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DGAP-HV: STRATEC Biomedical AG: Bekanntmachung -5-

DJ DGAP-HV: STRATEC Biomedical AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 06.06.2013 in Pforzheim mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: STRATEC Biomedical AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
STRATEC Biomedical AG: Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung am 06.06.2013 in Pforzheim mit dem Ziel der 
europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
29.04.2013 / 15:12 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
   STRATEC Biomedical AG 
 
   Birkenfeld 
 
   ISIN DE0007289001 - WKN 728900 
 
 
   Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 
 
   Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der am Donnerstag, dem 6. Juni 
   2013, 14.00 Uhr, im CongressCentrum Pforzheim, Mittlerer Saal, Am 
   Waisenhausplatz 1-3, 75172 Pforzheim, stattfindenden ordentlichen 
   Hauptversammlung unserer Gesellschaft ein. 
 
 
   Tagesordnung 
 
 
   1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten 
   Konzernabschlusses für das Geschäftsjahr 2012, des Lageberichts und 
   Konzernlageberichts des Vorstands sowie des Berichts des Aufsichtsrats 
   über das Geschäftsjahr 2012 sowie des erläuternden Berichts des 
   Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4 und 5, 315 Abs. 4 HGB 
 
   Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist zu diesem 
   Tagesordnungspunkt kein Beschluss zu fassen, da der Aufsichtsrat den 
   vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und Konzernabschluss 
   bereits gebilligt und den Jahresabschluss damit festgestellt hat. 
 
   Die unter diesem Tagesordnungspunkt genannten Unterlagen sind auf der 
   Internetseite der Gesellschaft unter 
   http://www.stratec.com/hauptversammlung.html zugänglich. 
 
   2. Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den nach deutschen 
   handelsrechtlichen Vorschriften ermittelten Bilanzgewinn zum 31. 
   Dezember 2012 von 26.104.540,45 EUR wie folgt zu verwenden: 
 
   a) Ausschüttung einer Dividende in Höhe von 0,50 EUR pro 
   dividendenberechtigter Inhaber-Stammaktie der STRATEC Biomedical AG 
   (Ausschüttung: 5.862.761,00 EUR) 
 
   b) Vortrag von 20.241.779,45 EUR auf neue Rechnung 
 
   Die Auszahlung der Dividende erfolgt ab dem ersten Bankarbeitstag nach 
   der Hauptversammlung. 
 
   Von der Gesellschaft gehaltene eigene Aktien sind nicht 
   dividendenberechtigt. Bis zur Hauptversammlung kann sich die Anzahl 
   der dividendenberechtigten Inhaber-Stammaktien verändern. In diesem 
   Fall wird der Hauptversammlung bei unveränderter Dividende pro 
   dividendenberechtigter Inhaber-Stammaktie ein entsprechend angepasster 
   Gewinnverwendungsvorschlag unterbreitet werden. 
 
   3. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2012 
   amtierenden Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2012 
   Entlastung zu erteilen. 
 
   4. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des 
   Aufsichtsrats 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2012 
   amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2012 
   Entlastung zu erteilen. 
 
   5. Beschlussfassung über die Billigung des Systems zur Vergütung der 
   Mitglieder des Vorstands 
 
   Von der durch das Gesetz zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung 
   (VorstAG) geschaffenen Möglichkeit einer Beschlussfassung der 
   Hauptversammlung über die Billigung des Systems zur Vergütung der 
   Mitglieder des Vorstands (§ 120 Abs. 4 AktG) soll Gebrauch gemacht 
   werden. 
 
   Eine Darstellung des geltenden Systems finden Sie im 
   Vergütungsbericht, der Bestandteil des Geschäftsberichts 2012, dort 
   Seite 25, ist. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, das geltende System zur 
   Vergütung der Mitglieder des Vorstands der STRATEC Biomedical AG zu 
   billigen. 
 
   6. Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers und 
   Konzernabschlussprüfers 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, die WirtschaftsTreuhand GmbH 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, 
   Stuttgart, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das 
   Geschäftsjahr 2013 zu wählen. Der Abschlussprüfer nimmt auch die 
   Prüfung oder prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts zum 
   30. Juni 2013 vor, soweit diese erfolgt. 
 
   7. Beschlussfassung über eine Neuregelung der Vergütung der Mitglieder 
   des Aufsichtsrats 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat sind der Auffassung, dass eine 
   ausschließlich fixe Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder besser als 
   die bisherige - auch einen variablen Anteil beinhaltende - 
   Vergütungsform geeignet ist, den unabhängig vom Unternehmenserfolg 
   generell bestehenden Beratungs- und Kontrollaufgaben des Aufsichtsrats 
   Rechnung zu tragen. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor zu beschließen, § 13 der 
   Satzung wie folgt neu zu fassen: 
 
   '§ 13 Vergütung des Aufsichtsrats 
 
   13.1. Jedes Aufsichtsratsmitglied erhält für jedes Geschäftsjahr eine 
   fixe Vergütung von EUR 25.000,00. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats 
   erhält das Doppelte und der stellvertretende Vorsitzende das 
   Eineinhalbfache der fixen Vergütung. Aufsichtsratsmitglieder, die nur 
   während eines Teils des Geschäftsjahres dem Aufsichtsrat angehört 
   haben, erhalten für jeden angefangenen Monat ihrer Tätigkeit ein 
   Zwölftel der Vergütung. 
 
   13.2. Ferner erhält jedes Aufsichtsratsmitglied für seine persönliche 
   Teilnahme an einer Sitzung des Aufsichtsrats ein Sitzungsgeld von EUR 
   750,00. Sollten mehrere Sitzungen am selben Tag stattfinden, wird 
   Sitzungsgeld nur einmal vergütet. Das Sitzungsgeld ist auf maximal 
   sechs Sitzungen für jedes Geschäftsjahr begrenzt. 
 
   13.3. Die fixe Vergütung und das Sitzungsgeld werden mit Ablauf des 
   jeweiligen Geschäftsjahres zur Zahlung fällig. 
 
   13.4. Darüber hinaus erstattet die Gesellschaft jedem 
   Aufsichtsratsmitglied, die durch die Ausübung seines Amts notwendigen 
   und angemessenen Auslagen sowie die einer etwaigen auf seine Vergütung 
   und seinen Auslagenersatz entfallende Umsatzsteuer. 
 
   13.5. Die Mitglieder des Aufsichtsrats können in eine im Interesse der 
   Gesellschaft von dieser in angemessener Höhe unterhaltenen 
   Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung einbezogen werden. Die 
   Prämien hierfür übernimmt die Gesellschaft. 
 
   13.6. Die vorstehende Regelung zur Vergütung des Aufsichtsrats ist 
   erstmals für das am 1. Januar 2013 beginnende Geschäftsjahr 
   anwendbar.' 
 
   8. Beschlussfassung über die Zustimmung zum Beherrschungs- und 
   Gewinnabführungsvertrag zwischen der STRATEC Biomedical AG und der 
   Stratec Newgen GmbH 
 
   Zwischen der STRATEC Biomedical AG und ihrer hundertprozentigen 
   Tochtergesellschaft, Stratec Newgen GmbH, Birkenfeld, bestand seit 
   2005 ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag vom 21. März 2005 
   mit der STRATEC Biomedical AG als herrschendem Unternehmen 
   (Organträger) und der Stratec Newgen GmbH als beherrschtem Unternehmen 
   (Organgesellschaft). Um den aktuellen Rechtsentwicklungen Rechnung zu 
   tragen, haben die Parteien diesen Beherrschungs- und 
   Gewinnabführungsvertrag vom 21. März 2005 mit Ablauf des 31. Dezember 
   2012 beendet. 
 
   Zur Sicherstellung der weiteren Anerkennung eines 
   körperschaftsteuerlichen und gewerbesteuerlichen 
   Organschaftsverhältnisses haben die STRATEC Biomedical AG und die 
   Stratec Newgen GmbH für Geschäftsjahre ab 2013 am 9. April 2013 einen 
   neuen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag geschlossen. Dieser 
   neue Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag wird erst nach 
   Vorliegen der Zustimmungen der Hauptversammlung der STRATEC Biomedical 
   AG und der Gesellschafterversammlung der Stratec Newgen GmbH und mit 
   Eintragung seines Bestehens in das Handelsregister der Stratec Newgen 
   GmbH wirksam. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu beschließen: 
 
   Dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der STRATEC 
   Biomedical AG und der Stratec Newgen GmbH vom 9. April 2013 wird 
   zugestimmt. 
 
   Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag vom 9. April 2013 
   zwischen der STRATEC Biomedical AG und der Stratec Newgen GmbH hat 
   folgenden Inhalt: 
 
   'Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag 
   zwischen der 
 
   STRATEC Biomedical AG 
   (ehemals: STRATEC Biomedical Systems AG) 
   Birkenfeld 
   (AG Mannheim HRB 504390) 
 
   nachstehend 'Organträgerin' genannt 
 
   und der 
 
   Stratec Newgen GmbH 
   Birkenfeld 
   (AG Mannheim HRB 505359) 
 
   nachstehend 'Organgesellschaft' genannt 
 
   Vorbemerkung 
 
   Laut der zuletzt im Handelsregister eingereichten Gesellschafterliste 
   vom 2. Oktober 2002 ist an der im Handelsregister des Amtsgerichts 
   Mannheim unter HRB 505359 eingetragenen Organgesellschaft mit Sitz in 
   Birkenfeld, die Organträgerin mit Sitz in Birkenfeld, eingetragen im 
   Handelsregister des Amtsgerichts Mannheim unter HRB 504390, mit einem 
   Geschäftsanteil im Nennbetrag von EUR 25.000 als alleinige 
   Gesellschafterin beteiligt. 
 
   § 1 Leitung der Organgesellschaft 
 
     1.    Die Organgesellschaft unterstellt sich der Leitung 
           der Organträgerin. Die Organträgerin ist berechtigt, der 
           Geschäftsführung der Organgesellschaft allgemeine oder auf 
           Einzelfälle bezogene Weisungen hinsichtlich der 
           Geschäftsleitung der Gesellschaft zu erteilen. 
 
 
     2.    Die Organgesellschaft verpflichtet sich, den 
           Weisungen der Organträgerin zu folgen. 
 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 29, 2013 09:12 ET (13:12 GMT)

DJ DGAP-HV: STRATEC Biomedical AG: Bekanntmachung -2-

3.    Die Führung der Geschäfte und die Vertretung der 
           Organgesellschaft obliegt weiterhin der Geschäftsführung der 
           Organgesellschaft. Die rechtliche Selbstständigkeit beider 
           Gesellschaften bleibt unberührt. 
 
 
   § 2 Informationsrechte 
 
     1.    Die Organträgerin ist jederzeit berechtigt, Bücher 
           und Schriften der Organgesellschaft einzusehen. Die 
           Geschäftsführung der Organgesellschaft ist verpflichtet, der 
           Organträgerin jederzeit alle gewünschten Auskünfte über 
           sämtliche rechtlichen, geschäftlichen und organisatorischen 
           Angelegenheiten der Organgesellschaft zu geben. 
 
 
     2.    Unbeschadet der vorstehend vereinbarten Rechte hat 
           die Organgesellschaft der Organträgerin laufend über die 
           geschäftliche Entwicklung zu berichten, insbesondere über 
           wesentliche Geschäftsvorfälle. 
 
 
   § 3 Gewinnabführung 
 
     1.    Die Organgesellschaft ist entsprechend der derzeit 
           gültigen Fassung des § 301 AktG verpflichtet, während der 
           Vertragsdauer ihren ganzen Gewinn, höchstens jedoch den ohne 
           die Gewinnabführung entstehenden Jahresüberschuss, vermindert 
           um einen Verlustvortrag aus dem Vorjahr, um den ggf. nach § 
           300 AktG in die gesetzliche Rücklage einzustellenden Betrag 
           und um den nach § 268 Abs. 8 HGB ausschüttungsgesperrten 
           Betrag an die Organträgerin abzuführen. Sollte § 301 AktG 
           künftig geändert werden, ist die jeweils gültige Fassung 
           entsprechend anwendbar. 
 
 
     2.    Die Organgesellschaft kann mit Zustimmung der 
           Organträgerin Beträge aus dem Jahresüberschuss - ggf. mit 
           Ausnahme gesetzlicher Rücklagen - nur insoweit in die 
           Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 HGB) einstellen, als dies 
           handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer 
           Beurteilung wirtschaftlich begründet ist. Während der Dauer 
           dieses Vertrages gebildete andere Gewinnrücklagen sind auf 
           Verlangen der Organträgerin aufzulösen und zum Ausgleich eines 
           Jahresfehlbetrages zu verwenden oder als Gewinn abzuführen. 
 
 
     3.    Die Abführung von Beträgen aus der Auflösung von 
           Gewinnrücklagen sowie von Gewinnvorträgen ist ausgeschlossen, 
           soweit sie vor Inkrafttreten dieses Vertrages entstanden sind. 
           Die Abführung von Beträgen aus der Auflösung von 
           Kapitalrücklagen nach § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB ist generell 
           ausgeschlossen. 
 
 
           Die Zulässigkeit der Auflösung, Ausschüttung oder Entnahme von 
           Kapitalrücklagen nach den allgemeinen gesetzlichen 
           Bestimmungen bleibt davon unberührt. 
 
 
     4.    Die Verpflichtung der Organgesellschaft ihren 
           gesamten Gewinn abzuführen, umfasst - soweit rechtlich 
           zulässig - auch den Gewinn aus der Veräußerung ihrer 
           sämtlichen Vermögensgegenstände. Dies gilt nicht für nach 
           Auflösung der Organgesellschaft anfallende Gewinne. 
 
 
     5.    Der Anspruch auf Gewinnabführung entsteht zum 
           Ablauf des Geschäftsjahres der Organgesellschaft und wird mit 
           der Feststellung des Jahresabschlusses der Organgesellschaft 
           für das abgelaufene Geschäftsjahr zur Zahlung fällig. 
 
 
     6.    Die Organträgerin kann eine Vorababführung von 
           Gewinnen verlangen, wenn und soweit die Zahlung einer 
           Vorabdividende zulässig ist. 
 
 
   § 4 Verlustübernahme 
 
     1.    Die Organträgerin ist zur Verlustübernahme 
           entsprechend den Regelungen des § 302 AktG in der jeweils 
           geltenden Fassung verpflichtet. 
 
 
     2.    Der Anspruch auf Verlustausgleich entsteht zum 
           Ablauf des Geschäftsjahres der Organgesellschaft und wird zum 
           gleichen Zeitpunkt zur Zahlung fällig. 
 
 
   § 5 Aufstellung des Jahresabschlusses 
 
     1.    Der Jahresabschluss der Organgesellschaft ist vor 
           seiner Feststellung der Organträgerin zur Kenntnisnahme, 
           Prüfung und Abstimmung vorzulegen. 
 
 
     2.    Der Jahresabschluss der Organgesellschaft ist vor 
           dem Jahresabschluss der Organträgerin zu erstellen und 
           festzustellen. 
 
 
     3.    Endet das Geschäftsjahr der Organgesellschaft 
           zugleich mit dem Geschäftsjahr der Organträgerin, so ist 
           gleichwohl das zu übernehmende Ergebnis der Organgesellschaft 
           im Jahresabschluss der Organträgerin für das gleiche 
           Geschäftsjahr zu berücksichtigen. 
 
 
   § 6 Inkrafttreten, Vertragsdauer, Kündigung 
 
     1.    Dieser Vertrag wird unter dem Vorbehalt der 
           Zustimmung der Hauptversammlung der Organträgerin sowie der 
           Gesellschafterversammlung der Organgesellschaft abgeschlossen. 
           Im Hinblick auf die Ergebnisverwendung (Gewinnabführung und 
           Verlustübernahme) kommt er erstmals für das Geschäftsjahr der 
           Organgesellschaft zur Anwendung, das am 1. Januar 2013 
           beginnt. Im Hinblick auf die Beherrschung wird der Vertrag mit 
           der Eintragung in das Handelsregister wirksam. Die 
           Organträgerin und die Organgesellschaft verpflichten sich 
           schuldrechtlich zur tatsächlichen Durchführung der 
           Beherrschung ab dem Zeitpunkt des Zustimmungsbeschlusses der 
           letzten der beiden Gesellschafter- bzw. Hauptversammlung der 
           Parteien. 
 
 
     2.    Dieser Vertrag wird auf die Dauer von fünf 
           (Zeit-)Jahren (60 Monaten), gerechnet ab dem 1. Januar 2013, 
           abgeschlossen; er kann erstmals zum Ablauf des 31. Dezember 
           2017 unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten 
           ordentlich gekündigt werden. Der Vertrag ist vorher nur aus 
           wichtigem Grund kündbar. Sollte das Vertragsende gemäß Satz 1 
           nicht mit dem Ende des Geschäftsjahres der Organgesellschaft 
           übereinstimmen, läuft der Vertrag bis zum Ende des dann 
           laufenden Geschäftsjahres der Organgesellschaft. Er verlängert 
           sich jeweils bis zum Ende des nächsten Geschäftsjahres der 
           Organgesellschaft, wenn er nicht unter Einhaltung einer Frist 
           von sechs Monaten vor Ablauf der Vertragszeit gekündigt wird. 
           Als wichtige Gründe für die vorzeitige Kündigung gelten im 
           Einzelfall insbesondere: 
 
 
       a)    die Veräußerung oder sonstige Übertragung von 
             sämtlichen Anteilen oder jedenfalls von Anteilen an der 
             Organgesellschaft in der Höhe eines Gesamtnennbetrages, was 
             zur Folge hat, dass die Voraussetzungen der finanziellen 
             Eingliederung der Organgesellschaft in die Organträgerin 
             gemäß Steuerrecht nicht mehr vorliegen, 
 
 
       b)    die Einbringung der Beteiligung an der 
             Organgesellschaft durch die Organträgerin, 
 
 
       c)    die Umwandlung, insbesondere Formwechsel, 
             Verschmelzung, Ab- bzw. Aufspaltung, Ausgliederung oder 
             Liquidation der Organträgerin oder der Organgesellschaft, 
 
 
       d)    die Verlegung des Satzungs- oder 
             Verwaltungssitzes der Organgesellschaft oder der 
             Organträgerin ins Ausland, wenn dadurch die steuerliche 
             Organschaft entfällt, 
 
 
 
           wenn dem jeweils wesentliche Interessen der Gläubiger oder der 
           gekündigten Partei dieses Vertrages nicht entgegenstehen. 
 
 
     3.    Für den Fall, dass ein Geschäftsjahr der 
           Organgesellschaft innerhalb der Laufzeit des Vertrages (Absatz 
           2) weniger als zwölf Kalendermonate umfasst oder das erste 
           Jahr der Geltung dieses Vertrages durch das Finanzamt für eine 
           körperschaftsteuerliche Organschaft nicht anerkannt wird, 
           verlängert sich die Mindestlaufzeit des Vertrages um weitere 
           ganze (Rumpf-)Geschäftsjahre, bis zum Ablauf von mindestens 
           vollen fünf Zeitjahren. Wird der Vertrag während der gesamten 
           Laufzeit des Vertrages in einem Geschäftsjahr durch das 
           Finanzamt für eine körperschaftsteuerliche Organschaft nicht 
           anerkannt, so beginnt mit Wirkung ab dem 1. Tag des 
           Geschäftsjahres, in dem der Vertrag (wieder) steuerliche 
           Wirkung erlangt, eine erneute Mindestlaufzeit von fünf 
           (Zeit-)Jahren. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund 
           bleibt unberührt. Im Übrigen gilt Absatz 2 entsprechend. 
 
 
   § 7 Kosten 
 
   Die im Zusammenhang mit dem Abschluss dieses Vertrages entstehenden 
   Kosten trägt die Organträgerin. 
 
   § 8 Schlussbestimmung 
 
     1.    Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags vollständig 
           oder teilweise nichtig, unwirksam oder undurchführbar sein 
           oder werden, berührt dies die Gültigkeit der übrigen 
           Vertragsbestimmungen nicht. Anstelle der nichtigen, 
           unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll eine 
           Bestimmung in Kraft treten, die dem am nächsten kommt, was die 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 29, 2013 09:12 ET (13:12 GMT)

DJ DGAP-HV: STRATEC Biomedical AG: Bekanntmachung -3-

Parteien nach dem Sinn und Zweck dieses Vertrages gewollt 
           hätten, hätten sie dies im Lichte der Nichtigkeit, 
           Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit bedacht. 
 
 
     2.    Dies gilt auch im Fall der Nichtigkeit, 
           Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit einer in diesem Vertrag 
           enthaltenen Leistungs- oder Zeitbestimmung. In diesem Fall 
           gilt die gesetzlich zulässige Leistungs- oder Zeitbestimmung 
           als vereinbart, die der vereinbarten am nächsten kommt. Die 
           Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Lücken dieses 
           Vertrages.' 
 
 
   Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag vom 9. April 2013 ist 
   in einem gemeinsamen Bericht des Vorstands der STRATEC Biomedical AG 
   und der Geschäftsführung der Stratec Newgen GmbH gemäß § 293a Abs. 1 
   AktG näher erläutert und begründet. 
 
   Da es sich bei der Stratec Newgen GmbH um eine hundertprozentige 
   Tochtergesellschaft der STRATEC Biomedical AG handelt, sind für 
   außenstehende Gesellschafter weder Ausgleichszahlungen zu leisten noch 
   Abfindungen zu gewähren. Aus demselben Grund ist eine Prüfung des 
   Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags durch einen Vertragsprüfer 
   gemäß § 293b AktG nicht erforderlich. 
 
   9. Beschlussfassung über die Reduzierung des Bedingten Kapitals V 
   sowie Ermächtigung zur Gewährung von Aktienoptionen und Schaffung 
   eines neuen Bedingten Kapitals VI zur Bedienung der 
   Aktienoptionsrechte sowie damit verbundene Satzungsänderungen 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen: 
 
   I. Reduzierung des bedingten Kapitals I 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat haben beschlossen keine neuen Optionen mehr 
   aus dem von der Hauptversammlung am 20. Mai 2009 beschlossenen 
   Aktienoptionsprogramm auszugeben. Für bereits ausgegebene Optionen 
   genügt ein verbleibendes bedingtes Kapital V in Höhe von EUR 
   198.500,00. Das bisher noch bestehende bedingte Kapital V in Höhe von 
   EUR 731.350,00 soll daher auf EUR 198.500,00 reduziert werden und die 
   Ermächtigung zur Gewährung von Aktienoptionen vom 20. Mai 2009 
   insoweit aufgehoben werden, als daraus keine neuen Optionen mehr 
   gewährt werden dürfen, sondern nur noch bestehende Optionen gemäß den 
   Optionsbedingungen genutzt werden können. 
 
   § 4 Ziffer 4.6. Abs. 3 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: 
 
   'Das Grundkapital ist um bis zu EUR 198.500,00, eingeteilt in bis zu 
   198.500 auf den Inhaber lautenden Stammaktien der Gesellschaft im 
   Nennwert von EUR 1,00, bedingt erhöht (Bedingtes Kapital V). Die 
   bedingte Kapitalerhöhung dient der Gewährung von Bezugsrechten 
   (Aktienoptionsrechten) nach Maßgabe des Hauptversammlungsbeschlusses 
   vom 20. Mai 2009 bis zum 19. Mai 2014. Die bedingte Kapitalerhöhung 
   wird nur insoweit durchgeführt, wie die Inhaber von Aktienoptionen von 
   ihrem Bezugsrecht Gebrauch machen. Die neuen Aktien nehmen jeweils von 
   Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie ausgegeben werden, am Gewinn 
   teil.' 
 
   II. Ermächtigung zur Gewährung von Aktienoptionen 
 
   Der Vorstand der Gesellschaft wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
   Aufsichtsrats bis zum 5. Juni 2018 den Arbeitnehmern der Gesellschaft 
   oder verbundener Unternehmen im Sinne der §§ 15 ff. AktG (nachfolgend: 
   'verbundene Unternehmen') oder den Geschäftsführungsmitgliedern 
   verbundener Unternehmen bzw. der Aufsichtsrat wird ermächtigt, den 
   Mitgliedern des Vorstands der Gesellschaft Aktienoptionen auf bis zu 
   900.000 auf den Inhaber lautenden Stammaktien im Nennwert von je EUR 
   1,00 der Gesellschaft zu gewähren. Ein Bezugsrecht der Aktionäre der 
   Gesellschaft besteht nicht. Die konkrete Ausgestaltung und 
   Durchführung des Aktienoptionsprogramms obliegt dem Vorstand mit 
   Zustimmung des Aufsichtsrats. Die Aktienoptionen können auch von einem 
   Kreditinstitut mit der Verpflichtung übernommen werden, diese nach 
   Weisung der Gesellschaft an die einzelnen optionsberechtigten Personen 
   zu übertragen. Auch in diesem Fall können die Aktienoptionen nur von 
   den Optionsberechtigten ausgeübt werden. Die Gewährung der 
   Aktienoptionen für Aktien der Gesellschaft und die Ausgabe dieser 
   Aktien erfolgt gemäß den nachstehenden Bedingungen: 
 
   (1) Berechtigte Personen 
 
   Berechtigt zum Erwerb der Aktienoptionen und berechtigt zum Bezug von 
   Aktien der Gesellschaft sind diejenigen Personen, die einer der 
   folgenden Personengruppen angehören: 
 
   a) die Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft 
 
   b) die Arbeitnehmer der Gesellschaft 
 
   c) die Mitglieder der Geschäftsführungen der mit der Gesellschaft 
   verbundenen Unternehmen 
 
   d) die Arbeitnehmer der mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmen 
 
   Der Vorstand der Gesellschaft bestimmt den genauen Kreis der 
   berechtigten Personen und den Umfang der ihnen jeweils zu gewährenden 
   Aktienoptionen. Abweichend hiervon trifft der Aufsichtsrat der 
   Gesellschaft die Bestimmungen für die Mitglieder des Vorstands der 
   Gesellschaft. 
 
   Das Gesamtvolumen der Aktienoptionen ist wie folgt auf die 
   Bezugsberechtigten zu verteilen: 
 
     *     75% auf die Arbeitnehmer der Gesellschaft und auf 
           die Arbeitnehmer verbundener Unternehmen; 
 
 
     *     25% auf die Mitglieder des Vorstands der 
           Gesellschaft und auf die Mitglieder der Geschäftsführungen 
           verbundener Unternehmen. 
 
 
   Anstelle von verfallenen und nicht bereits ausgeübten Aktienoptionen 
   können neue Aktienoptionen begeben werden. 
 
   (2) Recht zum Bezug von Aktien 
 
   Jede Aktienoption gewährt dem Inhaber der Option das Recht, eine auf 
   den Inhaber lautende Stammaktie im Nennwert zu je EUR 1,00 der 
   Gesellschaft gegen Zahlung des Ausübungspreises gemäß Ziffer 4 zu 
   erwerben. 
 
   (3) Erwerbs- und Ausübungszeiträume 
 
   Die Aktienoptionen können jederzeit während des Geschäftsjahres an die 
   bezugsberechtigten Personen bis zum 5. Juni 2018 ausgegeben werden. 
   Das Gesamtvolumen der Aktienoptionen soll in nicht weniger als zwei 
   Jahrestranchen ausgegeben werden. Keine Jahrestranche darf mehr als 
   50% des Gesamtvolumens der Optionsrechte umfassen. Die 
   Bezugsberechtigten können die Optionsrechte nach Erfüllung der 
   Wartefrist und Erfolgsziele jeweils nur an den zehn folgenden 
   Handelstagen des elektronischen Handelssystems der Frankfurter 
   Wertpapierbörse (XETRA) 
 
     *     nach Stattfinden der ordentlichen Hauptversammlung 
           (Ausübungsfenster), 
 
 
   - oder - 
 
     *     nach Veröffentlichung der endgültigen 
           6-Monats-Ergebnisse, sofern diese Veröffentlichung nach der 
           ordentlichen Hauptversammlung für das jeweilige vorangegangene 
           Geschäftsjahr stattfindet, oder 9-Monats-Ergebnisse 
           (Ausübungsfenster), 
 
 
   - und zwar - 
 
     *     unabhängig voneinander in mehreren der vorgenannten 
           Ausübungsfenster 
 
 
   ausüben. 
 
   (4) Ausübungspreis 
 
   Der Ausübungspreis zum Bezug einer Aktie der Gesellschaft entspricht 
   grundsätzlich dem durchschnittlichen Schlusskurs der Aktie der STRATEC 
   Biomedical AG (STRATEC-Aktie) im elektronischen Handelssystem der 
   Frankfurter Wertpapierbörse (XETRA) an den der Entscheidung über die 
   Zuteilung der Optionsrechte vorausgehenden fünf Börsenhandelstage, 
   mindestens aber dem Nennwert je Aktie in Höhe von EUR 1,00. 
 
   Soweit Aktienoptionen Mitgliedern des Vorstands der Gesellschaft 
   gewährt wurden und wenn an dem Börsenhandelstag vor dem Tag der 
   Ausübung der Aktienoptionen der Schlusskurs der STRATEC-Aktie im 
   elektronischen Handelssystem der Frankfurter Wertpapierbörse (XETRA) 
   den Ausübungspreis um mehr als 200% übersteigt, erhöht sich der 
   Ausübungspreis in dem Umfang, dass die Differenz nur 200% des 
   ursprünglichen Ausübungspreises beträgt. 
 
   (5) Anpassung bei Kapitalmaßnahmen 
 
   Der Ausübungspreis kann bei Kapitalmaßnahmen, die nicht mit einem 
   Zufluss oder Abfluss von Mitteln verbunden sind (beispielsweise 
   Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln, Kapitalherabsetzung, 
   Neueinteilung des Grundkapitals) vom Vorstand mit Zustimmung des 
   Aufsichtsrats angepasst werden, § 9 Abs. 1 AktG bleibt unberührt. 
 
   (6) Wartezeiten 
 
     a)    Wird das Erfolgsziel gemäß nachstehendem Absatz (7) 
           erfüllt, können die gewährten Aktienoptionen erstmals nach 
           Ablauf von vier Jahren ('Mindestwartefrist') seit Zuteilung 
           der jeweiligen Optionen vollständig ausgeübt werden. 
 
 
     b)    Die Aktienoptionen haben eine jeweilige Laufzeit 
           von sieben Jahren ab ihrer Zuteilung. Mit Ablauf der Laufzeit 
           verfallen die Aktienoptionen entschädigungslos. 
 
 
   (7) Erfolgsziel 
 
   Die Aktienoptionen können nach Ablauf der jeweiligen Wartefrist nach 
   Erfüllung folgender Erfolgsziele ausgeübt werden: 
 
     a)    Am Tag des Ablaufs der Mindestwartefrist von vier 
           Jahren seit Zuteilung der jeweiligen Optionsrechte bzw. dem 
           darauf folgenden nächsten Börsenhandelstag muss der 
           Schlusskurs der STRATEC-Aktie im elektronischen Handelssystem 
           der Frankfurter Wertpapierbörse (XETRA) um mindestens 20% 
           gegenüber dem Ausübungspreis gestiegen sein. 
 
 
           Wird an dem vorgenannten jeweiligen Stichtag dieses 

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April 29, 2013 09:12 ET (13:12 GMT)

DJ DGAP-HV: STRATEC Biomedical AG: Bekanntmachung -4-

Erfolgsziel nicht erreicht, so können die jeweiligen 
           Aktienoptionen in den folgenden Ausübungszeiträumen ausgeübt 
           werden, wenn der Schlusskurs der STRATEC-Aktie am letzten 
           Börsenhandelstag im elektronischen Handelssystem der 
           Frankfurter Wertpapierbörse (XETRA) an dem Tag, der dem 
           jeweiligen Ausübungstag vorausgeht, seit dem Tag der Ausgabe 
           der Aktienoptionen pro vollendetem Kalendermonat um 
           durchschnittlich 0,417% des Ausübungspreises gestiegen ist. 
 
 
     b)    Am Tag vor Ausübung des Optionsrechts muss der 
           Schlusskurs der STRATEC-Aktie im elektronischen Handelssystem 
           der Frankfurter Wertpapierbörse (XETRA) um mindestens 20% 
           gegenüber dem Ausübungspreis gestiegen sein. 
 
 
   (8) Persönliche Rechte 
 
   Die Aktienoptionen können nur durch die berechtigten Personen selbst 
   ausgeübt werden. Eine Verfügung über Aktienoptionen ist 
   ausgeschlossen. Die Aktienoptionen sind vererblich. Aktienoptionen 
   können nur ausgeübt werden, solange zwischen der berechtigten Person 
   und der Gesellschaft bzw. den verbundenen Unternehmen ein Anstellungs- 
   oder Arbeitsverhältnis besteht. Die Optionsbedingungen können im 
   Übrigen abweichend hiervon besondere Regelungen für den Todesfall und 
   Fälle der Erwerbsunfähigkeit oder Erwerbsminderung der berechtigten 
   Personen vorsehen. 
 
   (9) Regelung der Einzelheiten 
 
   Der Vorstand wird ermächtigt, die weiteren Einzelheiten für die 
   Ausgabe von Aktien aus dem bedingten Kapital und die weiteren 
   Bedingungen des Aktienoptionsprogramms - einschließlich der 
   Optionsbedingungen - für die berechtigten Personen festzulegen; für 
   die Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft trifft der Aufsichtsrat 
   die entsprechenden Bestimmungen. Der Vorstand ist weiterhin 
   ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die 
   Aktienoptionsbedingungen anzupassen, falls sich die bisherigen 
   Regelungen angesichts tatsächlicher und rechtlicher Änderungen als 
   nicht mehr durchführbar erweisen. Diese neuen Regelungen müssen dem 
   Zweck der bisherigen Regelungen in wirtschaftlicher Hinsicht möglichst 
   nahe kommen. 
 
   (10) Bedingtes Kapital 
 
   Das Grundkapital der Gesellschaft wird um bis zu EUR 900.000,00 
   bedingt erhöht durch die Ausgabe von bis zu 900.000 neuen, auf den 
   Inhaber lautenden Stammaktien der Gesellschaft im Nennwert von EUR 
   1,00 mit Gewinnberechtigung ab Beginn des Jahres, in dem sie 
   ausgegeben werden (Bedingtes Kapital VI). 
 
   Das bedingte Kapital dient der Erfüllung von Aktienoptionen, die 
   aufgrund der Ermächtigung der Hauptversammlung vom 6. Juni 2013 gemäß 
   vorstehenden Regelungen bis zum 5. Juni 2018 gewährt werden. 
 
   Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend 
   dem Umfang der Kapitalerhöhung aus bedingtem Kapital zu ändern. 
 
   III. § 4 Ziffer 4.6. der Satzung wird um folgenden Abs. 4 ergänzt: 
 
   'Das Grundkapital ist um bis zu EUR 900.000,00, eingeteilt in bis zu 
   900.000 auf den Inhaber lautenden Stammaktien der Gesellschaft im 
   Nennwert von EUR 1,00, bedingt erhöht (Bedingtes Kapital VI). Die 
   bedingte Kapitalerhöhung dient der Gewährung von Bezugsrechten 
   (Aktienoptionsrechten) nach Maßgabe des Hauptversammlungsbeschlusses 
   vom 6. Juni 2013 bis zum 5. Juni 2018. Die bedingte Kapitalerhöhung 
   wird nur insoweit durchgeführt, wie die Inhaber von Aktienoptionen von 
   ihrem Bezugsrecht Gebrauch machen. Die neuen Aktien nehmen jeweils von 
   Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie ausgegeben werden, am Gewinn 
   teil.' 
 
   * * * 
 
   Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zu Punkt 8 der 
   Tagesordnung: 
 
   Der Vorstand der STRATEC Biomedical AG (nachfolgend auch 'STRATEC AG' 
   genannt) und die Geschäftsführung der Stratec Newgen GmbH (nachfolgend 
   auch 'Organgesellschaft' genannt) erstatten über den Beherrschungs- 
   und Gewinnabführungsvertrag (nachfolgend auch 'Vertrag' genannt) 
   zwischen der STRATEC AG und der Organgesellschaft den nachfolgenden 
   Bericht gemäß § 293a AktG: 
 
   I. Abschluss des Vertrags; Wirksamwerden 
 
   Der Vertrag zwischen der STRATEC AG und der Organgesellschaft wurde 
   für die STRATEC AG von dem Vorstandsmitglied Marcus Wolfinger sowie 
   für die Organgesellschaft von dem Geschäftsführer Dr. Robert Siegle am 
   9. April 2013 unterzeichnet. 
 
   Der Vorstand der STRATEC AG hat in seiner Sitzung am 7. Januar 2013 
   beschlossen, den Vertrag abzuschließen und der Hauptversammlung der 
   STRATEC AG am 6. Juni 2013 vorzuschlagen, dem Vertrag zuzustimmen. Der 
   Aufsichtsrat der STRATEC AG hat in seiner Sitzung am 8. April 2013 
   ebenfalls beschlossen, der Hauptversammlung der STRATEC AG am 6. Juni 
   2013 die Zustimmung zu dem Vertrag vorzuschlagen. 
 
   Die Gesellschafterversammlung der Organgesellschaft soll dem 
   Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag unmittelbar nach dem 
   zustimmenden Beschluss der Hauptversammlung der STRATEC AG mit 
   notariell beurkundetem Beschluss zustimmen. Zur Wirksamkeit des 
   Vertrages ist neben den Zustimmungen der Hauptversammlung der STRATEC 
   AG und der Gesellschafterversammlung der Organgesellschaft auch die 
   Eintragung in das für die Organgesellschaft zuständige Handelsregister 
   beim Amtsgericht Mannheim erforderlich. 
 
   II. Vertragsparteien 
 
   1. STRATEC AG 
 
   Die STRATEC AG mit Sitz in Birkenfeld ist im Handelsregister des 
   Amtsgerichts Mannheim unter HRB 504390 eingetragen. Das Grundkapital 
   der STRATEC AG beträgt EUR 11.737.745 und ist eingeteilt in 11.737.745 
   auf den Inhaber lautende Stammaktien im Nennwert von je EUR 1,00. Die 
   STRATEC AG ist eine börsennotierte Aktiengesellschaft im Sinne von § 3 
   Abs. 2 AktG. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 
 
   Unternehmensgegenstand ist die industrielle Entwicklung, Produktion 
   sowie der Vertrieb von biomedizinischen und medizintechnischen 
   Systemen aller Art (Hard- und Software) einschließlich Zubehör und 
   Peripheriegeräte. Die Gesellschaft ist berechtigt, alle Geschäfte und 
   Maßnahmen durchzuführen, die dem Gegenstand des Unternehmens dienen. 
   Innerhalb dieses Gesellschaftszweckes kann die Gesellschaft andere 
   Unternehmen gründen, erwerben oder sich an solchen beteiligen, 
   Niederlassungen errichten und alle sonstigen Maßnahmen ergreifen sowie 
   Rechtsgeschäfte vornehmen, die zur Erreichung und Förderung des 
   Gesellschaftszweckes notwendig oder dienlich sind. Sie kann ihren 
   Betrieb ganz oder teilweise solchen Unternehmen überlassen. 
 
   Mitglieder des Vorstands der STRATEC AG sind Markus Wolfinger 
   (Vorsitzender), Bernd Steidle und Dr. Robert Siegle. Die STRATEC AG 
   wird durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich gesetzlich 
   vertreten. Ist nur ein Vorstandsmitglied bestellt, vertritt es die 
   Gesellschaft allein. Gemäß § 7 Abs. 1 der Satzung kann der 
   Aufsichtsrat einzelnen Vorstandsmitgliedern Einzelvertretungsrecht 
   erteilen. Der Aufsichtsrat hat Herrn Markus Wolfinger die Befugnis zur 
   Einzelvertretung erteilt. 
 
   2. Stratec Newgen GmbH 
 
   Die Stratec Newgen GmbH mit Sitz in Birkenfeld ist im Handelsregister 
   des Amtsgerichts Mannheim unter HRB 505359 eingetragen. Das 
   Stammkapital der Organgesellschaft beträgt EUR 25.000 und ist 
   eingeteilt in 1 Geschäftsanteil im Nennbetrag von EUR 25.000. 
   Alleinige Gesellschafterin der Organgesellschaft ist die STRATEC AG. 
 
   Gegenstand des Unternehmens ist die industrielle Entwicklung, 
   Produktion und der Vertrieb von klinisch-chemischen Produkten aller 
   Art, biomedizinischen, diagnostischen und medizinischen 
   Automatisierungssystemen einschließlich Soft- und Hardware sowie 
   Zubehör und Peripheriegeräte, soweit dies keiner gesonderten 
   gesetzlichen Erlaubnis bedarf. 
 
   Geschäftsführer der Organgesellschaft sind Robert Siegle und Oliver 
   Roeck, die jeweils einzelvertretungsberechtigt sind. 
 
   III. Erläuterung der Inhalte des Vertrages 
 
   Die Organgesellschaft unterstellt nach § 1 des Vertrages die Leitung 
   ihrer Gesellschaft der STRATEC AG. Damit begründet der Vertrag mit 
   Wirksamwerden besondere Konzernleitungsbefugnisse der STRATEC AG 
   gegenüber der Organgesellschaft. Die STRATEC AG kann der 
   Geschäftsführung der Organgesellschaft bezüglich der 
   Gesellschaftsleitung Weisungen erteilen. Die Führung der Geschäfte und 
   die Vertretung der Organgesellschaft obliegen weiterhin der 
   Geschäftsführung der Organgesellschaft. Die rechtliche 
   Selbstständigkeit beider Gesellschaften bleibt unberührt. 
 
   Das Weisungsrecht bestimmt sich entsprechend § 308 AktG. Zulässige 
   Weisungen der STRATEC AG sind von der Organgesellschaft zu befolgen. 
   Nachteilige Weisungen für die Organgesellschaft sind zulässig, wenn 
   sie den Belangen der STRATEC AG dienen. Unzulässige Weisungen, 
   insbesondere solche, deren Befolgung zwingende gesetzliche 
   Vorschriften verletzen würden, sind nicht zu befolgen. 
 
   Die Organgesellschaft ist nach § 3 des Vertrages verpflichtet, ihren 
   gesamten Gewinn an die STRATEC AG abzuführen, höchstens jedoch den 
   ohne die Gewinnabführung entstehenden Jahresüberschuss, vermindert um 
   einen Verlustvortrag aus dem Vorjahr, um den ggf. nach § 300 AktG in 
   die gesetzliche Rücklage einzustellenden Betrag und um den nach § 268 
   Abs. 8 HGB ausschüttungsgesperrten Betrag. Die Organgesellschaft kann 

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April 29, 2013 09:12 ET (13:12 GMT)

mit Zustimmung der STRATEC AG Beträge aus dem Jahresüberschuss - ggf. 
   mit Ausnahme gesetzlicher Rücklagen - nur insoweit in die 
   Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 HGB) einstellen, als dies 
   handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer 
   Beurteilung wirtschaftlich begründet ist. Während der Dauer dieses 
   Vertrages gebildete andere Gewinnrücklagen sind auf Verlangen der 
   STRATEC AG aufzulösen und zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrages zu 
   verwenden oder als Gewinn abzuführen. Die Abführung von Beträgen aus 
   der Auflösung von Gewinnrücklagen sowie von Gewinnvorträgen ist 
   ausgeschlossen, soweit sie vor Inkrafttreten dieses Vertrages 
   entstanden sind. Die Abführung von Beträgen aus der Auflösung von 
   Kapitalrücklagen nach § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB ist generell 
   ausgeschlossen. Die Auflösung, Ausschüttung oder Entnahme von 
   Kapitalrücklagen nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen bleibt 
   zulässig. Die Verpflichtung der Organgesellschaft ihren gesamten 
   Gewinn abzuführen, umfasst grundsätzlich auch den Gewinn aus der 
   Veräußerung ihrer sämtlichen Vermögensgegenstände. Dies gilt nicht für 
   nach formeller Auflösung der Organgesellschaft anfallende Gewinne. Der 
   Anspruch auf Gewinnabführung entsteht zum Ablauf des Geschäftsjahres 
   der Organgesellschaft und wird mit der Feststellung des 
   Jahresabschlusses der Organgesellschaft für das abgelaufene 
   Geschäftsjahr zur Zahlung fällig. Die Organträgerin kann eine 
   Vorababführung von Gewinnen verlangen, wenn und soweit die Zahlung 
   einer Vorabdividende zulässig ist. 
 
   Diese Regelung entspricht den in § 301 AktG vorgesehenen und hier 
   entsprechend geltenden Grenzen der Gewinnabführung. § 301 AktG ist in 
   seiner jeweils geltenden Fassung anwendbar. 
 
   Die STRATEC AG ist nach § 4 des Vertrages zur Verlustübernahme 
   entsprechend den Regelungen des § 302 AktG in der jeweils geltenden 
   Fassung verpflichtet. Die STRATEC AG ist damit nach der aktuellen 
   Fassung des § 302 AktG verpflichtet, jeden während der Vertragsdauer 
   sonst entstehenden Jahresfehlbetrag auszugleichen, soweit dieser nicht 
   dadurch ausgeglichen wird, dass den Gewinnrücklagen der 
   Organgesellschaft Beträge entnommen werden, die während der 
   Vertragsdauer in die Gewinnrücklagen eingestellt worden sind. 
 
   Der Vertrag wird unter dem Vorbehalt der Zustimmung der 
   Hauptversammlung der Organträgerin sowie der Gesellschafterversammlung 
   der Organgesellschaft abgeschlossen. Im Hinblick auf die 
   Ergebnisverwendung (Gewinnabführung und Verlustübernahme) kommt er 
   erstmals für das Geschäftsjahr der Organgesellschaft zur Anwendung, 
   das am 1. Januar 2013 beginnt. Im Hinblick auf die Beherrschung wird 
   der Vertrag jedoch erst mit der Eintragung in das Handelsregister 
   wirksam. Die Organträgerin und die Organgesellschaft verpflichten sich 
   schuldrechtlich zur tatsächlichen Durchführung der Beherrschung ab dem 
   Zeitpunkt des Zustimmungsbeschlusses der letzten der beiden 
   Gesellschafter- bzw. Hauptversammlung der Parteien. 
 
   Der Vertrag wird auf die Dauer von fünf (Zeit-)Jahren, also 60 
   Monaten, gerechnet ab dem 1. Januar 2013, abgeschlossen; er kann 
   erstmals zum Ablauf des 31. Dezember 2017 unter Einhaltung einer 
   Kündigungsfrist von sechs Monaten ordentlich gekündigt werden. Der 
   Vertrag ist vorher nur aus wichtigem Grund kündbar. Sollte das 
   Vertragsende gemäß Satz 1 nicht mit dem Ende des Geschäftsjahres der 
   Organgesellschaft übereinstimmen, läuft der Vertrag bis zum Ende des 
   dann laufenden Geschäftsjahres der Organgesellschaft. Er verlängert 
   sich jeweils bis zum Ende des nächsten Geschäftsjahres der 
   Organgesellschaft, wenn er nicht unter Einhaltung einer Frist von 
   sechs Monaten vor Ablauf der Vertragszeit gekündigt wird. Als wichtige 
   Gründe für die vorzeitige Kündigung gelten die in R 60 Abs. 6 der 
   Körperschaftsteuerrichtlinien 2004 genannten, also im Einzelfall 
   insbesondere (a) die Veräußerung oder sonstige Übertragung von 
   sämtlichen Anteilen oder jedenfalls von Anteilen an der 
   Organgesellschaft in der Höhe eines Gesamtnennbetrages, was zur Folge 
   hat, dass die Voraussetzungen der finanziellen Eingliederung der 
   Organgesellschaft in die Organträgerin gemäß Steuerrecht nicht mehr 
   vorliegen, (b) die Einbringung der Beteiligung an der 
   Organgesellschaft durch die Organträgerin, (c) die Umwandlung, 
   insbesondere Formwechsel, Verschmelzung, Ab- bzw. Aufspaltung, 
   Ausgliederung oder Liquidation der Organträgerin oder der 
   Organgesellschaft, sowie darüber hinaus (d) die Verlegung des 
   Satzungs- oder Verwaltungssitzes der Organgesellschaft oder der 
   Organträgerin ins Ausland, wenn dadurch die steuerliche Organschaft 
   entfällt. Die Kündigungsgründe gelten nur dann, wenn in den 
   vorgenannten Fällen jeweils wesentliche Interessen der Gläubiger oder 
   der gekündigten Partei dieses Vertrages nicht entgegenstehen. 
 
   Da die STRATEC AG alleinige Gesellschafterin der Organgesellschaft 
   ist, sind im Vertrag keine Ausgleichszahlungen und keine Abfindung für 
   außenstehende Gesellschafter vereinbart worden. Aufgrund des 
   alleinigen Anteilsbesitzes der STRATEC AG bedarf es auch keiner 
   Prüfung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages durch einen 
   Vertragsprüfer gemäß § 293e Abs. 1 AktG. 
 
   IV. Wirtschaftliche Bedeutung und Zweck des Vertrages 
 
   Der Vertrag dient u.a. der Begründung bzw. nahtlosen Fortsetzung der 
   körperschaftssteuerlichen Organschaft zwischen der STRATEC AG und der 
   Organgesellschaft gemäß § 14 KStG. Zusätzlich dient er der 
   Begründung/Fortsetzung einer gewerbesteuerlichen Organschaft zwischen 
   der STRATEC AG und der Organgesellschaft gemäß § 2 Abs. 2 GewStG. Der 
   Vertrag enthält zu diesem Zweck die üblichen Bestimmungen eines 
   Gewinnabführungsvertrags, die zur Begründung einer ertragsteuerlichen 
   Organschaft im Konzern vereinbart werden. 
 
   Durch die körperschaft- und gewerbesteuerliche Organschaft wird eine 
   zusammengefasste Besteuerung der STRATEC AG und der Organgesellschaft 
   erreicht. Dies ermöglicht einen steuerlichen Ergebnisausgleich 
   (Gewinn/Verlustausgleich). Gewerbesteuerrechtlich wird die 
   Organgesellschaft als Betriebsstätte der STRATEC AG als Organträgerin 
   qualifiziert. 
 
   Damit ermöglicht der Vertrag eine steueroptimale Berücksichtigung der 
   Gewinne und Verluste der Organgesellschaft im Rahmen der körperschaft- 
   und gewerbesteuerlichen Organschaft. 
 
   Durch die Regelungen zur Beherrschung der Organgesellschaft werden die 
   Konzernleitungsbefugnisse der STRATEC gestärkt, u.a. im Hinblick auf 
   mögliche nachteilige Weisungen, die im Konzerninteresse angezeigt sein 
   können. Darüber hinaus wird die Begründung einer umsatzsteuerlichen 
   Organschaft ermöglicht, für welche, ohne dass es eines 
   Gewinnabführungsvertrages bedarf, die finanzielle, wirtschaftliche und 
   organisatorische Eingliederung der Organgesellschaft in den 
   Organträger notwendig ist. Durch den Beherrschungsvertrag wird die 
   organisatorische Eingliederung sichergestellt bzw. verstärkt. 
 
   V. Alternativen zum Abschluss des Vertrages 
 
   Es besteht zum Abschluss des Vertrages keine wirtschaftlich 
   vernünftige andere Alternative, die zur Erreichung der oben genannten 
   Ziele ebenso geeignet wäre. Mögliche Varianten zum Vertrag wären ein 
   Betriebspacht-, Betriebsüberlassungs-, Gewinngemeinschafts- oder 
   Teilgewinnabführungsvertrag gewesen. Jedoch können durch keine der 
   genannten Varianten die steuerrechtlichen Vorteile erreicht werden, 
   wie es der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag ermöglicht. 
   Ebenso wenig besteht die Möglichkeit, Weisungsrechte mit der 
   Effektivität eines Beherrschungsvertrags anderweitig zu vereinbaren. 
 
   Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zu Punkt 9 der 
   Tagesordnung: 
 
   Unter Tagesordnungspunkt 9 ist eine Ermächtigung des Vorstands 
   vorgesehen, mit Zustimmung des Aufsichtsrats, Aktienoptionen an 
   Arbeitnehmer der Gesellschaft oder verbundener Unternehmen oder 
   Geschäftsführungsmitgliedern verbundener Unternehmen zu gewähren, die 
   zum Bezug von bis zu 900.000 Stammaktien berechtigen. Die 
   Aktienoptionen sollen durch Schaffung eines bedingten Kapitals in Höhe 
   von bis zu EUR 900.000,00 abgesichert werden. 
 
   Abweichend hiervon trifft der Aufsichtsrat der Gesellschaft die 
   Bestimmungen für die Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft. 
 
   Die Ausgabe von Aktienoptionen ist für die Gesellschaft ein 
   Bestandteil der Vergütung von Führungskräften und Schlüsselpersonen 
   sowie ein wesentlicher Faktor, um diese Führungskräfte gewinnen zu 
   können. Das neue Aktienoptionsprogramm ist nach Überzeugung von 
   Vorstand und Aufsichtsrat daher dringend erforderlich, damit die 
   Gesellschaft auch künftig für hochqualifiziertes Personal besonders 
   attraktiv bleibt. Mit der zielorientierten Vergütungskomponente wird 
   die Ausrichtung der Führungskräfte auf die Unternehmensstrategie 
   gefördert und unterstrichen, dass Führungskräfte der wirtschaftlichen 
   Entwicklung des Unternehmens und gegebenenfalls verbundener 

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April 29, 2013 09:12 ET (13:12 GMT)

© 2013 Dow Jones News
Software vor dem Comeback – diese 5 Aktien könnten durchstarten!
Während Halbleiter- und KI-Infrastrukturwerte von einem Hoch zum nächsten jagen, wurden viele Software-Aktien in den vergangenen Monaten regelrecht aus den Depots gedrängt. Die Angst vor Disruption hat Investoren zu einem radikalen Strategiewechsel veranlasst – mit der Folge, dass zahlreiche Qualitätsunternehmen heute auf Mehrjahrestiefs notieren.

Doch genau hier entsteht eine seltene Chance. Denn während die Bewertungen im Halbleitersektor inzwischen auf ambitionierten Niveaus liegen, ist der Bewertungsabschlag bei Software-Titeln so hoch wie seit Jahren nicht mehr. Gleichzeitig liefern viele Unternehmen weiterhin starke Wachstumszahlen und integrieren KI erfolgreich in ihre Geschäftsmodelle. Die Diskrepanz zwischen Kursentwicklung und operativer Stärke könnte sich schon bald auflösen.

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