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DGAP-HV: GELSENWASSER AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 13.06.2013 in Gelsenkirchen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: GELSENWASSER AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
GELSENWASSER AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
am 13.06.2013 in Gelsenkirchen mit dem Ziel der europaweiten 
Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
30.04.2013 / 15:24 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
   GELSENWASSER AG 
 
   Gelsenkirchen 
 
   WKN: 776000 
   ISIN: DE0007760001 
 
 
   EINLADUNG AN DIE AKTIONÄRE ZUR ORDENTLICHEN HAUPTVERSAMMLUNG 
 
   am Donnerstag, 13. Juni 2013, 10:30 Uhr, im Veranstaltungs- & 
   Tagungszentrum Schacht Bismarck, Gelsenkirchen, Uechtingstraße 79E, 
   45881 Gelsenkirchen 
 
   TAGESORDNUNG 
 
     1.    VORLAGE JAHRESABSCHLUSS, KONZERNABSCHLUSS, 
           ZUSAMMENGEFASSTER LAGEBERICHT, BERICHT DES AUFSICHTSRATS SOWIE 
           ERLÄUTERNDER BERICHT DES VORSTANDS FÜR DAS GESCHÄFTSJAHR 2012 
 
 
   Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der GELSENWASSER AG für 
   das Geschäftsjahr 2012, des gebilligten Konzernabschlusses der 
   GELSENWASSER AG für das Geschäftsjahr 2012, des zusammengefassten 
   Lageberichts für die GELSENWASSER AG und den GELSENWASSER-Konzern für 
   das Geschäftsjahr 2012, des Berichts des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2012 sowie des erläuternden Berichts des Vorstands zu 
   den Angaben nach § 289 Abs. 4 und Abs. 5 sowie § 315 Abs. 4 HGB. 
 
   Vorgenannte Unterlagen liegen vom Tag der Einberufung der 
   Hauptversammlung an zu den üblichen Geschäftszeiten in den 
   Geschäftsräumen der Gesellschaft (Willy-Brandt-Allee 26, 45891 
   Gelsenkirchen) zur Einsicht der Aktionäre aus und werden zusätzlich 
   über die Internetseite der Gesellschaft unter 
   http://www.gelsenwasser.de/hauptversammlung.html zugänglich gemacht. 
 
   Es ist keine Beschlussfassung der Hauptversammlung zu Punkt 1 der 
   Tagesordnung vorgesehen. Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand 
   aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss nach §§ 171, 
   172 AktG gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit nach § 172 AktG 
   festgestellt. Die Voraussetzungen, unter denen nach § 173 Abs. 1 AktG 
   die Hauptversammlung über die Feststellung des Jahresabschlusses und 
   die Billigung des Konzernabschlusses zu beschließen hat, liegen nicht 
   vor. 
 
     2.    BESCHLUSSFASSUNG ÜBER DIE ENTLASTUNG DER MITGLIEDER 
           DES VORSTANDS FÜR DAS GESCHÄFTSJAHR 2012 
 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat der GELSENWASSER AG schlagen vor, folgenden 
   Beschluss zu fassen: 
 
   Den Mitgliedern des Vorstands im Geschäftsjahr 2012 wird für diesen 
   Zeitraum Entlastung erteilt. 
 
     3.    BESCHLUSSFASSUNG ÜBER DIE ENTLASTUNG DER MITGLIEDER 
           DES AUFSICHTSRATS FÜR DAS GESCHÄFTSJAHR 2012 
 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat der GELSENWASSER AG schlagen vor, folgenden 
   Beschluss zu fassen: 
 
   Den Mitgliedern des Aufsichtsrats im Geschäftsjahr 2012 wird für 
   diesen Zeitraum Entlastung erteilt. 
 
     4.    WAHL DES ABSCHLUSSPRÜFERS UND 
           KONZERNABSCHLUSSPRÜFERS FÜR DAS GESCHÄFTSJAHR 2013 
 
 
   Der Aufsichtsrat der GELSENWASSER AG schlägt vor, folgenden Beschluss 
   zu fassen: 
 
   Zum Abschlussprüfer und zum Konzernabschlussprüfer für das 
   Geschäftsjahr 2013 wird die PricewaterhouseCoopers Aktiengesellschaft 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Essen, gewählt. 
 
   Der Wahlvorschlag stützt sich auf die Empfehlung des 
   Prüfungsausschusses. 
 
     5.    BESCHLUSSFASSUNG ÜBER DIE ZUSTIMMUNG ZUM ENTWURF 
           DES GEWINNABFÜHRUNGSVERTRAGS ZWISCHEN DER STÄDTISCHE WERKE 
           MAGDEBURG BETEILIGUNGS-GMBH ALS ZUR GEWINNABFÜHRUNG 
           VERPFLICHTETEM UNTERNEHMEN UND DER GELSENWASSER AG ALS ANDEREM 
           VERTRAGSTEIL 
 
 
   Die GELSENWASSER AG ist alleinige Gesellschafterin der Städtische 
   Werke Magdeburg Beteiligungs-GmbH. 
 
   Die GELSENWASSER AG beabsichtigt, mit der Städtische Werke Magdeburg 
   Beteiligungs-GmbH einen Gewinnabführungsvertrag i.S.d. § 291 Abs. 1 
   Satz 1 AktG abzuschließen. 
 
   Gemäß dem Entwurf des Gewinnabführungsvertrags im Sinne von § 291 
   Absatz 1 Satz 1 AktG zwischen der GELSENWASSER AG und der Städtische 
   Werke Magdeburg Beteiligungs-GmbH verpflichtet sich die Städtische 
   Werke Magdeburg Beteiligungs-GmbH, ihren gesamten Gewinn an die 
   GELSENWASSER AG als anderen Vertragsteil abzuführen. Im Gegenzug ist 
   die GELSENWASSER AG verpflichtet, nach § 302 AktG jeden während der 
   Vertragsdauer sonst entstehenden Jahresfehlbetrag der Städtische Werke 
   Magdeburg Beteiligungs-GmbH auszugleichen. 
 
   Der Gewinnabführungsvertrag wird erst mit Eintragung in das 
   Handelsregister der Städtische Werke Magdeburg Beteiligungs-GmbH 
   wirksam und gilt ab dem Beginn des Geschäftsjahres, in dem der 
   Gewinnabführungsvertrag eingetragen wird. 
 
   Voraussetzung der Handelsregistereintragung und damit Voraussetzung 
   für die Wirksamkeit des Gewinnabführungsvertrags sind entsprechend § 
   293 AktG die Zustimmung der Hauptversammlung der GELSENWASSER AG und 
   die Zustimmung der Gesellschafterversammlung der Städtische Werke 
   Magdeburg Beteiligungs-GmbH zu dem Gewinnabführungsvertrag. 
 
   Eine Prüfung des Gewinnabführungsvertrags, die Bestellung eines 
   Vertragsprüfers sowie die Erstattung eines Prüfungsberichts gemäß §§ 
   293b, 293c, 293e AktG sind nicht erforderlich, da sich alle 
   Geschäftsanteile der Städtische Werke Magdeburg Beteiligungs-GmbH in 
   den Händen der GELSENWASSER AG befinden. 
 
   Der Wortlaut des Entwurfs des Gewinnabführungsvertrags zwischen der 
   GELSENWASSER AG als anderem Vertragsteil und der Städtische Werke 
   Magdeburg Beteiligungs-GmbH als zur Gewinnabführung verpflichtetem 
   Unternehmen ist in Anlage 1 zu dieser Tagesordnung abgedruckt. 
   Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des geplanten 
   Gewinnabführungsvertrags wird auf den gemeinsamen schriftlichen 
   Bericht des Vorstands der GELSENWASSER AG und der Geschäftsführung der 
   Städtische Werke Magdeburg Beteiligungs-GmbH über den 
   Gewinnabführungsvertrag im Sinne des § 293a AktG verwiesen, in dem der 
   geplante Abschluss des Gewinnabführungsvertrags und der Vertrag im 
   Einzelnen näher erläutert und begründet werden (siehe dazu auch 
   nachfolgend unter 'Auslage von Unterlagen'). 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat der GELSENWASSER AG schlagen vor, folgenden 
   Beschluss zu fassen: 
 
   Dem Entwurf des Gewinnabführungsvertrags zwischen der Städtische Werke 
   Magdeburg Beteiligungs-GmbH als zur Gewinnabführung verpflichtetem 
   Unternehmen und der GELSENWASSER AG als anderem Vertragsteil wird 
   zugestimmt. 
 
   AUSLAGE VON UNTERLAGEN ZUM ENTWURF DES GEWINNABFÜHRUNGSVERTRAGS 
 
   Vom Tag der Einberufung der Hauptversammlung an liegen die folgenden 
   Unterlagen zum Entwurf des Gewinnabführungsvertrags zu den üblichen 
   Geschäftszeiten in den Geschäftsräumen der Gesellschaft 
   (Willy-Brandt-Allee 26, 45891 Gelsenkirchen) zur Einsicht der 
   Aktionäre aus und werden zusätzlich über die Internetseite der 
   Gesellschaft unter http://www.gelsenwasser.de/hauptversammlung.html 
   zugänglich gemacht: 
 
     *     Entwurf des Gewinnabführungsvertrags zwischen der 
           GELSENWASSER AG und der Städtische Werke Magdeburg 
           Beteiligungs-GmbH; 
 
 
     *     Jahresabschlüsse der GELSENWASSER AG, 
           Konzernabschlüsse der GELSENWASSER AG sowie zusammengefasste 
           Lageberichte für die GELSENWASSER AG und den 
           GELSENWASSER-Konzern, jeweils für die Geschäftsjahre 2010, 
           2011 und 2012; 
 
 
     *     Jahresabschlüsse und Lageberichte der Städtische 
           Werke Magdeburg Beteiligungs-GmbH (vormals firmierend unter 
           GELSENWASSER 1. Beteiligungs-GmbH) für die Geschäftsjahre 2010 
           und 2011 sowie der Jahresabschluss der Städtische Werke 
           Magdeburg Beteiligungs-GmbH für das Geschäftsjahr 2012; 
 
 
     *     der nach § 293a AktG erstattete gemeinsame 
           schriftliche Bericht des Vorstands der GELSENWASSER AG und der 
           Geschäftsführung der Städtische Werke Magdeburg 
           Beteiligungs-GmbH über den Gewinnabführungsvertrag. 
 
 
   Diese Unterlagen werden ferner während der Hauptversammlung zur 
   Einsichtnahme für die Aktionäre ausliegen. 
 
   Auf Wunsch wird jedem Aktionär unentgeltlich und unverzüglich eine 
   Abschrift der vorbezeichneten Unterlagen zugesandt. 
   Übersendungsanfragen bitten wir zu richten an: 
 
   GELSENWASSER AG 
   Bereich Kaufmännische Steuerung 
   Willy-Brandt-Allee 26 
   45891 Gelsenkirchen 
   Telefax: + 49 (0) 209 708-732 
   E-Mail: finanzen@gelsenwasser.de 
 
   GESAMTZAHL DER AKTIEN UND STIMMRECHTE IM ZEITPUNKT DER EINBERUFUNG DER 
   HAUPTVERSAMMLUNG 
 
   Das Grundkapital der GELSENWASSER AG beträgt zum Zeitpunkt der 
   Einberufung EUR 103.125.000 und ist eingeteilt in 3.437.500 auf den 
   Inhaber lautende Stückaktien ohne Nennbetrag. Jede Stückaktie gewährt 
   eine Stimme. Die Gesellschaft hält im Zeitpunkt der Einberufung keine 
   eigenen Aktien. Daher sind im Zeitpunkt der Einberufung dieser 
   Hauptversammlung alle 3.437.500 Stückaktien teilnahme- und 
   stimmberechtigt. 
 
   VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE TEILNAHME AN DER HAUPTVERSAMMLUNG UND DIE 
   AUSÜBUNG DES STIMMRECHTS 
 
   Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 30, 2013 09:24 ET (13:24 GMT)

© 2013 Dow Jones News
Software vor dem Comeback – diese 5 Aktien könnten durchstarten!
Während Halbleiter- und KI-Infrastrukturwerte von einem Hoch zum nächsten jagen, wurden viele Software-Aktien in den vergangenen Monaten regelrecht aus den Depots gedrängt. Die Angst vor Disruption hat Investoren zu einem radikalen Strategiewechsel veranlasst – mit der Folge, dass zahlreiche Qualitätsunternehmen heute auf Mehrjahrestiefs notieren.

Doch genau hier entsteht eine seltene Chance. Denn während die Bewertungen im Halbleitersektor inzwischen auf ambitionierten Niveaus liegen, ist der Bewertungsabschlag bei Software-Titeln so hoch wie seit Jahren nicht mehr. Gleichzeitig liefern viele Unternehmen weiterhin starke Wachstumszahlen und integrieren KI erfolgreich in ihre Geschäftsmodelle. Die Diskrepanz zwischen Kursentwicklung und operativer Stärke könnte sich schon bald auflösen.

Für Anleger bedeutet das: antizyklisch denken und gezielt zugreifen, bevor der Markt dreht. Denn erste technische Signale deuten darauf hin, dass sich die Trendwende bereits anbahnt.

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