DJ DGAP-HV: Jungheinrich Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 11.06.2013 in Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
DGAP-HV: Jungheinrich Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der
Einberufung zur Hauptversammlung
Jungheinrich Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur
Hauptversammlung am 11.06.2013 in Hamburg mit dem Ziel der
europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
29.04.2013 / 15:13
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Jungheinrich Aktiengesellschaft
Hamburg
Wertpapier-Kenn-Nr.: 621990, 621992 und 621993
Wir laden hiermit die Aktionäre unserer Gesellschaft zu der
am Dienstag, den 11. Juni 2013, um 10:00 Uhr
im Congress Centrum Hamburg - Saal 2 -, Marseiller Straße 1, 20355
Hamburg, stattfindenden
Ordentlichen Hauptversammlung
ein.
Tagesordnung
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und
des vom Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschlusses sowie des
Lageberichtes und des Konzernlageberichtes für das
Geschäftsjahr 2012 mit dem Bericht des Aufsichtsrates für das
Geschäftsjahr 2012
2. Beschlussfassung über die Verwendung des
Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2012
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den für das
Geschäftsjahr 2012 ausgewiesenen Bilanzgewinn in Höhe von EUR
28.160.000,00 wie folgt zu verwenden:
Zahlung einer Dividende von EUR 0, 80 je EUR 14.400.000,00
Stammaktie
Zahlung einer Dividende von EUR 0, 86 je EUR
Vorzugsaktie 13.760.000,00.
3. Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Vorstandes für das Geschäftsjahr 2012
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr
2012 amtierenden Mitgliedern des Vorstandes Entlastung zu
erteilen.
4. Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2012
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr
2012 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrates Entlastung zu
erteilen.
5. Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr
2013
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die
Deloitte & Touche GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
Hamburg,
zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2013 zu wählen.
6. Beschlussfassung über die Zustimmung zum
Ausgliederungs- und Übernahmevertrag zwischen der Jungheinrich
AG und der Jungheinrich Ersatzteillogistik AG & Co. KG über
die Ausgliederung des Betriebsteils 'Zentrale
Ersatzteilversorgung (Ersatzteilmanagement)' der Jungheinrich
AG
Die Jungheinrich AG beabsichtigt, aus ihrem Vermögen alle für
die Fortführung des Geschäftsbetriebs ihres Betriebsteils
'Zentrale Ersatzteilversorgung (Ersatzteilmanagement)'
notwendigen Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens mit
allen Rechten und Pflichten, einschließlich der
Arbeitsverhältnisse, jeweils als Gesamtheit auf die
Jungheinrich Ersatzteillogistik AG & Co. KG auszugliedern
(Ausgliederung zur Aufnahme gemäß § 123 Absatz 3 Nr. 1 UmwG).
Nicht von der Ausgliederung dieses Betriebsteils erfasst
werden bestimmte Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens
(Restvermögen). Unter das Restvermögen fallen insbesondere die
gewerblichen Schutzrechte, die Immobilien und die
Markenrechte, deren Nutzung dem ausgegliederten Betriebsteil
jedoch auch weiterhin ermöglicht werden wird. Darüber hinaus
wird die Jungheinrich AG nach Ausgliederung Tätigkeiten im
Bereich der Bewirtschaftung der Immobilien erbringen.
Am 2. April 2007 wurde für die in 2007 durchgeführte
Ausgliederung des Ersatzteillagers Norderstedt aus der
Jungheinrich AG die Jungheinrich Ersatzteillogistik AG & Co.
KG (AG Hamburg, HRA 105 767) gegründet, die nun auch den
Betriebsteil 'Zentrale Ersatzteilversorgung
(Ersatzteilmanagement)' der Jungheinrich AG aufnehmen soll.
Die Jungheinrich AG ist die alleinige persönlich haftende
Gesellschafterin der aufnehmenden Gesellschaft. Alleinige
Kommanditistin ist die Jungheinrich Beteiligungs-GmbH, die
wiederum eine hundertprozentige Tochtergesellschaft der
Jungheinrich AG ist. Die Geschäftsführung der aufnehmenden
Kommanditgesellschaft erfolgt ausschließlich durch die
Jungheinrich AG.
Am 19. April 2013 wurde zwischen der Jungheinrich AG als
übertragendem Rechtsträger und der Jungheinrich
Ersatzteillogistik AG & Co. KG als übernehmendem Rechtsträger
der übertragenen unternehmerischen Einheit ein Ausgliederungs-
und Übernahmevertrag in notariell beurkundeter Form
geschlossen. Als Gegenleistung für die Übertragung des
Vermögens erhält die Jungheinrich AG eine erhöhte Beteiligung
am Gesellschaftsvermögen der aufnehmenden
Kommanditgesellschaft, so dass die Jungheinrich AG nach der
Ausgliederung mit einem Kapitalanteil in Höhe von EUR
2.999.900,00 und die alleinige Kommanditistin Jungheinrich
Beteiligungs-GmbH mit einem Kapitalanteil in Höhe von EUR
100,00 an der übernehmenden Kommanditgesellschaft beteiligt
sein werden.
Im Anhang 1 zu dieser Tagesordnung ist der vollständige
Wortlaut des Vertrages zwischen der Jungheinrich AG und der
Jungheinrich Ersatzteillogistik AG & Co. KG über die
Ausgliederung des Betriebsteils 'Zentrale Ersatzteilversorgung
(Ersatzteilmanagement)' der Jungheinrich AG abgedruckt.
Die Ausgliederung erfolgt mit wirtschaftlicher Rückwirkung zum
1. Januar 2013, 00:00 Uhr (Ausgliederungsstichtag). Von diesem
Zeitpunkt an gelten alle Handlungen und Geschäfte der
Jungheinrich AG, bezogen auf den auszugliedernden Betriebsteil
'Zentrale Ersatzteilversorgung (Ersatzteilmanagement)', als
für Rechnung der aufnehmenden Kommanditgesellschaft
vorgenommen.
Die Ausgliederung des Betriebsteils 'Zentrale
Ersatzteilversorgung (Ersatzteilmanagement)' ist in dem
Ausgliederungsbericht näher erläutert und begründet. Der
Bericht wurde durch den Vorstand der Jungheinrich AG gemeinsam
mit der Geschäftsführung der aufnehmenden Gesellschaft
erstattet. Eine Prüfung der Ausgliederung findet nach den
Bestimmungen des Umwandlungsgesetzes nicht statt. Die
Ausgliederung wird nur wirksam, wenn die Hauptversammlung der
Jungheinrich AG dem Ausgliederungs- und Übernahmevertrag mit
einer Mehrheit von jeweils mindestens drei Viertel des bei der
Beschlussfassung vertretenen stimmberechtigten Grundkapitals
zustimmt.
Der Ausgliederungs- und Übernahmevertrag wurde vor der
Einberufung dieser Hauptversammlung zum Handelsregister der
Gesellschaft eingereicht. Er liegt zusammen mit dem
Ausgliederungsbericht sowie dem Jahresabschluss und dem
Lagebericht der Jungheinrich AG für die letzten drei
Geschäftsjahre sowie den Jahresabschlüssen der Jungheinrich
Ersatzteillogistik AG & Co. KG für die letzten drei
Geschäftsjahre von der Einberufung der Hauptversammlung an in
den Geschäftsräumen der Jungheinrich AG in
22047 Hamburg, Am Stadtrand 35
aus, und diese Unterlagen sind auch unter der Internetadresse
http://www.jungheinrich.de/hv
veröffentlicht. Auf Verlangen erhält jeder Aktionär
unverzüglich und kostenlos eine Abschrift dieser Unterlagen,
die auch in der Hauptversammlung ausliegen werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgende Beschlüsse zu
fassen:
1. Dem am 19. April 2013 abgeschlossenen
Ausgliederungs- und Übernahmevertrag zwischen der
Jungheinrich AG und der Jungheinrich Ersatzteillogistik AG &
Co. KG wird zugestimmt.
2. Der Vorstand wird ermächtigt, alle notwendigen
Maßnahmen zu treffen, um die Ausgliederung entsprechend dem
Ausgliederungs- und Übernahmevertrag und dem
Ausgliederungsbericht durchzuführen.
7. Beschlussfassung über die Zustimmung zu einem
Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag
Die Jungheinrich AG und die Jungheinrich Financial Services
International GmbH (nachfolgend 'JFS International') haben am
16. April 2013 einen Beherrschungs- und
Ergebnisabführungsvertrag abgeschlossen, dessen Wirksamkeit
von der Zustimmung der Hauptversammlung der Jungheinrich AG,
der Zustimmung der Gesellschafterversammlung der JFS
International und seiner darauf folgenden Eintragung in das
Handelsregister der JFS International abhängt.
Die JFS International wurde Ende 2012 gegründet. Alleinige
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
April 29, 2013 09:13 ET (13:13 GMT)
DJ DGAP-HV: Jungheinrich Aktiengesellschaft: -2-
Gesellschafter der JFS International mit einem Stammkapital
von EUR 1.000.000 sind die Jungheinrich AG und die
Jungheinrich Beteiligungs-GmbH. Gesellschaftsvertraglicher
Unternehmensgegenstand der JFS International ist der Abschluss
von Überlassungsverträgen jeglicher Art, insbesondere mit
konzerneigenen Gesellschaften im In- und Ausland, hinsichtlich
Flurförderzeugen, Lagertechnik, verwandten Produkten und
sonstigen Mobilien, insbesondere in Form von Kaufverträgen mit
Ratenzahlung sowie Miet- und Leasingverträgen und der
Abschluss sonstiger, damit in Zusammenhang stehender Verträge,
soweit solche Tätigkeiten nicht einer Erlaubnis der
Finanzdienstleistungsaufsicht bedürfen.
Der Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag vom 16. April
2013 hat folgenden wesentlichen Inhalt:
- Die JFS International unterstellt die Leitung
ihres Unternehmens der Jungheinrich AG, die gegenüber der
Geschäftsführung der JFS International zur Erteilung von
Weisungen berechtigt ist. Die Form der Weisungen ist
geregelt.
- Die Geschäftsführung der JFS International ist
verpflichtet, auf Verlangen der Jungheinrich AG Auskünfte
über sämtliche rechtlichen, geschäftlichen und
organisatorischen Angelegenheiten der JFS International zu
erteilen. Die Jungheinrich AG ist auch berechtigt, selbst
Einsicht in Bücher und Schriften der JFS International zu
nehmen.
- Die JFS International ist verpflichtet, während
der Vertragsdauer in entsprechender Anwendung aller
Vorschriften des § 301 AktG in ihrer jeweils gültigen
Fassung den gesamten Gewinn an die Jungheinrich AG
abzuführen. Des Weiteren bestimmt der Vertrag, dass Beträge,
die während der Dauer des Vertrages in die anderen
Gewinnrücklagen eingestellt worden sind, den anderen
Gewinnrücklagen entnommen und als Gewinn abgeführt werden
können.
- Die JFS International ist berechtigt, Beträge aus
dem Jahresüberschuss nur insoweit in die freien
Gewinnrücklagen einzustellen, als dies bei vernünftiger
kaufmännischer Beurteilung begründet ist. Die Einstellung in
andere Gewinnrücklagen im Sinne von § 272 Abs. 3 HGB bedarf
nach dem Vertrag der ausdrücklichen Zustimmung der
Jungheinrich AG.
- Für die Verlustübernahme durch die Jungheinrich
AG gelten die Vorschriften des § 302 AktG in ihrer jeweils
gültigen Fassung entsprechend. Der Anspruch auf
Verlustausgleich entsteht - ebenso wie die Verpflichtung zur
Gewinnabführung - zum Ende des jeweiligen Geschäftsjahres
und wird zu diesem Zeitpunkt fällig.
- Der Vertrag bestimmt weiter, dass die Regelungen
zur Gewinnabführung und zur Verlustübernahme rückwirkend ab
dem 1. Januar 2013 gelten. Die körperschaft- und
gewerbesteuerliche Organschaft kann auf diese Weise bereits
für das gesamte laufende Geschäftsjahr der JFS International
erreicht werden.
- Der grundsätzlich auf unbestimmte Zeit
geschlossene Vertrag mit einer Mindestdauer von 5 Jahren
kann mit einer Frist von einem Monat zum Ablauf des Jahres
ordentlich gekündigt werden, nach dessen Ablauf die durch
diesen Vertrag begründete körperschaftsteuerliche
Organschaft ihre steuerliche Mindestlaufzeit erfüllt hat.
Dies ist nach derzeitiger Rechtslage (§ 14 Abs. 1 Nr. 3 in
Verbindung mit § 17 KStG) nach fünf Zeitjahren der Fall.
- Darüber hinaus besteht die Möglichkeit zur
Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grunde. Wichtige
Gründe sind insbesondere die Veräußerung, Übertragung oder
Einbringung der JFS International durch die Jungheinrich AG
oder die Verschmelzung, Spaltung oder Liquidation einer der
beiden Vertragsparteien. Auch wird ein wichtiger Grund
angenommen, wenn gesetzliche Vorschriften in Kraft treten,
die die Wirkungen der körperschaft- und/oder
gewerbesteuerlichen Organschaft im Wesentlichen beseitigen.
In dem Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag war keine
Ausgleichszahlung und keine Abfindung für außenstehende
Gesellschafter der JFS International zu bestimmen, da
außenstehende Gesellschafter der JFS International nicht
vorhanden sind, die Jungheinrich AG vielmehr an der JFS
International unmittelbar und mittelbar über die Jungheinrich
Beteiligungs-GmbH, deren Geschäftsanteile ihr zu 100% gehören,
zu 100% beteiligt ist. Auch eine Bewertung der beteiligten
Unternehmen zur Ermittlung eines angemessenen Ausgleichs und
einer angemessenen Abfindung war daher nicht vorzunehmen. Da
die Jungheinrich AG jedoch nicht unmittelbar alle
Geschäftsanteile der JFS International hält, erfolgte gemäß §
293b Abs. 1 AktG eine Prüfung des Vertrages durch einen
sachverständigen Prüfer (Vertragsprüfer).
Der Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag liegt
zusammen mit dem gemeinsamen Bericht des Vorstandes der
Jungheinrich AG und der Geschäftsführung der JFS
International, den Jahresabschlüssen und den Lageberichten der
Jungheinrich AG für die letzten drei Geschäftsjahre, dem
Jahresabschluss der JFS International für das Geschäftsjahr
2012 sowie dem Bericht des Vertragsprüfers von der Einberufung
der Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der
Jungheinrich AG in
22047 Hamburg, Am Stadtrand 35
aus, und diese Unterlagen sind auch unter der Internetadresse
http://www.jungheinrich.de/hv
veröffentlicht. Auf Verlangen erhält jeder Aktionär
unverzüglich und kostenlos eine Abschrift dieser Unterlagen,
die auch in der Hauptversammlung ausliegen werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu
fassen:
Dem am 16. April 2013 abgeschlossenen Beherrschungs- und
Ergebnisabführungsvertrag zwischen der Jungheinrich AG und der
Jungheinrich Financial Services International GmbH wird
zugestimmt.
8. Beschlussfassung über die Zustimmung zu einem
geänderten Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag
Die Jungheinrich AG und die Jungheinrich Financial Services
GmbH (nachfolgend 'JFS GmbH') haben am 6. April 2009 einen
Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag abgeschlossen,
dem die Hauptversammlung der Jungheinrich AG sowie die
Gesellschafterversammlung der JFS GmbH zugestimmt haben. Er
wurde in das Handelsregister der JFS GmbH eingetragen. Einige
Regelungen dieses Vertrages sind durch Vertrag vom 18. April
2013 geändert worden.
Alleinige Gesellschafter der JFS GmbH mit einem Stammkapital
von EUR 500.000 sind die Jungheinrich Financial Services
International GmbH und die Jungheinrich Vertrieb Deutschland
AG & Co. KG. Gesellschaftsvertraglicher Unternehmensgegenstand
der JFS GmbH ist der Vertrieb von Flurförderzeugen,
Lagertechnik, verwandten Produkten und sonstigen Mobilien,
insbesondere im Wege des Leasings, der Vermietung und des
Ratenzahlungskaufs, sowie die Erbringung sonstiger, damit in
Zusammenhang stehender Dienstleistungen.
Die Änderungen an dem in 2009 abgeschlossenen Beherrschungs-
und Ergebnisabführungsvertrag haben folgende wesentliche
Inhalte (alle übrigen Regelungen bleiben unberührt):
- Die JFS GmbH ist verpflichtet, während der
Vertragsdauer in entsprechender Anwendung aller Vorschriften
des § 301 AktG in ihrer jeweils gültigen Fassung den
gesamten Gewinn an die Jungheinrich AG abzuführen.
- Die Regelungen zur Verlustübernahme in § 4 wurden
stark gekürzt und im Wesentlichen auf den dynamischen
Verweis auf die Vorschriften des § 302 AktG in ihrer
jeweiligen Fassung reduziert ('Für die Verlustübernahme
durch die Jungheinrich AG gelten die Vorschriften des § 302
AktG in ihrer jeweils gültigen Fassung entsprechend').
In dem geänderten Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag
war keine Ausgleichszahlung und keine Abfindung für
außenstehende Gesellschafter der JFS GmbH zu bestimmen, da
außenstehende Gesellschafter der JFS GmbH nicht vorhanden
sind; die Jungheinrich AG ist an den beiden Gesellschaftern
der JFS GmbH, der Jungheinrich Financial Services
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April 29, 2013 09:13 ET (13:13 GMT)
DJ DGAP-HV: Jungheinrich Aktiengesellschaft: -3-
International GmbH und der Jungheinrich Vertrieb Deutschland
AG & Co. KG, jeweils mittelbar zu 100% beteiligt. Auch eine
Bewertung der beteiligten Unternehmen zur Ermittlung eines
angemessenen Ausgleichs und einer angemessenen Abfindung war
daher nicht vorzunehmen. Da die Jungheinrich AG jedoch nur
mittelbar alle Geschäftsanteile der JFS GmbH hält, erfolgte
gemäß § 293b Abs. 1 AktG eine Prüfung des Vertrages durch
einen sachverständigen Prüfer (Vertragsprüfer).
Der geänderte Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag
liegt zusammen mit dem gemeinsamen Bericht des Vorstandes der
Jungheinrich AG und der Geschäftsführung der JFS GmbH, den
Jahresabschlüssen und den Lageberichten der Jungheinrich AG
für die letzten drei Geschäftsjahre und den Jahresabschlüssen
der JFS GmbH für die letzten drei Geschäftsjahre sowie dem
Bericht des Vertragsprüfers von der Einberufung der
Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der Jungheinrich AG
in
22047 Hamburg, Am Stadtrand 35
aus, und diese Unterlagen sind auch unter der Internetadresse
http://www.jungheinrich.de/hv
veröffentlicht. Auf Verlangen erhält jeder Aktionär
unverzüglich und kostenlos eine Abschrift dieser Unterlagen,
die auch in der Hauptversammlung ausliegen werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu
fassen:
Dem am 18. April 2013 geänderten Beherrschungs- und
Ergebnisabführungsvertrag zwischen der Jungheinrich AG und der
Jungheinrich Financial Services GmbH wird zugestimmt.
9. Beschlussfassung über die Zustimmung zu einem
Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag
Die Jungheinrich AG und die Jungheinrich Beteiligungs-GmbH
(nachfolgend 'JBG') haben am 16. April 2013 einen
Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag abgeschlossen,
dessen Wirksamkeit von der Zustimmung der Hauptversammlung der
Jungheinrich AG, der Zustimmung der Gesellschafterversammlung
der JBG und seiner darauf folgenden Eintragung in das
Handelsregister der JBG abhängt.
Alleiniger Gesellschafter der JBG mit einem Stammkapital von
EUR 12.800.000 ist die Jungheinrich AG.
Gesellschaftsvertraglicher Unternehmensgegenstand der JBG ist
der Erwerb, die geschäftsleitende Holdingtätigkeit sowie die
Verwaltung, insbesondere ausländischer Beteiligungen und
Betriebsstätten, in erster Linie der Jungheinrich-Gruppe,
sowie deren Koordinierung und finanzielle Betreuung.
Der Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag hat folgenden
wesentlichen Inhalt:
- Die JBG unterstellt die Leitung ihres
Unternehmens der Jungheinrich AG, die gegenüber der
Geschäftsführung der JBG zur Erteilung von Weisungen
berechtigt ist. Die Form der Weisungen ist geregelt.
- Die Geschäftsführung der JBG ist verpflichtet,
auf Verlangen der Jungheinrich AG Auskünfte über sämtliche
rechtlichen, geschäftlichen und organisatorischen
Angelegenheiten der JBG zu erteilen. Die Jungheinrich AG ist
auch berechtigt, selbst Einsicht in Bücher und Schriften der
JBG zu nehmen.
- Die JBG ist verpflichtet, während der
Vertragsdauer in entsprechender Anwendung aller Vorschriften
des § 301 AktG in ihrer jeweils gültigen Fassung den
gesamten Gewinn an die Jungheinrich AG abzuführen. Des
Weiteren bestimmt der Vertrag, dass Beträge, die während der
Dauer des Vertrages in die anderen Gewinnrücklagen
eingestellt worden sind, den anderen Gewinnrücklagen
entnommen und als Gewinn abgeführt werden können.
- Die JBG ist berechtigt, Beträge aus dem
Jahresüberschuss nur insoweit in die freien Gewinnrücklagen
einzustellen, als dies bei vernünftiger kaufmännischer
Beurteilung begründet ist. Die Einstellung in andere
Gewinnrücklagen im Sinne von § 272 Abs. 3 HGB bedarf nach
dem Vertrag der ausdrücklichen Zustimmung der Jungheinrich
AG.
- Für die Verlustübernahme durch die Jungheinrich
AG gelten die Vorschriften des § 302 AktG in ihrer jeweils
gültigen Fassung entsprechend. Der Anspruch auf
Verlustausgleich entsteht - ebenso wie die Verpflichtung zur
Gewinnabführung - zum Ende des jeweiligen Geschäftsjahres
und wird zu diesem Zeitpunkt fällig.
- Der Vertrag bestimmt weiter, dass die Regelungen
zur Gewinnabführung und zur Verlustübernahme rückwirkend ab
dem 1. Januar 2013 gelten. Die körperschaft- und
gewerbesteuerliche Organschaft kann auf diese Weise bereits
für das gesamte laufende Geschäftsjahr der JBG erreicht
werden.
- Der grundsätzlich auf unbestimmte Zeit
geschlossene Vertrag mit einer Mindestdauer von 5 Jahren
kann mit einer Frist von einem Monat zum Ablauf des Jahres
ordentlich gekündigt werden, nach dessen Ablauf die durch
diesen Vertrag begründete körperschaftsteuerliche
Organschaft ihre steuerliche Mindestlaufzeit erfüllt hat.
Dies ist nach derzeitiger Rechtslage (§ 14 Abs. 1 Nr. 3 in
Verbindung mit § 17 KStG) nach fünf Zeitjahren der Fall.
- Darüber hinaus besteht die Möglichkeit zur
Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grunde. Wichtige
Gründe sind insbesondere die Veräußerung, Übertragung oder
Einbringung der JBG durch die Jungheinrich AG oder die
Verschmelzung, Spaltung oder Liquidation einer der beiden
Vertragsparteien. Auch wird ein wichtiger Grund angenommen,
wenn gesetzliche Vorschriften in Kraft treten, die die
Wirkungen der körperschaft- und/oder gewerbesteuerlichen
Organschaft im Wesentlichen beseitigen.
In dem Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag war keine
Ausgleichszahlung und keine Abfindung für außenstehende
Gesellschafter der JBG zu bestimmen, da außenstehende
Gesellschafter der JBG nicht vorhanden sind; die Jungheinrich
AG ist an der JBG zu 100% unmittelbar beteiligt. Auch eine
Bewertung der beteiligten Unternehmen zur Ermittlung eines
angemessenen Ausgleichs und einer angemessenen Abfindung war
daher nicht vorzunehmen. Da die Jungheinrich AG unmittelbar
alle Geschäftsanteile der JBG hält, bedarf es gemäß § 293b
Abs. 1 AktG auch keiner Prüfung des Vertrages durch
sachverständige Prüfer (Vertragsprüfer).
Der Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag liegt
zusammen mit dem gemeinsamen Bericht des Vorstandes der
Jungheinrich AG und der Geschäftsführung der JBG sowie den
Jahresabschlüssen und den Lageberichten der Jungheinrich AG
für die letzten drei Geschäftsjahre und den Jahresabschlüssen
der JBG für die letzten drei Geschäftsjahre von der
Einberufung der Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der
Jungheinrich AG in
22047 Hamburg, Am Stadtrand 35
aus, und diese Unterlagen sind auch unter der Internetadresse
http://www.jungheinrich.de/hv
veröffentlicht. Auf Verlangen erhält jeder Aktionär
unverzüglich und kostenlos eine Abschrift dieser Unterlagen,
die auch in der Hauptversammlung ausliegen werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu
fassen:
Dem am 16. April 2013 abgeschlossenen Beherrschungs- und
Ergebnisabführungsvertrag zwischen der Jungheinrich AG und der
Jungheinrich Beteiligungs-GmbH wird zugestimmt.
Mitteilungen gemäß § 30b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WpHG
Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt im Zeitpunkt der
Bekanntmachung der Einberufung der Hauptversammlung im Bundesanzeiger
EUR 102.000.000,- und ist eingeteilt in 34.000.000 Stückaktien, die
sich aus 18.000.000 nennbetragslosen Stammaktien und 16.000.000
nennbetragslosen Vorzugsaktien ohne Stimmrecht zusammensetzen. Jede
Stammaktie gewährt in der Hauptversammlung eine Stimme, so dass die
Gesamtzahl der Stimmrechte im Zeitpunkt der Bekanntmachung der
Einberufung der Hauptversammlung im Bundesanzeiger 18.000.000 beträgt.
Aus von der Gesellschaft gehaltenen eigenen Aktien können keine
Stimmrechte ausgeübt werden. Derzeit hält die Gesellschaft keine
eigenen Aktien.
Teilnahme an der Hauptversammlung
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung ist für die Stamm- und
Vorzugsaktionäre sowie zur Ausübung des Stimmrechtes für die
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
April 29, 2013 09:13 ET (13:13 GMT)
Stammaktionäre eine Anmeldung erforderlich. Die Anmeldung muss der Gesellschaft unter der Adresse Jungheinrich AG c/o Deutsche Bank AG Securities Production General Meetings Postfach 20 01 07 60605 Frankfurt Telefax: +49 69 12012 86045 E-Mail: wp.hv@xchanging.com bis spätestens am 4. Juni 2013 (24:00 Uhr MESZ) in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache zugehen. Für Inhaberaktien gelten die folgenden Bestimmungen: Zur Teilnahme an der Hauptversammlung ist für Stamm- und Vorzugsaktionäre sowie zur Ausübung des Stimmrechtes für Stammaktionäre darüber hinaus der Nachweis des Anteilsbesitzes durch eine von dem depotführenden Institut in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache erstellte Bestätigung erforderlich. Der Nachweis des Anteilsbesitzes von Inhaberaktien hat sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung zu beziehen (sogenannter Nachweisstichtag), also auf den 21. Mai 2013 (0:00 Uhr MESZ), und muss der Gesellschaft spätestens am 4. Juni 2013 (24:00 Uhr MESZ) unter der vorstehend für die Anmeldung benannten Adresse zugehen. Wenn Aktionäre von Stammaktien ihre Aktien nicht in einem von einem Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut geführten Depot verwahren, können sie ihren Anteilsbesitz auch durch eine entsprechende, der Gesellschaft form- und fristgerecht zugehende Bescheinigung ihres Anteilsbesitzes durch die Gesellschaft, einen innerhalb der europäischen Union ansässigen Notar, eine Wertpapiersammelbank oder ein Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut nachweisen. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechtes als Aktionär hinsichtlich der Inhaberaktien nur, wer den Nachweis des Anteilsbesitzes in der vorstehend beschriebenen Weise fristgerecht erbracht hat; insbesondere haben Veräußerungen oder sonstige Übertragungen der Aktien nach dem Nachweisstichtag im Verhältnis zur Gesellschaft keine Bedeutung für den Umfang und die Ausübung des gesetzlichen Teilnahme- und Stimmrechtes des bisherigen Aktionärs. Entsprechendes gilt für den Zuerwerb von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind - soweit es sich um Inhaberaktien handelt - nicht teilnahme- oder stimmberechtigt. Der Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für die Dividendenberechtigung. Stimmrechtsausübung Stimmberechtigte Aktionäre, die ihre Aktien frist- und formgerecht angemeldet haben, können ihr(e) Stimmrecht(e) auch durch einen Bevollmächtigten, zum Beispiel durch ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere Person ihrer Wahl, ausüben lassen. Auch in diesem Fall gelten die vorstehend beschriebenen Regelungen betreffend Inhaberaktien für eine frist- und formgerechte Anmeldung und den frist- und formgerechten Nachweis des Anteilsbesitzes. Die Vollmachtserteilung muss gemäß § 134 Abs. 3 Satz 3 AktG grundsätzlich in Textform (§ 126b BGB) erfolgen. Wenn ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere in § 135 AktG gleichgestellte Institution oder Person bevollmächtigt werden soll, besteht kein Textformerfordernis, vielmehr richtet sich in diesem Fall das Formerfordernis nach den aktienrechtlichen Vorschriften des § 135 AktG. Wir weisen jedoch darauf hin, dass in diesen Fällen die zu bevollmächtigenden Institutionen oder Personen möglicherweise eine besondere Form der Vollmacht verlangen, weil sie gemäß § 135 AktG die Vollmacht nachprüfbar festhalten müssen. Bitte stimmen Sie sich daher, wenn Sie ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere in § 135 AktG gleichgestellte Institution oder Person bevollmächtigen wollen, mit diesen Institutionen oder Personen über eine mögliche Form der Vollmacht ab. Stimmberechtigte Aktionäre, die einen Vertreter bevollmächtigen möchten, können - müssen aber nicht - zur Erteilung der Vollmacht das Formular verwenden, welches die Gesellschaft hierfür bereithält. Mit der Eintrittskarte werden den Aktionären dieses Vollmachtsformular und weitere Informationen zur Bevollmächtigung übersandt. Der Nachweis der Bevollmächtigung muss entweder am Tag der Hauptversammlung durch den Bevollmächtigten vorgewiesen werden oder durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft an folgende Adresse erfolgen: Jungheinrich AG Investor Relations/HV-Stelle Am Stadtrand 35 22047 Hamburg Telefax: +49 40-6948-1308 E-Mail: hv@jungheinrich.de Den Aktionären wird von der jeweils depotführenden Bank zusammen mit der Einladung zur Hauptversammlung ein Formular zur Anmeldung der Teilnahme an der Hauptversammlung übermittelt. Mit diesem Formular muss ein Aktionär, der persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen oder sich dort vertreten lassen möchte, eine Eintrittskarte auf seinen Namen oder den des Bevollmächtigten anfordern. Als besonderen Service bieten wir den stimmberechtigten Aktionären an, dass sie sich auch durch den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter in der Hauptversammlung vertreten lassen können. Die Aktionäre, die dem von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter eine Vollmacht erteilen möchten, müssen ebenfalls eine Eintrittskarte zur Hauptversammlung anfordern. Näheres wird den stimmberechtigten Aktionären schriftlich mitgeteilt. Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen. Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären Gemäß § 122 Abs. 2 AktG können Aktionäre, deren Anteile zusammen mindestens 5 % des Grundkapitals, das entspricht zurzeit 1.700.000 Stückaktien, oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,- erreichen, das entspricht 166.667 Stückaktien, verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen muss der Gesellschaft schriftlich unter der Adresse Jungheinrich AG Investor Relations/HV-Stelle Am Stadtrand 35 22047 Hamburg oder in elektronischer Form gemäß § 126a BGB unter der Adresse E-Mail: hv@jungheinrich.de mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung, also bis spätestens zum Ablauf des 11. Mai 2013 (24:00 Uhr MESZ), zugehen. Gegenanträge von Aktionären mit Begründung gegen einen Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt gemäß § 126 AktG oder Vorschläge von Aktionären zur Wahl von Abschlussprüfern gemäß § 127 AktG sind ausschließlich an folgende Adresse im Original, per Telefax oder per E-Mail zu übersenden: Jungheinrich AG Investor Relations/HV-Stelle Am Stadtrand 35 22047 Hamburg Telefax: +49 40-6948-1308 E-Mail: hv@jungheinrich.de Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären, die mindestens 14 Tage vor dem Tag der Hauptversammlung, also bis spätestens zum Ablauf des 27. Mai 2013 (24:00 Uhr MESZ), unter der vorstehend angegebenen Adresse eingehen, werden einschließlich einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung allen Aktionären im Internet unter www.jungheinrich.de unverzüglich zugänglich gemacht, sofern die übrigen Voraussetzungen für eine Pflicht zur Veröffentlichung gemäß § 126 bzw. § 127 AktG erfüllt sind, insbesondere sofern - bei Inhaberaktien - ein Nachweis der Aktionärseigenschaft erfolgt. Anderweitig adressierte Gegenanträge von Aktionären bleiben unberücksichtigt. Auskunftsrecht des Aktionärs In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär gemäß § 131 Abs. 1 AktG vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstandes der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen und auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. Weitere Erläuterungen/Veröffentlichungen auf der Internetseite der Gesellschaft Weitergehende Erläuterungen gemäß § 121 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 AktG zur Teilnahme an der Hauptversammlung sowie zur Vollmachts- und Weisungserteilung und zu den Rechten der Aktionäre gemäß §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127 und 131 Abs. 1 AktG sind im Internet unter www.jungheinrich.de abrufbar. Den Aktionären werden die Informationen gemäß § 124a AktG im Internet auf der Homepage der Jungheinrich AG unter www.jungheinrich.de zugänglich gemacht. Ein Bericht des Vorstandes mit den erläuternden Angaben nach §§ 315 Abs. 4, 289 Abs. 4 HGB ist für die Gesellschaft nicht abzugeben, da die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen. Hamburg, im April 2013 Jungheinrich AG Der Vorstand
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April 29, 2013 09:13 ET (13:13 GMT)
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