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DGAP-HV: Jungheinrich Aktiengesellschaft: -7-

DJ DGAP-HV: Jungheinrich Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 11.06.2013 in Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: Jungheinrich Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der 
Einberufung zur Hauptversammlung 
Jungheinrich Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung am 11.06.2013 in Hamburg mit dem Ziel der 
europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
29.04.2013 / 15:13 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
   Jungheinrich Aktiengesellschaft 
 
   Hamburg 
 
   Wertpapier-Kenn-Nr.: 621990, 621992 und 621993 
 
 
   Wir laden hiermit die Aktionäre unserer Gesellschaft zu der 
 
   am Dienstag, den 11. Juni 2013, um 10:00 Uhr 
 
   im Congress Centrum Hamburg - Saal 2 -, Marseiller Straße 1, 20355 
   Hamburg, stattfindenden 
 
   Ordentlichen Hauptversammlung 
 
   ein. 
 
   Tagesordnung 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und 
           des vom Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschlusses sowie des 
           Lageberichtes und des Konzernlageberichtes für das 
           Geschäftsjahr 2012 mit dem Bericht des Aufsichtsrates für das 
           Geschäftsjahr 2012 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Verwendung des 
           Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2012 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den für das 
           Geschäftsjahr 2012 ausgewiesenen Bilanzgewinn in Höhe von EUR 
           28.160.000,00 wie folgt zu verwenden: 
 
 
 
 
   Zahlung einer Dividende von EUR 0, 80 je    EUR 14.400.000,00 
   Stammaktie 
 
   Zahlung einer Dividende von EUR 0, 86 je    EUR 
   Vorzugsaktie                                13.760.000,00. 
 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Vorstandes für das Geschäftsjahr 2012 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
           2012 amtierenden Mitgliedern des Vorstandes Entlastung zu 
           erteilen. 
 
 
     4.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2012 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
           2012 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrates Entlastung zu 
           erteilen. 
 
 
     5.    Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
           2013 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, die 
 
 
             Deloitte & Touche GmbH 
             Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
             Hamburg, 
 
 
 
           zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2013 zu wählen. 
 
 
     6.    Beschlussfassung über die Zustimmung zum 
           Ausgliederungs- und Übernahmevertrag zwischen der Jungheinrich 
           AG und der Jungheinrich Ersatzteillogistik AG & Co. KG über 
           die Ausgliederung des Betriebsteils 'Zentrale 
           Ersatzteilversorgung (Ersatzteilmanagement)' der Jungheinrich 
           AG 
 
 
           Die Jungheinrich AG beabsichtigt, aus ihrem Vermögen alle für 
           die Fortführung des Geschäftsbetriebs ihres Betriebsteils 
           'Zentrale Ersatzteilversorgung (Ersatzteilmanagement)' 
           notwendigen Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens mit 
           allen Rechten und Pflichten, einschließlich der 
           Arbeitsverhältnisse, jeweils als Gesamtheit auf die 
           Jungheinrich Ersatzteillogistik AG & Co. KG auszugliedern 
           (Ausgliederung zur Aufnahme gemäß § 123 Absatz 3 Nr. 1 UmwG). 
           Nicht von der Ausgliederung dieses Betriebsteils erfasst 
           werden bestimmte Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens 
           (Restvermögen). Unter das Restvermögen fallen insbesondere die 
           gewerblichen Schutzrechte, die Immobilien und die 
           Markenrechte, deren Nutzung dem ausgegliederten Betriebsteil 
           jedoch auch weiterhin ermöglicht werden wird. Darüber hinaus 
           wird die Jungheinrich AG nach Ausgliederung Tätigkeiten im 
           Bereich der Bewirtschaftung der Immobilien erbringen. 
 
 
           Am 2. April 2007 wurde für die in 2007 durchgeführte 
           Ausgliederung des Ersatzteillagers Norderstedt aus der 
           Jungheinrich AG die Jungheinrich Ersatzteillogistik AG & Co. 
           KG (AG Hamburg, HRA 105 767) gegründet, die nun auch den 
           Betriebsteil 'Zentrale Ersatzteilversorgung 
           (Ersatzteilmanagement)' der Jungheinrich AG aufnehmen soll. 
 
 
           Die Jungheinrich AG ist die alleinige persönlich haftende 
           Gesellschafterin der aufnehmenden Gesellschaft. Alleinige 
           Kommanditistin ist die Jungheinrich Beteiligungs-GmbH, die 
           wiederum eine hundertprozentige Tochtergesellschaft der 
           Jungheinrich AG ist. Die Geschäftsführung der aufnehmenden 
           Kommanditgesellschaft erfolgt ausschließlich durch die 
           Jungheinrich AG. 
 
 
           Am 19. April 2013 wurde zwischen der Jungheinrich AG als 
           übertragendem Rechtsträger und der Jungheinrich 
           Ersatzteillogistik AG & Co. KG als übernehmendem Rechtsträger 
           der übertragenen unternehmerischen Einheit ein Ausgliederungs- 
           und Übernahmevertrag in notariell beurkundeter Form 
           geschlossen. Als Gegenleistung für die Übertragung des 
           Vermögens erhält die Jungheinrich AG eine erhöhte Beteiligung 
           am Gesellschaftsvermögen der aufnehmenden 
           Kommanditgesellschaft, so dass die Jungheinrich AG nach der 
           Ausgliederung mit einem Kapitalanteil in Höhe von EUR 
           2.999.900,00 und die alleinige Kommanditistin Jungheinrich 
           Beteiligungs-GmbH mit einem Kapitalanteil in Höhe von EUR 
           100,00 an der übernehmenden Kommanditgesellschaft beteiligt 
           sein werden. 
 
 
           Im Anhang 1 zu dieser Tagesordnung ist der vollständige 
           Wortlaut des Vertrages zwischen der Jungheinrich AG und der 
           Jungheinrich Ersatzteillogistik AG & Co. KG über die 
           Ausgliederung des Betriebsteils 'Zentrale Ersatzteilversorgung 
           (Ersatzteilmanagement)' der Jungheinrich AG abgedruckt. 
 
 
           Die Ausgliederung erfolgt mit wirtschaftlicher Rückwirkung zum 
           1. Januar 2013, 00:00 Uhr (Ausgliederungsstichtag). Von diesem 
           Zeitpunkt an gelten alle Handlungen und Geschäfte der 
           Jungheinrich AG, bezogen auf den auszugliedernden Betriebsteil 
           'Zentrale Ersatzteilversorgung (Ersatzteilmanagement)', als 
           für Rechnung der aufnehmenden Kommanditgesellschaft 
           vorgenommen. 
 
 
           Die Ausgliederung des Betriebsteils 'Zentrale 
           Ersatzteilversorgung (Ersatzteilmanagement)' ist in dem 
           Ausgliederungsbericht näher erläutert und begründet. Der 
           Bericht wurde durch den Vorstand der Jungheinrich AG gemeinsam 
           mit der Geschäftsführung der aufnehmenden Gesellschaft 
           erstattet. Eine Prüfung der Ausgliederung findet nach den 
           Bestimmungen des Umwandlungsgesetzes nicht statt. Die 
           Ausgliederung wird nur wirksam, wenn die Hauptversammlung der 
           Jungheinrich AG dem Ausgliederungs- und Übernahmevertrag mit 
           einer Mehrheit von jeweils mindestens drei Viertel des bei der 
           Beschlussfassung vertretenen stimmberechtigten Grundkapitals 
           zustimmt. 
 
 
           Der Ausgliederungs- und Übernahmevertrag wurde vor der 
           Einberufung dieser Hauptversammlung zum Handelsregister der 
           Gesellschaft eingereicht. Er liegt zusammen mit dem 
           Ausgliederungsbericht sowie dem Jahresabschluss und dem 
           Lagebericht der Jungheinrich AG für die letzten drei 
           Geschäftsjahre sowie den Jahresabschlüssen der Jungheinrich 
           Ersatzteillogistik AG & Co. KG für die letzten drei 
           Geschäftsjahre von der Einberufung der Hauptversammlung an in 
           den Geschäftsräumen der Jungheinrich AG in 
 
 
          22047 Hamburg, Am Stadtrand 35 
 
 
           aus, und diese Unterlagen sind auch unter der Internetadresse 
 
 
          http://www.jungheinrich.de/hv 
 
 
           veröffentlicht. Auf Verlangen erhält jeder Aktionär 
           unverzüglich und kostenlos eine Abschrift dieser Unterlagen, 
           die auch in der Hauptversammlung ausliegen werden. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgende Beschlüsse zu 
           fassen: 
 
 
       1.    Dem am 19. April 2013 abgeschlossenen 
             Ausgliederungs- und Übernahmevertrag zwischen der 
             Jungheinrich AG und der Jungheinrich Ersatzteillogistik AG & 
             Co. KG wird zugestimmt. 
 
 
       2.    Der Vorstand wird ermächtigt, alle notwendigen 
             Maßnahmen zu treffen, um die Ausgliederung entsprechend dem 
             Ausgliederungs- und Übernahmevertrag und dem 
             Ausgliederungsbericht durchzuführen. 
 
 
 
     7.    Beschlussfassung über die Zustimmung zu einem 
           Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag 
 
 
           Die Jungheinrich AG und die Jungheinrich Financial Services 
           International GmbH (nachfolgend 'JFS International') haben am 
           16. April 2013 einen Beherrschungs- und 
           Ergebnisabführungsvertrag abgeschlossen, dessen Wirksamkeit 
           von der Zustimmung der Hauptversammlung der Jungheinrich AG, 
           der Zustimmung der Gesellschafterversammlung der JFS 
           International und seiner darauf folgenden Eintragung in das 
           Handelsregister der JFS International abhängt. 
 
 
           Die JFS International wurde Ende 2012 gegründet. Alleinige 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 29, 2013 09:13 ET (13:13 GMT)

DJ DGAP-HV: Jungheinrich Aktiengesellschaft: -2-

Gesellschafter der JFS International mit einem Stammkapital 
           von EUR 1.000.000 sind die Jungheinrich AG und die 
           Jungheinrich Beteiligungs-GmbH. Gesellschaftsvertraglicher 
           Unternehmensgegenstand der JFS International ist der Abschluss 
           von Überlassungsverträgen jeglicher Art, insbesondere mit 
           konzerneigenen Gesellschaften im In- und Ausland, hinsichtlich 
           Flurförderzeugen, Lagertechnik, verwandten Produkten und 
           sonstigen Mobilien, insbesondere in Form von Kaufverträgen mit 
           Ratenzahlung sowie Miet- und Leasingverträgen und der 
           Abschluss sonstiger, damit in Zusammenhang stehender Verträge, 
           soweit solche Tätigkeiten nicht einer Erlaubnis der 
           Finanzdienstleistungsaufsicht bedürfen. 
 
 
           Der Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag vom 16. April 
           2013 hat folgenden wesentlichen Inhalt: 
 
 
       -     Die JFS International unterstellt die Leitung 
             ihres Unternehmens der Jungheinrich AG, die gegenüber der 
             Geschäftsführung der JFS International zur Erteilung von 
             Weisungen berechtigt ist. Die Form der Weisungen ist 
             geregelt. 
 
 
       -     Die Geschäftsführung der JFS International ist 
             verpflichtet, auf Verlangen der Jungheinrich AG Auskünfte 
             über sämtliche rechtlichen, geschäftlichen und 
             organisatorischen Angelegenheiten der JFS International zu 
             erteilen. Die Jungheinrich AG ist auch berechtigt, selbst 
             Einsicht in Bücher und Schriften der JFS International zu 
             nehmen. 
 
 
       -     Die JFS International ist verpflichtet, während 
             der Vertragsdauer in entsprechender Anwendung aller 
             Vorschriften des § 301 AktG in ihrer jeweils gültigen 
             Fassung den gesamten Gewinn an die Jungheinrich AG 
             abzuführen. Des Weiteren bestimmt der Vertrag, dass Beträge, 
             die während der Dauer des Vertrages in die anderen 
             Gewinnrücklagen eingestellt worden sind, den anderen 
             Gewinnrücklagen entnommen und als Gewinn abgeführt werden 
             können. 
 
 
       -     Die JFS International ist berechtigt, Beträge aus 
             dem Jahresüberschuss nur insoweit in die freien 
             Gewinnrücklagen einzustellen, als dies bei vernünftiger 
             kaufmännischer Beurteilung begründet ist. Die Einstellung in 
             andere Gewinnrücklagen im Sinne von § 272 Abs. 3 HGB bedarf 
             nach dem Vertrag der ausdrücklichen Zustimmung der 
             Jungheinrich AG. 
 
 
       -     Für die Verlustübernahme durch die Jungheinrich 
             AG gelten die Vorschriften des § 302 AktG in ihrer jeweils 
             gültigen Fassung entsprechend. Der Anspruch auf 
             Verlustausgleich entsteht - ebenso wie die Verpflichtung zur 
             Gewinnabführung - zum Ende des jeweiligen Geschäftsjahres 
             und wird zu diesem Zeitpunkt fällig. 
 
 
       -     Der Vertrag bestimmt weiter, dass die Regelungen 
             zur Gewinnabführung und zur Verlustübernahme rückwirkend ab 
             dem 1. Januar 2013 gelten. Die körperschaft- und 
             gewerbesteuerliche Organschaft kann auf diese Weise bereits 
             für das gesamte laufende Geschäftsjahr der JFS International 
             erreicht werden. 
 
 
       -     Der grundsätzlich auf unbestimmte Zeit 
             geschlossene Vertrag mit einer Mindestdauer von 5 Jahren 
             kann mit einer Frist von einem Monat zum Ablauf des Jahres 
             ordentlich gekündigt werden, nach dessen Ablauf die durch 
             diesen Vertrag begründete körperschaftsteuerliche 
             Organschaft ihre steuerliche Mindestlaufzeit erfüllt hat. 
             Dies ist nach derzeitiger Rechtslage (§ 14 Abs. 1 Nr. 3 in 
             Verbindung mit § 17 KStG) nach fünf Zeitjahren der Fall. 
 
 
       -     Darüber hinaus besteht die Möglichkeit zur 
             Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grunde. Wichtige 
             Gründe sind insbesondere die Veräußerung, Übertragung oder 
             Einbringung der JFS International durch die Jungheinrich AG 
             oder die Verschmelzung, Spaltung oder Liquidation einer der 
             beiden Vertragsparteien. Auch wird ein wichtiger Grund 
             angenommen, wenn gesetzliche Vorschriften in Kraft treten, 
             die die Wirkungen der körperschaft- und/oder 
             gewerbesteuerlichen Organschaft im Wesentlichen beseitigen. 
 
 
 
           In dem Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag war keine 
           Ausgleichszahlung und keine Abfindung für außenstehende 
           Gesellschafter der JFS International zu bestimmen, da 
           außenstehende Gesellschafter der JFS International nicht 
           vorhanden sind, die Jungheinrich AG vielmehr an der JFS 
           International unmittelbar und mittelbar über die Jungheinrich 
           Beteiligungs-GmbH, deren Geschäftsanteile ihr zu 100% gehören, 
           zu 100% beteiligt ist. Auch eine Bewertung der beteiligten 
           Unternehmen zur Ermittlung eines angemessenen Ausgleichs und 
           einer angemessenen Abfindung war daher nicht vorzunehmen. Da 
           die Jungheinrich AG jedoch nicht unmittelbar alle 
           Geschäftsanteile der JFS International hält, erfolgte gemäß § 
           293b Abs. 1 AktG eine Prüfung des Vertrages durch einen 
           sachverständigen Prüfer (Vertragsprüfer). 
 
 
           Der Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag liegt 
           zusammen mit dem gemeinsamen Bericht des Vorstandes der 
           Jungheinrich AG und der Geschäftsführung der JFS 
           International, den Jahresabschlüssen und den Lageberichten der 
           Jungheinrich AG für die letzten drei Geschäftsjahre, dem 
           Jahresabschluss der JFS International für das Geschäftsjahr 
           2012 sowie dem Bericht des Vertragsprüfers von der Einberufung 
           der Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der 
           Jungheinrich AG in 
 
 
          22047 Hamburg, Am Stadtrand 35 
 
 
           aus, und diese Unterlagen sind auch unter der Internetadresse 
 
 
          http://www.jungheinrich.de/hv 
 
 
           veröffentlicht. Auf Verlangen erhält jeder Aktionär 
           unverzüglich und kostenlos eine Abschrift dieser Unterlagen, 
           die auch in der Hauptversammlung ausliegen werden. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu 
           fassen: 
 
 
           Dem am 16. April 2013 abgeschlossenen Beherrschungs- und 
           Ergebnisabführungsvertrag zwischen der Jungheinrich AG und der 
           Jungheinrich Financial Services International GmbH wird 
           zugestimmt. 
 
 
     8.    Beschlussfassung über die Zustimmung zu einem 
           geänderten Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag 
 
 
           Die Jungheinrich AG und die Jungheinrich Financial Services 
           GmbH (nachfolgend 'JFS GmbH') haben am 6. April 2009 einen 
           Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag abgeschlossen, 
           dem die Hauptversammlung der Jungheinrich AG sowie die 
           Gesellschafterversammlung der JFS GmbH zugestimmt haben. Er 
           wurde in das Handelsregister der JFS GmbH eingetragen. Einige 
           Regelungen dieses Vertrages sind durch Vertrag vom 18. April 
           2013 geändert worden. 
 
 
           Alleinige Gesellschafter der JFS GmbH mit einem Stammkapital 
           von EUR 500.000 sind die Jungheinrich Financial Services 
           International GmbH und die Jungheinrich Vertrieb Deutschland 
           AG & Co. KG. Gesellschaftsvertraglicher Unternehmensgegenstand 
           der JFS GmbH ist der Vertrieb von Flurförderzeugen, 
           Lagertechnik, verwandten Produkten und sonstigen Mobilien, 
           insbesondere im Wege des Leasings, der Vermietung und des 
           Ratenzahlungskaufs, sowie die Erbringung sonstiger, damit in 
           Zusammenhang stehender Dienstleistungen. 
 
 
           Die Änderungen an dem in 2009 abgeschlossenen Beherrschungs- 
           und Ergebnisabführungsvertrag haben folgende wesentliche 
           Inhalte (alle übrigen Regelungen bleiben unberührt): 
 
 
       -     Die JFS GmbH ist verpflichtet, während der 
             Vertragsdauer in entsprechender Anwendung aller Vorschriften 
             des § 301 AktG in ihrer jeweils gültigen Fassung den 
             gesamten Gewinn an die Jungheinrich AG abzuführen. 
 
 
       -     Die Regelungen zur Verlustübernahme in § 4 wurden 
             stark gekürzt und im Wesentlichen auf den dynamischen 
             Verweis auf die Vorschriften des § 302 AktG in ihrer 
             jeweiligen Fassung reduziert ('Für die Verlustübernahme 
             durch die Jungheinrich AG gelten die Vorschriften des § 302 
             AktG in ihrer jeweils gültigen Fassung entsprechend'). 
 
 
 
           In dem geänderten Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag 
           war keine Ausgleichszahlung und keine Abfindung für 
           außenstehende Gesellschafter der JFS GmbH zu bestimmen, da 
           außenstehende Gesellschafter der JFS GmbH nicht vorhanden 
           sind; die Jungheinrich AG ist an den beiden Gesellschaftern 
           der JFS GmbH, der Jungheinrich Financial Services 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 29, 2013 09:13 ET (13:13 GMT)

DJ DGAP-HV: Jungheinrich Aktiengesellschaft: -3-

International GmbH und der Jungheinrich Vertrieb Deutschland 
           AG & Co. KG, jeweils mittelbar zu 100% beteiligt. Auch eine 
           Bewertung der beteiligten Unternehmen zur Ermittlung eines 
           angemessenen Ausgleichs und einer angemessenen Abfindung war 
           daher nicht vorzunehmen. Da die Jungheinrich AG jedoch nur 
           mittelbar alle Geschäftsanteile der JFS GmbH hält, erfolgte 
           gemäß § 293b Abs. 1 AktG eine Prüfung des Vertrages durch 
           einen sachverständigen Prüfer (Vertragsprüfer). 
 
 
           Der geänderte Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag 
           liegt zusammen mit dem gemeinsamen Bericht des Vorstandes der 
           Jungheinrich AG und der Geschäftsführung der JFS GmbH, den 
           Jahresabschlüssen und den Lageberichten der Jungheinrich AG 
           für die letzten drei Geschäftsjahre und den Jahresabschlüssen 
           der JFS GmbH für die letzten drei Geschäftsjahre sowie dem 
           Bericht des Vertragsprüfers von der Einberufung der 
           Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der Jungheinrich AG 
           in 
 
 
          22047 Hamburg, Am Stadtrand 35 
 
 
           aus, und diese Unterlagen sind auch unter der Internetadresse 
 
 
          http://www.jungheinrich.de/hv 
 
 
           veröffentlicht. Auf Verlangen erhält jeder Aktionär 
           unverzüglich und kostenlos eine Abschrift dieser Unterlagen, 
           die auch in der Hauptversammlung ausliegen werden. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu 
           fassen: 
 
 
           Dem am 18. April 2013 geänderten Beherrschungs- und 
           Ergebnisabführungsvertrag zwischen der Jungheinrich AG und der 
           Jungheinrich Financial Services GmbH wird zugestimmt. 
 
 
     9.    Beschlussfassung über die Zustimmung zu einem 
           Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag 
 
 
           Die Jungheinrich AG und die Jungheinrich Beteiligungs-GmbH 
           (nachfolgend 'JBG') haben am 16. April 2013 einen 
           Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag abgeschlossen, 
           dessen Wirksamkeit von der Zustimmung der Hauptversammlung der 
           Jungheinrich AG, der Zustimmung der Gesellschafterversammlung 
           der JBG und seiner darauf folgenden Eintragung in das 
           Handelsregister der JBG abhängt. 
 
 
           Alleiniger Gesellschafter der JBG mit einem Stammkapital von 
           EUR 12.800.000 ist die Jungheinrich AG. 
           Gesellschaftsvertraglicher Unternehmensgegenstand der JBG ist 
           der Erwerb, die geschäftsleitende Holdingtätigkeit sowie die 
           Verwaltung, insbesondere ausländischer Beteiligungen und 
           Betriebsstätten, in erster Linie der Jungheinrich-Gruppe, 
           sowie deren Koordinierung und finanzielle Betreuung. 
 
 
           Der Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag hat folgenden 
           wesentlichen Inhalt: 
 
 
       -     Die JBG unterstellt die Leitung ihres 
             Unternehmens der Jungheinrich AG, die gegenüber der 
             Geschäftsführung der JBG zur Erteilung von Weisungen 
             berechtigt ist. Die Form der Weisungen ist geregelt. 
 
 
       -     Die Geschäftsführung der JBG ist verpflichtet, 
             auf Verlangen der Jungheinrich AG Auskünfte über sämtliche 
             rechtlichen, geschäftlichen und organisatorischen 
             Angelegenheiten der JBG zu erteilen. Die Jungheinrich AG ist 
             auch berechtigt, selbst Einsicht in Bücher und Schriften der 
             JBG zu nehmen. 
 
 
       -     Die JBG ist verpflichtet, während der 
             Vertragsdauer in entsprechender Anwendung aller Vorschriften 
             des § 301 AktG in ihrer jeweils gültigen Fassung den 
             gesamten Gewinn an die Jungheinrich AG abzuführen. Des 
             Weiteren bestimmt der Vertrag, dass Beträge, die während der 
             Dauer des Vertrages in die anderen Gewinnrücklagen 
             eingestellt worden sind, den anderen Gewinnrücklagen 
             entnommen und als Gewinn abgeführt werden können. 
 
 
       -     Die JBG ist berechtigt, Beträge aus dem 
             Jahresüberschuss nur insoweit in die freien Gewinnrücklagen 
             einzustellen, als dies bei vernünftiger kaufmännischer 
             Beurteilung begründet ist. Die Einstellung in andere 
             Gewinnrücklagen im Sinne von § 272 Abs. 3 HGB bedarf nach 
             dem Vertrag der ausdrücklichen Zustimmung der Jungheinrich 
             AG. 
 
 
       -     Für die Verlustübernahme durch die Jungheinrich 
             AG gelten die Vorschriften des § 302 AktG in ihrer jeweils 
             gültigen Fassung entsprechend. Der Anspruch auf 
             Verlustausgleich entsteht - ebenso wie die Verpflichtung zur 
             Gewinnabführung - zum Ende des jeweiligen Geschäftsjahres 
             und wird zu diesem Zeitpunkt fällig. 
 
 
       -     Der Vertrag bestimmt weiter, dass die Regelungen 
             zur Gewinnabführung und zur Verlustübernahme rückwirkend ab 
             dem 1. Januar 2013 gelten. Die körperschaft- und 
             gewerbesteuerliche Organschaft kann auf diese Weise bereits 
             für das gesamte laufende Geschäftsjahr der JBG erreicht 
             werden. 
 
 
       -     Der grundsätzlich auf unbestimmte Zeit 
             geschlossene Vertrag mit einer Mindestdauer von 5 Jahren 
             kann mit einer Frist von einem Monat zum Ablauf des Jahres 
             ordentlich gekündigt werden, nach dessen Ablauf die durch 
             diesen Vertrag begründete körperschaftsteuerliche 
             Organschaft ihre steuerliche Mindestlaufzeit erfüllt hat. 
             Dies ist nach derzeitiger Rechtslage (§ 14 Abs. 1 Nr. 3 in 
             Verbindung mit § 17 KStG) nach fünf Zeitjahren der Fall. 
 
 
       -     Darüber hinaus besteht die Möglichkeit zur 
             Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grunde. Wichtige 
             Gründe sind insbesondere die Veräußerung, Übertragung oder 
             Einbringung der JBG durch die Jungheinrich AG oder die 
             Verschmelzung, Spaltung oder Liquidation einer der beiden 
             Vertragsparteien. Auch wird ein wichtiger Grund angenommen, 
             wenn gesetzliche Vorschriften in Kraft treten, die die 
             Wirkungen der körperschaft- und/oder gewerbesteuerlichen 
             Organschaft im Wesentlichen beseitigen. 
 
 
 
           In dem Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag war keine 
           Ausgleichszahlung und keine Abfindung für außenstehende 
           Gesellschafter der JBG zu bestimmen, da außenstehende 
           Gesellschafter der JBG nicht vorhanden sind; die Jungheinrich 
           AG ist an der JBG zu 100% unmittelbar beteiligt. Auch eine 
           Bewertung der beteiligten Unternehmen zur Ermittlung eines 
           angemessenen Ausgleichs und einer angemessenen Abfindung war 
           daher nicht vorzunehmen. Da die Jungheinrich AG unmittelbar 
           alle Geschäftsanteile der JBG hält, bedarf es gemäß § 293b 
           Abs. 1 AktG auch keiner Prüfung des Vertrages durch 
           sachverständige Prüfer (Vertragsprüfer). 
 
 
           Der Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag liegt 
           zusammen mit dem gemeinsamen Bericht des Vorstandes der 
           Jungheinrich AG und der Geschäftsführung der JBG sowie den 
           Jahresabschlüssen und den Lageberichten der Jungheinrich AG 
           für die letzten drei Geschäftsjahre und den Jahresabschlüssen 
           der JBG für die letzten drei Geschäftsjahre von der 
           Einberufung der Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der 
           Jungheinrich AG in 
 
 
          22047 Hamburg, Am Stadtrand 35 
 
 
           aus, und diese Unterlagen sind auch unter der Internetadresse 
 
 
          http://www.jungheinrich.de/hv 
 
 
           veröffentlicht. Auf Verlangen erhält jeder Aktionär 
           unverzüglich und kostenlos eine Abschrift dieser Unterlagen, 
           die auch in der Hauptversammlung ausliegen werden. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu 
           fassen: 
 
 
           Dem am 16. April 2013 abgeschlossenen Beherrschungs- und 
           Ergebnisabführungsvertrag zwischen der Jungheinrich AG und der 
           Jungheinrich Beteiligungs-GmbH wird zugestimmt. 
 
 
   Mitteilungen gemäß § 30b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WpHG 
 
   Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt im Zeitpunkt der 
   Bekanntmachung der Einberufung der Hauptversammlung im Bundesanzeiger 
   EUR 102.000.000,- und ist eingeteilt in 34.000.000 Stückaktien, die 
   sich aus 18.000.000 nennbetragslosen Stammaktien und 16.000.000 
   nennbetragslosen Vorzugsaktien ohne Stimmrecht zusammensetzen. Jede 
   Stammaktie gewährt in der Hauptversammlung eine Stimme, so dass die 
   Gesamtzahl der Stimmrechte im Zeitpunkt der Bekanntmachung der 
   Einberufung der Hauptversammlung im Bundesanzeiger 18.000.000 beträgt. 
   Aus von der Gesellschaft gehaltenen eigenen Aktien können keine 
   Stimmrechte ausgeübt werden. Derzeit hält die Gesellschaft keine 
   eigenen Aktien. 
 
   Teilnahme an der Hauptversammlung 
 
   Zur Teilnahme an der Hauptversammlung ist für die Stamm- und 
   Vorzugsaktionäre sowie zur Ausübung des Stimmrechtes für die 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 29, 2013 09:13 ET (13:13 GMT)

DJ DGAP-HV: Jungheinrich Aktiengesellschaft: -4-

Stammaktionäre eine Anmeldung erforderlich. Die Anmeldung muss der 
   Gesellschaft unter der Adresse 
 
   Jungheinrich AG 
   c/o Deutsche Bank AG 
   Securities Production 
   General Meetings 
   Postfach 20 01 07 
   60605 Frankfurt 
 
   Telefax: +49 69 12012 86045 
   E-Mail: wp.hv@xchanging.com 
 
   bis spätestens am 
 
   4. Juni 2013 (24:00 Uhr MESZ) 
 
   in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache zugehen. 
 
   Für Inhaberaktien gelten die folgenden Bestimmungen: Zur Teilnahme an 
   der Hauptversammlung ist für Stamm- und Vorzugsaktionäre sowie zur 
   Ausübung des Stimmrechtes für Stammaktionäre darüber hinaus der 
   Nachweis des Anteilsbesitzes durch eine von dem depotführenden 
   Institut in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache 
   erstellte Bestätigung erforderlich. Der Nachweis des Anteilsbesitzes 
   von Inhaberaktien hat sich auf den Beginn des 21. Tages vor der 
   Hauptversammlung zu beziehen (sogenannter Nachweisstichtag), also auf 
   den 
 
   21. Mai 2013 (0:00 Uhr MESZ), 
 
   und muss der Gesellschaft spätestens am 
 
   4. Juni 2013 (24:00 Uhr MESZ) 
 
   unter der vorstehend für die Anmeldung benannten Adresse zugehen. 
 
   Wenn Aktionäre von Stammaktien ihre Aktien nicht in einem von einem 
   Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut geführten Depot verwahren, 
   können sie ihren Anteilsbesitz auch durch eine entsprechende, der 
   Gesellschaft form- und fristgerecht zugehende Bescheinigung ihres 
   Anteilsbesitzes durch die Gesellschaft, einen innerhalb der 
   europäischen Union ansässigen Notar, eine Wertpapiersammelbank oder 
   ein Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut nachweisen. 
 
   Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der 
   Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechtes als Aktionär 
   hinsichtlich der Inhaberaktien nur, wer den Nachweis des 
   Anteilsbesitzes in der vorstehend beschriebenen Weise fristgerecht 
   erbracht hat; insbesondere haben Veräußerungen oder sonstige 
   Übertragungen der Aktien nach dem Nachweisstichtag im Verhältnis zur 
   Gesellschaft keine Bedeutung für den Umfang und die Ausübung des 
   gesetzlichen Teilnahme- und Stimmrechtes des bisherigen Aktionärs. 
   Entsprechendes gilt für den Zuerwerb von Aktien nach dem 
   Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien 
   besitzen und erst danach Aktionär werden, sind - soweit es sich um 
   Inhaberaktien handelt - nicht teilnahme- oder stimmberechtigt. Der 
   Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für die Dividendenberechtigung. 
 
   Stimmrechtsausübung 
 
   Stimmberechtigte Aktionäre, die ihre Aktien frist- und formgerecht 
   angemeldet haben, können ihr(e) Stimmrecht(e) auch durch einen 
   Bevollmächtigten, zum Beispiel durch ein Kreditinstitut, eine 
   Aktionärsvereinigung oder eine andere Person ihrer Wahl, ausüben 
   lassen. Auch in diesem Fall gelten die vorstehend beschriebenen 
   Regelungen betreffend Inhaberaktien für eine frist- und formgerechte 
   Anmeldung und den frist- und formgerechten Nachweis des 
   Anteilsbesitzes. Die Vollmachtserteilung muss gemäß § 134 Abs. 3 Satz 
   3 AktG grundsätzlich in Textform (§ 126b BGB) erfolgen. Wenn ein 
   Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere in § 135 
   AktG gleichgestellte Institution oder Person bevollmächtigt werden 
   soll, besteht kein Textformerfordernis, vielmehr richtet sich in 
   diesem Fall das Formerfordernis nach den aktienrechtlichen 
   Vorschriften des § 135 AktG. Wir weisen jedoch darauf hin, dass in 
   diesen Fällen die zu bevollmächtigenden Institutionen oder Personen 
   möglicherweise eine besondere Form der Vollmacht verlangen, weil sie 
   gemäß § 135 AktG die Vollmacht nachprüfbar festhalten müssen. Bitte 
   stimmen Sie sich daher, wenn Sie ein Kreditinstitut, eine 
   Aktionärsvereinigung oder eine andere in § 135 AktG gleichgestellte 
   Institution oder Person bevollmächtigen wollen, mit diesen 
   Institutionen oder Personen über eine mögliche Form der Vollmacht ab. 
 
   Stimmberechtigte Aktionäre, die einen Vertreter bevollmächtigen 
   möchten, können - müssen aber nicht - zur Erteilung der Vollmacht das 
   Formular verwenden, welches die Gesellschaft hierfür bereithält. Mit 
   der Eintrittskarte werden den Aktionären dieses Vollmachtsformular und 
   weitere Informationen zur Bevollmächtigung übersandt. 
 
   Der Nachweis der Bevollmächtigung muss entweder am Tag der 
   Hauptversammlung durch den Bevollmächtigten vorgewiesen werden oder 
   durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft an folgende Adresse 
   erfolgen: 
 
   Jungheinrich AG 
   Investor Relations/HV-Stelle 
   Am Stadtrand 35 
   22047 Hamburg 
   Telefax: +49 40-6948-1308 
   E-Mail: hv@jungheinrich.de 
 
   Den Aktionären wird von der jeweils depotführenden Bank zusammen mit 
   der Einladung zur Hauptversammlung ein Formular zur Anmeldung der 
   Teilnahme an der Hauptversammlung übermittelt. Mit diesem Formular 
   muss ein Aktionär, der persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen 
   oder sich dort vertreten lassen möchte, eine Eintrittskarte auf seinen 
   Namen oder den des Bevollmächtigten anfordern. 
 
   Als besonderen Service bieten wir den stimmberechtigten Aktionären an, 
   dass sie sich auch durch den von der Gesellschaft benannten 
   Stimmrechtsvertreter in der Hauptversammlung vertreten lassen können. 
   Die Aktionäre, die dem von der Gesellschaft benannten 
   Stimmrechtsvertreter eine Vollmacht erteilen möchten, müssen ebenfalls 
   eine Eintrittskarte zur Hauptversammlung anfordern. Näheres wird den 
   stimmberechtigten Aktionären schriftlich mitgeteilt. 
 
   Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die 
   Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen. 
 
   Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären 
 
   Gemäß § 122 Abs. 2 AktG können Aktionäre, deren Anteile zusammen 
   mindestens 5 % des Grundkapitals, das entspricht zurzeit 1.700.000 
   Stückaktien, oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,- erreichen, 
   das entspricht 166.667 Stückaktien, verlangen, dass Gegenstände auf 
   die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. Jedem neuen 
   Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. 
   Das Verlangen muss der Gesellschaft schriftlich unter der Adresse 
 
   Jungheinrich AG 
   Investor Relations/HV-Stelle 
   Am Stadtrand 35 
   22047 Hamburg 
 
   oder in elektronischer Form gemäß § 126a BGB unter der Adresse 
 
   E-Mail: hv@jungheinrich.de 
 
   mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung, also bis spätestens zum 
   Ablauf des 
 
   11. Mai 2013 (24:00 Uhr MESZ), 
 
   zugehen. 
 
   Gegenanträge von Aktionären mit Begründung gegen einen Vorschlag von 
   Vorstand und Aufsichtsrat zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt gemäß 
   § 126 AktG oder Vorschläge von Aktionären zur Wahl von 
   Abschlussprüfern gemäß § 127 AktG sind ausschließlich an folgende 
   Adresse im Original, per Telefax oder per E-Mail zu übersenden: 
 
   Jungheinrich AG 
   Investor Relations/HV-Stelle 
   Am Stadtrand 35 
   22047 Hamburg 
   Telefax: +49 40-6948-1308 
   E-Mail: hv@jungheinrich.de 
 
   Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären, die mindestens 14 Tage 
   vor dem Tag der Hauptversammlung, also bis spätestens zum Ablauf des 
 
   27. Mai 2013 (24:00 Uhr MESZ), 
 
   unter der vorstehend angegebenen Adresse eingehen, werden 
   einschließlich einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung allen 
   Aktionären im Internet unter www.jungheinrich.de unverzüglich 
   zugänglich gemacht, sofern die übrigen Voraussetzungen für eine 
   Pflicht zur Veröffentlichung gemäß § 126 bzw. § 127 AktG erfüllt sind, 
   insbesondere sofern - bei Inhaberaktien - ein Nachweis der 
   Aktionärseigenschaft erfolgt. Anderweitig adressierte Gegenanträge von 
   Aktionären bleiben unberücksichtigt. 
 
   Auskunftsrecht des Aktionärs 
 
   In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär gemäß § 131 Abs. 1 AktG 
   vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen, 
   soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstandes der 
   Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich 
   auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der 
   Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen und auf die Lage des 
   Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. 
 
   Weitere Erläuterungen/Veröffentlichungen auf der Internetseite der 
   Gesellschaft 
 
   Weitergehende Erläuterungen gemäß § 121 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 AktG zur 
   Teilnahme an der Hauptversammlung sowie zur Vollmachts- und 
   Weisungserteilung und zu den Rechten der Aktionäre gemäß §§ 122 Abs. 
   2, 126 Abs. 1, 127 und 131 Abs. 1 AktG sind im Internet unter 
   www.jungheinrich.de abrufbar. 
 
   Den Aktionären werden die Informationen gemäß § 124a AktG im Internet 
   auf der Homepage der Jungheinrich AG unter www.jungheinrich.de 
   zugänglich gemacht. Ein Bericht des Vorstandes mit den erläuternden 
   Angaben nach §§ 315 Abs. 4, 289 Abs. 4 HGB ist für die Gesellschaft 
   nicht abzugeben, da die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen. 
 
   Hamburg, im April 2013 
 
   Jungheinrich AG 
 
   Der Vorstand 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 29, 2013 09:13 ET (13:13 GMT)

DJ DGAP-HV: Jungheinrich Aktiengesellschaft: -5-

Anhang 1 zu Tagesordnungspunkt 6 'Beschlussfassung über die Zustimmung 
   zum Ausgliederungs- und Übernahmevertrag zwischen der Jungheinrich AG 
   und der Jungheinrich Ersatzteillogistik AG & Co. KG über die 
   Ausgliederung der unternehmerischen Einheit 'Zentrale 
   Ersatzteilversorgung (Ersatzteilmanagement)' 
 
   Der Ausgliederungs- und Übernahmevertrag vom 19. April 2013 zwischen 
   der Jungheinrich AG und der Jungheinrich Ersatzteillogistik AG & Co. 
   KG hat folgenden Wortlaut: 
 
   Ausgliederungs- und Übernahmevertrag 
 
   zwischen 
 
   der Jungheinrich Aktiengesellschaft 
   Am Stadtrand 35 
   22047 Hamburg 
   (eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 44 
   885) 
 
   - nachfolgend: 'Jungheinrich AG' oder 'übertragende Gesellschaft' 
 
   und 
 
   der Jungheinrich Ersatzteillogistik AG & Co KG 
   Am Stadtrand 35 
   22047 Hamburg 
   (eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRA 105 
   767) 
 
   - nachfolgend 'Jungheinrich Ersatzteillogistik AG & Co. KG' oder 
   'übernehmende Gesellschaft' 
 
   Präambel 
 
   Mit diesem Ausgliederungs- und Übernahmevertrag wird die Übertragung 
   des nachfolgend unter § 3 bezeichneten Betriebsteils der Jungheinrich 
   AG als Gesamtheit auf die übernehmende Gesellschaft zur Aufnahme gemäß 
   § 123 Abs. 3 Nr. 1 Umwandlungsgesetz (UmwG) gegen Gewährung von 
   Anteilen durch Erhöhung des Festkapitalkontos der Jungheinrich AG bei 
   der übernehmenden Gesellschaft vereinbart. 
 
   Die Maßnahme dient dazu, das operative Geschäft der zentralen 
   Ersatzteilversorgung in einer einheitlichen Rechts- und 
   Organisationsstruktur zusammenzufassen. Durch die Identität zwischen 
   unternehmerischer und gesellschaftsrechtlicher Einheit wird zudem eine 
   bessere Transparenz hergestellt. 
 
   An der Jungheinrich Ersatzteillogistik AG & Co. KG mit dem Sitz in 
   Hamburg, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter 
   HRA 105 767, sind beteiligt: 
 
     -     Die Jungheinrich Aktiengesellschaft mit Sitz in 
           Hamburg, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts 
           Hamburg unter HRB 44 885, als Komplementärin mit einer 
           Pflichteinlage von EUR 99.900,00. 
 
 
     -     Die Jungheinrich Beteiligungs-GmbH mit Sitz in 
           Hamburg, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts 
           Hamburg unter HRB 17 285 als Kommanditistin mit einer 
           Pflichteinlage und Haftsumme von EUR 100,00; alleinige 
           Gesellschafterin der Jungheinrich Beteiligungs-GmbH ist die 
           Jungheinrich AG. 
 
 
   Durch diesen Ausgliederungs- und Übernahmevertrag werden Sonderrechte 
   im Sinne von § 23 UmwG bei den beteiligten Gesellschaften nicht 
   berührt. 
 
   Die Jungheinrich AG ist bereits seit mehr als zwei Jahren im 
   Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg eingetragen (§ 141 UmwG). 
   Eine Kapitalherabsetzung ist nach § 145 UmwG bei ihr aufgrund der 
   Ausgliederung nicht erforderlich. 
 
   § 1 
   Ausgliederung 
 
   Die Jungheinrich AG mit dem Sitz in Hamburg überträgt als übertragende 
   Gesellschaft hiermit gemäß § 123 Abs. 3 Nr. 1 UmwG aus ihrem 
   Unternehmen auf die Jungheinrich Ersatzteillogistik AG & Co. KG mit 
   dem Sitz in Hamburg als übernehmende Gesellschaft die in § 3 näher 
   bezeichneten Teile ihres Vermögens als Gesamtheit (im Folgenden auch: 
   'Betriebsteil'). Die Übertragung im Wege der Ausgliederung zur 
   Aufnahme erfolgt gegen Gewährung von Anteilen durch Erhöhung des 
   Festkapitalkontos der Jungheinrich AG bei der übernehmenden 
   Gesellschaft nach Maßgabe von § 4. 
 
   § 2 
   Ausgliederungsstichtag und Schlussbilanz 
 
     1.    Die Übernahme des in § 3 bezeichneten 
           Betriebsteiles der Jungheinrich AG erfolgt im Innenverhältnis 
           mit Wirkung zum 1. Januar 2013, 00:00 Uhr 
           ('Ausgliederungsstichtag'). Von diesem Zeitpunkt an gelten 
           alle Handlungen und Geschäfte der Jungheinrich AG, die den 
           auszugliedernden Betriebsteil betreffen, als für Rechnung der 
           übernehmenden Gesellschaft vorgenommen. 
 
 
     2.    Der Ausgliederung liegt die Bilanz der Jungheinrich 
           AG zum 31. Dezember 2012 als Schlussbilanz zugrunde (Anlage 1). 
 
 
   § 3 
   Übertragung des auszugliedernden Vermögens ('Betriebsteil') 
 
     1.    Die Jungheinrich AG überträgt den von ihr 
           unterhaltenen Betriebsteil 'Zentrale Ersatzteilversorgung 
           (Ersatzteilmanagement)', der im Buchungskreis 20 der 
           Jungheinrich AG erfasst ist, auf die übernehmende Gesellschaft 
           mit allen Aktiva und Passiva ('auszugliederndes Vermögen'). 
 
 
           Der Betriebsteil umfasst die in der Anlage 2 beschriebenen 
           Organisationseinheiten der Jungheinrich AG, deren Tätigkeiten 
           im Zusammenhang mit dem zu übertragenden Betriebsteil stehen. 
 
 
           Die Geschäftstätigkeit des auszugliedernden Betriebsteils 
           umfasst vor allem folgende Leistungen: 
 
 
           Konzernweites Ersatzteilmanagement für gleislose 
           Flurförderzeuge und/oder für integrierte Gesamtanlagen auf dem 
           Gebiet der Automatisierung von Lager- und Transport-Systemen. 
           Dazu gehören insbesondere der zentrale Einkauf und das 
           Bestandsmanagement der Ersatzteile, der Verkauf der 
           Ersatzteile an die Konzerneinheiten und Dritte, die 
           Optimierung von Belieferungsprozessen sowie die Steuerung der 
           Transportlogistik für Ersatzteile. 
 
 
     2.    Von der Ausgliederung werden sämtliche zum 
           Ausgliederungsstichtag vorhandenen Gegenstände des Aktiv- und 
           Passivvermögens oder sonstigen Rechte und Pflichten des in 
           Absatz 1 bezeichneten Betriebsteiles mit allen Rechten und 
           Pflichten sowie Rechtsbeziehungen, insbesondere 
           Vertragsverhältnisse und Vertragsangebote, nach näherer 
           Maßgabe der folgenden Bestimmungen erfasst, gleich, ob sie 
           bilanziert sind oder nicht. 
 
 
           Das auszugliedernde Vermögen umfasst insbesondere: 
 
 
       a)    alle ausgewiesenen Aktiva und Passiva der 
             beigefügten Ausgliederungsbilanz zum 01.01.2013 (Anlage 3), 
             die auf Grundlage der Schlussbilanz der Jungheinrich AG (§ 2 
             Abs. 2) aufgestellt ist; die übergehenden Aktiva und Passiva 
             setzen sich dabei im Einzelnen aus allen im Buchungskreis 20 
             der Jungheinrich AG für den Betriebsteil geführten Konten 
             und Kostenstellen zusammen, die der Schlussbilanz der 
             Jungheinrich AG zugrunde liegen. Ferner werden im Rahmen der 
             Ausgliederung zusätzlich liquide Mittel von 2,9 Mio. EUR und 
             15,9 Mio. EUR Schuldposten gegenüber der Jungheinrich AG 
             übertragen, um für die Jungheinrich Ersatzteillogistik AG & 
             Co. KG eine angemessene Eigenkapitalstruktur zu erreichen. 
 
 
       b)    alle dem Betriebsteil zugeordneten Vertrags- und 
             Rechtsbeziehungen, insbesondere Miet-, Pacht-, Leasing-, 
             Dienstleistungs- und Lieferverträge, öffentlich-rechtliche 
             Genehmigungen sowie Ersatzteilbelieferungsrechte, mit 
             Ausnahme der in der Anlage 4 ausdrücklich aufgeführten bzw. 
             genau beschriebenen Vertrags- und Rechtsbeziehungen; 
 
 
       c)    alle in Anlage 5 bezeichneten 
             Arbeitsverhältnisse; 
 
 
       d)    alle Gegenstände, die an die Stelle von solchen 
             Gegenständen getreten sind, die seit dem 
             Ausgliederungsstichtag durch die Jungheinrich AG im 
             regelmäßigen Geschäftsverkehr veräußert worden sind und nach 
             diesen Bestimmungen auf die übernehmende Gesellschaft 
             übertragen werden sollen; 
 
 
       e)    die logistischen Anlagen am Standort 
             Kaltenkirchen einschließlich der für den Betrieb der Anlagen 
             erforderlichen Lagerverwaltungssoftware; 
 
 
       f)    alle Aktiva, Passiva, Arbeitsverhältnisse sowie 
             sonstigen Rechte und Pflichten, selbst dann, wenn sie nicht 
             in den beigefügten Anlagen aufgeführt sind, soweit sie dem 
             zu übertragenden Betriebsteil zuzuordnen sind, insbesondere 
             alle bis zur Eintragung der Ausgliederung in das 
             Handelsregister der Jungheinrich AG erworbenen 
             Vermögensgegenstände, entstandenen Verbindlichkeiten und neu 
             begründeten Arbeitsverhältnisse, die wirtschaftlich dem 
             Betriebsteil zuzuordnen sind. 
 
 
 
     3.    Für sämtliche unter Absatz 2 beschriebenen 
           Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens oder sonstigen 
           Rechte und Pflichten gilt, dass die Übertragung im Wege der 
           Ausgliederung alle Wirtschaftsgüter, Gegenstände, materiellen 
           und immateriellen Rechte, Verbindlichkeiten und 
           Rechtsbeziehungen erfasst, die dem in Absatz 1 bezeichneten 
           Betriebsteil dienen oder zu dienen bestimmt sind oder sonst 
           den Betriebsteil betreffen oder ihm wirtschaftlich zuzurechnen 
           sind, unabhängig davon, ob die Vermögensposition 
           bilanzierungsfähig ist oder nicht. Die Übertragung erfolgt 
           unabhängig davon, ob der Gegenstand des Aktiv- und 
           Passivvermögens in den beigefügten Anlagen aufgeführt ist. 
 
 
     4.    Die Jungheinrich AG überträgt nach Absatz 2 lit. d) 

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April 29, 2013 09:13 ET (13:13 GMT)

DJ DGAP-HV: Jungheinrich Aktiengesellschaft: -6-

auf die übernehmende Gesellschaft auch diejenigen Gegenstände 
           des Aktiv- und Passivvermögens sowie sonstigen Rechte und 
           Pflichten, die in der Zeit zwischen dem Ausgliederungsstichtag 
           und der Eintragung der Ausgliederung in das Handelsregister 
           des Sitzes der Jungheinrich AG zugegangen oder entstanden sind 
           oder zugehen oder entstehen werden, einschließlich Surrogaten, 
           Ersatzansprüchen und Veräußerungserlösen, und die nach 
           Herkunft, Zweckbestimmung oder Nutzung dem zu übertragenden 
           Betriebsteil zuzuordnen sind. Diejenigen Gegenstände des 
           Aktiv- und Passivvermögens und sonstigen Rechte und Pflichten 
           des Betriebsteiles, die in der Zeit zwischen 
           Ausgliederungsstichtag und Eintragung der Ausgliederung in das 
           Handelsregister des Sitzes der Jungheinrich AG veräußert oder 
           anders übertragen worden sind oder werden oder zu diesem 
           Zeitpunkt nicht mehr bestehen, werden nicht auf die 
           übernehmende Gesellschaft übertragen. Die zu übertragenden 
           Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens werden 
           buchungstechnisch getrennt von dem bei der Jungheinrich AG 
           verbleibenden Vermögen erfasst. 
 
 
     5.    Grundbesitz oder Gebäude auf fremdem Grund und 
           Boden gehören nicht zum auszugliedernden Vermögen. 
 
 
     6.    Selbst geschaffene oder erworbene Markenrechte 
           (Wort- oder Bildmarken), Urheberrechte, gewerbliche 
           Schutzrechte, Patente, Lizenzen, Gebrauchsmuster etc. gehören 
           nicht zum auszugliedernden Vermögen. 
 
 
     7.    Bei Zweifelsfällen, die nach den unter § 3 
           aufgeführten Bestimmungen nicht zugeordnet werden können und 
           die auch durch Auslegung dieses Vertrages nicht zu klären 
           sind, gilt, dass Gegenstände des Aktivvermögens oder sonstige 
           Rechte im Zweifel auf die übernehmende Gesellschaft übertragen 
           werden, während Gegenstände des Passivvermögens oder Pflichten 
           im Zweifel bei der Jungheinrich AG verbleiben. 
 
 
     8.    Die übernehmende Gesellschaft nimmt die Übertragung 
           der unter vorstehenden Absatz 1 bis Absatz 7 genannten 
           Vermögensteile an und gewährt der Jungheinrich AG als 
           Ausgleich hierfür die unter § 4 näher bestimmte Erhöhung des 
           Gesellschaftsanteils der Jungheinrich AG an der übernehmenden 
           Gesellschaft. 
 
 
   § 4 
   Gegenleistung 
 
     1.    Als Gegenleistung für die Übertragung des 
           auszugliedernden Vermögens von der Jungheinrich AG auf die 
           übernehmende Gesellschaft wird das Festkapitalkonto für die 
           Pflichteinlage der Jungheinrich AG bei der übernehmenden 
           Gesellschaft (Kapitalkonto I) um EUR 2.900.000,00 auf EUR 
           2.999.900,00 aufschiebend bedingt auf den Zeitpunkt der 
           Eintragung der Ausgliederung erhöht. 
 
 
     2.    Übersteigt der Wert des im Rahmen der Ausgliederung 
           auf die übernehmende Gesellschaft übertragenen Nettovermögens 
           den Betrag der Erhöhung der Pflichteinlage im Sinne von Abs. 
           1, wird der übersteigende Betrag dem Rücklagekonto der 
           Jungheinrich AG bei der übernehmenden Gesellschaft 
           gutgeschrieben. 
 
 
     3.    Der Betrag der Erhöhung der Pflichteinlage ist ab 
           dem 01. Januar 2013, 00:00 Uhr, gewinnanteilsberechtigt. 
 
 
     4.    Die Gesellschafterversammlung der übernehmenden 
           Gesellschaft wird neben der Erhöhung der Pflichteinlage der 
           Jungheinrich AG zugleich über die Änderung des 
           Gesellschaftsvertrages beschließen. Der Entwurf des 
           neuzufassenden Gesellschaftsvertrages der übernehmenden 
           Gesellschaft ergibt sich aus Anlage 6. 
 
 
   § 5 
   Sonderrechte und besondere Vorteile 
 
     1.    Es werden keine Rechte im Sinne von § 126 Abs. 1 
           Nr. 7 UmwG für einzelne Gesellschafter oder für Inhaber 
           besonderer Rechte anlässlich der Ausgliederung gewährt. Es 
           sind auch keine besonderen Maßnahmen im Sinne dieser 
           Vorschrift für diese Personen vorgesehen. 
 
 
     2.    Weder einem Mitglied eines Vertretungs- oder eines 
           Aufsichtsorgans der an der Ausgliederung beteiligten 
           Gesellschaften noch einem Abschlussprüfer der beteiligten 
           Gesellschaften werden besondere Vorteile anlässlich der 
           Ausgliederung im Sinne § 126 Abs. 1 Nr. 8 UmwG gewährt. 
 
 
   § 6 
   Folgen der Ausgliederung für die Arbeitnehmer und ihre Vertretungen 
 
     1.    Bei der Jungheinrich AG sind derzeit in dem zu 
           übertragenden Betriebsteil die in der Anlage 5 bezeichneten 
           Arbeitnehmer an dem Standort Norderstedt beschäftigt. Diese 
           Arbeitnehmer werden voraussichtlich im Mai 2013 an den neuen 
           Standort Maybachstraße 1 in Kaltenkirchen umziehen. An dem 
           Standort Norderstedt ist für den Betrieb VK ein gemeinsamer 
           Betriebsrat der Jungheinrich AG und der übernehmenden 
           Gesellschaft gebildet. Im Konzern ist ein Konzernbetriebsrat 
           errichtet. 
 
 
           Bei der übernehmenden Gesellschaft sind derzeit etwa 84 
           Arbeitnehmer beschäftigt. 
 
 
     2.    Mit der Eintragung der Ausgliederung in das 
           Handelsregister des Sitzes der Jungheinrich AG tritt die 
           übernehmende Gesellschaft als Rechtsnachfolgerin der 
           Jungheinrich AG in alle Rechte und Pflichten unter Anrechnung 
           der bei der übertragenden Gesellschaft erbrachten 
           Vordienstzeiten in die zum Zeitpunkt der Eintragung der 
           Ausgliederung bestehenden Arbeitsverhältnisse des zu 
           übertragenden Betriebsteils ein. Die übernehmende Gesellschaft 
           wird mit der Eintragung der Ausgliederung neue Arbeitgeberin 
           der Arbeitnehmer des zu übertragenden Betriebsteils. Auf 
           diesen Übergang findet § 613 a Abs. 1 und Abs. 4-6 BGB gemäß § 
           324 UmwG Anwendung. 
 
 
     3.    Die Jungheinrich AG oder die übernehmende 
           Gesellschaft werden die dem Betriebsteil zuzurechnenden 
           Arbeitnehmer über den Betriebsübergang nach Maßgabe des § 613 
           a Abs. 5 BGB und über ihr Widerspruchsrecht nach § 613 a Abs. 
           6 BGB informieren. Übt ein Arbeitnehmer der Jungheinrich AG 
           das Widerspruchsrecht gegen den Übergang seines 
           Arbeitsverhältnisses aus, so besteht das Arbeitsverhältnis zur 
           übertragenden Gesellschaft fort. Diese kann das 
           Arbeitsverhältnis jedoch kündigen, wenn eine 
           Weiterbeschäftigung des dem Übergang widersprechenden 
           Arbeitnehmers nicht möglich ist. 
 
 
     4.    Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses durch die 
           Jungheinrich AG oder die übernehmende Gesellschaft wegen der 
           Ausgliederung ist unwirksam. Die kündigungsrechtliche Stellung 
           der betroffenen Arbeitnehmer verschlechtert sich aufgrund der 
           Ausgliederung für die Dauer von 2 Jahren nach Wirksamwerden 
           der Ausgliederung nicht. Das Recht beider Gesellschaften zur 
           Kündigung eines Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen, 
           insbesondere personen-, verhaltens- oder betriebsbedingten 
           Gründen, bleibt hiervon unberührt. 
 
 
     5.    Die Jungheinrich AG ist Mitglied im NORDMETALL 
           Arbeitgeberverband der Metallindustrie Hamburg - 
           Schleswig-Holstein e.V. und damit tarifgebunden. Die 
           übernehmende Gesellschaft ist diesem Verband beigetreten. Die 
           Tarifverträge gelten nach der Eintragung der Ausgliederung 
           somit auch kollektivrechtlich fort. 
 
 
     6.    An den arbeitsorganisatorischen Strukturen des 
           auszugliedernden Betriebsteils wird sich durch die 
           Ausgliederung nichts ändern. Unabhängig von der Ausgliederung 
           ist die Verlegung des Bereichs VK-E am Standort Norderstedt 
           nach Kaltenkirchen geplant. Die Zuständigkeit des bestehenden 
           Betriebsrates besteht auch künftig für den auszugliedernden 
           Betriebsteil weiter. 
 
 
           Die Bildung eines Wirtschaftsausschusses richtet sich nach § 
           106 Abs. 1 BetrVG. 
 
 
     7.    Die von dem Betriebsrat abgeschlossenen 
           Betriebsvereinbarungen gelten für die übergehenden 
           Arbeitnehmer kollektivrechtlich fort. 
 
 
           Die Arbeitnehmer der übernehmenden Gesellschaft werden auch 
           künftig von dem Konzernbetriebsrat der Jungheinrich AG 
           repräsentiert. 
 
 
     8.    An der Struktur des Europäischen Betriebsrates, der 
           in Hamburg bei dem herrschenden Unternehmen Jungheinrich AG 
           gebildet ist, ändert sich nichts. Die Arbeitnehmer der 
           übernehmenden Gesellschaft werden künftig insoweit auch von 
           dem Europäischen Betriebsrat vertreten. 
 
 
     9.    Im Hinblick auf die Unternehmensmitbestimmung 
           ergeben sich durch die Ausgliederung keine Auswirkungen. Ein 
           Aufsichtsrat nach dem DrittelbG ist nicht zu bilden, weil die 
           übernehmende Gesellschaft gemäß § 1 DrittelbG nicht vom 

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April 29, 2013 09:13 ET (13:13 GMT)

Geltungsbereich dieses Gesetzes erfasst wird. 
 
 
   § 7 
   Sonderbestimmungen bei unvollständiger oder abweichender 
   Vermögensübertragung und Bevollmächtigung zur Vornahme von 
   Durchführungsmaßnahmen bzw. zur Änderung und Berichtigung dieses 
   Vertrages und der Anlagen 
 
     1.    Soweit bestimmte Gegenstände des Aktiv- und 
           Passivvermögens oder sonstige Rechte und Pflichten, 
           insbesondere aus Verträgen, Beteiligungen, Mitgliedschaften, 
           Prozessrechts- und Verwaltungsrechtsverhältnissen oder 
           Verwaltungsakten, die nach diesem Vertrag auf die übernehmende 
           Gesellschaft übergehen sollen, nicht kraft Gesetzes mit der 
           Eintragung der Ausgliederung auf die übernehmende Gesellschaft 
           übergehen, wird die Jungheinrich AG der übernehmenden 
           Gesellschaft diese Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens 
           und die sonstigen Rechte und Pflichten übertragen. Im Gegenzug 
           ist die übernehmende Gesellschaft verpflichtet, der 
           Übertragung zuzustimmen. Im Innenverhältnis werden sich die 
           Vertragsparteien so stellen, als wäre die Übertragung auch im 
           Außenverhältnis zum Ausgliederungsstichtag erfolgt. Die 
           Jungheinrich AG und die übernehmende Gesellschaft sind sich 
           darüber einig, dass etwaiger Besitz an den übertragenen 
           Vermögensgegenständen im Zeitpunkt des Eintritts der Bedingung 
           in § 4 Abs. 1 auf die übernehmende Gesellschaft übergeht. 
           Soweit der Besitz für die Jungheinrich AG durch Besitzdiener 
           oder Besitzmittler ausgeübt wird, verpflichtet sich die 
           Jungheinrich AG, ihre Besitzdiener anzuweisen, ab dem 
           Ausgliederungsstichtag den Besitz als Besitzdiener oder 
           Besitzmittler für die übernehmende Gesellschaft auszuüben. Die 
           Jungheinrich AG und die übernehmende Gesellschaft werden sich 
           nach besten Kräften bemühen, soweit nötig, die Zustimmung 
           Dritter zur Übertragung der zu dem auszugliedernden 
           Betriebsteil gehörenden Vermögensgegenstände, Rechte, 
           Ansprüche, Forderungen, Verbindlichkeiten, Verträge, etc. zu 
           erlangen. Soweit die Zustimmung zur Übertragung verweigert 
           wird, werden sich die Jungheinrich AG und die übernehmende 
           Gesellschaft im Innenverhältnis so stellen wie sie stehen 
           würden, wenn die Zustimmung zur Übertragung ordnungsgemäß 
           erteilt worden wäre 
 
 
     2.    Soweit bestimmte Gegenstände des Aktiv- und 
           Passivvermögens oder sonstige Rechte und Pflichten, 
           insbesondere aus Verträgen, Beteiligungen, Mitgliedschaften, 
           Prozessrechts- und Verwaltungsrechtsverhältnisses oder 
           Verwaltungsakten, die nach diesem Vertrag nicht auf die 
           übernehmende Gesellschaft übergehen sollen, aus rechtlichen 
           Gründen jedoch übergehen, ist die übernehmende Gesellschaft 
           verpflichtet, diese auf die Jungheinrich AG zurück zu 
           übertragen. Im Gegenzug ist die Jungheinrich AG verpflichtet, 
           der Rückübertragung zuzustimmen. Im Innenverhältnis werden 
           sich die Vertragsparteien so stellen, als wäre die Übertragung 
           im Außenverhältnis zum Ausgliederungsstichtag nicht erfolgt. 
 
 
     3.    Die Regelungen in § 7 Abs. 1 gelten entsprechend, 
           wenn Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens oder sonstige 
           Rechte und Pflichten nach diesem Vertrag nicht auf die 
           übernehmende Gesellschaft übergehen, weil sie irrtümlich dem 
           verbleibenden Vermögen der Jungheinrich AG zugeordnet worden 
           sind. Die Regelungen in § 7 Abs. 2 gelten entsprechend, wenn 
           Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens oder sonstige 
           Rechte und Pflichten nach diesem Vertrag auf die übernehmende 
           Gesellschaft übergehen, weil sie irrtümlich dem 
           auszugliedernden Vermögen zugeordnet worden sind. 
 
 
     4.    Mit Durchführungsmaßnahmen, die sich aus dem 
           vorliegenden Vertrag ergeben, beauftragen die Vertragsparteien 
           die Notare Prof. Dr. Rawert, Dres. Katschinski, Möhrle, 
           Rösing, Gebele, Anschrift sämtlich: Ballindamm 40, 20095 
           Hamburg. 
 
 
     5.    Vorsorglich bevollmächtigen die Vertragsparteien 
           die Angestellten des beurkundenden Notars 
 
 
             Frau Monique Fromm, 
             Herrn Thomas Schwarz, 
             Herrn Björn-Ole Gädtke, 
 
 
 
           und zwar jeden einzeln und unter Befreiung von den 
           Beschränkungen des § 181 BGB, sie bei einer Abänderung dieses 
           Ausgliederungs- und Übernahmevertrages sowie Änderung oder 
           Berichtigung der Anlagen zu vertreten, die zum 
           registerrechtlichen Vollzug dieser Urkunde erforderlich oder 
           zweckmäßig sind. 
 
 
   § 8 
   Wirksamkeit und Eigentumsübergang 
 
     1.    Der Ausgliederungs- und Übernahmevertrag wird 
           wirksam, wenn 
 
 
       a)    der Zustimmungsbeschluss der Hauptversammlung der 
             Jungheinrich AG und der Zustimmungsbeschluss der 
             Gesellschafterversammlung der übernehmenden Gesellschaft 
             vorliegen, 
 
 
       b)    die Gesellschafter der übernehmenden Gesellschaft 
             im Zustimmungsbeschluss die vorstehende Erhöhung der 
             Pflichteinlage der Jungheinrich AG zur Durchführung der 
             Ausgliederung gemäß § 4 beschließen, 
 
 
       c)    die Ausgliederung in das Handelsregister des 
             Sitzes der Jungheinrich AG eingetragen ist. 
 
 
 
     2.    Die Übertragung der Gegenstände des von der 
           Ausgliederung erfassten Aktiv- und Passivvermögens und der 
           sonstigen Rechte und Pflichten der Jungheinrich AG erfolgt mit 
           dinglicher Wirkung zum Zeitpunkt der Eintragung der 
           Ausgliederung in das Handelsregister des Sitzes der 
           Jungheinrich AG. Ab diesem Zeitpunkt geht der Besitz an den 
           beweglichen Sachen auf die übernehmende Gesellschaft über. 
           Soweit sich bewegliche Sachen im Besitz Dritter befinden, 
           überträgt die Jungheinrich AG ihre Herausgabeansprüche auf die 
           übernehmende Gesellschaft mit Wirkung zum Zeitpunkt der 
           Eintragung der Ausgliederung in das Handelsregister nach Abs. 
           1 lit. c). 
 
 
   § 9 
   Stichtagsänderung 
 
     1.    Falls die Ausgliederung nicht bis zum Ablauf des 
           31. Dezembers 2013 in das Handelsregister des Sitzes der 
           Jungheinrich AG eingetragen wird, gilt abweichend von § 2 Abs. 
           1 der 1. Januar 2014 als Stichtag der Ausgliederung, der 
           abweichend von § 2 Abs. 2 die Schlussbilanz der Jungheinrich 
           AG zum 31. Dezember 2013 zugrunde zu legen ist. Bei einer 
           weiteren Verzögerung über den 31. Dezember 2014 hinaus 
           verschieben sich die Stichtage jeweils um ein weiteres Jahr. 
 
 
     2.    Die Regelung des Absatzes 1 gilt entsprechend für 
           den Beginn der Gewinnberechtigung im Sinne von § 4 Abs. 3 
           infolge der Erhöhung der Pflichteinlage als Gegenleistung für 
           die Übertragung. 
 
 
     3.    Sollte die Ausgliederung nicht bis zum 31. Dezember 
           2013 wirksam geworden sein, ist die Jungheinrich AG 
           berechtigt, von diesem Vertrag durch schriftliche Erklärung 
           gegenüber der übernehmenden Gesellschaft zurückzutreten. 
 
 
   § 10 
   Anlagen 
 
           Die in diesem Ausgliederungs- und Übernahmevertrag 
           in Bezug genommenen Anlagen ergeben sich aus der Bezugsurkunde 
           vom 17.04.2013 (UR. Nr. 934 für 2013 K des vertretenen 
           Notars). Die zur Bezugsurkunde genommenen Anlagen werden so 
           behandelt als ob sie unmittelbar Anlagen dieser Urkunde wären. 
           Die Bezugsurkunde lag bei Beurkundung dieses Vertrages in 
           beglaubigter Abschrift vor. Die Beteiligten erklärten 
           ausdrücklich, dass ihnen der Inhalt der Bezugsurkunde 
           vollumfänglich bekannt ist. Auf sie wird gemäß § 13 a BeurkG 
           verwiesen. Die Beteiligten verzichten nach Belehrung über die 
           Bedeutung des Verweisens auf die Verlesung der Bezugsurkunde, 
           nicht jedoch auf deren Beifügung als Anlage zu dieser Urkunde. 
 
 
   § 11 
   Schlussbestimmungen und Kosten 
 
     1.    Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages und 
           seiner Anlagen bedürfen der Schriftform, sofern nicht 
           weitergehende Formvorschriften einzuhalten sind. 
           Entsprechendes gilt für den Verzicht auf das 
           Schriftformerfordernis. 
 
 
     2.    Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages 
           unwirksam oder nicht durchführbar sein, wird die Gültigkeit 
           dieses Vertrages im Übrigen nicht berührt. Anstelle der 
           unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gilt eine 
           Vereinbarung, die dem wirtschaftlichen Ergebnis der 
           unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung in rechtlich 
           zulässiger Weise am nächsten kommt. Dies gilt entsprechend für 

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April 29, 2013 09:13 ET (13:13 GMT)

© 2013 Dow Jones News
Software vor dem Comeback – diese 5 Aktien könnten durchstarten!
Während Halbleiter- und KI-Infrastrukturwerte von einem Hoch zum nächsten jagen, wurden viele Software-Aktien in den vergangenen Monaten regelrecht aus den Depots gedrängt. Die Angst vor Disruption hat Investoren zu einem radikalen Strategiewechsel veranlasst – mit der Folge, dass zahlreiche Qualitätsunternehmen heute auf Mehrjahrestiefs notieren.

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