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DGAP-HV: GELSENWASSER AG: Bekanntmachung der -4-

DJ DGAP-HV: GELSENWASSER AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 13.06.2013 in Gelsenkirchen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: GELSENWASSER AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
GELSENWASSER AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
am 13.06.2013 in Gelsenkirchen mit dem Ziel der europaweiten 
Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
30.04.2013 / 15:24 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
   GELSENWASSER AG 
 
   Gelsenkirchen 
 
   WKN: 776000 
   ISIN: DE0007760001 
 
 
   EINLADUNG AN DIE AKTIONÄRE ZUR ORDENTLICHEN HAUPTVERSAMMLUNG 
 
   am Donnerstag, 13. Juni 2013, 10:30 Uhr, im Veranstaltungs- & 
   Tagungszentrum Schacht Bismarck, Gelsenkirchen, Uechtingstraße 79E, 
   45881 Gelsenkirchen 
 
   TAGESORDNUNG 
 
     1.    VORLAGE JAHRESABSCHLUSS, KONZERNABSCHLUSS, 
           ZUSAMMENGEFASSTER LAGEBERICHT, BERICHT DES AUFSICHTSRATS SOWIE 
           ERLÄUTERNDER BERICHT DES VORSTANDS FÜR DAS GESCHÄFTSJAHR 2012 
 
 
   Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der GELSENWASSER AG für 
   das Geschäftsjahr 2012, des gebilligten Konzernabschlusses der 
   GELSENWASSER AG für das Geschäftsjahr 2012, des zusammengefassten 
   Lageberichts für die GELSENWASSER AG und den GELSENWASSER-Konzern für 
   das Geschäftsjahr 2012, des Berichts des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2012 sowie des erläuternden Berichts des Vorstands zu 
   den Angaben nach § 289 Abs. 4 und Abs. 5 sowie § 315 Abs. 4 HGB. 
 
   Vorgenannte Unterlagen liegen vom Tag der Einberufung der 
   Hauptversammlung an zu den üblichen Geschäftszeiten in den 
   Geschäftsräumen der Gesellschaft (Willy-Brandt-Allee 26, 45891 
   Gelsenkirchen) zur Einsicht der Aktionäre aus und werden zusätzlich 
   über die Internetseite der Gesellschaft unter 
   http://www.gelsenwasser.de/hauptversammlung.html zugänglich gemacht. 
 
   Es ist keine Beschlussfassung der Hauptversammlung zu Punkt 1 der 
   Tagesordnung vorgesehen. Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand 
   aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss nach §§ 171, 
   172 AktG gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit nach § 172 AktG 
   festgestellt. Die Voraussetzungen, unter denen nach § 173 Abs. 1 AktG 
   die Hauptversammlung über die Feststellung des Jahresabschlusses und 
   die Billigung des Konzernabschlusses zu beschließen hat, liegen nicht 
   vor. 
 
     2.    BESCHLUSSFASSUNG ÜBER DIE ENTLASTUNG DER MITGLIEDER 
           DES VORSTANDS FÜR DAS GESCHÄFTSJAHR 2012 
 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat der GELSENWASSER AG schlagen vor, folgenden 
   Beschluss zu fassen: 
 
   Den Mitgliedern des Vorstands im Geschäftsjahr 2012 wird für diesen 
   Zeitraum Entlastung erteilt. 
 
     3.    BESCHLUSSFASSUNG ÜBER DIE ENTLASTUNG DER MITGLIEDER 
           DES AUFSICHTSRATS FÜR DAS GESCHÄFTSJAHR 2012 
 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat der GELSENWASSER AG schlagen vor, folgenden 
   Beschluss zu fassen: 
 
   Den Mitgliedern des Aufsichtsrats im Geschäftsjahr 2012 wird für 
   diesen Zeitraum Entlastung erteilt. 
 
     4.    WAHL DES ABSCHLUSSPRÜFERS UND 
           KONZERNABSCHLUSSPRÜFERS FÜR DAS GESCHÄFTSJAHR 2013 
 
 
   Der Aufsichtsrat der GELSENWASSER AG schlägt vor, folgenden Beschluss 
   zu fassen: 
 
   Zum Abschlussprüfer und zum Konzernabschlussprüfer für das 
   Geschäftsjahr 2013 wird die PricewaterhouseCoopers Aktiengesellschaft 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Essen, gewählt. 
 
   Der Wahlvorschlag stützt sich auf die Empfehlung des 
   Prüfungsausschusses. 
 
     5.    BESCHLUSSFASSUNG ÜBER DIE ZUSTIMMUNG ZUM ENTWURF 
           DES GEWINNABFÜHRUNGSVERTRAGS ZWISCHEN DER STÄDTISCHE WERKE 
           MAGDEBURG BETEILIGUNGS-GMBH ALS ZUR GEWINNABFÜHRUNG 
           VERPFLICHTETEM UNTERNEHMEN UND DER GELSENWASSER AG ALS ANDEREM 
           VERTRAGSTEIL 
 
 
   Die GELSENWASSER AG ist alleinige Gesellschafterin der Städtische 
   Werke Magdeburg Beteiligungs-GmbH. 
 
   Die GELSENWASSER AG beabsichtigt, mit der Städtische Werke Magdeburg 
   Beteiligungs-GmbH einen Gewinnabführungsvertrag i.S.d. § 291 Abs. 1 
   Satz 1 AktG abzuschließen. 
 
   Gemäß dem Entwurf des Gewinnabführungsvertrags im Sinne von § 291 
   Absatz 1 Satz 1 AktG zwischen der GELSENWASSER AG und der Städtische 
   Werke Magdeburg Beteiligungs-GmbH verpflichtet sich die Städtische 
   Werke Magdeburg Beteiligungs-GmbH, ihren gesamten Gewinn an die 
   GELSENWASSER AG als anderen Vertragsteil abzuführen. Im Gegenzug ist 
   die GELSENWASSER AG verpflichtet, nach § 302 AktG jeden während der 
   Vertragsdauer sonst entstehenden Jahresfehlbetrag der Städtische Werke 
   Magdeburg Beteiligungs-GmbH auszugleichen. 
 
   Der Gewinnabführungsvertrag wird erst mit Eintragung in das 
   Handelsregister der Städtische Werke Magdeburg Beteiligungs-GmbH 
   wirksam und gilt ab dem Beginn des Geschäftsjahres, in dem der 
   Gewinnabführungsvertrag eingetragen wird. 
 
   Voraussetzung der Handelsregistereintragung und damit Voraussetzung 
   für die Wirksamkeit des Gewinnabführungsvertrags sind entsprechend § 
   293 AktG die Zustimmung der Hauptversammlung der GELSENWASSER AG und 
   die Zustimmung der Gesellschafterversammlung der Städtische Werke 
   Magdeburg Beteiligungs-GmbH zu dem Gewinnabführungsvertrag. 
 
   Eine Prüfung des Gewinnabführungsvertrags, die Bestellung eines 
   Vertragsprüfers sowie die Erstattung eines Prüfungsberichts gemäß §§ 
   293b, 293c, 293e AktG sind nicht erforderlich, da sich alle 
   Geschäftsanteile der Städtische Werke Magdeburg Beteiligungs-GmbH in 
   den Händen der GELSENWASSER AG befinden. 
 
   Der Wortlaut des Entwurfs des Gewinnabführungsvertrags zwischen der 
   GELSENWASSER AG als anderem Vertragsteil und der Städtische Werke 
   Magdeburg Beteiligungs-GmbH als zur Gewinnabführung verpflichtetem 
   Unternehmen ist in Anlage 1 zu dieser Tagesordnung abgedruckt. 
   Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des geplanten 
   Gewinnabführungsvertrags wird auf den gemeinsamen schriftlichen 
   Bericht des Vorstands der GELSENWASSER AG und der Geschäftsführung der 
   Städtische Werke Magdeburg Beteiligungs-GmbH über den 
   Gewinnabführungsvertrag im Sinne des § 293a AktG verwiesen, in dem der 
   geplante Abschluss des Gewinnabführungsvertrags und der Vertrag im 
   Einzelnen näher erläutert und begründet werden (siehe dazu auch 
   nachfolgend unter 'Auslage von Unterlagen'). 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat der GELSENWASSER AG schlagen vor, folgenden 
   Beschluss zu fassen: 
 
   Dem Entwurf des Gewinnabführungsvertrags zwischen der Städtische Werke 
   Magdeburg Beteiligungs-GmbH als zur Gewinnabführung verpflichtetem 
   Unternehmen und der GELSENWASSER AG als anderem Vertragsteil wird 
   zugestimmt. 
 
   AUSLAGE VON UNTERLAGEN ZUM ENTWURF DES GEWINNABFÜHRUNGSVERTRAGS 
 
   Vom Tag der Einberufung der Hauptversammlung an liegen die folgenden 
   Unterlagen zum Entwurf des Gewinnabführungsvertrags zu den üblichen 
   Geschäftszeiten in den Geschäftsräumen der Gesellschaft 
   (Willy-Brandt-Allee 26, 45891 Gelsenkirchen) zur Einsicht der 
   Aktionäre aus und werden zusätzlich über die Internetseite der 
   Gesellschaft unter http://www.gelsenwasser.de/hauptversammlung.html 
   zugänglich gemacht: 
 
     *     Entwurf des Gewinnabführungsvertrags zwischen der 
           GELSENWASSER AG und der Städtische Werke Magdeburg 
           Beteiligungs-GmbH; 
 
 
     *     Jahresabschlüsse der GELSENWASSER AG, 
           Konzernabschlüsse der GELSENWASSER AG sowie zusammengefasste 
           Lageberichte für die GELSENWASSER AG und den 
           GELSENWASSER-Konzern, jeweils für die Geschäftsjahre 2010, 
           2011 und 2012; 
 
 
     *     Jahresabschlüsse und Lageberichte der Städtische 
           Werke Magdeburg Beteiligungs-GmbH (vormals firmierend unter 
           GELSENWASSER 1. Beteiligungs-GmbH) für die Geschäftsjahre 2010 
           und 2011 sowie der Jahresabschluss der Städtische Werke 
           Magdeburg Beteiligungs-GmbH für das Geschäftsjahr 2012; 
 
 
     *     der nach § 293a AktG erstattete gemeinsame 
           schriftliche Bericht des Vorstands der GELSENWASSER AG und der 
           Geschäftsführung der Städtische Werke Magdeburg 
           Beteiligungs-GmbH über den Gewinnabführungsvertrag. 
 
 
   Diese Unterlagen werden ferner während der Hauptversammlung zur 
   Einsichtnahme für die Aktionäre ausliegen. 
 
   Auf Wunsch wird jedem Aktionär unentgeltlich und unverzüglich eine 
   Abschrift der vorbezeichneten Unterlagen zugesandt. 
   Übersendungsanfragen bitten wir zu richten an: 
 
   GELSENWASSER AG 
   Bereich Kaufmännische Steuerung 
   Willy-Brandt-Allee 26 
   45891 Gelsenkirchen 
   Telefax: + 49 (0) 209 708-732 
   E-Mail: finanzen@gelsenwasser.de 
 
   GESAMTZAHL DER AKTIEN UND STIMMRECHTE IM ZEITPUNKT DER EINBERUFUNG DER 
   HAUPTVERSAMMLUNG 
 
   Das Grundkapital der GELSENWASSER AG beträgt zum Zeitpunkt der 
   Einberufung EUR 103.125.000 und ist eingeteilt in 3.437.500 auf den 
   Inhaber lautende Stückaktien ohne Nennbetrag. Jede Stückaktie gewährt 
   eine Stimme. Die Gesellschaft hält im Zeitpunkt der Einberufung keine 
   eigenen Aktien. Daher sind im Zeitpunkt der Einberufung dieser 
   Hauptversammlung alle 3.437.500 Stückaktien teilnahme- und 
   stimmberechtigt. 
 
   VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE TEILNAHME AN DER HAUPTVERSAMMLUNG UND DIE 
   AUSÜBUNG DES STIMMRECHTS 
 
   Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 30, 2013 09:24 ET (13:24 GMT)

DJ DGAP-HV: GELSENWASSER AG: Bekanntmachung der -2-

sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich zur Hauptversammlung 
   angemeldet und der Gesellschaft ihren Anteilsbesitz nachgewiesen 
   haben. Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss durch eine von dem 
   depotführenden Institut in Textform erstellte und in deutscher oder 
   englischer Sprache abgefasste Bescheinigung erfolgen und sich auf den 
   Beginn des einundzwanzigsten Tages vor der Hauptversammlung, d.h. 
 
   Donnerstag, den 23. Mai 2013, 00:00 Uhr, 
   (Nachweisstichtag) 
 
   beziehen. Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen 
   der Gesellschaft bis spätestens 
 
   Donnerstag, den 6. Juni 2013, 24:00 Uhr, 
 
   unter der nachfolgend genannten Adresse zugehen: 
 
   GELSENWASSER AG 
   c/o Deutsche Bank AG 
   Securities Production 
   - General Meetings - 
   Postfach 20 01 07 
   60605 Frankfurt am Main 
   Telefax: +49 (0) 69 12012-86045 
   E-Mail: WP.HV@Xchanging.com 
 
   Die Aktionäre können für die Anmeldung die ihnen über ihr 
   depotführendes Institut zugesandten Formulare zur 
   Eintrittskartenbestellung ausfüllen und an ihr depotführendes Institut 
   zurücksenden. Das depotführende Institut wird daraufhin die Anmeldung 
   unter gleichzeitiger Übersendung des Nachweises des Anteilsbesitzes an 
   die oben aufgeführte Adresse vornehmen. Um den rechtzeitigen Erhalt 
   der Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir, diese möglichst 
   frühzeitig anzufordern. 
 
   BEDEUTUNG DES NACHWEISSTICHTAGS 
 
   Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der 
   Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, 
   wer den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die Berechtigung 
   zur Teilnahme an der Hauptversammlung und der Umfang des Stimmrechts 
   bemessen sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des 
   Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine 
   Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im 
   Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes 
   nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des 
   Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs am 
   Nachweisstichtag maßgeblich, d.h. Veräußerungen oder sonstige 
   Übertragungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine 
   Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme an der 
   Hauptversammlung und auf den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes 
   gilt für den Erwerb und Zuerwerb von Aktien nach dem Nachweisstichtag. 
   Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst 
   danach Aktionär werden, sind nicht teilnahme- und stimmberechtigt, es 
   sei denn, sie lassen sich bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung 
   ermächtigen. 
 
   VERFAHREN FÜR DIE STIMMABGABE DURCH EINEN BEVOLLMÄCHTIGTEN 
 
   Aktionäre, die nicht selbst an der Hauptversammlung teilnehmen wollen, 
   können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung auch durch einen 
   Bevollmächtigten, z.B. ein Kreditinstitut, eine Vereinigung von 
   Aktionären oder eine andere Person ihrer Wahl, ausüben lassen. Auch im 
   Fall einer Stimmrechtsvertretung sind eine fristgerechte Anmeldung und 
   ein Nachweis des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen 
   erforderlich. Soweit Vollmachten nicht an ein Kreditinstitut, an eine 
   Vereinigung von Aktionären oder an eine andere der in § 135 Abs. 8 und 
   Abs. 10 AktG i.V.m. § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellten Institutionen 
   oder Personen erteilt werden, bedürfen die Erteilung der Vollmacht, 
   ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der 
   Gesellschaft der Textform. 
 
   Im Fall einer Vollmachtserteilung an ein Kreditinstitut, an eine 
   Vereinigung von Aktionären oder an eine andere der in § 135 Abs. 8 und 
   Abs. 10 AktG i.V.m. § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellten Institutionen 
   oder Personen sind die Vollmachtserklärungen von diesen nachprüfbar 
   festzuhalten. Dabei muss die Vollmachtserteilung vollständig sein und 
   darf nur mit der Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen enthalten. 
   Wir weisen darauf hin, dass im Falle der Bevollmächtigung eines 
   Kreditinstituts, einer Aktionärsvereinigung oder sonstiger von § 135 
   Abs. 8 und Abs. 10 i.V.m. § 125 Abs. 5 AktG erfasster Institutionen 
   oder Personen diese möglicherweise eine besondere Form der Vollmacht 
   verlangen. Bitte stimmen Sie sich daher, wenn Sie eine dieser 
   Institutionen oder Personen bevollmächtigen wollen, mit diesen 
   Institutionen oder Personen über eine mögliche Form der Vollmacht ab. 
 
   Die Erklärung der Erteilung der Vollmacht kann gegenüber dem 
   Bevollmächtigten oder gegenüber der Gesellschaft erfolgen. Der 
   Nachweis einer gegenüber dem Bevollmächtigten erteilten Vollmacht kann 
   gegenüber der Gesellschaft dadurch geführt werden, dass dieser die 
   Vollmacht am Tag der Hauptversammlung an der Einlasskontrolle 
   vorweist. Für eine Übermittlung des Nachweises der Bevollmächtigung 
   per Post, per Telefax oder auf elektronischem Weg (per E-Mail) bietet 
   die Gesellschaft folgende Adresse an: 
 
   GELSENWASSER AG 
   Bereich Kaufmännische Steuerung 
   Willy-Brandt-Allee 26 
   45891 Gelsenkirchen 
   Telefax: + 49 (0) 209 708-732 
   E-Mail: finanzen@gelsenwasser.de 
 
   Vorstehende Übermittlungswege stehen auch zur Verfügung, wenn die 
   Erteilung der Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft 
   erfolgen soll; ein gesonderter Nachweis über die Erteilung der 
   Vollmacht erübrigt sich in diesem Fall. Auch der Widerruf einer 
   bereits erteilten Vollmacht kann auf den vorgenannten 
   Übermittlungswegen unmittelbar gegenüber der Gesellschaft erklärt 
   werden. 
 
   Ein Formular, das für die Erteilung einer Vollmacht verwendet werden 
   kann, befindet sich auf der Rückseite der Eintrittskarte, welche den 
   Aktionären nach der oben beschriebenen fristgerechten Anmeldung 
   zugesandt wird und steht im Internet unter 
   http://www.gelsenwasser.de/hauptversammlung.html zum Download zur 
   Verfügung. Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann 
   die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen. 
 
   Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären an, von der Gesellschaft 
   benannte, weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter bereits vor der 
   Hauptversammlung zu bevollmächtigen. Die Aktionäre, die den von der 
   Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertretern eine Vollmacht erteilen 
   möchten, müssen sich fristgerecht zur Hauptversammlung anmelden und 
   den Nachweis des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen 
   führen. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter üben 
   das Stimmrecht im Fall ihrer Bevollmächtigung weisungsgebunden aus. 
   Ohne Weisungen des Aktionärs sind sie nicht zur Stimmrechtsausübung 
   befugt. Vollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft 
   benannten Stimmrechtsvertreter bedürfen ebenfalls der Textform. Ein 
   Formular zur Vollmachts- und Weisungserteilung an die von der 
   Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter wird jeder Eintrittskarte 
   beigefügt. Dieses steht auch im Internet unter 
   http://www.gelsenwasser.de/hauptversammlung.html zum Download zur 
   Verfügung. Wir bitten, im Fall der Bevollmächtigung der von der 
   Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter Vollmachten und Weisungen 
   bis Mittwoch, den 12. Juni 2013, 18:00 Uhr (eingehend), an die 
 
   GELSENWASSER AG 
   Bereich Kaufmännische Steuerung 
   Willy-Brandt-Allee 26 
   45891 Gelsenkirchen 
   Telefax: + 49 (0) 209 708-732 
   E-Mail: finanzen@gelsenwasser.de 
 
   zurückzusenden. 
 
   Darüber hinaus bieten wir Aktionären, die sich fristgerecht zur 
   Hauptversammlung angemeldet, den Nachweis des Anteilsbesitzes nach den 
   vorstehenden Bestimmungen geführt haben und zur Hauptversammlung 
   erschienen sind, an, die von der Gesellschaft benannten 
   Stimmrechtsvertreter auch in der Hauptversammlung mit der Ausübung des 
   Stimmrechts zu bevollmächtigen. 
 
   Bitte beachten Sie, dass die Stimmrechtsvertreter keine Aufträge zu 
   Wortmeldungen, zur Einlegung von Widersprüchen gegen 
   Hauptversammlungsbeschlüsse oder zum Stellen von Fragen oder von 
   Anträgen entgegennehmen und dass sie auch nicht über Verfahrensanträge 
   und unangekündigte Anträge von Aktionären abstimmen. 
 
   Nähere Einzelheiten zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur 
   Stimmrechtsvertretung erhalten die Aktionäre zusammen mit der 
   Eintrittskarte zugesandt. Entsprechende Informationen sind auch im 
   Internet unter http://www.gelsenwasser.de/hauptversammlung.html 
   einsehbar. 
 
   RECHTE DER AKTIONÄRE 
 
   ANTRÄGE AUF ERGÄNZUNG DER TAGESORDNUNG NACH § 122 ABS. 2 AKTG 
 
   Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des 
   Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000 des 
   Grundkapitals erreichen, können gemäß § 122 Abs. 2 AktG verlangen, 
   dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht 
   werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine 
   Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich an den 
   Vorstand (GELSENWASSER AG, Vorstand, Willy-Brandt-Allee 26, 45891 
   Gelsenkirchen) zu richten. Es muss mindestens 30 Tage vor der 
   Hauptversammlung (wobei der Tag der Hauptversammlung und der Tag des 
   Zugangs nicht mitzurechnen sind), also spätestens am 
 
   Montag, den 13. Mai 2013, 24:00 Uhr, 
 
   zugehen. 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 30, 2013 09:24 ET (13:24 GMT)

DJ DGAP-HV: GELSENWASSER AG: Bekanntmachung der -3-

Die das Verlangen stellenden Aktionäre haben gemäß §§ 122 Abs. 2 Satz 
   1, Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 142 Abs. 2 Satz 2 AktG nachzuweisen, dass 
   sie seit mindestens drei Monaten Inhaber der Aktien sind. Hierbei 
   bestehen unterschiedliche Auffassungen, ob die Frist von drei Monaten 
   auf den Zeitpunkt des Zugangs des Ergänzungsverlangens bei der 
   Gesellschaft oder des Tages der Hauptversammlung zu berechnen ist. Im 
   erstgenannten Fall müssten die das Verlangen stellenden Aktionäre 
   nachweisen, dass sie seit mindestens drei Monaten vor dem Zugang des 
   Ergänzungsverlangens Inhaber der Aktien sind. Im letztgenannten Fall 
   müssten die das Verlangen stellenden Aktionäre nachweisen, dass sie 
   mindestens seit dem 13. März 2013, 00:00 Uhr, Inhaber der Aktien sind. 
   Für den Fall, dass diese Frage relevant werden sollte, empfehlen wir 
   den betroffenen Aktionären, die Voraussetzungen zu prüfen und 
   gegebenenfalls Rechtsrat einzuholen. Nach § 70 AktG bestehen bestimmte 
   Anrechnungsmöglichkeiten, auf die hingewiesen wird. 
 
   Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden unverzüglich 
   nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht und gemäß 
   § 121 Abs. 4a AktG solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei 
   denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der 
   gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem über die 
   Internetseite der Gesellschaft unter 
   http://www.gelsenwasser.de/hauptversammlung.html zugänglich gemacht. 
 
   AUSKUNFTSRECHT DES AKTIONÄRS NACH § 131 ABS. 1 AKTG 
 
   Jedem Aktionär der GELSENWASSER AG ist gemäß § 131 Abs. 1 AktG auf 
   Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über 
   Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit die Auskunft zur 
   sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich 
   ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und 
   geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu verbundenen Unternehmen 
   sowie auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss 
   einbezogenen Unternehmen, da der Hauptversammlung zu Punkt 1 der 
   Tagesordnung auch der Konzernabschluss und der Konzernlagebericht 
   vorgelegt werden. Von der Beantwortung einzelner Fragen kann der 
   Vorstand aus den in § 131 Abs. 3 AktG genannten Gründen absehen, etwa 
   weil die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer 
   Beurteilung geeignet ist, der Gesellschaft oder einem verbundenen 
   Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen. Nach § 21 
   der Satzung kann der Versammlungsleiter das Frage- und Rederecht der 
   Aktionäre zeitlich angemessen beschränken. Er kann insbesondere zu 
   Beginn der Hauptversammlung oder während ihres Verlaufs einen 
   zeitlichen Rahmen für den ganzen Hauptversammlungsverlauf, für 
   einzelne Tagesordnungspunkte oder für den einzelnen Redner oder 
   Fragesteller festsetzen. 
 
   GEGENANTRÄGE UND WAHLVORSCHLÄGE VON AKTIONÄREN NACH §§ 126 ABS. 1, 127 
   AKTG 
 
   Aktionäre können Gegenanträge gegen einen Vorschlag von Vorstand und 
   Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung stellen. Sie 
   können auch Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder 
   Abschlussprüfern machen. Gegenanträge mit Begründung gegen einen 
   Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat zu einem bestimmten 
   Tagesordnungspunkt gemäß § 126 AktG oder Vorschläge von Aktionären zur 
   Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern gemäß § 
   127 AktG sind ausschließlich zu richten an: 
 
   GELSENWASSER AG 
   Bereich Kaufmännische Steuerung 
   Willy-Brandt-Allee 26 
   45891 Gelsenkirchen 
   Telefax: + 49 (0) 209 708-732 
   E-Mail: finanzen@gelsenwasser.de 
 
   Die Gesellschaft macht gemäß § 126 Abs. 1 AktG Gegenanträge 
   einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung und einer 
   etwaigen Stellungnahme der Verwaltung auf der Internetseite der 
   Gesellschaft unter http://www.gelsenwasser.de/hauptversammlung.html 
   zugänglich, wenn ihr die Gegenanträge mit einer Begründung mindestens 
   14 Tage vor der Hauptversammlung (wobei der Tag der Hauptversammlung 
   und der Tag des Zugangs nicht mitzurechnen sind), also spätestens bis 
 
   Mittwoch, den 29. Mai 2013, 24:00 Uhr, 
 
   unter der vorstehend angegebenen Adresse zugegangen sind. Anderweitig 
   adressierte Anträge werden nicht berücksichtigt. Dies gilt gemäß § 127 
   Satz 1 AktG für Vorschläge von Aktionären zur Wahl von 
   Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern sinngemäß. 
   Wahlvorschläge von Aktionären brauchen jedoch nicht begründet zu 
   werden. 
 
   Von einer Veröffentlichung eines Gegenantrags kann die Gesellschaft 
   unter den in § 126 Abs. 2 AktG genannten Voraussetzungen absehen, etwa 
   weil der Gegenantrag zu einem gesetzes- oder satzungswidrigen 
   Beschluss der Hauptversammlung führen würde. Die Begründung eines 
   Gegenantrags (oder eines Wahlvorschlags, wenn dieser begründet wird) 
   braucht nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr 
   als 5.000 Zeichen umfasst. Eine Veröffentlichung von Wahlvorschlägen 
   von Aktionären kann außer in den in § 126 Abs. 2 AktG genannten Fällen 
   auch dann unterbleiben, wenn der Vorschlag nicht den Namen, ausgeübten 
   Beruf und Wohnort des vorgeschlagenen Kandidaten enthält. Vorschläge 
   zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern müssen auch dann nicht 
   veröffentlicht werden, wenn der Vorschlag keine Angaben zu deren 
   Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten 
   enthält. 
 
   WEITERGEHENDE ERLÄUTERUNGEN UND INFORMATIONEN AUF DER INTERNETSEITE 
   DER GESELLSCHAFT 
 
   Den Aktionären sind die Informationen nach § 124a AktG zur 
   Hauptversammlung im Internet unter 
   http://www.gelsenwasser.de/hauptversammlung.html zugänglich. 
   Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 
   Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127, § 131 Abs. 1 AktG finden sich ebenfalls 
   im Internet unter http://www.gelsenwasser.de/hauptversammlung.html. 
 
   Gelsenkirchen, im April 2013 
 
   GELSENWASSER AG 
 
   Der Vorstand 
 
   ANLAGE 1 
 
   GEWINNABFÜHRUNGSVERTRAG 
 
   zwischen der 
 
   GELSENWASSER AG 
   mit Sitz in Gelsenkirchen, 
   eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts 
   Gelsenkirchen unter HRB 165, 
   - nachfolgend 'Organträgerin' genannt - 
   vertreten durch den Vorstand 
 
   und der 
 
   Städtische Werke Magdeburg Beteiligungs-GmbH 
   mit Sitz in Gelsenkirchen, 
   eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts 
   Gelsenkirchen unter HRB 7706, 
   - nachfolgend 'Organgesellschaft' genannt - 
   vertreten durch die Geschäftsführung 
 
   - nachfolgend zusammen auch 'Vertragsparteien' genannt - 
 
   wird der folgende Gewinnabführungsvertrag geschlossen: 
 
   § 1 Gewinnabführung 
 
     (1)   Die Organgesellschaft verpflichtet sich, 
           vorbehaltlich einer Bildung oder Auflösung von Rücklagen gem. 
           Abs. 2 ihren ganzen Gewinn gem. § 301 AktG in seiner jeweils 
           gültigen Fassung an die Organträgerin abzuführen. 
 
 
     (2)   Die Organgesellschaft kann mit Zustimmung der 
           Organträgerin Teile ihres Jahresüberschusses in andere 
           Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 HGB) einstellen, sofern dies 
           handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer 
           Beurteilung wirtschaftlich begründet ist. Während der Dauer 
           dieses Vertrages gebildete andere Gewinnrücklagen sind auf 
           Verlangen der Organträgerin aufzulösen und zum Ausgleich eines 
           Jahresfehlbetrages zu verwenden oder als Gewinn abzuführen. 
           Die Abführung von Beträgen aus der Auflösung von anderen 
           Gewinnrücklagen und von Gewinnvorträgen, die vor Beginn dieses 
           Vertrages gebildet wurden bzw. entstanden sind, sowie von 
           Kapitalrücklagen nach § 272 Abs. 2 Nr. 1 - 4 HGB ist 
           ausgeschlossen. 
 
 
     (3)   Die Verpflichtung zur Gewinnabführung gilt erstmals 
           für den Gewinn des Geschäftsjahres, in dem dieser Vertrag 
           wirksam wird. 
 
 
     (4)   Der Anspruch auf Gewinnabführung entsteht zum Ende 
           des Geschäftsjahres. Er ist mit Wertstellung zu diesem 
           Zeitpunkt fällig. 
 
 
   § 2 Verlustübernahme 
 
     (1)   Die Organträgerin verpflichtet sich zu einer 
           Verlustübernahme nach den Vorschriften des § 302 AktG in 
           seiner jeweils gültigen Fassung. 
 
 
     (2)   Die Verpflichtung zur Verlustübernahme gilt 
           erstmals für den Verlust des Geschäftsjahres, in dem dieser 
           Vertrag wirksam wird. 
 
 
   § 3 Wirksamwerden und Dauer 
 
     (1)   Dieser Vertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der 
           Zustimmung durch die Hauptversammlung der Organträgerin und 
           die Gesellschafterversammlung der Organgesellschaft. 
 
 
     (2)   Dieser Vertrag wird mit der Eintragung in das 
           Handelsregister des Sitzes der Organgesellschaft wirksam und 
           gilt rückwirkend für die Zeit ab dem 1. Januar 2013, sofern 
           der Vertrag bis einschließlich 31. Dezember 2013 in das 

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April 30, 2013 09:24 ET (13:24 GMT)

Handelsregister des Sitzes der Organgesellschaft eingetragen 
           wird. Sollte sich die Eintragung des Vertrages über den 31. 
           Dezember 2013 hinaus verzögern, gilt der Vertrag für die Zeit 
           ab dem 1. Januar desjenigen Jahres, in dem der Vertrag in das 
           Handelsregister des Sitzes der Organgesellschaft eingetragen 
           wird. 
 
 
     (3)   Dieser Vertrag kann von jeder Vertragspartei 
           erstmals zum Ende desjenigen Geschäftsjahres der 
           Organgesellschaft ordentlich gekündigt werden, das mindestens 
           fünf Zeitjahre nach dem Beginn des Geschäftsjahres der 
           Organgesellschaft endet, in dem der Vertrag wirksam geworden 
           ist. Die ordentliche Kündigung hat mit einer Frist von einem 
           Monat zum Ende des Geschäftsjahres der Organgesellschaft 
           schriftlich zu erfolgen. Wird er nicht gekündigt, so 
           verlängert er sich bei gleicher Kündigungsfrist um jeweils ein 
           Kalenderjahr. 
 
 
     (4)   Das Recht zur Kündigung des Vertrages aus wichtigem 
           Grund ohne Einhaltung der Kündigungsfrist bleibt unberührt. 
           Die Organträgerin ist insbesondere zur Kündigung aus wichtigem 
           Grund berechtigt, wenn 
 
 
       *     die Organträgerin nicht mehr mit der Mehrheit der 
             Stimmrechte an der Organgesellschaft beteiligt ist, 
 
 
       *     die Organträgerin Anteile an der 
             Organgesellschaft veräußert oder einbringt, 
 
 
       *     die Organträgerin oder die Organgesellschaft 
             verschmolzen, gespalten oder liquidiert wird, 
 
 
       *     ein neuer Gesellschafter in die Organgesellschaft 
             eintritt, 
 
 
       *     sich eine gesetzliche Änderung oder eine Änderung 
             der Rechtsprechung ergibt, die dazu führt, dass die 
             steuerliche Organschaft nicht besteht oder das Bestehen 
             eines Ergebnisabführungsvertrages nicht mehr Voraussetzung 
             für eine steuerliche Organschaft ist oder 
 
 
       *     die Voraussetzungen der finanziellen 
             Eingliederung der Organgesellschaft in die Organträgerin, 
             die nach den maßgeblichen steuerlichen Vorschriften für eine 
             steuerliche Anerkennung der Organschaft erforderlich ist (§ 
             14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KStG), nicht mehr vorliegen. 
 
 
 
     (5)   Die Kündigung bedarf der Schriftform. 
 
 
   § 4 Auslegung, Teilwirksamkeit 
 
     (1)   Für die Auslegung einzelner Bestimmungen dieses 
           Vertrages wird auf die §§ 14 und 17 KStG und die im Vertrag 
           genannten Vorschriften des AktG und des HGB in ihrer jeweils 
           gültigen Fassung verwiesen. 
 
 
     (2)   Sollten Bestimmungen dieses Vertrages oder eine 
           künftig in ihn aufgenommene Bestimmung ganz oder teilweise 
           nicht rechtswirksam oder durchführbar sein oder ihre 
           Rechtswirksamkeit oder Durchführbarkeit später vorliegen, soll 
           hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen des 
           Vertrages nicht berührt werden. Das gleiche gilt, soweit sich 
           herausstellen sollte, dass der Vertrag eine Regelungslücke 
           enthält. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren 
           Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene 
           Regelung gelten, die, soweit rechtlich möglich, dem am 
           nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt haben würden, 
           wenn sie bei Abschluss dieses Vertrages oder bei der späteren 
           Aufnahme der Bestimmungen den Punkt bedacht hätten. Das gilt 
           auch, wenn die Unwirksamkeit einer Bestimmung auf einen in dem 
           Vertrag vorgeschriebenen Maß der Leistung oder Zeit (Frist 
           oder Termin) beruht, es soll dann ein dem Gewollten möglichst 
           nahekommendes, rechtlich zulässiges Maß der Leistung oder Zeit 
           als vereinbart gelten. 
 
 
 
 
 
 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
30.04.2013 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche 
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und 
Pressemitteilungen. 
Medienarchiv unter http://www.dgap-medientreff.de und 
http://www.dgap.de 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
 
Sprache:        Deutsch 
Unternehmen:    GELSENWASSER AG 
                Willy-Brandt-Allee 26 
                45891 Gelsenkirchen 
                Deutschland 
E-Mail:         finanzen@gelsenwasser.de 
Internet:       http://www.gelsenwasser.de 
ISIN:           DE0007760001 
WKN:            776000 
 
 
Ende der Mitteilung    DGAP News-Service 
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209202 30.04.2013 
 

(END) Dow Jones Newswires

April 30, 2013 09:24 ET (13:24 GMT)

© 2013 Dow Jones News
Software vor dem Comeback – diese 5 Aktien könnten durchstarten!
Während Halbleiter- und KI-Infrastrukturwerte von einem Hoch zum nächsten jagen, wurden viele Software-Aktien in den vergangenen Monaten regelrecht aus den Depots gedrängt. Die Angst vor Disruption hat Investoren zu einem radikalen Strategiewechsel veranlasst – mit der Folge, dass zahlreiche Qualitätsunternehmen heute auf Mehrjahrestiefs notieren.

Doch genau hier entsteht eine seltene Chance. Denn während die Bewertungen im Halbleitersektor inzwischen auf ambitionierten Niveaus liegen, ist der Bewertungsabschlag bei Software-Titeln so hoch wie seit Jahren nicht mehr. Gleichzeitig liefern viele Unternehmen weiterhin starke Wachstumszahlen und integrieren KI erfolgreich in ihre Geschäftsmodelle. Die Diskrepanz zwischen Kursentwicklung und operativer Stärke könnte sich schon bald auflösen.

Für Anleger bedeutet das: antizyklisch denken und gezielt zugreifen, bevor der Markt dreht. Denn erste technische Signale deuten darauf hin, dass sich die Trendwende bereits anbahnt.

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