Anzeige
Mehr »
Dienstag, 09.06.2026 - Börsentäglich über 12.000 News
Pentagon in Alarmbereitschaft? Dieser Rohstoff könnte jetzt Gold in den Schatten stellen
Anzeige

Indizes

Kurs

%
News
24 h / 7 T
Aufrufe
7 Tage

Aktien

Kurs

%
News
24 h / 7 T
Aufrufe
7 Tage

Xetra-Orderbuch

Fonds

Kurs

%

Devisen

Kurs

%

Rohstoffe

Kurs

%

Themen

Kurs

%

Erweiterte Suche
Dow Jones News
46 Leser
Artikel bewerten:
(0)

DGAP-HV: EYEMAXX Real Estate AG: Bekanntmachung -5-

DJ DGAP-HV: EYEMAXX Real Estate AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 07.06.2013 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: EYEMAXX Real Estate AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
EYEMAXX Real Estate AG: Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung am 07.06.2013 in München mit dem Ziel der 
europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
26.04.2013 / 15:17 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
   EYEMAXX Real Estate AG 
 
   Aschaffenburg 
 
   ISIN DE000A0V9L94 
 
 
   Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 
 
   Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der am 7. Juni 2013, um 12:00 
   Uhr, im Convention Center, Rochusberg 6, 80333 München, stattfindenden 
   ordentlichen Hauptversammlung ein. 
 
   Tagesordnung: 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der 
           EYEMAXX Real Estate AG zum 31. Oktober 2012 und des 
           gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Oktober 2012 sowie der 
           Lageberichte für die EYEMAXX Real Estate AG und den 
           EYEMAXX-Konzern (einschließlich der Erläuterungen zu den 
           Angaben nach §§ 289 Abs. 4, 5 und 315 Abs. 4 HGB) sowie des 
           Berichts des Aufsichtsrats der EYEMAXX Real Estate AG für das 
           Geschäftsjahr 2011/2012 
 
 
           Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen ist zu diesem 
           Tagesordnungspunkt keine Beschlussfassung der Hauptversammlung 
           vorgesehen. Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand 
           aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss bereits 
           gebilligt; der Jahresabschluss ist damit festgestellt. Eine 
           Feststellung des Jahresabschlusses und eine Billigung des 
           Konzernabschlusses durch die Hauptversammlung entfallen somit. 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Verwendung des 
           Bilanzgewinns 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn des 
           Geschäftsjahres 2011/2012 in Höhe von EUR 870.192,60 zur 
           Ausschüttung einer Dividende von 0,30 Euro je 
           dividendenberechtigter Stückaktie auf das 
           dividendenberechtigte Grundkapital von 2.900.642,00 Euro zu 
           verwenden. Der verbleibende Restbetrag des Bilanzgewinnes von 
           EUR 626.456,99 wird auf neue Rechnung vorgetragen. 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Vorstandes für das Geschäftsjahr 2011/2012 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Vorstandes für das Geschäftsjahr vom 01. November 2011 bis zum 
           31. Oktober 2012 Entlastung zu erteilen. 
 
 
     4.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2011/2012 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr vom 01. November 2011 bis 
           zum 31. Oktober 2012 Entlastung zu erteilen. 
 
 
     5.    Beschlussfassung über die Schaffung eines 
           Genehmigten Kapitals 2013 mit Ermächtigung zum 
           Bezugsrechtsausschluss und Satzungsänderung 
 
 
           Gemäß § 4 Abs. 6 der Satzung der Gesellschaft ist der Vorstand 
           derzeit ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates das 
           Grundkapital der Gesellschaft bis zum 28. Juni 2017 einmalig 
           oder mehrfach, jedoch insgesamt höchstens um bis zu EUR 
           1.075.321,00, zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2012). 
 
 
           Diese Ermächtigung wurde in 2012 teilweise ausgenutzt. Das 
           Genehmigte Kapital 2012 besteht derzeit noch in Höhe von EUR 
           1.075.321,00. 
 
 
           Der Gesellschaft soll jedoch auch in Zukunft ein genehmigtes 
           Kapital im gesetzlich zulässigen Höchstumfang als Instrument 
           zur Verstärkung ihrer eigenen Mittel oder als 
           Akquisitionswährung zur Verfügung stehen. Es soll deshalb 
           neben dem bestehenden Genehmigten Kapital 2012 im Rahmen der 
           gesetzlichen Höchstgrenzen gemäß § 202 Abs. 3 AktG - 50 % des 
           zum Zeitpunkt der Ermächtigung vorhandenen Grundkapitals - ein 
           Genehmigtes Kapital 2013 geschaffen werden. 
 
 
           Dazu schlagen Vorstand und Aufsichtsrat vor, zu beschließen: 
 
 
       a)    Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrates das Grundkapital in der Zeit bis zum 6. Juni 
             2018 um bis zu insgesamt EUR 375.000,00 einmalig oder 
             mehrmalig durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender 
             Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen 
             (Genehmigtes Kapital 2013). Dabei ist den Aktionären ein 
             Bezugsrecht einzuräumen. Die neuen Aktien können auch von 
             durch den Vorstand bestimmten Kreditinstituten mit der 
             Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum 
             Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). 
 
 
             Der Vorstand wird weiterhin ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrates das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre in 
             folgenden Fällen auszuschließen: 
 
 
         aa)   zum Ausgleich von Spitzenbeträgen; 
 
 
         bb)   bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen, 
               insbesondere zum Erwerb von Unternehmen, Beteiligungen an 
               Unternehmen, Unternehmensteilen oder sonstigen 
               Vermögensgegenständen; 
 
 
         cc)   soweit es erforderlich ist, um den Inhabern von 
               zu begebenden Options- oder Wandelschuldverschreibungen 
               oder Wandelgenussrechten oder auch Optionsgenussrechten 
               ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang einzuräumen, 
               wie es ihnen nach Ausübung der Wandel- und/oder 
               Optionsrechte bzw. nach Erfüllung einer Wandlungspflicht 
               als Aktionäre zustehen würde; 
 
 
         dd)   bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen, wenn 
               der auf die neuen Aktien, für die das Bezugsrecht 
               ausgeschlossen wird, insgesamt entfallende anteilige 
               Betrag 10% des Grundkapitals nicht übersteigt, und zwar 
               weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt 
               der Ausübung dieser Ermächtigung, und der Ausgabebetrag 
               der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits 
               börsennotierten Aktien zum Zeitpunkt der Festlegung des 
               Ausgabebetrags nicht wesentlich unterschreitet. Bei der 
               Berechnung der 10%-Grenze sind Aktien anzurechnen, die in 
               direkter oder entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 
               Satz 4 AktG während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis 
               zum Zeitpunkt ihrer Ausübung ausgegeben oder veräußert 
               wurden. 
 
 
 
             Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die 
             Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen. 
 
 
             Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung 
             entsprechend der jeweiligen Durchführung der Kapitalerhöhung 
             aus dem Genehmigten Kapital 2013 oder nach Ablauf der 
             Ermächtigungsfrist anzupassen. 
 
 
       b)    In § 4 der Satzung wird folgender neuer Abs. 7 
             eingefügt: 
 
 
             '7. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrates das Grundkapital in der Zeit bis zum 6. Juni 
             2018 um bis zu insgesamt EUR 375.000,00 einmalig oder 
             mehrmalig durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender 
             Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen 
             (Genehmigtes Kapital 2013). Dabei ist den Aktionären ein 
             Bezugsrecht einzuräumen. Die neuen Aktien können auch von 
             durch den Vorstand bestimmten Kreditinstituten mit der 
             Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum 
             Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). 
 
 
             Der Vorstand ist weiterhin ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrates das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre in 
             folgenden Fällen auszuschließen: 
 
 
         a)    zum Ausgleich von Spitzenbeträgen; 
 
 
         b)    bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen, 
               insbesondere zum Erwerb von Unternehmen, Beteiligungen an 
               Unternehmen, Unternehmensteilen oder sonstigen 
               Vermögensgegenständen; 
 
 
         c)    soweit es erforderlich ist, um den Inhabern 
               von zu begebenden Options- oder 
               Wandelschuldverschreibungen oder Wandelgenussrechten oder 
               auch Optionsgenussrechten ein Bezugsrecht auf neue Aktien 
               in dem Umfang einzuräumen, wie es ihnen nach Ausübung der 
               Wandel- und/oder Optionsrechte bzw. nach Erfüllung einer 
               Wandlungspflicht als Aktionäre zustehen würde; 
 
 
         d)    bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen, wenn 
               der auf die neuen Aktien, für die das Bezugsrecht 
               ausgeschlossen wird, insgesamt entfallende anteilige 
               Betrag 10% des Grundkapitals nicht übersteigt, und zwar 
               weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt 
               der Ausübung dieser Ermächtigung, und der Ausgabebetrag 
               der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits 
               börsennotierten Aktien zum Zeitpunkt der Festlegung des 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 26, 2013 09:17 ET (13:17 GMT)

DJ DGAP-HV: EYEMAXX Real Estate AG: Bekanntmachung -2-

Ausgabebetrags nicht wesentlich unterschreitet. Bei der 
               Berechnung der 10%-Grenze sind Aktien anzurechnen, die in 
               direkter oder entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 
               Satz 4 AktG während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis 
               zum Zeitpunkt ihrer Ausübung ausgegeben oder veräußert 
               wurden. 
 
 
 
             Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die 
             Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen.' 
 
 
       c)    Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der 
             Satzung entsprechend der jeweiligen Durchführung der 
             Kapitalerhöhung aus dem Genehmigtem Kapital 2013 oder nach 
             Ablauf der Ermächtigungsfrist anzupassen. 
 
 
 
     6.    Beschlussfassung über die Ermächtigung des 
           Vorstandes zur Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen, 
           Optionsschuldverschreibungen und/oder Genussrechten (diese mit 
           oder ohne Wandlungs- oder Optionsrecht) mit der Möglichkeit 
           zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre (Ermächtigung 
           2013) sowie über die Schaffung eines Bedingten Kapitals 2013 
           und Satzungsänderung 
 
 
           Die Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- oder 
           Optionsschuldverschreibungen und das zugrunde liegende 
           Bedingte Kapital 2007 (Bedingtes Kapital 2007) sind - ohne 
           Ausgabe von Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen - zum 
           27. November 2012 ausgelaufen. Vor diesem Hintergrund sollen 
           eine neue Ermächtigung des Vorstands zur Ausgabe von Wandel- 
           und/oder Optionsschuldverschreibungen und/oder Genussrechten 
           und ein neues Bedingtes Kapital geschaffen werden. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen: 
 
 
       a)    Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder 
             Optionsschuldverschreibungen und/oder Genussrechten (mit 
             oder ohne Wandlungs- oder Optionsrecht) und zum Ausschluss 
             des Bezugsrechts 
 
 
             Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrates bis zum 6. Juni 2018 einmalig oder mehrmals 
             Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen und/oder 
             Genussrechte (mit oder ohne Wandlungs- oder Optionsrecht) 
             mit oder ohne Laufzeitbegrenzung gegen Bar- oder 
             Sachleistung im Gesamtnennbetrag von bis zu Euro 
             15.000.000,00 auszugeben. Die Wandel- und 
             Optionsschuldverschreibungen und Genussrechte (nachfolgend 
             zusammen auch 'Finanzinstrumente') können auf den Inhaber 
             oder auf den Namen lauten. 
 
 
               aa) Den Inhabern beziehungsweise Gläubigern der 
               Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen sind, den 
               Inhabern beziehungsweise Gläubigern (nachfolgend zusammen 
               'Inhaber') der Genussrechte können nach näherer Maßgabe 
               der Bedingungen der Finanzinstrumente Wandlungs- oder 
               Optionsrechte gewährt werden, die zum Bezug von Aktien der 
               Gesellschaft in einer Gesamtzahl von bis zu 1.450.321 
               Stück und mit einem Anteil am Grundkapital von insgesamt 
               höchstens Euro 1.450.321 berechtigen. Die jeweilige 
               Laufzeit der Wandlungs- oder Optionsrechte darf die 
               Laufzeit der jeweiligen Finanzinstrumente nicht 
               übersteigen. Die Verzinsung der Finanzinstrumente kann 
               variabel ausgestaltet werden; sie kann auch vollständig 
               oder teilweise von Gewinnkennzahlen der Gesellschaft oder 
               des Konzerns (unter Einschluss des Bilanzgewinns oder der 
               durch Gewinnverwendungsbeschlüsse festgesetzten Dividende 
               für Aktien der Gesellschaft) abhängig sein. Ferner können 
               die Bedingungen der Finanzinstrumente eine Nachzahlung für 
               in Vorjahren ausgefallene Leistungen vorsehen. 
 
 
               bb) Im Falle der Ausgabe von 
               Wandelschuldverschreibungen erhalten die Inhaber einer 
               einzelnen Schuldverschreibung (nachfolgend auch 
               'Teilschuldverschreibung' genannt) das Recht, nach Maßgabe 
               der Wandelanleihebedingungen ihre 
               Teilschuldverschreibung(en) in Aktien der Gesellschaft 
               umzutauschen. Das Umtauschverhältnis ergibt sich aus der 
               Division des Nennbetrags oder des unter dem Nennbetrag 
               liegenden Ausgabebetrags einer Teilschuldverschreibung 
               durch den festgesetzten Wandlungspreis für eine Aktie der 
               Gesellschaft und kann auf eine volle Zahl auf- oder 
               abgerundet werden; ferner kann eine in bar zu leistende 
               Zuzahlung und die Zusammenlegung oder ein Ausgleich für 
               nicht wandlungsfähige Spitzen festgesetzt werden. Der 
               anteilige Betrag des Grundkapitals der bei der Wandlung 
               auszugebenden Aktien darf den Nennbetrag beziehungsweise 
               den unter dem Nennbetrag liegenden Ausgabebetrag der 
               Teilschuldverschreibung nicht übersteigen. 
 
 
               cc) Im Falle der Ausgabe von Optionsschuldverschreibungen 
               werden jeder Teilschuldverschreibung ein oder mehrere 
               Optionsscheine beigefügt, die den Inhabern der 
               Teilschuldverschreibung(en) das Recht einräumen, nach 
               Maßgabe der Optionsbedingungen Aktien der Gesellschaft 
               gegen Leistung einer Bar- oder Sacheinlage zu beziehen. 
               Die Optionsbedingungen können vorsehen, dass der 
               Optionspreis ganz oder teilweise auch durch Übertragung 
               von Teilschuldverschreibungen erfüllt werden kann. Das 
               Bezugsverhältnis ergibt sich aus der Division des 
               Nennbetrags einer Teilschuldverschreibung durch den 
               festgesetzten Optionspreis für eine Aktie der 
               Gesellschaft. Aus dem Bezugsverhältnis resultierende 
               rechnerische Bruchteile von Aktien werden in Geld 
               ausgeglichen. Der anteilige Betrag des Grundkapitals der 
               bei Optionsausübung zu beziehenden Aktien darf den 
               Nennbetrag beziehungsweise den unter dem Nennbetrag 
               liegenden Ausgabebetrag der Teilschuldverschreibung nicht 
               übersteigen. 
 
 
               Für den Fall der Ausgabe von Genussrechten mit 
               Wandlungsrechten gilt Ziffer a lit. bb), für den Fall der 
               Ausgabe von Genussrechten mit Optionsrechten gilt Ziffer a 
               lit. cc) entsprechend. 
 
 
               dd) Die Bedingungen der Wandel- oder 
               Optionsschuldverschreibungen beziehungsweise der 
               Genussrechte mit Wandlungs- oder Optionsrechten können 
               auch die Verpflichtung begründen, die Wandlungs- oder 
               Optionsrechte zum Ende der Laufzeit oder zu einem anderen 
               Zeitpunkt (jeweils auch 'Endfälligkeit' genannt) 
               auszuüben. Die vorgenannten Bedingungen können ferner das 
               Recht der Gesellschaft begründen, den Gläubigern der 
               Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen beziehungsweise 
               der Genussrechte mit Wandlungs- oder Optionsrechten bei 
               Endfälligkeit ganz oder teilweise an Stelle der Zahlung 
               des fälligen Geldbetrags Aktien der Gesellschaft zu 
               gewähren. Der anteilige Betrag des Grundkapitals der bei 
               Endfälligkeit auszugebenden Aktien darf auch in diesen 
               Fällen den Nennbetrag oder einen geringeren Ausgabebetrag 
               der Finanzinstrumente nicht übersteigen. Die Gesellschaft 
               ist berechtigt, im Fall der Wandlung (auch bei Wandlung im 
               Fall einer entsprechenden Wandlungspflicht) oder 
               Optionsausübung (auch bei Optionsausübung im Fall einer 
               entsprechenden Optionspflicht) nach ihrer Wahl entweder 
               neue Aktien aus bedingtem Kapital oder bereits bestehende 
               Aktien zu gewähren. Die Bedingungen der Wandel- oder 
               Optionsschuldverschreibungen beziehungsweise der 
               Genussrechte mit Wandlungs- oder Optionsrechten können 
               auch das Recht der Gesellschaft vorsehen, im Fall der 
               Wandlung oder Optionsausübung beziehungsweise bei 
               Erfüllung der Wandlungs- oder Optionspflichten nicht 
               Aktien der Gesellschaft zu gewähren, sondern den Gegenwert 
               in Geld zu zahlen. 
 
 
               ee) Der jeweils festzusetzende Wandlungs- oder 
               Optionspreis muss 
               aaa) mindestens 60 % des durchschnittlichen Schlusskurses 
               der Aktien der Gesellschaft im XETRA-Handel der 
               Frankfurter Wertpapierbörse oder in einem entsprechenden 
               Nachfolgesystem an den letzten zehn Börsentagen vor dem 
               Tag der Beschlussfassung durch den Vorstand über die 
               Ausgabe der Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen oder 
               Genussrechte mit Wandlungs- oder Optionsrecht betragen, 
               oder 
               bbb) für den Fall der Einräumung eines Bezugsrechts 
               mindestens 60 % des durchschnittlichen Schlusskurses der 
               Aktien der Gesellschaft im XETRA-Handel der Frankfurter 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 26, 2013 09:17 ET (13:17 GMT)

DJ DGAP-HV: EYEMAXX Real Estate AG: Bekanntmachung -3-

Wertpapierbörse oder in einem entsprechenden 
               Nachfolgesystem in dem Zeitraum vom Beginn der Bezugsfrist 
               bis einschließlich des Tages vor der Bekanntmachung der 
               endgültigen Festlegung der Konditionen gemäß § 186 Abs. 2 
               AktG betragen. 
 
 
               Abweichend hiervon kann der Wandlungs- beziehungsweise 
               Optionspreis in den Fällen einer Wandlungs- oder 
               Optionspflicht (Ziffer dd) dem durchschnittlichen 
               Schlusskurs der Aktie der Gesellschaft im XETRA-Handel der 
               Frankfurter Wertpapierbörse oder in einem entsprechenden 
               Nachfolgesystem während der zehn Börsentage vor oder nach 
               dem Tag der Endfälligkeit der Finanzinstrumente 
               entsprechen, auch wenn dieser Durchschnittskurs unterhalb 
               des oben genannten Mindestwandlungs- oder Optionspreises 
               (60 %) liegt. § 9 Abs. 1 AktG bleibt unberührt. 
 
 
               Bei mit Options- oder Wandlungsrechten oder -pflichten 
               verbundenen Finanzinstrumenten kann der Options- oder 
               Wandlungspreis unbeschadet des § 9 Abs. 1 AktG im Falle 
               der wirtschaftlichen Verwässerung des Wertes der Options- 
               oder Wandlungsrechte oder -pflichten nach näherer 
               Bestimmung der Bedingungen der Finanzinstrumente 
               wertwahrend angepasst werden, soweit die Anpassung nicht 
               schon durch Gesetz geregelt ist oder Bezugsrechte als 
               Kompensation eingeräumt werden oder ein entsprechender 
               Betrag in Geld geleistet wird. 
 
 
               ff) Die Finanzinstrumente sind den Aktionären der 
               Gesellschaft grundsätzlich zum Bezug anzubieten. Das 
               gesetzliche Bezugsrecht kann auch in der Weise eingeräumt 
               werden, dass die Finanzinstrumente von einem 
               Kreditinstitut oder einem Konsortium von Kreditinstituten 
               mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den 
               Aktionären der Gesellschaft zum Bezug anzubieten. Der 
               Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des 
               Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auf die 
               Finanzinstrumente auszuschließen, 
 
 
           aaa)  für Spitzenbeträge; 
 
 
 
           bbb)  soweit der Bezugsrechtsausschluss 
                 erforderlich ist, um den Inhabern von zu einem früheren 
                 Zeitpunkt ausgegebenen Finanzinstrumenten (mit 
                 Wandlungsrechten oder -pflichten oder Optionsrechten 
                 oder -pflichten) in dem Umfang ein Bezugsrecht zu 
                 gewähren, wie es ihnen nach Ausübung des Wandlungs- oder 
                 Optionsrechts (beziehungsweise nach Erfüllung einer 
                 entsprechenden Wandlungs- oder Optionspflicht) als 
                 Aktionär zustehen würde; 
 
 
 
           ccc)  wenn die Finanzinstrumente so ausgestaltet 
                 werden, dass ihr Ausgabebetrag ihren nach anerkannten, 
                 insbesondere finanzmathematischen Methoden ermittelten 
                 theoretischen Marktwert nicht wesentlich unterschreitet. 
                 Der Umfang dieser Ermächtigung zum 
                 Bezugsrechtsausschluss ist jedoch auf die Ausgabe von 
                 Finanzinstrumenten beschränkt, die Wandlungsrechte oder 
                 Wandlungspflichten beziehungsweise Optionsrechte oder 
                 Optionspflichten auf Aktien der Gesellschaft mit einem 
                 anteiligen Betrag am Grundkapital von nicht mehr als 10 
                 % des Grundkapitals der Gesellschaft im Zeitpunkt des 
                 Wirksamwerdens oder - falls dieser Wert geringer ist - 
                 im Zeitpunkt der Ausübung der vorliegenden Ermächtigung 
                 gewähren. Dieser Höchstbetrag vermindert sich um den 
                 anteiligen Betrag des Grundkapitals, der auf diejenigen 
                 Aktien entfällt, die während der Laufzeit dieser 
                 Ermächtigung auf der Grundlage anderer Ermächtigungen 
                 zur Veräußerung oder zur Ausgabe von Aktien der 
                 Gesellschaft oder von Finanzinstrumenten mit dem Recht 
                 zum Bezug solcher Aktien unter Ausschluss des 
                 Bezugsrechts der Aktionäre gemäß oder entsprechend § 186 
                 Absatz 3 Satz 4 AktG veräußert oder ausgegeben worden 
                 sind; 
 
 
           ddd)  soweit die Finanzinstrumente gegen 
                 Sachleistung ausgegeben werden; 
 
 
           eee)  im Fall der Ausgabe von Genussrechten ohne 
                 Wandlungs- oder Optionsrechte oder -pflichten, soweit 
                 diese obligationsähnlich ausgestaltet sind, das heißt 
                 keine Mitgliedschaftsrechte in der Gesellschaft 
                 begründen, keine Beteiligung am Liquidationserlös der 
                 Gesellschaft gewähren und die Höhe der Verzinsung nicht 
                 auf der Grundlage der Höhe des Jahresüberschusses, des 
                 Bilanzgewinns oder der Dividende der Gesellschaft 
                 berechnet wird. Außerdem müssen in diesem Fall die 
                 Verzinsung und der Ausgabebetrag der Genussrechte den 
                 zum Zeitpunkt der Begebung aktuellen Marktkonditionen 
                 entsprechen. 
 
 
 
               gg) Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
               Zustimmung des Aufsichtsrates die weiteren Einzelheiten 
               der Ausgabe und Ausstattung der Finanzinstrumente, 
               insbesondere Zinssatz, Art der Verzinsung, Ausgabekurs, 
               Laufzeit und Stückelung sowie Options- bzw. 
               Wandlungszeitraum und eine mögliche Variabilität des 
               Umtauschverhältnisses zu bestimmen. 
 
 
 
       b)    Aufhebung des Bedingten Kapitals 2007 und 
             Schaffung eines neuen Bedingten Kapitals 2013 
 
 
               aa) Das bedingte Kapital 2007 gemäß § 4 Abs. 7 
               der Satzung der Gesellschaft wird aufgehoben. 
 
 
               bb) Das Grundkapital der Gesellschaft wird um 
               bis zu Euro 1.450.321 durch Ausgabe von bis zu 1.450.321 
               auf den Inhaber lautenden Stückaktien bedingt erhöht 
               (Bedingtes Kapital 2013). Die bedingte Kapitalerhöhung 
               dient der Gewährung von Aktien bei Ausübung von Wandlungs- 
               oder Optionsrechten (beziehungsweise bei Erfüllung 
               entsprechender Wandlungs- oder Optionspflichten) an die 
               Inhaber der aufgrund der vorstehenden Ermächtigung vom 7. 
               Juni 2013 (Ermächtigung 2013) ausgegebenen 
               Wandelschuldverschreibungen, auch 
               Pflichtwandelschuldverschreibungen, oder 
               Wandelgenussrechten oder Optionsschuldverschreibungen oder 
               Optionsgenussrechten. 
               Die neuen Aktien werden zu dem nach Maßgabe der vorstehend 
               unter Buchstabe a) beschlossenen Ermächtigung 2013 
               festzulegenden Wandlungs- oder Optionspreis 
               (Ausgabebetrag) ausgegeben. Die bedingte Kapitalerhöhung 
               wird nur insoweit durchgeführt, wie die Inhaber von 
               Wandelschuldverschreibungen oder Wandelgenussrechten oder 
               von Optionsschuldverschreibungen oder 
               Optionsgenussrechten, die von der Gesellschaft auf der 
               Grundlage der Ermächtigung 2013 bis zum 6. Juni 2018 
               ausgegeben werden, von ihren Wandlungs- oder 
               Optionsrechten Gebrauch machen oder ihren entsprechenden 
               Wandlungs- oder Optionspflichten nachkommen und nicht 
               andere Erfüllungsformen gewählt werden. 
 
 
               cc) Der Vorstand wird ermächtigt, die weiteren 
               Einzelheiten der Durchführung der bedingten 
               Kapitalerhöhung festzulegen. 
 
 
 
       c)    Satzungsänderung 
 
 
             In § 4 der Satzung wird folgender neuer Abs. 8 eingefügt: 
 
 
             'Das Grundkapital der Gesellschaft ist um bis zu Euro 
             1.450.321 durch Ausgabe von bis zu 1.450.321 auf den Inhaber 
             lautenden Stückaktien bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 
             2013). 
             Die neuen Aktien werden zu dem nach Maßgabe der vorstehend 
             unter Buchstabe a) beschlossenen Ermächtigung 2013 
             festzulegenden Wandlungs- oder Optionspreis (Ausgabebetrag) 
             ausgegeben. Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit 
             durchgeführt, wie die Inhaber von 
             Wandelschuldverschreibungen oder Wandelgenussrechten oder 
             von Optionsschuldverschreibungen oder Optionsgenussrechten, 
             die von der Gesellschaft auf der Grundlage der Ermächtigung 
             2013 bis zum 6. Juni 2018 ausgegeben werden, von ihren 
             Wandlungs- oder Optionsrechten Gebrauch machen oder ihren 
             entsprechenden Wandlungs- oder Optionspflichten nachkommen 
             und nicht andere Erfüllungsformen gewählt werden. 
 
 
             Der Vorstand wird ermächtigt, die weiteren Einzelheiten der 
             Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzulegen.' 
 
 
       d)    Ermächtigung zur Satzungsanpassung 
 
 
             Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, § 4 Abs. 8 der Satzung 
             entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des Bedingten 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 26, 2013 09:17 ET (13:17 GMT)

DJ DGAP-HV: EYEMAXX Real Estate AG: Bekanntmachung -4-

Kapitals 2013 und nach Ablauf sämtlicher Wandlungs- oder 
             Optionsfristen anzupassen sowie alle sonstigen damit in 
             Zusammenhang stehenden Änderungen der Satzung vorzunehmen, 
             die nur die Fassung betreffen. 
 
 
 
     7.    Wahl des Abschluss- und Konzernabschlussprüfers 
           für das Geschäftsjahr vom 01. November 2012 bis zum 31. 
           Oktober 2013 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Ebner Stolz Mönning Bachem 
           GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft 
           Steuerberatungsgesellschaft, Stuttgart, Niederlassung Bonn, 
           zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das 
           Geschäftsjahr vom 01. November 2012 bis zum 31. Oktober 2013 
           zu wählen. 
 
 
   Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 5 gemäß § 203 Abs. 2 i. V. 
   m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG über die Gründe für die Ermächtigung des 
   Vorstands, das Bezugsrecht der Aktionäre bei Kapitalerhöhungen aus dem 
   Genehmigten Kapital 2013 auszuschließen 
 
   Unter Tagesordnungspunkt 5 schlagen Vorstand und Aufsichtsrat die 
   Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2013 vor. Das neue 
   Genehmigte Kapital 2013 soll ergänzend zum bisherigen genehmigten 
   Kapital gemäß § 4 Abs. 6 der Satzung hinzutreten. 
 
   Mit dem vorgeschlagenen genehmigten Kapital wird der Vorstand der 
   EYEMAXX Real Estate AG in die Lage versetzt, die 
   Eigenkapitalausstattung der EYEMAXX Real Estate AG gerade auch im 
   Hinblick auf die vom Vorstand verfolgte strategische Weiterentwicklung 
   des Konzerns und der gezielten Ausweitung der Geschäftsaktivitäten in 
   den dynamischen Märkten Mittel- und Osteuropas jederzeit den 
   geschäftlichen Erfordernissen anzupassen und in den sich wandelnden 
   Märkten im Interesse ihrer Aktionäre schnell und flexibel zu handeln. 
   Dazu muss die Gesellschaft - unabhängig von konkreten 
   Ausnutzungsplänen - stets über die notwendigen Instrumente der 
   Kapitalbeschaffung verfügen. Da Entscheidungen über die Deckung eines 
   Kapitalbedarfs in der Regel kurzfristig zu treffen sind, ist es 
   wichtig, dass die Gesellschaft hierbei nicht vom Rhythmus der 
   jährlichen Hauptversammlungen abhängig ist. Mit dem Instrument des 
   genehmigten Kapitals hat der Gesetzgeber diesem Erfordernis Rechnung 
   getragen. 
 
   Bei Ausnutzung des genehmigten Kapitals haben die Aktionäre 
   grundsätzlich ein Bezugsrecht auf die neuen Aktien. 
 
   Der Vorstand soll jedoch ermächtigt werden, das Bezugsrecht der 
   Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats unter bestimmten 
   Voraussetzungen auszuschließen. Der Vorstand erstattet daher diesen 
   Bericht gemäß § 203 Abs. 2 AktG i.V.m. § 186 Abs. 4 S. 2 AktG über die 
   Gründe für den Ausschluss des Bezugsrechts. 
 
   Bezugsrechtsausschluss bei Spitzenbeträgen 
 
   Der Vorstand soll zum einen ermächtigt werden, mit Zustimmung des 
   Aufsichtsrates Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der Aktionäre 
   auszunehmen. Der Ausschluss des Bezugsrechts für sog. Spitzenbeträge 
   ist aus praktischen Gründen geboten, um ein technisch durchführbares 
   Bezugsverhältnis darstellen zu können. Bei der Durchführung der 
   Kapitalerhöhung können sich in Folge des Bezugsverhältnisses 
   Spitzenbeträge ergeben, die nicht mehr gleichmäßig auf alle Aktionäre 
   verteilt werden können. Die als sog. freie Spitzen vom Bezugsrecht der 
   Aktionäre dann ausgeschlossenen Aktien werden bestmöglich für die 
   Gesellschaft verwertet. Der mögliche Verwässerungseffekt ist aufgrund 
   der Beschränkung auf Spitzenbeträge gering. Vorstand und Aufsichtsrat 
   halten den Ausschluss des Bezugsrechts aus diesen Gründen für sachlich 
   gerechtfertigt und gegenüber den Aktionären für angemessen. 
 
   Bezugsrechtsausschluss bei Sachkapitalerhöhungen 
 
   Der Vorstand wird schließlich ermächtigt, mit Zustimmung des 
   Aufsichtsrates das Bezugsrecht der Aktionäre bei Kapitalerhöhungen 
   gegen Sacheinlagen dann auszuschließen, wenn die Ausgabe der neuen 
   Aktien dem Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder 
   Beteiligungen an Unternehmen bzw. dem Erwerb anderer 
   Vermögensgegenstände (Sachwerte) dient. 
 
   Die Gesellschaft ist bestrebt, ihre Wettbewerbsposition zu verbessern 
   und weitere Märkte zu erschließen. In diesem Zusammenhang kann es 
   sinnvoll bzw. erforderlich sein, Unternehmen, Unternehmensteile oder 
   Beteiligungen an Unternehmen bzw. andere Sachwerte zu erwerben. 
   Hierbei kann sich die Notwendigkeit ergeben, schnell und flexibel zu 
   handeln, um sich bietende Marktchancen optimal ausnutzen zu können. Im 
   Interesse der Gesellschaft und der Aktionäre kann es unter Umständen 
   ferner zweckmäßig sein, den Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen 
   oder Beteiligungen an Unternehmen bzw. von Sachwerten über die 
   Gewährung von Aktien der erwerbenden Gesellschaft als Gegenleistung 
   durchzuführen (z. B. Schonung der Liquidität der erwerbenden 
   Gesellschaft). Vielfach besteht auch auf Seiten des Veräußerers ein 
   Interesse am Erhalt von Aktien als Gegenleistung für die Veräußerung 
   von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen 
   bzw. von Sachwerten. Die vorgeschlagene Ermächtigung zum 
   Bezugsrechtsausschluss soll diesen Gegebenheiten Rechnung tragen. 
 
   Konkrete Erwerbsvorhaben, für die von dieser Möglichkeit Gebrauch 
   gemacht werden soll, bestehen derzeit nicht. Wenn sich Möglichkeiten 
   zum Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an 
   Unternehmen bzw. von Sachwerten konkretisieren, wird der Vorstand 
   sorgfältig prüfen, ob er vom genehmigten Kapital Gebrauch machen soll. 
   Er wird dies nur dann tun, wenn der Erwerb von Unternehmen, 
   Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen bzw. von 
   Sachwerten gegen Gewährung von Aktien der Gesellschaft im 
   wohlverstandenen Interesse derselben liegt. Er wird hierbei auch 
   prüfen, ob das konkrete Vorhaben in Übereinstimmung mit dem 
   satzungsmäßigen Unternehmensgegenstand steht und ob die konkreten 
   Tatsachen von der abstrakten Umschreibung des Vorhabens im 
   Ermächtigungsbeschluss gedeckt sind. Nur wenn diese Voraussetzungen 
   erfüllt sind, wird auch der Aufsichtsrat seine erforderliche 
   Zustimmung zum Bezugsrechtsausschluss erteilen. Bei der Festlegung der 
   Bewertungsrelation wird der Vorstand darauf achten, dass die 
   Interessen der Aktionäre angemessen gewahrt werden. Der Vorstand wird 
   sich bei der Bemessung des Wertes der als Gegenleistung gewährten 
   Aktien am Börsenpreis der Aktien der Gesellschaft orientieren und 
   ferner sicherstellen, dass der Wert der zu erwerbenden Unternehmen, 
   Unternehmensteile oder Beteiligungen an Unternehmen bzw. der Sachwerte 
   in einem angemessenen Verhältnis zu dem Wert der hierfür als 
   Gegenleistung gewährten Aktien steht. 
 
   Bezugsrechtsausschluss bei Options- und Wandelschuldverschreibungen 
 
   Darüber hinaus soll das Bezugsrecht mit Zustimmung des Aufsichtsrates 
   ausgeschlossen werden können, soweit es erforderlich ist, um auch den 
   Inhabern von künftig zu begebenden Options- und/oder 
   Wandelschuldverschreibungen ein Bezugsrecht auf neue Aktien geben zu 
   können, wenn dies die Bedingungen der jeweiligen Schuldverschreibung 
   vorsehen. Solche Schuldverschreibungen sind zur erleichterten 
   Platzierung am Kapitalmarkt in der Regel mit einem 
   Verwässerungsschutzmechanismus ausgestattet, der vorsieht, dass den 
   Inhabern bei nachfolgenden Aktienemissionen mit Bezugsrecht der 
   Aktionäre anstelle einer Ermäßigung des Options- bzw. Wandlungspreises 
   ein Bezugsrecht auf neue Aktien eingeräumt werden kann, wie es auch 
   den Aktionären zusteht. Sie werden damit so gestellt, als ob sie ihr 
   Options- oder Wandlungsrecht bereits ausgeübt hätten bzw. eine 
   Wandlungspflicht erfüllt wäre. Der vorgeschlagene Ausschluss des 
   Bezugsrechts zugunsten der Inhaber von Options- und/oder 
   Wandlungsrechten hat somit den Vorteil, dass im Falle einer Ausnutzung 
   dieser Ermächtigung der Options- bzw. Wandlungspreis nicht 
   entsprechend den so genannten Verwässerungsschutzklauseln der Options- 
   bzw. Wandlungsbedingungen ermäßigt zu werden braucht, sondern auch den 
   Inhabern der Options- bzw. Wandlungsrechte ein Bezugsrecht in dem 
   Umfang eingeräumt werden kann, wie es ihnen nach Ausübung des Options- 
   oder Wandlungsrechts bzw. nach Erfüllung von Wandlungspflichten 
   zustehen würde. Mit der Ermächtigung erhält der Vorstand die 
   Möglichkeit, bei der Ausnutzung des genehmigten Kapitals unter 
   sorgfältiger Abwägung der Interessen zwischen beiden Alternativen zu 
   wählen. Es entspricht dem Marktstandard, einen solchen 
   Verwässerungsschutz vorzusehen. 
 
   Bezugsrechtsausschluss bei Barkapitalerhöhungen gemäß § 186 Abs. 3 
   Satz 4 AktG 
 
   Der Ausschluss des Bezugsrechts soll zum anderen bei einer 
   Barkapitalerhöhung dann zulässig sein, wenn der Ausgabebetrag der 
   neuen Aktien den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet. 
   Voraussetzung ist ferner, dass die unter Ausschluss des Bezugsrechts 
   ausgegebenen neuen Aktien insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht 
   überschreiten, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 26, 2013 09:17 ET (13:17 GMT)

Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. 
 
   Es wird damit von der vom Gesetzgeber in § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
   eröffneten Möglichkeit des erleichterten Bezugsrechtsausschlusses 
   Gebrauch gemacht. Der Gesellschaft wird auf diese Weise die 
   Möglichkeit eröffnet, Markchancen schnell und flexibel zu nutzen und 
   einen etwaigen Kapitalbedarf auch kurzfristig zu decken. Durch den 
   Verzicht auf die in der Regel zeit- und kostenintensive Abwicklung des 
   Bezugsrechts ist diese Form der Kapitalerhöhung schneller und 
   kostengünstiger durchführbar als eine Kapitalerhöhung mit Bezugsrecht. 
   Die neuen Aktien werden dabei zu einem Kurs platziert, der den 
   Börsenkurs nicht wesentlich unterschreitet, und zwar ohne dass die bei 
   einer Bezugsrechtsemission üblichen Sicherheitsabschläge zu 
   berücksichtigen wären. Auf diese Weise wird eine bestmögliche Stärkung 
   der Eigenmittel im Interesse der Gesellschaft und aller ihrer 
   Aktionäre erreicht. 
 
   Entsprechend den gesetzlichen Vorgaben dürfen die unter Ausschluss des 
   Bezugsrechts ausgegebenen neuen Aktien 10 % des Grundkapitals nicht 
   überschreiten, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im 
   Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. Zudem sind auf die 10 
   %-Grenze die Aktien anzurechnen, die in direkter oder entsprechender 
   Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG während der Laufzeit dieser 
   Ermächtigung bis zum Zeitpunkt ihrer Ausübung ausgegeben oder 
   veräußert wurden. Insbesondere ist die Veräußerung eigener Aktien 
   anzurechnen, sofern sie aufgrund einer zum Zeitpunkt des 
   Wirksamwerdens dieser Ermächtigung geltenden Ermächtigung zur 
   Veräußerung eigener Aktien gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG bzw. einer 
   an deren Stelle tretenden Ermächtigung unter Ausschluss des 
   Bezugsrechts erfolgt. Der Ausgabebetrag der neuen Aktien wird sich am 
   Börsenpreis der schon börsennotierten Aktien orientieren und diesen 
   nicht wesentlich unterschreiten. Der Vorstand wird den Abschlag vom 
   Börsenkurs so niedrig bemessen, wie dies nach den zum Zeitpunkt der 
   Platzierung vorherrschenden Marktbedingungen möglich sein wird. 
 
   Durch die Beachtung dieser Vorgaben für den Bezugsrechtsausschluss 
   wird dem Schutz der bestehenden Aktionäre vor Verwässerung Rechnung 
   getragen. Jeder Aktionär hat aufgrund des börsenkursnahen 
   Ausgabebetrages der neuen Aktien und aufgrund der größenmäßigen 
   Begrenzung der Kapitalerhöhung unter Ausschluss des Bezugsrechts 
   grundsätzlich die Möglichkeit, die zur Aufrechterhaltung seiner 
   Anteilsquote erforderlichen Aktien zu annähernd gleichen Bedingungen 
   über die Börse zu erwerben. Es wird daher sichergestellt, dass in 
   Übereinstimmung mit der gesetzlichen Wertung des § 186 Abs. 3 Satz 4 
   AktG die Vermögens- wie auch die Stimmrechtsinteressen der Aktionäre 
   bei einer Ausnutzung des genehmigten Kapitals unter Ausschluss des 
   Bezugsrechts angemessen gewahrt werden. 
 
   Ausnutzung des genehmigten Kapitals 
 
   Der Vorstand wird in jedem Fall sorgfältig prüfen, ob die Ausnutzung 
   des genehmigten Kapitals 2013 im Interesse der Gesellschaft und damit 
   der Aktionäre ist. Der Vorstand wird über die Ausnutzung der 
   Ermächtigung jeweils in der nächsten Hauptversammlung berichten. 
 
   Bericht des Vorstandes zu Tagesordnungspunkt 6 gemäß § 221 Abs. 4 Satz 
   2 AktG i. V. m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG 
 
   Die bestehende Ermächtigung aus dem Jahre 2007 zur Ausgabe von Wandel- 
   oder Optionsschuldverschreibungen und das zugrunde liegende Bedingte 
   Kapital 2007 sollen wegen Zeitablaufs der Ermächtigung aufgehoben 
   werden. Dem Vorstand soll eine neue Ermächtigung eingeräumt werden. 
   Darüber hinaus soll ein neues Bedingtes Kapital 2013 geschaffen 
   werden. Da auf der Grundlage der Ermächtigung aus dem Jahr 2007 keine 
   Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen oder Genussrechte mit 
   Wandlungs- oder Optionsrecht ausgegeben wurden, wird das Bedingte 
   Kapital 2007 nicht mehr benötigt und durch ein neues Bedingtes Kapital 
   2013 ersetzt. 
 
   Die Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen, 
   Optionsschuldverschreibungen und Genussrechten (nachfolgend 
   'Finanzinstrumente' genannt), bietet attraktive 
   Finanzierungsmöglichkeiten und ergänzt die Möglichkeiten zur 
   Unternehmensfinanzierung der EYEMAXX Real Estate AG gerade auch im 
   Hinblick auf die vom Vorstand verfolgte strategische Weiterentwicklung 
   des Konzerns und der gezielten Ausweitung der Geschäftsaktivitäten in 
   den dynamischen Märkten Mittel- und Osteuropas. 
 
   Die neue Ermächtigung des Vorstands, mit Zustimmung des Aufsichtsrates 
   bis zum 6. Juni 2018 einmalig oder mehrmals verzinsliche Wandel- 
   und/oder Optionsschuldverschreibungen oder Genussrechte (mit oder ohne 
   Wandlungs- oder Optionsrecht) auszugeben, ist auf ein Volumen von Euro 
   15.000.000,00 beschränkt. Den jeweiligen Teilschuldverschreibungen 
   beziehungsweise Genussscheinen können Wandlungs- oder Optionsrechte 
   beigefügt werden, welche die Inhaber beziehungsweise Gläubiger 
   berechtigen, nach Maßgabe der Anleihe- oder Genussrechtsbedingungen 
   Aktien der Gesellschaft in einer Gesamtzahl von bis zu 1.450.321 Stück 
   zu beziehen. Das zur Sicherung der unter der Ermächtigung 
   auszugebenden Wandlungs- und Optionsrechte auf Aktien dienende 
   Bedingte Kapital 2013 beläuft sich damit auf Euro 1.450.321,00. 
 
   Die Finanzinstrumente werden den Aktionären grundsätzlich zum Bezug 
   angeboten. Um die Abwicklung zu erleichtern, soll das gesetzliche 
   Bezugsrecht gemäß § 221 Abs. 4 i.V.m. § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG auch in 
   der Weise gewährt werden, dass die Finanzinstrumente von einem 
   Kreditinstitut oder von einem Konsortium solcher Rechtsträger mit der 
   Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug 
   anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). 
 
   Daneben soll der Vorstand auch ermächtigt werden, das gesetzliche 
   Bezugsrecht der Aktionäre auf die auszugebenden Finanzinstrumente mit 
   Zustimmung des Aufsichtsrates auszuschließen: 
 
   - In zwei Fällen kann das Bezugsrecht nur in sehr begrenztem Umfang 
   ausgeschlossen werden. Der Ausschluss des Bezugsrechts für 
   Spitzenbeträge dient dazu, ein praktikables Bezugsverhältnis 
   darstellen zu können. Ohne diese Möglichkeit würde die technische 
   Durchführung der Emission unter Umständen erheblich erschwert. Soweit 
   das Bezugsrecht der Aktionäre zugunsten der Inhaber beziehungsweise 
   Gläubiger von bereits ausgegebenen Finanzinstrumenten mit 
   Wandlungsrechten oder Wandlungspflichten oder Optionsrechten oder 
   Optionspflichten ausgeschlossen wird, geschieht dies mit Rücksicht auf 
   den Verwässerungsschutz, der diesen aufgrund der Erwartungen des 
   Kapitalmarkts in den Anleihebedingungen einzuräumen ist. Die 
   Einräumung eines Bezugsrechts für die Inhaber von Wandlungs- oder 
   Optionsrechten ist eine Alternative zu einer Anpassung des Wandlungs- 
   oder Optionspreises, die sonst vorzunehmen wäre. 
 
   - Der Vorstand ist mit Zustimmung des Aufsichtsrates außerdem 
   berechtigt, das Bezugsrecht nach §§ 221 Abs. 4 Satz 2, 186 Abs. 3 Satz 
   4 AktG auszuschließen, wenn der Ausgabebetrag der Finanzinstrumente 
   den nach anerkannten, insbesondere finanzmathematischen Methoden 
   ermittelten Marktwert der Finanzinstrumente nicht wesentlich 
   unterschreitet. Das bedingte Kapital, das zur Bedienung von 
   Wandlungsrechten oder -pflichten oder Optionsrechten oder -pflichten 
   dieser Finanzinstrumente zur Verfügung steht, ist von vornherein auf 
   10 % des Grundkapitals im Zeitpunkt des Wirksamwerdens oder - falls 
   dieser Wert geringer ist - im Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung 
   beschränkt. Auf diese Höchstgrenze wird die Ausgabe oder Veräußerung 
   von Aktien der Gesellschaft oder die Ausgabe von Finanzinstrumenten 
   mit dem Recht zum Bezug solcher Aktien unter Ausschluss des 
   Bezugsrechts der Aktionäre gemäß oder entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 
   AktG aufgrund anderer Ermächtigungen angerechnet. 
   Der Vorstand wird durch diese Ermächtigung in die Lage versetzt, 
   kurzfristig und schnell die Kapitalmärkte in Anspruch zu nehmen und 
   durch eine marktnahe Festlegung der Konditionen optimale Bedingungen 
   etwa bei der Festlegung des Zinssatzes und insbesondere des 
   Ausgabepreises der Finanzinstrumente zu erzielen. Die Platzierung 
   unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre eröffnet die 
   Möglichkeit, einen deutlich höheren Mittelzufluss als im Fall einer 
   Ausgabe unter Wahrung des Bezugsrechts zu erreichen. Maßgeblich ist 
   hierfür, dass die Gesellschaft durch den Ausschluss des Bezugsrechts 
   die notwendige Flexibilität erhält, um günstige Börsensituationen 
   wahrzunehmen. Zwar gestattet § 186 Abs. 2 AktG bei Einräumung eines 
   Bezugsrechts eine Veröffentlichung der Konditionen der 
   Finanzinstrumente bis zum drittletzten Tag der Bezugsfrist. Es besteht 
   vor dem Hintergrund der Volatilität an den Aktienmärkten aber auch 
   dann über mehrere Tage ein Marktrisiko, insbesondere ein Risiko 
   nachteiliger Kursveränderungen, das zu Sicherheitsabschlägen bei der 
   Festlegung der Konditionen der Finanzinstrumente und so zu nicht 
   marktgerechten Bedingungen führt. Wegen der Ungewissheit über die 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 26, 2013 09:17 ET (13:17 GMT)

© 2013 Dow Jones News
Software vor dem Comeback – diese 5 Aktien könnten durchstarten!
Während Halbleiter- und KI-Infrastrukturwerte von einem Hoch zum nächsten jagen, wurden viele Software-Aktien in den vergangenen Monaten regelrecht aus den Depots gedrängt. Die Angst vor Disruption hat Investoren zu einem radikalen Strategiewechsel veranlasst – mit der Folge, dass zahlreiche Qualitätsunternehmen heute auf Mehrjahrestiefs notieren.

Doch genau hier entsteht eine seltene Chance. Denn während die Bewertungen im Halbleitersektor inzwischen auf ambitionierten Niveaus liegen, ist der Bewertungsabschlag bei Software-Titeln so hoch wie seit Jahren nicht mehr. Gleichzeitig liefern viele Unternehmen weiterhin starke Wachstumszahlen und integrieren KI erfolgreich in ihre Geschäftsmodelle. Die Diskrepanz zwischen Kursentwicklung und operativer Stärke könnte sich schon bald auflösen.

Für Anleger bedeutet das: antizyklisch denken und gezielt zugreifen, bevor der Markt dreht. Denn erste technische Signale deuten darauf hin, dass sich die Trendwende bereits anbahnt.

In unserem aktuellen Spezialreport stellen wir fünf Software-Aktien vor, die besonders aussichtsreich positioniert sind – mit starker Marktstellung, attraktiver Bewertung und hohem Aufholpotenzial.

Jetzt den kostenlosen Report sichern – bevor der Software-Rebound Fahrt aufnimmt!
Werbehinweise: Die Billigung des Basisprospekts durch die BaFin ist nicht als ihre Befürwortung der angebotenen Wertpapiere zu verstehen. Wir empfehlen Interessenten und potenziellen Anlegern den Basisprospekt und die Endgültigen Bedingungen zu lesen, bevor sie eine Anlageentscheidung treffen, um sich möglichst umfassend zu informieren, insbesondere über die potenziellen Risiken und Chancen des Wertpapiers. Sie sind im Begriff, ein Produkt zu erwerben, das nicht einfach ist und schwer zu verstehen sein kann.