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DGAP-HV: TOMORROW FOCUS AG: Bekanntmachung der -2-

DJ DGAP-HV: TOMORROW FOCUS AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 12.06.2013 in Haus der Bayerischen Wirtschaft, Max-Joseph Str. 5, 80333 München, mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: TOMORROW FOCUS AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
TOMORROW FOCUS AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
am 12.06.2013 in Haus der Bayerischen Wirtschaft, Max-Joseph Str. 5, 
80333 München, mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 
AktG 
 
02.05.2013 / 15:08 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
   TOMORROW FOCUS AG 
 
   München 
 
   ISIN: DE 0005495329 
   WKN: 549532 
 
   ISIN: DE000A1TNWL0 
   WKN: A1T NWL 
 
 
   Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 
   am 12. Juni 2013 
 
   Hiermit laden wir unsere Aktionäre zu der ordentlichen 
   Hauptversammlung am Mittwoch, den 12. Juni 2013, um 11.00 Uhr in das 
   Haus der Bayerischen Wirtschaft, Max-Joseph-Straße 5, 80333 München, 
   ein. 
 
   I. 
   TAGESORDNUNG 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und 
           des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2012, des 
           Lageberichts der Gesellschaft und des Konzerns für das 
           Geschäftsjahr 2012, des Berichts des Aufsichtsrats über das 
           Geschäftsjahr 2012 sowie des erläuternden Berichts des 
           Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB 
 
 
           Eine Beschlussfassung zu diesem Tagesordnungspunkt 1 wird 
           nicht erfolgen. § 175 Abs. 1 Satz 1 Aktiengesetz (AktG) sieht 
           lediglich vor, dass der Vorstand die Hauptversammlung u. a. 
           zur Entgegennahme des festgestellten Jahresabschlusses und des 
           Lageberichts und bei einem Mutterunternehmen auch zur 
           Entgegennahme des vom Aufsichtsrat gebilligten 
           Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts einzuberufen 
           hat. Gemäß §§ 175 Abs. 2, 176 Abs. 1 Satz 1 AktG hat der 
           Vorstand der Hauptversammlung u. a. den Jahresabschluss, den 
           Lagebericht, den Bericht des Aufsichtsrats und - bei 
           börsennotierten Gesellschaften - einen erläuternden Bericht zu 
           den Angaben nach §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB sowie bei einem 
           Mutterunternehmen auch den Konzernabschluss, den 
           Konzernlagebericht und den Bericht des Aufsichtsrats hierüber 
           zugänglich zu machen. 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Verwendung des 
           Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2012 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, vom Bilanzgewinn für 
           das Geschäftsjahr 2012 in Höhe von EUR 12.455.124,14 
 
 
       a)    einen Teilbetrag in Höhe von EUR 3.483.335,28 zur 
             Ausschüttung einer Dividende von EUR 0,06 je 
             dividendenberechtigter Stückaktie zu verwenden und 
 
 
       b)    den verbleibenden Teilbetrag in Höhe von EUR 
             8.971.788,86 auf neue Rechnung vorzutragen. 
 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2012 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Vorstands für das Geschäftsjahr 2012 Entlastung zu erteilen. 
 
 
     4.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2012 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2012 Entlastung zu 
           erteilen. 
 
 
     5.    Beschlussfassung über die Wahl des 
           Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers sowie 
           Zwischenabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2013 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, die PricewaterhouseCoopers 
           Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (PwC), 
           Frankfurt am Main, Zweigniederlassung München, 
           Elsenheimerstraße 33, 80687 München, zum Abschlussprüfer und 
           zum Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2013 sowie 
           zum Prüfer für die etwaige prüferische Durchsicht des im 
           Halbjahresfinanzbericht zum 30. Juni 2013 enthaltenen 
           verkürzten Abschlusses und des Zwischenlageberichts zu wählen. 
 
 
     6.    Beschlussfassung über Ergänzungswahlen des 
           Aufsichtsrats 
 
 
           Der Aufsichtsratsvorsitzende Herr Dr. Paul-Bernhard Kallen 
           sowie das Aufsichtsratsmitglied Prof. Dr. Stefan Leberfinger 
           haben ihre jeweiligen Aufsichtsratsmandate mit Wirkung zum 
           Ablauf der ordentlichen Hauptversammlung am 12. Juni 2013 
           niedergelegt. 
 
 
           Deshalb sind Ergänzungswahlen erforderlich. 
 
 
           Der Aufsichtsrat setzt sich gemäß §§ 95 Satz 2, 96 Abs. 1, 101 
           Abs. 1 AktG, § 1 Abs. 1 Nr. 1 DrittelbG i.V.m. § 7 Abs. 1 der 
           Satzung aus sechs Mitgliedern von Vertretern der Anteilseigner 
           zusammen. 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, 
 
 
       -     Herrn Dr. Dirk Altenbeck, Dipl.-Kaufmann, 
             Steuerberater, Geschäftsführender Gesellschafter der PKF 
             Issing Faulhaber Wozar Altenbeck GmbH & Co. KG 
             Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, 
             wohnhaft Estenfeld 
 
 
       -     Herrn Stefan Winners, Geschäftsführer der Hubert 
             Burda Media Holding Geschäftsführungs-GmbH und 
             Geschäftsführer der Burda Digital GmbH, wohnhaft München 
 
 
 
           mit Wirkung ab Beendigung dieser ordentlichen Hauptversammlung 
           für die verbleibende Amtszeit der ausgeschiedenen 
           Aufsichtsratsmitglieder, also bis zur Beendigung der 
           ordentlichen Hauptversammlung, die über die Entlastung des 
           Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2015 beschließt, in den 
           Aufsichtsrat zu wählen. 
 
 
           Die Hauptversammlung ist an die Wahlvorschläge nicht gebunden. 
 
 
           Der Vorschlag zur Wahl von Herrn Stefan Winners basiert auf 
           einem Vorschlag der Aktionärin Burda Digital GmbH vom 24. 
           April 2013. Die Burda Digital GmbH hat hierbei auch 
           nachgewiesen, dass sie mehr als 25 % der Stimmrechte an der 
           Tomorrow Focus AG hält. Die Voraussetzungen des § 100 Abs. 2 
           Satz 1 Nr. 4 2. Halbsatz AktG sind damit erfüllt. 
 
 
           Herr Winners ist Mitglied in folgenden gesetzlich zu bildenden 
           Aufsichtsgremien und in vergleichbaren in- und ausländischen 
           Kontrollgremien: 
 
 
           zooplus AG, München 
 
 
           Herr Stefan Winners ist Geschäftsführer der Burda Digital 
           GmbH, der Mehrheitsaktionärin der Tomorrow Focus AG. Er steht 
           daher in einer geschäftlichen Beziehung, die nach Einschätzung 
           des Aufsichtsrats gemäß Ziff. 5.4.1 Abs. 4 des Deutschen 
           Corporate Governance Kodex offen zu legen ist. 
 
 
           Es ist beabsichtigt, einer Empfehlung des Deutschen Corporate 
           Governance Kodex folgend, die Wahl der neuen Mitglieder des 
           Aufsichtsrats im Wege der Einzelabstimmung durchzuführen. 
 
 
           Der Aufsichtsrat beabsichtigt, im Fall seiner Wahl Herrn 
           Stefan Winners zu seinem Vorsitzenden zu wählen. 
 
 
     7.    Beschlussfassung über die Aufhebung des 
           bestehenden und Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 
           2013 sowie die entsprechende Satzungsänderung 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu 
           beschließen: 
 
 
       a)    Das in der Hauptversammlung vom 16. Juni 2010 
             geschaffene Genehmigte Kapital 2010 gemäß § 4 Abs. 4 der 
             Satzung der Gesellschaft wird hiermit, soweit noch nicht 
             ausgenutzt, im Hinblick auf die Neuregelung unter 
             nachfolgenden Absätzen mit Wirkung auf den Zeitpunkt der 
             Eintragung des neuen Genehmigten Kapitals 2013 in das 
             Handelsregister aufgehoben. 
 
 
       b)    Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats bis zum 11. Juni 2018 das Grundkapital der 
             Gesellschaft einmalig oder mehrmals um insgesamt bis zu EUR 
             14.578.407,- durch Ausgabe von bis zu 14.578.407 neuen 
             nennbetragslosen Stückaktien gegen Bar- und/oder 
             Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2013). Den 
             Aktionären ist dabei grundsätzlich ein Bezugsrecht 
             einzuräumen. Die neuen Aktien können auch von einem oder 
             mehreren Kreditinstituten mit der Verpflichtung übernommen 
             werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten. Der 
             Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre 
             auszuschließen, 
 
 
         -     soweit es erforderlich ist, um Spitzenbeträge 
               auszugleichen; 
 
 
         -     wenn eine Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen 10 
               % des Grundkapitals nicht übersteigt und der Ausgabebetrag 
               der neuen Aktien den Börsenpreis nicht wesentlich 
               unterschreitet (§ 186 Abs. 3 Satz 4 AktG); beim 
               Gebrauchmachen dieser Ermächtigung unter 
               Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ist 
               der Ausschluss des Bezugsrechts aufgrund anderer 
               Ermächtigungen nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zu 
               berücksichtigen; 
 
 
         -     wenn die Aktien gegen Sacheinlagen zum Zwecke 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 02, 2013 09:08 ET (13:08 GMT)

des Erwerbs von Unternehmen oder von Beteiligungen an 
               Unternehmen oder Unternehmensteilen oder zum Zwecke des 
               Erwerbs von Forderungen gegen die Gesellschaft ausgegeben 
               werden. 
 
 
 
       c)    Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung 
             und ihrer Durchführung festzulegen. Der Aufsichtsrat wird 
             ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend der 
             jeweiligen Ausnutzung des Genehmigten Kapitals anzupassen. 
 
 
       d)    § 4 Abs. 4 der Satzung wird entsprechend den 
             vorstehenden Beschlüssen wie folgt neu gefasst: 
 
 
         '(4)  Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des 
               Aufsichtsrats bis zum 11. Juni 2018 das Grundkapital der 
               Gesellschaft einmalig oder mehrmals um insgesamt bis zu 
               EUR 14.578.407,- durch Ausgabe von bis zu 14.578.407 neuen 
               nennbetragslosen Stückaktien gegen Bar- und/oder 
               Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2013). Den 
               Aktionären ist dabei grundsätzlich ein Bezugsrecht 
               einzuräumen. Die neuen Aktien können auch von einem oder 
               mehreren Kreditinstituten mit der Verpflichtung übernommen 
               werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten. Der 
               Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des 
               Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre 
               auszuschließen, 
 
 
           -     soweit es erforderlich ist, um Spitzenbeträge 
                 auszugleichen; 
 
 
           -     wenn eine Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen 
                 10 % des Grundkapitals nicht übersteigt und der 
                 Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis nicht 
                 wesentlich unterschreitet (§ 186 Abs. 3 Satz 4 AktG); 
                 beim Gebrauchmachen dieser Ermächtigung unter 
                 Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ist 
                 der Ausschluss des Bezugsrechts aufgrund anderer 
                 Ermächtigungen nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zu 
                 berücksichtigen; 
 
 
           -     wenn die Aktien gegen Sacheinlagen zum Zwecke 
                 des Erwerbs von Unternehmen oder von Beteiligungen an 
                 Unternehmen oder Unternehmensteilen oder zum Zwecke des 
                 Erwerbs von Forderungen gegen die Gesellschaft 
                 ausgegeben werden. 
 
 
 
               Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des 
               Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der 
               Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung festzulegen. Der 
               Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung 
               entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des Genehmigten 
               Kapitals anzupassen.' 
 
 
 
 
   II. 
   BERICHT DES VORSTANDS GEMÄSS § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG 
   über den Ausschluss des Bezugsrechts in Tagesordnungspunkt 7 
 
   Durch den Beschluss unter Tagesordnungspunkt 7 wird die bestehende 
   Ermächtigung zur Erhöhung des Grundkapitals, soweit noch nicht 
   ausgenutzt, aufgehoben und durch eine neue fünfjährige Ermächtigung 
   ersetzt. Mit der vorgeschlagenen Ermächtigung wird der Vorstand in die 
   Lage versetzt, künftig im Rahmen des genehmigten Kapitals die 
   Eigenkapitalausstattung der Gesellschaft den geschäftlichen 
   Erfordernissen anzupassen. Bei der Ausnutzung des genehmigten Kapitals 
   haben die Aktionäre grundsätzlich ein Bezugsrecht. Es ist jedoch 
   vorgesehen, das Bezugsrecht der Aktionäre in nachfolgenden Fällen 
   auszuschließen: 
 
     -     Der Vorstand soll ermächtigt werden, das 
           gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats zum Ausgleich von Spitzenbeträgen 
           auszuschließen. 
 
 
           Für die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts bei 
           Spitzenbeträgen sind ausschließlich technische Gründe 
           maßgeblich. Hierdurch soll es dem Vorstand im Einzelfall 
           ermöglicht werden, ein glattes Bezugsverhältnis herzustellen. 
           Dies erleichtert die Abwicklung von Bezugsrechten und erspart 
           zusätzlichen Aufwand. Der mögliche Verwässerungseffekt ist 
           aufgrund der Beschränkung auf Spitzenbeträge gering. 
 
 
     -     Der Vorstand soll weiter ermächtigt werden, mit 
           Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht auszuschließen, 
           wenn die Aktien gegen Sacheinlagen zum Zwecke des Erwerbs von 
           Unternehmen oder von Beteiligungen an Unternehmen oder 
           Unternehmensteilen oder zum Zwecke des Erwerbs von Forderungen 
           gegen die Gesellschaft ausgegeben werden. 
 
 
           Diese Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts bei 
           Kapitalerhöhungen aus genehmigtem Kapital soll der 
           Gesellschaft die Möglichkeit geben, in geeigneten Fällen 
           Unternehmen, Beteiligungen an Unternehmen oder 
           Unternehmensteile sowie Forderungen gegen die Gesellschaft 
           gegen Überlassung von Aktien der Gesellschaft zu erwerben oder 
           sich mit anderen Unternehmen zusammenschließen zu können. Die 
           Gesellschaft hat damit ein Instrument, eventuelle 
           Akquisitionsmöglichkeiten unter Zuhilfenahme flexibler und 
           liquiditätsschonender Finanzierungsmöglichkeiten zu 
           realisieren. Die Möglichkeit, rasch und erfolgreich auf 
           entsprechende vorteilhafte Angebote oder sich bietende 
           Gelegenheiten reagieren zu können, dient dabei auch dem Erhalt 
           und der Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der Gesellschaft. 
           Die Ermächtigung erstreckt sich insbesondere auf den Erwerb 
           von Beteiligungen im Rahmen sogenannter 'share deals', d. h. 
           durch den Erwerb von Gesellschaftsanteilen, sowie auf den 
           Erwerb im Rahmen sogenannter 'asset deals', d. h. die 
           Übernahme eines Unternehmens oder Unternehmensteils mittels 
           Erwerb der sie bestimmenden Vermögensgegenstände, Rechte, 
           Vertragspositionen und ähnlichem. Die Möglichkeit, im 
           Einzelfall Forderungen gegen die Gesellschaft durch die 
           Ausgabe von Aktien der Gesellschaft zurückführen zu können, 
           hat ebenfalls den Vorteil, dass eine Belastung der Liquidität 
           vermieden wird. Da eine Kapitalerhöhung in den vorgenannten 
           Fällen häufig kurzfristig erfolgen muss, kann diese in aller 
           Regel nicht von der nur einmal jährlich stattfindenden 
           ordentlichen Hauptversammlung unmittelbar beschlossen werden. 
           Die Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung für 
           jeden einzelnen Erwerb wäre in diesen Fällen jedoch aus 
           Kosten- und Zeitgründen nicht praktikabel. Um auch in solchen 
           Fällen kurzfristig handlungsfähig zu sein, liegt es im 
           Interesse der Gesellschaft, das Grundkapital durch Ausgabe 
           neuer Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre 
           gegen Sacheinlagen zu erhöhen. 
 
 
     -     Weiterhin soll der Vorstand ermächtigt werden, bei 
           einer Barkapitalerhöhung mit Zustimmung des Aufsichtsrats das 
           Bezugsrecht auszuschließen, wenn eine Kapitalerhöhung gegen 
           Bareinlagen 10 % des Grundkapitals nicht überschreitet und der 
           Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis nicht 
           wesentlich unterschreitet (§ 186 Abs. 3 Satz 4 AktG). 
 
 
           Diese Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts bei 
           Barkapitalerhöhungen gibt dem Vorstand die Möglichkeit, mit 
           Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre 
           gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG auszuschließen. Der Vorschlag 
           liegt damit im Rahmen der gesetzlichen Regelung. Das Volumen 
           der Ermächtigung entspricht 10 % des Grundkapitals der 
           Gesellschaft. Diese Ermächtigung ermöglicht eine kurzfristige 
           Aktienplatzierung unter flexibler Ausnutzung günstiger 
           Marktverhältnisse und führt in der Regel zu einem deutlich 
           höheren Mittelzufluss als im Fall einer Aktienplatzierung mit 
           Bezugsrecht, da bei der Festlegung des Platzierungsentgelts 
           kein Kursänderungsrisiko für den Zeitraum der Bezugsfrist 
           berücksichtigt werden muss. Der Vorstand soll mit dieser Form 
           der Kapitalerhöhung in die Lage versetzt werden, die für die 
           zukünftige Geschäftsentwicklung erforderliche Stärkung der 
           Eigenkapitalausstattung zu optimalen Bedingungen vornehmen zu 
           können. Dadurch, dass der Ausgabebetrag der Aktie den 
           Börsenkurs jeweils nicht wesentlich unterschreitet, wird dem 
           Interesse der Aktionäre an einem wertmäßigen 
           Verwässerungsschutz Rechnung getragen. Da die neuen Aktien 
           nahe am Börsenkurs platziert werden, kann jeder Aktionär zur 
           Aufrechterhaltung seiner Beteiligungsquote Aktien am Markt zu 
           annähernd gleichen Bedingungen erwerben, wie sie die Emission 
           vorsieht. Der Vorstand wird den Ausgabebetrag so nahe an dem 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 02, 2013 09:08 ET (13:08 GMT)

© 2013 Dow Jones News
Software vor dem Comeback – diese 5 Aktien könnten durchstarten!
Während Halbleiter- und KI-Infrastrukturwerte von einem Hoch zum nächsten jagen, wurden viele Software-Aktien in den vergangenen Monaten regelrecht aus den Depots gedrängt. Die Angst vor Disruption hat Investoren zu einem radikalen Strategiewechsel veranlasst – mit der Folge, dass zahlreiche Qualitätsunternehmen heute auf Mehrjahrestiefs notieren.

Doch genau hier entsteht eine seltene Chance. Denn während die Bewertungen im Halbleitersektor inzwischen auf ambitionierten Niveaus liegen, ist der Bewertungsabschlag bei Software-Titeln so hoch wie seit Jahren nicht mehr. Gleichzeitig liefern viele Unternehmen weiterhin starke Wachstumszahlen und integrieren KI erfolgreich in ihre Geschäftsmodelle. Die Diskrepanz zwischen Kursentwicklung und operativer Stärke könnte sich schon bald auflösen.

Für Anleger bedeutet das: antizyklisch denken und gezielt zugreifen, bevor der Markt dreht. Denn erste technische Signale deuten darauf hin, dass sich die Trendwende bereits anbahnt.

In unserem aktuellen Spezialreport stellen wir fünf Software-Aktien vor, die besonders aussichtsreich positioniert sind – mit starker Marktstellung, attraktiver Bewertung und hohem Aufholpotenzial.

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