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DGAP-HV: S.A.G. Solarstrom Aktiengesellschaft: -4-

DJ DGAP-HV: S.A.G. Solarstrom Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 12.06.2013 in Merzhausen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: S.A.G. Solarstrom Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der 
Einberufung zur Hauptversammlung 
S.A.G. Solarstrom Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung 
zur Hauptversammlung am 12.06.2013 in Merzhausen mit dem Ziel der 
europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
02.05.2013 / 15:09 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
   S.A.G. Solarstrom Aktiengesellschaft 
 
   Sasbacher Straße 5 
   79111 Freiburg i. Br. 
 
   WKN: 702100 
   ISIN: DE0007021008 
 
 
   Einladung 
 
   Wir laden hiermit die Aktionäre unserer Gesellschaft zur 
   ordentlichen Hauptversammlung 
   am Mittwoch, den 12. Juni 2013, 10:00 Uhr, 
   Forum Merzhausen, Am Marktplatz 4, 
   79249 Merzhausen, ein. 
 
   Tagesordnung 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und 
           des vom Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschlusses, des 
           Lageberichts und Konzernlageberichts für das Geschäftsjahr 
           2012 einschließlich des erläuternden Berichts des Vorstands 
           nach §§ 289 Abs. 4 und 5, 315 Abs. 4 HGB sowie des Berichts 
           des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2012 
 
 
           Zu Punkt 1 der Tagesordnung ist eine Beschlussfassung nicht 
           vorgesehen. Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand 
           aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss für das 
           Geschäftsjahr 2012 am 25. März 2013 gemäß §§ 171, 172 AktG 
           gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit gemäß § 172 AktG 
           festgestellt. Die Voraussetzungen, unter denen gemäß § 173 
           Abs. 1 AktG die Hauptversammlung über die Feststellung des 
           Jahresabschlusses zu beschließen hat, liegen damit nicht vor. 
 
 
           Sämtliche vorgenannten Unterlagen können vom Tage der 
           Einberufung der Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen am 
           Sitz der S.A.G. Solarstrom Aktiengesellschaft, Sasbacher 
           Straße 5, 79111 Freiburg i. Br., sowie im Internet unter 
           www.solarstromag.com/hv eingesehen werden. Auf Verlangen 
           werden diese Unterlagen, die im Übrigen auch in der 
           Hauptversammlung ausliegen werden, jedem Aktionär unverzüglich 
           und kostenlos übersandt. 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Verwendung des 
           Bilanzgewinns des Geschäftsjahres 2012 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, aus dem Bilanzgewinn 
           für das Geschäftsjahr 2012 in Höhe von EUR 6.665.810,13 eine 
           Dividende in Höhe von EUR 0,125 je dividendenberechtigter 
           Stückaktie, d.h. insgesamt EUR 1.550.795,50, an die Aktionäre 
           auszuschütten und den verbleibenden Bilanzgewinn in Höhe von 
           EUR 5.115.014,63 auf neue Rechnung vorzutragen. Die Dividende 
           wird am 30. September 2013 zur Auszahlung fällig. 
 
 
           Bei den angegebenen Beträgen für die Gewinnausschüttung und 
           den Gewinnvortrag sind die 12.406.364 zur Zeit des 
           Gewinnverwendungsvorschlags von Vorstand und Aufsichtsrat 
           vorhandenen, für das abgelaufene Geschäftsjahr 2012 
           dividendenberechtigten Stückaktien berücksichtigt. Die Anzahl 
           der dividendenberechtigten Stückaktien errechnet sich dabei 
           aus der Anzahl der ausgegebenen Aktien des Grundkapitals 
           (13.111.551 Stück) abzüglich der eigenen Aktien (705.187 
           Stück) der Gesellschaft, die nicht dividendenberechtigt sind. 
           Sollte sich die Zahl der für das abgelaufene Geschäftsjahr 
           2012 dividendenberechtigten Stückaktien bis zur 
           Hauptversammlung ändern, wird in der Hauptversammlung ein 
           entsprechend angepasster Beschlussvorschlag zur Abstimmung 
           gestellt, der unverändert eine Dividende von EUR 0,125 je 
           dividendenberechtigter Stückaktie vorsieht. Die Anpassung 
           erfolgt dabei wie folgt: Sofern sich die Anzahl der 
           dividendenberechtigten Stückaktien und damit die 
           Dividendensumme vermindert, erhöht sich der auf neue Rechnung 
           vorzutragende Betrag entsprechend. Sofern sich die Anzahl der 
           dividendenberechtigten Stückaktien und damit die 
           Dividendensumme erhöht, vermindert sich der auf neue Rechnung 
           vorzutragende Betrag entsprechend. 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2012 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Vorstands für das Geschäftsjahr 2012 Entlastung zu erteilen. 
 
 
     4.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2012 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2012 Entlastung zu 
           erteilen. 
 
 
     5.    Wahl des Abschlussprüfers und des 
           Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2013 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, die BDO AG, 
           Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Freiburg i. Br., zum 
           Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das 
           Geschäftsjahr 2013 zu wählen. 
 
 
           Der Aufsichtsrat hat vor Unterbreitung des Wahlvorschlags die 
           vom Deutschen Corporate Governance Kodex vorgesehene Erklärung 
           der BDO AG, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Freiburg i. Br., 
           zu deren Unabhängigkeit eingeholt. 
 
 
     6.    Beschlussfassung über eine Satzungsänderung 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die folgende 
           Satzungsänderung zu beschließen: 
 
 
           § 3 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: 
 
 
           'Die Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen im 
           Bundesanzeiger, soweit im Gesetz nicht eine andere 
           Bekanntmachungsform vorgeschrieben ist.' 
 
 
     7.    Beschlussfassung über die Aufhebung der 
           bestehenden genehmigten Kapitalia und die Schaffung eines 
           neuen genehmigten Kapitals mit Bezugsrechtsausschluss sowie 
           die entsprechenden Satzungsänderungen 
 
 
           Die Satzung enthält in § 4 Abs. 2 die Ermächtigung des 
           Vorstands, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital 
           der Gesellschaft gegen Bareinlagen und/oder Sacheinlagen 
           einmalig oder mehrmals um bis zu insgesamt EUR 15.000.000,00 
           durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender nennwertloser 
           Stückaktien (Stammaktien) zu erhöhen (Genehmigtes Kapital). 
           Des Weiteren enthält die Satzung in § 4 Abs. 3 die 
           Ermächtigung des Vorstands, das Grundkapital der Gesellschaft 
           mit Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig oder mehrmals um 
           insgesamt bis zu EUR 1.779.200,00 durch Ausgabe von bis zu 
           695.000 neuen, auf den Inhaber lautenden nennwertlosen 
           Stückaktien (Stammaktien) gegen Bareinlagen und/oder 
           Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2012). Da diese 
           beiden Ermächtigungen in ihrer Ausgestaltung zum Teil 
           voneinander abweichen, sollen sie aufgehoben werden und 
           stattdessen soll ein einheitliches neues Genehmigtes Kapital 
           2013 geschaffen werden. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden 
           Beschluss zu fassen: 
 
 
       a)    Die in § 4 Abs. 2 der Satzung enthaltene 
             Ermächtigung des Vorstands, mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
             das Grundkapital der Gesellschaft gegen Bareinlagen und/oder 
             Sacheinlagen einmalig oder mehrmals um bis zu insgesamt EUR 
             15.000.000,00 durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender 
             nennwertloser Stückaktien (Stammaktien) zu erhöhen 
             (Genehmigtes Kapital) sowie die in § 4 Abs. 3 der Satzung 
             enthaltene Ermächtigung des Vorstands, das Grundkapital der 
             Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig oder 
             mehrmals um insgesamt bis zu EUR 1.779.200,00 durch Ausgabe 
             von bis zu 695.000 neuen, auf den Inhaber lautenden 
             nennwertlosen Stückaktien (Stammaktien) gegen Bareinlagen 
             und/oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2012), 
             werden, soweit jeweils noch nicht ausgenutzt, mit Wirkung 
             zum Zeitpunkt des Antrags auf Eintragung des unter lit. b) 
             und lit. c) zu beschließenden neuen Genehmigten Kapitals 
             2013 in das Handelsregister aufgehoben. 
 
 
       b)    Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital 
             der Gesellschaft in der Zeit bis zum 11. Juni 2018 mit 
             Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig oder mehrmals um 
             insgesamt bis zu EUR 16.780.800,00 durch Ausgabe von bis zu 
             6.555.000 neuen, auf den Inhaber lautenden nennwertlosen 
             Stückaktien (Stammaktien) gegen Bar- und/oder Sacheinlagen 
             zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2013). Der Vorstand wird 
             ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht 
             der Aktionäre ganz oder teilweise auszuschließen. Der 
             Ausschluss des Bezugsrechts ist jedoch nur in den folgenden 
             Fällen zulässig: 
 
 
         (i)   bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen, wenn 
               Aktien der Gesellschaft an der Börse gehandelt werden 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 02, 2013 09:09 ET (13:09 GMT)

DJ DGAP-HV: S.A.G. Solarstrom Aktiengesellschaft: -2-

(regulierter Markt oder Freiverkehr bzw. die Nachfolger 
               dieser Segmente), die Kapitalerhöhung zehn vom Hundert des 
               Grundkapitals nicht übersteigt, und zwar weder im 
               Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der 
               Ausübung dieser Ermächtigung, und der Ausgabebetrag der 
               neuen Aktien den Börsenpreis der bereits an der Börse 
               gehandelten Aktien der Gesellschaft gleicher Gattung und 
               Ausstattung nicht wesentlich im Sinne der §§ 203 Absatz 1 
               und 2, 186 Absatz 3 Satz 4 AktG unterschreitet. Auf den 
               Betrag von 10 % des Grundkapitals ist der Betrag 
               anzurechnen, der auf Aktien entfällt, die aufgrund einer 
               anderen entsprechenden Ermächtigung unter Ausschluss des 
               Bezugsrechts in unmittelbarer oder entsprechender 
               Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben 
               beziehungsweise veräußert werden, soweit eine derartige 
               Anrechnung gesetzlich geboten ist. Im Sinne dieser 
               Ermächtigung gilt als Ausgabebetrag bei Übernahme der 
               neuen Aktien durch einen Emissionsmittler unter 
               gleichzeitiger Verpflichtung des Emissionsmittlers, die 
               neuen Aktien einem oder mehreren von der Gesellschaft 
               bestimmten Dritten zum Erwerb anzubieten, der Betrag, der 
               von dem oder den Dritten zu zahlen ist; 
 
 
         (ii)  bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen, 
               insbesondere zum Erwerb von Unternehmen, 
               Unternehmensteilen und Beteiligungen an Unternehmen, 
               gewerblichen Schutzrechten, wie z.B. Patenten, Marken oder 
               hierauf gerichtete Lizenzen, oder sonstigen Produktrechten 
               oder sonstigen Sacheinlagen, auch Schuldverschreibungen, 
               Wandelschuldverschreibungen und sonstigen 
               Finanzinstrumenten; 
 
 
         (iii) soweit dies erforderlich ist, um den Inhabern 
               bzw. Gläubigern der von der Gesellschaft oder ihren 
               Konzerngesellschaften ausgegebenen Schuldverschreibungen 
               mit Options- oder Wandlungsrechten bzw. -pflichten ein 
               Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang einzuräumen, wie 
               es ihnen nach Ausübung ihres Options- oder Wandlungsrechts 
               bzw. nach Erfüllung einer Options- bzw. Wandlungspflicht 
               zustünde, oder 
 
 
         (iv)  für Spitzenbeträge, die infolge des 
               Bezugsverhältnisses entstehen. 
 
 
 
             Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die 
             sonstigen Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer 
             Durchführung festzulegen. Der Vorstand wird ermächtigt, zu 
             bestimmen, dass die neuen Aktien gemäß § 186 Abs. 5 AktG von 
             einem Kreditinstitut oder einem nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder 
             § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 KWG tätigen Unternehmen mit 
             der Verpflichtung übernommen werden sollen, sie den 
             Aktionären zum Bezug anzubieten. 
 
 
             Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung 
             entsprechend dem jeweiligen Umfang der Grundkapitalerhöhung 
             aus dem Genehmigten Kapital 2013 abzuändern. 
 
 
       c)    In der Satzung wird in § 4 Abs. 2 der bisherige 
             Wortlaut durch folgenden neuen Wortlaut ersetzt: 
 
 
             'Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital der 
             Gesellschaft in der Zeit bis zum 11. Juni 2018 mit 
             Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig oder mehrmals um 
             insgesamt bis zu EUR 16.780.800,00 durch Ausgabe von bis zu 
             6.555.000 neuen, auf den Inhaber lautenden nennwertlosen 
             Stückaktien (Stammaktien) gegen Bar- und/oder Sacheinlagen 
             zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2013). Der Vorstand ist 
             ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht 
             der Aktionäre ganz oder teilweise auszuschließen. Der 
             Ausschluss des Bezugsrechts ist jedoch nur in den folgenden 
             Fällen zulässig: 
 
 
         (i)   bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen, wenn 
               Aktien der Gesellschaft an der Börse gehandelt werden 
               (regulierter Markt oder Freiverkehr bzw. die Nachfolger 
               dieser Segmente), die Kapitalerhöhung zehn vom Hundert des 
               Grundkapitals nicht übersteigt, und zwar weder im 
               Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der 
               Ausübung dieser Ermächtigung, und der Ausgabepreis der 
               neuen Aktien den Börsenpreis der bereits an der Börse 
               gehandelten Aktien der Gesellschaft gleicher Gattung und 
               Ausstattung nicht wesentlich im Sinne der §§ 203 Absatz 1 
               und 2, 186 Absatz 3 Satz 4 AktG unterschreitet. Auf den 
               Betrag von 10 % des Grundkapitals ist der Betrag 
               anzurechnen, der auf Aktien entfällt, die aufgrund einer 
               anderen entsprechenden Ermächtigung unter Ausschluss des 
               Bezugsrechts in unmittelbarer oder entsprechender 
               Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben 
               beziehungsweise veräußert werden, soweit eine derartige 
               Anrechnung gesetzlich geboten ist. Im Sinne dieser 
               Ermächtigung gilt als Ausgabebetrag bei Übernahme der 
               neuen Aktien durch einen Emissionsmittler unter 
               gleichzeitiger Verpflichtung des Emissionsmittlers, die 
               neuen Aktien einem oder mehreren von der Gesellschaft 
               bestimmten Dritten zum Erwerb anzubieten, der Betrag, der 
               von dem oder den Dritten zu zahlen ist; 
 
 
         (ii)  bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen, 
               insbesondere zum Erwerb von Unternehmen, 
               Unternehmensteilen und Beteiligungen an Unternehmen, 
               gewerblichen Schutzrechten, wie z.B. Patenten, Marken oder 
               hierauf gerichtete Lizenzen, oder sonstigen Produktrechten 
               oder sonstigen Sacheinlagen, auch Schuldverschreibungen, 
               Wandelschuldverschreibungen und sonstigen 
               Finanzinstrumenten; 
 
 
         (iii) soweit dies erforderlich ist, um den Inhabern 
               bzw. Gläubigern der von der Gesellschaft oder ihren 
               Konzerngesellschaften ausgegebenen Schuldverschreibungen 
               mit Options- oder Wandlungsrechten bzw. 
               -pflichten ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang 
               einzuräumen, wie es ihnen nach Ausübung ihres Options- 
               oder Wandlungsrechts bzw. nach Erfüllung einer Options- 
               bzw. Wandlungspflicht zustünde, oder 
 
 
         (iv)  für Spitzenbeträge, die infolge des 
               Bezugsverhältnisses entstehen. 
 
 
 
             Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die 
             sonstigen Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer 
             Durchführung festzulegen. Der Vorstand ist ermächtigt, zu 
             bestimmen, dass die neuen Aktien gemäß § 186 Abs. 5 AktG von 
             einem Kreditinstitut oder einem nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder 
             § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 KWG tätigen Unternehmen mit 
             der Verpflichtung übernommen werden sollen, sie den 
             Aktionären zum Bezug anzubieten. 
 
 
             Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung 
             entsprechend dem jeweiligen Umfang der Grundkapitalerhöhung 
             aus dem Genehmigten Kapital 2013 abzuändern.' 
 
 
             § 4 Abs. 3 der Satzung wird gestrichen. 
 
 
       d)    Der Vorstand wird angewiesen, die vorstehende 
             Neufassung von § 4 Abs. 2 der Satzung mit der Maßgabe zur 
             Eintragung in das Handelsregister anzumelden, dass die von 
             der ordentlichen Hauptversammlung am 12. Juni 2013 unter 
             Tagesordnungspunkt 7 lit. c) beschlossene Streichung des 
             bisherigen § 4 Abs. 3 der Satzung zuvor im Handelsregister 
             eingetragen sein muss. 
 
 
 
     8.    Beschlussfassung über die Ermächtigung zur Ausgabe 
           von Aktienoptionen, die Schaffung eines bedingten Kapitals zur 
           Bedienung der Aktienoptionen und die entsprechende 
           Satzungsänderung 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu 
           fassen: 
 
 
       a)    Die in der ordentlichen Hauptversammlung vom 24. 
             Mai 2012 unter Tagesordnungspunkt 9 beschlossene 
             Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder 
             Optionsschuldverschreibungen oder Genussrechten und zum 
             Ausschluss des Bezugsrechts wird mit Wirkung auf den 
             Zeitpunkt der Anmeldung der Eintragung des nachfolgend unter 
             lit. d) und e) zu beschließenden neuen Bedingten Kapitals 
             2013/I in das Handelsregister in dem Umfang, in dem diese 
             noch nicht ausgenutzt wurde, aufgehoben. 
 
 
       b)    Der Vorstand und, soweit Vorstandsmitglieder 
             begünstigt sind, der Aufsichtsrat der Gesellschaft werden 
             ermächtigt, bis zum 11. Juni 2018 ('Erwerbszeitraum') 

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May 02, 2013 09:09 ET (13:09 GMT)

DJ DGAP-HV: S.A.G. Solarstrom Aktiengesellschaft: -3-

Vorständen der Gesellschaft, Mitgliedern der 
             Geschäftsführung von Tochtergesellschaften sowie 
             Mitarbeitern der Gesellschaft und Mitarbeitern von 
             Tochtergesellschaften insgesamt bis zu 1.311.000 Stück 
             Optionen auf insgesamt bis zu 1.311.000 Aktien der 
             Gesellschaft mit voller Dividendenberechtigung für das bei 
             Ausübung der Option laufende Geschäftsjahr einzuräumen. 
             Optionen können nicht übertragen, verpfändet oder sonst 
             belastet werden. 
 
 
             Die aufgrund dieser Ermächtigung im Umfang von bis zu 
             1.311.000 ausgegebenen Optionen sind dabei auf die 
             verschiedenen Gruppen der Bezugsberechtigten wie folgt zu 
             verteilen: 
 
 
   Gegenwärtige und zukünftige Vorstände der             maximal 
   Gesellschaft                                          655.500 
                                                        Optionen 
 
   Gegenwärtige und zukünftige Mitglieder der            maximal 
   Geschäftsführung von Tochtergesellschaften            393.300 
                                                        Optionen 
 
   Gegenwärtige und zukünftige Mitarbeiter der           maximal 
   Gesellschaft                                          196.650 
                                                        Optionen 
 
   Gegenwärtige und zukünftige Mitarbeiter von    maximal 65.550 
   Tochtergesellschaften der Gesellschaft               Optionen 
 
 
             Die Verteilung der Aktienoptionen auf die vier vorgenannten 
             Gruppen ist so vorgenommen worden, dass sich eine 
             prozentuale Verteilung von 50 % auf gegenwärtige und 
             zukünftige Vorstände der Gesellschaft, von 30 % auf 
             gegenwärtige und zukünftige Mitglieder der Geschäftsführung 
             von Tochtergesellschaften, von 15 % auf gegenwärtige und 
             zukünftige Mitarbeiter der Gesellschaft sowie von 5 % auf 
             gegenwärtige und zukünftige Mitarbeiter von 
             Tochtergesellschaften der Gesellschaft ergibt. 
 
 
             Die Bestimmung der Bezugsberechtigten im Einzelnen und der 
             Anzahl der diesen jeweils zu gewährenden Bezugsrechte trifft 
             der Vorstand bzw., soweit Vorstände betroffen sind, der 
             Aufsichtsrat der Gesellschaft. Die Optionen selber werden 
             ohne Gegenleistung gewährt. 
 
 
             Durch Ausübung der Bezugsrechte können im Verhältnis 1:1 auf 
             den Inhaber lautende, nennwertlose Stückaktien der S.A.G. 
             Solarstrom Aktiengesellschaft bezogen werden. Dabei ist für 
             jedes ausgeübte Bezugsrecht ein Bezugspreis zu zahlen, der 
             dem durchschnittlichen Börsenkurs der Aktie der Gesellschaft 
             an den letzten fünf Börsenhandelstagen vor Gewährung der 
             Bezugsrechte entspricht ('Bezugspreis'). Der Börsenkurs der 
             Aktie der Gesellschaft ('Börsenkurs') ist auf der Grundlage 
             des im XETRA(R)-Handel (oder, sofern es den XETRA(R)-Handel 
             nicht mehr gibt, einem von der Deutschen Börse AG bestimmten 
             Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse 
             festgestellten Schlusskurses (oder einem vergleichbaren 
             Kurs) zu ermitteln. 
 
 
             Die Aktienoptionen sind unter der Voraussetzung ausübbar, 
             dass im Zeitraum von der Ausgabe bis zur Ausübung der Option 
             der Kurs der Aktie der Gesellschaft (nach Bereinigung der 
             Effekte aus Kapitalherabsetzungen, Kapitalerhöhungen aus 
             Gesellschaftsmitteln, Aktiensplits und ähnlichen Maßnahmen) 
             um mindestens 10 % p.a. gestiegen ist ('Erfolgsziel'). 
 
 
             Die Bezugsrechte können erstmals nach Ablauf von vier Jahren 
             seit Gewährung der Bezugsrechte ausgeübt werden 
             ('Wartefrist'). Sie enden mit dem Ablauf von zehn Jahren 
             nach der Gewährung der Bezugsrechte, sofern nicht kürzere 
             Laufzeiten durch den Vorstand bzw., soweit Vorstände 
             betroffen sind, den Aufsichtsrat bei der Gewährung der 
             Bezugsrechte festgelegt werden. Die Ausübung der 
             Bezugsrechte ist auf zwei Zeitfenster beschränkt, die 
             jeweils mit dem Tag nach der Veröffentlichung der Ergebnisse 
             des Geschäftsjahres bzw. nach der ordentlichen 
             Hauptversammlung beginnen und die jeweils drei Wochen dauern 
             ('Ausübungszeiträume'). Die Bezugsrechte können nach Ablauf 
             der Wartefrist in den Bezugsfenstern jederzeit ausgeübt 
             werden. 
 
 
             Wenn der Bezugsberechtigte aus seinem Dienstverhältnis mit 
             der S.A.G. Solarstrom Aktiengesellschaft oder einem mit 
             dieser verbundenen Unternehmen vor Ablauf eines Zeitraums 
             von mindestens zwei Jahren nach Ausgabe der Optionen 
             ausscheidet oder das Dienstverhältnis vor diesem Zeitpunkt 
             gekündigt wird, ohne dass sich unmittelbar ein neues 
             Dienstverhältnis mit der S.A.G. Solarstrom 
             Aktiengesellschaft oder einem anderen mit dieser verbundenen 
             Unternehmen anschließt, verfallen sämtliche seiner Optionen, 
             die er zu diesem Zeitpunkt innehat. Bei Verfall steht dem 
             Bezugsberechtigten keine Entschädigung zu ('Vesting 
             Period'). Die Gesellschaft ist berechtigt, in den 
             Optionsbedingungen Ausnahmen von dieser Regelung zuzulassen. 
 
 
             Alle im Rahmen der Gewährung bzw. Ausübung der Optionen 
             etwaig anfallenden Steuern, insbesondere Einkommensteuer 
             (Lohnsteuer), Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag, hat 
             der Bezugsberechtigte selbst zu tragen. 
 
 
             Die weitere inhaltliche Ausgestaltung der Bezugsrechte 
             bestimmt der Vorstand, bzw. soweit Vorstände betroffen sind, 
             der Aufsichtsrat. 
 
 
             Die Bezugsrechte können aus dem unter lit. d) und e) zu 
             beschließenden und/oder einem künftig beschlossenen anderen 
             bedingten Kapital, aus bereits beschlossenem und/oder 
             künftig zu beschließenden genehmigten Kapital und/oder aus 
             bereits erworbenen oder künftig zu erwerbenden eigenen 
             Aktien bedient werden. Es kann auch ganz oder teilweise ein 
             Barausgleich vorgesehen werden. 
 
 
             Der Vorstand wird über die Ausnutzung der Ermächtigung zur 
             Ausgabe von Aktienoptionen und die den Bezugsberechtigten 
             gewährten Optionen für jedes Geschäftsjahr nach den 
             einschlägigen gesetzlichen Vorschriften jeweils im Anhang 
             zum Jahresabschluss oder im Geschäftsbericht berichten (§ 
             285 Nr. 9 lit. a) HGB, § 314 Abs. 1 Nr. 6 lit. a) HGB, § 160 
             Abs. 1 Nr. 5 AktG). 
 
 
       c)    Das in der ordentlichen Hauptversammlung vom 24. 
             Mai 2012 unter Tagesordnungspunkt 10 beschlossene Bedingte 
             Kapital 2012 in § 4 Abs. 5 der Satzung wird mit Wirkung auf 
             den Zeitpunkt der Anmeldung der Eintragung des nachfolgend 
             unter lit. d) und e) zu beschließenden neuen Bedingten 
             Kapitals 2013/I in das Handelsregister aufgehoben. 
 
 
       d)    Das Grundkapital der Gesellschaft wird um bis zu 
             EUR 3.356.160,00 zur Bedienung der an die Berechtigten des 
             vorstehend beschriebenen Aktienoptionsplans ausgegebenen 
             Bezugsrechte bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2013/I). 
             Jedes Bezugsrecht berechtigt den Bezugsberechtigten zum 
             Bezug einer neuen auf den Inhaber lautenden Stückaktie der 
             Gesellschaft. Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit 
             durchgeführt, als nach Maßgabe des Beschlusses der 
             Hauptversammlung vom 12. Juni 2013 über die Ermächtigung zur 
             Ausgabe von Aktienoptionen Bezugsrechte ausgegeben wurden, 
             deren Inhaber von ihrem Bezugsrecht Gebrauch machen und die 
             Bezugsrechte aus bedingtem Kapital bedient werden. Die neuen 
             Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie 
             durch Ausgabe entstehen, am Gewinn teil. Der Ausgabebetrag 
             für jede Aktie entspricht dem durchschnittlichen Börsenkurs 
             der Aktie der Gesellschaft an den letzten fünf 
             Börsenhandelstagen vor Gewährung der Bezugsrechte. Der 
             Börsenkurs der Aktie der Gesellschaft ist auf Grundlage des 
             im XETRA(R)-Handel (oder, sofern es den XETRA(R)-Handel 
             nicht mehr gibt, einem von der Deutschen Börse AG bestimmten 
             Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse 
             festgestellten Schlusskurses (oder einem vergleichbaren 
             Kurs) zu ermitteln. 
 
 
             Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung 
             entsprechend dem jeweiligen Umfang der Ausgabe von neuen 
             Aktien aus dem Bedingten Kapital 2013/I sowie nach Ablauf 
             der Ermächtigungsfrist zu ändern. 
 
 
       e)    Die Satzung wird um folgenden § 4 Abs. 3 ergänzt: 
 
 
             'Das Grundkapital ist um bis zu EUR 3.356.160,00 bedingt 
             erhöht zur Bedienung der an Berechtigte gemäß dem Beschluss 

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May 02, 2013 09:09 ET (13:09 GMT)

zu Tagesordnungspunkt 8 lit. b) der Hauptversammlung vom 12. 
             Juni 2013 ausgegebenen Aktienoptionen (Bedingtes Kapital 
             2013/I). Jedes Bezugsrecht berechtigt den Berechtigten zum 
             Bezug einer neuen auf den Inhaber lautenden Stückaktie der 
             Gesellschaft. Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit 
             durchgeführt, als nach Maßgabe des Beschlusses der 
             Hauptversammlung vom 12. Juni 2013 über die Ermächtigung zur 
             Ausgabe von Aktienoptionen Bezugsrechte auf Aktien 
             ausgegeben werden, deren Inhaber das gewährte Bezugsrecht 
             ausüben und die Bezugsrechte aus bedingtem Kapital bedient 
             werden. Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des 
             Geschäftsjahres an, in dem sie durch Ausgabe entstehen, am 
             Gewinn teil. Der Ausgabebetrag für jede Aktie entspricht dem 
             durchschnittlichen Börsenkurs der Aktie der Gesellschaft an 
             den letzten fünf Börsenhandelstagen vor Gewährung der 
             Bezugsrechte. Der Börsenkurs der Aktie der Gesellschaft ist 
             auf Grundlage des im XETRA(R)-Handel (oder, sofern es den 
             XETRA(R)-Handel nicht mehr gibt, einem von der Deutschen 
             Börse AG bestimmten Nachfolgesystem) an der Frankfurter 
             Wertpapierbörse festgestellten Schlusskurses (oder einem 
             vergleichbaren Kurs) zu ermitteln. 
 
 
             Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung 
             entsprechend dem Umfang der Ausgabe von neuen Aktien aus dem 
             Bedingten Kapital 2013/I sowie nach Ablauf der 
             Ermächtigungsfrist zu ändern.' 
 
 
             § 4 Abs. 5 der Satzung wird gestrichen. 
 
 
       f)    Der Vorstand wird angewiesen, die vorstehende 
             Einfügung des neuen § 4 Abs. 3 der Satzung mit der Maßgabe 
             zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden, dass die 
             von der ordentlichen Hauptversammlung am 12. Juni 2013 unter 
             Tagesordnungspunkt 7 lit. c) beschlossene Streichung des 
             bisherigen § 4 Abs. 3 der Satzung und die unter 
             Tagesordnungspunkt 8 lit. e) beschlossene Streichung des 
             bisherigen § 4 Abs. 5 der Satzung zuvor im Handelsregister 
             eingetragen sein müssen. 
 
 
 
     9.    Beschlussfassung über die Ermächtigung zur Ausgabe 
           von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen oder 
           Genussrechten und zum Ausschluss des Bezugsrechts 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu 
           fassen: 
 
 
       a)    Der Vorstand wird ermächtigt, bis zum 11. Juni 
             2018 mit Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig oder mehrmals 
             auf den Inhaber lautende Wandel- und/oder 
             Optionsschuldverschreibungen oder Genussrechte (zusammen 
             'Schuldverschreibungen') 
             mit oder ohne Laufzeitbeschränkung im Gesamtnennbetrag von 
             bis zu EUR 15.000.000,00 zu begeben und den Inhabern bzw. 
             Gläubigern von Schuldverschreibungen Wandlungs- bzw. 
             Optionsrechte (auch mit Wandlungspflicht) auf den Inhaber 
             lautende Stückaktien der Gesellschaft mit einem anteiligen 
             Betrag des Grundkapitals von insgesamt bis zu EUR 
             5.555.200,00 nach näherer Maßgabe der Wandel- bzw. 
             Optionsanleihebedingungen zu gewähren. Die jeweiligen 
             Schuldverschreibungsbedingungen können für die Bedienung der 
             Wandlungs- und Bezugsrechte, die Erfüllung der Wandlungs- 
             und Bezugspflichten sowie im Falle der Andienung von Aktien 
             die Verwendung von Aktien aus einem in dieser oder künftigen 
             Hauptversammlungen zu beschließenden bedingten Kapital, aus 
             bestehendem oder künftigem genehmigten oder bedingten 
             Kapital und/oder aus bestehenden Aktien und/oder einen 
             Barausgleich anstelle der Lieferung von Aktien vorsehen. 
 
 
             Die Schuldverschreibungen können auch durch ein unter der 
             Leitung der Gesellschaft stehendes Konzernunternehmen 
             ('Konzernunternehmen') 
             ausgegeben werden; in einem solchen Falle wird der Vorstand 
             ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats für die 
             Gesellschaft die Garantie für die Schuldverschreibungen zu 
             übernehmen und den Inhabern der Schuldverschreibungen 
             Wandlungs- bzw. Optionsrechte (auch mit Wandlungspflicht) 
             für auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft zu 
             gewähren. 
 
 
             Die Anleiheemissionen werden in Teilschuldverschreibungen 
             eingeteilt. 
 
 
       b)    Im Falle der Ausgabe von 
             Wandelschuldverschreibungen erhalten die Inhaber das Recht, 
             ihre Teilschuldverschreibungen nach näherer Maßgabe der vom 
             Vorstand festzulegenden Wandelanleihebedingungen in neue, 
             auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft zu 
             wandeln. Das Wandlungsverhältnis ergibt sich aus der 
             Division des Nennbetrags einer Teilschuldverschreibung durch 
             den festgesetzten Wandlungspreis für eine auf den Inhaber 
             lautende Stückaktie der Gesellschaft. Liegt der 
             Ausgabebetrag einer Teilschuldverschreibung unter deren 
             Nennbetrag, so ergibt sich das Wandlungsverhältnis durch 
             Division des Ausgabebetrags der Teilschuldverschreibung 
             durch den festgesetzten Wandlungspreis für eine neue, auf 
             den Inhaber lautende Stückaktie der Gesellschaft. Das 
             Wandlungsverhältnis kann auf ein ganzzahliges Verhältnis 
             auf- oder abgerundet werden; ferner kann gegebenenfalls eine 
             in bar zu leistende Zuzahlung festgesetzt werden. Im Übrigen 
             kann vorgesehen werden, dass Spitzen zusammengelegt und/oder 
             in Geld ausgeglichen werden. 
 
 
             Im Falle der Ausgabe von Optionsschuldverschreibungen werden 
             jeder Teilschuldverschreibung ein oder mehrere 
             Optionsscheine beigefügt, die den Inhaber berechtigen, nach 
             Maßgabe der vom Vorstand festzulegenden Optionsbedingungen 
             auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft zu 
             beziehen. Die Laufzeit des Optionsrechts darf die Laufzeit 
             der Optionsschuldverschreibung nicht überschreiten. Im 
             Übrigen gelten die Regelungen für das Wandlungsverhältnis 
             auch für das Bezugsverhältnis. 
 
 
             § 9 Abs. 1 AktG und § 199 AktG bleiben unberührt. 
 
 
       c)    Die jeweiligen Schuldverschreibungsbedingungen 
             können auch eine Wandlungs- bzw. Bezugspflicht sowie ein 
             Andienungsrecht des Emittenten zur Lieferung von Aktien (in 
             beliebiger Kombination) zum Ende der Laufzeit (oder zu einem 
             früheren Zeitpunkt) vorsehen. Der anteilige Betrag am 
             Grundkapital der bei Wandlung oder Bezug auszugebenden 
             Aktien darf den Nennbetrag der Teilschuldverschreibung nicht 
             überschreiten. Das Wandlungsverhältnis bzw. Bezugsverhältnis 
             bestimmt sich nach den Regelungen unter vorstehend lit. b). 
             Die Gesellschaft kann in den Schuldverschreibungsbedingungen 
             berechtigt werden, eine etwaige Differenz zwischen dem 
             Nennbetrag der Schuldverschreibung und dem Produkt aus 
             Wandlungspreis und Umtauschverhältnis bzw. Optionspreis und 
             Bezugsverhältnis ganz oder teilweise in bar auszugleichen. 
 
 
             § 9 Abs. 1 AktG und § 199 AktG bleiben unberührt. 
 
 
       d)    Der jeweils festzusetzende Wandlungs- bzw. 
             Optionspreis muss mindestens 80 Prozent des arithmetischen 
             Mittelwerts der Schlussauktionspreise von Aktien gleicher 
             Ausstattung der Gesellschaft im XETRA(R)-Handel (oder in 
             einem an die Stelle des XETRA(R)-Systems getretenen 
             funktional vergleichbaren Nachfolgesystem) an der 
             Frankfurter Wertpapierbörse an den letzten zehn Handelstagen 
             vor dem Tag der Beschlussfassung durch den Vorstand über die 
             Ausgabe der Schuldverschreibungen oder - für den Fall der 
             Einräumung eines unmittelbaren oder mittelbaren Bezugsrechts 
             - mindestens 80 Prozent des arithmetischen Mittelwerts der 
             Schlussauktionspreise von Aktien gleicher Ausstattung der 
             Gesellschaft im XETRA(R)-Handel (oder in einem an die Stelle 
             des XETRA(R)-Systems getretenen funktional vergleichbaren 
             Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse während 
             der Bezugsfrist mit Ausnahme der Tage der Bezugsfrist, die 
             erforderlich sind, damit der Wandlungs- bzw. Optionspreis 
             gemäß § 186 Abs. 2 Satz 2 AktG fristgerecht bekannt gemacht 
             werden kann, betragen. 
 
 
             § 9 Abs. 1 AktG und § 199 AktG bleiben unberührt. 
 
 
       e)    Für den Fall, dass die Gesellschaft während der 
             Laufzeit der nach dieser Ermächtigung ausgegebenen 
             Schuldverschreibungen unter Einräumung eines Bezugsrechts an 
             ihre Aktionäre das Grundkapital erhöht oder weitere 
             Schuldverschreibungen, einschließlich 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 02, 2013 09:09 ET (13:09 GMT)

© 2013 Dow Jones News
Software vor dem Comeback – diese 5 Aktien könnten durchstarten!
Während Halbleiter- und KI-Infrastrukturwerte von einem Hoch zum nächsten jagen, wurden viele Software-Aktien in den vergangenen Monaten regelrecht aus den Depots gedrängt. Die Angst vor Disruption hat Investoren zu einem radikalen Strategiewechsel veranlasst – mit der Folge, dass zahlreiche Qualitätsunternehmen heute auf Mehrjahrestiefs notieren.

Doch genau hier entsteht eine seltene Chance. Denn während die Bewertungen im Halbleitersektor inzwischen auf ambitionierten Niveaus liegen, ist der Bewertungsabschlag bei Software-Titeln so hoch wie seit Jahren nicht mehr. Gleichzeitig liefern viele Unternehmen weiterhin starke Wachstumszahlen und integrieren KI erfolgreich in ihre Geschäftsmodelle. Die Diskrepanz zwischen Kursentwicklung und operativer Stärke könnte sich schon bald auflösen.

Für Anleger bedeutet das: antizyklisch denken und gezielt zugreifen, bevor der Markt dreht. Denn erste technische Signale deuten darauf hin, dass sich die Trendwende bereits anbahnt.

In unserem aktuellen Spezialreport stellen wir fünf Software-Aktien vor, die besonders aussichtsreich positioniert sind – mit starker Marktstellung, attraktiver Bewertung und hohem Aufholpotenzial.

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Werbehinweise: Die Billigung des Basisprospekts durch die BaFin ist nicht als ihre Befürwortung der angebotenen Wertpapiere zu verstehen. Wir empfehlen Interessenten und potenziellen Anlegern den Basisprospekt und die Endgültigen Bedingungen zu lesen, bevor sie eine Anlageentscheidung treffen, um sich möglichst umfassend zu informieren, insbesondere über die potenziellen Risiken und Chancen des Wertpapiers. Sie sind im Begriff, ein Produkt zu erwerben, das nicht einfach ist und schwer zu verstehen sein kann.