Anzeige
Mehr »
Dienstag, 09.06.2026 - Börsentäglich über 12.000 News
Pentagon in Alarmbereitschaft? Dieser Rohstoff könnte jetzt Gold in den Schatten stellen
Anzeige

Indizes

Kurs

%
News
24 h / 7 T
Aufrufe
7 Tage

Aktien

Kurs

%
News
24 h / 7 T
Aufrufe
7 Tage

Xetra-Orderbuch

Fonds

Kurs

%

Devisen

Kurs

%

Rohstoffe

Kurs

%

Themen

Kurs

%

Erweiterte Suche
Dow Jones News
75 Leser
Artikel bewerten:
(0)

DGAP-HV: STRATEC Biomedical AG: Bekanntmachung -2-

DJ DGAP-HV: STRATEC Biomedical AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 06.06.2013 in Pforzheim mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: STRATEC Biomedical AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
STRATEC Biomedical AG: Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung am 06.06.2013 in Pforzheim mit dem Ziel der 
europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
29.04.2013 / 15:12 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
   STRATEC Biomedical AG 
 
   Birkenfeld 
 
   ISIN DE0007289001 - WKN 728900 
 
 
   Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 
 
   Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der am Donnerstag, dem 6. Juni 
   2013, 14.00 Uhr, im CongressCentrum Pforzheim, Mittlerer Saal, Am 
   Waisenhausplatz 1-3, 75172 Pforzheim, stattfindenden ordentlichen 
   Hauptversammlung unserer Gesellschaft ein. 
 
 
   Tagesordnung 
 
 
   1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten 
   Konzernabschlusses für das Geschäftsjahr 2012, des Lageberichts und 
   Konzernlageberichts des Vorstands sowie des Berichts des Aufsichtsrats 
   über das Geschäftsjahr 2012 sowie des erläuternden Berichts des 
   Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4 und 5, 315 Abs. 4 HGB 
 
   Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist zu diesem 
   Tagesordnungspunkt kein Beschluss zu fassen, da der Aufsichtsrat den 
   vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und Konzernabschluss 
   bereits gebilligt und den Jahresabschluss damit festgestellt hat. 
 
   Die unter diesem Tagesordnungspunkt genannten Unterlagen sind auf der 
   Internetseite der Gesellschaft unter 
   http://www.stratec.com/hauptversammlung.html zugänglich. 
 
   2. Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den nach deutschen 
   handelsrechtlichen Vorschriften ermittelten Bilanzgewinn zum 31. 
   Dezember 2012 von 26.104.540,45 EUR wie folgt zu verwenden: 
 
   a) Ausschüttung einer Dividende in Höhe von 0,50 EUR pro 
   dividendenberechtigter Inhaber-Stammaktie der STRATEC Biomedical AG 
   (Ausschüttung: 5.862.761,00 EUR) 
 
   b) Vortrag von 20.241.779,45 EUR auf neue Rechnung 
 
   Die Auszahlung der Dividende erfolgt ab dem ersten Bankarbeitstag nach 
   der Hauptversammlung. 
 
   Von der Gesellschaft gehaltene eigene Aktien sind nicht 
   dividendenberechtigt. Bis zur Hauptversammlung kann sich die Anzahl 
   der dividendenberechtigten Inhaber-Stammaktien verändern. In diesem 
   Fall wird der Hauptversammlung bei unveränderter Dividende pro 
   dividendenberechtigter Inhaber-Stammaktie ein entsprechend angepasster 
   Gewinnverwendungsvorschlag unterbreitet werden. 
 
   3. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2012 
   amtierenden Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2012 
   Entlastung zu erteilen. 
 
   4. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des 
   Aufsichtsrats 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2012 
   amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2012 
   Entlastung zu erteilen. 
 
   5. Beschlussfassung über die Billigung des Systems zur Vergütung der 
   Mitglieder des Vorstands 
 
   Von der durch das Gesetz zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung 
   (VorstAG) geschaffenen Möglichkeit einer Beschlussfassung der 
   Hauptversammlung über die Billigung des Systems zur Vergütung der 
   Mitglieder des Vorstands (§ 120 Abs. 4 AktG) soll Gebrauch gemacht 
   werden. 
 
   Eine Darstellung des geltenden Systems finden Sie im 
   Vergütungsbericht, der Bestandteil des Geschäftsberichts 2012, dort 
   Seite 25, ist. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, das geltende System zur 
   Vergütung der Mitglieder des Vorstands der STRATEC Biomedical AG zu 
   billigen. 
 
   6. Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers und 
   Konzernabschlussprüfers 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, die WirtschaftsTreuhand GmbH 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, 
   Stuttgart, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das 
   Geschäftsjahr 2013 zu wählen. Der Abschlussprüfer nimmt auch die 
   Prüfung oder prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts zum 
   30. Juni 2013 vor, soweit diese erfolgt. 
 
   7. Beschlussfassung über eine Neuregelung der Vergütung der Mitglieder 
   des Aufsichtsrats 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat sind der Auffassung, dass eine 
   ausschließlich fixe Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder besser als 
   die bisherige - auch einen variablen Anteil beinhaltende - 
   Vergütungsform geeignet ist, den unabhängig vom Unternehmenserfolg 
   generell bestehenden Beratungs- und Kontrollaufgaben des Aufsichtsrats 
   Rechnung zu tragen. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor zu beschließen, § 13 der 
   Satzung wie folgt neu zu fassen: 
 
   '§ 13 Vergütung des Aufsichtsrats 
 
   13.1. Jedes Aufsichtsratsmitglied erhält für jedes Geschäftsjahr eine 
   fixe Vergütung von EUR 25.000,00. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats 
   erhält das Doppelte und der stellvertretende Vorsitzende das 
   Eineinhalbfache der fixen Vergütung. Aufsichtsratsmitglieder, die nur 
   während eines Teils des Geschäftsjahres dem Aufsichtsrat angehört 
   haben, erhalten für jeden angefangenen Monat ihrer Tätigkeit ein 
   Zwölftel der Vergütung. 
 
   13.2. Ferner erhält jedes Aufsichtsratsmitglied für seine persönliche 
   Teilnahme an einer Sitzung des Aufsichtsrats ein Sitzungsgeld von EUR 
   750,00. Sollten mehrere Sitzungen am selben Tag stattfinden, wird 
   Sitzungsgeld nur einmal vergütet. Das Sitzungsgeld ist auf maximal 
   sechs Sitzungen für jedes Geschäftsjahr begrenzt. 
 
   13.3. Die fixe Vergütung und das Sitzungsgeld werden mit Ablauf des 
   jeweiligen Geschäftsjahres zur Zahlung fällig. 
 
   13.4. Darüber hinaus erstattet die Gesellschaft jedem 
   Aufsichtsratsmitglied, die durch die Ausübung seines Amts notwendigen 
   und angemessenen Auslagen sowie die einer etwaigen auf seine Vergütung 
   und seinen Auslagenersatz entfallende Umsatzsteuer. 
 
   13.5. Die Mitglieder des Aufsichtsrats können in eine im Interesse der 
   Gesellschaft von dieser in angemessener Höhe unterhaltenen 
   Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung einbezogen werden. Die 
   Prämien hierfür übernimmt die Gesellschaft. 
 
   13.6. Die vorstehende Regelung zur Vergütung des Aufsichtsrats ist 
   erstmals für das am 1. Januar 2013 beginnende Geschäftsjahr 
   anwendbar.' 
 
   8. Beschlussfassung über die Zustimmung zum Beherrschungs- und 
   Gewinnabführungsvertrag zwischen der STRATEC Biomedical AG und der 
   Stratec Newgen GmbH 
 
   Zwischen der STRATEC Biomedical AG und ihrer hundertprozentigen 
   Tochtergesellschaft, Stratec Newgen GmbH, Birkenfeld, bestand seit 
   2005 ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag vom 21. März 2005 
   mit der STRATEC Biomedical AG als herrschendem Unternehmen 
   (Organträger) und der Stratec Newgen GmbH als beherrschtem Unternehmen 
   (Organgesellschaft). Um den aktuellen Rechtsentwicklungen Rechnung zu 
   tragen, haben die Parteien diesen Beherrschungs- und 
   Gewinnabführungsvertrag vom 21. März 2005 mit Ablauf des 31. Dezember 
   2012 beendet. 
 
   Zur Sicherstellung der weiteren Anerkennung eines 
   körperschaftsteuerlichen und gewerbesteuerlichen 
   Organschaftsverhältnisses haben die STRATEC Biomedical AG und die 
   Stratec Newgen GmbH für Geschäftsjahre ab 2013 am 9. April 2013 einen 
   neuen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag geschlossen. Dieser 
   neue Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag wird erst nach 
   Vorliegen der Zustimmungen der Hauptversammlung der STRATEC Biomedical 
   AG und der Gesellschafterversammlung der Stratec Newgen GmbH und mit 
   Eintragung seines Bestehens in das Handelsregister der Stratec Newgen 
   GmbH wirksam. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu beschließen: 
 
   Dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der STRATEC 
   Biomedical AG und der Stratec Newgen GmbH vom 9. April 2013 wird 
   zugestimmt. 
 
   Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag vom 9. April 2013 
   zwischen der STRATEC Biomedical AG und der Stratec Newgen GmbH hat 
   folgenden Inhalt: 
 
   'Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag 
   zwischen der 
 
   STRATEC Biomedical AG 
   (ehemals: STRATEC Biomedical Systems AG) 
   Birkenfeld 
   (AG Mannheim HRB 504390) 
 
   nachstehend 'Organträgerin' genannt 
 
   und der 
 
   Stratec Newgen GmbH 
   Birkenfeld 
   (AG Mannheim HRB 505359) 
 
   nachstehend 'Organgesellschaft' genannt 
 
   Vorbemerkung 
 
   Laut der zuletzt im Handelsregister eingereichten Gesellschafterliste 
   vom 2. Oktober 2002 ist an der im Handelsregister des Amtsgerichts 
   Mannheim unter HRB 505359 eingetragenen Organgesellschaft mit Sitz in 
   Birkenfeld, die Organträgerin mit Sitz in Birkenfeld, eingetragen im 
   Handelsregister des Amtsgerichts Mannheim unter HRB 504390, mit einem 
   Geschäftsanteil im Nennbetrag von EUR 25.000 als alleinige 
   Gesellschafterin beteiligt. 
 
   § 1 Leitung der Organgesellschaft 
 
     1.    Die Organgesellschaft unterstellt sich der Leitung 
           der Organträgerin. Die Organträgerin ist berechtigt, der 
           Geschäftsführung der Organgesellschaft allgemeine oder auf 
           Einzelfälle bezogene Weisungen hinsichtlich der 
           Geschäftsleitung der Gesellschaft zu erteilen. 
 
 
     2.    Die Organgesellschaft verpflichtet sich, den 
           Weisungen der Organträgerin zu folgen. 
 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 29, 2013 09:12 ET (13:12 GMT)

3.    Die Führung der Geschäfte und die Vertretung der 
           Organgesellschaft obliegt weiterhin der Geschäftsführung der 
           Organgesellschaft. Die rechtliche Selbstständigkeit beider 
           Gesellschaften bleibt unberührt. 
 
 
   § 2 Informationsrechte 
 
     1.    Die Organträgerin ist jederzeit berechtigt, Bücher 
           und Schriften der Organgesellschaft einzusehen. Die 
           Geschäftsführung der Organgesellschaft ist verpflichtet, der 
           Organträgerin jederzeit alle gewünschten Auskünfte über 
           sämtliche rechtlichen, geschäftlichen und organisatorischen 
           Angelegenheiten der Organgesellschaft zu geben. 
 
 
     2.    Unbeschadet der vorstehend vereinbarten Rechte hat 
           die Organgesellschaft der Organträgerin laufend über die 
           geschäftliche Entwicklung zu berichten, insbesondere über 
           wesentliche Geschäftsvorfälle. 
 
 
   § 3 Gewinnabführung 
 
     1.    Die Organgesellschaft ist entsprechend der derzeit 
           gültigen Fassung des § 301 AktG verpflichtet, während der 
           Vertragsdauer ihren ganzen Gewinn, höchstens jedoch den ohne 
           die Gewinnabführung entstehenden Jahresüberschuss, vermindert 
           um einen Verlustvortrag aus dem Vorjahr, um den ggf. nach § 
           300 AktG in die gesetzliche Rücklage einzustellenden Betrag 
           und um den nach § 268 Abs. 8 HGB ausschüttungsgesperrten 
           Betrag an die Organträgerin abzuführen. Sollte § 301 AktG 
           künftig geändert werden, ist die jeweils gültige Fassung 
           entsprechend anwendbar. 
 
 
     2.    Die Organgesellschaft kann mit Zustimmung der 
           Organträgerin Beträge aus dem Jahresüberschuss - ggf. mit 
           Ausnahme gesetzlicher Rücklagen - nur insoweit in die 
           Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 HGB) einstellen, als dies 
           handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer 
           Beurteilung wirtschaftlich begründet ist. Während der Dauer 
           dieses Vertrages gebildete andere Gewinnrücklagen sind auf 
           Verlangen der Organträgerin aufzulösen und zum Ausgleich eines 
           Jahresfehlbetrages zu verwenden oder als Gewinn abzuführen. 
 
 
     3.    Die Abführung von Beträgen aus der Auflösung von 
           Gewinnrücklagen sowie von Gewinnvorträgen ist ausgeschlossen, 
           soweit sie vor Inkrafttreten dieses Vertrages entstanden sind. 
           Die Abführung von Beträgen aus der Auflösung von 
           Kapitalrücklagen nach § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB ist generell 
           ausgeschlossen. 
 
 
           Die Zulässigkeit der Auflösung, Ausschüttung oder Entnahme von 
           Kapitalrücklagen nach den allgemeinen gesetzlichen 
           Bestimmungen bleibt davon unberührt. 
 
 
     4.    Die Verpflichtung der Organgesellschaft ihren 
           gesamten Gewinn abzuführen, umfasst - soweit rechtlich 
           zulässig - auch den Gewinn aus der Veräußerung ihrer 
           sämtlichen Vermögensgegenstände. Dies gilt nicht für nach 
           Auflösung der Organgesellschaft anfallende Gewinne. 
 
 
     5.    Der Anspruch auf Gewinnabführung entsteht zum 
           Ablauf des Geschäftsjahres der Organgesellschaft und wird mit 
           der Feststellung des Jahresabschlusses der Organgesellschaft 
           für das abgelaufene Geschäftsjahr zur Zahlung fällig. 
 
 
     6.    Die Organträgerin kann eine Vorababführung von 
           Gewinnen verlangen, wenn und soweit die Zahlung einer 
           Vorabdividende zulässig ist. 
 
 
   § 4 Verlustübernahme 
 
     1.    Die Organträgerin ist zur Verlustübernahme 
           entsprechend den Regelungen des § 302 AktG in der jeweils 
           geltenden Fassung verpflichtet. 
 
 
     2.    Der Anspruch auf Verlustausgleich entsteht zum 
           Ablauf des Geschäftsjahres der Organgesellschaft und wird zum 
           gleichen Zeitpunkt zur Zahlung fällig. 
 
 
   § 5 Aufstellung des Jahresabschlusses 
 
     1.    Der Jahresabschluss der Organgesellschaft ist vor 
           seiner Feststellung der Organträgerin zur Kenntnisnahme, 
           Prüfung und Abstimmung vorzulegen. 
 
 
     2.    Der Jahresabschluss der Organgesellschaft ist vor 
           dem Jahresabschluss der Organträgerin zu erstellen und 
           festzustellen. 
 
 
     3.    Endet das Geschäftsjahr der Organgesellschaft 
           zugleich mit dem Geschäftsjahr der Organträgerin, so ist 
           gleichwohl das zu übernehmende Ergebnis der Organgesellschaft 
           im Jahresabschluss der Organträgerin für das gleiche 
           Geschäftsjahr zu berücksichtigen. 
 
 
   § 6 Inkrafttreten, Vertragsdauer, Kündigung 
 
     1.    Dieser Vertrag wird unter dem Vorbehalt der 
           Zustimmung der Hauptversammlung der Organträgerin sowie der 
           Gesellschafterversammlung der Organgesellschaft abgeschlossen. 
           Im Hinblick auf die Ergebnisverwendung (Gewinnabführung und 
           Verlustübernahme) kommt er erstmals für das Geschäftsjahr der 
           Organgesellschaft zur Anwendung, das am 1. Januar 2013 
           beginnt. Im Hinblick auf die Beherrschung wird der Vertrag mit 
           der Eintragung in das Handelsregister wirksam. Die 
           Organträgerin und die Organgesellschaft verpflichten sich 
           schuldrechtlich zur tatsächlichen Durchführung der 
           Beherrschung ab dem Zeitpunkt des Zustimmungsbeschlusses der 
           letzten der beiden Gesellschafter- bzw. Hauptversammlung der 
           Parteien. 
 
 
     2.    Dieser Vertrag wird auf die Dauer von fünf 
           (Zeit-)Jahren (60 Monaten), gerechnet ab dem 1. Januar 2013, 
           abgeschlossen; er kann erstmals zum Ablauf des 31. Dezember 
           2017 unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten 
           ordentlich gekündigt werden. Der Vertrag ist vorher nur aus 
           wichtigem Grund kündbar. Sollte das Vertragsende gemäß Satz 1 
           nicht mit dem Ende des Geschäftsjahres der Organgesellschaft 
           übereinstimmen, läuft der Vertrag bis zum Ende des dann 
           laufenden Geschäftsjahres der Organgesellschaft. Er verlängert 
           sich jeweils bis zum Ende des nächsten Geschäftsjahres der 
           Organgesellschaft, wenn er nicht unter Einhaltung einer Frist 
           von sechs Monaten vor Ablauf der Vertragszeit gekündigt wird. 
           Als wichtige Gründe für die vorzeitige Kündigung gelten im 
           Einzelfall insbesondere: 
 
 
       a)    die Veräußerung oder sonstige Übertragung von 
             sämtlichen Anteilen oder jedenfalls von Anteilen an der 
             Organgesellschaft in der Höhe eines Gesamtnennbetrages, was 
             zur Folge hat, dass die Voraussetzungen der finanziellen 
             Eingliederung der Organgesellschaft in die Organträgerin 
             gemäß Steuerrecht nicht mehr vorliegen, 
 
 
       b)    die Einbringung der Beteiligung an der 
             Organgesellschaft durch die Organträgerin, 
 
 
       c)    die Umwandlung, insbesondere Formwechsel, 
             Verschmelzung, Ab- bzw. Aufspaltung, Ausgliederung oder 
             Liquidation der Organträgerin oder der Organgesellschaft, 
 
 
       d)    die Verlegung des Satzungs- oder 
             Verwaltungssitzes der Organgesellschaft oder der 
             Organträgerin ins Ausland, wenn dadurch die steuerliche 
             Organschaft entfällt, 
 
 
 
           wenn dem jeweils wesentliche Interessen der Gläubiger oder der 
           gekündigten Partei dieses Vertrages nicht entgegenstehen. 
 
 
     3.    Für den Fall, dass ein Geschäftsjahr der 
           Organgesellschaft innerhalb der Laufzeit des Vertrages (Absatz 
           2) weniger als zwölf Kalendermonate umfasst oder das erste 
           Jahr der Geltung dieses Vertrages durch das Finanzamt für eine 
           körperschaftsteuerliche Organschaft nicht anerkannt wird, 
           verlängert sich die Mindestlaufzeit des Vertrages um weitere 
           ganze (Rumpf-)Geschäftsjahre, bis zum Ablauf von mindestens 
           vollen fünf Zeitjahren. Wird der Vertrag während der gesamten 
           Laufzeit des Vertrages in einem Geschäftsjahr durch das 
           Finanzamt für eine körperschaftsteuerliche Organschaft nicht 
           anerkannt, so beginnt mit Wirkung ab dem 1. Tag des 
           Geschäftsjahres, in dem der Vertrag (wieder) steuerliche 
           Wirkung erlangt, eine erneute Mindestlaufzeit von fünf 
           (Zeit-)Jahren. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund 
           bleibt unberührt. Im Übrigen gilt Absatz 2 entsprechend. 
 
 
   § 7 Kosten 
 
   Die im Zusammenhang mit dem Abschluss dieses Vertrages entstehenden 
   Kosten trägt die Organträgerin. 
 
   § 8 Schlussbestimmung 
 
     1.    Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags vollständig 
           oder teilweise nichtig, unwirksam oder undurchführbar sein 
           oder werden, berührt dies die Gültigkeit der übrigen 
           Vertragsbestimmungen nicht. Anstelle der nichtigen, 
           unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll eine 
           Bestimmung in Kraft treten, die dem am nächsten kommt, was die 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 29, 2013 09:12 ET (13:12 GMT)

© 2013 Dow Jones News
Software vor dem Comeback – diese 5 Aktien könnten durchstarten!
Während Halbleiter- und KI-Infrastrukturwerte von einem Hoch zum nächsten jagen, wurden viele Software-Aktien in den vergangenen Monaten regelrecht aus den Depots gedrängt. Die Angst vor Disruption hat Investoren zu einem radikalen Strategiewechsel veranlasst – mit der Folge, dass zahlreiche Qualitätsunternehmen heute auf Mehrjahrestiefs notieren.

Doch genau hier entsteht eine seltene Chance. Denn während die Bewertungen im Halbleitersektor inzwischen auf ambitionierten Niveaus liegen, ist der Bewertungsabschlag bei Software-Titeln so hoch wie seit Jahren nicht mehr. Gleichzeitig liefern viele Unternehmen weiterhin starke Wachstumszahlen und integrieren KI erfolgreich in ihre Geschäftsmodelle. Die Diskrepanz zwischen Kursentwicklung und operativer Stärke könnte sich schon bald auflösen.

Für Anleger bedeutet das: antizyklisch denken und gezielt zugreifen, bevor der Markt dreht. Denn erste technische Signale deuten darauf hin, dass sich die Trendwende bereits anbahnt.

In unserem aktuellen Spezialreport stellen wir fünf Software-Aktien vor, die besonders aussichtsreich positioniert sind – mit starker Marktstellung, attraktiver Bewertung und hohem Aufholpotenzial.

Jetzt den kostenlosen Report sichern – bevor der Software-Rebound Fahrt aufnimmt!
Werbehinweise: Die Billigung des Basisprospekts durch die BaFin ist nicht als ihre Befürwortung der angebotenen Wertpapiere zu verstehen. Wir empfehlen Interessenten und potenziellen Anlegern den Basisprospekt und die Endgültigen Bedingungen zu lesen, bevor sie eine Anlageentscheidung treffen, um sich möglichst umfassend zu informieren, insbesondere über die potenziellen Risiken und Chancen des Wertpapiers. Sie sind im Begriff, ein Produkt zu erwerben, das nicht einfach ist und schwer zu verstehen sein kann.