DGAP-HV: EYEMAXX Real Estate AG / Bekanntmachung der Einberufung zur
Hauptversammlung
EYEMAXX Real Estate AG: Bekanntmachung der Einberufung zur
Hauptversammlung am 07.06.2013 in München mit dem Ziel der
europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
26.04.2013 / 15:17
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EYEMAXX Real Estate AG
Aschaffenburg
ISIN DE000A0V9L94
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung
Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der am 7. Juni 2013, um 12:00
Uhr, im Convention Center, Rochusberg 6, 80333 München, stattfindenden
ordentlichen Hauptversammlung ein.
Tagesordnung:
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der
EYEMAXX Real Estate AG zum 31. Oktober 2012 und des
gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Oktober 2012 sowie der
Lageberichte für die EYEMAXX Real Estate AG und den
EYEMAXX-Konzern (einschließlich der Erläuterungen zu den
Angaben nach §§ 289 Abs. 4, 5 und 315 Abs. 4 HGB) sowie des
Berichts des Aufsichtsrats der EYEMAXX Real Estate AG für das
Geschäftsjahr 2011/2012
Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen ist zu diesem
Tagesordnungspunkt keine Beschlussfassung der Hauptversammlung
vorgesehen. Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand
aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss bereits
gebilligt; der Jahresabschluss ist damit festgestellt. Eine
Feststellung des Jahresabschlusses und eine Billigung des
Konzernabschlusses durch die Hauptversammlung entfallen somit.
2. Beschlussfassung über die Verwendung des
Bilanzgewinns
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn des
Geschäftsjahres 2011/2012 in Höhe von EUR 870.192,60 zur
Ausschüttung einer Dividende von 0,30 Euro je
dividendenberechtigter Stückaktie auf das
dividendenberechtigte Grundkapital von 2.900.642,00 Euro zu
verwenden. Der verbleibende Restbetrag des Bilanzgewinnes von
EUR 626.456,99 wird auf neue Rechnung vorgetragen.
3. Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Vorstandes für das Geschäftsjahr 2011/2012
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des
Vorstandes für das Geschäftsjahr vom 01. November 2011 bis zum
31. Oktober 2012 Entlastung zu erteilen.
4. Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2011/2012
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des
Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr vom 01. November 2011 bis
zum 31. Oktober 2012 Entlastung zu erteilen.
5. Beschlussfassung über die Schaffung eines
Genehmigten Kapitals 2013 mit Ermächtigung zum
Bezugsrechtsausschluss und Satzungsänderung
Gemäß § 4 Abs. 6 der Satzung der Gesellschaft ist der Vorstand
derzeit ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates das
Grundkapital der Gesellschaft bis zum 28. Juni 2017 einmalig
oder mehrfach, jedoch insgesamt höchstens um bis zu EUR
1.075.321,00, zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2012).
Diese Ermächtigung wurde in 2012 teilweise ausgenutzt. Das
Genehmigte Kapital 2012 besteht derzeit noch in Höhe von EUR
1.075.321,00.
Der Gesellschaft soll jedoch auch in Zukunft ein genehmigtes
Kapital im gesetzlich zulässigen Höchstumfang als Instrument
zur Verstärkung ihrer eigenen Mittel oder als
Akquisitionswährung zur Verfügung stehen. Es soll deshalb
neben dem bestehenden Genehmigten Kapital 2012 im Rahmen der
gesetzlichen Höchstgrenzen gemäß § 202 Abs. 3 AktG - 50 % des
zum Zeitpunkt der Ermächtigung vorhandenen Grundkapitals - ein
Genehmigtes Kapital 2013 geschaffen werden.
Dazu schlagen Vorstand und Aufsichtsrat vor, zu beschließen:
a) Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des
Aufsichtsrates das Grundkapital in der Zeit bis zum 6. Juni
2018 um bis zu insgesamt EUR 375.000,00 einmalig oder
mehrmalig durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender
Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen
(Genehmigtes Kapital 2013). Dabei ist den Aktionären ein
Bezugsrecht einzuräumen. Die neuen Aktien können auch von
durch den Vorstand bestimmten Kreditinstituten mit der
Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum
Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht).
Der Vorstand wird weiterhin ermächtigt, mit Zustimmung des
Aufsichtsrates das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre in
folgenden Fällen auszuschließen:
aa) zum Ausgleich von Spitzenbeträgen;
bb) bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen,
insbesondere zum Erwerb von Unternehmen, Beteiligungen an
Unternehmen, Unternehmensteilen oder sonstigen
Vermögensgegenständen;
cc) soweit es erforderlich ist, um den Inhabern von
zu begebenden Options- oder Wandelschuldverschreibungen
oder Wandelgenussrechten oder auch Optionsgenussrechten
ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang einzuräumen,
wie es ihnen nach Ausübung der Wandel- und/oder
Optionsrechte bzw. nach Erfüllung einer Wandlungspflicht
als Aktionäre zustehen würde;
dd) bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen, wenn
der auf die neuen Aktien, für die das Bezugsrecht
ausgeschlossen wird, insgesamt entfallende anteilige
Betrag 10% des Grundkapitals nicht übersteigt, und zwar
weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt
der Ausübung dieser Ermächtigung, und der Ausgabebetrag
der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits
börsennotierten Aktien zum Zeitpunkt der Festlegung des
Ausgabebetrags nicht wesentlich unterschreitet. Bei der
Berechnung der 10%-Grenze sind Aktien anzurechnen, die in
direkter oder entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3
Satz 4 AktG während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis
zum Zeitpunkt ihrer Ausübung ausgegeben oder veräußert
wurden.
Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die
Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen.
Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung
entsprechend der jeweiligen Durchführung der Kapitalerhöhung
aus dem Genehmigten Kapital 2013 oder nach Ablauf der
Ermächtigungsfrist anzupassen.
b) In § 4 der Satzung wird folgender neuer Abs. 7
eingefügt:
'7. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des
Aufsichtsrates das Grundkapital in der Zeit bis zum 6. Juni
2018 um bis zu insgesamt EUR 375.000,00 einmalig oder
mehrmalig durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender
Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen
(Genehmigtes Kapital 2013). Dabei ist den Aktionären ein
Bezugsrecht einzuräumen. Die neuen Aktien können auch von
durch den Vorstand bestimmten Kreditinstituten mit der
Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum
Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht).
Der Vorstand ist weiterhin ermächtigt, mit Zustimmung des
Aufsichtsrates das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre in
folgenden Fällen auszuschließen:
a) zum Ausgleich von Spitzenbeträgen;
b) bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen,
insbesondere zum Erwerb von Unternehmen, Beteiligungen an
Unternehmen, Unternehmensteilen oder sonstigen
Vermögensgegenständen;
c) soweit es erforderlich ist, um den Inhabern
von zu begebenden Options- oder
Wandelschuldverschreibungen oder Wandelgenussrechten oder
auch Optionsgenussrechten ein Bezugsrecht auf neue Aktien
in dem Umfang einzuräumen, wie es ihnen nach Ausübung der
Wandel- und/oder Optionsrechte bzw. nach Erfüllung einer
Wandlungspflicht als Aktionäre zustehen würde;
d) bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen, wenn
der auf die neuen Aktien, für die das Bezugsrecht
ausgeschlossen wird, insgesamt entfallende anteilige
Betrag 10% des Grundkapitals nicht übersteigt, und zwar
weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt
der Ausübung dieser Ermächtigung, und der Ausgabebetrag
der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits
börsennotierten Aktien zum Zeitpunkt der Festlegung des
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