DJ DGAP-HV: EYEMAXX Real Estate AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 07.06.2013 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
DGAP-HV: EYEMAXX Real Estate AG / Bekanntmachung der Einberufung zur
Hauptversammlung
EYEMAXX Real Estate AG: Bekanntmachung der Einberufung zur
Hauptversammlung am 07.06.2013 in München mit dem Ziel der
europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
26.04.2013 / 15:17
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EYEMAXX Real Estate AG
Aschaffenburg
ISIN DE000A0V9L94
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung
Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der am 7. Juni 2013, um 12:00
Uhr, im Convention Center, Rochusberg 6, 80333 München, stattfindenden
ordentlichen Hauptversammlung ein.
Tagesordnung:
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der
EYEMAXX Real Estate AG zum 31. Oktober 2012 und des
gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Oktober 2012 sowie der
Lageberichte für die EYEMAXX Real Estate AG und den
EYEMAXX-Konzern (einschließlich der Erläuterungen zu den
Angaben nach §§ 289 Abs. 4, 5 und 315 Abs. 4 HGB) sowie des
Berichts des Aufsichtsrats der EYEMAXX Real Estate AG für das
Geschäftsjahr 2011/2012
Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen ist zu diesem
Tagesordnungspunkt keine Beschlussfassung der Hauptversammlung
vorgesehen. Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand
aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss bereits
gebilligt; der Jahresabschluss ist damit festgestellt. Eine
Feststellung des Jahresabschlusses und eine Billigung des
Konzernabschlusses durch die Hauptversammlung entfallen somit.
2. Beschlussfassung über die Verwendung des
Bilanzgewinns
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn des
Geschäftsjahres 2011/2012 in Höhe von EUR 870.192,60 zur
Ausschüttung einer Dividende von 0,30 Euro je
dividendenberechtigter Stückaktie auf das
dividendenberechtigte Grundkapital von 2.900.642,00 Euro zu
verwenden. Der verbleibende Restbetrag des Bilanzgewinnes von
EUR 626.456,99 wird auf neue Rechnung vorgetragen.
3. Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Vorstandes für das Geschäftsjahr 2011/2012
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des
Vorstandes für das Geschäftsjahr vom 01. November 2011 bis zum
31. Oktober 2012 Entlastung zu erteilen.
4. Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2011/2012
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des
Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr vom 01. November 2011 bis
zum 31. Oktober 2012 Entlastung zu erteilen.
5. Beschlussfassung über die Schaffung eines
Genehmigten Kapitals 2013 mit Ermächtigung zum
Bezugsrechtsausschluss und Satzungsänderung
Gemäß § 4 Abs. 6 der Satzung der Gesellschaft ist der Vorstand
derzeit ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates das
Grundkapital der Gesellschaft bis zum 28. Juni 2017 einmalig
oder mehrfach, jedoch insgesamt höchstens um bis zu EUR
1.075.321,00, zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2012).
Diese Ermächtigung wurde in 2012 teilweise ausgenutzt. Das
Genehmigte Kapital 2012 besteht derzeit noch in Höhe von EUR
1.075.321,00.
Der Gesellschaft soll jedoch auch in Zukunft ein genehmigtes
Kapital im gesetzlich zulässigen Höchstumfang als Instrument
zur Verstärkung ihrer eigenen Mittel oder als
Akquisitionswährung zur Verfügung stehen. Es soll deshalb
neben dem bestehenden Genehmigten Kapital 2012 im Rahmen der
gesetzlichen Höchstgrenzen gemäß § 202 Abs. 3 AktG - 50 % des
zum Zeitpunkt der Ermächtigung vorhandenen Grundkapitals - ein
Genehmigtes Kapital 2013 geschaffen werden.
Dazu schlagen Vorstand und Aufsichtsrat vor, zu beschließen:
a) Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des
Aufsichtsrates das Grundkapital in der Zeit bis zum 6. Juni
2018 um bis zu insgesamt EUR 375.000,00 einmalig oder
mehrmalig durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender
Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen
(Genehmigtes Kapital 2013). Dabei ist den Aktionären ein
Bezugsrecht einzuräumen. Die neuen Aktien können auch von
durch den Vorstand bestimmten Kreditinstituten mit der
Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum
Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht).
Der Vorstand wird weiterhin ermächtigt, mit Zustimmung des
Aufsichtsrates das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre in
folgenden Fällen auszuschließen:
aa) zum Ausgleich von Spitzenbeträgen;
bb) bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen,
insbesondere zum Erwerb von Unternehmen, Beteiligungen an
Unternehmen, Unternehmensteilen oder sonstigen
Vermögensgegenständen;
cc) soweit es erforderlich ist, um den Inhabern von
zu begebenden Options- oder Wandelschuldverschreibungen
oder Wandelgenussrechten oder auch Optionsgenussrechten
ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang einzuräumen,
wie es ihnen nach Ausübung der Wandel- und/oder
Optionsrechte bzw. nach Erfüllung einer Wandlungspflicht
als Aktionäre zustehen würde;
dd) bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen, wenn
der auf die neuen Aktien, für die das Bezugsrecht
ausgeschlossen wird, insgesamt entfallende anteilige
Betrag 10% des Grundkapitals nicht übersteigt, und zwar
weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt
der Ausübung dieser Ermächtigung, und der Ausgabebetrag
der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits
börsennotierten Aktien zum Zeitpunkt der Festlegung des
Ausgabebetrags nicht wesentlich unterschreitet. Bei der
Berechnung der 10%-Grenze sind Aktien anzurechnen, die in
direkter oder entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3
Satz 4 AktG während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis
zum Zeitpunkt ihrer Ausübung ausgegeben oder veräußert
wurden.
Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die
Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen.
Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung
entsprechend der jeweiligen Durchführung der Kapitalerhöhung
aus dem Genehmigten Kapital 2013 oder nach Ablauf der
Ermächtigungsfrist anzupassen.
b) In § 4 der Satzung wird folgender neuer Abs. 7
eingefügt:
'7. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des
Aufsichtsrates das Grundkapital in der Zeit bis zum 6. Juni
2018 um bis zu insgesamt EUR 375.000,00 einmalig oder
mehrmalig durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender
Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen
(Genehmigtes Kapital 2013). Dabei ist den Aktionären ein
Bezugsrecht einzuräumen. Die neuen Aktien können auch von
durch den Vorstand bestimmten Kreditinstituten mit der
Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum
Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht).
Der Vorstand ist weiterhin ermächtigt, mit Zustimmung des
Aufsichtsrates das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre in
folgenden Fällen auszuschließen:
a) zum Ausgleich von Spitzenbeträgen;
b) bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen,
insbesondere zum Erwerb von Unternehmen, Beteiligungen an
Unternehmen, Unternehmensteilen oder sonstigen
Vermögensgegenständen;
c) soweit es erforderlich ist, um den Inhabern
von zu begebenden Options- oder
Wandelschuldverschreibungen oder Wandelgenussrechten oder
auch Optionsgenussrechten ein Bezugsrecht auf neue Aktien
in dem Umfang einzuräumen, wie es ihnen nach Ausübung der
Wandel- und/oder Optionsrechte bzw. nach Erfüllung einer
Wandlungspflicht als Aktionäre zustehen würde;
d) bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen, wenn
der auf die neuen Aktien, für die das Bezugsrecht
ausgeschlossen wird, insgesamt entfallende anteilige
Betrag 10% des Grundkapitals nicht übersteigt, und zwar
weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt
der Ausübung dieser Ermächtigung, und der Ausgabebetrag
der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits
börsennotierten Aktien zum Zeitpunkt der Festlegung des
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
April 26, 2013 09:17 ET (13:17 GMT)
DJ DGAP-HV: EYEMAXX Real Estate AG: Bekanntmachung -2-
Ausgabebetrags nicht wesentlich unterschreitet. Bei der
Berechnung der 10%-Grenze sind Aktien anzurechnen, die in
direkter oder entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3
Satz 4 AktG während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis
zum Zeitpunkt ihrer Ausübung ausgegeben oder veräußert
wurden.
Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die
Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen.'
c) Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der
Satzung entsprechend der jeweiligen Durchführung der
Kapitalerhöhung aus dem Genehmigtem Kapital 2013 oder nach
Ablauf der Ermächtigungsfrist anzupassen.
6. Beschlussfassung über die Ermächtigung des
Vorstandes zur Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen,
Optionsschuldverschreibungen und/oder Genussrechten (diese mit
oder ohne Wandlungs- oder Optionsrecht) mit der Möglichkeit
zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre (Ermächtigung
2013) sowie über die Schaffung eines Bedingten Kapitals 2013
und Satzungsänderung
Die Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- oder
Optionsschuldverschreibungen und das zugrunde liegende
Bedingte Kapital 2007 (Bedingtes Kapital 2007) sind - ohne
Ausgabe von Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen - zum
27. November 2012 ausgelaufen. Vor diesem Hintergrund sollen
eine neue Ermächtigung des Vorstands zur Ausgabe von Wandel-
und/oder Optionsschuldverschreibungen und/oder Genussrechten
und ein neues Bedingtes Kapital geschaffen werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen:
a) Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder
Optionsschuldverschreibungen und/oder Genussrechten (mit
oder ohne Wandlungs- oder Optionsrecht) und zum Ausschluss
des Bezugsrechts
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des
Aufsichtsrates bis zum 6. Juni 2018 einmalig oder mehrmals
Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen und/oder
Genussrechte (mit oder ohne Wandlungs- oder Optionsrecht)
mit oder ohne Laufzeitbegrenzung gegen Bar- oder
Sachleistung im Gesamtnennbetrag von bis zu Euro
15.000.000,00 auszugeben. Die Wandel- und
Optionsschuldverschreibungen und Genussrechte (nachfolgend
zusammen auch 'Finanzinstrumente') können auf den Inhaber
oder auf den Namen lauten.
aa) Den Inhabern beziehungsweise Gläubigern der
Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen sind, den
Inhabern beziehungsweise Gläubigern (nachfolgend zusammen
'Inhaber') der Genussrechte können nach näherer Maßgabe
der Bedingungen der Finanzinstrumente Wandlungs- oder
Optionsrechte gewährt werden, die zum Bezug von Aktien der
Gesellschaft in einer Gesamtzahl von bis zu 1.450.321
Stück und mit einem Anteil am Grundkapital von insgesamt
höchstens Euro 1.450.321 berechtigen. Die jeweilige
Laufzeit der Wandlungs- oder Optionsrechte darf die
Laufzeit der jeweiligen Finanzinstrumente nicht
übersteigen. Die Verzinsung der Finanzinstrumente kann
variabel ausgestaltet werden; sie kann auch vollständig
oder teilweise von Gewinnkennzahlen der Gesellschaft oder
des Konzerns (unter Einschluss des Bilanzgewinns oder der
durch Gewinnverwendungsbeschlüsse festgesetzten Dividende
für Aktien der Gesellschaft) abhängig sein. Ferner können
die Bedingungen der Finanzinstrumente eine Nachzahlung für
in Vorjahren ausgefallene Leistungen vorsehen.
bb) Im Falle der Ausgabe von
Wandelschuldverschreibungen erhalten die Inhaber einer
einzelnen Schuldverschreibung (nachfolgend auch
'Teilschuldverschreibung' genannt) das Recht, nach Maßgabe
der Wandelanleihebedingungen ihre
Teilschuldverschreibung(en) in Aktien der Gesellschaft
umzutauschen. Das Umtauschverhältnis ergibt sich aus der
Division des Nennbetrags oder des unter dem Nennbetrag
liegenden Ausgabebetrags einer Teilschuldverschreibung
durch den festgesetzten Wandlungspreis für eine Aktie der
Gesellschaft und kann auf eine volle Zahl auf- oder
abgerundet werden; ferner kann eine in bar zu leistende
Zuzahlung und die Zusammenlegung oder ein Ausgleich für
nicht wandlungsfähige Spitzen festgesetzt werden. Der
anteilige Betrag des Grundkapitals der bei der Wandlung
auszugebenden Aktien darf den Nennbetrag beziehungsweise
den unter dem Nennbetrag liegenden Ausgabebetrag der
Teilschuldverschreibung nicht übersteigen.
cc) Im Falle der Ausgabe von Optionsschuldverschreibungen
werden jeder Teilschuldverschreibung ein oder mehrere
Optionsscheine beigefügt, die den Inhabern der
Teilschuldverschreibung(en) das Recht einräumen, nach
Maßgabe der Optionsbedingungen Aktien der Gesellschaft
gegen Leistung einer Bar- oder Sacheinlage zu beziehen.
Die Optionsbedingungen können vorsehen, dass der
Optionspreis ganz oder teilweise auch durch Übertragung
von Teilschuldverschreibungen erfüllt werden kann. Das
Bezugsverhältnis ergibt sich aus der Division des
Nennbetrags einer Teilschuldverschreibung durch den
festgesetzten Optionspreis für eine Aktie der
Gesellschaft. Aus dem Bezugsverhältnis resultierende
rechnerische Bruchteile von Aktien werden in Geld
ausgeglichen. Der anteilige Betrag des Grundkapitals der
bei Optionsausübung zu beziehenden Aktien darf den
Nennbetrag beziehungsweise den unter dem Nennbetrag
liegenden Ausgabebetrag der Teilschuldverschreibung nicht
übersteigen.
Für den Fall der Ausgabe von Genussrechten mit
Wandlungsrechten gilt Ziffer a lit. bb), für den Fall der
Ausgabe von Genussrechten mit Optionsrechten gilt Ziffer a
lit. cc) entsprechend.
dd) Die Bedingungen der Wandel- oder
Optionsschuldverschreibungen beziehungsweise der
Genussrechte mit Wandlungs- oder Optionsrechten können
auch die Verpflichtung begründen, die Wandlungs- oder
Optionsrechte zum Ende der Laufzeit oder zu einem anderen
Zeitpunkt (jeweils auch 'Endfälligkeit' genannt)
auszuüben. Die vorgenannten Bedingungen können ferner das
Recht der Gesellschaft begründen, den Gläubigern der
Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen beziehungsweise
der Genussrechte mit Wandlungs- oder Optionsrechten bei
Endfälligkeit ganz oder teilweise an Stelle der Zahlung
des fälligen Geldbetrags Aktien der Gesellschaft zu
gewähren. Der anteilige Betrag des Grundkapitals der bei
Endfälligkeit auszugebenden Aktien darf auch in diesen
Fällen den Nennbetrag oder einen geringeren Ausgabebetrag
der Finanzinstrumente nicht übersteigen. Die Gesellschaft
ist berechtigt, im Fall der Wandlung (auch bei Wandlung im
Fall einer entsprechenden Wandlungspflicht) oder
Optionsausübung (auch bei Optionsausübung im Fall einer
entsprechenden Optionspflicht) nach ihrer Wahl entweder
neue Aktien aus bedingtem Kapital oder bereits bestehende
Aktien zu gewähren. Die Bedingungen der Wandel- oder
Optionsschuldverschreibungen beziehungsweise der
Genussrechte mit Wandlungs- oder Optionsrechten können
auch das Recht der Gesellschaft vorsehen, im Fall der
Wandlung oder Optionsausübung beziehungsweise bei
Erfüllung der Wandlungs- oder Optionspflichten nicht
Aktien der Gesellschaft zu gewähren, sondern den Gegenwert
in Geld zu zahlen.
ee) Der jeweils festzusetzende Wandlungs- oder
Optionspreis muss
aaa) mindestens 60 % des durchschnittlichen Schlusskurses
der Aktien der Gesellschaft im XETRA-Handel der
Frankfurter Wertpapierbörse oder in einem entsprechenden
Nachfolgesystem an den letzten zehn Börsentagen vor dem
Tag der Beschlussfassung durch den Vorstand über die
Ausgabe der Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen oder
Genussrechte mit Wandlungs- oder Optionsrecht betragen,
oder
bbb) für den Fall der Einräumung eines Bezugsrechts
mindestens 60 % des durchschnittlichen Schlusskurses der
Aktien der Gesellschaft im XETRA-Handel der Frankfurter
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
April 26, 2013 09:17 ET (13:17 GMT)
DJ DGAP-HV: EYEMAXX Real Estate AG: Bekanntmachung -3-
Wertpapierbörse oder in einem entsprechenden
Nachfolgesystem in dem Zeitraum vom Beginn der Bezugsfrist
bis einschließlich des Tages vor der Bekanntmachung der
endgültigen Festlegung der Konditionen gemäß § 186 Abs. 2
AktG betragen.
Abweichend hiervon kann der Wandlungs- beziehungsweise
Optionspreis in den Fällen einer Wandlungs- oder
Optionspflicht (Ziffer dd) dem durchschnittlichen
Schlusskurs der Aktie der Gesellschaft im XETRA-Handel der
Frankfurter Wertpapierbörse oder in einem entsprechenden
Nachfolgesystem während der zehn Börsentage vor oder nach
dem Tag der Endfälligkeit der Finanzinstrumente
entsprechen, auch wenn dieser Durchschnittskurs unterhalb
des oben genannten Mindestwandlungs- oder Optionspreises
(60 %) liegt. § 9 Abs. 1 AktG bleibt unberührt.
Bei mit Options- oder Wandlungsrechten oder -pflichten
verbundenen Finanzinstrumenten kann der Options- oder
Wandlungspreis unbeschadet des § 9 Abs. 1 AktG im Falle
der wirtschaftlichen Verwässerung des Wertes der Options-
oder Wandlungsrechte oder -pflichten nach näherer
Bestimmung der Bedingungen der Finanzinstrumente
wertwahrend angepasst werden, soweit die Anpassung nicht
schon durch Gesetz geregelt ist oder Bezugsrechte als
Kompensation eingeräumt werden oder ein entsprechender
Betrag in Geld geleistet wird.
ff) Die Finanzinstrumente sind den Aktionären der
Gesellschaft grundsätzlich zum Bezug anzubieten. Das
gesetzliche Bezugsrecht kann auch in der Weise eingeräumt
werden, dass die Finanzinstrumente von einem
Kreditinstitut oder einem Konsortium von Kreditinstituten
mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den
Aktionären der Gesellschaft zum Bezug anzubieten. Der
Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auf die
Finanzinstrumente auszuschließen,
aaa) für Spitzenbeträge;
bbb) soweit der Bezugsrechtsausschluss
erforderlich ist, um den Inhabern von zu einem früheren
Zeitpunkt ausgegebenen Finanzinstrumenten (mit
Wandlungsrechten oder -pflichten oder Optionsrechten
oder -pflichten) in dem Umfang ein Bezugsrecht zu
gewähren, wie es ihnen nach Ausübung des Wandlungs- oder
Optionsrechts (beziehungsweise nach Erfüllung einer
entsprechenden Wandlungs- oder Optionspflicht) als
Aktionär zustehen würde;
ccc) wenn die Finanzinstrumente so ausgestaltet
werden, dass ihr Ausgabebetrag ihren nach anerkannten,
insbesondere finanzmathematischen Methoden ermittelten
theoretischen Marktwert nicht wesentlich unterschreitet.
Der Umfang dieser Ermächtigung zum
Bezugsrechtsausschluss ist jedoch auf die Ausgabe von
Finanzinstrumenten beschränkt, die Wandlungsrechte oder
Wandlungspflichten beziehungsweise Optionsrechte oder
Optionspflichten auf Aktien der Gesellschaft mit einem
anteiligen Betrag am Grundkapital von nicht mehr als 10
% des Grundkapitals der Gesellschaft im Zeitpunkt des
Wirksamwerdens oder - falls dieser Wert geringer ist -
im Zeitpunkt der Ausübung der vorliegenden Ermächtigung
gewähren. Dieser Höchstbetrag vermindert sich um den
anteiligen Betrag des Grundkapitals, der auf diejenigen
Aktien entfällt, die während der Laufzeit dieser
Ermächtigung auf der Grundlage anderer Ermächtigungen
zur Veräußerung oder zur Ausgabe von Aktien der
Gesellschaft oder von Finanzinstrumenten mit dem Recht
zum Bezug solcher Aktien unter Ausschluss des
Bezugsrechts der Aktionäre gemäß oder entsprechend § 186
Absatz 3 Satz 4 AktG veräußert oder ausgegeben worden
sind;
ddd) soweit die Finanzinstrumente gegen
Sachleistung ausgegeben werden;
eee) im Fall der Ausgabe von Genussrechten ohne
Wandlungs- oder Optionsrechte oder -pflichten, soweit
diese obligationsähnlich ausgestaltet sind, das heißt
keine Mitgliedschaftsrechte in der Gesellschaft
begründen, keine Beteiligung am Liquidationserlös der
Gesellschaft gewähren und die Höhe der Verzinsung nicht
auf der Grundlage der Höhe des Jahresüberschusses, des
Bilanzgewinns oder der Dividende der Gesellschaft
berechnet wird. Außerdem müssen in diesem Fall die
Verzinsung und der Ausgabebetrag der Genussrechte den
zum Zeitpunkt der Begebung aktuellen Marktkonditionen
entsprechen.
gg) Der Vorstand wird ermächtigt, mit
Zustimmung des Aufsichtsrates die weiteren Einzelheiten
der Ausgabe und Ausstattung der Finanzinstrumente,
insbesondere Zinssatz, Art der Verzinsung, Ausgabekurs,
Laufzeit und Stückelung sowie Options- bzw.
Wandlungszeitraum und eine mögliche Variabilität des
Umtauschverhältnisses zu bestimmen.
b) Aufhebung des Bedingten Kapitals 2007 und
Schaffung eines neuen Bedingten Kapitals 2013
aa) Das bedingte Kapital 2007 gemäß § 4 Abs. 7
der Satzung der Gesellschaft wird aufgehoben.
bb) Das Grundkapital der Gesellschaft wird um
bis zu Euro 1.450.321 durch Ausgabe von bis zu 1.450.321
auf den Inhaber lautenden Stückaktien bedingt erhöht
(Bedingtes Kapital 2013). Die bedingte Kapitalerhöhung
dient der Gewährung von Aktien bei Ausübung von Wandlungs-
oder Optionsrechten (beziehungsweise bei Erfüllung
entsprechender Wandlungs- oder Optionspflichten) an die
Inhaber der aufgrund der vorstehenden Ermächtigung vom 7.
Juni 2013 (Ermächtigung 2013) ausgegebenen
Wandelschuldverschreibungen, auch
Pflichtwandelschuldverschreibungen, oder
Wandelgenussrechten oder Optionsschuldverschreibungen oder
Optionsgenussrechten.
Die neuen Aktien werden zu dem nach Maßgabe der vorstehend
unter Buchstabe a) beschlossenen Ermächtigung 2013
festzulegenden Wandlungs- oder Optionspreis
(Ausgabebetrag) ausgegeben. Die bedingte Kapitalerhöhung
wird nur insoweit durchgeführt, wie die Inhaber von
Wandelschuldverschreibungen oder Wandelgenussrechten oder
von Optionsschuldverschreibungen oder
Optionsgenussrechten, die von der Gesellschaft auf der
Grundlage der Ermächtigung 2013 bis zum 6. Juni 2018
ausgegeben werden, von ihren Wandlungs- oder
Optionsrechten Gebrauch machen oder ihren entsprechenden
Wandlungs- oder Optionspflichten nachkommen und nicht
andere Erfüllungsformen gewählt werden.
cc) Der Vorstand wird ermächtigt, die weiteren
Einzelheiten der Durchführung der bedingten
Kapitalerhöhung festzulegen.
c) Satzungsänderung
In § 4 der Satzung wird folgender neuer Abs. 8 eingefügt:
'Das Grundkapital der Gesellschaft ist um bis zu Euro
1.450.321 durch Ausgabe von bis zu 1.450.321 auf den Inhaber
lautenden Stückaktien bedingt erhöht (Bedingtes Kapital
2013).
Die neuen Aktien werden zu dem nach Maßgabe der vorstehend
unter Buchstabe a) beschlossenen Ermächtigung 2013
festzulegenden Wandlungs- oder Optionspreis (Ausgabebetrag)
ausgegeben. Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit
durchgeführt, wie die Inhaber von
Wandelschuldverschreibungen oder Wandelgenussrechten oder
von Optionsschuldverschreibungen oder Optionsgenussrechten,
die von der Gesellschaft auf der Grundlage der Ermächtigung
2013 bis zum 6. Juni 2018 ausgegeben werden, von ihren
Wandlungs- oder Optionsrechten Gebrauch machen oder ihren
entsprechenden Wandlungs- oder Optionspflichten nachkommen
und nicht andere Erfüllungsformen gewählt werden.
Der Vorstand wird ermächtigt, die weiteren Einzelheiten der
Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzulegen.'
d) Ermächtigung zur Satzungsanpassung
Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, § 4 Abs. 8 der Satzung
entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des Bedingten
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
April 26, 2013 09:17 ET (13:17 GMT)
Kapitals 2013 und nach Ablauf sämtlicher Wandlungs- oder
Optionsfristen anzupassen sowie alle sonstigen damit in
Zusammenhang stehenden Änderungen der Satzung vorzunehmen,
die nur die Fassung betreffen.
7. Wahl des Abschluss- und Konzernabschlussprüfers
für das Geschäftsjahr vom 01. November 2012 bis zum 31.
Oktober 2013
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Ebner Stolz Mönning Bachem
GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft, Stuttgart, Niederlassung Bonn,
zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das
Geschäftsjahr vom 01. November 2012 bis zum 31. Oktober 2013
zu wählen.
Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 5 gemäß § 203 Abs. 2 i. V.
m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG über die Gründe für die Ermächtigung des
Vorstands, das Bezugsrecht der Aktionäre bei Kapitalerhöhungen aus dem
Genehmigten Kapital 2013 auszuschließen
Unter Tagesordnungspunkt 5 schlagen Vorstand und Aufsichtsrat die
Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2013 vor. Das neue
Genehmigte Kapital 2013 soll ergänzend zum bisherigen genehmigten
Kapital gemäß § 4 Abs. 6 der Satzung hinzutreten.
Mit dem vorgeschlagenen genehmigten Kapital wird der Vorstand der
EYEMAXX Real Estate AG in die Lage versetzt, die
Eigenkapitalausstattung der EYEMAXX Real Estate AG gerade auch im
Hinblick auf die vom Vorstand verfolgte strategische Weiterentwicklung
des Konzerns und der gezielten Ausweitung der Geschäftsaktivitäten in
den dynamischen Märkten Mittel- und Osteuropas jederzeit den
geschäftlichen Erfordernissen anzupassen und in den sich wandelnden
Märkten im Interesse ihrer Aktionäre schnell und flexibel zu handeln.
Dazu muss die Gesellschaft - unabhängig von konkreten
Ausnutzungsplänen - stets über die notwendigen Instrumente der
Kapitalbeschaffung verfügen. Da Entscheidungen über die Deckung eines
Kapitalbedarfs in der Regel kurzfristig zu treffen sind, ist es
wichtig, dass die Gesellschaft hierbei nicht vom Rhythmus der
jährlichen Hauptversammlungen abhängig ist. Mit dem Instrument des
genehmigten Kapitals hat der Gesetzgeber diesem Erfordernis Rechnung
getragen.
Bei Ausnutzung des genehmigten Kapitals haben die Aktionäre
grundsätzlich ein Bezugsrecht auf die neuen Aktien.
Der Vorstand soll jedoch ermächtigt werden, das Bezugsrecht der
Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats unter bestimmten
Voraussetzungen auszuschließen. Der Vorstand erstattet daher diesen
Bericht gemäß § 203 Abs. 2 AktG i.V.m. § 186 Abs. 4 S. 2 AktG über die
Gründe für den Ausschluss des Bezugsrechts.
Bezugsrechtsausschluss bei Spitzenbeträgen
Der Vorstand soll zum einen ermächtigt werden, mit Zustimmung des
Aufsichtsrates Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der Aktionäre
auszunehmen. Der Ausschluss des Bezugsrechts für sog. Spitzenbeträge
ist aus praktischen Gründen geboten, um ein technisch durchführbares
Bezugsverhältnis darstellen zu können. Bei der Durchführung der
Kapitalerhöhung können sich in Folge des Bezugsverhältnisses
Spitzenbeträge ergeben, die nicht mehr gleichmäßig auf alle Aktionäre
verteilt werden können. Die als sog. freie Spitzen vom Bezugsrecht der
Aktionäre dann ausgeschlossenen Aktien werden bestmöglich für die
Gesellschaft verwertet. Der mögliche Verwässerungseffekt ist aufgrund
der Beschränkung auf Spitzenbeträge gering. Vorstand und Aufsichtsrat
halten den Ausschluss des Bezugsrechts aus diesen Gründen für sachlich
gerechtfertigt und gegenüber den Aktionären für angemessen.
Bezugsrechtsausschluss bei Sachkapitalerhöhungen
Der Vorstand wird schließlich ermächtigt, mit Zustimmung des
Aufsichtsrates das Bezugsrecht der Aktionäre bei Kapitalerhöhungen
gegen Sacheinlagen dann auszuschließen, wenn die Ausgabe der neuen
Aktien dem Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder
Beteiligungen an Unternehmen bzw. dem Erwerb anderer
Vermögensgegenstände (Sachwerte) dient.
Die Gesellschaft ist bestrebt, ihre Wettbewerbsposition zu verbessern
und weitere Märkte zu erschließen. In diesem Zusammenhang kann es
sinnvoll bzw. erforderlich sein, Unternehmen, Unternehmensteile oder
Beteiligungen an Unternehmen bzw. andere Sachwerte zu erwerben.
Hierbei kann sich die Notwendigkeit ergeben, schnell und flexibel zu
handeln, um sich bietende Marktchancen optimal ausnutzen zu können. Im
Interesse der Gesellschaft und der Aktionäre kann es unter Umständen
ferner zweckmäßig sein, den Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen
oder Beteiligungen an Unternehmen bzw. von Sachwerten über die
Gewährung von Aktien der erwerbenden Gesellschaft als Gegenleistung
durchzuführen (z. B. Schonung der Liquidität der erwerbenden
Gesellschaft). Vielfach besteht auch auf Seiten des Veräußerers ein
Interesse am Erhalt von Aktien als Gegenleistung für die Veräußerung
von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen
bzw. von Sachwerten. Die vorgeschlagene Ermächtigung zum
Bezugsrechtsausschluss soll diesen Gegebenheiten Rechnung tragen.
Konkrete Erwerbsvorhaben, für die von dieser Möglichkeit Gebrauch
gemacht werden soll, bestehen derzeit nicht. Wenn sich Möglichkeiten
zum Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an
Unternehmen bzw. von Sachwerten konkretisieren, wird der Vorstand
sorgfältig prüfen, ob er vom genehmigten Kapital Gebrauch machen soll.
Er wird dies nur dann tun, wenn der Erwerb von Unternehmen,
Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen bzw. von
Sachwerten gegen Gewährung von Aktien der Gesellschaft im
wohlverstandenen Interesse derselben liegt. Er wird hierbei auch
prüfen, ob das konkrete Vorhaben in Übereinstimmung mit dem
satzungsmäßigen Unternehmensgegenstand steht und ob die konkreten
Tatsachen von der abstrakten Umschreibung des Vorhabens im
Ermächtigungsbeschluss gedeckt sind. Nur wenn diese Voraussetzungen
erfüllt sind, wird auch der Aufsichtsrat seine erforderliche
Zustimmung zum Bezugsrechtsausschluss erteilen. Bei der Festlegung der
Bewertungsrelation wird der Vorstand darauf achten, dass die
Interessen der Aktionäre angemessen gewahrt werden. Der Vorstand wird
sich bei der Bemessung des Wertes der als Gegenleistung gewährten
Aktien am Börsenpreis der Aktien der Gesellschaft orientieren und
ferner sicherstellen, dass der Wert der zu erwerbenden Unternehmen,
Unternehmensteile oder Beteiligungen an Unternehmen bzw. der Sachwerte
in einem angemessenen Verhältnis zu dem Wert der hierfür als
Gegenleistung gewährten Aktien steht.
Bezugsrechtsausschluss bei Options- und Wandelschuldverschreibungen
Darüber hinaus soll das Bezugsrecht mit Zustimmung des Aufsichtsrates
ausgeschlossen werden können, soweit es erforderlich ist, um auch den
Inhabern von künftig zu begebenden Options- und/oder
Wandelschuldverschreibungen ein Bezugsrecht auf neue Aktien geben zu
können, wenn dies die Bedingungen der jeweiligen Schuldverschreibung
vorsehen. Solche Schuldverschreibungen sind zur erleichterten
Platzierung am Kapitalmarkt in der Regel mit einem
Verwässerungsschutzmechanismus ausgestattet, der vorsieht, dass den
Inhabern bei nachfolgenden Aktienemissionen mit Bezugsrecht der
Aktionäre anstelle einer Ermäßigung des Options- bzw. Wandlungspreises
ein Bezugsrecht auf neue Aktien eingeräumt werden kann, wie es auch
den Aktionären zusteht. Sie werden damit so gestellt, als ob sie ihr
Options- oder Wandlungsrecht bereits ausgeübt hätten bzw. eine
Wandlungspflicht erfüllt wäre. Der vorgeschlagene Ausschluss des
Bezugsrechts zugunsten der Inhaber von Options- und/oder
Wandlungsrechten hat somit den Vorteil, dass im Falle einer Ausnutzung
dieser Ermächtigung der Options- bzw. Wandlungspreis nicht
entsprechend den so genannten Verwässerungsschutzklauseln der Options-
bzw. Wandlungsbedingungen ermäßigt zu werden braucht, sondern auch den
Inhabern der Options- bzw. Wandlungsrechte ein Bezugsrecht in dem
Umfang eingeräumt werden kann, wie es ihnen nach Ausübung des Options-
oder Wandlungsrechts bzw. nach Erfüllung von Wandlungspflichten
zustehen würde. Mit der Ermächtigung erhält der Vorstand die
Möglichkeit, bei der Ausnutzung des genehmigten Kapitals unter
sorgfältiger Abwägung der Interessen zwischen beiden Alternativen zu
wählen. Es entspricht dem Marktstandard, einen solchen
Verwässerungsschutz vorzusehen.
Bezugsrechtsausschluss bei Barkapitalerhöhungen gemäß § 186 Abs. 3
Satz 4 AktG
Der Ausschluss des Bezugsrechts soll zum anderen bei einer
Barkapitalerhöhung dann zulässig sein, wenn der Ausgabebetrag der
neuen Aktien den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet.
Voraussetzung ist ferner, dass die unter Ausschluss des Bezugsrechts
ausgegebenen neuen Aktien insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht
überschreiten, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im
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April 26, 2013 09:17 ET (13:17 GMT)
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