Anzeige
Mehr »
Dienstag, 09.06.2026 - Börsentäglich über 12.000 News
Explorer vor Durchbruch? 2 Kilometer Anomalie - trifft diese Aktie jetzt den Jackpot?
Anzeige

Indizes

Kurs

%
News
24 h / 7 T
Aufrufe
7 Tage

Aktien

Kurs

%
News
24 h / 7 T
Aufrufe
7 Tage

Xetra-Orderbuch

Fonds

Kurs

%

Devisen

Kurs

%

Rohstoffe

Kurs

%

Themen

Kurs

%

Erweiterte Suche
Dow Jones News
63 Leser
Artikel bewerten:
(0)

DGAP-HV: EYEMAXX Real Estate AG: Bekanntmachung -2-

DJ DGAP-HV: EYEMAXX Real Estate AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 07.06.2013 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: EYEMAXX Real Estate AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
EYEMAXX Real Estate AG: Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung am 07.06.2013 in München mit dem Ziel der 
europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
26.04.2013 / 15:17 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
   EYEMAXX Real Estate AG 
 
   Aschaffenburg 
 
   ISIN DE000A0V9L94 
 
 
   Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 
 
   Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der am 7. Juni 2013, um 12:00 
   Uhr, im Convention Center, Rochusberg 6, 80333 München, stattfindenden 
   ordentlichen Hauptversammlung ein. 
 
   Tagesordnung: 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der 
           EYEMAXX Real Estate AG zum 31. Oktober 2012 und des 
           gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Oktober 2012 sowie der 
           Lageberichte für die EYEMAXX Real Estate AG und den 
           EYEMAXX-Konzern (einschließlich der Erläuterungen zu den 
           Angaben nach §§ 289 Abs. 4, 5 und 315 Abs. 4 HGB) sowie des 
           Berichts des Aufsichtsrats der EYEMAXX Real Estate AG für das 
           Geschäftsjahr 2011/2012 
 
 
           Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen ist zu diesem 
           Tagesordnungspunkt keine Beschlussfassung der Hauptversammlung 
           vorgesehen. Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand 
           aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss bereits 
           gebilligt; der Jahresabschluss ist damit festgestellt. Eine 
           Feststellung des Jahresabschlusses und eine Billigung des 
           Konzernabschlusses durch die Hauptversammlung entfallen somit. 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Verwendung des 
           Bilanzgewinns 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn des 
           Geschäftsjahres 2011/2012 in Höhe von EUR 870.192,60 zur 
           Ausschüttung einer Dividende von 0,30 Euro je 
           dividendenberechtigter Stückaktie auf das 
           dividendenberechtigte Grundkapital von 2.900.642,00 Euro zu 
           verwenden. Der verbleibende Restbetrag des Bilanzgewinnes von 
           EUR 626.456,99 wird auf neue Rechnung vorgetragen. 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Vorstandes für das Geschäftsjahr 2011/2012 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Vorstandes für das Geschäftsjahr vom 01. November 2011 bis zum 
           31. Oktober 2012 Entlastung zu erteilen. 
 
 
     4.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2011/2012 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr vom 01. November 2011 bis 
           zum 31. Oktober 2012 Entlastung zu erteilen. 
 
 
     5.    Beschlussfassung über die Schaffung eines 
           Genehmigten Kapitals 2013 mit Ermächtigung zum 
           Bezugsrechtsausschluss und Satzungsänderung 
 
 
           Gemäß § 4 Abs. 6 der Satzung der Gesellschaft ist der Vorstand 
           derzeit ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates das 
           Grundkapital der Gesellschaft bis zum 28. Juni 2017 einmalig 
           oder mehrfach, jedoch insgesamt höchstens um bis zu EUR 
           1.075.321,00, zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2012). 
 
 
           Diese Ermächtigung wurde in 2012 teilweise ausgenutzt. Das 
           Genehmigte Kapital 2012 besteht derzeit noch in Höhe von EUR 
           1.075.321,00. 
 
 
           Der Gesellschaft soll jedoch auch in Zukunft ein genehmigtes 
           Kapital im gesetzlich zulässigen Höchstumfang als Instrument 
           zur Verstärkung ihrer eigenen Mittel oder als 
           Akquisitionswährung zur Verfügung stehen. Es soll deshalb 
           neben dem bestehenden Genehmigten Kapital 2012 im Rahmen der 
           gesetzlichen Höchstgrenzen gemäß § 202 Abs. 3 AktG - 50 % des 
           zum Zeitpunkt der Ermächtigung vorhandenen Grundkapitals - ein 
           Genehmigtes Kapital 2013 geschaffen werden. 
 
 
           Dazu schlagen Vorstand und Aufsichtsrat vor, zu beschließen: 
 
 
       a)    Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrates das Grundkapital in der Zeit bis zum 6. Juni 
             2018 um bis zu insgesamt EUR 375.000,00 einmalig oder 
             mehrmalig durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender 
             Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen 
             (Genehmigtes Kapital 2013). Dabei ist den Aktionären ein 
             Bezugsrecht einzuräumen. Die neuen Aktien können auch von 
             durch den Vorstand bestimmten Kreditinstituten mit der 
             Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum 
             Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). 
 
 
             Der Vorstand wird weiterhin ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrates das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre in 
             folgenden Fällen auszuschließen: 
 
 
         aa)   zum Ausgleich von Spitzenbeträgen; 
 
 
         bb)   bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen, 
               insbesondere zum Erwerb von Unternehmen, Beteiligungen an 
               Unternehmen, Unternehmensteilen oder sonstigen 
               Vermögensgegenständen; 
 
 
         cc)   soweit es erforderlich ist, um den Inhabern von 
               zu begebenden Options- oder Wandelschuldverschreibungen 
               oder Wandelgenussrechten oder auch Optionsgenussrechten 
               ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang einzuräumen, 
               wie es ihnen nach Ausübung der Wandel- und/oder 
               Optionsrechte bzw. nach Erfüllung einer Wandlungspflicht 
               als Aktionäre zustehen würde; 
 
 
         dd)   bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen, wenn 
               der auf die neuen Aktien, für die das Bezugsrecht 
               ausgeschlossen wird, insgesamt entfallende anteilige 
               Betrag 10% des Grundkapitals nicht übersteigt, und zwar 
               weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt 
               der Ausübung dieser Ermächtigung, und der Ausgabebetrag 
               der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits 
               börsennotierten Aktien zum Zeitpunkt der Festlegung des 
               Ausgabebetrags nicht wesentlich unterschreitet. Bei der 
               Berechnung der 10%-Grenze sind Aktien anzurechnen, die in 
               direkter oder entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 
               Satz 4 AktG während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis 
               zum Zeitpunkt ihrer Ausübung ausgegeben oder veräußert 
               wurden. 
 
 
 
             Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die 
             Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen. 
 
 
             Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung 
             entsprechend der jeweiligen Durchführung der Kapitalerhöhung 
             aus dem Genehmigten Kapital 2013 oder nach Ablauf der 
             Ermächtigungsfrist anzupassen. 
 
 
       b)    In § 4 der Satzung wird folgender neuer Abs. 7 
             eingefügt: 
 
 
             '7. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrates das Grundkapital in der Zeit bis zum 6. Juni 
             2018 um bis zu insgesamt EUR 375.000,00 einmalig oder 
             mehrmalig durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender 
             Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen 
             (Genehmigtes Kapital 2013). Dabei ist den Aktionären ein 
             Bezugsrecht einzuräumen. Die neuen Aktien können auch von 
             durch den Vorstand bestimmten Kreditinstituten mit der 
             Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum 
             Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). 
 
 
             Der Vorstand ist weiterhin ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrates das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre in 
             folgenden Fällen auszuschließen: 
 
 
         a)    zum Ausgleich von Spitzenbeträgen; 
 
 
         b)    bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen, 
               insbesondere zum Erwerb von Unternehmen, Beteiligungen an 
               Unternehmen, Unternehmensteilen oder sonstigen 
               Vermögensgegenständen; 
 
 
         c)    soweit es erforderlich ist, um den Inhabern 
               von zu begebenden Options- oder 
               Wandelschuldverschreibungen oder Wandelgenussrechten oder 
               auch Optionsgenussrechten ein Bezugsrecht auf neue Aktien 
               in dem Umfang einzuräumen, wie es ihnen nach Ausübung der 
               Wandel- und/oder Optionsrechte bzw. nach Erfüllung einer 
               Wandlungspflicht als Aktionäre zustehen würde; 
 
 
         d)    bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen, wenn 
               der auf die neuen Aktien, für die das Bezugsrecht 
               ausgeschlossen wird, insgesamt entfallende anteilige 
               Betrag 10% des Grundkapitals nicht übersteigt, und zwar 
               weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt 
               der Ausübung dieser Ermächtigung, und der Ausgabebetrag 
               der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits 
               börsennotierten Aktien zum Zeitpunkt der Festlegung des 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 26, 2013 09:17 ET (13:17 GMT)

Ausgabebetrags nicht wesentlich unterschreitet. Bei der 
               Berechnung der 10%-Grenze sind Aktien anzurechnen, die in 
               direkter oder entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 
               Satz 4 AktG während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis 
               zum Zeitpunkt ihrer Ausübung ausgegeben oder veräußert 
               wurden. 
 
 
 
             Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die 
             Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen.' 
 
 
       c)    Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der 
             Satzung entsprechend der jeweiligen Durchführung der 
             Kapitalerhöhung aus dem Genehmigtem Kapital 2013 oder nach 
             Ablauf der Ermächtigungsfrist anzupassen. 
 
 
 
     6.    Beschlussfassung über die Ermächtigung des 
           Vorstandes zur Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen, 
           Optionsschuldverschreibungen und/oder Genussrechten (diese mit 
           oder ohne Wandlungs- oder Optionsrecht) mit der Möglichkeit 
           zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre (Ermächtigung 
           2013) sowie über die Schaffung eines Bedingten Kapitals 2013 
           und Satzungsänderung 
 
 
           Die Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- oder 
           Optionsschuldverschreibungen und das zugrunde liegende 
           Bedingte Kapital 2007 (Bedingtes Kapital 2007) sind - ohne 
           Ausgabe von Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen - zum 
           27. November 2012 ausgelaufen. Vor diesem Hintergrund sollen 
           eine neue Ermächtigung des Vorstands zur Ausgabe von Wandel- 
           und/oder Optionsschuldverschreibungen und/oder Genussrechten 
           und ein neues Bedingtes Kapital geschaffen werden. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen: 
 
 
       a)    Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder 
             Optionsschuldverschreibungen und/oder Genussrechten (mit 
             oder ohne Wandlungs- oder Optionsrecht) und zum Ausschluss 
             des Bezugsrechts 
 
 
             Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrates bis zum 6. Juni 2018 einmalig oder mehrmals 
             Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen und/oder 
             Genussrechte (mit oder ohne Wandlungs- oder Optionsrecht) 
             mit oder ohne Laufzeitbegrenzung gegen Bar- oder 
             Sachleistung im Gesamtnennbetrag von bis zu Euro 
             15.000.000,00 auszugeben. Die Wandel- und 
             Optionsschuldverschreibungen und Genussrechte (nachfolgend 
             zusammen auch 'Finanzinstrumente') können auf den Inhaber 
             oder auf den Namen lauten. 
 
 
               aa) Den Inhabern beziehungsweise Gläubigern der 
               Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen sind, den 
               Inhabern beziehungsweise Gläubigern (nachfolgend zusammen 
               'Inhaber') der Genussrechte können nach näherer Maßgabe 
               der Bedingungen der Finanzinstrumente Wandlungs- oder 
               Optionsrechte gewährt werden, die zum Bezug von Aktien der 
               Gesellschaft in einer Gesamtzahl von bis zu 1.450.321 
               Stück und mit einem Anteil am Grundkapital von insgesamt 
               höchstens Euro 1.450.321 berechtigen. Die jeweilige 
               Laufzeit der Wandlungs- oder Optionsrechte darf die 
               Laufzeit der jeweiligen Finanzinstrumente nicht 
               übersteigen. Die Verzinsung der Finanzinstrumente kann 
               variabel ausgestaltet werden; sie kann auch vollständig 
               oder teilweise von Gewinnkennzahlen der Gesellschaft oder 
               des Konzerns (unter Einschluss des Bilanzgewinns oder der 
               durch Gewinnverwendungsbeschlüsse festgesetzten Dividende 
               für Aktien der Gesellschaft) abhängig sein. Ferner können 
               die Bedingungen der Finanzinstrumente eine Nachzahlung für 
               in Vorjahren ausgefallene Leistungen vorsehen. 
 
 
               bb) Im Falle der Ausgabe von 
               Wandelschuldverschreibungen erhalten die Inhaber einer 
               einzelnen Schuldverschreibung (nachfolgend auch 
               'Teilschuldverschreibung' genannt) das Recht, nach Maßgabe 
               der Wandelanleihebedingungen ihre 
               Teilschuldverschreibung(en) in Aktien der Gesellschaft 
               umzutauschen. Das Umtauschverhältnis ergibt sich aus der 
               Division des Nennbetrags oder des unter dem Nennbetrag 
               liegenden Ausgabebetrags einer Teilschuldverschreibung 
               durch den festgesetzten Wandlungspreis für eine Aktie der 
               Gesellschaft und kann auf eine volle Zahl auf- oder 
               abgerundet werden; ferner kann eine in bar zu leistende 
               Zuzahlung und die Zusammenlegung oder ein Ausgleich für 
               nicht wandlungsfähige Spitzen festgesetzt werden. Der 
               anteilige Betrag des Grundkapitals der bei der Wandlung 
               auszugebenden Aktien darf den Nennbetrag beziehungsweise 
               den unter dem Nennbetrag liegenden Ausgabebetrag der 
               Teilschuldverschreibung nicht übersteigen. 
 
 
               cc) Im Falle der Ausgabe von Optionsschuldverschreibungen 
               werden jeder Teilschuldverschreibung ein oder mehrere 
               Optionsscheine beigefügt, die den Inhabern der 
               Teilschuldverschreibung(en) das Recht einräumen, nach 
               Maßgabe der Optionsbedingungen Aktien der Gesellschaft 
               gegen Leistung einer Bar- oder Sacheinlage zu beziehen. 
               Die Optionsbedingungen können vorsehen, dass der 
               Optionspreis ganz oder teilweise auch durch Übertragung 
               von Teilschuldverschreibungen erfüllt werden kann. Das 
               Bezugsverhältnis ergibt sich aus der Division des 
               Nennbetrags einer Teilschuldverschreibung durch den 
               festgesetzten Optionspreis für eine Aktie der 
               Gesellschaft. Aus dem Bezugsverhältnis resultierende 
               rechnerische Bruchteile von Aktien werden in Geld 
               ausgeglichen. Der anteilige Betrag des Grundkapitals der 
               bei Optionsausübung zu beziehenden Aktien darf den 
               Nennbetrag beziehungsweise den unter dem Nennbetrag 
               liegenden Ausgabebetrag der Teilschuldverschreibung nicht 
               übersteigen. 
 
 
               Für den Fall der Ausgabe von Genussrechten mit 
               Wandlungsrechten gilt Ziffer a lit. bb), für den Fall der 
               Ausgabe von Genussrechten mit Optionsrechten gilt Ziffer a 
               lit. cc) entsprechend. 
 
 
               dd) Die Bedingungen der Wandel- oder 
               Optionsschuldverschreibungen beziehungsweise der 
               Genussrechte mit Wandlungs- oder Optionsrechten können 
               auch die Verpflichtung begründen, die Wandlungs- oder 
               Optionsrechte zum Ende der Laufzeit oder zu einem anderen 
               Zeitpunkt (jeweils auch 'Endfälligkeit' genannt) 
               auszuüben. Die vorgenannten Bedingungen können ferner das 
               Recht der Gesellschaft begründen, den Gläubigern der 
               Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen beziehungsweise 
               der Genussrechte mit Wandlungs- oder Optionsrechten bei 
               Endfälligkeit ganz oder teilweise an Stelle der Zahlung 
               des fälligen Geldbetrags Aktien der Gesellschaft zu 
               gewähren. Der anteilige Betrag des Grundkapitals der bei 
               Endfälligkeit auszugebenden Aktien darf auch in diesen 
               Fällen den Nennbetrag oder einen geringeren Ausgabebetrag 
               der Finanzinstrumente nicht übersteigen. Die Gesellschaft 
               ist berechtigt, im Fall der Wandlung (auch bei Wandlung im 
               Fall einer entsprechenden Wandlungspflicht) oder 
               Optionsausübung (auch bei Optionsausübung im Fall einer 
               entsprechenden Optionspflicht) nach ihrer Wahl entweder 
               neue Aktien aus bedingtem Kapital oder bereits bestehende 
               Aktien zu gewähren. Die Bedingungen der Wandel- oder 
               Optionsschuldverschreibungen beziehungsweise der 
               Genussrechte mit Wandlungs- oder Optionsrechten können 
               auch das Recht der Gesellschaft vorsehen, im Fall der 
               Wandlung oder Optionsausübung beziehungsweise bei 
               Erfüllung der Wandlungs- oder Optionspflichten nicht 
               Aktien der Gesellschaft zu gewähren, sondern den Gegenwert 
               in Geld zu zahlen. 
 
 
               ee) Der jeweils festzusetzende Wandlungs- oder 
               Optionspreis muss 
               aaa) mindestens 60 % des durchschnittlichen Schlusskurses 
               der Aktien der Gesellschaft im XETRA-Handel der 
               Frankfurter Wertpapierbörse oder in einem entsprechenden 
               Nachfolgesystem an den letzten zehn Börsentagen vor dem 
               Tag der Beschlussfassung durch den Vorstand über die 
               Ausgabe der Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen oder 
               Genussrechte mit Wandlungs- oder Optionsrecht betragen, 
               oder 
               bbb) für den Fall der Einräumung eines Bezugsrechts 
               mindestens 60 % des durchschnittlichen Schlusskurses der 
               Aktien der Gesellschaft im XETRA-Handel der Frankfurter 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 26, 2013 09:17 ET (13:17 GMT)

© 2013 Dow Jones News
Software vor dem Comeback – diese 5 Aktien könnten durchstarten!
Während Halbleiter- und KI-Infrastrukturwerte von einem Hoch zum nächsten jagen, wurden viele Software-Aktien in den vergangenen Monaten regelrecht aus den Depots gedrängt. Die Angst vor Disruption hat Investoren zu einem radikalen Strategiewechsel veranlasst – mit der Folge, dass zahlreiche Qualitätsunternehmen heute auf Mehrjahrestiefs notieren.

Doch genau hier entsteht eine seltene Chance. Denn während die Bewertungen im Halbleitersektor inzwischen auf ambitionierten Niveaus liegen, ist der Bewertungsabschlag bei Software-Titeln so hoch wie seit Jahren nicht mehr. Gleichzeitig liefern viele Unternehmen weiterhin starke Wachstumszahlen und integrieren KI erfolgreich in ihre Geschäftsmodelle. Die Diskrepanz zwischen Kursentwicklung und operativer Stärke könnte sich schon bald auflösen.

Für Anleger bedeutet das: antizyklisch denken und gezielt zugreifen, bevor der Markt dreht. Denn erste technische Signale deuten darauf hin, dass sich die Trendwende bereits anbahnt.

In unserem aktuellen Spezialreport stellen wir fünf Software-Aktien vor, die besonders aussichtsreich positioniert sind – mit starker Marktstellung, attraktiver Bewertung und hohem Aufholpotenzial.

Jetzt den kostenlosen Report sichern – bevor der Software-Rebound Fahrt aufnimmt!
Werbehinweise: Die Billigung des Basisprospekts durch die BaFin ist nicht als ihre Befürwortung der angebotenen Wertpapiere zu verstehen. Wir empfehlen Interessenten und potenziellen Anlegern den Basisprospekt und die Endgültigen Bedingungen zu lesen, bevor sie eine Anlageentscheidung treffen, um sich möglichst umfassend zu informieren, insbesondere über die potenziellen Risiken und Chancen des Wertpapiers. Sie sind im Begriff, ein Produkt zu erwerben, das nicht einfach ist und schwer zu verstehen sein kann.