
   und Stimmrechte aus den von der Umschreibung betroffenen Aktien 
   verbleiben bei der Person, die aufgrund eines solchen 
   Umschreibungsantrags im Aktienregister gelöscht werden soll. 
 
   Wir empfehlen daher, Umschreibungsanträge möglichst rechtzeitig vor 
   der Hauptversammlung zu stellen. 
 
   Stimmrechtsvertretung 
 
   Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen, 
   können ihr Stimmrecht durch Bevollmächtigte, z. B. durch ein 
   Kreditinstitut oder eine Aktionärsvereinigung, ausüben lassen. Auch im 
   Fall der Stimmrechtsvertretung sind die oben dargestellten 
   Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die 
   Ausübung des Stimmrechts zu beachten. 
 
   Als Service bietet die Gesellschaft ihren Aktionären an, von der 
   Gesellschaft benannte weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter bereits 
   vor der Hauptversammlung zu bevollmächtigen. Soweit von der 
   Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt werden, 
   müssen diesen Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt 
   werden. Wir bitten daher zu beachten, dass die Stimmrechtsvertreter 
   das Stimmrecht nur zu denjenigen Punkten der Tagesordnung ausüben 
   können, zu denen sie Weisung erhalten. Von der Gesellschaft benannte 
   Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. 
 
   Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der 
   Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform. Für 
   die Bevollmächtigung von Kreditinstituten, diesen gemäß § 135 Abs. 10 
   i.V.m. § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellten Personen und Personen im 
   Sinne von § 135 Abs. 8 AktG (hierzu zählen insbesondere 
   Aktionärsvereinigungen) sind § 135 AktG, wonach insbesondere die 
   Vollmacht vom Bevollmächtigten nachprüfbar festzuhalten ist sowie ihre 
   Erklärung vollständig sein muss und nur mit der Stimmrechtsausübung 

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April 26, 2013 09:13 ET (13:13 GMT)

verbundene Erklärungen enthalten darf, sowie etwaige vom jeweiligen 
   Bevollmächtigten für seine Bevollmächtigung vorgesehenen Regelungen, 
   die mit diesem geklärt werden sollten, zu beachten. 
 
   Die Erteilung und der Nachweis einer Vollmacht können unter Nutzung 
   des Anmelde- und Weisungsbogens erfolgen, welche die Gesellschaft 
   bereitstellt. Die notwendigen Unterlagen und Informationen erhalten 
   die Aktionäre per Post zusammen mit der Einladung. Der Anmelde- und 
   Weisungsbogen wird ferner gemäß § 124a AktG auf der Internetseite der 
   Gesellschaft unter http://www.ww-ag.com/go/hauptversammlungen 
   zugänglich gemacht. Die Übermittlung der Vollmacht bzw. des Nachweises 
   der Vollmacht sowie die Übermittlung eines etwaigen Widerrufs der 
   Vollmacht an die Gesellschaft können auch im Weg elektronischer 
   Kommunikation erfolgen. Hierfür bietet die Gesellschaft folgende 
   E-Mailadresse an: hauptversammlung@ww-ag.com 
 
   Im Fall der Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten 
   Stimmrechtsvertreter muss die Bevollmächtigung bis spätestens zum 
   Mittwoch, den 12. Juni 2013, 24:00 Uhr (MESZ) der Gesellschaft unter 
   der Adresse Wüstenrot & Württembergische AG, Herrn Carsten Beisheim, 
   Leiter Konzern Recht und Compliance, Postanschrift: 70163 Stuttgart, 
   per E-Mail: hauptversammlung@ww-ag.com oder per Telefax an die Nr. 
   0711 662-724647 zugehen. Dasselbe gilt für den etwaigen Widerruf einer 
   Vollmacht sowie den Widerruf oder die Änderung von Weisungen, die den 
   von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertretern erteilt worden 
   sind. Unbeschadet hiervon bleibt die Möglichkeit der Aktionäre, auch 
   nach diesem Zeitpunkt die Rechte in der Hauptversammlung persönlich 
   wahrzunehmen oder durch einen anderen Bevollmächtigten wahrnehmen zu 
   lassen; in diesem Fall gilt die den von der Gesellschaft benannten 
   weisungsabhängigen Stimmrechtsvertretern erteilte Vollmacht als 
   widerrufen, und die von der Gesellschaft benannten weisungsabhängigen 
   Stimmrechtsvertreter werden aufgrund der ihnen erteilten Vollmacht 
   dementsprechend keine Stimmrechte ausüben. Darüber hinaus besteht für 
   in der Hauptversammlung erschienene Aktionäre oder Bevollmächtigte die 
   Möglichkeit, die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter 
   in der Hauptversammlung mit der Ausübung des Stimmrechts zu 
   bevollmächtigen; Bevollmächtigte haben dabei zu beachten, ob sie nach 
   ihrem Rechtsverhältnis mit dem von ihnen vertretenen Aktionär zur 
   Erteilung einer solchen Vollmacht berechtigt sind. 
 
   Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die 
   Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen. 
 
   Tagesordnungsergänzungsverlangen gemäß § 122 Abs. 2 AktG 
 
   Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des 
   Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000 erreichen 
   (dies entspricht 95.603 Stückaktien), können verlangen, dass 
   Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. 
   Dabei müssen die Aktionäre nachweisen, dass sie seit mindestens der 
   dreimonatigen Vorbesitzzeit gemäß § 122 Abs. 2 Satz 1 AktG i.V.m. §§ 
   122 Abs. 1 Satz 3 und 142 Abs. 2 Satz 2 AktG Inhaber der Aktien sind 
   und sie die Aktien bis zur Entscheidung über den Antrag im Sinne der 
   vorstehend genannten Bestimmungen halten. Jedem neuen Gegenstand muss 
   eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen 
   ist schriftlich an den Vorstand der Wüstenrot & Württembergische AG zu 
   richten und muss der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der 
   Hauptversammlung, also bis Montag, den 13. Mai 2013, 24:00 Uhr (MESZ) 
   zugehen. Bitte richten Sie entsprechende Verlangen an folgende 
   Adresse: Vorstand der Wüstenrot & Württembergische AG, Herrn Carsten 
   Beisheim, Leiter Konzern Recht und Compliance, Postanschrift: 70163 
   Stuttgart, oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach 
   dem Signaturgesetz und unter Hinzufügung des Namens des Ausstellers 
   des Verlangens (§ 126a BGB) per E-Mail: hauptversammlung@ww-ag.com 
 
   Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden - soweit sie 
   nicht bereits mit der Einberufung bekanntgemacht wurden - unverzüglich 
   nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht und 
   solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon 
   ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten 
   Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem unter der 
   Internetadresse http://www.ww-ag.com/go/hauptversammlungen zugänglich 
   gemacht und nach Maßgabe von § 125 AktG mitgeteilt. 
 
   Anträge und Wahlvorschläge gemäß §§ 126 Abs. 1, 127 AktG 
 
   Aktionäre der Gesellschaft können gemäß §§ 126 Abs. 1, 127 AktG 
   Gegenanträge zu Vorschlägen von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu 
   bestimmten Punkten der Tagesordnung sowie Wahlvorschläge übersenden. 
   Gegenanträge sind zu begründen; Wahlvorschläge bedürfen keiner 
   Begründung. Solche Gegenanträge und Wahlvorschläge sind zu richten an: 
   Wüstenrot & Württembergische AG, Herrn Carsten Beisheim, Leiter 
   Konzern Recht und Compliance, Postanschrift: 70163 Stuttgart, per 
   E-Mail: hauptversammlung@ww-ag.com oder per Telefax an die Nr. 0711 
   662-724647. Ordnungsgemäße Gegenanträge und Wahlvorschläge, die 
   mindestens 14 Tage vor der Hauptversammlung, also bis Mittwoch, den 
   29. Mai 2013, 24:00 Uhr (MESZ) eingehen, werden mit Angabe des Namens 
   des Aktionärs nach Maßgabe der gesetzlichen Regeln unter der 
   Internetadresse http://www.ww-ag.com/go/hauptversammlungen 
   veröffentlicht. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung zu den 
   Gegenanträgen und Wahlvorschlägen werden ebenfalls unter der genannten 
   Internetadresse veröffentlicht. 
 
   Gegenanträge brauchen gemäß § 126 Abs. 2 AktG nicht zugänglich gemacht 
   zu werden, 
 
     -     soweit sich der Vorstand durch das Zugänglichmachen 
           strafbar machen würde, 
 
 
     -     wenn der Gegenantrag zu einem gesetz- oder 
           satzungswidrigen Beschluss der Hauptversammlung führen würde, 
 
 
     -     wenn die Begründung in wesentlichen Punkten 
           offensichtlich falsche oder irreführende Angaben oder 
           Beleidigungen enthält, 
 
 
     -     wenn ein auf denselben Sachverhalt gestützter 
           Gegenantrag des Aktionärs bereits zu einer Hauptversammlung 
           der Gesellschaft nach § 125 AktG zugänglich gemacht worden 
           ist, 
 
 
     -     wenn derselbe Gegenantrag des Aktionärs mit 
           wesentlich gleicher Begründung in den letzten fünf Jahren 
           bereits zu mindestens zwei Hauptversammlungen der Gesellschaft 
           nach § 125 AktG zugänglich gemacht worden ist und in der 
           Hauptversammlung weniger als der zwanzigste Teil des 
           vertretenen Grundkapitals für ihn gestimmt hat, 
 
 
     -     wenn der Aktionär zu erkennen gibt, dass er an der 
           Hauptversammlung nicht teilnehmen und sich nicht vertreten 
           lassen wird, oder 
 
 
     -     wenn der Aktionär in den letzten zwei Jahren in 
           zwei Hauptversammlungen einen von ihm mitgeteilten Gegenantrag 
           nicht gestellt hat oder nicht hat stellen lassen. 
 
 
   Die Begründung braucht ferner nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn 
   sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt. 
 
   Bei Vorliegen eines vorstehend genannten Grundes gemäß § 126 Abs. 2 
   AktG brauchen auch Wahlvorschläge nicht zugänglich gemacht zu werden. 
   Einen Wahlvorschlag braucht der Vorstand darüber hinaus auch dann 
   nicht zugänglich zu machen, wenn der Vorschlag nicht Namen, ausgeübten 
   Beruf, Wohnort und Angaben zur Mitgliedschaft der zur Wahl in den 
   Aufsichtsrat vorgeschlagenen Person in anderen gesetzlich zu bildenden 
   Aufsichtsräten enthält. 
 
   Auskunftsrecht gemäß § 131 Abs. 1 AktG 
 
   In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär oder Aktionärsvertreter 
   vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft, die 
   rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu 
   verbundenen Unternehmen sowie die Lage des Konzerns und der in den 
   Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen verlangen, soweit die 
   Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands der 
   Tagesordnung erforderlich ist. Das Auskunftsrecht besteht auch dann, 
   wenn und soweit ein Aktionär bzw. sein Vertreter nicht stimmberechtigt 
   ist. Auskünfte sind grundsätzlich mündlich zu erteilen; ein Anspruch 
   der Aktionäre auf schriftliche Auskunftserteilung besteht insofern 
   nicht. 
 
   Der Vorstand darf die Auskunft nach Maßgabe von § 131 Abs. 3 Satz 1 
   AktG verweigern. Danach kann die Auskunft verweigert werden, 
 
     -     soweit die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger 
           kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Gesellschaft oder 
           einem verbundenen Unternehmen einen nicht unerheblichen 
           Nachteil zuzufügen, 
 
 
     -     soweit sie sich auf steuerliche Wertansätze oder 
           die Höhe einzelner Steuern bezieht, 
 
 
     -     über den Unterschied zwischen dem Wert, mit dem 
           Gegenstände in der Jahresbilanz angesetzt sind, und einem 
           höheren Wert dieser Gegenstände, 
 
 

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April 26, 2013 09:13 ET (13:13 GMT)

© 2013 Dow Jones News
Software vor dem Comeback – diese 5 Aktien könnten durchstarten!
Während Halbleiter- und KI-Infrastrukturwerte von einem Hoch zum nächsten jagen, wurden viele Software-Aktien in den vergangenen Monaten regelrecht aus den Depots gedrängt. Die Angst vor Disruption hat Investoren zu einem radikalen Strategiewechsel veranlasst – mit der Folge, dass zahlreiche Qualitätsunternehmen heute auf Mehrjahrestiefs notieren.

Doch genau hier entsteht eine seltene Chance. Denn während die Bewertungen im Halbleitersektor inzwischen auf ambitionierten Niveaus liegen, ist der Bewertungsabschlag bei Software-Titeln so hoch wie seit Jahren nicht mehr. Gleichzeitig liefern viele Unternehmen weiterhin starke Wachstumszahlen und integrieren KI erfolgreich in ihre Geschäftsmodelle. Die Diskrepanz zwischen Kursentwicklung und operativer Stärke könnte sich schon bald auflösen.

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