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DGAP-HV: INTERSHOP Communications -2-

DJ DGAP-HV: INTERSHOP Communications Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 12.06.2013 in Apolda mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: INTERSHOP Communications Aktiengesellschaft / Bekanntmachung 
der Einberufung zur Hauptversammlung 
INTERSHOP Communications Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der 
Einberufung zur Hauptversammlung am 12.06.2013 in Apolda mit dem Ziel 
der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
30.04.2013 / 15:22 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
   INTERSHOP Communications Aktiengesellschaft 
 
   Jena 
 
   - ISIN DE000A0EPUH1 - 
 
 
   Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 
 
   Wir laden die Aktionäre unserer Gesellschaft hiermit zu der 
   am Mittwoch, dem 12. Juni 2013, 
   um 10.00 Uhr, 
   in der Stadthalle Apolda, Klause 1, 99510 Apolda 
   stattfindenden 
   ordentlichen Hauptversammlung ein. 
 
   Tagesordnung der ordentlichen Hauptversammlung 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des 
           gebilligten Konzernabschlusses sowie des Lageberichts und 
           Konzernlageberichts (einschließlich des erläuternden Berichts 
           des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 
           HGB) für das Geschäftsjahr 2012 und des Berichts des 
           Aufsichtsrats 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2012 
 
 
           Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Vorstands für das Geschäftsjahr 2012 Entlastung zu erteilen. 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2012 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2012 Entlastung zu 
           erteilen. 
 
 
     4.    Beschlussfassung über die Bestellung des 
           Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2013 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, die PricewaterhouseCoopers 
           Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Frankfurt 
           am Main, Zweigniederlassung Erfurt, zum Abschlussprüfer 
 
 
       a)    für das Geschäftsjahr 2013 zu wählen; sowie 
 
 
       b)    für die prüferische Durchsicht des verkürzten 
             Abschlusses und Zwischenlageberichts gemäß §§ 37w Abs. 5, 
             37y Nr. 2 WpHG bis zur nächsten Hauptversammlung für den 
             Fall zu wählen, dass sich der Vorstand für eine prüferische 
             Durchsicht des im Halbjahresfinanzberichts enthaltenen 
             verkürzten Abschlusses und Zwischenlageberichts entscheidet. 
 
 
 
     5.    Beschlussfassung über Nachwahlen zum Aufsichtsrat 
 
 
           Der Aufsichtsrat setzt sich gemäß §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 
           AktG i.V.m. § 9 der Satzung aus drei Mitgliedern zusammen, die 
           sämtlich von der Hauptversammlung gewählt werden. Die 
           Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden. 
 
 
           Herr Tobias Hartmann und Herr Bob van Dijk haben ihre 
           Aufsichtsratsmandate jeweils mit Wirkung zum 31. Mai 2013 
           niedergelegt. 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, im Wege der Einzelwahl 
 
 
       a)    Herrn Dr. Kai Hudetz, Köln-Lindenthal, 
             Geschäftsführer der IFH Institut für Handelsforschung GmbH, 
             Köln, und 
 
 
       b)    Herrn Professor Dr. Nikolaus Mohr, Trier, 
             Geschäftsführer und Managing Partner der Accenture GmbH, 
             Düsseldorf, 
 
 
 
           jeweils für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, 
           die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2016 Beschluss 
           fasst, als Aufsichtsratsmitglieder zu wählen. 
 
 
           Es bestehen keine gemäß Ziffer 5.4.1 Abs. 4 des Deutschen 
           Corporate Governance Kodex offenzulegende persönliche oder 
           geschäftliche Beziehungen der Kandidaten zum Unternehmen, den 
           Organen der Gesellschaft oder einem wesentlich an der 
           Gesellschaft beteiligten Aktionär. 
 
 
           Gemäß Ziffer 5.4.3 Satz 3 des Deutschen Corporate Governance 
           Kodex wird Folgendes mitgeteilt: Es ist beabsichtigt, dass der 
           jetzige Aufsichtsratsvorsitzende, Herr Dr. Herbert May, den 
           Aufsichtsratsvorsitz behält. 
 
 
           Angaben zu Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden 
           Aufsichtsräten und Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und 
           ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen: 
 
 
           Keine Mitgliedschaften 
 
 
     6.    Beschlussfassung über die Aufhebung des 
           Genehmigten Kapitals II 
 
 
           Das Genehmigte Kapital II in Höhe von bis zu EUR 156.137,00 
           gemäß § 4 Abs. 3 der Satzung ist zum 31. Dezember 2012 
           ausgelaufen und soll daher aufgehoben werden. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu 
           fassen: 
 
 
             Das von der Hauptversammlung am 29. Juni 2011 
             beschlossene Genehmigte Kapital II sowie § 4 Abs. 3 der 
             Satzung werden ersatzlos aufgehoben. 
 
 
 
   Ausgelegte Unterlagen 
 
   Es liegen folgende Unterlagen von der Einberufung der Hauptversammlung 
   an in den Geschäftsräumen der Gesellschaft in Jena und in der 
   Hauptversammlung zur Einsichtnahme durch die Aktionäre aus: 
 
     -     der festgestellte Jahresabschluss, der gebilligte 
           Konzernabschluss sowie der zusammengefasste Lagebericht und 
           Konzernlagebericht (einschließlich des erläuternden Berichts 
           des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 
           HGB) für das Geschäftsjahr 2012 und der Bericht des 
           Aufsichtsrats; 
 
 
   Diese Unterlagen sind auch im Internet auf der Internetseite der 
   INTERSHOP Communications Aktiengesellschaft unter 
   http://www.intershop.de/investoren-hauptversammlung ab Einberufung der 
   Hauptversammlung zugänglich. 
 
   Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte 
 
   Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das 
   Grundkapital der Gesellschaft EUR 30.183.484 und ist in 30.183.484 
   Inhaberstückaktien eingeteilt. Jede Aktie gewährt in der 
   Hauptversammlung eine Stimme, so dass die Gesamtzahl der Stimmrechte 
   30.183.484 beträgt. 
 
   Teilnahme an der Hauptversammlung 
 
   Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts 
   sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich unter Vorlage eines 
   Nachweises ihrer Berechtigung bis zum Ablauf des Mittwoch, den 5. Juni 
   2013, 24:00 Uhr MESZ bei 
 
           INTERSHOP Communications Aktiengesellschaft 
           c/o PR IM TURM HV-Service AG, 
           Römerstraße 72-74, 
           68259 Mannheim, 
           Telefax: +49 621 71 77 213 
           E-Mail: eintrittskarte@pr-im-turm.de 
 
 
   in Textform (§ 126 b BGB) anmelden. Der Nachweis des Aktienbesitzes 
   muss sich auf den Beginn des Mittwoch, den 22. Mai 2013 (d.h. 0.00 Uhr 
   MESZ) ('Nachweisstichtag'), des 21. Tages vor der Hauptversammlung, 
   beziehen. Ein in Textform erstellter Berechtigungsnachweis durch das 
   depotführende Kreditinstitut oder Finanzdienstleistungsinstitut ist 
   ausreichend. Der Nachweis hat in deutscher oder englischer Sprache zu 
   erfolgen. 
 
   Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Verfügbarkeit des 
   Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen 
   Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die 
   Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der 
   Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich; d.h. 
   Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine 
   Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang des 
   Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Zuerwerbe von Aktien nach dem 
   Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien 
   besitzen und erst danach Aktionär werden, sind nicht teilnahme- und 
   stimmberechtigt, soweit sie sich insoweit nicht bevollmächtigen oder 
   zur Rechtsausübung ermächtigen lassen. 
 
   Nach Eingang der Anmeldung und des Berechtigungsnachweises bei der 
   vorgenannten Stelle werden den Aktionären Eintrittskarten für die 
   Hauptversammlung übersandt. Diese sollen den Aktionären als Ausweis 
   für die Teilnahme und zur Ausübung des Stimmrechts dienen. Um den 
   rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir 
   die Aktionäre, möglichst frühzeitig eine Eintrittskarte für die 
   Teilnahme an der Hauptversammlung bei ihrem depotführenden Institut 
   anzufordern. 
 
   Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären 
 
   Etwaige Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126, 127 
   AktG können an folgende Adresse übersandt werden: 
 
           INTERSHOP Communications AG 
           Investor Relations 
           Leutragraben 1 
           07743 Jena 
           Telefax: +49 3641 50 1309 
           E-Mail: hauptversammlung@intershop.de 
 
 
   Bis spätestens zum Ablauf des Dienstag, den 28. Mai 2013, 24.00 Uhr 
   MESZ bei dieser Adresse mit Nachweis der Aktionärseigenschaft 
   eingegangene Gegenanträge und Wahlvorschläge werden den anderen 
   Aktionären im Internet unter 
   http://www.intershop.de/investoren-hauptversammlung zugänglich 
   gemacht. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 30, 2013 09:22 ET (13:22 GMT)

unter der genannten Internetadresse veröffentlicht. 
 
   Die Gesellschaft ist unter bestimmten Voraussetzungen nicht 
   verpflichtet, einen Gegenantrag und dessen Begründung zugänglich zu 
   machen. Dies ist der Fall, 
 
     -     soweit sich der Vorstand durch das Zugänglichmachen 
           strafbar machen würde, 
 
 
     -     wenn der Gegenantrag zu einem gesetz- oder 
           satzungswidrigen Beschluss der Hauptversammlung führen würde, 
 
 
     -     wenn die Begründung in wesentlichen Punkten 
           offensichtlich falsche oder irreführende Angaben oder wenn sie 
           Beleidigungen enthält, 
 
 
     -     wenn ein auf denselben Sachverhalt gestützter 
           Gegenantrag des Aktionärs bereits zu einer Hauptversammlung 
           der Gesellschaft nach § 125 AktG zugänglich gemacht worden 
           ist, 
 
 
     -     wenn derselbe Gegenantrag des Aktionärs mit 
           wesentlich gleicher Begründung in den letzten fünf Jahren 
           bereits zumindest zwei Hauptversammlungen der Gesellschaft 
           nach § 125 AktG zugänglich gemacht worden ist und in der 
           Hauptversammlung weniger als der zwanzigste Teil des 
           vertretenen Grundkapitals für ihn gestimmt hat, 
 
 
     -     wenn der Aktionär zu erkennen gibt, dass er an der 
           Hauptversammlung nicht teilnehmen und sich nicht vertreten 
           lassen wird, oder 
 
 
     -     wenn der Aktionär in den letzten zwei Jahren in 
           zwei Hauptversammlungen einen von ihm mitgeteilten Gegenantrag 
           nicht gestellt hat oder nicht hat stellen lassen. 
 
 
   Die Begründung eines zulässigen Gegenantrags braucht nicht zugänglich 
   gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt. 
 
   Der Vorstand der Gesellschaft behält sich vor, Gegenanträge und ihre 
   Begründungen zusammenzufassen, wenn mehrere Aktionäre zu demselben 
   Gegenstand der Beschlussfassung Gegenanträge stellen. 
 
   Für den Vorschlag eines Aktionärs zur Wahl von 
   Aufsichtsratsmitgliedern gelten die vorstehenden Ausführungen 
   sinngemäß mit der Maßgabe, dass der Wahlvorschlag nicht begründet 
   werden muss (§ 127 AktG). Die Gesellschaft ist über die vorgenannten, 
   zu den Gegenanträgen aufgeführten Gründe hinaus, nicht verpflichtet, 
   Wahlvorschläge zugänglich zu machen, wenn diese nicht den Namen der 
   vorgeschlagenen Person, den ausgeübten Beruf und Wohnort sowie deren 
   Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten im 
   Sinne von § 125 Abs. 1 S. 5 AktG enthalten. 
 
   Ergänzungsanträge zur Tagesordnung 
   auf Verlangen einer Minderheit gemäß § 122 Absatz 2 AktG 
 
   Aktionäre, deren Anteile zusammen den anteiligen Betrag von EUR 
   500.000 am Grundkapital erreichen, das entspricht mindestens 500.000 
   Stückaktien, können schriftlich (§ 126 BGB) verlangen, dass 
   Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. 
   Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage 
   beiliegen. Das schriftliche Verlangen muss der Gesellschaft bis zum 
   Ablauf des 12. Mai 2013, 24.00 Uhr MESZ (Sonntag) zugegangen sein. Wir 
   bitten, ein derartiges Verlangen an folgende Postadresse zu richten: 
 
           INTERSHOP Communications AG 
           Investor Relations 
           Leutragraben 1 
           07743 Jena 
 
 
   Eine etwaige bekanntmachungspflichtige Ergänzung der Tagesordnung wird 
   unverzüglich nach Zugang des Verlangens bei der Gesellschaft im 
   Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung 
   zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die 
   Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie wird 
   auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter 
   http://www.intershop.de/investoren-hauptversammlung zugänglich 
   gemacht. 
 
   Vollmachten/Stimmrechtsvertreter 
 
   Aktionäre können ihr Stimmrecht und ihre sonstigen Rechte nach 
   entsprechender Vollmachtserteilung auch durch einen Bevollmächtigten, 
   beispielsweise ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder 
   einen sonstigen Dritten, ausüben lassen. Die Erteilung der Vollmacht, 
   ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der 
   Gesellschaft bedürfen gemäß § 134 Abs. 3 S. 3 AktG der Textform (§ 
   126b BGB). Der Nachweis über die Bestellung eines Bevollmächtigten 
   kann der Gesellschaft elektronisch übermittelt werden unter der 
   E-Mail-Adresse: hauptversammlung@intershop.de. 
 
   Besonderheiten können für die Erteilung von Vollmachten an 
   Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen oder andere nach § 135 AktG 
   oder § 135 i.V.m. § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellte Personen oder 
   Institutionen und deren Widerruf sowie deren entsprechenden Nachweise 
   gegenüber der Gesellschaft gelten. Wenn ein Kreditinstitut, eine 
   Aktionärsvereinigung oder eine diesen nach § 135 AktG oder nach § 135 
   i.V.m. § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellte Person oder Institution 
   bevollmächtigt werden soll, enthält die Satzung hierzu keine 
   besonderen Regelungen. Wir weisen jedoch darauf hin, dass in diesen 
   Fällen die zu bevollmächtigenden Institutionen oder Personen 
   möglicherweise eine besondere Form der Vollmacht verlangen, weil sie 
   gemäß § 135 AktG die Vollmacht nachprüfbar festhalten müssen. Bitte 
   stimmen Sie sich daher, wenn Sie ein Kreditinstitut, eine 
   Aktionärsvereinigung oder eine diesen nach § 135 AktG oder nach § 135 
   i.V.m. § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellte Person oder Institution 
   bevollmächtigen wollen, rechtzeitig mit dem zu Bevollmächtigenden über 
   eine mögliche Form der Vollmacht ab. 
 
   Die Erteilung von Weisungen an Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft 
   sowie der Widerruf oder die Änderung dieser Weisungen bedürfen der 
   Textform (§ 126 b BGB). Nach Maßgabe von § 30a Abs. 1 Nr. 5 WpHG 
   stellen wir unseren Aktionären im Internet unter 
   http://www.intershop.de/investoren-hauptversammlung Formulare zur 
   Erteilung einer Vollmacht für die Hauptversammlung zur Verfügung; die 
   Formulare können auch unter der oben für Gegenanträge genannten 
   Adresse bei der Gesellschaft angefordert werden. 
 
   Als besonderen Service benennen wir unseren Aktionären auch in diesem 
   Jahr einen weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter, der ihre Stimmen 
   auf der Hauptversammlung entsprechend ihren Weisungen vertritt. Die 
   Einzelheiten hierzu ergeben sich aus den Unterlagen, die den 
   Aktionären zusammen mit der Eintrittskarte übersandt werden. 
 
   Vollmachten sowie Weisungen an den Stimmrechtsvertreter der 
   Gesellschaft müssen bis zum 10. Juni 2013 bei der Gesellschaft 
   eingegangen sein und sind zu übersenden an: 
 
           INTERSHOP Communications Aktiengesellschaft 
           Stimmrechtsvertreter 
           c/o PR IM TURM HV-Service AG, 
           Römerstraße 72-74, 
           68259 Mannheim 
           Telefax: 049 621 71 77 213 
           E-Mail: hauptversammlung@intershop.de 
 
 
   Auch während der Hauptversammlung besteht die Möglichkeit, dem 
   Stimmrechtsvertreter vor Ort Vollmacht und Weisungen zu erteilen. 
 
   Auch im Fall einer Bevollmächtigung sind Anmeldung und Nachweis des 
   Anteilsbesitzes fristgerecht nach den vorstehenden Bestimmungen 
   erforderlich. 
 
   Auskunftsrecht des Aktionärs gemäß § 131 Absatz 1 AktG 
 
   Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand 
   Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft einschließlich der 
   rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen zu verbundenen Unternehmen 
   zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der 
   Tagesordnung erforderlich ist. 
 
   Nach § 17 Abs. 3 der Satzung der Gesellschaft ist der Vorsitzende der 
   Versammlung jedoch ermächtigt, das Frage- und Rederecht des Aktionärs 
   zeitlich angemessen zu beschränken. Er ist insbesondere berechtigt, zu 
   Beginn der Hauptversammlung oder während ihres Verlaufs einen zeitlich 
   angemessenen Rahmen für den ganzen Hauptversammlungsverlauf, für den 
   einzelnen Tagesordnungspunkt oder für den einzelnen Redner zu setzen. 
   Außerdem ist der Vorstand berechtigt, in bestimmten, im Aktiengesetz 
   abschließend geregelten Fällen (§ 131 Abs. 3 AktG) die Auskunft zu 
   verweigern, etwa weil die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger 
   kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Gesellschaft oder einem 
   verbundenen Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen. 
 
   Sonstige Hinweise 
 
   Unter http://www.intershop.de/investoren-hauptversammlung sind 
   außerdem die gemäß § 124a AktG zu veröffentlichenden Informationen 
   zugänglich. Nach der Hauptversammlung werden die Abstimmungsergebnisse 
   dort bekannt gegeben. 
 
   Jena, im April 2013 
 
   Mit freundlichen Grüßen 
 
   INTERSHOP Communications Aktiengesellschaft 
 
   Der Vorstand 
 
 
 
 
 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
30.04.2013 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche 
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und 
Pressemitteilungen. 
Medienarchiv unter http://www.dgap-medientreff.de und 
http://www.dgap.de 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
 
Sprache:        Deutsch 
Unternehmen:    INTERSHOP Communications Aktiengesellschaft 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 30, 2013 09:22 ET (13:22 GMT)

© 2013 Dow Jones News
Software vor dem Comeback – diese 5 Aktien könnten durchstarten!
Während Halbleiter- und KI-Infrastrukturwerte von einem Hoch zum nächsten jagen, wurden viele Software-Aktien in den vergangenen Monaten regelrecht aus den Depots gedrängt. Die Angst vor Disruption hat Investoren zu einem radikalen Strategiewechsel veranlasst – mit der Folge, dass zahlreiche Qualitätsunternehmen heute auf Mehrjahrestiefs notieren.

Doch genau hier entsteht eine seltene Chance. Denn während die Bewertungen im Halbleitersektor inzwischen auf ambitionierten Niveaus liegen, ist der Bewertungsabschlag bei Software-Titeln so hoch wie seit Jahren nicht mehr. Gleichzeitig liefern viele Unternehmen weiterhin starke Wachstumszahlen und integrieren KI erfolgreich in ihre Geschäftsmodelle. Die Diskrepanz zwischen Kursentwicklung und operativer Stärke könnte sich schon bald auflösen.

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